{"status":"available","doknr":"OLD283522","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1125.7A2434.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-25","aktenzeichen":"7 A 2434/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts \nvom 26. Februar 2003 für das Verfahren 1. Instanz sowie für das \nZulassungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt \nsich der von ihm geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \n(ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) nicht.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die vom 7. November 2001 \ndatierende teilweise, nämlich auf die streitgegenständliche Garage bezogene, \nRücknahme der Baugenehmigung vom 24. März 2000 und die auf die Beseitigung \ndieser Garage gerichtete Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. November 2001 \nin der Fassung der Widerspruchsbescheide des Landrats des Kreises B. vom 13. \nMärz 2002 u.a. mit der Begründung abgewiesen, die erteilte Baugenehmigung sei \nrechtswidrig, weil die streitgegenständliche Garage sich hinsichtlich der überbauten \nGrundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung einfüge, die \nRücknahmeentscheidung leide nicht an Ermessensfehlern und die \nBeseitigungsverfügung sei auch unter dem Gesichtspunkt des \nGleichheitsgrundsatzes frei von Ermessensfehlern.\n\n4\n\nDer Kläger meint, sein Vorhaben füge sich in die Umgebung ein, weil maßgeblich \nauch die weitere Umgebung und dieser weitere Bereich ein einheitliches Wohngebiet \nsei, das von einer Bebauung geprägt werde, die derjenigen auf seinem Grundstück \nentspreche. In diesem Bereich befänden sich zwei von ihm bereits angeführte \nGaragen, die hinsichtlich der überbauten Fläche seiner Garage entsprächen. Schon \ndie überbauten Grundstücksflächen in der Nähe des klägerischen Grundstücks böten \nkein einheitliches Bild. So liege das Hauptgebäude auf dem klägerischen Grundstück \nweiter von der S.----straße entfernt als die Gebäude auf den benachbarten, an die S.-\n---straße grenzenden Grundstücken, während das Gebäude auf dem Grundstück S.-\n---straße 32 besonders nah an dieser Straße liege. Zudem seien Spielräume zu \nbeachten, weil die an die S.----straße grenzenden Grundstücke teilweise von dieser \nStraße und teilweise - wie das klägerische Grundstück - von Querstraßen her \nerschlossen würden. Auf derselben Seite der S.----straße hätten deshalb nur noch \nzwei weitere Grundstücke einen Vorgarten, während die vier übrigen lediglich einen \nSeitenstreifen aufwiesen. Zum F.----weg hin halte die streitbefangene Garage einen \nAbstand ein.\n\n5\n\nDarüber hinaus habe der Beklagte mittlerweile die Baugenehmigung zur \nErrichtung einer weiteren Garage auf dem Eckgrundstück L.------straße 2 / Am \nM. unmittelbar an der öffentlichen Verkehrsfläche erteilt. Das stehe der \nBewertung des Verwaltungsgerichts entgegen, der Beklagte habe eine generelle \nNeubeurteilung der Rechtslage vorgenommen und behandele in diesem Rahmen \nalle vergleichbaren Vorhaben gleich. Ferner habe der Beklagte bei der \nRücknahmeentscheidung ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die von der \nGarage überbaute Fläche vom Rest des Grundstücks abgetrennt sei und der Kläger \nsein Grundstück im Vertrauen auf den Bestand der Baugenehmigung geplant und \ngestaltet habe, so dass die Beseitigung der Garage eine Umgestaltung der gesamten \nGartenanlage und des Bereichs an der S.----straße erfordern würde.\n\n6\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde das Ortsbild nicht \nbeeinträchtigt. Der für die dahin gehende Beurteilung maßgebliche Bereich sei \nzudem weiter als die vom Gericht herangezogene nähere Umgebung im Sinne des \n§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.