{"status":"available","doknr":"OLD283427","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1201.8A3797.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-01","aktenzeichen":"8 A 3797/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 19. Juli 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Studiengebühr für \ndas Sommersemester 2004. Sie begann ihr Studium im Wintersemester 1993/1994 \nan der K. -H. -Universität N. im Studiengang Geographie. Zum \nSommersemester 1994 wechselte sie zum Studiengang Pädagogik. Zum \nWintersemester 1994/1995 unterbrach sie ihr Studium und setzte es vom \nSommersemester 1998 bis zum Sommersemester 2000 im Studiengang Geographie \nfort. Seit dem Wintersemester 2001/2002 ist sie an der Fachhochschule L. im \nStudiengang Bibliothekswesen eingeschrieben.\n\n3\n\nNach Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur \nErhebung von Hochschulgebühren vom 28. Januar 2003 (Studienkonten- und \n-finanzierungsgesetz - StKFG -, GVBl NRW S. 36) am 1. Februar 2003 und der \nVerordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit \nRegelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, \nFachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n17. September 2003 (RVO-StKFG NRW, GVBl NRW S. 570) am 2. Oktober 2003 \nzog der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 20. Januar 2004 für das \nSommersemester 2004 zu einer Studiengebühr nach § 9 Abs. 1 StKFG in Höhe von \n650,00 EUR heran. Zur Begründung führte er aus, ihr stehe auf dem zum \nSommersemester 2004 eingerichteten Studienkonto kein Studienguthaben mehr zur \nVerfügung. Eine Rückmeldung könne nur erfolgen, wenn die Studiengebühr neben \ndem Semesterbeitrag entrichtet werde. \n\n4\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 13. Februar 2004 Widerspruch. \nSie machte geltend, dass die Erhebung von Studiengebühren einen Eingriff in ihr \nGrundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und einen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip \ndarstelle. Denn die Gebühr könne eine Lenkungswirkung nur gegenüber \nStudierenden entfalten, die sich Studiengebühren nicht leisten könnten. Außerdem \nverstoße die Einführung von Langzeitstudiengebühren gegen das \nRückwirkungsverbot, da das Hochschulrecht des Landes Nordrhein-Westfalen mit \n§ 10 Satz 1 HG, der ein gebührenfreies Studium gewährleiste, einen konkreten \nVertrauenstatbestand enthalte. Darüber hinaus werde sie durch die \nNichtberücksichtigung ihres Fachrichtungswechsels bei der Ermittlung ihres aktuellen \nStudienguthabens gegenüber denjenigen Studierenden, die erst nach Inkrafttreten \ndes Gesetzes die Fachrichtung wechselten, ungerechtfertigt benachteiligt. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 3. März 2004 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin \nzurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Einführung einer \nLangzeitstudiengebühr keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG darstelle. Die \nGewährleistung eines gebührenfreien Studiums bis zum ersten \nberufsqualifizierenden Abschluss durch § 10 Satz 1 HG erfahre durch das \nStudienkonten- und -finanzierungsgesetz insoweit eine Konkretisierung, als die \nGebührenfreiheit auf eine Studiendauer der 1,5-fachen Regelstudienzeit beschränkt \nwerde. Die Vorschriften des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes enthielten \nauch keine unzulässige Rückwirkung. Dabei sei zu berücksichtigen, dass \nentsprechende Regelungen schon seit längerem Gegenstand der öffentlichen \nDiskussion gewesen seien und die Gebührenpflicht erst ein Jahr nach Inkrafttreten \ndes Gesetzes zum Tragen komme. Schließlich könne sich die Klägerin nicht auf die \nRegelung des § 2 Abs. 3 StKFG berufen, wonach bei Studiengangwechseln bis zum \nBeginn des dritten Hochschulsemesters erneut ein vollständiges Studienguthaben \ngewährt werde. Denn diese Regelung komme nur bei Studiengangwechseln nach \ndem Inkrafttreten des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes zur Anwendung. \nDarin liege keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin, da die Intention \ndes Gesetzgebers, durch die Anreizmechanismen eines Studienkontensystems \nverhaltenslenkenden Einfluss auf den Orientierungsprozess der Studierenden zu \nnehmen, ins Leere gehe, wenn die Orientierungsphase schon vor der Einführung des \nStudienkontenmodells stattgefunden habe.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 19. März 2004 Klage erhoben, mit der sie ihr Vorbringen aus \ndem Widerspruchsverfahren wiederholt. Sie ist der Auffassung, ihr Studienguthaben \nsei nicht verbraucht, da das Studium der Geographie im Wintersemester 1993/1994 \nbei der Berechnung des Studienguthabens unberücksichtigt bleiben müsse. \n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 20. Januar \n2004 und seinen Widerspruchsbescheid vom 3. März \n2004 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr ist der Ansicht, dass der Klägerin für das Sommersemester 2004 kein \nStudienguthaben mehr zur Verfügung stehe, da sie sich im dreizehnten \nHochschulsemester befinde und damit die Regelstudienzeit von acht Semestern im \nStudiengang Bibliothekswesen um mehr als das 1,5-fache überschritten habe. Bei \ndieser Berechnung könne das weit in der Vergangenheit liegende Studium an der \nUniversität N. nicht als Orientierungsphase im Sinne des Studienkonten- und \n-finanzierungsgesetzes angesehen werden. Dies folge sowohl aus dem Wortlaut des \n§ 2 Abs. 3 StKFG als auch aus der Systematik des Gesetzes. Eine erneute \nGewährung eines \"vollständigen\" Studienguthabens nach § 2 Abs. 3 StKFG mache \nnur Sinn, wenn nicht zugleich nach § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 StKFG \nRegelabbuchungen für bereits vergangene Studiensemester vorzunehmen seien. \nDeshalb könne § 2 Abs. 3 StKFG nur auf solche Orientierungsphasen Anwendung \nfinden, die im Sommersemester 2004 noch andauerten oder danach erfolgten. Damit \nsei aber zugleich eine Anwendung der Vorschrift auf Studierende, die bei \nInkrafttreten des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes bereits studierten, \nausgeschlossen. Eine Anwendung der Regelung des § 2 Abs. 3 StKFG auch auf \nAltfälle könne auch nicht aus dem Verhältnis zu den weiteren Absätzen des § 2 \nStKFG geschlossen werden. Vielmehr enthalte der erste Abschnitt des \nStudienkonten- und -finanzierungsgesetzes allgemeine Regelungen, die sowohl für \nStudienkonten mit Regelabbuchungen als auch für Studienkonten mit individueller \nAbbuchung Geltung beanspruchten. Dies gelte auch für die weiteren Regelungen \ndes § 2 StKFG, ohne dass dieser Paragraph ausschließlich Regelungen für Altfälle \nenthalte. Der Ausschluss der Privilegierung von Orientierungsphasen bei Altfällen \nergebe sich auch aus der mit diesen Regelungen verbundenen Absicht des \nGesetzgebers, ein qualitätsorientiertes Erststudium zu fördern. Durch die Schaffung \neiner rechtlich privilegierten Orientierungsphase von bis zu zwei Semestern werde \nder Studierende angehalten, sich während der ersten beiden Semester sowohl \ndarüber Rechenschaft abzulegen, ob seine Studienwahl seinen Vorstellungen und \nNeigungen entspreche, als auch eine endgültige Entscheidung über die \nStudienfachwahl zu treffen. Damit ziele die Regelung des § 2 Abs. 3 StKFG auf eine \nernsthafte Orientierungsentscheidung sowie ein qualitätsorientiertes Erststudium. \nEine solche Steuerungsfunktion habe aber die Regelung des § 2 Abs. 3 StKFG auf \nOrientierungsphasen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes durchlaufen worden \nseien, nicht ausüben können. Daher sei auch eine gebührenrechtliche Privilegierung \nsolcher Orientierungsentscheidungen nicht gerechtfertigt. Wollte man die Regelung \ndes § 2 Abs. 3 StKFG auch auf Altfälle zur Anwendung bringen, sei darüber hinaus \nnicht zu erklären, weshalb nicht auch ein Studiengangwechsel nach dem dritten \nHochschulsemester ohne gebührenrechtliche Folgen bleiben sollte. Zudem sei das \nStudienkonten- und -finanzierungsgesetz wie das Bundesrahmenrecht insbesondere \nauf Neustudierende ausgerichtet und wolle den Rückgang der Zahl der \nStudienanfänger vermeiden.