{"status":"available","doknr":"OLD283422","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1201.8A3358.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-01","aktenzeichen":"8 A 3358/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln \nvom 19. Juli 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 19 geborene Klägerin ist Mutter von vier 19 , 19 , 19 und 19 geborenen \nKindern, die in ihrem Haushalt leben. Sie wendet sich gegen die Heranziehung zu \neiner Studiengebühr für das Sommersemester 2004.\n\n3\n\nVom Wintersemester 1981/1982 bis zum Sommersemester 1997 war die \nKlägerin an der S. G. -X. -Universität C. für das Fach Germanistik \neingeschrieben. Während dieser Zeit war sie für insgesamt sechs Semester \nbeurlaubt. Vom Sommersemester 2000 bis zum Wintersemester 2000/2001 studierte \nsie an der Fachhochschule N. Sozialpädagogik. Zum Sommersemester 2001 \nschrieb sie sich für den Studiengang Sozialarbeit ein und hat dieses Studium seit \ndem Wintersemester 2001/2002 an der Fachhochschule L. fortgesetzt.\n\n4\n\nNach Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur \nErhebung von Hochschulgebühren vom 28. Januar 2003 (Studienkonten- und \n-finanzierungsgesetz - StKFG -, GVBl NRW S. 36) am 1. Februar 2003 und der \nVerordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit \nRegelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, \nFachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n17. September 2003 (RVO-StKFG NRW, GVBl NRW S. 570) am 2. Oktober 2003 \nbeantragte die Klägerin am 12. Dezember 2003, für die Studienzeit im Fach \nSozialpädagogik, von der ihr ein Semester auf ihr jetziges Studium der Sozialarbeit \nanerkannt worden sei, keine Abbuchungen von ihrem Studienkonto vorzunehmen. \nFür die Zeit vom Sommersemester 2004 bis zum Wintersemester 2005/ 2006 \nbeantragte sie die Gewährung von Bonusguthaben, da sie bereits seit 1989 \nfortwährend für die Pflege und Erziehung ihrer vier Kinder sorge. Außerdem stellte \nsie unter Hinweis auf ihre Kinder einen Antrag auf Erlass der Studiengebühren. Die \nGebührenheranziehung stelle für sie eine unbillige Härte dar, da sie sich \nunverschuldet in einer wirtschaftlichen Notlage im Zusammenhang mit einer \nbesonderen familiären Belastung befinde. \n\n5\n\nNachdem der Beklagte der Klägerin schriftlich mitgeteilt hatte, dass ihr \nBonusguthaben gewährt würden, sie aber dennoch gebührenpflichtig sei, zog er sie \nmit Bescheid vom 20. Januar 2004 für das Sommersemester 2004 zu einer \nStudiengebühr von 650,00 EUR nach § 9 StKFG heran. Zur Begründung führte er \naus, dass auf dem Studienkonto der Klägerin kein Studienguthaben mehr zur \nVerfügung stehe. Eine Rückmeldung könne nur erfolgen, wenn die Studiengebühr \nneben dem Semesterbeitrag entrichtet werde. \n\n6\n\nAm 26. Januar 2004 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den \nGebührenbescheid. Zur Begründung führte sie aus, dass keine Anrechnung von \nBonusguthaben auf bereits vergangene Semester erfolgen dürfe, wenn das \nStudienguthaben bereits erschöpft sei. Vielmehr ergebe sich aus dem Wortlaut des \nGesetzes sowie den Verwaltungsvorschriften und den sonstigen Erläuterungen des \nMinisteriums für Wissenschaft und Forschung, dass die Gewährung von \nBonusguthaben in diesem Fall zur Gebührenfreiheit des laufenden und zukünftiger \nSemester führe. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 2. März 2004 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin \nzurück. Er führte aus, die Klägerin befinde sich im 38. Hochschulsemester. Auch \nnach der Gewährung von Bonusguthaben für die Erziehung von vier Kindern in Höhe \nvon sechzehn Semestern sei die 1,5-fache Regelstudienzeit von sieben Semestern \nin erheblichem Umfang überschritten. Sie sei deshalb gebührenpflichtig. Bei \nvollständigem Verbrauch des Studienguthabens könne eine Gewährung von \nBonusguthaben nur dann zur Gebührenfreiheit führen, wenn sich die Gewährung des \nBonusguthabens unmittelbar an den Verbrauch des Studienguthabens anschließe. \nEine Beschränkung der Gewährung von Bonusguthaben ausschließlich auf künftige \nSemester führe zu einer ungerechtfertigten Privilegierung der Studierenden, die die \n1,5-fache Regelstudienzeit bereits weit überschritten hätten. \n\n8\n\nDie Klägerin hat am 10. März 2004 Klage erhoben. \n\n9\n\nZur Begründung hat sie ausgeführt, die Gebührenerhebung nach § 9 StKFG \nstelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar. Der \nGebührentatbestand sei nicht nur eine Berufsausübungsregelung, sondern müsse \nvielmehr als eine subjektive Zulassungsvoraussetzung auf der Stufe der Wahl der \nAusbildungsstätte angesehen werden. Als solche sei sie nur gerechtfertigt, wenn sie \ndem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter diene. Wegen der kurzen \nÜbergangsfristen seien aber die Studiengebühren nicht geeignet, bei Studierenden, \nderen Studium schon weit fortgeschritten sei, den vom Gesetzgeber bezweckten \nAnreiz zu effizientem und zügigem Studium zu schaffen. Außerdem verstoße § 9 \nStKFG gegen das in Art. 20 GG verankerte Rückwirkungsverbot. Die \nBerücksichtigung bereits vergangener Studiensemester bei der Ermittlung der \nzukünftigen Gebührenpflicht stelle zwar nur eine unechte Rückwirkung dar, sei \njedoch vorliegend dennoch unzulässig, weil das Vertrauen der Studierenden auf die \nbisherige Rechtslage schutzwürdig und eine Enttäuschung dieses Vertrauens nicht \ndurch überwiegende Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt sei. Die Studierenden in \nNordrhein-Westfalen hätten bei ihrer Studienplanung die Möglichkeit der Einführung \nvon Studiengebühren nicht berücksichtigen müssen, da mit § 10 Satz 1 HG ein \nausdrücklicher Vertrauenstatbestand als Antwort auf die Studiengebührendiskussion \nin anderen Bundesländern geschaffen worden sei. Die (faktische) Übergangsfrist des \nStudienkonten- und -finanzierungsgesetzes trage diesem Vertrauen nicht \nausreichend Rechnung, zumal erst mit Inkrafttreten der nachfolgenden \nRechtsverordnung Rechtsklarheit über die Gebührenerhebung, ihren Umfang und die \nAusnahmen von der Gebührenpflicht eingetreten sei. Insoweit unterscheide sich die \nSituation in Nordrhein-Westfalen von der Erhebung von Studiengebühren in Baden-\nWürttemberg, die das Bundesverwaltungsgericht für rechtmäßig erachtet habe. \nZudem sei der Gleichbehandlungsgrundsatz sowie das Sozialstaatsgebot bei der \nkonkreten Ausgestaltung der Gebührenpflicht nicht ausreichend berücksichtigt \nworden. Denn die beabsichtigte Lenkungsfunktion der ab einer bestimmten \nStudiendauer eintretenden Gebührenpflicht könne nur gegenüber weniger begüterten \nStudierenden Wirkung entfalten. Bei der zahlenmäßig beachtlichen Gruppe der \nStudierenden, die bereits im Sommersemester 2004 die 1,5-fache Regelstudienzeit \nüberschritten hätten, werde die beabsichtigte Wirkung der Gebührenpflicht zudem ins \nGegenteil verkehrt. Denn die Gebührenerhebung führe zu einem höheren \nFinanzbedarf, den die Studierenden durch Erwerbstätigkeit decken müssten, was zu \neiner weiteren Verlängerung des Studiums führe. Außerdem sei die Absicht der \nErzielung staatlicher Mehreinkünfte für sich genommen kein Kriterium des \nGemeinwohls und könne die unechte Rückwirkung der Regelungen des \nStudienkonten- und -finanzierungsgesetzes nicht rechtfertigen. Dabei sei zu \nberücksichtigen, dass die erhofften Mehreinnahmen nicht den Hochschulen selbst zu \ngute kommen sollten. Zudem sei zweifelhaft, ob tatsächlich Mehreinnahmen erzielt \nwerden könnten. Zum einen löse die Gebührenerhebung selbst Kosten aus; zum \nandern würden im Falle des durch die Gebührenpflichtigkeit provozierten \nStudienabbruchs keine Einnahmen erzielt. Diese Umstände hätten bei der Erhebung \nvon Studiengebühren in Niedersachsen dazu geführt, dass die Kosten der \nGebührenerhebung die Einnahmen überschritten hätten.