{"status":"available","doknr":"OLD283423","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1201.1A1503.03PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-01","aktenzeichen":"1 A 1503/03.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten über das Recht des Vorsitzenden des Antragstellers, \neinzelne Beschäftigte oder eine Gruppe von Beschäftigten an einem bestimmten Tag \nzu einer bestimmten Uhrzeit zu einer Besprechung in seine Diensträume einzuladen, \nohne dies zuvor mit dem Beteiligten abzustimmen. \n\n4\n\nAm 13. Dezember 2001 erging ein Beschluss der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts (16 K 457/01.PVL), \nwonach die Einführung eines Reparaturbuches für die Hausmeister des \nStudentenwerks B. nicht der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. \nDaraufhin lud der Vorsitzende des Antragstellers mit Schreiben vom 18. Januar 2002 \nalle in der Dienststelle beschäftigten Hausmeister zu einer Besprechung über die \nvorgenannte gerichtliche Entscheidung für Mittwoch, den 30. Januar 2002 um \n15.30 Uhr in das Personalratsbüro ein. \n\n5\n\nNachdem der Vorsitzende des Antragstellers erfahren hatte, dass einem der \nHausmeister von dessen Vorgesetzter untersagt worden war, den \nBesprechungstermin während der Dienstzeit wahrzunehmen, wandte er sich am \n30. Januar 2002 fernmündlich an die stellvertretende Geschäftsführerin und bat um \nBegründung für dieses Verhalten. Diese äußerte sich dahingehend, dass derartige \nGespräche nicht während der Dienstzeit zu führen seien. Daraufhin wandte sich der \nVorsitzende des Antragstellers mit Schreiben vom 30. Januar 2002 schriftlich u. a. an \nden Beteiligten unter Schilderung des Sachverhalts. Sollte er seinen Standpunkt \naufrechterhalten, dass derartige Gespräche außerhalb der Dienstzeit zu führen \nseien, sei Anlass für eine verwaltungsgerichtliche Klärung geboten.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 6. Februar 2002 teilte der Beteiligte dem Vorsitzenden des \nAntragstellers daraufhin mit, der Antragsteller sei nicht berechtigt gewesen, die \nHausmeister am 30. Januar 2002 während der Arbeitszeit zu einem Gespräch in das \nPersonalratsbüro einzuberufen. Der Antragsteller dürfe nicht einseitig in den \nDienstbetrieb eingreifen und darüber bestimmen, ob die Hausmeister die \ngeschuldete Arbeitsleistung unterbrechen könnten. Dieses Recht stehe allein der \nDienststellenleitung zu. Derartige Besprechungen seien folglich nur in Absprache mit \nder Dienststellenleitung zulässig.\n\n7\n\nAm 13. März 2002 hat der Antragsteller das vorliegende \npersonalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat im wesentlichen \ndie Auffassung vertreten, dass er nach § 39 Abs. 1 LPVG NRW berechtigt gewesen \nsei, die Gruppe der Hausmeister zu einem Gespräch in seine Räume zu bitten. Mit \nder Einrichtung solcher Sprechstunden komme er einer gesetzlichen Verpflichtung \nnach. Derartige Sprechstunden würden bereits seit 27 Jahren in der Dienststelle \nabgehalten, und zwar fortlaufend und durchgängig. Diese Vereinbarung zwischen \ndem Beteiligten und ihm, dem Antragsteller, sei seit 1975 existent und habe neun \nAmtsperioden überdauert, und zwar unbeanstandet und ohne jedwede Monierung. \nEs bestehe kein Grund, diese Vereinbarung nunmehr als obsolet zu betrachten. \n\n8\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den zuletzt gestellten \nAntrag des Antragstellers,\n\n9\n\nfestzustellen, dass der Vorsitzende des Antragstellers berechtigt ist, einzelne \nBeschäftigte oder Gruppen von ihnen an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten \nUhrzeit zu Besprechungen in seine Diensträume