\n\n7\n\nDiese Darlegungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils. Der Kläger geht von einer anderen Abgrenzung der näheren \nUmgebung aus als das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat die nähere \nUmgebung indes in nicht zu beanstandender Weise eingegrenzt. Es ist zu recht \ndavon ausgegangen, dass bezüglich des Merkmals der \"Grundfläche, die überbaut \nwerden soll\", die nähere Umgebung im Regelfall enger als bei dem Merkmal der \"Art \nder baulichen Nutzung\" zu ziehen ist. Denn die maßgebliche Umgebung ist nicht für \nalle Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB identisch, vielmehr kann \ndie maßgebliche Umgebung je nach dem betrachteten Tatbestandsmerkmal dieser \nVorschrift durchaus unterschiedlich sein.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2004 - 7 A 1273/02 -, S. 17 des \nUrteilsabdrucks m.w.N.\n\n9\n\nDie maßgebliche Umgebung bei der Beurteilung der Art der Nutzung ist schon \ndeshalb in aller Regel weiter zu ziehen als die für das Merkmal der überbauten \nFläche maßgebliche, weil die Auswirkungen der Nutzung einer baulichen Anlage \nweiter reichen als die von der Überbauung einer Grundstücksfläche als solcher \nausgehende prägende Wirkung. Vorliegend stehen lediglich die Auswirkungen der \nüberbauten Fläche und damit die konkrete Lage der Anlage im \nBebauungszusammenhang in Rede. \n\n10\n\nDer Kläger lässt dagegen mit seinem Vortrag, dass auch die Bebauung der \nweiteren Umgebung prägend für ein Baugrundstück sein könne, den Bezug zum hier \nin Rede stehenden, auf die Garage bezogenen Merkmal der überbauten Grundfläche \naußer Acht. Da hier gerade nicht die Art der Nutzung, sondern die konkrete Lage der \nklägerischen Garage in Rede steht, ist weder der Bereich des weiteren - nach dem \nklägerischen Vortrag einheitlichen \"Wohn-\" - Gebiets noch der gesamte Baubestand \nfür die Abgrenzung der näheren Umgebung maßgeblich. \n\n11\n\nDanach ist zunächst die Lage der beiden bereits im erstinstanzlichen Verfahren \nvom Kläger benannten Garagen unerheblich, weil sie nach den Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts, die durch die in den Akten befindlichen Karten bestätigt und \ndurch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt werden, nicht innerhalb der \nentsprechend den obigen Ausführungen maßgeblichen näheren Umgebung stehen. \nAus demselben Grund ist unter dem Gesichtspunkt, durch welche Bebauung der \nmaßgebliche Rahmen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorgegeben wird, \nunerheblich, ob der Beklagte auf dem Grundstück Ecke L.------straße 2 / Am \nM. die Errichtung einer an die Straße grenzenden Garage genehmigt hat. \nDenn auch dieses Grundstück liegt außerhalb der maßgeblichen näheren \nUmgebung. \n\n12\n\nNach dem oben dargelegten Maßstab kommt es ebenso wenig darauf an, ob, \nwie der Kläger vorträgt, die überbauten Grundstücksflächen in der näheren \nUmgebung kein einheitliches Bild bieten. Trotz der unterschiedlichen, zwischen 3 m \nund 5 m betragenden Abstände der Gebäude zu den öffentlichen Verkehrsflächen \nsteht an diesen jedenfalls kein Gebäude so dicht wie die klägerische Garage. Das \nauf die Ausrichtung der Vorgärten und die besondere Situation von Eckgrundstücken \nabzielende Zulassungsvorbringen ist unerheblich, weil auch Eckgrundstücke von den \nüberbauten Flächen in der näheren Umgebung geprägt werden und sich in diese \nauch unter diesem Gesichtspunkt einfügen müssen. \n\n13\n\nOb das Verwaltungsgericht den Rahmen für die Prüfung, ob das Ortsbild im \nSinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB beeinträchtigt ist, richtig gezogen hat,\n\n14\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2000 - 4 C 14.98 -, NVwZ 2000, 1169, \n\n15\n\nbraucht nicht entschieden zu werden, weil seine auf dieses