{"status":"available","doknr":"OLD283425","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1201.1A1294.03PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-12-01","aktenzeichen":"1 A 1294/03.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nSeit Januar 2000 waren für die zwei im Vorzimmer des Beteiligten mit \nSekretariatsaufgaben betrauten Beschäftigten Frau E. L. und Frau S. \nQ. Überstunden angefallen, die nicht mehr im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit \ndurch Freizeitausgleich abgegolten werden konnten. Daraufhin bat der Beteiligte den \nAntragsteller, gemäß § 72 Abs. 4 Nr. 2 LPVG NRW der monatlichen Leistung von \njeweils 28 bezahlten Überstunden durch die genannten Beschäftigten zuzustimmen. \nDer Antragsteller erteilte die erbetene Zustimmung für einen Zeitraum bis zum \n31. Dezember 2000. Auf Bitten des Beteiligten verlängerte er diese bis zum 30. Juni \n2001. \n\n4\n\nMit Vorlage vom 12. November 2001 bat der Beteiligte den Antragsteller, für Frau \nE. L. und Frau S. Q. die bisherige Genehmigung zur Leistung von \nmonatlich jeweils bis zu 28 bezahlten Mehrarbeitsstunden zu verlängern, und zwar \nzunächst bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember \n2002. Durch einen hohen - oft termingebundenen - Arbeitsanfall sei eine \nordnungsgemäße und pünktliche Abwicklung der vielfältigen Aufgaben im Sekretariat \nnur durch Leistung von Überstunden zu gewährleisten, die allerdings nicht \nkontinuierlich anfielen, sondern zeitlich flexibel geleistet werden müssten. Vor diesem \nHintergrund sei der Einsatz einer dritten Mitarbeiterin im Sekretariat nicht praktikabel. \nDie betroffenen Beschäftigten seien nach wie vor mit der Leistung der \nMehrarbeitsstunden einverstanden. \n\n5\n\nNach mehreren Erörterungen lehnte der Antragsteller die beantragte Zustimmung \nunter dem 12. Februar 2002 endgültig ab. Daraufhin teilte der Beteiligte dem \nAntragsteller mit Schreiben vom 6. März 2002 mit, die streitigen Anordnungen von \nÜberstunden für die Beschäftigten in seinem Vorzimmer seien nicht nach § 72 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 2 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Denn sie seien \nEinzelfallregelungen ohne kollektive Wirkung. Im Übrigen sei die Ableistung der \nÜberstunden zur Aufrechterhaltung eines geregelten Dienstbetriebes unumgänglich \nnotwendig. Er habe deshalb die Überstundenanordnungen bis auf weiteres erteilt. \n\n6\n\nDer Antragsteller hat am 9. September 2002 das vorliegende Beschlussverfahren \neingeleitet. \n\n7\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den zuletzt gestellten \nAntrag des Antragstellers, \n\n8\n\nfestzustellen, dass die Anordnung von \nÜberstunden für die Beschäftigen des Vorzimmers \ndes Oberbürgermeisters der Stadt E1. \nmitbestimmungspflichtig ist, soweit die Überstunden \nvorhersehbar und nicht durch Erfordernisse des \nBetriebsablaufs bedingt sind,\n\n9\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Antrag sei zulässig. \nZwar habe sich die ursprünglich streitige Maßnahme durch Zeitablauf erledigt. Es \nbestehe aber nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des \nVerfahrens, weil Situationen wie die, die der Antragsteller zum Gegenstand seines \nAntrags gemacht habe, mit einem ausreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit \nerneut eintreten könnten. Der Antrag sei unbegründet. Streitgegenstand sei eine \nMaßnahme des Beteiligten, wie sie in seiner Vorlage vom 12. November 2001 \nbeschrieben worden sei. Eine solche Maßnahme unterliege nicht der Mitbestimmung \ndes Antragstellers aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW. Diese Vorschrift erfasse \nnach ihrem Sinngehalt nur generelle Regelungen, die für die Beschäftigten einer \nDienststelle insgesamt oder für eine Gruppe von Beschäftigten gälten. Dabei sei, \nmöglicherweise anders als im kollektiven Arbeitsrecht, eine quantitative Betrachtung \ngeboten, so dass bei sehr geringen Zahlen betroffener Beschäftigter eine \nMitbestimmungspflicht ausscheide. Vorliegend