{"status":"available","doknr":"OLD283491","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1126.10A1898.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-26","aktenzeichen":"10 A 1898/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8. Mai 2002 wird \naufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Er wendet sich mit \nseiner Klage gegen die Aufhebung seines Kostenbescheides durch die Beklagte, den \ner den Beigeladenen für erbrachte Vermessungsleistungen erteilt hat. \n\n3\n\nAnfang 1999 führte der Kläger im Auftrag der Beigeladenen die Teilungsvermes-\nsung durch, nachdem diese das Grundstück Gemarkung K. , Flur 1, \nFlurstück 655 in C. erworben hatten. Anläßlich der Teilungsvermessung \nübersandte der Kläger den Beigeladenen unter dem 9. März 1999 auch ein \nAntragsformular zur Gebäudeeinmessung und Gebäudeabsteckung (grob-fein). \n\n4\n\nAm 21. Mai 1999 wurden die Beigeladenen als Eigentümer in das Grundbuch \neingetragen. \n\n5\n\nWegen der gesetzlich vorgeschriebenen Einmessung ihres fertiggestellten \nGebäudes nahmen die Beigeladenen Anfang des Jahres 2001 telefonischen Kontakt \nzu dem Büro des Klägers auf und sprachen mit dem Bediensteten N. . Der Inhalt \ndes Gespräches ist bezüglich eines angekündigten Preisnachlasses von 20 % auf \ndie Vermessungskosten streitig. Unter dem 21. Februar 2001 sandte der \nBeigeladene zu 1. den Antrag zur Gebäudeeinmessung an den Kläger. Statt der vom \nBüro des Klägers vorausgefüllten Rubrik Antragsteller/Erwerber war nunmehr die \nRubrik Antragsteller/Eigentümer angekreuzt. Das Kreuz in der Rubrik \nGebäudeabsteckung, grob-fein war mit Tippex übermalt worden. Vor der Rubrik \n\"Ort/Datum/Unterschrift\" fügte der Beigeladene zu 1. folgenden Zusatz ein: \n\n6\n\n\"Diese Auftragserteilung erfolgt unter der \nBedingung, dass die Gebühr - wie mit Herrn N. \ntelefonisch besprochen - um 20 % ermäßigt \nwird\".\n\n7\n\nDer Kläger führte daraufhin - ohne auf den Vorbehalt der Beigeladenen \neinzugehen - die Gebäudeeinmessung durch. Er erteilte den Beigeladenen den \nKostenbescheid Nr. 220019 unter dem Datum des 22. Januar 2002. Der ausdrücklich \nauf die Kostenordnung für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure \nNordrhein-Westfalen (ÖbVermIngKO NRW) in Verbindung mit dem \nGebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Vermessungs- und \nKatasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (VermGebO NRW) gestützte Bescheid \nweist folgende Rechnungsposten auf: \n\n8\n\nGebäudeeinmessung für eine bauliche Anlage mit einem Gesamtwert zwischen \n200.000 und 350.000 DM gem. GebV 14.11 nach Gebührentafel D: 920,00 DM\nzzgl. Auslagen gem. § 10 ÖbVermIngKO, hier Fahrtkosten : 19,20 DM\nzzgl. 16 % Umsatzsteuer : 150,27 DM\n ----------------\n 1.089,47 DM\n (= 557,04 \nEUR)\n\n9\n\nDie Beigeladenen reagierten hierauf zunächst nicht. Erst nach der ersten \nMahnung wandte sich der Beigeladene zu 1. fernmündlich an den Kläger und bat um \nAufklärung, warum die 20 %ige Ermäßigung nicht gewährt worden sei. Der Kläger \nwies die Beigeladenen mit Schreiben vom 6. Februar 2002 darauf hin, dass eine \nErmäßigung in dieser Höhe nach der VermGebO nur bei gleichzeitig in Auftrag \ngegebener Gebäudeabsteckung in Betracht gekommen wäre. Da die Beigeladenen \njedoch ausdrücklich nur die Gebäudeeinmessung beantragt hätten, seien in dem \nKostenbescheid richtigerweise die vollen Gebühren in Ansatz gebracht worden. \n\n10\n\nMit Schreiben vom 10. Februar 2002 legte der Beigeladene zu 1. beim Kläger \nWiderspruch gegen den Kostenbescheid ein, soweit in diesem keine 20 %ige \nErmäßigung (= 110,03 EUR) gewährt worden war. Die Beigeladenen zahlten den \nunstreitigen Betrag in Höhe von 80 % der Summe des Kostenbescheides \n(= 474,01 EUR) an den Kläger. Unter dem 26. Februar 2002 forderte der Kläger den \nRestbetrag zuzüglich entstandener Mahnkosten bei den Beigeladenen an. Der Bitte \ndes Beigeladenen zu 1. auf Einstellung des Mahnverfahrens kam der Kläger nicht \nnach. Mit Schreiben vom 15. März 2002 erklärte der Beigeladene zu 1., dass er an \nseinem Widerspruch festhalte. Er forderte den Kläger zum Erlass eines \nAbhilfebescheides bzw. Abgabe des Widerspruchs an die Beklagte auf. Ferner \nbeantragte er die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO und \nkündigte an, die Beklagte über den Sachverhalt in Kenntnis zu setzen. \n\n11\n\nDaraufhin leitete der Kläger den Widerspruchsvorgang an die Beklagte weiter, \ndie den Kläger zur Stellungnahme aufforderte. Dieser führte aus, seine \nGebührenberechnung sei rechtmäßig, weil er keine Rabatte einräumen dürfe. \n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2002 - per Einschreiben abgesandt am \n13. Mai 2002 - gab die Beklagte dem Widerspruch statt und hob den angefochtenen \nKostenbescheid insgesamt auf. Zur Begründung führte sie aus: Der Auftrag für die \nGebäudeeinmessung sei ausdrücklich unter der Bedingung erteilt worden, dass die \nGebühr um 20 % ermäßigt werde. In dieser Form sei der Auftrag vom Kläger nicht \nangenommen worden. Infolge dessen sei ein Gebühren begründendes \nAuftragsverhältnis nicht entstanden.