\n\n10\n\nWeiter hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass sie im Hinblick auf das zu \ngewährende Bonusguthaben wegen Kindererziehung selbst dann nicht \ngebührenpflichtig sei, wenn man die Erhebung von Studiengebühren nach dem \nStudienkonten- und -finanzierungsgesetzes grundsätzlich als verfassungsmäßig \nansehen wolle. Nr. 21 des Runderlasses des Ministeriums für Wissenschaft und \nForschung vom 20. November 2003 bestätige ihre Auffassung, dass eine Gewährung \nvon Bonusguthaben bei vorherigem vollständigen Verbrauch nur Sinn mache, wenn \nsie faktisch zum Wegfall der Gebührenpflicht führe. Nur so könne der besondern \nSituation von Studierenden mit Kindern in verfassungsmäßiger Weise Rechnung \ngetragen werden. Denn diesen sei es typischerweise nicht möglich, ihr Studium \ninnerhalb der zweisemestrigen Übergangszeit zwischen Inkrafttreten des \nStudienkonten- und -finanzierungsgesetzes und der ersten Gebührenerhebung \nabzuschließen. Sie selbst beabsichtige, ihr Studium in den nächsten drei Semestern \nabzuschließen. \n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n12\n\nden Bescheid des Beklagten vom 20. Januar \n2004 und den Widerspruchsbescheid vom 2. März \n2004 aufzuheben und \n\n13\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihr für das \nSommersemester 2004 ein Bonusguthaben wegen \nKindererziehung zu gewähren.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung hat der Beklagte seine Argumentation aus dem \nWiderspruchsbescheid wiederholt.\n\n17\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 19. Juli 2004 hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen und zugleich die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es \nausgeführt, die für die Gebührenpflicht der Klägerin maßgeblichen Vorschriften des \nStudienkonten- und -finanzierungsgesetzes verstießen weder gegen § 27 Abs. 4 \nHRG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die unechte Rückwirkung, die in der Vornahme \nvon Regelabbuchungen vom Studienkonto auch für bereits vergangene \nStudiensemester nach § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG liege, sei nicht \nausnahmsweise unzulässig. Denn die Studierenden könnten sich nicht auf \nschutzwürdiges und die berechtigten fiskalischen und hochschulpolitischen Ziele des \nGesetzgebers überwiegendes Vertrauen in den Fortbestand der Gebührenfreiheit \ndes Studiums berufen. Der Beklagte habe die Klägerin auch zu Recht nach § 9 \nAbs. 1 StKFG für das Sommersemester 2004 zu Studiengebühren herangezogen, da \nsie ihr Studienguthaben nach § 6 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 StKFG trotz der Gewährung \neines Bonusguthabens wegen Kindererziehung in Höhe von sechzehn \nRegelabbuchungen verbraucht habe. Ihr Begehren auf Gewährung eines \nBonusguthabens für das Sommersemester 2004 könne die Klägerin nicht auf § 9 \nAbs. 1 RVO-StKFG NRW stützen. Denn für Umstände, die die Gewährung von \nBonusguthaben rechtfertigten, die aber bereits in der Vergangenheit eingetreten \nseien, komme allein § 9 Abs. 2 RVO-StKFG NRW zur Anwendung. Diese Regelung \nsei so zu verstehen, dass durch Regelabbuchungen nach § 6 Abs. 1 StKFG bereits \nvollständig verbrauchte Studienguthaben durch die rückwirkende Gewährung von \nBonusguthaben wieder aufgestockt würden. So könne sich je nach Dauer des \nÜberschreitens der 1,5-fachen Regelstudienzeit auch ein positives Studienguthaben \nfür die Zukunft ergeben. Die von der Klägerin begehrte Gewährung des \nBonusguthabens ausschließlich für die Zukunft sei ausgeschlossen, weil sie dadurch \ngegenüber Studierenden ungerechtfertigt bevorzugt würde, die die 1,5-fache \nRegelstudienzeit bis zum Sommersemester 2004 noch nicht überschritten hätten. \n\n18\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Berufung gegen das Urteil eingelegt. \n\n19\n\nZur Begründung betont die Klägerin erneut ihre Auffassung, dass mit der \nEinführung der Studiengebühren die Grenzen einer zulässigen 'unechten' \nRückwirkung überschritten seien. Ferner verweist sie ergänzend auf Entscheidungen \ndes Bundesverfassungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen zu einzelnen Regelungen des Achtzehnten Gesetzes zur \nÄnderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Das den Klägern dieser \nVerfahren zugestandene Vertrauen in die Beibehaltung der finanziellen \nRahmenbedingungen des Studiums könnten die Studierenden im Hinblick auf den \nVertrauenstatbestand des § 10 Satz 1 HG gegenüber der Einführung von \nLangzeitstudiengebühren nach Beginn des Studiums ebenfalls in Anspruch nehmen. \n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndas erstinstanzliche Urteil zu ändern und den \nGebührenbescheid des Beklagten vom 20. Januar \n2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 2. März 2004 aufzuheben.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte des parallel betriebenen \nBeschwerdeverfahrens (8 B 1290/04) und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen. Der angegriffene Gebührenbescheid vom 20. Januar 2004 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2004 ist rechtmäßig. Der \nBeklagte hat die Klägerin zu Recht zu einer Studiengebühr in Höhe von 650,00 EUR \nfür das Sommersemester 2004 herangezogen.\n\n27\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung von Studiengebühren ist § 9 Abs. 1 Satz 1 \nStKFG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG NRW. Danach wird von Studierenden, \ndenen kein Studienguthaben zur Verfügung steht, für jedes Semester eine Gebühr \nvon 650,00 EUR erhoben. Gemäß § 2 Abs. 1, § 4 StKFG wird zum Sommersemester \n2004 allen Studierenden, die an einer Universität, einer Fachhochschule oder \nKunsthochschule des Landes Nordrhein-Westfalen eingeschrieben sind, um einen \nersten oder in einem konsekutiven Studiengang im Sinne von § 1 Abs. 2 StKFG auch \neinen weiteren berufsqualifizierenden Studienabschluss zu erwerben, ein \nStudienkonto mit einem Studienguthaben von 200 SWS eingerichtet. Gemäß § 6 \nAbs. 1 StKFG werden von dem Studienkonto für jedes Semester, in dem die oder der \nStudierende in der Vergangenheit an einer Hochschule im Geltungsbereich des \nHochschulrahmengesetzes eingeschrieben war oder aktuell ist, Abbuchungen \nvorgenommen, die innerhalb einer der 1,5-fachen Regelstudienzeit entsprechenden \nStudiendauer zum vollständigen Verbrauch des Studienguthabens führen.\n\n28\n\nDiese Vorschriften verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht (1); die \nVoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG für eine Gebührenerhebung von der \nKlägerin liegen vor (2). \n\n29\n\n1. Der Landesgesetzgeber war befugt, Regelungen über eine sog. \nLangzeitstudiengebühr zu treffen (a). Die für die Entscheidung über die vorliegende \nKlage maßgeblichen Vorschriften des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes \nsind mit Art. 12 Abs. 1 GG (b), dem Rechtsstaatsprinzip (c) und den Grundsätzen \ndes Gebührenrechts (d) vereinbar. \n\n30\n\na) Die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers für \ngebührenrechtliche Regelungen im Bereich der Hochschulen folgt aus Art. 70 Abs. 1 \nGG. Den insoweit durch § 27 Abs. 4 HRG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG \nbundesrechtlich vorgegebenen Rahmen überschreitet das Studienkonten- und \n-finanzierungsgesetz nicht. \n\n31\n\n§ 27 Abs. 4 Satz 1 HRG bestimmt, dass das Studium bis zum ersten \nberufsqualifizierenden Abschluss und in einem konsekutiven Studiengang, der zu \neinem weiteren berufsqualifizierenden Studienabschluss führt, studiengebührenfrei \nist; gemäß Satz 2 kann das Landesrecht in besonderen Fällen Ausnahmen \nvorsehen. Anlass dieser Öffnungsklausel war die politische Diskussion um \nStudienfinanzierungsmodelle auf der Grundlage von Studienkonten oder \nBildungsgutscheinen. \n\n32\n\nVgl. Gesetzesbegründung zu § 27 Abs. 4 HRG, \nBT-Drs. 14/8361, S. 5.