betreffe die Maßnahme lediglich zwei \nBedienstete. Das reiche zur Begründung einer Mitbestimmungspflicht nicht aus. Auch \naus sonstigen Gründen lasse sich kein kollektiver Bezug ableiten. Die Anordnung \nhabe einen speziellen Arbeitsbereich zum Gegenstand, der aus vielerlei auf der \nHand liegenden Gründen, nicht zuletzt wegen des weit über die Abwicklung der \nlaufenden Verwaltungsgeschäfte hinaus gehenden Arbeitsbereichs des Beteiligten, \neine Sonderstellung innehabe. Die Anordnung diene allein dazu, dieser \nSondersituation in einem abgegrenzten und in der Verwaltung an anderer Stelle nicht \nvorkommenden Arbeitsbereich Rechnung zu tragen. Andere Beschäftigte würden \nnicht betroffen.\n\n10\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 14. Februar \n2003 zugestellten Beschluss haben diese am 14. März 2003 Beschwerde eingelegt \nund diese am 11. April 2003 im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n11\n\nDie streitige Anordnung von Überstunden sei eine kollektive Maßnahme. \nEntscheidend sei nicht die Zahl der von ihr betroffenen Beschäftigten, sondern der \nInhalt der Maßnahme. Die Ausführungen der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen zur Sonderstellung des Arbeitsbereichs des \nBeteiligten belegten den kollektiven Bezug der Maßnahme. Sie beträfe eine \nfunktional abtrennbare Gruppe von Beschäftigten - alle Beschäftigten des \nOberbürgermeister-Büros. Ein Mitbestimmungsrecht scheide nur aus, wenn es \nausschließlich um die Berücksichtigung individueller Wünsche einzelner \nArbeitnehmer gehe. Das treffe bei der Anordnung von Überstunden für die zwei im \nSekretariat des Beteiligten Beschäftigten nicht zu. \n\n12\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, \ndass er beantragt, \n\n13\n\nfestzustellen, dass es seiner Mitbestimmung aus \n§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 - 1. Mitbestimmungstat- \nbestand - LPVG NRW unterliegt, wenn der Beteiligte \nfür die beiden in seinem Vorzimmer (Sekretariat) \nBeschäftigten mit deren Einverständnis zeitlich \nbefristet auf ein Jahr im Voraus anordnet, dass \nmonatlich bis zu 28 (bezahlte) Überstunden bzw. \nMehrarbeit zeitlich flexibel geleistet werden müssen, \nweil er mit der Möglichkeit rechnet, dass eine \nordnungsgemäße und pünktliche Abwicklung der \nvielfältigen Aufgaben seines Sekretariats wegen des \nhohen - termingebundenen - Arbeitsanfalls von den \nbeiden Beschäftigten nicht innerhalb der üblichen \nArbeitszeit einschließlich der im Rahmen der \nflexiblen Arbeitszeit auszugleichenden Überstunden \nbewältigt werden kann. \n\n14\n\nDer Antragsteller beantragt, \n\n15\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \nseinem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu \nentsprechen. \n\n16\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n17\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n\n18\n\nEr hält den Antrag des Antragstellers bereits für unzulässig. Alle in Frage \nstehenden Überstunden seien bereits abgeleistet worden, so dass der mit der \nMitbestimmung gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW verfolgte Schutzzweck, \ndie betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen Einschränkung ihrer Freizeit und \nvor Überbelastungen zu schützen, nicht mehr erreicht werden könne. Der Antrag sei \nzudem unbegründet. Denn die streitige Maßnahme weise - wie in dem \nangefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt sei - keine kollektiven Bezüge auf. \nInsbesondere seien nicht sämtliche Beschäftigten seines Büros betroffen, sondern \nnur die zwei mit Sekretariatsaufgaben betrauten Beschäftigten. Im Übrigen werde auf \ndas gesamte Vorbringen erster Instanz Bezug genommen. Mit diesem hatte der \nBeteiligte weitergehend u.a. geltend gemacht: Die Überstunden, die im Jahre 2002 \nim wesentlichen durch Aufgabenstellungen entstanden seien, die mit der \nOlympiabewerbung der Stadt E1. in Zusammenhang gestanden hätten, seien \nnicht vorhersehbar gewesen. Insbesondere habe man nicht absehen können, wann \nund in welchem Umfang auf Anfragen und Schriftstücke der anderen Mitbewerber \nsowie des NOK hätte reagiert werden müssen. Die damalige Anordnung der \nÜberstunden sei außerdem durch Erfordernisse des Betriebsablaufs bedingt \ngewesen. Im Rahmen der Olympiabewerbung hätten plötzlich Aufgaben \nangestanden, die über den normalen Betriebsablauf hinausgegangen seien und die \nohne die Anordnung von Überstunden nicht hätten bewältigt werden können. