{"status":"available","doknr":"OLD283519","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1125.5A850.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-25","aktenzeichen":"5 A 850/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Bescheid des Beklagten vom 22. März 2002 und der Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung E. vom 11. Juni 2002 werden aufgehoben. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 96,63 EUR festgesetzt. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nDer Kläger ist Halter des Pkw Marke Volvo 460 mit dem amtlichen Kennzeichen \n . Er stellte das Kraftfahrzeug in der Nacht vom 18. auf den 19. März 2002 auf \nder Schreiberstraße in E1. in Höhe des Hauses Nr. 14 ab. \n\n4\n\nAn das Haus Nr. 14 schließt sich die Torein- und ausfahrt zum Gelände der \nFirma C. an. Der Bereich der Grundstückseinfahrt ist durch eine unterschiedliche \nPflasterung sowie zu beiden Seiten durch eine sich zur Fahrbahn hin trichterförmig \nweitende, weiße Linie zum Gehweg hin abgegrenzt. Vor Haus Nr. 14 geht diese \nweiße Linie in eine auf der Fahrbahn aufgebrachte, auf diesen Bereich beschränkte \nweiße Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zeichen 299) über. Ob die \nGrenzmarkierung - wie der Kläger behauptet - aufgrund Abnutzung nur noch in \nFarbresten vorhanden und daher bei Dunkelheit nicht mehr erkennbar war, ist \nzwischen den Beteiligten streitig. Der Eigentümer des Hauses Nr. 14 hat die \nGrenzmarkierung im April 2002 mit weißer Farbe überstrichen. Auf der Wand des \nHauses Nr. 14 befindet sich ein von privater Seite angebrachtes Schild mit der \nAufschrift \"Widerrechtliche parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig \nabgeschleppt\" und eine aufgemalte Nachbildung eines Haltverbots (Zeichen 283). \n\n5\n\nAm 19. März 2002 ließ ein Beamter des Beklagten das auf der Grenzmarkierung \nabgestellte Kraftfahrzeug des Klägers gegen 9.50 Uhr abschleppen, da es einen \nSattelschlepper mit Auflieger seit etwa einer Stunde hinderte, durch die Toreinfahrt \nauf das Gelände der Firma C. zu gelangen. Mit Bescheid vom 22. März 2002 \nsetzte der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Verwaltungsgebühr für das \nAbschleppen in Höhe von 96,63 EUR fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch \nwies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2002 \nzurück. \n\n6\n\nAm 8. Juli 2002 hat der Kläger Klage erhoben. \n\n7\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe nicht gegen ein wirksames \nHaltverbot verstoßen. Vor dem Haus T.--------straße 14 sei weder ein amtliches Park- \nnoch ein Haltverbotszeichen aufgestellt gewesen. Er habe sein Kraftfahrzeug auch \nnicht vor der Ein- bzw. Ausfahrt, sondern um einige Meter nach rechts versetzt vor \ndem Hauseingang Nr. 14 geparkt. Die auf dem Kopfsteinpflaster damals nur noch in \nResten vorhandene Markierung sei bei Dunkelheit nicht nur nicht erkennbar \ngewesen. Zur Verlängerung des Halt- und Parkverbots über den Bereich der \nGrundstücksein- bzw. -ausfahrt wäre zudem erforderlich gewesen, dass sich die \nMarkierung über den gesamten Bereich der Ein- bzw. Ausfahrt und nicht nur auf den \nkleinen Teilbereich rechts daneben erstreckt hätte. \n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 22. März 2002 \nund den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nE. vom 11. Juni 2002 aufzuheben. \n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nZur Begründung hat er ausgeführt, der Kläger habe gegen ein wirksames \nParkverbot verstoßen. Einer Verlängerung der Grenzmarkierung über den gesamten \nEinfahrtsbereich der Zufahrt bedürfe es nicht, weil ein unmittelbares Parken vor der \nEinfahrt gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ohnehin verboten sei. Der Kläger könne auch \nnicht geltend machen, er habe die Markierung auf der Straße wegen der Dunkelheit \nnicht erkennen können. Die Markierung sei, wie Fotos vom 19. August 2002 \nbewiesen, sehr gut erkennbar. Im Übrigen befinde sich genau an dieser Stelle eine \nStraßenlaterne. \n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird \nauf das angefochtene Urteil Bezug genommen. \n\n14\n\nGegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Berufung, zu \nderen Begründung er die bereits in erster Instanz vorgebrachten Argumente \nwiederholt und vertieft. \n\n15\n\nDer Kläger beantragt, \n\n16\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils den \nBescheid des Beklagten vom 22. März 2002 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E. \nvom 11. Juni 2002 aufzuheben. \n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n19\n\nZur