{"status":"available","doknr":"OLD283449","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1130.16B789.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-30","aktenzeichen":"16 B 789/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt Wolkenhauer aus Lünen wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 15. März 2004 wird zurückgewiesen, soweit darin \nder Antrag auf Regelung der Vollziehung abgelehnt worden ist. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nRechtszüge auf 2.668,93 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e: \n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt X. für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen. Abgesehen \ndavon, dass die Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse unter der Rubrik G keine Angaben zu den Fragen nach \nvorhandenem Vermögen auf \"Bank- Giro-, Sparkonten u. dgl.\" bzw. nach dem Besitz \nvon sonstigen Vermögenswerten enthält, bietet die beabsichtigte Rechtverfolgung \nanders als nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderlich auch keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg, wie aus den nachfolgenden Darlegungen deutlich wird. \n\n3\n\nDie Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter \nentscheidet (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO), ist unbegründet. Die auf die dargelegten \nBeschwerdegründe beschränkte Überprüfung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) \nrechtfertigt keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. \n\n4\n\nDabei kann dahinstehen, ob dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes der Erfolg mit der Begründung versagt werden kann, \nes fehle an einem Rechtsmittel, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden \nkönne, weil sich der Widerspruch der Antragstellerin vom 6. Oktober 2003 mit \nErgehen des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2004 erledigt habe und Klage \ngegen den Heranziehungsbescheid vom 9. September 2003 bisher nicht erhoben \nworden sei. Geht man im Hinblick auf die unzutreffende Bezeichnung des \nKlagegegenstandes in der dem Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2004 \nbeigefügten Rechtsmittelbelehrung vom Lauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO \naus, so könnte Klage allerdings gegenwärtig noch immer erhoben werden. Selbst \nwenn man für diese prozessuale Situation indes der Auffassung der Antragstellerin \nfolgt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs sei nach wie \nvor möglich,\n\n5\n\nso beispielsweise auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im \nVerwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rn. 952; ferner: Schoch in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 Rn. 101, sowie Kopp/Schenke, \nVwGO, § 80 Rn. 139, mit Nachweisen auch für die Rechtsprechung; A.A. \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Juni \n1969 - XI B 168/69 -, DÖV 1970, 65 (66), und OVG Hamburg, Beschluss vom 23. \nSeptember 1965 - I OVG A 274/63 -, DVBl. 1966, 280, mit kritischer Anmerkung \nKlein,\n\n6\n\nkönnte der Beschwerde nicht stattgegeben werden; denn die vorzunehmende \nInteressenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Mit den im \nBeschwerdeverfahren dargelegten Gründen, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nin der Beschwerdeinstanz allein zu prüfen sind, hat die Antragstellerin in der Sache \ngegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheides lediglich \neingewandt, der Antragsgegner habe zu Unrecht zugrunde gelegt, dass Herr \nSchnettker mit ihr und den Kindern im streitgegenständlichen Zeitraum im Sinne des \n§ 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GTK zusammengelebt habe. Bei der im vorliegenden \nVerfahren allein möglichen summarischen Würdigung sprechen jedoch ganz \nüberwiegende Gründe für die Richtigkeit dieser Annahme des Antragsgegners. Sie \nstützt sich nicht lediglich auf einen \"angeblichen Hinweis\", wie es im Schriftsatz der \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 19. April 2004 heißt. Die vom \nAntragsgegner verwertete Stellungnahme stellt sich nicht als fadenscheiniger \nHinweis, sondern als detailreiche, sachliche Schilderung der im Laufe der Jahre \ngewonnenen vielfältigen Beobachtungen eines seit langen Jahren in der \nunmittelbaren Nachbarschaft der Antragstellerin lebenden Polizeibeamten dar. Sie \nlistet schwerwiegende Indizien für ein Zusammenleben der Antragstellerin und der \ngemeinsamen Kinder mit Herrn Schnettker auf. Die Darstellung hat nach Aktenlage \nkeine Ähnlichkeit mit Schreiben, wie sie dem Senat aus anderen Verfahren durchaus \nbekannt sind, in denen ein missgünstiger Bekannter oder Angehöriger den \nBetroffenen aus eigener Initiative mit erkennbarer Schädigungsabsicht bei der \nBehörde anschwärzt. Sie ist vielmehr abgegeben worden, nachdem das \nVerwaltungsgericht Münster im Verfahren 9 K 3851/02 zum selben Thema eine \nBeweisaufnahme unter Ladung mehrerer Zeugen - u.a. des Verfassers der \nStellungnahme - anberaumt hatte. Zu Lasten der Antragstellerin wertet der Senat \ninsbesondere, dass die Antragstellerin in jenem Verfahren die Klage noch vor \nDurchführung der Beweisaufnahme zurückgenommen hat. Die Antragstellerin hat \nauch, obwohl der Antragsgegner in seinem Schreiben 3. Mai 2004 die Blattzahlen \nseiner Verwaltungsvorgänge angegeben hat, unter denen die in Rede stehende \nStellnahme abgeheftet ist - sie dürfte ihr im Verfahren 9 K 3851/02 VG Münster \nohnehin übersandt worden sein -, auch nicht zu den einzelnen Angaben Stellung \ngenommen. Die Antragstellerin hat schließlich auch nicht der Mitteilung des \nAntragsgegners widersprochen, sie habe schon bis zum Umzug nach C. im Jahre \n1996 in T. unter derselben Anschrift gewohnt wie Herr T1. , was dafür spricht, \ndass beide schon dort mit dem 1995 geborenen älteren der beiden gemeinsamen \nKinder zusammengelebt haben. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 \nGKG in der hier noch anwendbaren Fassung vor Inkrafttreten von Art. 1 KostR MoG \nvom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718). Dabei legt der Senat entsprechend der in \nabgabenrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblichen Praxis ein \nViertel der streitbefangenen Abgabenforderung zugrunde (vgl. Beschlüsse vom 15. \nJuli 2003 - 16 B 896/03 - und vom 29. Juni 2004 - 16 B 2115/03 -). Die \nAbänderungsbefugnis ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283449","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-30/16-b-789-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283449","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283449","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-30/16-b-789-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283449","retrieved":"2026-07-09 02:58:50.073206+00:00"}}