{"status":"available","doknr":"OLD283520","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1125.7A.D11.04NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-25","aktenzeichen":"7a D 11/04.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 16 Q1. - \"Neues Stadtzentrum\" - der Stadt Q. \nP. ist unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten \nGrundstücks St. S.-------weg 5 in Q. P. . Ihr gut 70 m tiefes Grundstück \nreicht vom St. S1.-------weg im Norden bis zur parallel verlaufenden I.---------straße im \nSüden. Die Antragstellerin wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den \nBebauungsplan Nr. 16 Q1. - \"Neues Stadtzentrum\" - der Antragsgegnerin, dessen \nGeltungsbereich sich u.a. entlang der West- und der Südseite ihres Grundstücks \nerstreckt.\n\n3\n\nDer Bebauungsplan verläuft mit seiner Südwestgrenze auf etwa 220 m entlang \nder N. Straße, der C. 65, deren Verbreiterung er durch die Festsetzung einer \nöffentlichen Verkehrsfläche namentlich im Kreuzungsbereich mit der M.-------straße \n/N1.----straße ermöglicht. Die N1.----straße führt durch das Plangebiet in nördlicher \nRichtung bis zum St. S1.-------weg . Westlich der N1.----straße , parallel zur C. 65, \nsieht der Bebauungsplan zwei Kerngebiete (MK 1 und MK 2), nordöstlich, parallel zur \nI.-----straße und - auf einem Teilstück - auch dem Grundstück der Antragstellerin \ngegenüberliegend, ein weiteres Kerngebiet vor. Zwischen den Kerngebieten sind \ngrößere Bereiche als öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung \nöffentliche Park(platz)fläche festgesetzt, die sich fast bis zur im Osten des \nPlangebiets festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung \nSchule, Mehrzweckhalle und sportlichen Zwecken dienende Gebäude und \nEinrichtungen erstreckt. Die Gemeinbedarfsfläche erfasst den Standort einer \nvorhandenen Schule, ermöglicht jedoch zugleich den Neubau der zugehörenden \nSporthalle an einem etwas versetzten Standort. Dem Schulgelände zu der \nStellplatzfläche vorgelagert weist der Bebauungsplan auf einer Teilstrecke von rund \n60 m eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Busverkehr/Busbahnhof aus. \nParallel zum Grundstück der Antragstellerin erstreckt sich der Bebauungsplan \nzwischen St. S1.-------weg und I.-----straße mit einer Breite von rund 22 m. Dort \nverläuft zum einen auf der westlichen Seite die N1.----straße . Zum anderen ist für die \n- im Eigentum der Antragsgegnerin stehende -bis zum Grundstück der Antragstellerin \ndazwischen liegende Fläche eine weitere öffentliche Verkehrsfläche mit der \nZweckbestimmung öffentliche Park(platz)fläche (im folgenden auch: \nMitarbeiterparkplatz) vorgesehen, die entlang der Grenze zum Grundstück der \nAntragstellerin durch eine im Bebauungsplan festgesetzte Lärmschutzwand mit einer \nHöhe von 2 m über Oberkante Parkplatzgelände abgeschirmt werden soll.\n\n4\n\nDer Bebauungsplan bestimmt durch textliche Festsetzungen, dass im \nMK 1-Gebiet Wohnungen überall, in den MK 2 und 3-Gebieten Wohnungen ab dem \n1. Obergeschoss allgemein zulässig sind. Tankstellen sind unzulässig. \nVergnügungsstätten sind im MK 3-Gebiet ab dem 1. Obergeschoss zulässig, im \nÜbrigen unzulässig. Der Bebauungsplan enthält Regelungen zum Maß baulicher \nNutzung, zum Immissionsschutz sowie zur Bepflanzung der Grünflächen und der \nLärmschutzwand entlang der westlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin. \nGestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist das Schalldämmmaß dieser \nLärmschutzwand mit mindestens 25 dB(A) vorgegeben. Weiter heißt es in den \ntextlichen Festsetzungen unter Nr. 3 b):\n\n5\n\n\"Sporthalle und Parkplatznutzung im Bereich I.---\n--straße \n\n6\n\nDie Außenbauteile der geplanten Sporthalle an \nder I.-----straße sind so auszubilden, dass von den \nAußenbauteilen (Dach- und Wandbauteile) maximal \nein flächenbezogener Schall-Leistungspegel von \n50 dB(A)/qm abgestrahlt wird.\n\n7\n\nDie Nutzung der Sporthalle an der I.-----straße \nist nur im Rahmen der 'seltenen Ereignisse' maximal \nbei 18 Ereignissen im Nachtzeitraum zwischen \n22.00 und 6.00 Uhr zulässig. Ansonsten ist die \nNutzungszeit auf maximal bis 22.00 Uhr zu \nbegrenzen. ...\"\n\n8\n\nZum Schutz vor Verkehrslärm bestimmt der Bebauungsplan Lärmpegelbereiche \ngemäß DIN 4109 und fordert hieran anknüpfend bestimmte Schalldämmmaße der \nAußenbauteile von Gebäuden sowie den Einbau von schallgedämpften Lüftern. \n\n9\n\nNicht Gegenstand der textlichen Festsetzungen sind verschiedene Hinweise des \nBebauungsplans. Unter Ziffer 1 der Hinweise wird auf einen zwischen der \nAntragsgegnerin und dem Vorhabenträger abzuschließenden städtebaulichen und \nErschließungsvertrag hingewiesen. \"Das Vorhaben ist nach Maßgabe dieser Pläne \nund der dazu getroffenen vertraglichen Regelungen zu realisieren.\" Ziffer 2 der \nHinweise nimmt den Mitarbeiterparkplatz in Bezug, der mit einer Schrankenanlage zu \nversehen sei, die sicherstellen soll, dass dieser Parkplatz nur in der Zeit zwischen \n6.00 Uhr und 20.00 Uhr werktags an- und abgefahren werden kann.\n\n10\n\nDer Mitarbeiterparkplatz wurde früher vom städtischen Bauhof vor allem zu \nLagerzwecken genutzt. Zur Zeit der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter war \nder Bauhof bereits abgeräumt. In nördlicher und östlicher Richtung schließen sich \nentlang des St. S2.-------wegs ausschließlich wohngenutzte Grundstücke an. \nWestlich werden zu der den Mitarbeiterstellplatz begrenzenden N1.----straße zwei \nweitere Wohngrundstücke erschlossen. Im nördlichen Abschnitt reicht das \nGrundstück der Volksbank von der N. Straße bis zur N1.----straße heran; der \ndortige Kundenparkplatz ist parallel zum St. S1.-------weg bis zur N1.----straße \nausgebaut. Auch das Grundstück des ebenfalls zur N. Straße orientierten Hotels \nE. reicht (südlich der I.-----straße ) bis zur N1.----straße ; dorthin ist ein \nHotelparkplatz erschlossen. Entlang der N. Straße sowie der nördlich \nanschließenden C1. Straße befinden sich in dem Abschnitt zwischen St. S1.-------\nweg im Norden und der N1.----straße /M1.