zu bitten, ohne dies zuvor mit dem \nBeteiligten abzustimmen,\n\n10\n\nim Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: \n\n11\n\nDas behauptete Recht des Antragstellers folge namentlich nicht aus der in Bezug \ngenommenen Vorschrift des § 39 Abs. 1 LPVG NRW. Nach dessen Satz 1 könne der \nAntragsteller während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Nach Satz 2 \nbestimme er Zeit und Ort im Benehmen mit dem Leiter der Dienststelle. Solche, an \neinem bestimmten Wochentag zu einer bestimmten Zeit stattfindende Sprechstunden \nseien zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten jedoch niemals vereinbart \nworden. Als Grundlage für die Zulässigkeit einer Besprechung zwischen dem \nVorsitzenden des Antragstellers und einzelnen Beschäftigten oder einer Gruppe von \nihnen, die zuvor nicht mit dem Beteiligten abgestimmt worden sei, komme somit \nallenfalls die jahrelang geübte Praxis in Betracht. Dem Beteiligten sei es aber \nunbenommen, künftig von dem Antragsteller eine vorherige Unterrichtung über Ort \nund Zeit von Besprechungen mit einzelnen Beschäftigten oder Gruppen von ihnen zu \nverlangen und den Zusammenkünften zu widersprechen. Das ergebe sich aus \nfolgenden Erwägungen: Der Beteiligte habe dafür Sorge zu tragen, dass \nBesprechungen des Antragstellers mit einzelnen Beschäftigten oder Gruppen von \nihnen die Arbeit in der Dienststelle nicht über Gebühr beeinträchtigten oder den \nFrieden bzw. die Ordnung in der Dienststelle störten. Je nach der Dauer einer \nBesprechung, Lage und Beschaffenheit des Arbeitsplatzes und der zu leistenden \nArbeit werde der Arbeitsablauf in unterschiedlichem Maße unterbrochen. Darin liege \nein Eingriff in das Direktionsrecht des Beteiligten, der das Recht und die Pflicht habe, \nden Arbeitsablauf einschließlich des Verhaltens der Mitarbeiter während der \nDienstzeit zu regeln. Dieses Recht besitze allein der Beteiligte. Dem Direktionsrecht \ndes Beteiligten stehe das Recht und die Pflicht des Antragstellers gegenüber, seinen \nAufgaben nach § 64 LPVG NRW gerecht zu werden. Zur Durchführung dieser \nAufgaben sei er gemäß § 65 LPVG NRW rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. \nEr könne sich auch selbst die notwendigen Informationen beschaffen. Nicht zuletzt \ndazu dienten Besprechungen mit einzelnen Beschäftigten oder Gruppen von ihnen, \nwobei sich der Unterrichtungsanspruch auf die Themen beschränken müsse, die der \nAntragsteller zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem \nLandespersonalvertretungsgesetz benötige. Die Ausübung des Direktionsrechts \neinerseits und des Überwachungs- und Informationsrechts des Antragstellers \nandererseits seien dabei unter dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit \ni.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 LPVG NRW zu betrachten. Dieser die Dienststellenverfassung \nbeherrschende Grundsatz sei nicht nur bei der Auslegung der im \nPersonalvertretungsrecht konkret normierten Verhaltensvorschriften und \nBeteiligungsbefugnisse zu beachten, sondern enthalte ein allgemeines \nVerhaltensgebot für den Dienststellenleiter und den Antragsteller. Der Beteiligte \nkönne sein Direktionsrecht nur ausüben, wenn er wisse, an welchem Arbeitsplatz \nund zu welchem Zeitpunkt Personalratsmitglieder Gespräche mit Beschäftigten \nführten. Deshalb sei - jedenfalls bei nicht eingerichteten festen Sprechstunden - eine \nvorherige Anmeldung der Gespräche erforderlich. Sei bei Durchführung der \nGespräche eine nicht unerhebliche Störung im Betriebsablauf oder der Ordnung in \nder Dienststelle zu besorgen, könne er den Gesprächen unter Angaben der Gründe \nwidersprechen mit der Folge, dass sie zu dem angekündigten Zeitpunkt nicht \nstattfinden könnten. Derartige triftige Gründe, einem von dem Antragsteller \nangemeldeten Besprechungstermin zu widersprechen, seien im Rahmen der \nAufgaben, die das Studentenwerk B. zu erfüllen habe, auch ohne weiteres \ndenkbar. Gerade das Beispiel der Gruppe der Hausmeister verdeutliche die \nNotwendigkeit, ihre Abwesenheit vom Arbeitsplatz während eines gemeinsamen \nGespräches mit dem Antragsteller zuvor mit dem Beteiligten abzustimmen. Es liege \nauf der Hand, dass eine Besprechung mit dieser Gruppe von Mitarbeitern während \nihrer Arbeitszeit zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf führen könnte, zumal \nnicht nur die Zeit der Besprechung, sondern auch die für die Anfahrt zu den \nDiensträumen des Antragstellers benötigte Zeit zu berücksichtigen sei. Wichtige und \neilige Arbeiten in den Wohnheimen und anderen Gebäuden des Studentenwerks \nkönnten während dieser Zeit nicht durchgeführt werden und dies im Einzelfall zu \nnicht unerheblichen Schäden führen. \n\n12\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 18. März 2003 \nzugestellten Beschluss haben diese am 31. März 2003 Beschwerde eingelegt und \ndiese zugleich im wesentlichen wie folgt begründet: \n\n13\n\nDie Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen habe nicht hinreichend \nberücksichtigt, dass der Vorsitzende des Antragstellers zum Zeitpunkt, der hier zur \nDiskussion gestanden habe und stehe, einem Überstundenverbot unterlegen \ngewesen sei, was dazu geführt habe, dass eine Inanspruchnahme von Zeiten nach \nden üblichen Arbeitszeiten nicht in Betracht gekommen sei. Zudem habe er bereits \nerstinstanzlich darauf hingewiesen, dass seit 27 Jahren eine Dienstvereinbarung \nbestehe. Damals habe das Landespersonalvertretungsgesetz nicht in der heutigen \nForm Geltung beansprucht. So hätten Dienstvereinbarungen auch mündlich \nabgeschlossen werden können. Aufgrund der Dienstvereinbarung sei der Beteiligte \nnicht berechtigt gewesen sei, die anberaumte Besprechung mit den Hausmeistern \nabzusagen und zu verhindern. Vielmehr stehe ihm bzw. seinem Vorsitzenden daraus \nunverändert das Recht zu, betroffene und beteiligte Personen der Belegschaft ohne \nAbsprache mit dem Beteiligten zu kontaktieren bzw. einzuladen. In der \nbeschriebenen Weise sei ganz offenkundig und unbeanstandet über 27 Jahre lang \nverfahren worden. Die Belange unternehmerischer Planungen und die Belange der \nbetroffenen Abteilungen seien dabei in jedem Fall berücksichtigt worden. Zu einer \nEinschränkung des Dienstbetriebes sei es in keinem Fall gekommen. Selbst wenn \nman davon ausgehen wolle, dass eine Dienstvereinbarung nicht bestehe, sondern \nnur eine entsprechende Praxis, ergebe sich nichts anderes. Der Beteiligte dürfe eine \nÄnderung dieser Praxis nicht zur Unzeit fordern, was er aber hier getan hätte. Sein \nVerhalten anlässlich der Einladung der Hausmeister zu einer Besprechung am 30. \nDezember 2002 sei reine Schikane gewesen. Es erkläre sich ausschließlich vor dem \nHintergrund der zu jenem Zeitpunkt laufenden Auseinandersetzungen zwischen dem \nBeteiligten und seinem, des Antragstellers, Vorsitzenden. Da der Beteiligte bisher \nnicht erklärt habe, wieder zu den alten Handhabungen zurückkehren zu wollen, \nbestehe weiterhin ein sehr nachdrückliches Rechtsschutzinteresse an der begehrten \nFeststellung. \n\n14\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n15\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und seinem erstinstanzlichen Antrag zu \nentsprechen.