\n\n13\n\nDer Kläger hat am 14. Juni 2002 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: \nNur der Beigeladene zu 1. habe gegen den Kostenbescheid Widerspruch eingelegt. \nSomit sei der Bescheid gegenüber der Beigeladenen zu 2. bestandskräftig \ngeworden. Zudem habe der Beigeladene zu 1. seinen Widerspruch nur \neingeschränkt, nämlich bezüglich des 80 % übersteigenden Gebührenbetrages \nerhoben. Durch die Zahlung in Höhe von 447,01 EUR hätten die Beigeladenen die \nGebührenforderung jedenfalls in dieser Höhe anerkannt. Die im Antrag formulierte \nBedingung sei für ihn - den Kläger - unbeachtlich gewesen. Nach den gesetzlichen \nVorschriften sei eine Gebührenermäßigung nicht vorgesehen. Der Abschluss \nentgegenstehender Vereinbarungen sei daher unwirksam. Der Beigeladene zu 1. \nhabe die Einmessung veranlasst und sei im Übrigen auch Begünstigter der \nAmtshandlung. Durch diese seien die Beigeladenen ihrer ihnen gesetzlich \nobliegenden Gebäudeeinmessungspflicht nachgekommen. \n\n14\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n15\n\nden Widerspruchsbescheid der Beklagten vom \n8. Mai 2002 aufzuheben.\n\n16\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung hat sie ausgeführt: Eine Verpflichtung der Beigeladenen zur \nZahlung der Gebühren liege nicht vor. § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW regele zwar \nauch, dass zur Zahlung von Gebühren derjenige verpflichtet sei, wer die \nAmtshandlung zurechenbar veranlasst habe oder zu dessen Gunsten sie \nvorgenommen worden sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift seien \njedoch nicht erfüllt. Eine Verursachung im Sinne der Vorschrift seitens der \nBeigeladenen durch ihren Antrag vom 21. Februar 2001 scheide aus. Der Antrag sei \nmit einer Bedingung (Ermäßigung um 20 %) versehen worden, die der Kläger \noffenbar abgelehnt habe. Für eine Veranlassung auf sonstige Weise sei nichts \nersichtlich. Für eine Zurechnung im Sinne der 2. Alternative (\"zu wessen Gunsten\") \nreiche nicht aus, dass die Beigeladenen durch die Vermessung einen Vorteil erlangt \nhätten. Auch im Zusammenhang mit der Frage, wer begünstigt sei, komme es darauf \nan, dass der mit der Vermessung befasste Öffentlich bestellte \nVermessungsingenieur (ÖbVI) auf der Grundlage eines wirksamen Auftrages tätig \ngeworden sei. Auch wenn die Vermessung im öffentlichen Interesse liege, erstrecke \nsich dieses jedenfalls nicht auf eine Vermessung durch einen bestimmten ÖbVI, \nsondern ziele allenfalls auf den Vorgang als solchen ab. \n\n19\n\nDie Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Sie unterstützen den Vortrag der \nBeklagten. \n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. Januar 2003, auf das wegen der \nEinzelheiten Bezug genommen wird, die Klage des Klägers abgewiesen. In dem \nUrteil hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen. \n\n21\n\nGegen das dem Kläger am 21. Februar 2003 zugestellte Urteil hat dieser am \n13. März 2003 Berufung eingelegt. Mit seiner am 22. April 2003 (Osterdienstag) \neingegangenen Berufungsbegründung trägt der Kläger vor: Die Beigeladenen hätten \nihm - dem Kläger - einen wirksamen Auftrag zur Gebäudeeinmessung erteilt. Zu \nberücksichtigen sei, dass das Ob und Wie eines solches Auftrages nicht in der freien \nEntscheidung der Beigeladenen gestanden habe. Zwar hätten diese eine andere \nVermessungsstelle mit der Gebäudeeinmessung beauftragen können, die \nVermessungskosten seien jedoch stets die gleichen gewesen. Die Beigeladenen \nkönnten sich auch nicht auf Treu und Glauben berufen. Insbesondere reiche es nicht \naus, dass der Kostenschuldner auf eine Gebührenvereinbarung vertraut habe und \ngegebenenfalls wirtschaftliche Dispositionen im Hinblick auf den Bestand der \nVereinbarung getroffen habe. Wegen der Bedeutung des Grundsatzes der \nGesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung gebe es keine Rechtfertigung für ein \n\"Festhalten-dürfen\" an einer im Übrigen nichtigen Vereinbarung. Die Beigeladenen \nseien durch die Gebäudeeinmessung begünstigt und jedenfalls gemäß § 13 Abs. 1 \nNr. 1, 2. Alternative GebG NRW zur Zahlung der Kosten verpflichtet. Soweit das \nVerwaltungsgericht auch für die 2. Alternative ein Antragserfordernis verlange, \nverkenne es, dass der im Gebührenverzeichnis angeführte Begriff des \"Antrages\" in \ngleicher Weise auszulegen sei, wie der des gebührenrechtlichen Veranlassers. \nVeranlasser sei gebührenrechtlich aber nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich \nherbeiführe, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolge. Die \nAmtshandlung der Gebäudeeinmessung falle nach § 14 VermKatG NRW in den \nPflichtenkreis der Eigentümer, also hier der Beigeladenen.