------weg im Süden überwiegend \nGebäude, deren Erdgeschosse zu Geschäfts- oder Gaststättenzwecken und deren \nObergeschosse zu Wohnzwecken genutzt werden. Ferner sind die Gebäude der \nVolksbank und des Hotels E. vorhanden. Südlich der N. Straße zweigt von \nder M2.------straße die I1.-----straße ab; dort befindet sich in Sichtweite zur N. \nStraße ein K + K-Markt. Die in der Bebauungsplanurkunde als Bestand im Bereich \nder öffentlichen Straßenverkehrsfläche nördlich des MK 2-Gebiets eingetragenen \nbaulichen Anlagen waren zur Zeit der Augenscheinseinnahme durch den \nBerichterstatter bereits abgebrochen.\n\n11\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im wesentlichen \nfolgenden Verlauf: Am 27. März 2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, das \nVerfahren zur 29. Änderung des Flächennutzungsplans durchzuführen. Der \nFlächennutzungsplan sollte den Mitarbeiterparkplatz und - ebenso wie die \nVorläuferfassung des Flächennutzungsplans, jedoch an verschobener Stelle - \ngemischte Bauflächen und Flächen für den Gemeinbedarf darstellen. Zugleich \nbeschloss der Rat, den Bebauungsplan aufzustellen. Auf den Beschluss des Bau- \nund Planungsausschusses vom 22. April 2003, die frühzeitige Bürgerbeteiligung \ndurchzuführen und den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme \nzu geben, äußerte sich die Antragstellerin durch Schreiben ihrer \nProzessbevollmächtigten vom 21. Mai 2003. Am 15. Juli 2003 beschloss der Bau- \nund Planungsausschuss nach Prüfung der Anregungen der Antragstellerin die \nOffenlage des Bebauungsplanentwurfs. Nach öffentlicher Bekanntmachung am \n31. Juli 2003 wurde der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 8. August 2003 bis \n8. September 2003 öffentlich ausgelegt. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. \nBürger brachten Bedenken gegen die Bebauungsplanung vor, so auch die \nAntragstellerin durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25. Juli 2003. Am \n8. Oktober 2003 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die vorgebrachten Anregungen, \nbeschloss die 29. Änderung des Flächennutzungsplans und den mit einer \nBegründung versehenen Bebauungsplan als Satzung. Der in den Hinweisen des \nBebauungsplans angesprochene städtebauliche Vertrag war noch nicht \nabgeschlossen worden. Die Bezirksregierung E1. genehmigte die \nFlächennutzungsplanänderung am 9. Dezember 2003. Die \nFlächennutzungsplanänderung und der Bebauungsplan wurden am 15. Januar 2004 \nöffentlich bekannt gemacht.\n\n12\n\nMit dem am 27. Januar 2004 erhobenen Normenkontrollantrag trägt die \nAntragstellerin vor: Der Bebauungsplan sei insoweit nicht erforderlich, als die \nErrichtung von gleich zwei Verbrauchermärkten geplant sei. Ob durch die Planung \ntatsächlich ein größerer Kaufkraftanteil in Q. P. gebunden werden könne, \nsei zweifelhaft, befänden sich doch beide für das Bebauungsplangebiet \nvorgesehenen Märkte, ein S. -Markt sowie ein M3. , schon am Ort und würden \nnur den jeweiligen Standort geringfügig verlagern. Die Festsetzungen des \nBebauungsplans seien widersprüchlich. Die textlichen Festsetzungen würden darauf \nabstellen, dass in den Kerngebieten zwei Verbrauchermärkte errichtet würden, der \nBebauungsplan lasse jedoch nahezu alle in einem Kerngebiet zulässigen Nutzungen \nzu. Der Hinweis auf die Nutzungszeiten für den Mitarbeiterstellplatz hätte rechtlich \nverbindlich als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden müssen. \nDer Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft. Ihr, der Antragstellerin, Grundstück \nliege in einer geschlossenen Wohnsiedlung, in der Gewerbebetriebe nicht vorhanden \nseien. Sie könne daher den Schutz eines allgemeinen Wohngebiets beanspruchen. \nSie nutze den südlichen Bereich ihres Grundstücks gärtnerisch und zu \nErholungszwecken, und zwar auch dort, wo auf ihrem Grundstück zur I.-----straße \nein weiterer Bauplatz bestehe. Die störende Wirkung des Mitarbeiterparkplatzes \nwerde dadurch verstärkt werden, dass die Parkplatzzufahrt als Wendeplatz für die \ndie Verbrauchermärkte verlassenden Lkw benötigt werde. Der unmittelbar neben \nihrem Grundstück vorgesehene Parkplatz sei daher mit den sich aus § 51 Abs. 7 \nBauO NRW ergebenden Anforderungen nicht vereinbar. Eine die Wohnsituation \nerheblich beeinträchtigende Vorbelastung sei nicht von dem auf dem \nParkplatzgrundstück früher vorhandenen kleinen Lagerhäuschen des städtischen \nBauhofs ausgegangen. Eine ständige gewerbliche Nutzung habe dort nicht \nstattgefunden. Nur gelegentlich seien Hilfsarbeiten ausgeübt worden. Im Übrigen \nhabe der Platz als Lager gedient. Weder die im Bebauungsplan entlang des \nMitarbeiterparkplatzes vorgesehene Lärmschutzwand noch die beabsichtigte \nNutzungsbeschränkung würden der Wohnbebauung ausreichenden Schutz \ngewähren. Auf rechnerisch ermittelte Emissionswerte komme es für die \nZumutbarkeitsbewertung ohnehin allein nicht an. Abwägungsfehlerhaft sei auch, ein \nKerngebiet bis unmittelbar an die I.-----straße und das dort angrenzende Wohngebiet \nheran zu planen, obwohl Kerngebietsnutzungen Wohnnutzungen erheblich stören \nwürden. Dies sei mit dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht vereinbar; vielmehr \nhätte ein Mischgebiet zwischengeschaltet oder das Kerngebiet durch einen Wall oder \neinen Grüngürtel eingerahmt werden müssen. Parkplätze könnten anderenorts in \nParkdecks oder Tiefgaragen angelegt werden und müssten nicht im allgemeinen \nWohngebiet vorgesehen werden. Im rückwärtigen Bereich des Verbrauchermarkts \nsei mit unschönen Begleiterscheinungen wie Anlieferungsverkehr, Müllbehältnissen, \nSchädlingsbefall, Geruchsbildung, Lüftungsöffnungen für Klima- und Kühlanlagen \nnebst Ventilatorgeräuschen zu rechnen.\n\n13\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n14\n\nden Bebauungsplan Nr. 16 Q1. - \"Neues \nStadtzentrum\" - der Antragsgegnerin für unwirksam \nzu erklären.