\n\n33\n\nDas Studienkonten- und -finanzierungsgesetz hält sich im Rahmen dieser \nÖffnungsklausel. Denn es begründet eine Gebührenpflicht für Studien im Sinne des \n§ 27 Abs. 4 HRG nur für den Fall, dass das Studienguthaben, das ein Studium bis \nzur 1,5-fachen Regelstudienzeit ermöglicht, verbraucht ist; im übrigen verbleibt es bei \nder Gebührenfreiheit. \n\n34\n\nEntspricht das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz dem durch § 27 Abs. 4 \nHRG eingeschränkten Gesetzgebungsrahmen der Länder, kommt es auf die Frage, \nob der Bundesgesetzgeber mit dieser Regelung möglicherweise seine \nRahmengesetzgebungskompetenz nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG überschritten hat, \nnicht an. \n\n35\n\nVeranlassung, die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers unter \nsonstigen Gesichtspunkten in Zweifel zu ziehen, besteht nicht. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 \n- 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32, 34 ff. zum Baden-\nWürttembergischen Hochschulgebührengesetz.\n\n37\n\nb) Die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen \nRegelungen des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes stehen mit Art. 12 \nAbs. 1 GG in Einklang. Danach haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz \nund Ausbildungsstätte frei zu wählen. Geschützt sind nicht nur die Wahl der \nAusbildungsstätte selbst, sondern auch die im Rahmen der Ausbildung notwendigen \nTätigkeiten wie Teilnahme am Unterricht und an Prüfungen. \n\n38\n\nDie hier in Rede stehende Langzeitstudiengebühr berührt den Schutzbereich des \naus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleiteten Teilhaberechts nicht (aa). Auch soweit die \nmit der Gebührenpflicht beabsichtigte Einflussnahme auf die Gestaltung des \nStudiums die Studienfreiheit beschränkt, halten sich die Regelungen im Rahmen des \nRegelungsvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (bb). \n\n39\n\naa) Für Ausbildungsbereiche, die wie das Hochschulwesen faktisch weitgehend \nin öffentlicher Hand monopolisiert sind, vermittelt Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in \nVerbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot ein über das bloße \nAbwehrrecht gegen Freiheitsbeschränkungen hinausgehendes Teilhaberecht auf \nZulassung zu den Ausbildungseinrichtungen. Dieses Teilhaberecht steht allerdings \nunter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der einzelne \nvernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. \n\n40\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 \n- 1 BvL 32/70 und 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 330 ff.; \nBeschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, \n610/85 -, BVerfGE 85, 36, 53 f.\n\n41\n\nEs umfasst insbesondere nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium. \n\n42\n\nBVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1996 \n- 6 C 1.94 -, BVerwGE 102, 142, 146 f.\n\n43\n\nDas Teilhaberecht kann von einer Studiengebührenregelung allenfalls dann in \nseinem Schutzbereich berührt sein, wenn die Kosten eines staatlichen \nAusbildungsangebotes dazu führen, dass die Inanspruchnahme auf Auszubildende \nbeschränkt bleibt, die über entsprechend umfangreiche finanzielle Mittel verfügen, \nund damit die Besitzverhältnisse zu einer unüberwindbaren sozialen Barriere werden.\n \nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 1996 \n- 6 C 1.94 -, a.a.O. und vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -\n, a.a.O.\n\n44\n\nDies ist für die Gebührenregelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG schon deshalb nicht \nder Fall, weil sie regelmäßig erst nach der 1,5-fachen Regelstudienzeit eingreift und \nbei Vorliegen im einzelnen geregelter Ausnahme- und Privilegierungstatbestände \noder unbilliger Härten auch noch darüber hinaus ein gebührenfreies Studium zuläßt. \n\n45\n\nbb) Allerdings berührt die hier in Rede stehende \nLangzeitstudiengebührenregelung den Schutzbereich des Freiheitsgrundrechts aus \nArt. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, soweit sie die Studierenden zu einem zügigen Studium \nanhalten will und ein überlanges Studium nur noch gegen Gebührenzahlung zulässt. \nSie ist aber durch den Regelungsvorbehalt aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt. \n\n46\n\nDer Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst auch das Recht \nzur freien Wahl der Ausbildungsstätte. Für die Frage, unter welchen materiellen \nVoraussetzungen die Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder auf Grund eines \nGesetzes beschränkt werden kann, sind die vom Bundesverfassungsgericht zur \nBerufsfreiheit entwickelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen. Danach \nverengt sich die Regelungsbefugnis um so mehr, je stärker eine Regelung die \nBerufsfreiheit berührt. Steht ausschließlich eine Regelung der näheren Modalitäten \nder Berufsausübung in Rede, ist sie mit der Berufsfreiheit vereinbar, wenn \nvernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen und \ndie Betroffenen durch die Einschränkung nicht unzumutbar belastet werden. \nRegelungen der Berufswahl unterliegen strengeren Voraussetzungen als \nBerufsausübungsregelungen. Hängt die Zulassung zu einem Beruf von subjektiven \nVoraussetzungen ab, ist die Regelung zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter \nzulässig, während die Aufstellung objektiver Zulassungsvoraussetzungen nur zum \nSchutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt ist. \n\n47\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 \n- 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377, 404 ff.; \nBeschluss vom 17. Juli 1961 - 1 BvL 44/55 -, \nBVerfGE 13, 97, 104 f.\n\n48\n\nDie Gebührenpflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG ist nach ihrer Ausgestaltung einer \nBerufsausübungsregelung vergleichbar und deshalb an den dafür in der \nRechtsprechung entwickelten Maßstäben zu messen. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C \n8.00 -, a.a.O., zur Langzeitstudiengebühr nach dem \nBaden-Württembergischen \nHochschulgebührengesetz; OVG Lüneburg, \nBeschluss vom 13. Januar 2004 - 2 ME 364/03 -, \nDÖV 2004, 672 zum Niedersächsischen \nHochschulgebührengesetz.\n\n50\n\nDenn sie knüpft nicht etwa die Wahl und Aufnahme des Studiums an bestimmte \nVoraussetzungen, sondern greift erst nach Ablauf einer bestimmten Studiendauer ein \nund lässt ein Studium, das die Regelstudienzeit weit überschreitet, nur noch gegen \nKostenbeteiligung zu. Damit regelt das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz \nnicht die Zulassung zur Hochschule, sondern Bedingungen, unter denen das \nStudienangebot in Anspruch genommen werden kann. \n\n51\n\nAnderes gilt nicht etwa deshalb, weil die oder der Studierende bei Ausbleiben der \nGebührenentrichtung nach § 70 Abs. 3 lit. c) HG exmatrikuliert werden kann. \nRegelungen über die Berufsausübung oder über die Modalitäten des Studiums \nwerden grundsätzlich nicht dadurch zu Berufs- oder Ausbildungswahlregelungen, \ndass an ihre Missachtung Sanktionen geknüpft werden, die zu einem Ausschluss von \nder Berufs- oder Studiertätigkeit führen. Die Exmatrikulation stellt in diesem Sinne \nnur eine mittelbare Folge der Ausbildungsregelung dar und ist einer gesonderten \nBewertung zu unterziehen.\n\n52\n\nBVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, \na.a.O.\n\n53\n\nDie Studiengebühr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG ist durch vernünftige Erwägungen \ndes Gemeinwohls gerechtfertigt (1) und belastetet die Studierenden nicht \nunverhältnismäßig (2).\n\n54\n\n(1) Ziel des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes ist es, die bisher nahezu \nunbeschränkte Gebührenfreiheit des Hochschulstudiums auf den Kern der \nGewährleistung des § 27 Abs. 4 Satz 1 HRG, nämlich die Ermöglichung des Erwerbs \neines ersten sowie in einem Konsekutivstudiengang auch eines weiteren \nberufsqualifizierenden Studienabschlusses, zu beschränken. Damit sollen die \nStudierenden zu zügigem Studium angehalten und eine stärkere Konzentration von \nfinanziellen Mitteln und Ausbildungskapazitäten im Bereich der den \nPrüfungsordnungen entsprechenden Regelstudien erreicht werden.