{"status":"available","doknr":"OLD283421","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1201.7B2327.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-01","aktenzeichen":"7 B 2327/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerden sind zulässig.\n\n3\n\nMit ihren Beschwerden stützen sich der Antragsgegner und die Beigeladene auf eine \ngeänderte Sachlage, die sich nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober \n2004 ergeben hat, da der Beigeladenen die Nachtragsgenehmigung vom 10. November 2004 \nerteilt wurde. Die Regelungen des § 146 Abs. 4 VwGO stehen der Berücksichtigung dieses \nVorbringens nicht entgegen. Insbesondere ist § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht dahin \nauszulegen, die danach dem Beschwerdeführer abverlangte Auseinandersetzung mit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts dürfe nur auf die Sach- und Rechtslage gestützt \nwerden, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde lag. Hat der \nBeschwerdeführer keine Gesichtspunkte vorzutragen, die der Entscheidung entgegengehalten \nwerden können, soll es hiermit sein Bewenden haben. Hat er jedoch Entscheidungserhebliches \ngegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung vorzubringen, differenziert § 146 Abs. 4 \nSatz 3 VwGO nicht danach, ob der Vortrag auf eine Sach- oder Rechtslage gestützt wird, die \nbereits vor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestanden hat oder erst nach ihr \nentstanden ist. Eine dahingehende Differenzierung ist auch nicht durch Sinn und Zweck der \ngesetzlichen Regelung geboten.\n\n4\n\n§ 146 Abs. 4 VwGO dient der Beschleunigung der Verfahren auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes und der Entlastung des Oberverwaltungsgerichts. Dem würde es \nnicht entsprechen, den Beschwerdeführer auf ein neuerliches erstinstanzliches Verfahren (hier \nwohl gestützt auf § 80 Abs. 7 VwGO) zu verweisen, obwohl die erstinstanzliche \nEntscheidung noch nicht rechtskräftig und das Rechtsmittelverfahren eröffnet ist. Eine solche \nHandhabung ist auch zum Schutz desjenigen nicht geboten, der in erster Instanz obsiegt hat. \nDie verwaltungsgerichtliche Entscheidung könnte er einem auf eine veränderte Sach- und \nRechtslage gestützten Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht entgegenhalten. Ein \nKostenrisiko entsteht für ihn durch die Berücksichtigung der geänderten Sach- und Rechtslage \nnicht, denn er kann auf die Änderung gegebenenfalls mit einer Erledigungserklärung \nreagieren, in deren Folge die Kosten des Verfahrens regelmäßig auf der Grundlage des bis zur \nÄnderung maßgebenden Sach- und Streitstandes zu verteilen sind. Der Senat schließt sich aus \nden vorstehenden Gründen der Rechtsprechung des 21. Senats an, wonach im Rahmen des \nBeschwerdeverfahrens entscheidungserhebliche Tatsachen, auf die sich der Beschwerdeführer \ninnerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beruft, auch dann \nzu berücksichtigen sind, wenn sie erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \neingetreten sind.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2004 \n- 21 B 2399/03 -; so auch Kopp, VwGO, 13. Aufl., \n2003, § 146 Rdnr. 42.\n\n6\n\nDie Beschwerden sind auch begründet.\n\n7\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n8\n\nDie im Verfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im vorliegenden \nVerfahren nur möglichen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die \nBaugenehmigung vom 11. Juni 2004 (zur Errichtung einer Spielothek und einer Diskothek \nnebst offener Großgarage auf den Grundstücken Gemarkung St. N. , Flur 116, \nFlurstücke 533 und Flur 16, Flurstück 531 - S. -E. -Straße 65 in N1. -) in der \nFassung, die sie durch die Nachtragsgenehmigung vom 10. November 2004 (im Folgenden: \nBaugenehmigung) gefunden hat, keine den Antragsteller schützende Vorschriften des hier nur \nin Rede stehenden Bauplanungsrechts verletzt. Soweit einzelne Aspekte des Bauvorhabens \nder Beigeladenen noch weiterer Prüfung im Widerspruchsverfahren bedürfen, ist dem \nAntragsteller zuzumuten, das Ergebnis dieser Prüfung abzuwarten.