\n\n15\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n16\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n17\n\nSie erwidert: Die überplante Fläche werde bislang für Zwecke des Busverkehrs \nund auch als Veranstaltungsgelände wie u.a. für die örtliche Kirmes genutzt. Sie \nliege in zentraler Ortskernlage. Bislang sei sie als Vorbehaltsfläche für die \nErweiterung des Schulzentrums vorgesehen gewesen, solle nunmehr aber der \nEtablierung ortskerntypischer Nutzungen eines neuen Stadtzentrums dienen. \nNamentlich solle die Schaffung eines attraktiven Stadt- und Einkaufszentrums dazu \nbeitragen, eine stärkere Kaufkraftbindung in der Stadt zu erreichen. Der überplante \nStandort sei nach einem umfassenden und intensiven Standortfindungsprozess unter \ngutachterlicher Begleitung und Beratung durch die Bezirksregierung E1. \nfestgelegt worden. Der engere Ortskern selbst genüge den Flächenansprüchen von \nEinzelhandelseinrichtungen moderner Ausprägung nicht. Der Bereich westlich der \nN1.----straße und südlich des St. S2.-------wegs sei bislang schon Teil der \nOrtskernlage gewesen. Der Flächennutzungsplan habe schon vor seiner \n29. Änderung gemischte Bauflächen und Gemeinbedarfsflächen dargestellt. Der \nBereich östlich der N1.----straße , südlich der I.-----straße diene mit dem dortigen \nSchulzentrum zentralen Funktionen. Der Parkplatz westlich des Grundstücks der \nAntragstellerin sei ausschließlich für Mitarbeiter der Verbrauchermärkte und Lehrer \nder Realschule vorgesehen, eine nächtliche Nutzung sei ausgeschlossen. Die Werte \nder TA - Lärm würden eingehalten und sogar Lärmschutzmaßnahmen über das \nerforderliche Maß hinaus getroffen. Unzumutbare Beeinträchtigungen der Anwohner \nwürden nicht entstehen. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass sich bereits jetzt auf \nder Westseite der N1.----straße ein großer Hotelparkplatz befinde. Direkt gegenüber \ndem Grundstück der Antragstellerin sei westlich der N1.----straße der \nKundenparkplatz der Volksbank gelegen. Angesichts der planerischen und \ntatsächlichen Vorbelastungen bestehe keine überwiegende Vorprägung durch \nWohnbebauung, sondern liege der Mitarbeiterparkplatz an der Nahtstelle zwischen \ndem Wohngebiet und dem Stadtzentrum. Unter Berücksichtigung der zugunsten der \nAntragstellerin vorgesehenen Schutzmaßnahmen überwiege bei diesen \nGegebenheiten das öffentliche Interesse an der Erstellung eines funktionstüchtigen \nStadtzentrums. Für den Investor sei der Mitarbeiterparkplatz Bedingung für die \nRealisierung des Gesamtkonzeptes; würde es scheitern, werde die städtische \nEntwicklung irreparabel beeinträchtigt werden. Die Errichtung einer Parkpalette sei \naus optischen und finanziellen Gründen keine Alternative. Die Anlieferung des im \nMK 3 - Gebiet geplanten Verbrauchermarkts werde an der westlichen Gebäudeseite \nstattfinden. Der Anlieferungsbereich werde eingehaust. Wo und wie andere \nEinrichtungen positioniert würden, sei im Baugenehmigungsverfahren zu \nentscheiden. Allenfalls könne gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin eine \nWendemöglichkeit erforderlich sein. Sie sei in der schalltechnischen Untersuchung \nberücksichtigt worden. \n\n18\n\nDie Antragsgegnerin hat sich in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des \nSenats verpflichtet, in ihrem Schriftsatz vom 29. Oktober 2004 im einzelnen \nbenannte Maßnahmen zu ergreifen; die Nutzung der öffentlichen Stellplatzfläche \nwestlich des Grundstücks der Antragstellerin soll nur den Hinweisen des \nBebauungsplans gemäß ermöglicht werden. \n\n19\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des \nErgebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Niederschrift vom 12. Oktober \n2004 verwiesen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Akten über das Bebauungsplanverfahren Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n23\n\nDie Antragstellerin ist antragsbefugt.\n\n24\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen \nBebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, \ndurch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein \noder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer \nRechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu \nstellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner \nDarlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es \nzumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des \nBebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Da das Grundstück der Antragstellerin \nnicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegt, kommt als etwaig \nverletztes Recht der Antragstellerin allein das Recht auf Abwägung der eigenen \nBelange in Betracht, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass seine \nBelange in der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.) ihrem \nGewicht entsprechend \"abgearbeitet\" werden.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 \n- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.\n\n26\n\nAus dem Vorbringen der Antragstellerin ergeben sich hinreichende \nAnhaltspunkte für ihre Behauptung, dass ihre privaten Belange möglicherweise nicht \nabwägungsgerecht abgearbeitet worden sind. Die Antragstellerin hebt insbesondere \nhervor, durch Immissionen der Nutzung des Mitarbeiterstellplatzes und der \nVerbrauchermärkte sowie mögliche Immissionen von anderen in einem Kerngebiet \nzulässigen Nutzungen in unzumutbarem Umfang beeinträchtigt zu werden. Solche \nBeeinträchtigungen seien durch die Festsetzung des Bebauungsplans nicht \nausgeschlossen und im Übrigen auch nicht hinreichend abgewogen worden. Die von \nder Antragstellerin aufgeführten Belange waren abwägungserheblich und im \ngegebenen Planungszusammenhang auch nicht von vornherein als geringwertig \nanzusehen.\n\n27\n\nDer zulässige Antrag ist auch begründet.\n\n28\n\nAllerdings leidet der Bebauungsplan nicht an erheblichen Form- oder \nVerfahrensmängeln. Die Antragstellerin hat keine Form- oder Verfahrensmängel \ngerügt. Rügen Dritter sind nicht aktenkundig. Auch ohne Rüge beachtliche Form- \noder Verfahrenfehler (vgl. §§ 215 Abs. 1 Nr. 1, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB) sind \nnicht gegeben. \n\n29\n\nDie textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt \nund von entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen getragen. Dies gilt auch für die \nauf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB a.F. gestützte textliche Festsetzung unter A 3 b. Gemäß \n§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB a.F. können im Bebauungsplan die von der Bebauung \nfreizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen \nund Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des \nBundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen \noder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen \noder sonstigen Vorkehrungen festgesetzt werden. In Betracht zu ziehen sind hier als \ndie Festsetzung tragend bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen. § 9 Abs. 1 \nNr. 24 BauGB a.F. ermöglicht zwar (ebenso wie § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB n.F.) nur \ndie Festsetzung baulicher oder technischer Maßnahmen, nicht jedoch die Angabe \nvon Emissions- oder Immissionsgrenzwerten.