\n\n55\n\nVgl. LT-Drs. 13/3023, S. 1, 19 ff.\n\n56\n\nDie Förderung der Leistungsfähigkeit der Hochschulen bei effizientem Mitteleinsatz \nstellt ein legitimes Gemeinwohlinteresse dar. \n\n57\n\n(2) Die zum Schutz und zur Förderung dieses Interesses eingeführte \nStudiengebühr erweist sich in ihrer konkreten Ausgestaltung gegenüber den \nBetroffenen auch nicht als unverhältnismäßig; denn sie ist zur Erreichung dieses \nZiels geeignet und erforderlich und belastet die Betroffenen nicht unangemessen. \n\n58\n\nBei der Bewertung der Geeignetheit einer gesetzlichen Vorschrift zur Erreichung \ndes gesetzgeberischen Ziels ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei \nAuswahl der jeweiligen Maßnahmen eine Prognoseentscheidung über deren \nWirkungen treffen musste, die durch die Unwägbarkeiten des weiteren \nGeschehensablaufs belastet ist. Deshalb muss sich auch die gerichtliche Kontrolle \nauf die Überprüfung beschränken, ob die vom Gesetzgeber zugrunde gelegte \nPrognose vertretbar ist und sich das gewählte Mittel nicht von vornherein als \nschlechthin ungeeignet darstellt.\n\n59\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1971 \n- 2 BvR 326 u.a./69 -, BVerfGE 30, 250, 262 ff.; Urteil \nvom 3. November 1982 - 1 BvL 4/78 -, BVerfGE 61, \n291, 313 f.; Beschluss vom 4. Oktober 1983 \n- 1 BvR 1633, 1549/82 -, BVerfGE 65, 116, 125 f.; \nUrteil vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 und 48/87 -\n, BVerfGE 81, 156, 192.\n\n60\n\nDie Gebührenpflichtigkeit des Studiums ab einer bestimmten Dauer ist geeignet, die \nStudierenden zu zügigem Studium anzuhalten und damit die Effizienz und \nLeistungsfähigkeit der Hochschulen zu fördern. Denn es ist davon auszugehen, dass \ndie semesterbezogenen Kosten des Studiums im Regelfall - auch wenn der \nStudierende über ausreichend finanzielle Mittel verfügt - ein wesentlicher Faktor für \ndie Entscheidung sind, in welcher Zeit die erforderlichen Studien absolviert werden. \nDies gilt nicht nur für diejenigen Studierenden, die erst nach dem Inkrafttreten des \nStudienkonten- und -finanzierungsgesetzes mit dem Studium begonnen haben und \nim Hinblick auf die ab einer bestimmten Studiendauer eintretende Gebührenpflicht \nangehalten werden, sich verstärkt um eine Absolvierung des Studiums jedenfalls \ninnerhalb der 1,5-fachen Regelstudienzeit zu bemühen. Auch die Studierenden, die \nbereits länger studieren, werden durch die Einführung der Gebührenpflicht \nveranlasst, ihr Studium möglichst bald zu beenden, um das Eintreten der \nGebührenpflicht zu vermeiden oder zumindest die Anzahl der gebührenpflichtigen \nSemester möglichst gering zu halten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Gruppe \nder Studierenden, für die nach dem Vortrag der Klägerin die Kosten des Studiums \nohne jegliche Bedeutung sind, eine Größenordnung hätte, die die grundsätzliche \nEignung von Langzeitstudiengebühren zur Verkürzung der Studienzeiten ernsthaft in \nZweifel ziehen könnte. \n\n61\n\nAuch der Hinweis der Klägerin, die finanzielle Belastung der Studierenden durch \ndie Gebührenerhebung führe wegen verstärkter Erwerbstätigkeit tatsächlich zur \nVerlängerung der Studiendauer, kann die Lenkungswirkung des Studienkonten- und \n-finanzierungsgesetz hin zu einem zügigeren Studium nicht grundlegend in Frage \nstellen. Denn zum einen betrifft diese Überlegung nur den Teil der Studierenden, die \nbereits zum Sommersemester 2004 gebührenpflichtig geworden sind. Zum andern \ntritt auch bei dieser Gruppe von Studierenden der von der Klägerin beschriebene \nEffekt nicht zwangsläufig ein. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der 17. \nSozialerhebung des Deutschen Studentenwerks und der vom Statistischen \nBundesamt erhobenen Daten ist davon auszugehen, dass die Erwerbstätigkeit bei \nzunehmendem Alter der Studierenden nicht nur der Sicherung des notwendigen \nLebensunterhaltes, sondern auch der Ermöglichung eines höheren Lebensstandards \ndient,\n\n62\n\nBMinBF, Die wirtschaftliche und soziale Lage der \nStudierenden in der Bundesrepublik Deutschland \n2003, 17. Sozialerhebung des Deutschen \nStudentenwerks, S. 195 ff.\n\n63\n\nDeshalb kann die Mehrbelastung durch die Studiengebühr von monatlich rund \n110,00 EUR auch ohne oder nur geringfügige weitere Erwerbstätigkeit durch \nvorübergehende Einschränkung des Lebensstandards aufgefangen werden. \nTragfähige Anhaltspunkte dafür, dass diese Möglichkeit von den Betroffenen von \nvornherein nicht in Betracht gezogen wird, sind nicht erkennbar. \n\n64\n\nEbenso wenig wird die Eignung von Studiengebühren zur Steuerung des \nStudienverhaltens grundsätzlich durch die Möglichkeit in Frage gestellt, dass andere \npersönliche Umstände stärkeren Einfluss auf die Lebens- und Ausbildungsgestaltung \nnehmen können als die Kosten des Studiums und deshalb die Lenkungsfunktion der \nGebühr im Einzelfall ins Leere geht. Zudem wird es sich insoweit nicht selten um \nLebensumstände handeln (familiäre Verhältnisse, gesundheitliche \nEinschränkungen), die der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber durch Schaffung von \nSonderregelungen zur Modifizierung der Gebührenpflicht (Bonusguthaben gemäß \n§ 5 StKFG i.V.m. § 9 RVO-StKFG NRW, Härtefallregelung gemäß § 13 Abs. 1 StKFG \ni.V.m. § 14 RVO-StKFG NRW) als Belange anerkannt hat, die im Verhältnis zu dem \nBeschleunigungsziel schutzwürdig sind. \n\n65\n\nErweist sich demnach die Gebührenerhebung ab einer bestimmten Studiendauer \ngrundsätzlich als geeignet, die Studierenden zu zügigerem Studium anzuhalten, \nkommt dem weiteren Hinweis der Klägerin, die Gebührenerhebung sei ihrerseits mit \nKosten verbunden, keine maßgebliche Bedeutung zu. Zudem stehen diesem \nKostenaufwand die tatsächlichen Gebühreneinnahmen als auch die \nKosteneinsparungen gegenüber, die durch eine raschere Beendigung der Studien \nerzielt werden. \n\n66\n\nDie Einführung von Studiengebühren ab einer bestimmten Studiendauer ist auch \nzur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich. Andere geeignete, aber weniger \neinschneidende Maßnahmen werden weder von den Beteiligten aufgezeigt, noch \nsind solche sonst ersichtlich. Insbesondere würden Immatrikulationsverbote zur \nVerhinderung von (mehrfachen) Studiengangwechseln die Ausbildungsfreiheit \nstärker beeinträchtigen als Langzeitstudiengebühren.\n\n67\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juni \n2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl 2000, 1782, 1788, \nBVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, \na.a.O.\n\n68\n\nDie Erhebung einer Studiengebühr nach Verbrauch des Studienguthabens stellt auch \nkeine unangemessene Belastung der Studierenden dar. Die Gebührenpflicht tritt erst \nein, wenn die komplette Studiendauer das 1,5-fache der Regelstudienzeit für das \nStudienfach, in dem der Studierende aktuell eingeschrieben ist, übersteigt. Damit \nbesteht grundsätzlich für jeden Studierfähigen eine realistische Möglichkeit, einen \nersten berufsqualifizierenden Abschluss durch Inanspruchnahme eines \ngebührenfreien Studiums zu erlangen. Mit der die Regelstudienzeit um die Hälfte \nüberschreitenden Bemessung der Höchstdauer des gebührenfreien Studiums bleibt \nauch Raum für eine individuelle Gestaltung des Studiums einschließlich des 'studium \ngenerale'. Damit ist sichergestellt, dass nicht jede Abweichung von dem den \nPrüfungsordnungen zugrundeliegenden Studienaufbau, die mit Blick auf individuelle \nErwägungen oder Lebensumstände sinnvoll oder unvermeidlich sein mag, \nunmittelbar gebührenauslösend ist.