\n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils den \nWiderspruchsbescheid der Beklagten \naufzuheben.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nZur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen \nVerfahren und führt ergänzend aus: Der Grundsatz von Treu und Glauben spiele für \ndie Begründung der Klage keine Rolle. Es liege keine Fallgestaltung vor, die einer \nunzulässigen und deshalb unwirksamen Gebührenvereinbarung ähnlich sei. Ein \nwirksames Auftragsverhältnis sei nicht zustande gekommen, so dass eine \nVereinbarung über die Gebühr gar nicht habe getroffen werden können. Wenn der \nöffentlich bestellte Vermessungsingenieur aufgrund eines unterschriebenen \nAntragsformulars und entgegen der darin für einen Vertragsabschluss genannten \nBedingung allein mit der Durchführung der Leistung ein Vertragsverhältnis \nbegründen könnte, würde dies in vergleichbaren Fällen die grundlegenden \nzivilrechtlichen Regelungen über Angebot und Annahme de facto außer Kraft setzen. \nDie Modifikation eines formularmäßigen Antrages sei für jeden potenziellen \nAuftraggeber dann mit einem unkalkulierbaren Risiko verbunden. Den \ngrundlegenden Unterschied, den das öffentliche Fachrecht zwischen einem \nAuftragsverhältnis (§ 10 ÖbVermIngBO) und einem hoheitlich begründeten \nRechtsverhältnis (§ 14 Abs. 3 VermKatG) mache, werde andernfalls missachtet. Der \nGrundsatz von Treu und Glauben streite hier eher für die Beigeladenen als für den \nKläger.\n\n27\n\nDie Beigeladenen stellen keinen Antrag.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und auf die vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Klägers und der \nBeklagten Bezug genommen.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n30\n\nDie zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht \nabgewiesen. \n\n31\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger ist gem. § 42 Abs. 2 \nVwGO klagebefugt. Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur kann in seinem \nRecht auf Gebührenerhebung verletzt sein, wenn die Widerspruchsbehörde eine von \nihm festgesetzte Gebühr, die den einschlägigen kostenrechtlichen Vorschriften \ngenügt, herabsetzt,\n\n32\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. November \n1988 - 8 C 9/87 -, NVwZ-RR 1989, 359. \n\n33\n\nDas gilt erst recht dann, wenn - wie hier - der die Gebühren regelnde \nKostenbescheid gänzlich aufgehoben wird.\n\n34\n\nDer Widerspruchsbescheid der Beklagten, mit dem diese den Kostenbescheid \ndes Klägers vom 22. Januar 2002 aufgehoben hat, ist entgegen dem Einwand des \nKlägers allerdings nicht schon deswegen - teilweise - rechtswidrig, weil ein \nschriftlicher Widerspruch lediglich vom Beigeladenen zu 1. eingelegt worden ist und \ndie Beklagte ihren Widerspruchsbescheid auch nur an diesen adressiert hat. Da der \nKläger seinen Kostenbescheid, der mit dem Widerspruchsbescheid aufgehoben \nworden ist, an beide Beigeladene zusammen gerichtet hat, bedurfte es neben dem \nvom Beigeladenen zu 1. eingeleiteten Widerspruchsverfahrens keines weiteren \nWiderspruchs durch die Beigeladene zu 2. Die Forderung nach einem solchen \nzweiten Widerspruchsverfahren wäre eine unvertretbare Förmelei, da die \nBeigeladenen Eheleute sind und vom Kläger als Miteigentümer des fraglichen \nGrundstücks aus ein und demselben Rechtsgrund inhaltlich voll übereinstimmend in \nAnspruch genommen worden sind. \n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 1991 - 2 A \n1950/89 - und BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 \n- IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171.