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember \n1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25; Beschluss vom \n2. März 1994 - 4 NB 3.94 -, NVwZ 1994, 1009; OVG \nNRW, Urteil vom 19. Dezember 1996 - 7 a D \n17/96.NE -.\n\n31\n\nDie textliche Festsetzung A 3 b gibt jedoch noch hinreichend bestimmt bauliche \noder technische Maßnahmen vor. Sie fordert die schalldämmende Ausbildung der \nAußenbauteile. Der Festsetzung lässt sich auch entnehmen, wie die Außenbauteile \nbeschaffen sein müssen. Allerdings ist eine Berechnung erforderlich, welche \nSchalldämmwerte die Außenbauteile aufweisen müssen, die erst nach Maßgabe der \nAngaben aus dem die Sporthalle betreffenden Baugenehmigungsverfahren \ndurchgeführt werden kann. Für die Umrechnung von dem in der Festsetzung \nangegebenen flächenbezogenen Schallleistungspegel auf das Schalldämmmaß der \nAußenbauteile fehlt es an zur Bestimmung des Schalldämmmaßes erforderlichen \nAngaben in der textlichen Festsetzung selbst. Eine solche Festlegung war aber nicht \nerforderlich. Eine Rückrechnung von dem abgestrahlten Schallleistungspegel auf den \nDämmwert der Außenbauteile ist möglich, wenn der in der Sporthalle entstehende \nSchallpegel feststeht. Dieses Maß ist den Nutzungsangaben zu entnehmen, die im \nBaugenehmigungsverfahren vom Bauherrn vorgelegt werden.\n\n32\n\nSoweit die Festsetzung auf \"seltene Ereignisse\" abstellt, für die eine nächtliche \nHallennutzung in Betracht kommt, handelt es sich offenkundig lediglich um einen \nHinweis auf die sich aus der 18. BImSchV ergebenden Schlussfolgerungen.\n\n33\n\nDer Bebauungsplan ist städtebaulich gerechtfertigt.\n\n34\n\nWas im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB aus städtebaulichen Gründen erforderlich \nist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. \nWelche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen \nErmessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die \nihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne \ndes § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven \nPlanungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für \nderen Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt \nsind. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung \nlediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen oder eine positive \nstädtebauliche Zielsetzung vorgeschoben wird.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 \n- 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 9.\n\n36\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung im vorstehenden Sinne ergibt sich unmittelbar \naus der Bebauungsplanbegründung. Der Bebauungsplan soll dazu dienen, ein neues \nStadtzentrum in Anknüpfung an die vorhandenen Kernstrukturen der Stadt Q. \nP. zu entwickeln. Die Antragsgegnerin hat sich durch Einholung einer \ngutachterlichen Stellungnahme zur Einzelhandelsentwicklung in ihrem Stadtgebiet \ndurch Prof. G. im Einzelnen darüber Kenntnis verschafft, wie sie ihr Anliegen im \nHinblick auch darauf verwirklichen kann, dass erhebliche Teile der Kaufkraft ihrer \nBürger nicht im Stadtgebiet gebunden werden. Die Errichtung eines entsprechenden \nZentrums, in dem namentlich Verbrauchermärkte errichtet werden können, ist auf \nGrundlage dieser Ermittlungen der Antragsgegnerin nicht von vornherein fehlerhaft. \nVielmehr obliegt es ihrer stadtpolitischen Entscheidung, die Entwicklung ihres \nStadtgebiets in einer entsprechenden Richtung zu steuern. Der Einwand der \nAntragstellerin, die beiden Verbrauchermärkte, deren Umsiedlung in das \nBebauungsplangebiet Gegenstand der Vertragsverhandlungen der Antragsgegnerin \nmit den Investoren sei, seien im Stadtgebiet bereits an anderer Stelle vorhanden, ist \nnicht geeignet, die städtebaupolitische Konzeption der Antragsgegnerin in Frage zu \nstellen. Wie die von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellten \nVertragsverhandlungen aufzeigen, besteht jedenfalls ein Umsiedlungsinteresse der \nInvestoren. Die städtebauliche Konzeption der Antragsgegnerin wird auch nicht \ndadurch von vornherein in Frage gestellt, dass der Mitarbeiterparkplatz in einen \nBereich hinein geplant ist, der zum Teil von Wohnbebauung umgeben ist. Ist der \nMitarbeiterparkplatz den Nachbarn zumutbar - was im Rahmen der Prüfung seiner \nstädtebaulichen Rechtfertigung hier zu unterstellen ist -, stehen dem stadtpolitischen \nKonzept der Antragsgegnerin Planungsalternativen nicht entgegen. \n\n37\n\nDer Bebauungsplan genügt nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen des \nAbwägungsgebots.\n\n38\n\nGemäß § 1 Abs. 7 BauGB (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.) sind bei der Aufstellung eines \nBebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und \nuntereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot wird zunächst dann \nverletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner \ndann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach \nLage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche \nVerletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt \noder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer \nWeise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot \njedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit \nverschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise \nfür die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.