{"status":"available","doknr":"OLD283470","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1129.10B2076.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-29","aktenzeichen":"10 B 2076/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 16. August 2004 eingelegten Widerspruchs wird \nwiederhergestellt, soweit sich der Widerspruch gegen die Ziffern 1 bis 4 der \nOrdnungsverfügung richtet, und angeordnet, soweit der Widerspruch gegen die \nZiffern 5 bis 8 der Ordnungsverfügung gerichtet ist.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung \nseines gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. August 2004 \neingelegten Widerspruchs anzuordnen beziehungsweise wiederherzustellen, ist nicht \n- wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - mangels Antragsbefugnis \nunzulässig. Dass mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 17. Mai 2002 das \nInsolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet worden ist, \nschließt eine die eigenen Rechte betreffende Verletzung des Antragstellers durch die \nOrdnungsverfügung nicht aus.\n\n4\n\nDer Antragsteller ist Adressat der Verfügung, mit der ihm als Betreiber der \nTankstelle auf dem in D. -S. gelegenen Grundstück E. Straße 398 \nbestimmte Nutzungen und Tätigkeiten - auch persönlich - untersagt werden. Für den \nFall der Zuwiderhandlung werden ihm Zwangsgelder angedroht. Dem Antragsgegner \nwar im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung das schwebende \nInsolvenzverfahren bekannt. Gleichwohl hat er die Ordnungsverfügung in Ansehung \nder tatsächlichen Verhältnisse unmittelbar an den Antragsteller adressiert und nicht \netwa an den Insolvenzverwalter. Ob die Ordnungsverfügung angesichts der \nInsolvenz Eigentums- oder Vermögensrechte des Antragstellers zu berühren vermag, \nkann offen bleiben. Jedenfalls schränkt die Ordnungsverfügung die persönliche und \nberufliche Handlungsfreiheit des Antragstellers in erheblicher Weise ein, denn trotz \ndes über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens betreibt er die Tankstelle \nnach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag bis heute. Sollte er die auf dem \nTankstellengrundstück vorhandene Hebebühne benutzen, dort ein Kraftfahrzeug \nreparieren oder Kraftfahrzeugreifen verkaufen oder montieren, müsste er damit \nrechnen, dass ein Zwangsgeld gegen ihn festgesetzt wird.\n\n5\n\nDie vorstehenden Gesichtspunkte hat der Antragsteller in seiner \nBeschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO beschränkt ist, angesprochen.\n\n6\n\nDie Beschwerde ist auch in der Sache begründet.\n\n7\n\nNach dem Ergebnis der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage spricht \nÜberwiegendes dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 16. August 2004 rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen \nRechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 \nVwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht daher zu Lasten des \nAntragsgegners aus.\n\n8\n\nGemäß § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden unter anderem \nbei der Errichtung und der Nutzung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden und in Wahrnehmung dieser \nAufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. \nNach Lage der Akten ist die auf diese Vorschrift gestützte Ordnungsverfügung \nermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner hat, indem er den seiner Entscheidung zu \nGrunde gelegten Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht nur unvollständig ermittelt hat, \nvon dem ihm eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht \nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO).\n\n9\n\nSollen - wie hier - bestimmte Nutzungen baulicher Anlagen aus formellen \nund/oder materiellen Gründen untersagt werden, bedarf es konkreter Feststellungen \ndazu, welche Nutzungen möglicherweise genehmigt sind und welche Nutzungen \ntatsächlich ausgeübt werden. Andernfalls lässt sich nicht sicher beurteilen, ob die \nNutzungen, die untersagt werden sollen, außerhalb der Variationsbreite des \nmöglicherweise Erlaubten liegen.