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte Bezug genommen. \n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDie zulässige, namentlich fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n22\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n23\n\nDie Neufassung des Antrags dient der Klarstellung. Nachdem sich die zwischen \nden Beteiligten ursprünglich in Streit gestandene Anordnung des Beteiligten, die bis \nzum 31. Dezember 2002 befristet war, durch Zeitablauf erledigt hat, kommt nur noch \neine Feststellung zur Mitbestimmungspflichtigkeit einer vergleichbaren Anordnung \nnach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW in \nBetracht. Die neugewählte Antragsformulierung beschreibt die Besonderheiten des \nstreitanlassgebenden Vorgangs hinreichend bestimmt in abstrakter Form und hat \ndamit eine für die Zulässigkeit eines abstrakten Antrags erforderliche hinlängliche \nAnknüpfung an diesen. \n\n24\n\nVgl. zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen \nabstrakten Antrag: u.a. BVerwG, Beschluss vom 2. \nJuni 1993 - 6 P 3/92 -, BVerwGE 92, 295 = PersR \n1993, 450 = PersV 1994, 126 = NVwZ 1994, 1220; \naus der Rechtsprechung des OVG NRW vgl. etwa \nden Beschluss vom 21. Juli 2004 - 1 A \n4378/02.PVL -, juris. \n\n25\n\nDem trug die bisherige Antragsformulierung nicht in gleichem Maße Rechnung. \nMit ihr war im Grunde schon kein bestimmter Sachverhalt - abstrakt - beschrieben, \nbei dessen Vorliegen das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 2 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW greifen sollte. Vielmehr \nenthielt sie rechtliche (tatbestandliche) Begrifflichkeiten, deren Vorliegen - jedenfalls \nwas die Frage der Vorhersehbarkeit und der Erfordernisse des Betriebsablaufs \nangeht - im Ausgangsfall zwischen den Beteiligten durchaus streitig waren. Die \nverwendete Formulierung \"Anordnung von Überstunden\" erfasste zudem eine \nVielzahl von Sachverhaltsvarianten, die keinen Bezug zu dem ursprünglich streitigen \nVorgang aufweisen. Insoweit vernachlässigte die ursprüngliche Antragsformulierung \nnamentlich die Besonderheiten des Ausgangsfalls, dass die betroffenen \nBeschäftigten mit der Anordnung einverstanden waren und die Überstunden nach \nder getroffenen Anordnung (flexibel) zu leisten waren. \n\n26\n\nDer neu gefasst Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Er knüpft - wie bereits \nangeführt - hinreichend an den streitanlassgebenden Vorgang an, wie er sich aus der \nzuletzt von dem Beteiligten zur Mitbestimmung gestellten Vorlage vom 12. November \n2001 erschließt. Zugleich besteht auch die für die Zulässigkeit einer abstrakten \nAntragstellung unerlässliche Wiederholungswahrscheinlichkeit. Wie die Fachkammer \nfür Landespersonalvertretungssachen in dem angefochtenen Beschluss zutreffend \nausgeführt hat, erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass auch in Zukunft periodisch \nim Sekretariat des Beteiligten Verhältnisse eintreten, wie in der Zeit ab 2000 bis Ende \n2002, in denen also zu erwarten steht, dass der Arbeitsanfall von den planmäßig \nvorhandenen Beschäftigten nicht innerhalb der üblichen Arbeitszeit einschließlich der \nim Rahmen der flexiblen Arbeitszeit auszugleichenden Überstunden bewältigt \nwerden kann. Weiter ist nicht auszuschließen, dass der Beteiligte darauf mit einer \nvergleichbaren Regelung reagiert und für die Beschäftigten seines Sekretariats \nanordnet, dass über einen bestimmten Zeitraum monatlich bis zu einer bestimmten \nHöchstzahl (bezahlte) Überstunden (flexibel) geleistet werden müssen. Weder nach \ndem Vortrag des Beteiligten noch sonst ergeben sich Anhaltspunkte für die \nAnnahme, die Arbeitsspitzen, die sich in der Zeit ab Anfang 2000 ergeben hatten, \nseien allein auf Vorgänge mit singulären Besonderheiten zurückzuführen, die sich in \nkeinem Fall wiederholen werden. Die von dem Beteiligten im vorliegenden \nBeschlussverfahren in den Vordergrund gestellten besonderen Arbeitsanforderungen \nim Zusammenhang mit der Olympiabewerbung der Stadt E1. erklären nach \nseinem eigenen Vortrag allein die Überstunden im Jahr 2002. Die Überstunden in \nden Vorjahren waren nicht vergleichbar durch spezielle Aufgaben veranlasst. Dies \nerhellt schon die Vorlage des Beteiligten vom 12. November 2001. Der Beteiligte hat \ndarin zur Begründung der Notwendigkeit von Überstunden/Mehrarbeit gerade keine \nsingulären Aufgabenstellungen angeführt, die keine Wiederholung erwarten lassen. \nVielmehr hat er allgemein den hohen - oft termingebundenen - Arbeitsanfall und die \nNotwendigkeit der Abwicklung vielfältiger Aufgaben im Sekretariat herausgestellt und \nsich auf Besonderheiten seines Arbeitsfeldes bezogen, die regelmäßig \nwiederkehren. \n\n27\n\nDer Antrag ist aber unbegründet. Dem Antragsteller steht das geltend gemachte \nMitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 - 1. Mitbestimmungstatbestand - \nLPVG NRW nicht zu, wenn der Beteiligte in der im neu gefassten Antrag \numschriebenen Weise für die in seinem Vorzimmer beschäftigten Sekretärinnen mit \nderen Einverständnis bestimmt, dass monatlich über die im Rahmen der flexiblen \nArbeitszeitregelung durch Freizeitausgleich auszugleichenden Überstunden hinaus \nbis zu einer bestimmten Höchstzahl - im Ausgangsfall 28 - (bezahlte) Überstunden zu \nleisten sind. \n\n28\n\nDie vorsorgliche Anordnung von bezahlten Überstunden in der beschriebenen \nWeise unterliegt nicht der Mitbestimmung des Antragstellers aus § 72 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 2 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW. Nach dieser Vorschrift hat der \nPersonalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, \nmitzubestimmen unter anderem über die Anordnung von Überstunden oder \nMehrarbeit, soweit sie vorauszusehen oder nicht durch Erfordernisse des \nBetriebsablaufs oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedingt sind. \n\n29\n\nEin Mitbestimmungsrecht des Antragstellers scheitert hier nicht an dem im \nEinleitungsteil des § 72 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW enthaltenen Vorbehalt des \nBestehens einer tariflichen Regelung (Tarifvorbehalt). Die von dem Beteiligten in \ndiesem Zusammenhang angeführten Regelungen in § 17 BAT über u.a. Begriff, \nAnordnung und Ausgleich von Überstunden erfüllen diesen Vorbehalt nicht. \n\n30\n\nEine tarifliche Regelung schließt die Mitbestimmung des Personalrats nur aus, \nwenn darin ein Sachverhalt unmittelbar geregelt wird, es also zum Vollzug keines \nAusführungsakts mehr bedarf. Enthält eine tarifliche Regelung demgegenüber - wie \nhier § 17 BAT in Bezug auf die Anordnung von Überstunden - nur allgemeine \nGrundsätze für den Erlass weiterer Regelungen durch den Dienststellenleiter,\nunterliegt dessen Entscheidung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des \nMitbestimmungstatbestandes der (Richtigkeits-)Kontrolle des Personalrats im Wege \nder Mitbestimmung. \n\n31\n\nVgl. allg. BVerwG, Beschlüsse vom 12. August \n2002 - 6 P 17/01 -, ZfPR 2002, 298 = PersR 2002, \n473 = ZTR 2003, 100 = Schütz/Maiwald, BeamtR \nES/D IV 1 Nr. 141 = PersV 2003, 192, und vom \n28. März 2001 - 6 P 4.00 -, PersR 2001, 343; vgl. \nausdrücklich zu § 17 BAT und § 19 MTL II auch OVG \nNRW, Beschluss vom 4. November 1992 - CL 52/89 \n-, NWVBl. 1993, 143 = RiA 1993, 155; Cecior/ \nVallendar/Lechtermann/Klein, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 284. \n\n32\n\nDie weiteren Voraussetzungen des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 - 1. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NRW sind demgegenüber nicht erfüllt. \n\n33\n\nAllerdings dürfte in der antragsgemäßen Verfügung des Beteiligten im Ansatz \ndurchaus eine \"Anordnung von Überstunden\" im Sinne des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 \n- 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW liegen. \n\n34\n\nDabei mag dahinstehen, ob es sich bei ihr schon um eine solche Anordnung von \nÜberstunden handelt, die nach den tarifrechtlichen Bestimmungen Voraussetzung für \neine Überstundenvergütung ist. Geht man von der vorliegend einschlägigen \ntarifrechtlichen Regelung des § 17 BAT aus, ist eine Anordnung von Überstunden \nnur eine solche, die dem Grunde nach dazu führt, dass Beschäftigte über die \ndienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden hinaus weitere Arbeitsstunden zu \nleisten haben. Im Falle bestehender betrieblicher Vereinbarungen über die \nEinführung flexibler Arbeitszeiten mit entsprechenden Regelungen über die Leistung \nvon Überstunden und deren Ausgleich durch Freizeit muss die Anordnung auf die \nVerpflichtung zielen, dass der Beschäftigte über die durch die Vereinbarung \nabgedeckten Arbeits- und Freizeitausgleichszeiten hinaus ohne Anspruch auf \nFreizeitausgleich Arbeitstunden zu leisten hat. Ob die in Streit befindliche Anordnung \ndiese Voraussetzungen erfüllt, erscheint fraglich. Eine Anordnung der im Antrag \nvorausgesetzten Art zielt zwar wie auch im Ausgangsstreit darauf, den Beschäftigten \neinen entsprechenden Vergütungsanspruch zu vermitteln und soll zugleich \nausschließen, dass die Beschäftigten in diesem Umfang Überstunden durch Freizeit \nausgleichen. Allerdings wird mit der Verfügung nicht zugleich bestimmt, wie viele \nÜberstunden tatsächlich zu leisten sein werden. Sie verhält sich auch nicht dazu, \nwann diese zu leisten sind. Es wird antragsgemäß - wie im Ausgangsfall - nur \nangeordnet, dass bei Konkretisierung des Überstunden-/Mehrarbeitsbedarf \n(bezahlte) Überstunden geleistet werden müssen. So gesehen geht es um \nvorsorglich angeordnete Überstunden, die noch weiter konkretisiert werden müssen. \nDies könnte dazu führen, dass es zur Auslösung eines Vergütungsanspruchs aus \n§ 17 Abs. 1, 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 4 i.V.m. 35 BAT einer weiteren Anordnung im \nFalle der Realisierung eines Überstunden-/Mehrarbeitsbedarfs bedarf. \n\n35\n\nDieser Frage braucht indes hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn es \nbestehen keine Bedenken, die in der Verfügung jedenfalls liegende rein \n\"vorsorgliche\" Anordnung von Überstunden, für den Fall des konkreten Eintritts eines \nentsprechenden Bedarfs, ihrer \"direkten\" Anordnung gleichzustellen. Der Umstand, \ndass in § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW auch alle sonstigen die Dienstdauer \nbeeinflussenden Regelungen mitbestimmungspflichtig sind, gebietet eine weite \nAuslegung aller speziellen Tatbestände. \n\n36\n\nVgl. zum insoweit vergleichbaren § 86 Abs. 1 \nAbs. 1 Nr. 1 HmbPersVG und der Anordnung von \nBereitschaftsdienst: BVerwG, Beschluss vom 28. \nMärz 2001 - 6 P 4/00 -, BVerwGE 114, 103 = ZfPR \n2001 197 = PersR 2001, 343 = PersV 2001, 552. \n\n37\n\nDas Mitbestimmungsrecht scheidet aber in der im Antrag umschriebenen \nSituation mit Blick auf den eingeschränkten - kollektiv ausgerichteten - Schutzzweck \ndes Mitbestimmungstatbestandes des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 - 1. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NRW aus. \n\n38\n\nDie Mitbestimmung bei der Anordnung von Überstunden zielt in erster Linie \ndarauf, eine Überbeanspruchung sowie unzumutbare Freizeitverluste der betroffenen \nBeschäftigten als Folge der Maßnahme zu verhindern. \n\n39\n\nVgl. BVerwG Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 6 \nP 25/90 -, PersR 1993, 77 = PersV 1993, 328 = ZfPR \n1993, 46 zum inhaltsgleichen § 85 Abs. 1 Nr. 2 \nPersVG Bln. \n\n40\n\nIhre Einführung mit der Novelle des LPVG NRW im Jahre 1984 diente insoweit \nder Ergänzung der bereits vorher vorhanden gewesenen Vorschriften über die \nMitbestimmungspflichtigkeit von Arbeitszeitregelungen insbesondere in § 72 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 1 LPVG NRW. \n\n41\n\nvgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., \n§ 72 Rn. 360, m.w.N.