\n\n39\n\nDie mit dem Bebauungsplan verfolgte grundlegende Konzeption begegnet \ndanach keinen Bedenken. Die Antragstellerin irrt, wenn sie annimmt, dass aus dem \nsogenannten Trennungsgrundsatz folge, ein Kerngebiet dürfe nicht unmittelbar \nneben einem (faktischen) allgemeinen oder reinen Wohngebiet festgesetzt werden. \nNach § 50 BImSchG, in dem der sogenannte Trennungsgrundsatz der Sache nach \nverankert ist, sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine \nbestimmungsgemäße Nutzung vorgesehenen Flächen so einander zuzuordnen, dass \nschädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem \nWohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN \n5.98 -, BRS 62, 4.\n\n41\n\nSind schädliche Immissionsbelastungen zu erwarten, hat der Rat auch \nabzuwägen, ob die mit der Bebauungsplanung verfolgten Ziele hinreichend gewichtig \nsind, um an der Bebauungsplanung festzuhalten, oder ob die Planung nicht im \nHinblick auf die mit ihr verbundenen Immissionsauswirkungen weniger gewichtig ist \nund deshalb die der Planung entgegenstehenden Immissionsbelange in der \nAbwägung nicht überwindbar sind. Selbst die Ausweisung eines Gewerbe- oder \nIndustriegebiets neben vorhandener Wohnbebauung ist nach diesen Maßstäben \nnicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings ist die besondere \nSchutzbedürftigkeit der Wohnbebauung in die Abwägung einzustellen. Jedoch \nkönnen beispielsweise Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande eines \nAußenbereichs nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden \nNutzungen aufgenommen werden oder höchstens ebenfalls nur eine Wohnnutzung \nentsteht; sie dürfen indes darauf vertrauen, dass keine mit der Wohnnutzung \nunverträgliche Nutzung entsteht. Selbst für diesen Fall kann die Gemeinde den \nNutzungskonflikt durch die Art und Weise der planerischen Festsetzungen auflösen \nund damit vermeiden. Beispielweise können Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 \nBauGB dazu beitragen, schädlichen Umwelteinwirkungen zu begegnen. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November \n1992 - 4 NB 41.92 -, Juris Dokumentation.\n\n43\n\nDas Grundstück der Antragstellerin liegt nicht inmitten eines Wohngebiets, \nsondern an seinem Rande. In südlicher Richtung, südlich der I.-----straße , sind \nschon bislang kern- oder jedenfalls mischgebietstypische Nutzungen vorhanden. \nDies gilt namentlich für das Schulzentrum in östlicher Richtung nördlich der N. \nStraße, aber auch für die gewerblichen Nutzungen in nordwestlicher Richtung \nnördlich und südlich der N. Straße. Das südlich des Grundstücks der \nAntragstellerin zwischen Schulgebäuden und dem Hotel E. liegende Freigelände \nist zudem bislang faktisch für ortskerntypische Zwecke genutzt worden (Kirmes u.a.). \nAuch in westlicher Richtung schließt das Grundstück der Antragstellerin an einen \nBereich an, der gemischt genutzt wird. Die beiden Wohnhäuser N1.----straße 8 und \n10 haben keine den Bebauungszusammenhang dahin prägende Wirkung, dass sich \nder östlich der N1.----straße bestehende Wohngebietscharakter über diese Straße \nhinweg in westlicher Richtung erstrecken würde. Vielmehr werden diese beiden \nWohngrundstücke von gewerblicher Nutzung eingerahmt. Nördlich und rückwärtig \ngrenzt der Parkplatz der Volksbank an das Grundstück N1.----straße 10, östlich folgt \nzwischen N1.----straße und dem Grundstück der Antragstellerin die (früher) als \nBauhofgelände genutzte Fläche, südlich grenzt an das Grundstück N1.----straße 8 \nder durch eine Grünfläche optisch gegliederte Parkplatz des Hotels E. an. Auch \nwenn der städtische Bauhof nur in untergeordnetem Umfang für Lagerzwecke \ngenutzt worden ist, unterbricht er jedenfalls im Zusammenwirken mit den \nParkplatznutzungen des Hotels E. und der Volksbank den \nWohngebietszusammenhang und leitet zu den eher stadtkerntypischen \nNutzungsformen über. An dieser Bewertung ändert sich nichts dadurch, dass im \nsüdlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin ein weiteres Wohngebäude \nhätte errichtet werden können. Für die Bewertung, wie sich der Charakter der \nnäheren Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung darstellt, kommt es \n(mit Ausnahme einer etwaig beseitigten Bebauung, der eine fortwirkende Prägung \nzuzuordnen ist) nur auf tatsächlich vorhandene bauliche Nutzungen an. Bei diesen \nGegebenheiten kann keine Rede davon sein, neben dem Grundstück der \nAntragstellerin hätten wegen des so genannten Trennungsgrundsatzes nur in einem \nallgemeinen Wohngebiet zulässige Nutzungsformen festgesetzt werden dürfen. Die \nweitere Annahme der Antragstellerin, Kerngebiete und allgemeine Wohngebiete \ndürften deshalb nicht nebeneinander festgesetzt werden, weil Kerngebiete nicht auch \ndem Wohnen dienen könnten, legt ebenfalls keinen Abwägungsmangel offen. Das \neinem faktischen (reinen oder allgemeinen) Wohngebiet zugehörende Grundstück \nder Antragstellerin wird durch den Bebauungsplan nicht in ein Kerngebiet \neinbezogen. Es war daher nicht abwägungserheblich, ob und wo im Kerngebiet \nWohnnutzung zugelassen werden kann. Dessen ungeachtet ist auch in Kerngebieten \nWohnnutzung nicht generell unzulässig (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 \nNr. 1 BauNVO).\n\n44\n\nDem sogenannten Trennungsgrundsatz widerspricht dem Grunde nach ferner die \nEntscheidung des Rats nicht, neben dem Wohngrundstück der Antragstellerin eine \nöffentliche Parkplatzfläche (den Mitarbeiterparkplatz) festzusetzen. Entgegen der \nAnnahme der Antragstellerin ist diese Festsetzung nicht bereits deshalb \nabwägungsfehlerhaft, weil sich aus § 51 Abs. 7 BauO NRW im Sinne einer \nPlanungsschranke hindernde Gesichtspunkte ergeben könnten. § 51 Abs. 7 BauO \nNRW ist für die Prüfung von Belang, ob Stellplätze und Garagen \nbauordnungsrechtlichen Anforderungen genügen. Wo die Gemeinde nach Maßgabe \nihres städtebaulichen Konzepts Stellplatzflächen durch Bebauungsplan festsetzen \nkann, ist ihm hingegen nicht zu entnehmen.