\n\n9\n\nDer Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass in dem Gewerbegebiet, das durch den \nam 25. März 1994 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 377 der Stadt N2. festgesetzt \nist, überhaupt keine Diskothek genehmigt wird. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990 \nkönnen Vergnügungsstätten in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zugelassen werden. \nDurch die Festsetzung des Gewerbegebiets ist § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990 Bestandteil des \nBebauungsplans geworden (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1990). Von der durch § 1 \nAbs. 4 ff. BauNVO 1990 eröffneten Möglichkeit, Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet \nauszuschließen, hat der Rat der Stadt N2. keinen Gebrauch gemacht, sondern nur \nhinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben (Nr. 3 der textlichen Festsetzungen \ndes Bebauungsplans) und Gewerbebetrieben (vgl. Nr. 2 der textlichen Festsetzungen) \nEinzelheiten zur Zulässigkeit dieser Nutzungsarten geregelt. Von der auf die Zulässigkeit von \nGewerbebetrieben bezogenen Regelung werden Vergnügungsstätten nicht erfasst. Der \nVerordnungsgeber der Baunutzungsverordnung 1990 hat die Vergnügungsstätten \ndurchgehend als eine besondere Nutzungsart erfasst. Er hat sie zugleich aus dem allgemeinen \nBegriff des Gewerbebetriebs herausgenommen.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November \n1990 - 4 B 162.90 -.\n\n11\n\nSpielhallen und Diskotheken sind Vergnügungsstätten.\n\n12\n\nVgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage, 1995, \n§ 4 a Rd. 22.2 und 22.3.\n\n13\n\nAus dem Bebauungsplan ergibt sich auch keine Festsetzung, die die ausnahmsweise \nZulässigkeit einer Vergnügungsstätte an die Voraussetzung knüpft, dass sie einen Abstand \nvon jedenfalls 100 m zu den Grundstücken des südlich an das Gewerbegebiet angrenzenden \nallgemeinen Wohngebiets einhält. Zwar bestimmt der Bebauungsplan Nr. 377, dass in dem \nGewerbegebietsbereich, der an das Grundstück des Antragstellers und das dortige allgemeine \nWohngebiet angrenzt, Gewerbebetriebe der Abstandsklassen I bis VII des Abstandserlasses \nvom 21. März 1990 nicht zulässig sind und damit solche Gewerbebetriebe grundsätzlich \nausgeschlossen sind, die einen Abstand von 100 m und mehr zu Wohnbebauung einhalten \nmüssen. Vergnügungsstätten werden durch den Abstandserlass jedoch nicht erfasst. Darüber \nhinaus sind nicht etwa alle Gewerbebetriebe der Abstandklasse VII in einem geringeren \nAbstand als 100 m zum angrenzenden allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Selbst Betriebe, \ndie grundsätzlich einen Abstand von 100 m einhalten müssen, sind ausnahmsweise zulässig, \nwenn der Immissionsschutz sichergestellt ist (vgl. Nr. 2 der textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplans).\n\n14\n\nDie Baugenehmigung verletzt keine nachbarschützenden Festsetzungen des \nBebauungsplans Nr. 377. Die Festsetzung zu den in den jeweiligen Gewerbegebietsbereichen \nnur zulässigen Gewerbebetrieben differenziert nach deren jeweiligem Immissionsgeschehen. \nSie zielt damit auf die nachbarverträgliche Zuordnung eines Gewerbegebiets neben einem \nallgemeinen Wohngebiet. Aus dieser Zielrichtung folgt nicht notwendig zugleich, dass die \nFestsetzung nachbarschützenden Charakter hat. Auf nähere Einzelheiten kommt es nicht an, \nda - wie ausgeführt - die Festsetzung sich nicht zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten \nverhält.