\n\n16\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n17\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung führt er an: Nach § 39 Abs. 1 LPVG NRW könne der \nAntragsteller Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Von diesem Recht \nhabe er bisher jedoch keinen Gebrauch gemacht. Es habe auch keine schriftliche \nDienstvereinbarung oder sonstige verbindende Vereinbarung gegeben, aus der sich \neine Berechtigung des Antragstellers ergeben könne, einzelne Beschäftigten oder \nGruppen von ihnen an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit ohne \nAbsprache mit ihm, dem Beteiligten, zu Besprechungen in seine Diensträume zu \nbitten. Er, der Beteiligte, könne sein Direktionsrecht nur ausüben, wenn er wisse, an \nwelchem Arbeitsplatz und zu welchem Zeitpunkt Personalratsmitglieder Gespräche \nmit Beschäftigten führten. Aus diesem Grunde sei eine vorherige Anmeldung der \nGespräche erforderlich. Er habe das Recht diesen zu widersprechen, wenn - wie im \nAusgangsfall - eine nicht unerhebliche Störung des Betriebsablaufs oder der \nOrdnung im Betrieb zu besorgen sei. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (ein \nHeft) Bezug genommen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDie zulässige, namentlich fristgerecht erhobene und rechtzeitig sowie \nausreichend begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n22\n\nDer mit ihr weiter geführte Antrag erster Instanz, dessen Zielrichtung der \nAntragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Fachsenat klargestellt hat, ist \nnicht begründet. Bei diesem Antrag handelt es sich um einen sog. Globalantrag. \n\n23\n\nVgl. zu ihm allgemein OVG NRW, Beschluss vom 26. August 1998 - 1 A \n2735/96.PVL -.\n\n24\n\nMit ihm stellt der Antragsteller zur Entscheidung des Gerichts sinngemäß die \nRechtsbehauptung, nach von ihm vorzunehmender terminlicher Festlegung einzelne \nBeschäftigte oder eine Gruppe von Beschäftigten zu einem Besprechungstermin \neinladen zu dürfen, in welchem Informationen ausgetauscht werden sollen, welche \npersonalvertretungsrechtlich erhebliche Sachverhalte betreffen - dies alles ohne den \nTermin, die Anzahl der betroffenen Beschäftigten sowie die Dauer der Besprechung \nvorher mit der Dienststellenleitung abzustimmen. Um die Abhaltung einer \nPersonalversammlung oder Teilpersonalversammlung soll es sich dabei nicht \nhandeln. Nicht in Streit steht dagegen, dass der Dienststellenleiter nach einer \nentsprechenden Einladung rechtzeitig von dem Besprechungstermin informiert wird \nund als Ausfluss seines Direktionsrechts aus Sachgründen Einwände gegen die \nDurchführung der Besprechung erheben kann. \n\n25\n\nDer so verstandene Streitgegenstand betrifft einen zulässigen Antrag. Dieser \nknüpft hinreichend konkret an den unter I. dargestellten streitanlassgebenden Fall an \nund betrifft Rechtsfragen, die zwischen dem Personalrat und der Dienststellenleitung \nweiterhin generell im Streit stehen. \n\n26\n\nDer Antrag ist indes nicht begründet.\n\n27\n\nEr bezieht sich auf Rechtsfragen, deren rechtliche Beurteilung (Beantwortung) \nden Ausgleich zwischen unterschiedlichen Rechtspositionen einerseits des \nAntragstellers andererseits der Dienststellenleitung betrifft. Wie das \nVerwaltungsgericht bereits zutreffend unter Heranziehung der einschlägigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n28\n\nvgl. Beschluss vom 9. März 1990 - 6 P 15.88 -, BVerwGE 85, 36, \n\n29\n\nausgeführt hat, kommen auf Seiten der Personalvertretung die Überwachungs- \nund Informationsrechte aus den §§ 64/65 LPVG NRW in Betracht, auf Seiten der \nDienststellenleitung vor allem deren Direktionsrecht, hier insbesondere das Recht, in \nalleiniger Zuständigkeit darüber zu befinden, welcher Beschäftigte zu welcher Zeit \nund wie lange seinen Arbeitsplatz während der üblichen Arbeitszeit verlassen darf. \nDas Spannungsverhältnis zwischen diesen ggf. kontroversen Rechtspositionen wird \ndurch den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit geprägt.