\n\n42\n\nDer Schutzzweck des genannten Mitbestimmungstatbestandes in § 72 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 1 LPVG NRW ist seinerseits kollektiv ausgerichtet. Mit der in jener \nVorschrift eingeräumten Mitbestimmung des Personalrats soll ein zusätzliche \nÜberwachung erfolgen, dass die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften beachtet und \nderen Einhaltung sichergestellt werden. \n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2004 - 1 \nA 3554/02.PVL -, a.a.O. \n\n44\n\nAusgehend von den genannten Zweckbestimmungen und der kollektiv \nausgerichteten Aufgabenstellung des Personalrats ist ein Anordnung von \nÜberstunden (erst) dann nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 - 1. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NRW mitbestimmungspflichtig, wenn sie eine \nallgemeine (generelle) Regelung enthält. Bei Individualmaßnahmen greift das \nMitbestimmungsrecht demgegenüber nicht.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 1997 \n- 1 A 3775/94.PVL - und vom 29. März 1990 - CL \n15/87 -; Baden, PersR 1999, 293; \nCecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O. § 72 Rn. \n364 m.w.N. \n\n46\n\nNach der (Klarstellung in der) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht, \n\n47\n\nvgl. Beschluss vom 12. August 2002 - 6 P 17/01 - \na.a.O., \n\n48\n\nder sich der Fachsenat angeschlossen hat,\n\n49\n\nvgl. Beschluss vom 21. Juli 2004 - 1 A \n3554/02.PVL -, juris,\n\n50\n\nliegt eine generelle Regelung nach dem Zweck der Mitbestimmung als Mittel \nkollektiven Schutzes (nur) dann vor, wenn die streitige Maßnahme einen kollektiven \nTatbestand regelt. Sie muss also eine Regelung enthalten, die die - kollektiven - \nInteressen der Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen \nWünschen des einzelnen Betroffenen berührt. \n\n51\n\nVgl. hierzu auch die in dem genannten \nBeschluss des BVerwG in Bezug genommene \nRechtsprechung des BAG: Beschlüsse 16. Juli 1991 \n- 1 ABR 69/90 -, BB 1991, 2156 = DB 1991, 2492 = \nNZA 1992, 70, vom 12. Januar 1988 - 1 ABR 54/86 -, \nBB 1988, 1331 = NZA 1988, 517, und vom 10. Juni \n1986 - 1 ABR 61/84 -, BAGE 52, 160. \n\n52\n\nDie Zahl der betroffenen Beschäftigten ist demgegenüber nicht erheblich, sondern \nkann allein ein Indiz sein. \n\n53\n\nAnzusetzen ist dabei - wie bei Fragen des Regelungszusammenhangs in Bezug \nauf andere Mitbestimmungstatbestände auch - an den konkreten Auswirkungen, die \ndie streitige Anordnung zeitigt. Danach ist ein kollektiver Tatbestand in jedem Fall \ndann geregelt, wenn nach den konkreten Umständen die Anordnung eine nach \nobjektiven Gesichtspunkten allgemein und umfassend bestimmbare Gruppe betrifft. \nIn diesen Fällen werden ohne weiteres die (kollektiven) Interessen der Beschäftigten \ndieser Gruppe unabhängig von der einzelnen von der Maßnahme betroffenen Person \nund deren Wünschen geregelt. Dabei ist unter Gruppe nicht schon jede beliebige \nMehrzahl von Beschäftigten zu verstehen, sondern nur ein funktional abgrenzbarer \nTeil der Beschäftigten einer Dienststelle. Daran fehlt es insbesondere, wenn im \nKonkreten einzelne Beschäftigte aus besonderem Anlass auf deren erklärte \nBereitschaft zur Ableistung von Überstunden ausgewählt werden. Die \nÜberstundenregelung trifft in diesen Fällen regelmäßig nur den jeweils individuell \nbetroffenen Beschäftigten und wäre damit keine allgemeine.