\n\n12\n\nMit dem angegriffenen Urteil vom 19. Juli 2004 hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgeben und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 20. Januar 2004 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 aufgehoben. Zugleich \nhat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es \nausgeführt, die für die streitige Langzeitstudiengebühr maßgeblichen Vorschriften \ndes Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes verstießen weder gegen § 27 Abs. 4 \nHRG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die unechte Rückwirkung, die in der Vornahme \nvon Regelabbuchungen vom Studienkonto auch für bereits vergangene \nStudiensemester nach § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG liege, sei nicht \nausnahmsweise unzulässig. Denn die Studierenden könnten sich nicht auf \nschutzwürdiges, die berechtigten fiskalischen und hochschulpolitischen Ziele des \nGesetzgebers überwiegendes Vertrauen auf den Fortbestand der Gebührenfreiheit \ndes Studiums berufen. Jedoch lägen die Voraussetzungen des \nGebührentatbestandes des § 9 Abs. 1 StKFG hinsichtlich der Klägerin nicht vor, da \nihr für das Sommersemester 2004 noch Studienguthaben zur Verfügung stehe. Sie \nhabe im Sommersemester 2004 das 1,5-fache der Regelstudienzeit von acht \nSemestern jedenfalls deshalb noch nicht überschritten, weil das Sommersemester \n1994, in dem die Klägerin für den Studiengang Pädagogik eingeschrieben gewesen \nsei, nach § 2 Abs. 3 StKFG nicht auf das Studienguthaben angerechnet werden \ndürfe. Ausreichende Anhaltspunkte für die Auffassung des Beklagten, § 2 Abs. 3 \nStKFG sei nur auf Studiengangwechsel anwendbar, die ab dem Sommersemester \n2004 vorgenommen worden seien, könnten dem Gesetz nicht entnommen werden. \nInsbesondere komme der Vorschrift nur eine bedingte Lenkungswirkung zu, die eine \nUngleichbehandlung von Alt- und Neufällen nicht rechtfertigen könne. Der \nBegünstigung des von der Klägerin zum dritten Hochschulsemester vorgenommenen \nStudiengangwechsels stehe auch weder entgegen, dass die Klägerin bereits vom \nersten zum zweiten Hochschulsemester und erneut zum siebten Hochschulsemester \nweitere Studiengangwechsel vollzogen noch dass sie ihr Studium nach dem zweiten \nHochschulsemester zunächst für einige Zeit unterbrochen habe, bevor sie sich für \nden Studiengang Geographie eingeschrieben habe. Denn weder dem Gesetz noch \nder Gesetzesbegründung sei eine über den Wortlaut des § 2 Abs. 3 StKFG \nhinausgehende Eingrenzung der privilegierungswürdigen Studiengangwechsel bis \nzum Beginn des dritten Hochschulsemesters zu entnehmen. Die Frage, ob der \nStudiengangwechsel von Geographie zu Pädagogik zu Beginn des zweiten \nHochschulsemesters zur Folge habe, dass auch das erste Hochschulsemester im \nErgebnis nicht zu einer Minderung des verfügbaren Studienguthabens führe, könne \noffen bleiben, da schon bei Anwendung des § 2 Abs. 3 StKFG auf das zweite \nHochschulsemester die Gebührenpflicht der Klägerin für das Sommersemester 2004 \nentfalle, die Klage also erfolgreich sei. \n\n13\n\nDer Beklagte hat rechtzeitig Berufung gegen das Urteil eingelegt. \n\n14\n\nZur Begründung der Berufung legt der Beklagte erneut seine Auffassung zum \neingeschränkten Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 StKFG dar. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom \n19. Juli 2004 zu ändern und die Klage abzuweisen. \n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung führt sie aus, der Beklagte könne seine Auffassung vom \neingeschränkten Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 StKFG nicht maßgeblich auf \nden Wortlaut der Bestimmung stützen, da auch sonstige Vorschriften des \nStudienkonten- und -finanzierungsgesetzes erkennen ließen, dass die \nGesetzesformulierungen wenig präzise seien. Statt dessen müsse berücksichtigt \nwerden, dass weniger die drohende Gebührenpflicht als vielmehr die deutlich \nhöheren Lebenshaltungs- und Studienkosten geeignet seien, Einfluss auf die \nGestaltung des Studiums und die Entscheidung über einen Studiengangwechsel zu \nnehmen. Insofern bestehe zwischen den Studierenden, die einen \nStudiengangwechsel vor Inkrafttreten des Studienkonten- und -\nfinanzierungsgesetzes vorgenommen hätten, und denjenigen, die den Wechsel \nspäter vollzogen hätten, kein relevanter Unterschied. Ein solcher sei allerdings in \ndem Umstand zu sehen, dass die Studierenden vor Inkrafttreten des Studienkonten- \nund -finanzierungsgesetzes auf die in § 10 Satz 1 HG normierte \nStudiengebührenfreiheit hätten vertrauen dürfen. Der Schutz dieses Vertrauens \ngebiete eine Privilegierung der Studierenden, die ihr Studium vor 2003 \naufgenommen hätten. Er stehe aber auf jeden Fall der vom Beklagten vertretenen, \neinschränkenden Auslegung des § 2 Abs. 3 StKFG zu Lasten dieser Gruppe von \nStudierenden entgegen. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den \nGebührenbescheid des Beklagten vom 20. Januar 2004 in der Fassung des \nWiderspruchbescheides vom 3. März 2004 zu Recht aufgehoben und der Klage \nstattgeben. Der angegriffene Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten. \n\n23\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung von Studiengebühren ist § 9 Abs. 1 Satz 1 \nStKFG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG NRW. Danach wird von Studierenden, \ndenen kein Studienguthaben zur Verfügung steht, für jedes Semester eine Gebühr \nvon 650,00 EUR erhoben. Gemäß § 2 Abs. 1, § 4 StKFG werden zum \nSommersemester 2004 allen Studierenden, die an einer Universität, einer \nFachhochschule oder Kunsthochschule des Landes Nordrhein-Westfalen \neingeschrieben sind, um einen ersten oder in einem konsekutiven Studiengang einen \nweiteren berufsqualifizierenden Studienabschluss zu erwerben, ein Studienkonto mit \neinem Studienguthaben von 200 SWS eingerichtet. Gemäß § 6 Abs. 1 StKFG \nwerden von dem Studienkonto für jedes Semester, in dem der Studierende in der \nVergangenheit an einer Hochschule im Geltungsbereich des \nHochschulrahmengesetzes eingeschrieben war oder aktuell ist, Abbuchungen \nvorgenommen, die innerhalb einer der 1,5-fachen Regelstudienzeit entsprechenden \nStudiendauer zum vollständigen Verbrauch des Studienguthabens führen. Gemäß \n§ 2 Abs. 3 StKFG wird bei Studiengangwechseln bis zu Beginn des dritten \nHochschulsemesters erneut ein vollständiges Studienguthaben gewährt. \n\n24\n\nDiese Vorschriften verstoßen nicht gegen hörerrangiges Recht (1). Die Klägerin \nist jedoch nicht nach § 9 Abs. 1 StKFG gebührenpflichtig, weil ihr Studienguthaben \nzum Sommersemester 2004 noch nicht verbraucht ist (2). \n\n25\n\n1. Der Landesgesetzgeber war befugt, Regelungen über eine sog. \nLangzeitstudiengebühr zu treffen (a). Die für die Entscheidung über die vorliegende \nKlage maßgeblichen Vorschriften des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes \nsind mit Art. 12 Abs. 1 GG (b), dem Rechtsstaatsprinzip (c) und den Grundsätzen \ndes Gebührenrechts (d) vereinbar. \n\n26\n\na) Die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers für \ngebührenrechtliche Regelungen im Bereich der Hochschulen folgt aus Art. 70 Abs. 1 \nGG. Den insoweit durch § 27 Abs. 4 HRG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG \nbundesrechtlich vorgegebenen Rahmen überschreitet das Studienkonten- und \n-finanzierungsgesetz nicht. \n\n27\n\n§ 27 Abs. 4 Satz 1 HRG bestimmt, dass das Studium bis zum ersten \nberufsqualifizierenden Abschluss und in einem konsekutiven Studiengang, der zu \neinem weiteren berufsqualifizierenden Studienabschluss führt, studiengebührenfrei \nist; gemäß Satz 2 kann das Landesrecht in besonderen Fällen Ausnahmen \nvorsehen. Anlass dieser Öffnungsklausel war die politische Diskussion um \nStudienfinanzierungsmodelle auf der Grundlage von Studienkonten oder \nBildungsgutscheinen. \n\n28\n\nVgl. Gesetzesbegründung zu § 27 Abs. 4 HRG, \nBT-Drs. 14/8361, S. 5.