{"status":"available","doknr":"OLD283490","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1126.18B2359.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-26","aktenzeichen":"18 B 2359/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, \ndie vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen \nkeine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das \nVerwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes abgelehnt hat.\n\n3\n\nMit Blick auf den Aussetzungsantrag erweist sich die Beschwerde bereits als \nunzulässig, weil es insoweit an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen \nAuseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses fehlt. Die \nbloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen reicht nicht aus.\n\n4\n\nVgl. dazu nur den Senatsbeschluss vom \n4. November 2004 - 18 B 2229/04 - mit \numfangreichen weiteren Nachweisen.\n\n5\n\nHinsichtlich des von dem Antragsteller hilfsweise verfolgten \nAbschiebungsschutzbegehrens ist die Beschwerde unbegründet.\n\n6\n\nDer wörtlich gestellte Antrag,\n\n7\n\nden Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, \nden Antragsteller nicht vor Abschluss \neines Klageverfahrens erster Instanz \nbetreffend seines Antrags auf Erteilung \neiner Aufenthaltsbefugnis \nabzuschieben,\n\n8\n\nmuss schon deswegen erfolglos bleiben, weil in der Rechtsprechung des Senats \ngeklärt ist, dass die Erteilung einer Duldung für die Dauer eines \nAufenthaltsgenehmigungsverfahrens schon aus gesetzessystematischen Gründen \nausscheidet, wenn der Aufenthaltsgenehmigungsantrag - wie hier - keine \nFiktionswirkungen nach § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG ausgelöst hat, und dass dies auch \nbei Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § \n30 AuslG gilt.\n\n9\n\nVgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom \n15. April 2004 - 18 B 471/04 -, NWVBl. \n2004, 391, vom 13. Oktober 2004 - 18 B \n1690/04 - und vom 2. November 2004 \n- 18 B 2205/04 -.\n\n10\n\nDas in dem vorgenannten Antrag als Minus enthaltene Begehren des \nAntragstellers, ihm Abschiebungsschutz wegen eines Duldungsanspruchs zu \ngewähren, \n\n11\n\nvgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 15. \nApril 2004 a.a.O. und vom 21. Oktober 2004 \n- 18 B 2257/04 -,\n\n12\n\nhat gleichfalls keinen Erfolg, weil diesbezüglich ein Anordnungsanspruch nicht \nglaub-haft gemacht ist. \n\n13\n\nAls Anspruchsgrundlage käme insoweit allein § 55 Abs. 2 AuslG wegen einer aus \nArt. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG folgenden rechtlichen Unmöglichkeit der \nAbschiebung in Betracht.\n\n14\n\nVgl. hierzu nur den Senatsbeschluss vom \n26. Mai 2004 - 18 B 2206/04 -.\n\n15\n\nDavon kann indes vorliegend nicht ausgegangen werden. Auf der Grundlage der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den ausländerrechtlichen \nSchutzwirkungen, die Art. 6 GG in solchen Fällen entfaltet, in denen der einen \n(weiteren) Aufenthalt begehrende Ausländer - wie hier der Antragsteller in Bezug auf \nsein Kind K. P. - familiäre Bindungen an berechtigterweise in Deutschland \nlebende Personen geltend macht,\n\n16\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. \nDezember 1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, \n895 = InfAuslR 1990, 74 = FamRZ 1990, 363, \nvom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, \nNVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 = FamRZ \n1999, 1577 und vom 30. Januar 2002 - 2 BvR \n231/00 -, NVwZ 2002, 849 = DVBl. 2002, 693 \n= InfAuslR 2002, 171 = FamRZ 2002, 601 und \nvom 22. Dezember 2003 - 2 BvR 2108/00 -, \nNVwZ 2004, 606 = FamRZ 2003, 356, \n\n17\n\nund der dabei gebotenen Betrachtung des Einzelfalles\n\n18\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. August \n1999, vom 30. Januar 2002 und vom 22. \nDezember 2003 jeweils a.a.O.\n\n19\n\nist nämlich festzustellen, dass es vorliegend nicht allein um die Zurückdrängung \neinwanderungspolitischer Belange - hier aufgrund der wegen seiner unerlaubten \nEinreise vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers - zugunsten des \nFamilienschutzes geht, sondern dass vielmehr der Umstand, dass dem Antragsteller \nersichtlich jegliche gesicherte wirtschaftliche Existenz fehlt, ein gewichtiges \nöffentliches, gegen die Duldung einer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland \nsprechendes Interesse darstellt, welches nach der ständigen Senatsrechtsprechung \neinen Duldungsanspruch ausschließt.\n\n20\n\nVgl. die Senatsbeschlüsse vom 8. \nDezember 2003 - 18 B 2337/02 -, vom 19. \nFebruar 2004 - 18 522/03 -, vom 16. März \n2004 - 18 B 555/04 -, 15. April 2004 \n- 18 B 471/04 -, vom 25. Juni 2004 - 18 B \n119/04 -, vom 29. September 2004 - 18 B \n2126/04 - und vom 11. Oktober 2004 - 18 B \n2206/04 -.\n\n21\n\nDanach kann dahinstehen, inwiefern der Antragsteller sich im Übrigen \nentgegenhalten lassen müsste, dass er sich illegal in Deutschland aufhält und nach \nden Angaben der Ausländerbehörde für diese aktuell nicht erreichbar ist.\n\n22\n\nVgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 13. \nOktober 2004 - 18 B 2207/04 - und vom 21. \nOktober 2004 \n- 18 B 2257/04 -.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283490","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-26/18-b-2359-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283490","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283490","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-26/18-b-2359-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283490","retrieved":"2026-07-09 02:58:53.400932+00:00"}}