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1996 - \n6 P 50.93 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. \nJuli 2004 - 1 A 3554/02.PVL -, a.a.O., und vom 29. \nSeptember 2004 - 1 A 4194/02.PVB -, juris,\n\n55\n\nIn diesen Fällen ist allerdings ein kollektiver Bezug gleichwohl gegeben, wenn die \nÜberstundenanordnung nicht nur die Beschäftigten betrifft, die im Konkreten zur \nAbleistung von Überstunden herangezogen werden, sondern konkrete Auswirkungen \nauf die Arbeitszeit anderer Beschäftigter hat. Dies entspricht den Ausführungen des \nBundesverwaltungsgerichts in dem bereits herangezogenen Beschluss vom 12. \nAugust 2002 - 6 P 17.01 - (a.a.O.). \n\n56\n\nVgl. von Roetteken, Personalrat 2003, 331; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2004 - 1 A \n3554/02.PVL -, a.a.O., und vom 29. September 2004 \n- 1 A 4194/02.PVB -, a.a.O.\n\n57\n\nDies zugrunde gelegt scheidet vorliegend die Feststellung eines \nMitbestimmungsrechts aus, weil die begehrte abstrakte Feststellung Anordnungen \nwie den Ausgangsfall erfasst, für die sich weder die Betroffenheit einer Gruppe noch \neines dritten Beschäftigten im vorstehenden Sinne feststellen lässt. Eine an den \nAusgangsfall anknüpfende Anordnung träfe jeweils die einzelne Sekretärin im \nVorzimmer des Beteiligten persönlich, die mit der Ableistung der Überstunden \neinverstanden ist. Im Ausgangsfall war die Anordnung an die jeweilige Person der \nSekretärin gebunden. Die Anordnung richtete sich damit nicht an eine Gruppe von \nBeschäftigten im vorstehenden Sinne. Selbst bei einer gedanklichen \nZusammenführung der Einzelanordnungen lassen sich die zwei Sekretärinnen nicht \nals ein funktional abgrenzbarer Teil der Beschäftigten der Dienststelle \nzusammenfassen. Insbesondere handelt es sich nicht etwa um die Gruppe der \nSekretärinnen der Dienststelle (die mit Sekretariatsaufgaben beauftragten \nBeschäftigten), die funktional nach den übertragenen Aufgaben abgrenzbar wären. \nDie Zugehörigkeit zu demselben Arbeitsbereich - \"Büro des Beteiligten\" - begründet \nfür sich keinen im vorstehenden Sinne kollektiven Tatbestand, zumal die betroffenen \nSekretärinnen - wie vom Beteiligten unwidersprochen vorgetragen - nicht die \neinzigen Beschäftigten im Büro des Beteiligten sind. \n\n58\n\nHängt also die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit der streitigen Anordnungen \nletztlich davon ab, ob die Maßnahmen im einzelnen über die betroffenen \nSekretärinnen hinaus konkrete Auswirkungen auf die Arbeitszeit anderer \nBeschäftigter haben, kann der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg haben. Denn \nsolche Auswirkungen standen schon im Ausgangsfall nicht in Rede und werden \nentsprechend auch von dem abstrakten Antrag nicht für jeden denkbaren Fall \nvorausgesetzt. Damit kann auch der begehrten Feststellung nicht entsprochen \nwerden.\n\n59\n\nZu einem anderen Ergebnis müsste man nach Einschätzung des Fachsenats \nfreilich gelangen, wenn man abweichend von der Rechtsprechung des Fachsenats \nund seinem Verständnis von der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts für den kollektiven Bezug ausreichen ließe, dass die \nMaßnahme in einer Situation erfolgt, in der sich (abstrakt) Regelungsfragen stellen, \ndie sich auf den Schutzzweck der Norm beziehen. Das wäre bei einem betrieblich \nveranlassten zusätzlichen Arbeitsbedarf - wie er hier in Rede steht - letztlich immer \nder Fall. Denn ein solcher Bezug ließe sich immer schon dann herstellen, wenn \nabstrakt zu klären wäre, ob die Anordnung zu einer Überarbeitung der Betroffenen \nführt, ob der Mehrarbeit durch eine andere Dienstplangestaltung oder durch die \nLeistung von Überstunden begegnet werden soll und - da zu dem Schutzzweck der \nNorm nach der Vorstellung des Gesetzgebers (wohl) auch die Einschränkung der \nLeistungen von Überstunden aus arbeitsmarktpolitischen Gründen zu zählen ist, \n\n60\n\nvgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., \n§ 72 Rn. 360; LT-Drucks. 