\n\n29\n\nDas Studienkonten- und -finanzierungsgesetz hält sich im Rahmen dieser \nÖffnungsklausel. Denn es begründet eine Gebührenpflicht für Studien im Sinne des \n§ 27 Abs. 4 HRG nur für den Fall, dass das Studienguthaben, das ein Studium bis \nzur 1,5-fachen Regelstudienzeit ermöglicht, verbraucht ist; im übrigen verbleibt es bei \nder Gebührenfreiheit. \n\n30\n\nEntspricht das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz dem durch § 27 Abs. 4 \nHRG eingeschränkten Gesetzgebungsrahmen der Länder, kommt es auf die Frage, \nob der Bundesgesetzgeber mit dieser Regelung möglicherweise seine \nRahmengesetzgebungskompetenz nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG überschritten hat, \nnicht an. \n\n31\n\nVeranlassung, die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers unter \nsonstigen Gesichtspunkten in Zweifel zu ziehen, besteht nicht. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 \n- 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32, 34 ff. zum Baden-\nWürttembergischen Hochschulgebührengesetz.\n\n33\n\nb) Die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen \nRegelungen des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes stehen mit Art. 12 \nAbs. 1 GG in Einklang. Danach haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz \nund Ausbildungsstätte frei zu wählen. Geschützt sind nicht nur die Wahl der \nAusbildungsstätte selbst, sondern auch die im Rahmen der Ausbildung notwendigen \nTätigkeiten wie Teilnahme am Unterricht und an Prüfungen. \n\n34\n\nDie hier in Rede stehende Langzeitstudiengebühr berührt den Schutzbereich des \naus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleiteten Teilhaberechts nicht (aa). Auch soweit die \nmit der Gebührenpflicht beabsichtigte Einflussnahme auf die Gestaltung des \nStudiums die Studienfreiheit beschränkt, halten sich die Regelungen im Rahmen des \nRegelungsvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (bb). \n\n35\n\naa) Für Ausbildungsbereiche, die wie das Hochschulwesen faktisch weitgehend \nin öffentlicher Hand monopolisiert sind, vermittelt Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in \nVerbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot ein über das bloße \nAbwehrrecht gegen Freiheitsbeschränkungen hinausgehendes Teilhaberecht auf \nZulassung zu den Ausbildungseinrichtungen. Dieses Teilhaberecht steht allerdings \nunter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der einzelne \nvernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. \n\n36\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 \n- 1 BvL 32/70 und 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 330 ff.; \nBeschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, \n610/85 -, BVerfGE 85, 36, 53 f.\n\n37\n\nEs umfasst insbesondere nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium. \n\n38\n\nBVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1996 \n- 6 C 1.94 -, BVerwGE 102, 142, 146 f.\n\n39\n\nDas Teilhaberecht kann von einer Studiengebührenregelung allenfalls dann in \nseinem Schutzbereich berührt sein, wenn die Kosten eines staatlichen \nAusbildungsangebotes dazu führen, dass die Inanspruchnahme auf Auszubildende \nbeschränkt bleibt, die über entsprechend umfangreiche finanzielle Mittel verfügen, \nund damit die Besitzverhältnisse zu einer unüberwindbaren sozialen Barriere werden.\n \nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 1996 \n- 6 C 1.94 -, a.a.O. und vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 - \na.a.O.\n\n40\n\nDies ist für die Gebührenregelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG schon deshalb nicht \nder Fall, weil sie regelmäßig erst nach der 1,5-fachen Regelstudienzeit eingreift und \nbei Vorliegen im einzelnen geregelter Ausnahme- und Privilegierungstatbestände \noder unbilliger Härten auch noch darüber hinaus ein gebührenfreies Studium zuläßt. \n\n41\n\nbb) Allerdings berührt die hier in Rede stehende \nLangzeitstudiengebührenregelung den Schutzbereich des Freiheitsgrundrechts aus \nArt. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, soweit sie die Studierenden zu einem zügigen Studium \nanhalten will und ein überlanges Studium nur noch gegen Gebührenzahlung zulässt. \nSie ist aber durch den Regelungsvorbehalt aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt. \n\n42\n\nDer Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst auch das Recht \nzur freien Wahl der Ausbildungsstätte. Für die Frage, unter welchen materiellen \nVoraussetzungen die Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder auf Grund eines \nGesetzes beschränkt werden kann, sind die vom Bundesverfassungsgericht zur \nBerufsfreiheit entwickelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen. Danach \nverengt sich die Regelungsbefugnis um so mehr, je stärker eine Regelung die \nBerufsfreiheit berührt. Steht ausschließlich eine Regelung der näheren Modalitäten \nder Berufsausübung in Rede, ist sie mit der Berufsfreiheit vereinbar, wenn \nvernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen und \ndie Betroffenen durch die Einschränkung nicht unzumutbar belastet werden. \nRegelungen der Berufswahl unterliegen strengeren Voraussetzungen als \nBerufsausübungsregelungen. Hängt die Zulassung zu einem Beruf von subjektiven \nVoraussetzungen ab, ist die Regelung zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter \nzulässig, während die Aufstellung objektiver Zulassungsvoraussetzungen nur zum \nSchutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt ist. \n\n43\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 \n- 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377, 404 ff.; \nBeschluss vom 17. Juli 1961 - 1 BvL 44/55 -, \nBVerfGE 13, 97, 104 f.\n\n44\n\nDie Gebührenpflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG ist nach ihrer Ausgestaltung einer \nBerufsausübungsregelung vergleichbar und deshalb an den dafür in der \nRechtsprechung entwickelten Maßstäben zu messen. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C \n8.00 - a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr nach dem \nBaden-Württembergischen \nHochschulgebührengesetz; OVG Lüneburg, \nBeschluss vom 13. Januar 2004 - 2 ME 364/03 -, \nDÖV 2004, 672 zum Niedersächsischen \nHochschulgebührengesetz.\n\n46\n\nDenn sie knüpft nicht etwa die Wahl und Aufnahme des Studiums an bestimmte \nVoraussetzungen, sondern greift erst nach Ablauf einer bestimmten Studiendauer ein \nund lässt ein Studium, das die Regelstudienzeit weit überschreitet, nur noch gegen \nKostenbeteiligung zu. Damit regelt das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz \nnicht die Zulassung zur Hochschule, sondern Bedingungen, unter denen das \nStudienangebot in Anspruch genommen werden kann. \n\n47\n\nAnderes gilt nicht etwa deshalb, weil die oder der Studierende bei Ausbleiben der \nGebührenentrichtung nach § 70 Abs. 3 lit. c) HG exmatrikuliert werden kann. \nRegelungen über die Berufsausübung oder über die Modalitäten des Studiums \nwerden grundsätzlich nicht dadurch zu Berufs- oder Ausbildungswahlregelungen, \ndass an ihre Missachtung Sanktionen geknüpft werden, die zu einem Ausschluss von \nder Berufs- oder Studiertätigkeit führen. Die Exmatrikulation stellt in diesem Sinne \nnur eine mittelbare Folge der Ausbildungsregelung dar und ist einer gesonderten \nBewertung zu unterziehen.\n\n48\n\nBVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 - \na.a.O.\n\n49\n\nDie Studiengebühr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG ist durch vernünftige Erwägungen \ndes Gemeinwohls gerechtfertigt (1) und belastetet die Studierenden nicht \nunverhältnismäßig (2).\n\n50\n\n(1) Ziel des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes ist es, die bisher nahezu \nunbeschränkte Gebührenfreiheit des Hochschulstudiums auf den Kern der \nGewährleistung des § 27 Abs. 4 Satz 1 HRG, nämlich die Ermöglichung des Erwerbs \neines ersten sowie in einem Konsekutivstudiengang auch eines weiteren \nberufsqualifizierenden Studienabschlusses, zu beschränken. Damit sollen die \nStudierenden zu zügigem Studium angehalten und eine stärkere Konzentration von \nfinanziellen Mitteln und Ausbildungskapazitäten im Bereich der den \nPrüfungsordnungen entsprechenden Regelstudien erreicht werden.\n\n51\n\nVgl. LT-Drs. 13/3023, S. 1, 19 ff.