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, a.a.O.\n\n31\n\nBei dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 erster \nHalbsatz LPVG NRW geht es um die Art und Weise der bei Beteiligungsrechten und \nsonstigen personalvertretungsrechtlichen Aufgaben notwendigen \nZusammenarbeit.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1978 - 6 P 2.78 -, BVerwGE 57, 151 \n= Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 6 = ZBR 1979, 240.\n\n33\n\nDer die Dienststellenverfassung beherrschende Grundsatz der vertrauensvollen \nZusammenarbeit beinhaltet nicht nur eine konkrete Auslegungsregel, sondern ein \nallgemeines Verhaltensgebot für den Dienststellenleiter und die \nPersonalvertretungen. Beide müssen zu einer einvernehmlichen Lösung von \nStreitfragen bereit sein und gegenseitig ihren gesetzlichen Aufgabenbereich \nrespektieren. Sie sind daher zur Erhaltung eines der Erfüllung der dienstlichen \nAufgaben und dem Wohl der Beschäftigten förderlichen Arbeits- und Betriebsklimas \nverpflichtet.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1990 - 6 P 15.88 -, BVerwGE 85, 36 = \nBuchholz 251.8 § 68 RhPPersVG Nr. 2 = DÖV 1990, 928 = DVBl. 1990, 651 = NJW \n1990, 2483 = PersR 1990, 177 = PersV 1990, 315 = RiA 1991, 40 = ZBR 1990, 398 \n= ZfPR 1990, 75 = ZTR 1990, 254; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 1998 - 1 \nA 5728/95.PVL -, PersR 1998, 478. \n\n35\n\nHieraus folgt, dass die gegenseitige Rücksichtnahme u. a. mit Blick auf die \nErhaltung des Friedens in der Dienststelle es je nach Sachlage geboten erscheinen \nlassen kann, dem Antragsteller die reklamierte Kompetenz zur Terminsfestlegung \nund Einladung ohne vorhergehende Abstimmung mit der Dienststellenleitung \nzuzugestehen, in anderen Fällen aber eine derartige Abstimmung zu fordern. \nLetzteres kommt immer dann in Betracht, wenn wie im streitanlassgebenden Fall \neine ganze Gruppe von Beschäftigten vom Dienst abgezogen werden soll, die u. a. \nauch aus sicherheitstechnischen/haftungsrechtlichen Gründen nicht ohne weiteres in \nihrer Gesamtheit am Arbeitsplatz fehlen darf. In solchen Fällen genügt es nicht der \ngeschuldeten Rücksichtnahme, die Dienststellenleitung von der Terminsfestlegung \nund Einladung der Beschäftigten rechtzeitig zu unterrichten, sie also insoweit vor \nvollendete Tatsachen zu stellen als sie auf die - unbestrittene - Möglichkeit verwiesen \nwäre, erst im Nachgang zur bereits ausgesprochenen Einladung aus Sachgründen \nEinwände gegen die Durchführung der Besprechung zu erheben. \n\n36\n\nIn solchen oder anderen vergleichbaren Fällen, in denen von vornherein klar ist, \ndass ein umfänglicher Regelungsbedarf hinsichtlich Termin, Dauer und Personenzahl \nder Besprechung besteht, erscheint es dem erwähnten Rücksichtnahmegebot allein \nangemessen, die Dienststellenleitung in die Planung zum Zwecke der Abstimmung \nvon vornherein einzubeziehen. Auf diese Weise kann dem Gebot der \nvertrauensvollen Zusammenarbeit entsprechend zunächst dafür gesorgt werden, \ndass unterschiedliche Sichtweisen zur Notwendigkeit, Dauer und zum Umfang der \ngeplanten Informationsveranstaltung nicht sofort dienststellenweit ausgetragen und \neiner Klärung zugeführt werden müssen, sondern zunächst der Versuch \nunternommen werden kann, intern (in kleinem Kreise) eine Einigung zu eventuell \nkontroversen