\n\n45\n\nEs bedarf ferner keines Rückgriffs auf die sich aus § 51 Abs. 7 BauO NRW \nergebenden Anforderungen, um zu verhindern, dass Stellplätze oder Garagen durch \nBauleitplanung immissionsempfindlichen Nutzungen in einer Weise zugeordnet \nwerden, die dort zu nicht mehr abwägungsgerechten, weil beispielsweise \nunzumutbaren Auswirkungen führen könnten. §§ 12, 15 BauNVO geben über die \nsich ohnehin bereits aus dem Abwägungsgebot ergebenden Schlussfolgerungen \nhinaus für die Planungsentscheidung äußere Grenzen vor, die die einem Nachbarn \nnicht zumutbare Anordnung von Stellplätzen oder Garagen ausschließen. Einer \nentsprechenden Anwendung des § 51 Abs. 7 BauO NRW steht im Übrigen entgegen, \ndass diese Bestimmung nicht an der für die Bauleitplanung maßgebenden Aufgabe \nausgerichtet ist, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der \nGemeinde vorzubereiten und zu leiten (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB). § 51 Abs. 7 BauO \nNRW liegt kein an der städtebaulichen Erforderlichkeit (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB) \norientiertes städtebauliches Handlungskonzept der Gemeinde zugrunde. Nach § 51 \nAbs. 7 BauO NRW müssen Stellplätze so angeordnet und ausgeführt werden, dass \nLärm oder Geräusche das Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung \nnicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der \nUnzumutbarkeit nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des \nOberverwaltungsgerichts nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, \nsondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder \nGerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht \nzugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Stellplätzen die \nUmgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen \nMerkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es für die nach § 51 Abs. 7 BauO NRW \nerforderliche Bewertung entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die \nBelästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem \nStandort die Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser \nStandort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den \nWohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend für die Feststellung, \nob die Benutzung von Stellplätzen als unzumutbar zu bewerten ist, ist weiter der \nUmstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen bzw. in dem \nsie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die \nAnwohner bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 10. September 1993 \n- 7 A 2544/92 -; vom 31. Juli 1997 - 10 A 3100/97 - \nund vom 9. März 1999 - 11 A 4159/96 -.\n\n47\n\nDie vorstehend wiedergegebenen Kriterien der Zumutbarkeitsbewertung im \nSinne des § 51 Abs. 7 BauO NRW sind an den tatsächlich bestehenden \nGegebenheiten der Umgebung eines Stellplatzes orientiert, und zwar auch insoweit, \nals aus ihnen gegebenenfalls eine bestimmte künftige Entwicklung abzuleiten ist. Die \ngemeindliche Bauleitplanung ist hingegen nicht auf die Festschreibung bestehender \nbaulicher Strukturen oder ihrer aus diesen Strukturen abzuleitenden Fortentwicklung \nbeschränkt. Sie kann sich vielmehr von den vorhandenen Strukturen lösen und eine \nhiervon verschiedene bauliche Entwicklung fördern, sobald und soweit diese \nstädtebaulich erforderlich ist (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Dass eine solche Entwicklung \neine sachgerechte Abwägung der betroffenen Belange voraussetzt, insbesondere \nnicht zu unzumutbaren Belastungen durch die Immissionen eines Stellplatzes oder \neiner Garage führen darf, ist selbstverständlich.\n\n48\n\nFür die Abwägung des Rats der Antragsgegnerin war im Wesentlichen von \nBelang, ob die Immissionen des Mitarbeiterstellplatzes als den Anwohnern, \ninsbesondere der Antragstellerin, zumutbar angesehen werden können. Die \nZumutbarkeit konnte allerdings nicht allein nach Maßgabe technischer Regelwerke \nwie hier namentlich der TA Lärm (in der Fassung vom 26. August 1998, GMBl. 1998, \n503) beurteilt werden. Allerdings können für die Bemessung der Zumutbarkeit der mit \neinem anlagenbezogenen Verkehr verbundenen Lärmbeeinträchtigungen der \nTA Lärm brauchbare Anhaltspunkte entnommen werden.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C \n5.98 -, BRS 60 Nr. 83.\n\n50\n\nJedoch gilt die TA Lärm für die immissionsschutzrechtliche Prüfung solcher \nAnlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige \nAnlagen den Anforderungen des 2. Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes \nunterliegen (vgl. Nr. 1 Abs. 2 TA Lärm), nicht jedoch für den Erlass eines \nBebauungsplans, auch wenn dieser letztlich der Verwirklichung eines konkreten \nVorhabens dienen soll.\n\n51\n\nDer Rat der Antragsgegnerin durfte nach alledem in seine Abwägung, ob der \nAntragstellerin der Mitarbeiterparkplatz zumutbar ist, die schalltechnische Beurteilung \ndes Dipl.-Ing. S3. vom 8. Oktober 2003 einstellen. Das Gutachten kommt zu dem \nErgebnis, die schalltechnischen Rahmenbedingungen würden eingehalten, wenn an \nder Ostgrenze des Mitarbeiterparkplatzes auf rund 60 m Länge eine \nLärmschutzwand mit einer Bauhöhe von 2 m über Gelände und einem \nSchalldämmmaß von mindestens 25 dB(A) errichtet wird (Seite 20 des Gutachtens). \nIn die Berechnung sind ein beschränkter Nutzerkreis und beschränkte \nNutzungszeiten eingestellt (Seite 13 des Gutachtens). Bei einer entsprechend \nbeschränkten Nutzung des Stellplatzes - von der der Rat der Antragsgegnerin in der \nAbwägung ausgegangen ist -, durfte der Rat die für die Stellplatzfestsetzung \nsprechenden Erwägungen als die Interessen der Antragstellerin an einer \nwohngebietstypischen Nutzung des Grundstücks gewichtiger ansehen. Durch die \ngeplante Errichtung einer Lärmschutzwand entlang des Grundstücks der \nAntragstellerin können dort die Lärmrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines \nWohngebiet eingehalten werden. Das Grundstück der Antragstellerin liegt am Rande \neines Bereichs, der nicht durch ausschließliche Wohnnutzung geprägt ist. Sie musste \nmit einer auch spürbaren Beeinträchtigung durch Nutzungen aus den angrenzenden \nBereichen rechnen, die über die Immissionsbelastung durch solche Nutzungen \nhinausgehen, die innerhalb eines reinen Wohngebiets allgemein zulässig sind. Der \nangrenzende Lagerplatz des städtischen Bauhofs mag gering genutzt gewesen sein; \neine gewerbliche Nutzung war dort zu verzeichnen, die zudem in gewissem Maße \nhätte intensiviert werden können. Der Bereich südlich der I.