\n\n52\n\nDie Förderung der Leistungsfähigkeit der Hochschulen bei effizientem Mitteleinsatz \nstellt ein legitimes Gemeinwohlinteresse dar. \n\n53\n\n(2) Die zum Schutz und zur Förderung dieses Interesses eingeführte \nStudiengebühr erweist sich in ihrer konkreten Ausgestaltung gegenüber den \nBetroffenen auch nicht als unverhältnismäßig; denn sie ist zur Erreichung dieses \nZiels geeignet und erforderlich und belastet die Betroffenen nicht unangemessen. \n\n54\n\nBei der Bewertung der Geeignetheit einer gesetzlichen Vorschrift zur Erreichung \ndes gesetzgeberischen Ziels ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei \nAuswahl der jeweiligen Maßnahmen eine Prognoseentscheidung über deren \nWirkungen treffen musste, die durch die Unwägbarkeiten des weiteren \nGeschehensablaufs belastet ist. Deshalb muss sich auch die gerichtliche Kontrolle \nauf die Überprüfung beschränken, ob die vom Gesetzgeber zugrunde gelegte \nPrognose vertretbar ist und sich das gewählte Mittel nicht von vornherein als \nschlechthin ungeeignet darstellt.\n\n55\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1971 \n- 2 BvR 326 u.a./69 -, BVerfGE 30, 250, 262 ff.; Urteil \nvom 3. November 1982 - 1 BvL 4/78 -, BVerfGE 61, \n291, 313 f.; Beschluss vom 4. Oktober 1983 \n- 1 BvR 1633, 1549/82 -, BVerfGE 65, 116, 125 f.; \nUrteil vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 und 48/87 -\n, BVerfGE 81, 156, 192.\n\n56\n\nDie Gebührenpflichtigkeit des Studiums ab einer bestimmten Dauer ist geeignet, die \nStudierenden zu zügigem Studium anzuhalten und damit die Effizienz und \nLeistungsfähigkeit der Hochschulen zu fördern. Denn es ist davon auszugehen, dass \ndie semesterbezogenen Kosten des Studiums im Regelfall - auch wenn der \nStudierende über ausreichend finanzielle Mittel verfügt - ein wesentlicher Faktor für \ndie Entscheidung sind, in welcher Zeit die erforderlichen Studien absolviert werden. \nDies gilt nicht nur für diejenigen Studierenden, die erst nach dem Inkrafttreten des \nStudienkonten- und -finanzierungsgesetzes mit dem Studium begonnen haben und \nim Hinblick auf die ab einer bestimmten Studiendauer eintretende Gebührenpflicht \nangehalten werden, sich verstärkt um eine Absolvierung des Studiums jedenfalls \ninnerhalb der 1,5-fachen Regelstudienzeit zu bemühen. Auch die Studierenden, die \nbereits länger studieren, werden durch die Einführung der Gebührenpflicht \nveranlasst, ihr Studium möglichst bald zu beenden, um das Eintreten der \nGebührenpflicht zu vermeiden oder zumindest die Anzahl der gebührenpflichtigen \nSemester möglichst gering zu halten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Gruppe \nder Studierenden, für die die Kosten des Studiums ohne jegliche Bedeutung sind, \neine Größenordnung hätte, die die grundsätzliche Eignung von \nLangzeitstudiengebühren zur Verkürzung der Studienzeiten ernsthaft in Zweifel \nziehen könnte. \n\n57\n\nAuch der Gesichtspunkt, die finanzielle Belastung der Studierenden durch die \nGebührenerhebung führe wegen verstärkter Erwerbstätigkeit tatsächlich zur \nVerlängerung der Studiendauer, kann die Lenkungswirkung des Studienkonten- und \n-finanzierungsgesetz hin zu einem zügigeren Studium nicht grundlegend in Frage \nstellen. Denn zum einen betrifft diese Überlegung nur den Teil der Studierenden, die \nbereits zum Sommersemester 2004 gebührenpflichtig geworden sind. Zum andern \ntritt auch bei dieser Gruppe von Studierenden der beschriebene Effekt nicht \nzwangsläufig ein. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der 17. Sozialerhebung des \nDeutschen Studentenwerks und der vom Statistischen Bundesamt erhobenen Daten \nist davon auszugehen, dass die Erwerbstätigkeit bei zunehmendem Alter der \nStudierenden nicht nur der Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes, sondern \nauch der Ermöglichung eines höheren Lebensstandards dient,\n\n58\n\nBMinBF, Die wirtschaftliche und soziale Lage der \nStudierenden in der Bundesrepublik Deutschland \n2003, 17. Sozialerhebung des Deutschen \nStudentenwerks, S. 195 ff.\n\n59\n\nDeshalb kann die Mehrbelastung durch die Studiengebühr von monatlich rund \n110,00 EUR auch ohne oder nur geringfügige weitere Erwerbstätigkeit durch \nvorübergehende Einschränkung des Lebensstandards aufgefangen werden. \nTragfähige Anhaltspunkte dafür, dass diese Möglichkeit von den Betroffenen von \nvornherein nicht in Betracht gezogen wird, sind nicht erkennbar. \n\n60\n\nEbenso wenig wird die Eignung von Studiengebühren zur Steuerung des \nStudienverhaltens grundsätzlich durch die Möglichkeit in Frage gestellt, dass andere \npersönliche Umstände stärkeren Einfluss auf die Lebens- und Ausbildungsgestaltung \nnehmen können als die Kosten des Studiums und deshalb die Lenkungsfunktion der \nGebühr im Einzelfall ins Leere geht. Zudem wird es sich insoweit nicht selten um \nLebensumstände handeln (familiäre Verhältnisse, gesundheitliche \nEinschränkungen), die der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber durch Schaffung von \nSonderregelungen zur Modifizierung der Gebührenpflicht (Bonusguthaben gemäß \n§ 5 StKFG i.V.m. § 9 RVO-StKFG NRW, Härtefallregelung gemäß § 13 Abs. 1 StKFG \ni.V.m. § 14 RVO-StKFG NRW) als Belange anerkannt hat, die im Verhältnis zu dem \nBeschleunigungsziel schutzwürdig sind. \n\n61\n\nErweist sich demnach die Gebührenerhebung ab einer bestimmten Studiendauer \ngrundsätzlich als geeignet, die Studierenden zu zügigerem Studium anzuhalten, \nkommt dem Gesichtspunkt, dass die Gebührenerhebung ihrerseits mit Kosten \nverbunden ist, keine maßgebliche Bedeutung zu. Zudem stehen diesem \nKostenaufwand die tatsächlichen Gebühreneinnahmen als auch die \nKosteneinsparungen gegenüber, die durch eine raschere Beendigung der Studien \nerzielt werden. \n\n62\n\nDie Einführung von Studiengebühren ab einer bestimmten Studiendauer ist auch \nzur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich. Andere geeignete, aber weniger \neinschneidende Maßnahmen werden weder von den Beteiligten aufgezeigt, noch \nsind solche sonst ersichtlich. Insbesondere würden Immatrikulationsverbote zur \nVerhinderung von (mehrfachen) Studiengangwechseln die Ausbildungsfreiheit \nstärker beeinträchtigen als Langzeitstudiengebühren.\n\n63\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juni \n2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl 2000, 1782, 1788, \nBVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, \na.a.O.\n\n64\n\nDie Erhebung einer Studiengebühr nach Verbrauch des Studienguthabens stellt auch \nkeine unangemessene Belastung der Studierenden dar. Die Gebührenpflicht tritt erst \nein, wenn die komplette Studiendauer das 1,5-fache der Regelstudienzeit für das \nStudienfach, in dem der Studierende aktuell eingeschrieben ist, übersteigt. Damit \nbesteht grundsätzlich für jeden Studierfähigen eine realistische Möglichkeit, einen \nersten berufsqualifizierenden Abschluss durch Inanspruchnahme eines \ngebührenfreien Studiums zu erlangen. Mit der die Regelstudienzeit um die Hälfte \nüberschreitenden Bemessung der Höchstdauer des gebührenfreien Studiums bleibt \nauch Raum für eine individuelle Gestaltung des Studiums einschließlich des 'studium \ngenerale'. Damit ist sichergestellt, dass nicht jede Abweichung von dem den \nPrüfungsordnungen zugrundeliegenden Studienaufbau, die mit Blick auf individuelle \nErwägungen oder Lebensumstände sinnvoll oder unvermeidlich sein mag, \nunmittelbar gebührenauslösend ist.