\n\n36\n\nDer Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8. Mai 2002 ist allerdings \nrechtswidrig, weil er nicht der Rechtslage entspricht. Die Heranziehung der \nBeigeladenen zu den vom Kläger mit Kostenbescheid vom 22. Januar 2002 \nfestgesetzten Gebühren ist rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für \ndie Gebührenerhebung liegen vor (dazu nachfolgend 1.); Gesichtspunkte von Treu \nund Glauben führen nicht zu einer Minderung oder dem Wegfall der Forderung (dazu \n2.), die auch der Höhe nach nicht zu beanstanden ist (dazu 3.). \n\n37\n\n1.) Die Gebührenpflicht der Beigeladenen dem Grunde nach folgt aus § 13 des \nGebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der \nBekanntmachung vom 23. August 1999 (GV NW S. 524, GebG NRW); die Vorschrift \nist auf die Tätigkeit der Vermessungsingenieure im Bereich ihrer Bestellung gem. § \n13 Abs. 1 Satz 2 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1992 (GV NW S. \n524, in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22. November 1994, GV NW S. \n1058, ÖbVermIngBO NRW) entsprechend anwendbar. Die der angefochtenen \nHeranziehung zu Grunde liegende Einmessung des Gebäudes auf dem Grundstück \nder Beigeladenen ist eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 \nÖbVermIngBO NRW, für die eine Vergütung gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 ÖbVermIngBO \nNRW in Form einer Gebühr erhoben wird (vgl. §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, §§ 9, 14 Abs. 2 des \nGesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster in der \nFassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1990, GV NW S. 360, VermKatG). \n\n38\n\nNach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer \ndie Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Eine \nKostenpflichtigkeit der Beigeladenen liegt jedenfalls im Sinne der zweiten Alternative \n(\"zu wessen Gunsten\") vor. \n\n39\n\nOffen bleiben kann, ob die Beigeladenen die Gebäudeeinmessung gemäß der \nersten Alternative des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW veranlasst haben. Zwar setzt \neine \"Veranlassung\" im Gesetzessinne keinen ausdrücklichen Antrag - hier einen \nkonkreten Auftrag an den Kläger - zur Gebäudeeinmessung voraus. Vielmehr reicht \nes aus, dass die Amtshandlung auf ein Verhalten des zur Zahlung der Kosten \nHerangezogenen zurückgeht, das auf ein Tätigwerden der Behörde, hier des \nbeliehenen Klägers, gerichtet ist, \n\n40\n\nvgl. LT-Drucksache 7/821 S. 29; vgl. auch OVG \nNRW, Beschluss vom 19. März 1997 - 4 B 2043/ 96 - \nund Urteil vom 2. Dezember 1986 - 12 A 2700/83 -, \nNWVBl. 1988, 22; vgl. ferner zur Be-stätigung einer \nAuslegung des Veranlasserbegrif-fes dahin, dass \nVeranlasser im gebührenrechtli-chen Sinne nicht nur \nderjenige ist, der die Amts-handlung willentlich \nherbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen \nPflichtenkreis sie erfolgt: BVerwG, Urteil vom 25. \nAugust 1999 - 8 C 12/98 -, BVerwGE 109, 272 \n(vorgehend: OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar \n1998 - 9 A 3889/97 -); vgl. ferner: Susenberger, \nGebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, \nKommentar, Loseblattausgabe, Stand: Oktober \n2003, § 13 Anm. 6.\n\n41\n\nOb die Beigeladenen die Gebäudeeinmessung durch den Kläger ausreichend \nveranlasst haben, ist allerdings wegen des handschriftlichen Zusatzes auf dem \nAntragsformular zweifelhaft. Danach ist die Auftragserteilung unter einer Bedingung \n(20 %ige Ermäßigung) erfolgt, auf die der Kläger nachfolgend nicht eingegangen ist. \n\n42\n\nDie zur Frage der Veranlassung aufgeworfenen Fragen bedürfen keiner \nEntscheidung, weil die Gebäudeeinmessung jedenfalls im Sinne der zweiten \nAlternative des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW zu Gunsten der Beigeladenen erfolgt \nist. \n\n43\n\nDie Anwendung des Begünstigungstatbestandes in § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. \nGebG NRW ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil eine andere Norm als \nspeziellere Vorschrift dem § 13 Abs. 1 GebG NRW vorgeht. Insbesondere wird \n§ 13 Abs. 1 GebG NRW unter dem Gesichtspunkt der Gesetzesspezialität nicht \ngenerell durch den vom Verwaltungsgericht angeführten § 14 Abs. 3 VermKatG \nNRW verdrängt. Der Regelungsbereich beider Vorschriften ist, was die hier streitige \nFrage angeht, nicht identisch. \n\n44\n\nGegenstand des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW sind diejenigen Kosten, die als \nGegenleistung für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit \n(Amtshandlung) einer Behörde des Landes oder einer Stelle erhoben werden, die - \nwie der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur - Aufgaben der öffentlichen \nVerwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 GebG NRW). Die hiernach \nentstehende Kostenschuld knüpft an den Regelfall der Vornahme einer beantragten \noder jedenfalls begünstigenden gebührenpflichtigen Amtshandlung, wie hier der \nGebäudeeinmessung, an. \n\n45\n\n§ 14 Abs. 3 VermKatG NRW verfolgt hingegen primär den Zweck, die \nFortführung des Liegenschaftskatasters bei topographischen