9/3845, S. 68, \n\n61\n\nschließlich immer auch dann, wenn die Frage zu regeln ist, ob die Neueinstellung \neines Beschäftigten zweckmäßiger wäre. \n\n62\n\nNach diesen vom Bundesarbeitsgericht zu § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG entwickelten \nKriterien \n\n63\n\nvgl. Beschlüsse vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 69/90 \n-, a.a.O., und vom 10. Juni 1996 - 1 ABR 61/94 -, \na.a.O., \nwäre vorliegend eine hinreichende Anknüpfung für eine Mitbestimmung ohne \nweiteres gegeben. Denn mit Blick auf die Größenordnung des Überstundenbedarfs \nvon bis zu 56 Stunden monatlich und der vorausgesetzten Dauer des Bedarfs von \neinem Jahr ist antragsgemäß eine Situation vorausgesetzt, in der die Fragestellung, \nnach einer (zweckmäßigeren) Einstellung einer weiteren Beschäftigten ggf. auf \nTeilzeitbasis jedenfalls nicht fern liegt. Wie die Vorlage zeigt, hatte der Beteiligte \ndiese Frage im Ausgangsfall ebenfalls aufgeworfen. Zugleich würde sich abstrakt die \nFrage nach einer Überbeanspruchung stellen, und zwar unabhängig davon, dass die \nSekretärinnen mit der Überstundenanordnung einverstanden sind und damit für sich \ndie Frage selbst negativ beantwortet haben. \n\n64\n\nVon einer Mitbestimmung über die Anordnung von Überstunden nach § 72 Abs. \n4 Satz 1 Nr. 2 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW wären nach den Kriterien \ndes Bundesarbeitsgerichts nur Situationen ausgenommen, in denen sich der \nMehrarbeitsbedarf alleine aus der Person und den Wünschen des Betroffenen \nergäbe, etwa bei der Anordnung von Überstunden, die dazu dienen, einem \nBeschäftigten - beim Fehlen einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten - auf \nseinen Wunsch hin die Möglichkeit zu eröffnen, in einer Woche vorzuarbeiten, um in \nder darauffolgenden Woche Freizeitausgleich etwa zur Wahrnehmung eines \nArztbesuches - zu erhalten. In allen anderen Fällen bliebe es selbst bei bloßer \nindividueller Betroffenheit eines einzelnen Beschäftigten, der mit der \nÜberstundenanordnung einverstandenen ist, bei der Mitbestimmung. Im Ergebnis \nwürde damit der Unterschied zwischen einer mitbestimmungsfreien \nIndividualmaßnahme und einer solchen mit kollektiven Bezug aufgehoben. \n\n65\n\nEine solche Aufhebung lässt sich nach Auffassung des Fachsenats und seinem \nVerständnis von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August \n2002 - 6 P 17.01 - (a.a.O.) für den Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 2 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW nicht rechtfertigen. Mit Blick auf \ndie kollektive Ausrichtung der Aufgabenstellung des Personalrats einerseits und \nanderseits auf das Direktionsrecht des Dienststellenleiters im Bereich der \neinschlägigen Fragen, wie auf betriebsbedingte Mehrarbeit reagiert werden soll, ob \nmit Einstellung, Dienstplanänderung, Überstundenanordnung gegen Bezahlung, \nÜberstundenanordnung gegen Freizeitausgleich, ist an dem tradierten Verständnis \ndes § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW \nfestzuhalten. Es ist weiterhin von einem kollektiv ausgerichteten \nMitbestimmungsrecht auszugehen und der erforderliche kollektive Bezug - wie \ngeschehen - (allein) danach zu beurteilen, ob die ergriffene Überstundenanordnung \nin ihrer konkreten Auswirkung kollektive Interessen von Beschäftigten berührt, d. h. \neine Gruppe betrifft oder andernfalls unmittelbare Auswirkungen auf die Interessen \nanderer Beschäftigter mit Blick auf deren Arbeitszeit und -umfang hat. \n\n66\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n67\n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW, § 92 Abs. 1 \nSatz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil die Rechtssache mit Blick auf die \nzuvor aufgeworfene Frage nach den Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob eine \nAnordnung von Überstunden den für ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz \n1 Nr. 2 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW erforderlichen kollektiven Bezug \naufweist, grundsätzliche Bedeutung hat.\n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283425","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-01/1-a-1294-03-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283425","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283425","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-12-01/1-a-1294-03-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283425","retrieved":"2026-07-09 02:58:48.165364+00:00"}}