\n\n65\n\nDarüber hinaus wird der besonderen Bedeutung der Auswahl eines \nStudiengangs für den Erfolg des Studiums und der späteren Berufsausübung \ndadurch Rechnung getragen, dass nach § 2 Abs. 3 StKFG i.V.m. § 4 RVO-StKFG \nNRW bei einem Studiengangwechsel bis zu Beginn des dritten Hochschulsemesters \nerneut ein vollständiges Studienguthaben gewährt wird; damit unterbleibt faktisch \neine Anrechnung einer bis zu zweisemestrigen \"Orientierungsphase\" auf die \nHöchstdauer des gebührenfreien Studiums. Bei der näheren Ausgestaltung dieses \nausschließlich an der Studiendauer orientierten Grundkonzepts einer \nLangzeitstudiengebühr hat der Gesetz- und Verordnungsgeber zahlreichen \nindividuellen und studienfachspezifischen Umständen Rechnung getragen, die ein \nVerlängern der Studiendauer rechtfertigen können. Dazu gehören die Regelungen \nüber die Erhöhung des Studienguthabens durch Gewährung von Bonusguthaben \nnach § 5 StKFG i.V.m. § 9 RVO-StKFG NRW wegen besonderer persönlicher \nBelastungen oder besonderen hochschulpolitischen Engagements, die Vorschriften \nüber die Ausnahmen von der Gebührenpflicht gemäß § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 \nStKFG i.V.m. § 13 RVO-StKFG NRW etwa bei Beurlaubung oder Ableistung von \nPraxis- und Auslandssemestern und die Bestimmungen über den Erlass oder die \nReduzierung der Gebühren nach § 14 RVO-StKFG NRW i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 \nStKFG bei wirtschaftlichen Notlagen im Zusammenhang mit besonderen familiären \nBelastungen oder im Rahmen der Studienabschlussprüfung und bei sonstigen Fällen \nunbilliger Härten. Auf diese Weise ist Gewähr dafür geschaffen, dass auch die \nAusbildungsfreiheit der Studierenden, denen es aufgrund schutzwürdiger \npersönlicher oder studiumsbezogener Gesichtspunkte nicht möglich ist, innerhalb der \n1,5-fachen Regelstudienzeit einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss zu \nerlangen, durch die Einführung der Studiengebühr nicht unzumutbar beschränkt wird. \nInsbesondere die allgemeine Härtefallregelung bietet die Möglichkeit, auch in \nungewöhnlichen, vom Gesetz- und Verordnungsgeber nicht konkret \nvorhergesehenen Einzelfallkonstellationen einen übermäßigen Eingriff in die \nAusbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG zu vermeiden. \n\n66\n\nc) Die Einführung eines Studienkontensystems mit Anfall einer \nStudiengebührenpflicht bei Erschöpfung des Studienguthabens zum \nSommersemester 2004 verletzt auch nicht das aus dem Rechtsstaatsprinzip des \nArt. 20 Abs. 3 GG folgende Vertrauensschutzprinzip. \n\n67\n\nDen Regelungen des am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Studienkonten- und \n-finanzierungsgesetzes kommt keine (echte) Rückwirkung zu. Denn ihr zeitlicher \nAnwendungsbereich ist ausschließlich in die Zukunft gerichtet. Die Gebühr nach § 9 \nStKFG ist erstmalig für das Sommersemester 2004 zu entrichten (§ 15 Abs. 1 \nStKFG) und fällt gemäß § 15 RVO-StKFG NRW mit der Immatrikulation oder \nRückmeldung für dieses Semester an, wenn kein Studienguthaben zur Verfügung \nsteht. \n\n68\n\nAllerdings knüpft der Gebührentatbestand des § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG \nhinsichtlich der Voraussetzung, dass kein Studienguthaben zur Verfügung steht, \nauch an Rechtsbeziehungen an, die in der Vergangenheit begründet wurden und \nnoch nicht abgeschlossen sind. Denn gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 StKFG werden \nvon dem zum Sommersemester 2004 eingeräumten Studienguthaben auch für \nHochschulsemester vor dem Sommersemester 2004 Regelabbuchungen \nvorgenommen, soweit der Studierende an einer Hochschule im Geltungsbereich des \nHochschulrahmengesetzes eingeschrieben war. Eine solche 'tatbestandliche \nRückanknüpfung' oder 'unechte Rückwirkung' von Gesetzen ist grundsätzlich \nzulässig. Jedoch ergeben sich auch für derartige Regelungen - insbesondere in \ngrundrechtsrelevanten Bereichen - verfassungsrechtliche Schranken aus den \nrechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit sowie der Verhältnismäßigkeit. \nDiese sind überschritten, wenn der Einzelne sein Vertrauen auf den Fortbestand der \nbestehenden Rechtslage durch konkrete Grundrechtsbetätigung ins Werk gesetzt hat \nund die Enttäuschung dieses Vertrauens schwerer wiegt als die Interessen der \nAllgemeinheit an der Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen.\n\n69\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juni 1978 \n- 2 BvR 71/76 -, BVerfGE 48, 403, 413 ff., vom \n13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 -, BVerfGE 72, 175, \n196, vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, \n200, 241 ff. und vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, \n48/92 -, BVerfGE 95, 64, 86.\n\n70\n\nNach diesen Maßstäben erweist sich die unechte Rückwirkung des Studienkonten- \nund -finanzierungsgesetzes als verfassungsgemäß.\n\n71\n\nZiel des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes ist es, vor dem Hintergrund \neiner angespannten gesamtwirtschaftlichen Situation möglichst kurzfristig durch \nKostenreduzierung sowie konzentriertere Nutzung der vorhandenen \nAusbildungsangebote der Hochschulen auf die begrenzten Ausbildungskapazitäten \nund die finanziellen Belastungen der Hochschule zu reagieren, ohne die Möglichkeit \neines gebührenfreien, berufsqualifizierenden Erststudiums im Kern in Frage zu \nstellen. \n\n72\n\nVgl. LT-Drs. 13/3023, S. 1, 19 f.\n\n73\n\nDie Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen stellt - wie ausgeführt - ein \nberechtigtes und gewichtiges Gemeinwohlinteressen dar. Zugleich besteht ein \nerhebliches Interesse der Allgemeinheit daran, Maßnahmen zur Reduzierung der \nHochschulkosten und zur Optimierung der Nutzung der vorhandenen Mittel und \nAusbildungskapazitäten baldmöglichst zur Anwendung und Wirkung zu bringen. \nDiesem Interesse kann nur durch Regelungen ausreichend Rechnung getragen \nwerden, die auch auf Studierende Anwendung finden, die ihr Studium bereits vor \nInkrafttreten der jeweiligen Regelungen begonnen haben. Denn nach den \nErhebungen des Statistischen Bundesamtes zur Zusammensetzung der \nStudierendenschaft, \n\n74\n\nvgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie \n11/Reihe 4.1, Bildung und Kultur, Studierende an \nHochschulen, Wintersemester 2003/2004, Tabelle \nS. 369: von 1.738.834 an einer deutschen \nHochschule für ein Erststudium eingeschriebenen \nStudierenden befanden sich 702.938 in den ersten \ndrei Semestern, \n\n75\n\nbetrug der Anteil dieser Gruppe an der Gesamtzahl der Studierenden zum \nSommersemester 2004 ca. 60%. Nach Auskunft des Ministeriums für Wissenschaft \nund Forschung wurden für das Sommersemester an 27% der im Wintersemester \n2003/2004 immatrikulierten Studierenden Gebührenbescheide nach § 9 StKFG \nverschickt. Diese Zahlen verdeutlichen, dass das Studienkonten- und -\nfinanzierungsgesetz für die aktuelle Situation an den Hochschulen nahezu \nwirkungslos bliebe, wäre sein Anwendungsbereich auf Studierende beschränkt, die \nihr Studium erst nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgenommen haben.\n\n76\n\nDie Rückanknüpfung der Voraussetzungen für die Entstehung der \nGebührenpflicht an Studiensemester, die vor Einführung der Gebührenpflicht \nabsolviert wurden, läuft zwar der Erwartung der Studierenden zuwider, ihr bisheriges \nStudienverhalten werde ohne gebührenrechtliche Auswirkungen bleiben. Das damit \nverbundene Vertrauen ist jedoch nicht schutzwürdig; ihm kann kein Gewicht \nbeigemessen werden, das die Interessen der Allgemeinheit an einer kurzfristigen \nReduzierung der Hochschulkosten und Optimierung der Studienabläufe überwiegt. \n\n77\n\nDie tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Hochschulwesens \nhaben nur bedingt Veranlassung für die Bildung eines Vertrauens gegeben, ein \neinmal begonnenes Studium unbegrenzt gebührenfrei fortsetzen zu können. Ein \nallgemeines Vertrauen in den Fortbestand der zu einem bestimmten Zeitpunkt \ngeltenden Rechtslage ist schon grundsätzlich nicht schutzwürdig. Für den \nvorliegenden Sachverhalt ist ferner zu berücksichtigen, dass die Beteiligung der \nStudierenden an den Kosten des Studiums durch Erhebung von Hochschulgebühren \njedenfalls bis 1970 die Regel war. Auch das Festhalten am Begriff der \nRegelstudienzeit (§ 10 Abs. 2 HRG, § 84 WissHG, § 85 HG) und die Ausrichtung der \nAusbildungsförderung an dieser nach Hochschulart und Studiengang gestaffelten \nStudiendauer (§ 15a BAföG) steht der Ausbildung eines schutzwürdigen Vertrauens \nin die folgenlos unbegrenzte Inanspruchnahme des Lehrangebots der Hochschulen \nentgegen. Zwar wurde die Gebührenfreiheit von Studien bis zum ersten \nberufsqualifizierenden Abschluss im Jahr 2000 im Rahmen der Neuregelung des \nHochschulwesens in Nordrhein-Westfalen ausdrücklich in das Hochschulgesetz (§ 10 \nSatz 1) aufgenommen. Jedoch war dies gerade - wie die Klägerin selbst vorträgt - \neine Reaktion auf die im politischen Raum verstärkt geführte Diskussion um die \nEinführung von Studiengebühren. Diese Diskussion hat auch mit dem Inkrafttreten \ndes § 10 Satz 1 HG kein Ende gefunden, sondern 2002 zur Einfügung des Absatzes \n4 in § 27 HRG geführt. Dieser übernimmt zwar wörtlich die Formulierung des § 10 \nSatz 1 HG zur Gebührenfreiheit eines berufsqualifizierenden Erst- und \nKonsekutivstudiums, eröffnet aber in einem zweiten Satz die Möglichkeit für \nlandesrechtliche Ausnahmeregelungen. Diese Öffnungsklausel war Ergebnis einer \nDiskussion über Studienkontenmodelle zur Einflussnahme auf die Studiendauer und \nErmöglichung einer Gebührenpflicht für Langzeitstudien.