\n\n15\n\nEs spricht schließlich nichts Überwiegendes dafür, dass die Baugenehmigung zu Lasten \ndes Antragstellers mit dem von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO umfassten Gebot der \nRücksichtnahme unvereinbar ist.\n\n16\n\nOb der Antragsgegner seine Ermessensausübung zur Frage, ob eine Vergnügungsstätte im \nBebauungsplangebiet ausnahmsweise zugelassen werden soll, hinreichend begründet hat, ist \nohne Belang. Der Nachbar hat keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung oder \ngar Begründung der Entscheidung, ob ein Vorhaben im Bebauungsplangebiet ausnahmsweise \nzugelassen werden soll oder nicht.\n\n17\n\nVgl. zur Begründung der Entscheidung auf \nErteilung einer Befreiung von nicht \nnachbarschützenden Vorschriften des \nBebauungsplans: BVerwG, Beschluss vom 8. Juli \n1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206 = BRS 60 Nr. \n183.\n\n18\n\nWelche Anforderungen das danach hier allein noch auf Grundlage des § 15 Abs. 1 \nBauNVO zu prüfende Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich \nvon den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schützwürdiger die Stellung \ndesjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so \nmehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem \nVorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben \nverwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem \nRücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der \nDinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt eine maßgebende Rolle, ob es um \nein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig oder nur ausnahmsweise unter bestimmten \nVoraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, \ndas an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise (über eine Befreiung) zugelassen werden \nkann.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 \n- 4 B 215.96 -, NVwZ-RR 1997, 516 = BRS 58 Nr. \n164.\n\n20\n\nWer sich auf den Bebauungsplan berufen kann, hat bei der Interessenbewertung \ngrundsätzlich einen gewissen Vorrang.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C \n14.87 -, BRS 49 Nr. 188.\n\n22\n\nEs spricht Überwiegendes dafür, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen dem \nAntragsteller gegenüber nicht als rücksichtslos im vorgenannten Sinne erweist.\n\n23\n\nDer Antragsteller musste grundsätzlich damit rechnen, dass in dem an sein Grundstück \nangrenzenden Gewerbegebiet eine Diskothek (ausnahmsweise) zugelassen werden kann. § 8 \nAbs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990 lässt eine entsprechende bauliche Entwicklung zu. Die Änderung \ndes § 8 Abs. 3 BauNVO 1990 verfolgte gerade auch das Anliegen, Großdiskotheken wegen \nihres Störungsgrades in Gewerbegebieten unterzubringen.\n\n24\n\nVgl. Fickert/Fieseler, aaO, § 8 Rdn. 8 unter \nBezug auf BR-Drucks. 354/89, S. 7.\n\n25\n\nDer Betrieb der Diskothek lässt nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen \nsummarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine dem Antragsteller unter \nBerücksichtigung der Lage seines Wohnhauses an der Grenze zu einem Gewerbegebiet \nunzumutbaren Beeinträchtigungen erwarten. Dies gilt zunächst hinsichtlich der \nLärmimmissionen des Vorhabens, die im schalltechnischen Bericht der L. D. F. \nvom 25. Oktober 2004, das Bestandteil der von der Baugenehmigung umfassten Bauvorlagen \nist, im Ausgangspunkt zutreffend auf der Grundlage der TA Lärm berechnet worden sind. Die \nEinwände des Antragstellers gegen das Gutachten, denen allerdings im Detail im \nWiderspruchsverfahren noch nachzugehen sein wird, werfen keine durchgreifenden Bedenken \nauf, dass das Gutachten die am Wohnhaus des Antragstellers zu erwartenden \nLärmimmissionen nicht jedenfalls in den relevanten Größenordnungen zutreffend erfasst hat. \nVorsorglich merkt der Senat an, dass dem Antragsteller nicht etwa ein Anspruch auf \nEinhaltung der in der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet vorgegebenen \nImmissionsrichtwerte zusteht, sondern der danach maßgebende Wert von 40 dB(A) nachts um \nein gewisses Maß wegen der Lage seines Grundstücks an der Grenze zu einem Gewerbegebiet \nzu erhöhen sein dürfte.