\n\n69\n\nDarüber hinaus wird der besonderen Bedeutung der Auswahl eines \nStudiengangs für den Erfolg des Studiums und der späteren Berufsausübung \ndadurch Rechnung getragen, dass nach § 2 Abs. 3 StKFG i.V.m. § 4 RVO-StKFG \nNRW bei einem Studiengangwechsel bis zu Beginn des dritten Hochschulsemesters \nerneut ein vollständiges Studienguthaben gewährt wird; damit unterbleibt faktisch \neine Anrechnung einer bis zu zweisemestrigen \"Orientierungsphase\" auf die \nHöchstdauer des gebührenfreien Studiums. Bei der näheren Ausgestaltung dieses \nausschließlich an der Studiendauer orientierten Grundkonzepts einer \nLangzeitstudiengebühr hat der Gesetz- und Verordnungsgeber zahlreichen \nindividuellen und studienfachspezifischen Umständen Rechnung getragen, die ein \nVerlängern der Studiendauer rechtfertigen können. Dazu gehören die Regelungen \nüber die Erhöhung des Studienguthabens durch Gewährung von Bonusguthaben \nnach § 5 StKFG i.V.m. § 9 RVO-StKFG NRW wegen besonderer persönlicher \nBelastungen oder besonderen hochschulpolitischen Engagements, die Vorschriften \nüber die Ausnahmen von der Gebührenpflicht gemäß § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 \nStKFG i.V.m. § 13 RVO-StKFG NRW etwa bei Beurlaubung oder Ableistung von \nPraxis- und Auslandssemestern und die Bestimmungen über den Erlass oder die \nReduzierung der Gebühren nach § 14 RVO-StKFG NRW i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 \nStKFG bei wirtschaftlichen Notlagen im Zusammenhang mit besonderen familiären \nBelastungen oder im Rahmen der Studienabschlussprüfung und bei sonstigen Fällen \nunbilliger Härten. Auf diese Weise ist Gewähr dafür geschaffen, dass auch die \nAusbildungsfreiheit der Studierenden, denen es aufgrund schutzwürdiger \npersönlicher oder studiumsbezogener Gesichtspunkte nicht möglich ist, innerhalb der \n1,5-fachen Regelstudienzeit einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss zu \nerlangen, durch die Einführung der Studiengebühr nicht unzumutbar beschränkt wird. \nInsbesondere die allgemeine Härtefallregelung bietet die Möglichkeit, auch in \nungewöhnlichen, vom Gesetz- und Verordnungsgeber nicht konkret \nvorhergesehenen Einzelfallkonstellationen einen übermäßigen Eingriff in die \nAusbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG zu vermeiden. \n\n70\n\nc) Die Einführung eines Studienkontensystems mit Anfall einer \nStudiengebührenpflicht bei Erschöpfung des Studienguthabens zum \nSommersemester 2004 verletzt auch nicht das aus dem Rechtsstaatsprinzip des \nArt. 20 Abs. 3 GG folgende Vertrauensschutzprinzip. \n\n71\n\nDen Regelungen des am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Studienkonten- und \n-finanzierungsgesetzes kommt keine (echte) Rückwirkung zu. Denn ihr zeitlicher \nAnwendungsbereich ist ausschließlich in die Zukunft gerichtet. Die Gebühr nach § 9 \nStKFG ist erstmalig für das Sommersemester 2004 zu entrichten (§ 15 Abs. 1 \nStKFG) und fällt gemäß § 15 RVO-StKFG NRW mit der Immatrikulation oder \nRückmeldung für dieses Semester an, wenn kein Studienguthaben zur Verfügung \nsteht. \n\n72\n\nAllerdings knüpft der Gebührentatbestand des § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG \nhinsichtlich der Voraussetzung, dass kein Studienguthaben zur Verfügung steht, \nauch an Rechtsbeziehungen an, die in der Vergangenheit begründet wurden und \nnoch nicht abgeschlossen sind. Denn gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 StKFG werden \nvon dem zum Sommersemester 2004 eingeräumten Studienguthaben auch für \nHochschulsemester vor dem Sommersemester 2004 Regelabbuchungen \nvorgenommen, soweit der Studierende an einer Hochschule im Geltungsbereich des \nHochschulrahmengesetzes eingeschrieben war. Eine solche 'tatbestandliche \nRückanknüpfung' oder 'unechte Rückwirkung' von Gesetzen ist grundsätzlich \nzulässig. Jedoch ergeben sich auch für derartige Regelungen - insbesondere in \ngrundrechtsrelevanten Bereichen - verfassungsrechtliche Schranken aus den \nrechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit sowie der Verhältnismäßigkeit. \nDiese sind überschritten, wenn der Einzelne sein Vertrauen auf den Fortbestand der \nbestehenden Rechtslage durch konkrete Grundrechtsbetätigung ins Werk gesetzt hat \nund die Enttäuschung dieses Vertrauens schwerer wiegt als die Interessen der \nAllgemeinheit an der Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen.\n\n73\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juni 1978 \n- 2 BvR 71/76 -, BVerfGE 48, 403, 413 ff., vom \n13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 -, BVerfGE 72, 175, \n196, vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, \n200, 241 ff.; und vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, \n48/92 -, BVerfGE 95, 64, 86.\n\n74\n\nNach diesen Maßstäben erweist sich die unechte Rückwirkung des Studienkonten- \nund -finanzierungsgesetzes als verfassungsgemäß.\n\n75\n\nZiel des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes ist es, vor dem Hintergrund \neiner angespannten gesamtwirtschaftlichen Situation möglichst kurzfristig durch \nKostenreduzierung sowie konzentriertere Nutzung der vorhandenen \nAusbildungsangebote der Hochschulen auf die begrenzten Ausbildungskapazitäten \nund die finanziellen Belastungen der Hochschule zu reagieren, ohne die Möglichkeit \neines gebührenfreien, berufsqualifizierenden Erststudiums im Kern in Frage zu \nstellen. \n\n76\n\nVgl. LT-Drs. 13/3023, S. 1, 19 f.\n\n77\n\nDie Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen stellt - wie ausgeführt - ein \nberechtigtes und gewichtiges Gemeinwohlinteressen dar. Zugleich besteht ein \nerhebliches Interesse der Allgemeinheit daran, Maßnahmen zur Reduzierung der \nHochschulkosten und zur Optimierung der Nutzung der vorhandenen Mittel und \nAusbildungskapazitäten baldmöglichst zur Anwendung und Wirkung zu bringen. \nDiesem Interesse kann nur durch Regelungen ausreichend Rechnung getragen \nwerden, die auch auf Studierende Anwendung finden, die ihr Studium bereits vor \nInkrafttreten der jeweiligen Regelungen begonnen haben. Denn nach den \nErhebungen des Statistischen Bundesamtes zur Zusammensetzung der \nStudierendenschaft, \n\n78\n\nvgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie \n11/Reihe 4.1, Bildung und Kultur, Studierende an \nHochschulen, Wintersemester 2003/2004, Tabelle \nS. 369: von 1.738.834 an einer deutschen \nHochschule für ein Erststudium eingeschriebenen \nStudierenden befanden sich 702.938 in den ersten \ndrei Semestern, \n\n79\n\nbetrug der Anteil dieser Gruppe an der Gesamtzahl der Studierenden zum \nSommersemester 2004 ca. 60%. Nach Auskunft des Ministeriums für Wissenschaft \nund Forschung wurden für das Sommersemester an 27% der im Wintersemester \n2003/2004 immatrikulierten Studierenden Gebührenbescheide nach § 9 StKFG \nverschickt. Diese Zahlen verdeutlichen, dass das Studienkonten- und -\nfinanzierungsgesetz für die aktuelle Situation an den Hochschulen nahezu \nwirkungslos bliebe, wäre sein Anwendungsbereich auf Studierende beschränkt, die \nihr Studium erst nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgenommen haben.