\n\n78\n\nVgl. BT-Drs 14/8361, S. 5.\n\n79\n\nDem Interesse der Allgemeinheit an einer raschen Kostenreduzierung im \nHochschulwesen und einem beschleunigten Einwirken auf die Studiendauer ist auch \ndeshalb höheres Gewicht einzuräumen, weil das Studienkonten- und \n-finanzierungsgesetz dem Vertrauen auf ein gebührenfreies berufsqualifizierendes \nErststudium in ausreichendem Umfang Rechnung getragen hat. Bis zur Dauer der \n1,5-fachen Regelstudienzeit bleibt das Erststudium auch weiterhin gebührenfrei; \nStudiengebühren fallen erst für Studiensemester nach Überschreiten dieser \nStudiendauer an. Angesichts der großzügigen Bemessung der \nstudiengebührenfreien Studiendauer kann der Anfall von Studiengebühren durch \neine effektive Studiengestaltung im Regelfall vermieden werden. Dies gilt auch für \nStudierende, die ihr Studium bereits vor dem Sommersemester 2004 begonnen \nhaben. Denn auch bei diesen kann davon ausgegangen werden, dass sie ihr \nStudium mit dem Ziel einer erfolgreichen Beendigung in einem - im Hinblick auf die \nangestrebte anschließende Berufstätigkeit - realistischen Zeitraum betrieben haben \nund deshalb ebenfalls im Regelfall in der Lage sind, das Studium innerhalb der 1,5-\nfachen Regelstudienzeit zuzüglich der Übergangszeit von zwei Semestern, die durch \ndas Inkrafttreten des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes bereits zum \n1. Februar 2003 entstanden ist, abzuschließen. Im Übrigen mussten die \nStudierenden sich bereits seit der Einbringung des Gesetzesentwurfs der \nLandesregierung in den Landtag am 25. September 2002 (LT-Drs. 13/3023) auf eine \nmögliche Gebührenerhebung für Langzeitstudierende einstellen; insoweit verblieben \nihnen sogar drei Semester.\n\n80\n\nDeshalb ist die durch das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz geschaffene \nSituation der Studierenden auch nicht mit den Sachverhalten vergleichbar, die den \nEntscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, \n\n81\n\nUrteil vom 11. September 2001 - 16 A 4702/99 -, \nOVGE 48, 218,\n\n82\n\nund des Bundesverfassungsgerichtes, \n\n83\n\nBeschlüsse vom 6. April 2000 - 1 BvL 18/99 -, \nNVwZ 2000, 910 und vom 12. März 2003 \n- 1 BvR 9894/01 -, juris,\n\n84\n\nzu Einzelfragen des achtzehnten Änderungsgesetzes zum \nAusbildungsförderungsgesetz zugrunde lagen. Anlass dieser Verfahren war die \nnachträgliche Beseitigung von förderungsrechtlichen Privilegierungstatbeständen, mit \ndenen ein Anreiz für ein bestimmtes Verhalten - etwa die Absolvierung eines \nAuslandssemesters - geschaffen werden sollte. Vorliegend fehlt es an einer \nvergleichbaren Vertrauenslage. Denn zum einen war es nicht Ziel der in § 10 Satz 1 \nHG geregelten Studiengebührenfreiheit, die Studierenden zu einem zeitlich \nunbegrenzten, die Regelstudienzeit weit überschreitenden Studium anzuhalten. Zum \nanderen bleibt die Studiengebührenfreiheit nach Einführung einer \nLangzeitstudiengebühr in ihrem Kern erhalten. \n\n85\n\nDarüber hinaus wird ein nicht unbeträchtlicher Anteil der Studierenden, deren \nStudiendauer zum Sommersemester 2004 das 1,5-fache der jeweiligen \nRegelstudienzeit überschreitet, denen aber ein Abschluss des Studiums bis zum \nEnde des Wintersemesters 2003/2004 nicht möglich war, dadurch vor dem \nEingreifen der Gebührenpflicht bewahrt, dass die oben bereits näher dargestellten \nSonder-, Ausnahme- und Härtefallregelungen zu einer Verlängerung der \ngebührenfreien Studienzeit, zu Ausnahmen von der Gebührenpflicht oder zum Erlass \noder der Reduzierung der Gebühr führen. \n\n86\n\n'Planmäßig' nach Überschreitung der 1,5-fachen Regelstudienzeit von der \nGebührenpflicht erfasst werden demgegenüber die Studierenden, die für ihre lange \nStudiendauer keine der vom Gesetz privilegierten Gründe geltend machen können. \nDies ist insbesondere die Gruppe von Studierenden, deren Studienverlauf nicht \nerkennen lässt, dass ein berufsqualifizierender Abschluss ernsthaft und innerhalb \neiner realistischen Dauer angestrebt wird. Deren Vertrauen, die Hochschulen auf \nKosten der Allgemeinheit unbegrenzt in Anspruch nehmen zu können, ist nicht \nschutzwürdig. Insbesondere diese Gruppe von Studierenden kurzfristig zu erfassen \nund mit einer Studiengebühr zu belegen, war legitimes Interesse des Gesetzgebers. \n\n87\n\nd) Die mit dem Studienkonten- und -finanzierungsgesetz eingeführte Studiengebühr \nbegegnet auch hinsichtlich ihrer Höhe keinen Bedenken.\n\n88\n\nDie Höhe der jeweils für ein Semester zu erhebenden Gebühr beträgt nach § 12 \nAbs. 1 Satz 1 RVO-StKFG NRW 650,00 EUR. Diese Regelung der Gebührenhöhe \ndurch den Verordnungsgeber findet in § 13 Abs. 1 Satz 2 StKFG ihre \nErmächtigungsgrundlage. Durchgreifende Bedenken gegen die Festlegung der \nGebührenhöhe durch den Verordnungsgeber bestehen nicht. Insbesondere war der \nGesetzgeber weder durch Art. 70 LV NRW noch durch den aus dem \nDemokratieprinzip, dem Rechtsstaatsgrundsatz und den Grundrechten folgenden \nParlamentsvorbehalt, also die Pflicht insbesondere im Bereich der \nGrundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, \n\n89\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 \n- 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 78 zur \nEinführung einer Sexualerziehung in den \nSchulen,\n\n90\n\ngehindert, die Bestimmung der Höhe der Gebühr auf den Verordnungsgeber zu \nübertragen. Der Gesetzgeber hat den rechtlichen Rahmen für die Festsetzung der \nGebührenhöhe ausreichend bestimmt. Er hat dem Verordnungsgeber das sich aus \nder Gesamtkonzeption des Gesetzes ergebende Ziel der Gebührenpflicht \nvorgegeben, nämlich die Studierenden einerseits zu einer das Entstehen der \nGebührenpflicht möglichst vermeidenden Studiengestaltung anzuhalten und \nandererseits bei 'überlanger' Inanspruchnahme der Hochschuleinrichtungen zu \neinem spürbaren aber grundsätzlich tragbaren Vorteilsausgleichs heranzuziehen. \nFerner hat er den Verordnungsgeber in § 13 Abs. 1 Satz 3 StKFG auf die \nwesentlichen Gebührenbemessungs- und -erhebungsregeln des nordrhein-\nwestfälischen Gebührengesetzes (§§ 3 bis 6, 9 bis 22, 25 Abs.1, 26 bis 28 GebG \nNRW) verpflichtet. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber durch die vorläufige \nFestlegung der Gebührenhöhe auf 650,00 EUR bis zum Erlass der \nRechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 StKFG,\n\n91\n\nvgl. § 1 Abs. 1 der zugleich mit dem \nStudienkonten- und -finanzierungsgesetz erlassenen \n'Bestimmungen über die Erhebung der Gebühren \nnach dem Studienkonten- und -finanzierungsgesetz' \n(Art. 3 des Gesetzes zur Aufhebung des \nHochschulgebührengesetzes und zur Erhebung von \nHochschulgebühren sowie zur Änderung des \nHochschulgesetzes vom 28. Januar 2003, GVBl \nS. 36),\n\n92\n\ndiese inhaltlichen Vorgaben auch betragsmäßig konkretisiert und damit eine \nOrientierung für die Festsetzung der Gebührenhöhe gegeben, ohne den \nVerordnungsgeber auf diesen Betrag festzulegen. \n\n93\n\nDie Gebührenhöhe begegnet auch im Hinblick auf die für die Erhebung von \nAbgaben geltenden Grundsätze keinen Bedenken. Insbesondere wird sie dem \nÄquivalenzprinzip gerecht; die erhobene Gebühr steht nicht außer Verhältnis zu der \nmit ihr abgegoltenen staatlichen Leistung. Die Studiengebühr wird von den \nStudierenden mit der Immatrikulation bzw. Rückmeldung (§§ 13 Abs. 1 Satz 2 StKFG \ni.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 RVO-StKFG NRW) erhoben, wenn kein Studienguthaben zur \nVerfügung steht. Damit stellt sich die Gebühr als Abgeltung des Vorteils dar, der mit \nder Immatrikulation oder Rückmeldung erworben wird, nämlich der Möglichkeit, das \nLehrangebot sowie die Lehrmittel der Hochschule und deren sonstige Einrichtungen \nin Anspruch nehmen zu können. \n\n94\n\nvgl. zur Einstufung der Langzeitstudiengebühr \nnach dem Baden-Württembergischen \nHochschulgebührengesetz: VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 6. April 2000 - 2 S 1860/99 -\n, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 \n- 6 C 8.00 -, a.a.O.