\n\n10\n\nDen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ist nicht zu entnehmen, \ninwieweit \ner überhaupt ermittelt hat, ob und in welcher Form die vom Antragsteller auf dem \nGrundstück Gemarkung Frohlinde, Flur 7, Flurstück 54, betriebene Tankstelle \ngenehmigt ist. \n\n11\n\nDie in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Feststellungen zu den \ntatsächlichen Nutzungen, auf denen die Untersagungen beruhen, genügen den an \nsie zu stellenden Anforderungen nicht. In einem Vermerk vom 12. August 2004 heißt \nes dazu lediglich, eine Ortskontrolle habe ergeben, dass eine Hebebühne im 3-\nMeter-Abstand vorhanden sei und in der Servicehalle Reparaturarbeiten und \nReifendienst ausgeführt würden. Die Verwaltungsvorgänge enthalten hierzu weder \naussagekräftige Lichtbilder noch einen Lageplan, in den beispielsweise der genaue \nund vermaßte Standort der Hebebühne eingetragen ist. Feststellungen, aus denen \nsich ergibt, um welche Art von Hebebühne es sich handelt, welches Störpotenzial mit \nihr verbunden ist und in welcher Form der Antragsteller sie im Erdboden verankert \nhat, fehlen ebenso wie nähere Angaben zur Art und zum Umfang der auf dem \nTankstellengelände festgestellten Reparatur- und Reifendiensttätigkeiten. Solche \nAngaben erscheinen hier zwingend erforderlich, da der Betrieb einer Tankstelle nach \nallgemeinem Verständnis Pflegemaßnahmen und Serviceleistungen in gewissem \nUmfang mit umfasst. Zu den im Rahmen eines Tankstellenbetriebes zulässigen \nServiceleistungen gehören üblicherweise auch Reparaturarbeiten an \nKraftfahrzeugen, die der Behebung kleinerer Mängel und Pannen dienen, um die \nFahrbereitschaft zu erhalten oder wiederherzustellen. Die Pannenhilfe kann unter \nUmständen auch im Aufziehen eines neuen Reifen bestehen. Der Antragsteller trägt \nvor, er biete lediglich die zum normalen Tankstellenbetrieb zählenden \nServiceleistungen an und halte etwa 20 Reifen für Pannenfälle vor. Er hat dazu ein \nLichtbild vorgelegt, das einen fahrbaren Ständer mit einer vergleichbaren Anzahl von \nReifen neben einer Zapfsäule zeigt. \n\n12\n\nVon einem unvollständig ermittelten Sachverhalt ist der Antragsgegner auch \ninsoweit ausgegangen, als er angenommen hat, die dem Antragsteller unter dem 21. \nApril 1999 erteilte Baugenehmigung sei nicht mehr gültig, da die Bauarbeiten länger \nals ein Jahr unterbrochen gewesen seien. Die letzte Ortskontrolle, die der \nAntragsgegner insoweit durchgeführt hat, ist auf den 12. März 2000 datiert, das \nheißt, sie hat noch vor Ablauf eines Jahres nach Erteilung der Baugenehmigung \nstattgefunden und kann daher keine Feststellungen erbracht haben, nach denen die \nBauarbeiten länger als ein Jahr lang unterbrochen waren. Damals wurde festgestellt, \ndass weder mit der genehmigten Waschhalle noch mit den genehmigten \nÜberdachungen begonnen worden sei. Ob der substanziierte und mit Lichtbildern \nuntermauerte Vortrag des Antragstellers zutrifft, er habe fortlaufend an der \nFertigstellung des Vorhabens gearbeitet (Austausch des Bodens, Verlegung von \nWasser- und Stromleitungen, Einbau eines unterirdischen Sammelbehältnisses für \nRegenwasser), lässt sich anhand der besagten Ortskontrollen nicht widerlegen. \n\n13\n\nSoweit dem Antragsteller in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Betrieb der SB-\nWaschboxen sofort vollziehbar mit der Begründung untersagt worden ist, er habe die \nabschließende Fertigstellung der SB-Waschboxen nicht angezeigt und dürfe sie \ndaher gemäß § 82 Abs. 2 und 8 BauO NRW nicht nutzen, erweist sich die \nOrdnungsverfügung als unverhältnismäßig. Nach § 82 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW soll \nauf Antrag gestattet werden, dass die bauliche Anlage teilweise schon vor der \nabschließenden Fertigstellung benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit \noder Ordnung Bedenken nicht bestehen. Dies zeigt, dass es geboten gewesen wäre, \ndem Antragsteller - etwa im Rahmen einer Anhörung nach § 28 VwVfG NRW - die \nGelegenheit zu geben, einen entsprechenden Antrag zu stellen, zumal dem \nAntragsteller mit der Stilllegung der SB-Waschboxen erkennbar ein erheblicher \nwirtschaftlicher Verlust drohte. Eine Anhörung ist nicht erfolgt. Ebenso wenig hat der \nAntragsgegner Ausführungen dazu gemacht, weshalb hier eine solche \nVorgehensweise nicht in Betracht kam.\n\n14\n\nDie Zwangsmittelandrohungen in den Ziffern 5 bis 8 der Ordnungsverfügung \ndienen der Durchsetzung von Anordnungen, die sich - wie oben ausgeführt - bei \nsummarischer Prüfung allem Anschein nach als rechtswidrig darstellen, sodass die \naufschiebende Wirkung des dagegen eingelegten Widerspruchs anzuordnen ist.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283470","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-29/10-b-2076-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283470","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283470","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-29/10-b-2076-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283470","retrieved":"2026-07-09 02:58:51.831138+00:00"}}