-----straße wurde für \ngelegentliche lärmintensive Veranstaltungen der Antragsgegnerin (Kirmes) genutzt. \nSelbst eine Ausdehnung der Wohnnutzung auf das Grundstück des ehemaligen \nBauhofs hätte dort einen gewissen Stellplatzverkehr ausgelöst. Die zusätzliche \nImmissionsbelastung durch den Mitarbeiterstellplatz ist für das Grundstück der \nAntragstellerin vergleichsweise niedrig, wenn der vom Rat gewollte Nutzungsrahmen \nberücksichtigt wird. Denn der Stellplatz mit rund 28 Stellplätzen soll entsprechend der \nAusführungen in der Bebauungsplanbegründung (dort Seite 20) ausschließlich \nMitarbeitern der Verbrauchermärkte und der Schule dienen. Nach dieser Maßgabe -\n die allerdings in die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht eingeflossen ist - ist \nnur eine beschränkte Nutzungsintensität in Rechnung zu stellen. Denn durch eine \nden Vorstellungen des Rats entsprechende Umsetzung des Plankonzepts etwa über \neine entsprechend kartengesteuerte Schrankenanlage kommt für die Stellplätze nur \nein relativ kleiner Nutzerkreis in Betracht, der zudem gewöhnlich nur ein- bis \nallenfalls zweimal täglich den Stellplatz anfahren dürfte. Auch treten anders als bei \nwohngebietstypischen Stellplätzen keine Störungen in den besonders \nlärmempfindlichen Abendstunden oder nachts auf. Die Stellplatznutzung soll nach \nden Vorstellungen des Rates, die in Nr. 2 der Hinweise zum Bebauungsplan, nicht \njedoch in den Festsetzungen Niederschlag gefunden hat, auf die Zeit von 6.00 Uhr \nbis 20.00 Uhr beschränkt sein. Schließlich soll eine sonn- und feiertägliche Nutzung \nvöllig ausgeschlossen werden. Beeinträchtigende Lichtimmissionen werden durch die \n2 m hohe Lärmschutzwand abgeschirmt. \n\n52\n\nAngesichts dieser Vorgaben durfte der Rat der Antragsgegnerin das mit dem \nBebauungsplan verfolgte städtebauliche Anliegen gegenüber den Belangen der \nAntragstellerin als gewichtiger ansehen. Dass ein \"Stadtzentrum\", das Kunden \nanziehen und Kaufkraft binden soll, eine gewisse Attraktivität benötigt und dass diese \ndurch eine mehr oder weniger großzügige Platzgestaltung befördert werden kann, ist \nplausibel. Auch ist die Antragstellerin den Ausführungen der Antragsgegnerin zu \nRecht nicht entgegengetreten, die dem Kundenaufkommen zugeordnete Zahl \nzwischen den festgesetzten Kerngebieten vorgesehener Stellplätze sei knapp \nbemessen. Der Einwand der Antragstellerin, es habe beispielweise eine Parkpalette \ngebaut werden können, verfängt demgegenüber nicht. Eine Parkpalette dürfte selbst \nunter Berücksichtigung des Kaufpreises für das Grundstück des \nMitarbeiterstellplatzes, das die Antragstellerin zum Preis eines Wohnbaugrundstücks \nerwerben will, und der ersparten Aufwendungen für die Herrichtung des \nMitarbeiterstellplatzes deutlich teurer sein und ist daher nicht von vornherein eine \ngleichgewichtige Planungsalternative. Ungeachtet dessen würde eine Parkpalette \ndem städtebaulichen Konzept nicht gleichermaßen Rechnung tragen. Die die \nAttraktivität des Stadtzentrums mit bestimmende Bedeutung einer größeren \nFreifläche zwischen den Verbrauchermärkten würde durch den Bau einer Parkpalette \nnebst erforderlichen Zu- und Abfahrtsrampen zu einem guten Teil zunichte \ngemacht.\n\n53\n\nDie Erwägungen des Rats tragen den abwägend zu berücksichtigenden \nInteressen der Antragstellerin jedoch deshalb keine hinreichende Rechnung, weil er \nnicht berücksichtigt hat, dass die Bebauungsplanfestsetzungen den vorausgesetzten \nSchutz der Antragstellerin vor Lärm des Mitarbeiterstellplatzes nicht sicherstellen. \nDer Bebauungsplan setzt keinen Mitarbeiterparkplatz fest, sondern lediglich eine \nöffentliche Straßenverkehrsfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkfläche. \nEr setzt ferner keine Schrankenanlage fest und beschränkt die \nNutzungsmöglichkeiten des Parkplatzes nicht auf die werktägliche Nutzung in der \nZeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Damit genügt der Plan nicht den vom Rat für \nerforderlich gehaltenen Anforderungen an eine sachgerechte Lösung des \noffenkundigen Konflikts. Wirft ein Bebauungsplan durch seine Festsetzungen \nbewältigungsbedürftige Konflikte auf, so gehören diese Konflikte nicht nur zu den \nabwägungsbeachtlichen Belangen, die bei der Planung zu berücksichtigen sind; sie \ndürfen auch nicht einfach ungelöst bleiben. Ihre Regelung hat grundsätzlich im Plan \nselbst zu erfolgen.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 \n- 4 NB 25.89 -, BRS 52 Nr. 39.\n\n55\n\nDer Grundsatz, dass die durch die Bauleitplanung geschaffenen Probleme auch \ndurch die Bauleitplanung gelöst werden müssen, wird allerdings durch den \nGrundsatz der \"planerischen Zurückhaltung\" eingeschränkt. Probleme, die noch \nwährend des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden können, brauchen \nnicht schon durch den Plan selbst gelöst zu werden. Insbesondere § 15 Abs. 1 \nBauNVO mit dem in ihm enthaltenen Rücksichtnahmegebot stellt ein Mittel dar, um \nNutzungskonflikte auszuschließen, die bei isolierter Betrachtung des \nBebauungsplans auftreten könnten. Ein für das Abwägungsergebnis relevanter \nFehler im Abwägungsvorgang ist deshalb auszuschließen, wenn er wegen dieser \nrechtlichen Möglichkeiten die Konzeption der Planung objektiv nicht berühren \nkann.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 \n- 4 CN 3.02 -, BauR 2004, 286.\n\n57\n\n§ 15 Abs. 1 BauNVO gibt jedoch keine Grundlage, der Antragstellerin nicht mehr \nzumutbare Immissionen durch die Nutzung des Mitarbeiterstellplatzes mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, und zwar schon deshalb nicht, \nweil die Nutzung der durch Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche \ngar nicht baugenehmigungspflichtig ist. Die Teilregelungen, die in Feinsteuerung der \nBebauungsplanfestsetzungen dem Baugenehmigungsverfahren hätten vorbehalten \nbleiben können, konnte der Rat der Antragsgegnerin danach nicht auf Grundlage des \n§ 15 Abs. 1 BauNVO in Betracht ziehen und hat dies auch nicht getan.