\n\n95\n\nDer Wert dieser staatlichen Leistung bestimmt sich zunächst nach den Kosten, die \nseitens der öffentlichen Hand aufgewandt werden, um dem einzelnen Studierenden \ndas Studium zu ermöglichen. Aufgrund der Daten, die sich aus dem \"Bericht zur \nfinanziellen Lage der Hochschulen 2003\" des Statistischen Bundesamtes, \n\n96\n\nStatistisches Bundesamt, Bericht zur finanziellen \nLage der Hochschulen 2003 des Statistischen \nBundesamtes, S. 62, 87, 104, 110, 122 f.: \ndurchschnittlicher jährlicher Bedarf öffentlicher Mittel \nje Studierender in Nordrhein-Westfalen 2001: \n5.700,00 Euro bei Schwankungen je nach \nFachbereich und Hochschulform zwischen ca. 30% \nund 600%, \n\n97\n\nsowie der Mitteilung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung, \n\n98\n\nSchriftsatz vom 12. November 2004: die \ndurchschnittlichen Ausgaben des Landes je \nStudienplatz belaufen sich auf jährlich \n6.486,73 EUR, \n\n99\n\nergeben, ist ohne weitergehende Ausführungen davon auszugehen, dass die \nGebührenhöhe von 650,00 EUR selbst bei weniger kostenintensiven Studiengängen \nund auch in weniger kostenträchtigen Studienphasen unterhalb der tatsächlichen \nKosten der öffentlichen Hand für die Bereithaltung des Studienangebotes sowie \ndessen Inanspruchnahme liegt. \n\n100\n\nDie Gebührenhöhe begegnet auch insoweit keinen Bedenken, als sie für \nsämtliche Hochschulformen und Studiengänge einheitlich festgesetzt wurde, ohne \nnach den tatsächlich in unterschiedlicher Höhe entstehenden Studienkosten zu \ndifferenzieren. Eine einheitliche Gebührenhöhe ist mit Blick auf die Praktikabilität und \nVerwaltungsvereinfachung gerechtfertigt, ohne dass damit die Grenzen des aus Art. \n3 Abs. 1 GG erwachsenden Gebots der verhältnismäßigen Belastungsgleicheit der \nGebührenschuldner überschritten würden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine \nDeckung der Gesamtkosten des konkreten Studiengangs mit der Gebührenerhebung \noffensichtlich nicht bezweckt wird. Vielmehr stellt sich die Gebühr aufgrund ihrer im \nVerhältnis zu den tatsächlichen Kosten geringen Höhe eher als Grundgebühr für die \nindividuell eröffnete Möglichkeit dar, die Leistungen der Hochschule - auch über das \nLehrangebot für das konkrete Studienfach hinaus - nach weitgehend freier \nGestaltung in Anspruch zu nehmen. Die einheitliche Gebührenhöhe entspricht auch \ndem weiteren, alle Studierenden unterschiedslos erfassenden Ziel der \nGebührenerhebung, nämlich die Studierenden zu einem zügigen, konzentrierten \nStudium anzuhalten. \n\n101\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C \n8.00 -, a.a.O. zur einheitlichen Gebührenerhebung \nnach dem baden-württembergischen \nHochschulgebührengesetz; BayVGH, Urteil vom \n28. März 2001 - 7 B 00.1551 -, juris, zur \nZweitstudiengebühr nach dem Bayerischen \nHochschulgesetz.\n\n102\n\nRechtliche Bedenken, die mit einer Gebühr bezweckte Vorteilsabschöpfung mit einer \nVerhaltenssteuerung zu verbinden, bestehen nicht.\n\n103\n\nBVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 \n- 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217, 225 ff.; BVerwG, \nUrteile vom 20. Dezember 2000 - 11 C 7.00 -, \nBVerwGE 112, 297, 304 ff. \nund vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.\n\n104\n\n2. Die Heranziehung der Klägerin zur Studiengebühr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG \nfür das Sommersemester 2004 ist jedoch rechtswidrig, weil der Klägerin für das \nSommersemester 2004 noch Studienguthaben zur Verfügung steht. \n\n105\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist § 2 Abs. 3 StKFG auch auf \nStudierende anwendbar, die - wie die Klägerin - ihr Studium vor dem \nSommersemester 2004 aufgenommen haben (a). Die Anwendung des § 2 Abs. 3 \nStKFG auf die Klägerin hat zur Folge, dass ihr zum Sommersemester 2004 noch ein \nStudienguthaben im Umfang von einer Regelabbuchung zur Verfügung steht, weil \ndas zweite Hochschulsemester, während dessen die Klägerin für den Studiengang \nPädagogik eingeschrieben war, im Ergebnis ohne Einfluss auf den aktuellen Umfang \nihres Studienguthabens bleibt (b). \n\n106\n\na) Gemäß § 2 Abs. 3 StKFG wird bei Studiengangwechseln bis zum Beginn des \ndritten Hochschulsemesters erneut ein vollständiges Studienguthaben gewährt. \nDiese Regelung ist uneingeschränkt auf alle Studierenden anwendbar, denen gemäß \n§§ 2 Abs. 2, 4 StKFG Studienkonten eingerichtet wurden.\n\n107\n\nWeder § 2 Abs. 3 StKFG noch eine sonstige Vorschrift des Studienkonten- und \n-finanzierungsgesetzes enthalten ausdrückliche Bestimmungen über den \nAnwendungsbereich des § 2 Abs. 3 StKFG; insbesondere fehlt es an einer \nausdrücklichen Regelung, die den Anwendungsbereich auf die Gruppe der \nStudierenden beschränkt, die ihr Studium nicht vor dem Sommersemester 2004 \nbegonnen haben. Auch die Formulierung \"wird erneut ein vollständiges \nStudienguthaben gewährt\" in § 2 Abs. 3 StKFG bietet keinen Anlass zu einem den \nAnwendungsbereich einengenden Verständnis der Vorschrift. Vielmehr entspricht es \ndem in den Regelungen über die Regelabbuchungen in § 6 Abs. 1 StKFG zum \nAusdruck kommenden Bestreben des Gesetzgebers, die in der Vergangenheit \nliegenden Studienzeiten gebührenrechtlich möglichst den zukünftigen vergleichbar \nzu behandeln. \n\n108\n\nDie in § 2 Abs. 3 StKFG bestimmte Sonderregelung über die erneute Gewährung \neines vollständigen Studienguthabens bei Studiengangwechseln bis zum Beginn des \ndritten Hochschulsemesters muss im Zusammenhang mit den sonstigen Vorschriften \nüber die Gewährung und den Verbrauch von Studienguthaben gesehen werden. Das \nnach § 4 StKFG zum Sommersemester 2004 gewährte Studienguthaben wird nach \n§ 6 StKFG durch Regelabbuchungen sowohl für zukünftige als auch für bereits in der \nVergangenheit absolvierte Hochschulsemester verbraucht. Während die \nRegelabbuchungen für zukünftige Semester nur in zeitlichem Zusammenhang mit \ndem jeweiligen Semester vorgenommen werden können, müssen die Abbuchungen \nfür vergangene Semester schon mit der Einrichtung des Studienkontos gesammelt \ndurchgeführt werden, um den Umfang des zum Sommersemester 2004 noch zur \nVerfügung stehenden Studienguthabens zu bestimmen. Dies hindert nicht, auch den \nAbbuchungsvorgang für vergangene Hochschulsemester wie für zukünftige \nSemester in aufeinanderfolgende Abbuchungsschritte für jedes Semester \naufzuteilen. Diese Vorgehensweise bei Regelabbuchungen erfährt für den Fall des \nStudiengangwechsels durch die Sonderregelung des § 2 Abs. 3 StKFG eine \nModifizierung: Nimmt ein Studierender zum zweiten oder dritten Hochschulsemester \neinen Studiengangwechsel vor, wird der bisherige Abbuchungsvorgang abgebrochen \nund beginnend mit dem ersten Semester des neuen Studiengangs ein neuer \nAbbuchungsvorgang von einem erneut gewährten, vollständigen Studienguthaben in \nGang gesetzt. Dem oder der Studierenden steht ab dem Zeitpunkt des \nStudiengangwechsels nochmals ein vollständiges Studienguthaben zur Verfügung, \ndessen Umfang sich nach der Regelstudienzeit für den neuen Studiengang \nbestimmt. Die vorangegangenen ein oder zwei Hochschulsemester bleiben also im \nErgebnis ohne Einfluss auf den Verbrauch des Studienguthabens und dem davon \nabhängigen Eintritt der Gebührenpflicht. Diese bei einem Studiengangwechsel bis \nzum dritten Hochschulsemester nach § 2 Abs. 3 StKFG vorgesehene, modifizierte \nAbbuchungsweise ist sowohl auf zukünftige als auch auf bereits zurückliegende \nHochschulsemester anwendbar. Auch bei gebündelter Abbuchung für die \nVergangenheit kann semesterweise so vorgegangen werden, dass nach einem \nStudiengangwechsel zum zweiten oder dritten Hochschulsemester der mit der \nRegelabbuchung für das erste Hochschulsemester begonnene Abbuchungsvorgang \nabgebrochen, erneut ein vollständiges Guthaben angesetzt wird und die \nRegelabbuchungen für die nachfolgenden Semester zu Lasten dieses neuen \nGuthabens vorgenommen werden. Als Folge dieser Vorgehensweise bleiben die \ndem Studienwechsel vorangegangenen Hochschulsemester ohne Einfluss auf den \nUmfang des zum Sommersemester 2004 noch zur Verfügung stehenden \nStudienguthabens. \n\n109\n\nDie Anwendung des § 2 Abs. 3 StKFG auf Studiengangwechsel bis zum \nSommersemester 2004 entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. \nEntgegen der Ansicht des Beklagten kommt der Sonderregelung des § 2 Abs. 3 \nStKFG nicht lediglich eine Lenkungsfunktion zu. Zwar soll sie auch einen Anreiz \nschaffen, sich möglichst frühzeitig über die endgültige Studiengangwahl klar zu \nwerden und kurzfristig auf Zweifel an der bereits getroffenen Wahl zu reagieren. Dies \nentspricht dem differenzierten Ziel des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes, \nunter Wahrung einer realistischen Möglichkeit zum gebührenfreien Erwerb eines \nberufsqualifizierenden Hochschulabschlusses den effektiven Einsatz der begrenzten \nAusbildungskapazitäten zu fördern und den Aufwand öffentlicher Mittel für das \nHochschulwesen möglichst zu begrenzen. \n\n110\n\nvgl. LT-Drs 13 /3023, S. 1, 19 ff.