Veränderungen infolge \nder Errichtung von Gebäuden sicherzustellen. Die Vorschrift ist nicht als \nKostenvorschrift ausgestaltet und hat ihren systematischen Standort im Abschnitt III \ndes Gesetzes unter der Bezeichnung \"Liegenschaftskataster\". Bereits von den \nTatbestandsmerkmalen her ist für die Anwendung des § 14 Abs. 3 VermKatG NRW \nals Spezialnorm gegenüber § 13 Abs. 1 GebG NRW kein Raum, wenn die \nVerpflichtungen nach dem Vermessungs- und Katastergesetz erfüllt worden sind. Die \nVorschrift des § 14 Abs. 3 VermKatG NRW ermächtigt hingegen die \nKatasterbehörde, selbst das Erforderliche zu veranlassen, wenn ein \nGrundstückseigentümer die sich aus dem Vermessungs- und Katastergesetz \nergebenden Pflichten zur Einreichung von notwendigen Unterlagen nicht erfüllt. Nur \ninsoweit enthält § 14 Abs. 3 VermKatG NRW auch eine Kostenregelung. Er stellt \nklar, dass der Eigentümer, der seiner Pflicht nicht nachkommt und damit die \nKatasterbehörde zur Ergänzung der topographischen Aufnahme veranlasst, aus \nseiner Kostenpflicht nicht entlassen werden soll. Mag § 14 Abs. 3 VermKatG NRW \nauch in diesem speziellen Falle eine Sonderregelung gegenüber § 13 Abs. 1 GebG \nNRW darstellen, so ist damit jedenfalls nicht der Fall vergleichbar, in dem die \nGebäudeeinmessung beantragt bzw. veranlasst und durchgeführt worden ist, die \nUnterlagen beim Katasteramt eingereicht sind und lediglich die Kostentragung noch \ngeregelt werden muss. Im Übrigen spricht gegen die Annahme einer § 13 Abs. 1 \nGebG NRW verdrängenden Spezialregelung, dass es hier um die \nGebührenforderung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs geht, \nwährend § 14 Abs. 3 VermKatG NRW nur die Katasterbehörde aufführt. Zwar kann \ndie Katasterbehörde auch durch die Beauftragung eines Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs das Erforderliche im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 \nVermKatG NRW veranlassen. Die entstehenden Kosten kann der Öffentlich bestellte \nVermessungsingenieur in der Regel jedoch nicht direkt gegenüber dem \nGrundstückseigentümer, sondern nur gegenüber der Katasterbehörde, die ihn \nbeauftragt hat, geltend machen, so dass auch insoweit kein Fall der \nGesetzesspezialität gegenüber der allgemeinen Rechtsgrundlage für Kosten des \nÖffentlich bestellten Vermessungsingenieurs anzunehmen ist. \n\n46\n\nVgl. zur früheren Rechtslage gem. § 10 Abs. 3 \nVermKatG NRW in der Fassung vom 11. Juli 1972, \nGV NW S. 193: OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1986 \n- 12 A 2898/84 - und Urteil vom 1. Juli 1986 - 12 A \n2897/84.\n\n47\n\nNichts anderes ergibt sich aus der Vorbemerkung zu Nr. 14 \n(Gebäudeeinmessung) des Gebührenverzeichnisses zur VermGebO NRW, auch \nwenn dort \"die auf Antrag oder nach § 14 Abs. 3 VermKatG NRW\" vorgenommene \nGebäudeeinmessung hinsichtlich der Abrechnung gleichbehandelt werden. Damit \nwird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass der gebührenpflichtige \nArbeitsaufwand in beiden Fällen gleich hoch ist, ohne dass weitere Aussagen zum \nVerhältnis der jeweils für die Kostentragung maßgeblichen gesetzlichen Regelungen \ndaraus entnommen werden können. \n\n48\n\nDie tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG \nNRW liegen vor. Die Gebäudeeinmessung auf dem Grundstück der Beigeladenen ist \nnämlich zugunsten der Beigeladenen vorgenommen worden. Die Frage, ob hierfür \nentscheidender Zeitpunkt der der Veranlassung der Amtshandlung bzw. der der \nAntragstellung ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW), \n\n49\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 1991 - 2 A \n1950/89 -, \n\n50\n\noder ob auf den Abschluss der Vermessungsarbeiten abzustellen ist (§ 11 Abs. 1 \nSatz 2 GebG NRW), \n\n51\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1986 - 12 A \n343/85 -,\n\n52\n\nkann hier dahinstehen. Die Beigeladenen waren ausweislich des Grundbuches \nvon K. , Blatt 4571 bereits seit 21. Mai 1999 als Eigentümer im Grundbuch \neingetragen. Als Eigentümer oblag ihnen die Pflicht ihr Gebäude einmessen zu \nlassen. Die Verpflichtung besteht, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 14 \nAbs. 2 VermKatG NRW ergibt, unmittelbar aufgrund des Gesetzes. Sie wird wirksam, \nsobald das Gebäude auf dem Grundstück errichtet ist, ohne dass es eines Hinweises \ndurch die Behörde oder eines entsprechenden Verwaltungsaktes bedarf,\n\n53\n\nvgl. zur früheren Rechtslage gem. § 10 Abs. 3 \nVermKatG NRW in der Fassung vom 11. Juli 1972, \nGV NW S. 193: OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1986 \n- 12 A 2898/84 -.