\n\n58\n\nDer Senat hat ferner erwogen, ob sich der Rat der Antragsgegnerin auf andere \nzur Konfliktbewältigung geeignete Gegebenheiten gestützt hat, die eine \nBeeinträchtigung der Antragstellerin mit konkreter Wahrscheinlichkeit ausschließen. \nDer Rat der Antragsgegnerin hat in dem für die Prüfung des Senats maßgebenden \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) jedoch auf \nkeine anderen Konfliktlösungsmöglichkeiten außerhalb des Bebauungsplans \nabgestellt, die eine Beeinträchtigung der Antragstellerin durch Immissionen des \nMitarbeiterstellplatzes über das zumutbare Maß hinaus hinreichend wahrscheinlich \nausgeschlossen hätten. Der Rat der Antragsgegnerin ist von einem städtebaulichen \nVertrag sowie einem Erschließungsvertrag ausgegangen, der mit dem \nVorhabenträger geschlossen werden sollte. Er mag angenommen haben, dass \nGegenstand eines solchen Vertrages auch die Nutzungsmodalitäten des \nMitarbeiterstellplatzes sein konnten. Im maßgebenden Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses lag ein städtebaulicher Vertrag jedoch nicht vor und war daher \noffen, ob es auf Grundlage von vertraglichen Verpflichtungen zu einer -\n gegebenenfalls auch spätere Nutzer bindenden - Regelung bezüglich der \nStellplatznutzung kommen würde.\n\n59\n\nZwar ist die Antragstellerin Eigentümerin des als Mitarbeiterstellplatz benötigten \nGrundstücks. Sie ist daher nicht gehindert, den Platz nicht zu verkaufen, falls eine \nentsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Investor nicht erreicht werden \nkann. Auf der anderen Seite haben die Interessen des Investors, da sie sich mit dem \nstädtebaulichen Anliegen der Antragsgegnerin in wesentlichen Bereichen decken, \nganz erhebliches Gewicht. Der Mitarbeiterstellplatz soll nach Angaben der \nAntragsgegnerin für den Investor Bedingung für die Errichtung der \nVerbrauchermärkte sein. Kommt es nicht zur Realisierung des Gesamtobjektes, \nfürchtet die Antragsgegnerin eine irreparable Beeinträchtigung ihrer städtischen \nEntwicklung. Bei diesen Gegebenheiten ist durchaus offen, ob das etwaige Interesse \ndes Investors, den Mitarbeiterstellplatz in weitergehendem Maße zu nutzen als dies \nvom Rat der Antragsgegnerin vorausgesetzt wurde, nicht ein derartiges Gewicht \nerlangen kann, dass der für eine dann anstehende Entscheidung aufgerufene Rat \ndem Investor durch entsprechend großzügigere Nutzungsregelungen hätte \nentsprechen wollen oder - sollte das Vorhaben nicht gefährdet werden - auch \nmüssen. Eine Bindung etwa durch Satzungsrecht in Gestalt von \nBebauungsplanfestsetzungen, die den Rat gehindert hätte, bei entsprechenden \nGegebenheiten seine ursprünglichen Vorstellungen über die Intensität der \nStellplatznutzung zu ändern, bestand nicht. Regelungen über im Interesse des \nInvestors weitergehende Nutzungsmöglichkeiten des Mitarbeiterstellplatzes waren \nauch konkret in Betracht zu ziehen. So sehen die Hinweise zum Bebauungsplan eine \nzeitliche Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des Stellplatzes auf die Zeit \nzwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr vor. Tatsächlich werden Verbrauchermärkte derzeit \nnicht selten bis 20.00 Uhr offen gehalten, so dass Mitarbeiter den Arbeitsplatz erst \nnach 20.00 Uhr verlassen. Auch könnte die Beschränkung der Nutzbarkeit der \nFläche des Mitarbeiterstellplatzes durch eine Schrankenanlage sowohl wegen der \ndamit verbundenen Auswirkungen auf die Zahl der Mitarbeiter, die den \nMitarbeiterstellplatz nutzen können, als auch wegen der Größe der Fläche, die als \nWendefläche für Lkw verbleibt, mit gewichtigen Belangen des Investors \nkollidieren.\n\n60\n\nDie von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung des Senats erklärte \nVerpflichtung dürfte - wie der Wortlaut des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom \n29. Oktober 2004 aufzeigt - als Zusicherung gedacht sein. Ob eine Zusicherung \ngeeignet sein kann, die Lösung eines durch einen Bebauungsplan aufgeworfenen \nKonflikts zu ermöglichen, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Rat der \nAntragsgegnerin ist im maßgebenden Zeitpunkt seines Satzungsbeschlusses nicht \nvon einer Zusicherung ausgegangen. Es kommt daher nicht auf die Fragen an, ob \neine nur zu Gunsten eines einzelnen Anliegers eines Stellplatzes erklärte \nZusicherung über dessen Nutzungsintensität ein geeignetes Instrument der \nKonfliktbewältigung ist und ob unter welchen Voraussetzungen sich der Rat von der \nZusicherung wieder lösen könnte (vgl. § 38 Abs. 3 VwVfG NRW) oder unter \nBerücksichtigung der Bebauungsplanfestsetzungen gar müsste.\n\n61\n\nDer Mangel fehlerhafter Bewältigung der durch die Festsetzung des \nMitarbeiterstellplatzes unmittelbar westlich des Grundstücks der Antragstellerin \nausgelösten Immissionsprobleme ist als Abwägungsmangel im Sinne des § 214 \nAbs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich. Der Mangel ist offensichtlich und auf das Ergebnis \ndes Verfahrens von Einfluss gewesen. Das Interesse der Antragstellerin, von ihr \nunzumutbaren Stellplatzimmissionen verschont zu bleiben, hat der Rat der \nAntragsgegnerin als abwägungserheblichen Belang gesehen. Hätte er berücksichtigt, \ndass die von ihm vorausgesetzten Maßnahmen der Konfliktbewältigung weder durch \nden Bebauungsplan noch durch einen städtebaulichen Vertrag noch durch ein \nnachfolgendes Verwaltungsverfahren gesichert sind, hätte sich die Erwägung \naufgedrängt, entsprechende Festsetzungen zum Gegenstand des Bebauungsplans \nzu machen oder das Plankonzept zu ändern. In Betracht gekommen wäre \nbeispielsweise die Festsetzung einer privaten Verkehrsfläche mit entsprechend \nbeschränkter Zweckbestimmung oder einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche \ndes Kerngebiets, auf der (beschränkt nutzbare) Stellplätze zulässig sein können.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n63\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n64\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283520","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-25/7a-d-11-04-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283520","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283520","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-25/7a-d-11-04-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283520","retrieved":"2026-07-09 02:58:56.630812+00:00"}}