\n\n111\n\nDarin erschöpft sich die Regelungsabsicht jedoch nicht. Der Gesetzgeber trägt \nvielmehr mit dieser Sonderregelung insbesondere dem Umstand Rechnung, dass in \nnicht wenigen Fällen der gewählte Studiengang nicht den Erwartungen und \nNeigungen des oder der Studierenden entspricht und deshalb in den \nAnfangssemestern eine Umorientierung stattfindet. Da die Wahl des Studiengangs \nvon nicht unerheblicher Bedeutung für den Erfolg des Studiums und der späteren \nBerufstätigkeit ist, kann ein frühzeitiger Studiengangwechsel sinnvoll sein. Damit der \noder dem Studierenden noch ausreichend Zeit zur erfolgreichen Beendigung des \nschließlich gewählten Studiengangs verbleibt, soll sich ein Studienwechsel innerhalb \neiner zweisemestrigen Orientierungsphase gebührenrechtlich nicht auswirken. \nHiermit korrespondiert, dass auch nach § 7 Abs. 3 BAFöG ein früher \nStudiengangwechsel keine negativen Folgen für die Förderungsdauer haben soll. \n\n112\n\nSieht sich das Gesetz also veranlasst, eine bestimmte Studiengestaltung unter \nEffizienzgesichtspunkten grundsätzlich zu tolerieren und von negativen \ngebührenrechtlichen Folgen freizustellen, kann es nicht darauf ankommen, ob die \nentsprechende Gestaltung des Studiums unter dem Eindruck der gesetzlichen \nVorgaben oder unabhängig davon vorgenommen wurde. Der abweichenden \nAuffassung des Beklagten, eine Beschränkung der (unmittelbaren) Anwendung des \n§ 2 Abs. 3 StKFG auf Studiengangwechsel nach dem Sommersemester 2004 sei \ngerechtfertigt, weil davon ausgegangen werden könne, dass die unter dem Eindruck \ndrohender Langzeitstudiengebühren vorgenommenen Studiengangwechsel eher auf \neiner ernsthaften und mit Blick auf eine zügige Studiumsbeendigung getroffenen \nEntscheidung beruhten, kann nicht gefolgt werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, \nob die Einschätzung des Beklagten über die Qualität der Wechselentscheidung \nzutreffend ist. Denn der Gesetzgeber hat davon abgesehen, die Privilegierung eines \nfrühen Studiengangwechsels davon abhängig zu machen, dass dieser sich im \nErgebnis tatsächlich als einem effektiven Studium förderlich erweist. Weder § 2 \nAbs. 3 StKFG noch sonstige Regelungen des Studienkonten- und -\nfinanzierungsgesetzes knüpfen den Eintritt der Rechtsfolge des § 2 Abs. 3 StKFG an \ndas Vorliegen weiterer Voraussetzungen (etwa die erfolgreiche Beendigung des \nneuen Studiengangs) oder das Ausbleiben bestimmter Umstände (etwa weitere \nStudiengangwechsel). \n\n113\n\nb) Hiervon ausgehend verfügt die Klägerin zum Sommersemester 2004 noch \nüber ein Studienguthaben. Die Regelstudienzeit für den Studiengang \nBibliothekswesen, in den die Klägerin eingeschrieben ist, beträgt 8 Semester (§ 4 \nAbs. 1 Diplomprüfungsordnung Bibliothekswesen). Demnach wird das \nStudienguthaben der Klägerin nach §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2 StKFG durch 12 \nRegelabbuchungen verbraucht. Zwar war die Klägerin bis einschließlich \nWintersemester 2003/2004 für zwölf Semester an einer deutschen Hochschule \neingeschrieben (Wintersemester 1993/1994 bis Sommersemester 1994, \nSommersemester 1998 bis Sommersemester 2000, Wintersemester 2001/2002 bis \nWintersemester 2003/2004). Jedoch führen die für die bereits vergangene \nStudienzeit nach § 6 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 StKFG vorzunehmenden \nRegelabbuchungen im Ergebnis nicht zu einem vollständigen Verbrauch des \nStudienguthabens der Klägerin. Vielmehr war der nach Maßgabe des 6 Abs. 1 Sätze \n1 bis 3 StKFG vorzunehmende Abbuchungsvorgang vom Studienkonto der Klägerin \ngemäß § 2 Abs. 3 StKFG sowohl nach dem ersten als auch nach dem zweiten \nHochschulsemester zu unterbrechen und jeweils zu Lasten eines neuen \nStudienguthabens fortzusetzen. Dabei bleiben nach den obigen Ausführungen \nsowohl die vierjährige Studienunterbrechung nach dem zweiten Hochschulsemester \nals auch der weitere Studiengangwechsel nach dem sechsten Hochschulsemester \nohne Bedeutung. Von dem zuletzt zu Beginn des dritten Hochschulsemesters \ngewährten vollständigen Studienguthaben waren nach § 6 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 \nStKFG zehn Regelabbuchungen für das dritte bis zwölfte Hochschulsemester der \nKlägerin vorzunehmen.\n\n114\n\nDarüber hinaus muss allerdings durch eine weitere Regelabbuchung \nberücksichtigt werde, dass der vorangegangene Studiengangwechsel zugleich die \nFortsetzung des nach dem ersten Hochschulsemester zunächst aufgegebenen \nGeographiestudiums darstellt. Dies ergibt sich bei verständiger Auslegung des § 4 \nAbs. 1 RVO-StKFG NRW. Nach dieser Vorschrift führt ein Studiengangwechsel nicht \nzu einer Gewährung eines vollständigen neuen Studienguthabens, wenn Studien- \nund Prüfungsleistungen aus dem bisherigen Studiengang auf den neuen \nStudiengang angerechnet werden. Vielmehr sind für jedes Fachsemester \nAbbuchungen vorzunehmen, die der Studierende wegen der Anrechnungen im \nneuen Studiengang erspart. Dabei muss als \"bisheriger Studiengang\" die gesamte \nStudienzeit angesehen werden, die einem bis zum dritten Hochschulsemester \nvorgenommenen Studiengangwechsel vorausgeht. Allein diese Auslegung wird dem \nZiel der Regelung gerecht, die maximal zweisemestrige Orientierungsphase \ngebührenrechtlich nur insoweit anrechnungsfrei zu lassen, als sie nicht zu einer \nVerkürzung der Studienzeit im schließlich ausgewählten Studiengang führt. Werden \nmithin bei einem Studiengangwechsel von dem neu gewährten Studienguthaben \nRegelabbuchungen für sämtliche vorgegangene Studienzeiten vorgenommen, die \nauf den neuen Studiengang angerechnet werden, muss dies erst Recht gelten, wenn \nsich der Studiengangwechsel als Fortsetzung eines vorübergehend aufgegebenen \nStudiums darstellt. Deshalb ist dem Umstand, dass die Klägerin ihr nach dem ersten \nHochschulsemester zunächst zugunsten des Pädagogikstudiums aufgegebenes \nGeographiestudium im dritten Hochschulsemester (zweites Fachsemester) \nfortgesetzt hat, dadurch Rechnung zu tragen, dass von dem Studienguthaben, das \nder Klägerin im Hinblick auf den 'anrechnungsfreien' Wechsel vom \nPädagogikstudium erneut zu gewähren ist, nach § 4 Abs. 1 Satz 2 RVO-StKFG NRW \neine Regelabbuchung für das zunächst unberücksichtigt gebliebene erste \nFachsemester Geographie vorgenommen wird. Danach verbleibt der Klägerin zum \nSommersemester 2004 ein Studienguthaben im Umfang von einer Regelabbuchung. \n\n115\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n116\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n117\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n118","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283427","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-01/8-a-3797-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":12},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283427","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283427","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-01/8-a-3797-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283427","retrieved":"2026-07-09 02:58:48.352434+00:00"}}