\n\n80\n\nDie Rückanknüpfung der Voraussetzungen für die Entstehung der \nGebührenpflicht an Studiensemester, die vor Einführung der Gebührenpflicht \nabsolviert wurden, läuft zwar der Erwartung der Studierenden zuwider, ihr bisheriges \nStudienverhalten werde ohne gebührenrechtliche Auswirkungen bleiben. Das damit \nverbundene Vertrauen ist jedoch nicht schutzwürdig; ihm kann kein Gewicht \nbeigemessen werden, das die Interessen der Allgemeinheit an einer kurzfristigen \nReduzierung der Hochschulkosten und Optimierung der Studienabläufe überwiegt. \n\n81\n\nDie tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Hochschulwesens \nhaben nur bedingt Veranlassung für die Bildung eines Vertrauens gegeben, ein \neinmal begonnenes Studium unbegrenzt gebührenfrei fortsetzen zu können. Ein \nallgemeines Vertrauen in den Fortbestand der zu einem bestimmten Zeitpunkt \ngeltenden Rechtslage ist schon grundsätzlich nicht schutzwürdig. Für den \nvorliegenden Sachverhalt ist ferner zu berücksichtigen, dass die Beteiligung der \nStudierenden an den Kosten des Studiums durch Erhebung von Hochschulgebühren \njedenfalls bis 1970 die Regel war. Auch das Festhalten am Begriff der \nRegelstudienzeit (§ 10 Abs. 2 HRG, § 84 WissHG, § 85 HG) und die Ausrichtung der \nAusbildungsförderung an dieser nach Hochschulart und Studiengang gestaffelten \nStudiendauer (§ 15a BAföG) steht der Ausbildung eines schutzwürdigen Vertrauens \nin die folgenlos unbegrenzte Inanspruchnahme des Lehrangebots der Hochschulen \nentgegen. Zwar wurde die Gebührenfreiheit von Studien bis zum ersten \nberufsqualifizierenden Abschluss im Jahr 2000 im Rahmen der Neuregelung des \nHochschulwesens in Nordrhein-Westfalen ausdrücklich in das Hochschulgesetz (§ 10 \nSatz 1) aufgenommen. Jedoch war dies gerade - wie die Klägerin selbst vorträgt - \neine Reaktion auf die im politischen Raum verstärkt geführte Diskussion um die \nEinführung von Studiengebühren. Diese Diskussion hat auch mit dem Inkrafttreten \ndes § 10 Satz 1 HG kein Ende gefunden, sondern 2002 zur Einfügung des Absatzes \n4 in § 27 HRG geführt. Dieser übernimmt zwar wörtlich die Formulierung des § 10 \nSatz 1 HG zur Gebührenfreiheit eines berufsqualifizierenden Erst- und \nKonsekutivstudiums, eröffnet aber in einem zweiten Satz die Möglichkeit für \nlandesrechtliche Ausnahmeregelungen. Diese Öffnungsklausel war Ergebnis einer \nDiskussion über Studienkontenmodelle zur Einflussnahme auf die Studiendauer und \nErmöglichung einer Gebührenpflicht für Langzeitstudien.\n\n82\n\nVgl. BT-Drs 14/8361, S. 5.\n\n83\n\nDem Interesse der Allgemeinheit an einer raschen Kostenreduzierung im \nHochschulwesen und einem beschleunigten Einwirken auf die Studiendauer ist auch \ndeshalb höheres Gewicht einzuräumen, weil das Studienkonten- und \n-finanzierungsgesetz dem Vertrauen auf ein gebührenfreies berufsqualifizierendes \nErststudium in ausreichendem Umfang Rechnung getragen hat. Bis zur Dauer der \n1,5-fachen Regelstudienzeit bleibt das Erststudium auch weiterhin gebührenfrei; \nStudiengebühren fallen erst für Studiensemester nach Überschreiten dieser \nStudiendauer an. Angesichts der großzügigen Bemessung der \nstudiengebührenfreien Studiendauer kann der Anfall von Studiengebühren durch \neine effektive Studiengestaltung im Regelfall vermieden werden. Dies gilt auch für \nStudierende, die ihr Studium bereits vor dem Sommersemester 2004 begonnen \nhaben. Denn auch bei diesen kann davon ausgegangen werden, dass sie ihr \nStudium mit dem Ziel einer erfolgreichen Beendigung in einem - im Hinblick auf die \nangestrebte anschließende Berufstätigkeit - realistischen Zeitraum betrieben haben \nund deshalb ebenfalls im Regelfall in der Lage sind, das Studium innerhalb der 1,5-\nfachen Regelstudienzeit zuzüglich der Übergangszeit von zwei Semestern, die durch \ndas Inkrafttreten des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes bereits zum \n1. Februar 2003 entstanden ist, abzuschließen. Im Übrigen mussten die \nStudierenden sich bereits seit der Einbringung des Gesetzesentwurfs der \nLandesregierung in den Landtag am 25. September 2002 (LT-Drs. 13/3023) auf eine \nmögliche Gebührenerhebung für Langzeitstudierende einstellen; insoweit verblieben \nihnen sogar drei Semester.\n\n84\n\nDeshalb ist die durch das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz geschaffene \nSituation der Studierenden auch nicht mit den Sachverhalten vergleichbar, die den \nvon der Klägerin angeführten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen, \n\n85\n\nUrteil vom 11. September 2001 - 16 A 4702/99 -, \nOVGE 48, 218,\n\n86\n\nund des Bundesverfassungsgerichtes, \n\n87\n\nBeschlüsse vom 6. April 2000 - 1 BvL 18/99 -, \nNVwZ 2000, 910 und vom 12. März 2003 \n- 1 BvR 9894/01 -, juris,\n\n88\n\nzu Einzelfragen des achtzehnten Änderungsgesetzes zum \nAusbildungsförderungsgesetz zugrunde lagen. Anlass dieser Verfahren war die \nnachträgliche Beseitigung von förderungsrechtlichen Privilegierungstatbeständen, mit \ndenen ein Anreiz für ein bestimmtes Verhalten - etwa die Absolvierung eines \nAuslandssemesters - geschaffen werden sollte. Vorliegend fehlt es an einer \nvergleichbaren Vertrauenslage. Denn zum einen war es nicht Ziel der in § 10 Satz 1 \nHG geregelten Studiengebührenfreiheit, die Studierenden zu einem zeitlich \nunbegrenzten, die Regelstudienzeit weit überschreitenden Studium anzuhalten. Zum \nanderen bleibt die Studiengebührenfreiheit nach Einführung einer \nLangzeitstudiengebühr in ihrem Kern erhalten. \n\n89\n\nDarüber hinaus wird ein nicht unbeträchtlicher Anteil der Studierenden, deren \nStudiendauer zum Sommersemester 2004 das 1,5-fache der jeweiligen \nRegelstudienzeit überschreitet, denen aber ein Abschluss des Studiums bis zum \nEnde des Wintersemesters 2003/2004 nicht möglich war, dadurch vor dem \nEingreifen der Gebührenpflicht bewahrt, dass die oben bereits näher dargestellten \nSonder-, Ausnahme- und Härtefallregelungen zu einer Verlängerung der \ngebührenfreien Studienzeit, zu Ausnahmen von der Gebührenpflicht oder zum Erlass \noder der Reduzierung der Gebühr führen. \n\n90\n\n'Planmäßig' nach Überschreitung der 1,5-fachen Regelstudienzeit von der \nGebührenpflicht erfasst werden demgegenüber die Studierenden, die für ihre lange \nStudiendauer keine der vom Gesetz privilegierten Gründe geltend machen können. \nDies ist insbesondere die Gruppe von Studierenden, deren Studienverlauf nicht \nerkennen lässt, dass ein berufsqualifizierender Abschluss ernsthaft und innerhalb \neiner realistischen Dauer angestrebt wird. Deren Vertrauen, die Hochschulen auf \nKosten der Allgemeinheit unbegrenzt in Anspruch nehmen zu können, ist nicht \nschutzwürdig. Insbesondere diese Gruppe von Studierenden kurzfristig zu erfassen \nund mit einer Studiengebühr zu belegen, war legitimes Interesse des Gesetzgebers. \n\n91\n\nEin schutzwürdiges, die Interessen der Allgemeinheit überwiegendes Vertrauen \nist auch nicht in Ansehung der Besonderheiten der Situation der Klägerin zu \nerkennen, die sich nach Abbruch eines sechzehnjährigen Germanistikstudiums, \nwährend dessen sie für sechs Semester beurlaubt war und vier Kinder gebar, zum \nSommersemester 2000 zur Aufnahme eines Sozialpädagogik- bzw. \nSozialarbeitsstudium entschlossen hat und die auch nach Gewährung von \nBonusguthaben wegen Kindererziehung zum Sommersemester 2004 über kein \nStudienguthaben mehr verfügt (dazu unten 2.). Denn der Beklagte hat auf den von \nder Klägerin bereits gestellten, aber bisher nicht beschiedenen Antrag auf Erlass der \nStudiengebühr nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 RVO-StKFG NRW zu \nentscheiden, ob das von der Klägerin geltend gemachte Vertrauen, auch nach einem \nlangen, aber erfolglosen Studium in einem anderen Studiengang gebührenfrei ihren \nersten berufsqualifizierenden Abschluss erlangen zu können, im Hinblick auf ihre \nfinanzielle und familiäre Situation das Interesse der Allgemeinheit an ihrer Beteiligung \nan den Studienkosten überwiegt und deshalb die Gebührenerhebung eine unbillige \nHärte darstellen würde. Mit der Eröffnung dieser Einzelfallbewertung ihrer \nindividuellen Situation ist dem Interesse der Klägerin an Vertrauensschutz \nhinreichend Rechnung getragen.\n\n92\n\nd) Die mit dem Studienkonten- und -finanzierungsgesetz eingeführte \nStudiengebühr begegnet auch hinsichtlich ihrer Höhe keinen Bedenken.