\n\n26\n\nVgl. zur so genannten Mittelwertbildung: \nBVerwG, Beschluss vom 8. September 1993 - 4 B \n151.93 -, NVwZ-RR 1994, 139.\n\n27\n\nDer Antragsteller bemängelt, in das Schallgutachten sei als Lärmvorbelastung der Lärm \nnicht eingestellt worden, der von der Diskothek \"E1. \" ausgehe. Besonders beeinträchtigend \nseien die noch in seinem Haus deutlich und durchgehend zu hörenden Bässe der Musik, die \nüber besonders leistungsfähige Lautsprecher ohrenbetäubend laut abgespielt werde. Hinzu \ntrete der Lärm von Besuchern dieser Diskothek auf dem Heimweg. In der Tat ist eine \nLärmvorbelastung dieser Diskothek nicht in das Gutachten eingestellt worden. Der Einwand \ndes Antragsgegners ist plausibel, der Lärm dieser Diskothek falle wegen der Entfernung von \nca. 240 m (nach Vortrag des Antragstellers 200 m bis 220 m ) und namentlich deshalb nicht \nins Gewicht, weil das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem dort verursachten Lärm \nabschirmende Wirkung haben werde. Ob lärmrelevantes Fehlverhalten der Besucher dieser \nDiskothek sich über den Einzelfall hinaus gewissermaßen regelmäßig lärmerhöhend auf dem \nGrundstück des Antragstellers auswirkt, dürfte zweifelhaft und im Übrigen demgegenüber \nnicht von Belang sein. Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass ein solches - hier \neinmal unterstelltes - Geschehen von der Baugenehmigung für die Gaststätte \"E1. \" gedeckt \nwird. Selbst wenn es gewissermaßen unmittelbare Folge der Ausnutzung der \nBaugenehmigung sein würde oder darauf beruht, dass der dortige Diskothekenbetreiber die \nAusstrahlungswirkungen seines Betriebes nicht in den Griff bekommt, dürften baurechtliche \noder gaststättenrechtliche Folgerungen zu erwägen sein, nicht aber die Erhöhung der \nLärmvorbelastung um ein schwerlich zu quantifizierendes Maß.\n\n28\n\nVgl. dazu, dass die Baugenehmigung sich nur \nauf die Feststellung beschränkt, die von der Nutzung \ntypischerweise ausgehenden Immissionen würden \nsich im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG halten: \nBVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1988 - 1 C 72.86 -, \nBRS 48 Nr. 355.\n\n29\n\nDer Gutachter hat als Lärmvorbelastung die Immissionen der Gaststätte \"N3. E2. \" \nberücksichtigt. Er ist davon ausgegangen, in der lautesten Nachtstunde würden 51 Pkw diese \nGaststätte frequentieren. Der Antragsteller behauptet, in den Nächten von Freitag auf \nSonnabend und von Sonnabend auf Sonntag herrsche eine deutlich höhere Besucherfrequenz. \nSubstantiiert hat er seine Behauptung nicht. Der vom Gutachter angenommene Wert trägt im \nÜbrigen den Erkenntnissen Rechnung, die die Untersuchungen des Bayerischen Landesamtes \nfür Umweltschutz ergeben haben. Ausweislich der Parkplatzlärmstudie, 4. Auflage, 2003 hat \nsich danach für Schnellgaststätten mit Drive-In-Schalter für die ungünstigste Nachtstunde ein \nMittelwert von 30 Bewegungen je Stunde ergeben (vgl. Tabelle 7, Teil 2, S. 27 der \nParkplatzlärmstudie). Das der Baugenehmigung zugrundeliegende Lärmgutachten dürfte \ndemnach mit der angenommenen Frequentierung der Gaststätte auf der sicheren Seite auch \nunter Berücksichtigung des Umstandes liegen, dass das Vorhaben der Beigeladenen das \nBesucheraufkommen der Gaststätte erhöhen dürfte, zumal ein Großteil der zusätzlichen \nBesucher die Gaststätte fußläufig aufsuchen werden; ein Umstand, der seinerseits in das \nGutachten eingegangen ist.