\n\n54\n\nErst recht kommt es für die Entstehung der Pflicht nicht auf eine Fristsetzung \ndurch die Katasterbehörde nach § 14 Abs. 3 S. 2 VermKatG NRW an. Vielmehr zeigt \nder Zusammenhang der Absätze 2 und 3 des § 14 VermKatG NRW, dass die \nFristsetzung nur zulässig ist, wenn der Eigentümer zu erkennen gegeben hat, dass \ner seine Verpflichtung nicht erfüllen will oder kann. Daraus folgt, dass die \nVerpflichtung bereits vorher zur Entstehung gelangt sein muss. \n\n55\n\nIn der Erfüllung der genannten Verpflichtung durch den Kläger liegt ein \nunmittelbarer Vorteil für die Beigeladenen. Maßgeblich ist insoweit, ob die \nAmtshandlung bei objektiver Betrachtungsweise im Interesse des \nZahlungsverpflichteten erfolgt bzw. ob sie nach objektiven Kriterien für ihn vorteilhaft \nist.\n\n56\n\nVgl. Susenberger, Gebührengesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblattaus-\ngabe: Stand Oktober 2003, § 13 Anm. 9.\n\n57\n\nBeides ist hier zu bejahen. Entgegen der Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nkommt es für den Begünstigungstatbestand gerade nicht darauf an, dass seitens der \nBeigeladenen ein wirksamer Antrag vorliegt. Dies ergibt sich weder aus dem \nGesetzeswortlaut (\"oder zu wessen Gunsten\") noch aus einer historischen und \nsystematischen Auslegung der Vorschrift. \n\n58\n\nDie Begründung des Gesetzentwurfes stellt ausdrücklich darauf ab, dass die \nAlternative zu der Kostenschuld dessen, der die Amtshandlung veranlasst hat, die \nKostenschuld desjenigen ist, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, ohne von \nihm veranlasst zu sein. Danach kommt es zur Begründung einer \nKostenschuldnerschaft gemäß der zweiten Alternative des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG \nNRW auf eine Veranlassung, z.B. im Sinne eines wirksamen Antrages, gerade nicht \nan. \n\n59\n\nVgl. Landtag NRW, Drucksache 7/821, S. 29; \nvgl. zum Kommunalabgabengesetz (auf das die \nBegründungsunterlagen durch Verweis auf § 5 KAG \nausdrücklich Bezug nehmen): Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblatt-\nausgabe, Stand: September 2004, § 5 Rn 18; \nLenz/Queitsch/Schneider/Stein/Thomas, Kom-\nmunalabgabengesetz für das Land NRW, Kom-\nmentar, Loseblattausgabe, Stand: November 2003, § \n5 Rn 15 - 16; Bauernfeind/Zimmermann, \nKommunalabgabengesetz für das Land NRW, \nKommentar, 1969, § 5 Rn 22. \n\n60\n\nEtwas anderes folgt auch nicht aus der bereits erwähnten Vorbemerkung zu Nr. \n14 des Gebührenverzeichnisses zur VermGebO NRW, wonach unter die Vorschrift \n\"auf Antrag oder nach § 14 Abs. 3 VermKatG NRW vorgenommene \nGebäudeeinmessungen\" fallen. Der Anwendungsbereich der im \nGebührenverzeichnis aufgeführten Amtshandlungen bezieht sich auf solche der \nVermessungs- und Katasterbehörden (§ 1 Abs. 1 VermGebO NRW). Allein hierfür \nsieht die Gebührenordnung selbst und das ihr zugehörige Gebührenverzeichnis \nbesondere Anforderungen vor. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur \nrechnet seine Leistungen, soweit sie mit denjenigen in den Nummern 7, 8.3 und 9 bis \n15 des Gebührenverzeichnisses übereinstimmen, lediglich nach den Bestimmungen \ndes Gebührenverzeichnisses ab (vgl. § 2 Abs. 1 ÖbVermIngKO NRW). Durch die \nausschließliche Bezugnahme der Vorschrift auf die im Gebührenverzeichnis \ngeregelte Abrechnung (\"sind nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses \n... abzurechnen.\") stellt sich § 2 Abs. 1 ÖbVermIngKO NRW nicht im Sinne einer \nRechtsgrund-, sondern im Sinne einer Rechtsfolgenverweisung dar. Die \nBezugnahme beschränkt sich folglich allein auf die im Gebührenverzeichnis für die \njeweilige Leistung festgelegte Gebührenhöhe und nicht auf die weiteren \nTatbestandsvoraussetzungen.\n\n61\n\nAuch eine systematische Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass bei der zweiten \nAlternative kein ausdrücklicher Antrag und auch kein sonstiges auf die Erbringung \nder Leistung gerichtetes Verhalten erforderlich ist. Ansonsten wäre nämlich stets \nauch die erste Alternative des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW gegeben. Die zweite \nAlternative wäre folglich überflüssig. Dies widerspräche Sinn und Zweck der \ndifferenzierten gesetzlichen Regelung. \n \nKeine Frage der fehlenden Begünstigung ist es, dass eine Verwaltungsleistung dem \nBetroffenen - im Regelfall - nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden darf. \nDerartige Umstände können in der Rechtsprüfung unter dem auch im öffentlichen \nRecht anwendbaren Rechtsgedanken der aufgedrängten Bereicherung oder im \nRahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben berücksichtigt werden. \n\n62\n\nEin solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor. Zum