\n\n93\n\nDie Höhe der jeweils für ein Semester zu erhebenden Gebühr beträgt nach § 12 \nAbs. 1 Satz 1 RVO-StKFG NRW 650,00 EUR. Diese Regelung der Gebührenhöhe \ndurch den Verordnungsgeber findet in § 13 Abs. 1 Satz 2 StKFG ihre \nErmächtigungsgrundlage. Durchgreifende Bedenken gegen die Festlegung der \nGebührenhöhe durch den Verordnungsgeber bestehen nicht. Insbesondere war der \nGesetzgeber weder durch Art. 70 LV NRW noch durch den aus dem \nDemokratieprinzip, dem Rechtsstaatsgrundsatz und den Grundrechten folgenden \nParlamentsvorbehalt, also die Pflicht insbesondere im Bereich der \nGrundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, \n\n94\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 \n- 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 78 zur \nEinführung einer Sexualerziehung in den \nSchulen,\n\n95\n\ngehindert, die Bestimmung der Höhe der Gebühr auf den Verordnungsgeber zu \nübertragen. Der Gesetzgeber hat den rechtlichen Rahmen für die Festsetzung der \nGebührenhöhe ausreichend bestimmt. Er hat dem Verordnungsgeber das sich aus \nder Gesamtkonzeption des Gesetzes ergebende Ziel der Gebührenpflicht \nvorgegeben, nämlich die Studierenden einerseits zu einer das Entstehen der \nGebührenpflicht möglichst vermeidenden Studiengestaltung anzuhalten und \nandererseits bei 'überlanger' Inanspruchnahme der Hochschuleinrichtungen zu \neinem spürbaren, aber grundsätzlich tragbaren Vorteilsausgleichs heranzuziehen. \nFerner hat er den Verordnungsgeber in § 13 Abs. 1 Satz 3 StKFG auf die \nwesentlichen Gebührenbemessungs- und -erhebungsregeln des nordrhein-\nwestfälischen Gebührengesetzes (§§ 3 bis 6, 9 bis 22, 25 Abs.1, 26 bis 28 GebG \nNRW) verpflichtet. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber durch die vorläufige \nFestlegung der Gebührenhöhe auf 650,00 EUR bis zum Erlass der \nRechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 StKFG,\n\n96\n\nvgl. § 1 Abs. 1 der zugleich mit dem \nStudienkonten- und -finanzierungsgesetz erlassenen \n'Bestimmungen über die Erhebung der Gebühren \nnach dem Studienkonten- und -finanzierungsgesetz' \n(Art. 3 des Gesetzes zur Aufhebung des \nHochschulgebührengesetzes und zur Erhebung von \nHochschulgebühren sowie zur Änderung des \nHochschulgesetzes vom 28. Januar 2003, GVBl \nS. 36),\n\n97\n\ndiese inhaltlichen Vorgaben auch betragsmäßig konkretisiert und damit eine \nOrientierung für die Festsetzung der Gebührenhöhe gegeben, ohne den \nVerordnungsgeber auf diesen Betrag festzulegen. \n\n98\n\nDie Gebührenhöhe begegnet auch im Hinblick auf die für die Erhebung von \nAbgaben geltenden Grundsätze keinen Bedenken. Insbesondere wird sie dem \nÄquivalenzprinzip gerecht; die erhobene Gebühr steht nicht außer Verhältnis zu der \nmit ihr abgegoltenen staatlichen Leistung. Die Studiengebühr wird von den \nStudierenden mit der Immatrikulation bzw. Rückmeldung (§§ 13 Abs. 1 Satz 2 StKFG \ni.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 RVO-StKFG NRW) erhoben, wenn kein Studienguthaben zur \nVerfügung steht. Damit stellt sich die Gebühr als Abgeltung des Vorteils dar, der mit \nder Immatrikulation oder Rückmeldung erworben wird, nämlich der Möglichkeit, das \nLehrangebot sowie die Lehrmittel der Hochschule und deren sonstige Einrichtungen \nin Anspruch nehmen zu können. \n\n99\n\nvgl. zur Einstufung der Langzeitstudiengebühr \nnach dem Baden-Württembergischen \nHochschulgebührengesetz: VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 6. April 2000 - 2 S 1860/99 -\n, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 \n- 6 C 8.00 -, a.a.O.\n\n100\n\nDer Wert dieser staatlichen Leistung bestimmt sich zunächst nach den Kosten, die \nseitens der öffentlichen Hand aufgewandt werden, um dem einzelnen Studierenden \ndas Studium zu ermöglichen. Aufgrund der Daten, die sich aus dem \"Bericht zur \nfinanziellen Lage der Hochschulen 2003\" des Statistischen Bundesamtes, \n\n101\n\nStatistisches Bundesamt, Bericht zur finanziellen \nLage der Hochschulen 2003 des Statistischen \nBundesamtes, S. 62, 87, 104, 110, 122 f.: \ndurchschnittlicher jährlicher Bedarf öffentlicher Mittel \nje Studierender in Nordrhein-Westfalen 2001: \n5.700,00 Euro bei Schwankungen je nach \nFachbereich und Hochschulform zwischen ca. 30% \nund 600%, \n\n102\n\nsowie der Mitteilung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung, \n\n103\n\nSchriftsatz vom 12. November 2004: die \ndurchschnittlichen Ausgaben des Landes je \nStudienplatz belaufen sich auf jährlich \n6.486,73 EUR, \n\n104\n\nergeben, ist ohne weitergehende Ausführungen davon auszugehen, dass die \nGebührenhöhe von 650,00 EUR selbst bei weniger kostenintensiven Studiengängen \nund auch in weniger kostenträchtigen Studienphasen unterhalb der tatsächlichen \nKosten der öffentlichen Hand für die Bereithaltung des Studienangebotes sowie \ndessen Inanspruchnahme liegt. \n\n105\n\nDie Gebührenhöhe begegnet auch insoweit keinen Bedenken, als sie für \nsämtliche Hochschulformen und Studiengänge einheitlich festgesetzt wurde, ohne \nnach den tatsächlich in unterschiedlicher Höhe entstehenden Studienkosten zu \ndifferenzieren. Eine einheitliche Gebührenhöhe ist mit Blick auf die Praktikabilität und \nVerwaltungsvereinfachung gerechtfertigt, ohne dass damit die Grenzen des aus Art. \n3 Abs. 1 GG erwachsenden Gebots der verhältnismäßigen Belastungsgleicheit der \nGebührenschuldner überschritten würden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine \nDeckung der Gesamtkosten des konkreten Studiengangs mit der Gebührenerhebung \noffensichtlich nicht bezweckt wird. Vielmehr stellt sich die Gebühr aufgrund ihrer im \nVerhältnis zu den tatsächlichen Kosten geringen Höhe eher als Grundgebühr für die \nindividuell eröffnete Möglichkeit dar, die Leistungen der Hochschule - auch über das \nLehrangebot für das konkrete Studienfach hinaus - nach weitgehend freier \nGestaltung in Anspruch zu nehmen. Die einheitliche Gebührenhöhe entspricht auch \ndem weiteren, alle Studierenden unterschiedslos erfassenden Ziel der \nGebührenerhebung, nämlich die Studierenden zu einem zügigen, konzentrierten \nStudium anzuhalten. \n\n106\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C \n8.00 -, a.a.O. zur einheitlichen Gebührenerhebung \nnach dem baden-württembergischen \nHochschulgebührengesetz; BayVGH, Urteil vom \n28. März 2001 - 7 B 00.1551 -, juris, zur \nZweitstudiengebühr nach dem Bayerischen \nHochschulgesetz.\n\n107\n\nRechtliche Bedenken, die mit einer Gebühr bezweckte Vorteilsabschöpfung mit einer \nVerhaltenssteuerung zu verbinden, bestehen nicht.\n\n108\n\nBVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 \n- 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217, 225 ff.; BVerwG, \nUrteile vom 20. Dezember 2000 - 11 C 7.00 -, \nBVerwGE 112, 297, 304 ff. \nund vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.\n\n109\n\n2. Der Beklagte hat die Klägerin nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG zu Recht zur Zahlung \nder Studiengebühr herangezogen. Die Klägerin verfügt trotz der Gewährung von \nBonusguthaben wegen Kindererziehung im Sommersemester 2004 über kein \nStudienguthaben mehr.\n\n110\n\nDas der Klägerin zum Sommersemester 2004 gewährte Studienguthaben im \nSinne von § 4 StKFG ist durch die zugleich nach § 6 Abs. 1 StKFG vorzunehmenden \nRegelabbuchungen für die bereits zurückgelegten Hochschulsemester aufgebraucht. \nBei einer Regelstudienzeit für den Fachhochschulstudiengang Sozialarbeit von \nsieben Semestern (§ 4 Abs. 1 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang \nSozialarbeit der Fachhochschule L. ) ermöglicht das Studienguthaben gemäß § 6 \nAbs. 2 StKFG Regelabbuchungen für insgesamt elf Semester. Tatsächlich war die \nKlägerin bis zum Sommersemester 2004 jedoch bereits vierzig Hochschulsemester \neingeschrieben (Studium der Germanistik Wintersemester 1981/1982 bis \nSommersemester 1997, Studium der Sozialpädagogik Sommersemester 2000 und \nWintersemester 2000/2001, Studium der Sozialarbeit vom Sommersemster \n2001/2002 bis Wintersemester 2003/2004), von denen allerdings sechs \nUrlaubssemester gemäß § 6 Abs. 1 Satz 6 StKFG unberücksichtigt bleiben. \n\n111\n\nAuch die Gewährung von Bonusguthaben wegen Kindererziehung hat nicht zur \nFolge, dass der Klägerin für das Sommersemester 2004 noch Studienguthaben zur \nVerfügung steht. Gemäß § 5 Nr. 1 StKFG sind