Fragen herbeizuführen. Die Dienststellenleitung ist auf diese Weise in \nFällen mit im obigen Sinne gesteigertem Regelungsbedarf nicht gezwungen, in der \nRolle des auf die Pläne der Personalvertretung Reagierenden ggf. \nAbwehrmaßnahmen zu ergreifen und verteidigen zu müssen. Sie kann in solchen \nFällen gerade mit Blick auf den im Aufgabenbereich von Dienststellenleitung und \nPersonalvertretung geltenden Grundsatz der gleichberechtigten Teilnahme erwarten, \nvor der Herausgabe der jeweils in Rede stehenden (Einladungs-)Schreiben an die \nBeschäftigten ihrerseits unterrichtet zu werden, um einschlägige Prüfungen und \nErörterungen von Sachproblemen zunächst intern mit der Personalvertretung \nabklären zu können. \n\n37\n\nGenerelle Leitlinien, die eine handhabbare Unterscheidung aller Fälle \nermöglichen würden, in denen die vorherige Unterrichtung der Dienststellenleitung \nerforderlich und in denen dies nicht der Fall ist, können der umfassenden Bedeutung \ndes Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit entsprechend und mit Blick \nauf die vielfältigen denkbaren Fallgestaltungen nicht entwickelt werden. Der \nGlobalantrag des Antragstellers verfällt der Bewertung als unbegründet danach also \nauch nur deswegen, weil es - wie der konkrete Ausgangsfall exemplarisch zeigt - \njedenfalls Fälle geben kann, in denen die beanspruchte Kompetenz nicht besteht. \n\n38\n\nEine abweichende Bewertung ergibt sich hier auch nicht aus den von dem \nAntragsteller zur Stützung seines Begehrens angeführten Erwägungen. \n\n39\n\nWie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, \nlässt sich aus § 39 Abs. 1 LPVG NRW die von dem Antragsteller reklamierte \nBerechtigung nicht ableiten. Denn es geht weder um die Einrichtung von \nSprechstunden noch die Durchführung von Sprechstunden im Sinne der genannten \nVorschrift. Vielmehr geht es um die Einladung einzelner Beschäftigter oder Gruppen \naus Anlass eines weitergehenden Informationsbedarfs des Antragstellers. Als \nregelmäßiges Instrument hierfür ist nach dem LPVG NRW neben der Einrichtung von \nSprechstunden i.S.d. § 39 LPVG Abs. 1 LPVG NRW allein die Einberufung einer \nTeilpersonalversammlung vorgesehen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW). Hierauf \nbezieht sich das Feststellungsbegehren des Antragstellers allerdings - wie \nangeführt - ebenfalls nicht. Eine solche wäre im übrigen in jedem Falle dem \nBeteiligten mitzuteilen, der zugleich berechtigt wäre, beratend an ihr teilzunehmen \n(§ 49 Sätze 1 und 2 LPVG NRW). \n\n40\n\nFerner kann der Antragsteller die von ihm beanspruchte Kompetenz nicht auf \neine wirksame Dienstvereinbarung stützen, die nur eingeschränkt einseitig gelöst \nwerden könnte. Dabei mag unterstellt werden, dass die bisherige Praxis des \nAntragstellers bzw. seines Vorsitzenden ihren Ausgangspunkt darin hatte, dass es \n1975 zwischen dem Antragsteller in seiner damaligen Zusammensetzung bzw. \nseinem Vorsitzenden und dem damaligen Dienststellenleiter zu einer mündlichen \nVereinbarung darüber gekommen ist, dass der Vorsitzende des Antragstellers \nuneingeschränkt - d.h. unabhängig von der konkreten Fallkonstellation - einzelne \nBeschäftigte oder Gruppen von ihnen zu Besprechungen in seine Diensträume bitten \ndarf, ohne dies zuvor mit dem Beteiligten abzustimmen. Rechte kann der \nAntragsteller aus einer solchen Vereinbarung heute nicht mehr herleiten. \nInsbesondere hat die Verabredung keine wirksame nur eingeschränkt der Aufhebung \nunterliegende Dienstvereinbarung begründet. Eine wirksame Dienstvereinbarung \nsetzte schon im Jahre 1975 die Einhaltung der Schriftform voraus. Bereits nach § 62 \nAbs. 