einen spricht schon einiges \ndafür, dass die Beigeladenen durch ihr Verhalten dem Kläger ausreichend Anlass \ngegeben haben, die Einmessung ihres Gebäudes durchzuführen. Selbst wenn man \naber davon ausgeht, dass der ursprünglich an den Kläger gerichtete Antrag \nunwirksam gewesen ist, haben die Beigeladenen jedenfalls später, als sie sich nach \nZahlung von 80 % gegen die restliche Gebührenforderung in Höhe von \n20 % wandten, weder den Nutzen der Gebäudeeinmessung noch ihr Einverständnis \nmit der Amtshandlung in Frage gestellt und damit zumindest konkludent \n(nachträglich) zugestimmt. \n\n63\n\n2.) Schließlich widerspricht die Gebührenforderung auch nicht dem Grundsatz \nvon Treu und Glauben. \n\n64\n\nIm Gebührenrecht kommt eine Beschränkung oder ein Wegfall des Anspruchs \nauf eine öffentliche Abgabe unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nur in \neng begrenzten Ausnahmefällen in Frage. Dem übergeordneten Rechtsgedanken \nvon Treu und Glauben steht der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. \n20 Abs. 3 GG), hier konkretisiert im Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der \nAbgabenerhebung, mit Verfassungsrang gegenüber. Auch im vorliegenden Fall darf \nnicht unberücksichtigt bleiben, dass eine kostenpflichtige Amtshandlung \n(Gebäudeeinmessung) durchgeführt worden ist und im Zusammenhang damit \nLeistungen erbracht worden sind, die den Beigeladenen unmittelbar zugute \ngekommen sind. Es ist grundsätzlich rechtlich unerwünscht, dass eine öffentlich-\nrechtliche Verwaltungstätigkeit, durch die die Begünstigten - wie hier - Vorteile \nerzielen, ohne Gegenleistung an die ausführende staatliche Stelle erbracht wird. Die \nGrundsätze von Treu und Glauben können eine derartige Rechtsfolge nur in eng \ngefassten Ausnahmefällen gebieten. Demnach müssen, um eine Abweichung vom \nGrundsatz der Abgabenerhebung zu rechtfertigen, Umstände von solchem Gewicht \nvorliegen, dass eine Belastung des Kostenschuldners mit den entstandenen \nGebühren geradezu als unzumutbar erscheint. Solche Umstände liegen hier nicht \nvor.\n\n65\n\nDen Beigeladenen bleibt der durch die Vermessung herbeigeführte Vorteil \nerhalten. Ihnen ist auch im Hinblick auf die vom Kläger abgerechnete Gebühr kein \nSchaden entstanden. Vielmehr wäre eine Gebühr in der gleichen Höhe auch dann \nangefallen, wenn ein anderer Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder das \nVermessungs- und Katasteramt die Gebäudeeinmessung durchgeführt hätte.\n\n66\n\nDass der Kläger im Hinblick auf die von den Beigeladenen im Antragsformular \nformulierte Bedingung die Vermessung hätte ablehnen oder die Beigeladenen vor \nder Gebäudeeinmessung über die tatsächlich anfallenden Gebühren hätte aufklären \nmüssen, hat im vorliegenden Fall keine Auswirkungen auf die Kostenschuld. \nAllerdings liegt in diesem Verhalten eine Verletzung der dem Kläger obliegenden \nBerufspflichten, wie sie in § 9 ÖbVermIngBO NRW und § 10 ÖbVermIngBO NRW \nbestimmt sind. Gem. § 10 Abs. 2 ÖbVermIngBO NRW ist der Öffentlich bestellte \nVermessungsingenieur verpflichtet, seine Arbeiten sorgfältig und gewissenhaft \nauszuführen. Gem. § 10 Abs. 3 a ÖbVermIngBO NRW muss er die Ausführung eines \nAuftrages sogar ablehnen, wenn er seine Berufspflichten durch ein ihm zugemutetes \nVerhalten verletzen würde. Setzt sich der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur \n- wie hier - über einen ausdrücklich geäußerten Vorbehalt des Kostenschuldners in \nEigenmacht und ohne weitere Rücksprache mit dem Kostenschuldner bzw. ohne \nvorherigen Hinweis an den Kostenschuldner hinweg, verletzt er die ihm obliegenden \nVerpflichtungen. Eine derartige Verletzung von Berufspflichten kann jedoch nur in \nbesonders gelagerten Ausnahmefällen zur Minderung oder dem Wegfall eines \nGebührenanspruchs führen. Im Regelfall bedarf es in einem solchen Fall einer \nReaktion der aufsichtsführenden Behörde gegenüber dem Vermessungsingenieur, \nohne dass das gebührenrechtliche Verhältnis zwischen diesem und seinem \nAuftraggeber betroffen wäre. Der Kläger ist als Öffentlich bestellter \nVermessungsingenieur Teil des öffentlichen Vermessungswesens und insoweit \n\"beliehener Unternehmer\". Im Rahmen seiner Bestellung übt er hoheitliche \nBefugnisse aus; die konkrete und in der Berufsordnung festgelegte Ausgestaltung \nseines Berufsbildes entspricht in beachtlicher Weise Berufen, wie sie typischerweise \nim Rahmen öffentlich rechtlicher Dienstverhältnisse ausgeübt werden. Die Aufgaben \ndes Vermessungswesens sind von großer Bedeutung für den Rechtsverkehr \nzwischen den Bürgern und damit für den Rechtsfrieden in der Gemeinschaft. Lässt \nder Staat insoweit eine Übertragung auf Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure \nzu, bleibt er für die ordnungsgemäße Erfüllung der genannten Aufgaben \nverantwortlich. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur unterliegt daher als \nBeliehener den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und untersteht \ngem. § 14 ÖbVermIngBO NRW der staatlichen Fachaufsicht. Diese erstreckt sich auf \ndie rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben. Sie berechtigt und \nverpflichtet die Aufsichtsbehörde außerdem, etwaige Pflichtverletzungen durch \nErteilung von Warnungen, Verweisungen und Verhängung von Geldbußen zu \nahnden (§ 15 ÖbVermIngBO NRW). \n\n67\n\nIm vorliegenden Fall wiegt die Verletzung der Berufspflicht durch den Kläger \nnicht derart schwer, dass ein Wegfall der Gebührenpflicht gerechtfertigt wäre; wie \nausgeführt, ist den Beigeladenen kein Schaden entstanden, und sie haben mit Hilfe \ndes Klägers die ihnen obliegende Einmessungspflicht erfüllt. Der Umstand, dass die \nBeklagte ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist, ändert an dieser Bewertung \nnichts. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Beklagte im Rahmen der ihr \nobliegenden Fachaufsicht hätte prüfen müssen, ob und gegebenenfalls mit welchen \nder gem. § 15 Abs. 1 ÖbVermIngBO NRW zur Verfügung stehenden Mittel die \nvorliegende Verletzung der Berufspflicht hätte geahndet werden müssen. Für die \nstatt dessen von der Beklagten veranlasste Aufhebung des Kostenbescheides \nbestand jedenfalls weder eine gesetzliche Ermächtigung noch ein unter dem Aspekt \nder Billigkeit anzuerkennendes Bedürfnis. Ob eine andere Bewertung für den Fall \nangezeigt ist, in dem Anhaltspunkte für ein systematisches und vorsätzliches \nFehlverhalten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs bestehen, kann \ndahinstehen. Dem Senat liegen hierzu bezogen auf die Person des Klägers keine \nErkenntnisse vor. Dass die Beklagte dennoch zu dem Mittel einer Aufhebung des \nKostenbescheides gegriffen hat, beruht auf einem fehlerhaften Verständnis der \nRechtslage und verkennt Art und Umfang der ihr obliegenden Kontrollrechte und -\npflichten. \n\n68\n\n3.) Die Gebührenhöhe ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Höhe der Gebühr \nist sachlich und rechnerisch richtig ermittelt worden. \n\n69\n\nDies folgt für die in Ansatz gebrachte Gebühr zur Gebäudeeinmessung aus § 1 \nAbs. 1 der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure \n(ÖbVermIngKO NRW) - vom 26. Mai 1993, GV NW S. 289, in der Fassung der \nÄnderungsverordnung vom 7. September 1996, GV NW S. 378 -. Die Vorschrift \nbestimmt, dass Leistungen, die unter anderem mit den in Nummer 14 des \nGebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für die Vermessungs- und \nKatasterbehörden in Nordrhein-Westfalen geregelten Gebührentatbestände \nübereinstimmen, nach den Bestimmungen des vorgenannten \nGebührenverzeichnisses in der jeweils geltenden Fassung abzurechnen sind. Nr. \n14.11. des vorgenannten Gebührenverzeichnisses veweist für die Berechnung der \nGebühr bei Gebäudeeinmessungen auf die Gebührentafel D. Danach richtet sich die \nGebührenhöhe nach dem Wert der baulichen Anlage. Ausweislich der Angaben der \nBeigeladenen auf dem Antragsformular zur Gebäudeeinmessung haben diese den \nWert des Gebäudes auf ca. 325.000,00 DM beziffert. Bei einem Wert der baulichen \nAnlage über 200.000,00 DM und bis 350.000,00 DM sieht die Gebührentafel D in der \nhier anzuwendenden Fassung der 9. Änderungsverordnung vom 7. September 1996 \n- GV NW S. 372 - eine Gebühr in Höhe von 920,00 DM vor. \n\n70\n\nDie Erstattungspflicht von Auslagen, hier die vom Kläger in Ansatz gebrachten \nFahrtkosten, folgt aus § 10 Abs. 2 Nr. 9a ÖbVermIngKO NRW. \n\n71\n\nDer Anspruch auf Ersatz der anfallenden Umsatzsteuer ergibt sich aus § 9 \nÖbVermIngKO NRW. \n\n72\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht nicht der Billigkeit etwaige Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig \nzu erklären, da diese keine Antrag gestellt haben und in der Sache unterlegen sind. \n\n73\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n74\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283491","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-26/10-a-1898-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283491","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283491","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-26/10-a-1898-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283491","retrieved":"2026-07-09 02:58:53.479860+00:00"}}