auf Antrag für die Pflege und \nErziehung minderjähriger Kinder im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG (eigene Kinder, \nPflegekinder sowie im Haushalt lebende Kinder des Ehegatten oder Enkel) \nhöchstens viermal Bonusguthaben in Höhe von einer Regelabbuchung zu gewähren. \nDiese Regelung ist nach Sinn und Zweck dahin zu verstehen, dass Bonusguthaben \nin einem Gesamtumfang von maximal vier Regelabbuchungen für jedes zu \nbetreuende Kind und nicht etwa insgesamt für die Pflege und Erziehung auch \nmehrerer Kinder gewährt werden. Der Beklagte hat der Klägerin daher zu Recht für \nihre vier Kinder Bonusguthaben im Umfang von jeweils vier Regelabbuchungen, also \ninsgesamt sechzehn Regelabbuchungen gewährt. Verfassungsrechtliche Bedenken \ngegen die Begrenzung der Vergünstigung auf maximal vier Regelabbuchungen je \nKind werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und auch vom Senat nicht \ngesehen. Der Staat ist durch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht gehalten, in \nallen Bereichen jegliche die Familien treffenden Belastungen auszugleichen. \nVielmehr verbleibt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine Gestaltungsfreiheit, in \nwelchem Umfang und in welcher Weise er einen Familienlastenausgleich vornehmen \nwill. \n\n112\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 \n- 8 C 25.97 -, Bl. 11 f. des UA (in BVerwGE 107, 188 \ninsoweit nicht abgedruckt).\n\n113\n\nZu Recht hat der Beklagte die der Klägerin gewährten Bonusguthaben gemäß § 9 \nAbs. 2 RVO-StKFG NRW sämtlich mit den nach § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG \nvorzunehmenden Regelabbuchungen verrechnet; denn die geltend gemachten \nUmstände (Pflege und Erziehung der geborenen Kinder) sind vor Beginn \ndes Sommersemesters 2004 eingetreten. Dies hat angesichts der bis zum \nSommersemester 2004 bereits zurückgelegten 34 berücksichtigungsfähigen \nHochschulsemester zur Folge, dass der Klägerin trotz der Gewährung von \nBonusguthaben in einem Umfang von sechzehn Regelabbuchungen kein \nStudienguthaben mehr zur Verfügung steht. \n\n114\n\nEin anderes Ergebnis folgt nicht aus der Systematik des § 9 Abs. 1 RVO-StKFG \nNRW. Absatz 1 dieser Regelung ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht \nvorrangig anzuwenden. Vielmehr ist § 9 Abs. 2 RVO-StKFG NRW die gegenüber § 9 \nAbs. 1 RVO-StKFG NRW speziellere Vorschrift. Dies entspricht auch dem mit § 6 \nAbs. 1 StKFG verfolgten Ziel des Gesetzgebers, das Studienkontenmodell möglichst \nuneingeschränkt auch auf die Studierenden zu erstrecken, die bereits vor dem \nSommersemester 2004 mit dem Studium begonnen haben.\n\n115\n\nAuf der Grundlage der Ermächtigung des § 13 Abs. 1 Satz 1 StKFG hat der \nVerordnungsgeber in § 9 RVO-StKFG NRW die näheren Modalitäten der Gewährung \nvon Bonusguthaben nach § 5 StKFG in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Eintritts des \nBonustatbestandes näher geregelt. Dabei erfasst § 9 Abs. 1 RVO-StKFG NRW den \nRegelfall, dass ein Bonustatbestand mit oder nach der Einrichtung des \nStudienkontos eintritt. In diesem Fall wird auf Antrag bei Vorliegen einer der \nKonstellationen des § 5 Nr. 1 bis 3 StKFG nach § 9 Abs. 3 RVO-StKFG NRW ein \nBonusguthaben von einer Regelabbuchung gewährt mit der Folge, dass sich das \nStudienguthaben im laufenden Semester im Ergebnis nicht verringert. Wegen \nBehinderung oder Erkrankung (§ 5 Nr. 4 StKFG) kann nach § 9 Abs. 3 Satz 2 RVO-\nStKFG NRW ein Bonusguthaben von bis zu vier Regelabbuchungen gewährt werden \nmit der Folge, dass die weitere Reduzierung des Studienguthabens im Ergebnis um \nbis zu vier Semester hinausgeschoben wird. Ist das Studienguthaben zum Zeitpunkt \nder Antragstellung bereits verbraucht, lässt § 9 Abs. 1 Satz 2 RVO-StKFG NRW die \nGewährung eines Bonusguthabens nur noch bei Vorliegen der Bonustatbestände \ndes § 5 Nr. 1 (Kindererziehung) und Nr. 4 (Behinderung oder schwere Erkrankung) \nStKFG zu. In diesem Fall führt die Gewährung von Bonusguthaben dazu, dass die \nGebührenpflichtigkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG, die mit der Erschöpfung des \nStudienguthabens ausgelöst wurde, für das Antragssemester und im Fall des § 5 \nNr. 4 StKFG für maximal drei weitere Semester, entfällt. \n\n116\n\nDemgegenüber regelt § 9 Abs. 2 RVO-StKFG NRW die Fälle, in denen der \njeweilige Bonustatbestand bereits vor Beginn des Sommersemesters 2004, also vor \nEinrichtung der Studienkonten eingetreten ist. Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2 und \nAbs. 3 RVO-StKFG NRW werden gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 \nRVO-StKFG NRW auf Antrag Bonusguthaben bis zu den in § 5 StKFG \nvorgegebenen Maximalgrenzen ungeachtet der Frage gewährt, ob das \nStudienguthaben bereits verbraucht ist. Dieses Bonusguthaben wird mit den nach \n§ 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG für die Vergangenheit vorzunehmenden \nRegelabbuchungen verrechnet. \n\n117\n\nDamit führt die Gewährung von Bonusguthaben für die Vergangenheit nach § 9 \nAbs. 2 RVO-StKFG NRW zu einem Hinausschieben des Verbrauchs des \nStudienguthabens um maximal die in § 5 StKFG bestimmte Höchstzahl von \nRegelabbuchungen. Der für die Vergangenheit vorzunehmende Abbuchungsvorgang \nstellt sich so dar, wie er sich bei gleichen Rahmenbedingungen auch ab dem \nSommersemester 2004 semesterweise vollziehen würde, mit der Folge, dass die \nGebührenpflichtigkeit des Studierenden eintritt, wenn die Dauer seines Studiums das \n1,5-fache der Regelstudienzeit zuzüglich der wegen Gewährung von Bonusguthaben \nabbuchungsfreien Semester überschreitet. Wollte man demgegenüber bei \nBonustatbeständen, deren Voraussetzungen bereits vor dem Sommersemester 2004 \neingetreten sind, aber über diesen Zeitpunkt hinaus vorliegen, Anträge nach § 9 \nAbs. 1 RVO-StKFG NRW ohne vorherige Anwendung des § 9 Abs. 2 RVO-StKFG \nNRW zulassen, träte eine ungerechtfertigte Besserstellung des oder der jeweiligen \nStudierenden ein. Denn der Verbrauch des Studienguthabens und/oder der Eintritt \nder Gebührenpflichtigkeit würde durch die Gewährung von Bonusguthaben ohne \nRücksicht darauf hinausgeschoben, ob die mit der Regelung des § 5 StKFG \nbezweckte Verlängerung der gebührenfreien Studiendauer nicht bereits durch eine \nentsprechend lange Studiendauer vor dem Sommersemester 2004 (vollständig oder \nzum Teil) faktisch in Anspruch genommen wurde. Eine solche, die Grenzen des § 5 \nStKFG überschreitende Berücksichtigung der dort genannten Belastungssituationen \nsoll aber nach der Systematik des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes nur \nnoch über eine individuell zu treffende Härtefallregelung nach § 14 Abs. 1 RVO-\nStKFG NRW möglich sein.\n\n118\n\nWurden die der Klägerin gewährten Bonusguthaben im Umfang von sechzehn \nRegelabbuchungen danach zu Recht vollständig mit den nach § 6 Abs. 1 Sätze 2 \nund 3 StKFG vorzunehmenden Abbuchungen für die bereits vor dem \nSommersemester 2004 zurückgelegte Studienzeit verrechnet, ist ihr Anspruch nach \n§ 5 Nr. 1 StKFG erschöpft. Die Gewährung eines weiteren Bonusguthabens für das \nSommersemester 2004 wegen der andauernden Betreuung ihrer Kinder ermöglicht \n§ 5 Nr. 1 StKFG i.V.m. § 9 RVO-StKFG NRW nicht. \n\n119\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n120\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n121\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n122","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283422","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-01/8-a-3358-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":11},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283422","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283422","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-01/8-a-3358-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283422","retrieved":"2026-07-09 02:58:47.874672+00:00"}}