1 Satz 2 LPVG NRW in der Fassung vom 28. Mai 1958 (GV NRW 1958, 216) \nwaren Dienstvereinbarungen schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu \nunterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu machen. § 70 Abs. 1 Satz 2 \nLPVG NRW in der Neufassung vom 3. Dezember 1974 lautete entsprechend. Zudem \nwaren Dienstvereinbarungen nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen \nzulässig (§ 62 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW 1958 i.V.m. §§ 67 bis 69 LPVG NRW 1958; \n§ 70 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW 1974 i.V.m. § 70 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW 1974). \nDie Regelung von Besprechungen und Sprechstunden gehörte hierzu nicht. Im \nübrigen stellt auch heute eine Dienstvereinbarung nach § 70 LPVG NRW allein eine \nHandlungsform zur Ausübung von Mitbestimmungsrechten dar. \n\n41\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 70 \nRn. 10.\n\n42\n\nZudem kann nach § 4 LPVG NRW das Personalvertretungsrecht durch eine \nDienstvereinbarung nicht abweichend von den Regelungen des LPVG NRW geregelt \nwerden. Das hat zur Folge, dass ein Dienststellenleiter auf die Ausübung der ihm \nnach den Regelungen des LPVG NRW belassenen Direktionsrechte und die sich für \nihn daraus im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahmegebot ergebenden Rechte - \nwie sie hier nach den vorstehenden Ausführungen in Rede stehen - schon von \ndaher nicht wirksam im Rahmen einer Dienstvereinbarung i.S.d. § 70 LPVG NRW für \ndie Zukunft verzichten könnte. \n\n43\n\nDie Kompetenz des Antragstellers lässt sich schließlich nicht aus einer \nlangjährigen Übung herleiten. Der Antragsteller ist als Teil der Dienststelle ein an \nRecht und Gesetz gebundenes Dienststellenorgan, das dem Dienststellenleiter nicht \nals Vertragspartner gegenübersteht. Seine Kompetenzen können sich deswegen \nlediglich aus dem Gesetz ergeben. Aus diesem Grunde konnte weder 1975 noch \nspäter ein Dienststellenleiter im Verhältnis zum Antragsteller auf die Ausübung \nseines Direktionsrechts einschließlich der sich daraus für ihn unter dem \nGesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots ergebenden Rechte mit Wirkung für die \nZukunft verzichten. \n\n44\n\nNach alledem kann es sich bei der von dem Antragsteller angeführten \nVereinbarung lediglich um eine solche handeln, mit der die Gepflogenheiten \nzwischen dem damaligen Dienststellenleiter und dem damaligen Personalrat \nverabredet werden sollten, auf die sich der heutige Antragsteller gegenüber der \nheutigen Person des Beteiligten nicht mehr berufen kann. Eine weitergehende \nWirkung als die einer antizipierten Festschreibung einer bis dahin noch nicht \nherausgebildeten Praxis ist der Vereinbarung nicht zu entnehmen. Eine solche \nVereinbarung kann, wie jede andere sich in diesem Zusammenhang rein tatsächlich \nherausgebildete Gepflogenheit in der Dienststelle jederzeit für die Zukunft einer \nanderen Regelung zugänglich gemacht werden. Dies gilt vorliegend um so mehr als \nhier - wie bereits ausgeführt - im Grunde unverzichtbare Direktionsrechte des \nBeteiligten in Rede stehen. \n\n45\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n46\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283423","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-01/1-a-1503-03-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283423","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283423","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-01/1-a-1503-03-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283423","retrieved":"2026-07-09 02:58:47.976374+00:00"}}