\n\n30\n\nAuf welchen Angaben die vom Gutachter angenommene Vorbelastung durch die \nGaststätte \"S1. \" beruht, ist dem Gutachten selbst nicht zu entnehmen. Es verweist auf \nSeite 23 auf den schalltechnischen Bericht der L. D. F. vom 10. Juli 2000 \n\"über die Geräuschsituation in der Nachbarschaft des geplanten N3. E3. Restaurants am \nT. E4. in N2. \". Ob die dort angenommenen Werte den tatsächlichen \nGegebenheiten entsprechen, wird im Widerspruchsverfahren zu bedenken sein. Der \nAntragsteller formuliert Befürchtungen, ohne zwingende Anhaltpunkte zu benennen, es müsse \nschon derzeit von einer (entscheidungserheblich) höheren Lärmvorbelastung ausgegangen \nwerden, als sie der Gutachter angenommen hat.\n\n31\n\nDer Antragsteller befürchtet, die Diskothek werde von mehr als 1.000 Besuchern \naufgesucht; er verweist auf Erfahrungen entsprechender Diskotheken in M. und P. . \nJedoch bestimmt die Baugenehmigung unter den \"Hinweisen\", entsprechend der \nBetriebsbeschreibung werde die Besucherzahl auf 1.000 Besucher beschränkt. In der \nBetriebsbeschreibung ist dargelegt, wie (auch durch die Bauaufsichtsbehörde) überprüfbar \nnachgewiesen werden kann, wie viele Besucher sich in der Diskothek aufhalten. An jeden \nBesucher wird eine zugleich als Eintrittskarte fungierende Kreditkarte ausgegeben, über die \nder Verzehr abgerechnet wird. Mit einem solchen System kann die Besucherzahl wirksam \nbeschränkt werden. Anhaltspunkte für die Annahme, der Gaststättenbetreiber werde die \nDiskothek abweichend von der Betriebsbeschreibung führen, beispielsweise Besucher ohne \nEintrittskarten in die Diskothek einlassen, bestehen nicht; ein solches Geschehen wäre von der \nBaugenehmigung nicht gedeckt. Vorsorglich merkt der Senat allerdings an, dass die \nBetriebsbeschreibung dahin auslegungsfähig sein dürfte, dass sich nicht mehr als \n1.000 Besucher gleichzeitig in der Diskothek aufhalten dürfen, im Laufe eines Tages also \ndurch wechselnde Besucher diese Zahl überschritten werden kann. Von einer solchen \nSituation ist das Schallgutachten nicht ausgegangen. Es wird im Widerspruchsverfahren zu \nklären sein, ob es einer entsprechenden ergänzenden Immissionsberechnung bedarf oder die \nBaugenehmigung klarstellend enger zu formulieren ist.\n\n32\n\nDer Antragsteller befürchtet, eine wesentlich höhere Besucherzahl werde mit dem Pkw \nanfahren; die Stellplatzzahl sei zu niedrig bemessen. Es bestehen jedoch zunächst keine \ndurchgreifenden Anhaltspunkte, dass sich aus einem höheren Kraftfahrzeugaufkommen \nErhebliches zum Nachteil des Antragstellers hinsichtlich der Verkehrslärmbelastung ergibt, \ndie im Diskothekenbereich entsteht. Ob die Stellplatzberechnung, die zugunsten der \nBeigeladenen vom niedrigsten Wert ausgeht, den die Verwaltungsvorschriften zu § 51 BauO \nNRW vorsehen (ein Stellplatz je 8 qm Gastraumfläche, ein Stellplatz je 25 qm \nSpielhallenfläche), im Hinblick darauf den zu erwartenden Bedarf zutreffend erfasst, dass eine \nBushaltestelle unweit der Diskothek besteht, ist offen. Eine Verletzung des Antragstellers in \nnachbarschützenden Rechten ergibt sich aus einem etwaigen Fehlbedarf an Stellplätzen allein \nnoch nicht. Auf die nachbarrelevante Lärmbewertung dürfte sich der Einwand des \nAntragstellers angesichts der vom Gutachter angesetzten Sicherheiten nicht auswirken (vgl. \nSeite 18 des Gutachtens: Die angenommene Bewegungshäufigkeit würde auch der Annahme \nentsprechen, dass alle Besucher zwischen 20.00 Uhr und 5.00 Uhr mit dem Pkw kommen \nbzw. abfahren, davon ein Viertel der Besucher in der lautesten Nachtstunde.). Die weitere \nAnnahme des Antragstellers, die Besucher, die keinen Parkplatz auf dem \nDiskothekenparkplatz finden, würden die N4. Straße anfahren, ist hingegen weniger \nwahrscheinlich. Anders als Besucher der Gaststätten \"E1. \" oder \"S1. \" steht der \nBesucher der Diskothek der Beigeladenen, der keinen Stellplatz auf dem \nDiskothekenparkplatz mehr findet, nicht unmittelbar vor der Alternative, den T. E4. \nin nördlicher oder in südlicher Richtung zu befahren. Er wird zunächst die S. -E. -\nStraße in nördlicher Richtung (vom Grundstück des Antragstellers weg) entlangfahren und \ndort einen Stellplatz suchen. Die Beigeladene hat hierzu mit Schriftsatz vom 26. Oktober \n2004 vorgetragen, der an den Wendehammer am Ende der S. -E. -Straße anschließende \nPrivatweg werde während des Betriebs der Diskothek abgesperrt. Der Senat geht von einer \nentsprechenden Festlegung in der Baugenehmigung im Widerspruchsverfahren aus. Bei \ndiesen Gegebenheiten ist es in der Tat nicht naheliegend, dass sich der Stellplatzsuchverkehr \nin wesentlichen Größenordnungen bis in die N4. Straße erstreckt, denn von dort \nbesteht nach Vortrag der Beigeladenen, der der Antragsteller mit der Beschwerdeerwiderung \ninsoweit nicht entgegengetreten ist, gar keine fußläufige Verbindung; die fußläufige \nEntfernung über die S. -E. -Straße, den T. E4. und die N4. Straße \nbetrage über 750 m.\n\n33\n\nAngesichts all dieser Gegebenheiten ist das vom Antragsteller befürchtete Fehlverhalten \ndurch die N4. Straße entlang gehende Diskothekenbesucher weniger wahrscheinlich. \nAuch ist die Lärmentwicklung durch Diskothekenbesucher auf den Freiflächen des \nDiskothekengrundstücks vom Gutachter mit durchaus beachtlichen Sicherheiten zugunsten \ndes Antragstellers berechnet. Die Annahme, gleich 50 % der Besucher würden auf allen \nWegstrecken gleichzeitig sprechen, davon 30 % in deutlich gehobener Lautstärke (70 dB(A)), \nist hoch angesetzt und berücksichtigt, dass Besucher durch das Diskothekenangebot und die \nArt seiner Präsentation die Gaststätte weniger oder - wie der Antragsteller fürchtet - stärker \nangeregt verlassen mögen.\n\n34\n\nEine mit einer Lärmentwicklung von 110 dB(A) im südöstlichen Bereich der Diskothek \nlaut schreiende Person führt nach den Berechnungen des Gutachters am Wohnhaus des \nAntragstellers zu einem Spitzenpegel von 55,2 dB(A). Der nach Nr. 6.3 TA Lärm \nmaßgebende Wert von 65 dB(A) nachts für kurzzeitige Geräuschspitzen wird damit nicht \nüberschritten und würde dies auch dann nicht, wenn zwei Personen mit einer derartigen \nLärmentfaltung gleichzeitig schreien würden.\n\n35\n\nWie ausgeführt, wird im Widerspruchsverfahren bzw. im etwaig nachfolgenden \nKlageverfahren den angesprochenen Fragen noch nachzugehen sein. Da jedoch mehr für die \nRechtmäßigkeit der Baugenehmigung spricht, überwiegt das Interesse der Beigeladenen, auf \nihr Risiko von der Baugenehmigung einstweilen Gebrauch machen zu können, das Interesse \ndes Antragstellers, Auswirkungen der Diskothek und Spielothek, deren von ihm behauptete \nUnzumutbarkeit durchaus nicht feststeht, bereits von vornherein zu unterbinden. Für die \nInteressenbewertung ist auch von Belang, dass die Beigeladene zu wirksamen Maßnahmen \ndes Nachbarschutzes insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen des \nDiskothekengeschehens auf den Freiflächen der Diskothek bereit ist, die allerdings \nnamentlich in dem von der Betriebsbeschreibung benannten Punkt noch \nkonkretisierungsbedürftig sein dürften, dass ein Wachdienst in \"regelmäßigen\" Abständen den \ngesamten Parkplatzbereich sowie die Übergänge zur Spielhalle und zu N3. E2. bestreift \nund \"bei Bedarf ständig\" kontrolliert.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n37\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283421","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-01/7-b-2327-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283421","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283421","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-01/7-b-2327-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283421","retrieved":"2026-07-09 02:58:47.784712+00:00"}}