{"status":"available","doknr":"OLD283493","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1126.18B2546.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-26","aktenzeichen":"18 B 2546/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg, weil für das Abschiebungsschutzbegehren \njedenfalls gegenwärtig kein Anordnungsgrund gegeben ist.\n\n3\n\nFür den nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilenden Antrag auf Gewährung von \nAbschiebungsschutz ist nach der Rechtsprechung des Senats,\n\n4\n\nvgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2002 \n- 18 B 1962/02 -, vom 10. Februar 2003 - 18 B \n307/03 -, vom 22. Mai 2003 - 18 B 1023/03 - und \nvom 27. Oktober 2004 - 18 B 2084/04 - m.w.N.,\n\n5\n\ndie aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, \n\n6\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 \n- 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, \n67 = EZAR 622 Nr. 37 = AuAS 2000, 43,\n\n7\n\nein in jedem Stadium des Verfahrens erneut zu prüfender Anordnungsgrund nicht \ngegeben, wenn sich ein Ausländer der ausländerbehördlichen Überwachung \nentzogen hat. In derartigen Fällen fehlt es an der für eine Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes erforderlichen Eilbedürftigkeit, bis der Ausländer wieder auftaucht. \nDenn es ist nach der vom Senat beobachteten Verwaltungspraxis der \nAusländerbehörden seines Zuständigkeitsbereichs davon auszugehen, dass \nEilrechtsschutz nach Bekanntwerden des tatsächlichen Aufenthaltsortes rechtzeitig \ngewährt werden kann.\n\n8\n\nDavon ausgehend fehlt es hier an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller \nbedurfte bei Einlegung der Beschwerde am Tage seiner vom Antragsgegner \nbeabsichtigten Abschiebung keines Eilrechtsschutzes, weil er für den Antragsgegner \nnicht auffindbar war. \n\n9\n\nSoweit der Antragsteller erneut seine Abschiebung befürchten muss und dies \ngesetzlichen Vorschriften widersprechen sollte, steht ihm jederzeit erneut der \nRechtsweg offen, sofern er sich der ausländerbehördlichen Überwachung wieder \nunterstellt hat.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283493","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-26/18-b-2546-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283493","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283493","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-26/18-b-2546-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283493","retrieved":"2026-07-09 02:58:53.643446+00:00"}}