Tatbestandsmerkmal \nbezogene Begründung selbstständig neben die auf das Merkmal der überbauten \nGrundstücksfläche im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gestützte Begründung \ntritt und letztere die Entscheidung selbstständig trägt. Selbst wenn die auf das \nMerkmal der Beeinträchtigung des Ortsbildes bezogene Begründung des \nVerwaltungsgerichts fehlerhaft sein sollte, könnte sich ein solcher Fehler auf die \nEntscheidung im Ergebnis nicht auswirken, weil seine Ausführungen zur überbauten \nGrundstücksfläche nicht aus den vom Kläger vorgetragenen Gründen fehlerhaft sind \nund das Merkmal der Beeinträchtigung des Ortsbildes sich mangels Prüfung durch \nden Beklagten nicht auf seine Ermessensausübung ausgewirkt hat.\n\n16\n\nMit seinem gegen die Ermessensausübung gerichteten Vorbringen kann der \nKläger ebenfalls nicht durchdringen. Zum einen hat er hinsichtlich des von ihm \nbehaupteten Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht \ndargelegt, dass die von ihm in Bezug genommenen Flächen in der L.------straße , X.--\n-----straße und im B1.-------weg , auf denen Gebäude unmittelbar an öffentlichen \nVerkehrsflächen errichtet seien, aufgrund der Prägung ihrer maßgeblichen \nUmgebung ebenso wenig überbaubar seien wie der Standort seiner Garage. Zum \nanderen hat der Beklagte sämtliche zu berücksichtigenden Interessen in seine \nErmessenserwägungen eingestellt. Er musste insbesondere nicht von sich aus zum \nvom Kläger geltend gemachten Vertrauen auf die Baugenehmigung weitere \nErwägungen anstellen. Bei - wie vorliegend - nicht von § 48 Abs. 2 VwVfG NRW \nerfassten begünstigenden Verwaltungsakten ist der Vertrauensschutz wegen der \nRegelung des Ausgleichs des Vermögensnachteils in § 48 Abs. 3 VwVfG NRW nicht \nallgemein oder regelmäßig über den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als ein die \nRücknahme hindernder Grund (wieder) in die Ermessensüberlegungen nach § 48 \nAbs. 1 Satz 1 VwVfG NRW hineinzulesen,\n\n17\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 A 6.91 -, BVerwGE 91, 57 (58); \nUrteil vom 28. April 1987 - 1 C 18.84 -, GewArch 1987, 274 (275),\n\n18\n\nes sei denn, es liegt der Ausnahmefall eines immateriellen Schadens vor.\n\n19\n\nVgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. \n(2001), § 48 VwVfG (Bund) Rdnr. 185 ff. m.w.N.\n\n20\n\nSofern der Kläger sich mit seinem Vorbringen, er habe im Vertrauen auf die \nBaugenehmigung seine Gartenanlage geplant und gestaltet, auf einen solchen \nAusnahmefall berufen möchte, hätte er diesen Umstand substanziiert erläutern \nmüssen, um dem Beklagten eine konkrete Würdigung im Rahmen seiner \nErmessenserwägungen zu ermöglichen. Der Kläger ist mit seinem Zulassungsvortrag \naber nicht einmal auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des \nVerwaltungsgerichts eingegangen.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. Da hier \nsowohl die Rücknahme der Baugenehmigung, soweit sie sich auf die Garage \nbezieht, als auch die Beseitigung der Garage in Streit stehen, sind für die \nStreitwertfestsetzung ihr Zeitwert und die voraussichtlichen Kosten für ihre \nBeseitigung maßgeblich. Das danach anzunehmende Interesse des Klägers an der \nAufhebung beider Ordnungs-verfügungen bewertet der Senat mit 10.000 Euro.\n\n23\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil \nrechtskräftig.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283522","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-25/7-a-2434-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283522","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283522","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-25/7-a-2434-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283522","retrieved":"2026-07-09 02:58:56.810821+00:00"}}