Begründung trägt der Beklagte vor: Der die Abschleppmaßnahme \nveranlassende Beamte habe eigens überprüft, ob die Markierung auf der Fahrbahn \ntrotz Dunkelheit und Abnutzung für den Kläger erkennbar gewesen sei. Im Übrigen \nsei das Parken an dieser Stelle bereits deshalb unzulässig, weil ein dort abgestelltes \nFahrzeug die Zufahrt zum Gelände der Firma C. behindere. \n\n20\n\nDer die Abschleppmaßnahme veranlassende Beamte des Beklagten, \nPolizeioberkommissar N. -H. , hat unter dem 21. April 2004 dienstlich zum \nZustand der Grenzmarkierung am 19. März 2003 Stellung genommen. Der Senat hat \naufgrund der Beschlüsse vom 12. Juli und 13. September 2004 Beweis erhoben \ndurch Vernehmung der Zeugen N1. F. , N2. I. und P. C. . Wegen \ndes Ergebnisses der im schriftlichen Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme wird \nauf die Stellungnahmen der Zeugen vom 22. Juli, 30. September und 28. Oktober \n2004 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. \n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDer Senat kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss \nentscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130a Satz 2, 125 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. \n\n23\n\nDie zugelassene Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nzu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist begründet. \n\n24\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 22. März 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 11. Juni 2002 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n25\n\nDie dem Gebührenbescheid zu Grunde liegende Abschleppmaßnahme war \nrechtswidrig. Das Kraftfahrzeug des Klägers war verkehrsordnungsgemäß abgestellt. \nInsbesondere lag kein Verstoß gegen ein Halt- oder Parkverbot vor, der das \nVorgehen des Beklagten hätte rechtfertigen können. \n\n26\n\nDas Parken war nicht unzulässig nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO. Danach ist das \nParken vor Grundstücksein- und -ausfahrten verboten. Das jeweilige Verbot erstreckt \nsich nach dem Wortlaut der Vorschrift jedoch nicht auf weiteren Straßenraum neben \nden Ein- bzw. Ausfahrten. \n\n27\n\nVgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, \n35. Aufl., 1999, StVO, § 12 Rn. 47. \n\n28\n\nEntsprechend dem Zweck dieses Parkverbots, die Anlieger vor Behinderungen in \nder Benutzung der Einfahrt zu ihrem Grundstück und der Ausfahrt von ihm durch \nparkende Fahrzeuge zu schützen, genügt es daher grundsätzlich, dass die Fahrbahn \nin der Breite einer normalen Torausfahrt freigehalten wird. \n\n29\n\nVgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Januar \n1978 - 2 Ss (B) 237/77 -, Die Justiz 1979, S. \n237.\n\n30\n\nVerlangen besondere örtliche Gegebenheiten sowie die Art des zu erwartenden \nZufahrtverkehrs im Einzelfall die Freihaltung eines längeren Fahrbahnabschnitts, so \nmuss dies für den Verkehrsteilnehmer erkennbar sein. \n\n31\n\nVgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Januar \n1978 - 2 Ss (B) 237/77 -, Die Justiz 1979, S. 237 \nf.\n\n32\n\nDas Kraftfahrzeug des Klägers stand nicht unmittelbar vor der Ein- und Ausfahrt, \nsondern so versetzt, dass für den normalen Straßenverkehr die Zu- und Abfahrt \nproblemlos möglich war. Für den Kläger war - jedenfalls bei Außerachtlassung der \nGrenzmarkierung - nicht erkennbar, dass eine weitere Fläche jenseits des durch \nweiße Streifen markierten Ein- und Ausfahrtsbereichs zur Vermeidung von \nBehinderungen freizuhalten wäre. \n\n33\n\nDas Parken war ebenfalls nicht gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchst. d StVO \nverboten, da es an einer wirksamen Grenzmarkierung für ein Parkverbot (Zeichen \n299) fehlte. Offen bleiben kann, ob der Parkverbotsbereich nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 \nStVO wirksam nur durch eine durchgehende Markierung des erweiterten \nParkverbotsbereichs - also auch vor der Ein- und Ausfahrt selbst -, \n\n34\n\nso Bay. ObLG, Beschluss vom 30. November \n1981 - 2 Ob OWi 450/81 -, VRS 62, 145 f.; siehe \nauch OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 1991 - Ss \n325/91 (Z) -, VRS 82, 140 f., \n\n35\n\noder auch durch eine bloße Markierung der Flächen, um die die Parkverbotszone \nerweitert werden soll, \n\n36\n\nso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Januar \n1978 - 2 Ss (B) 237/77 -, Die Justiz 1979, S. 237 \n(238),\n\n37\n\ngekennzeichnet werden kann. Auch wenn keine durchgehende Markierung \nerforderlich ist, soweit auf andere Weise deutlich wird, welcher Parkverbotsbereich \njeweils verlängert wird, so muss die Markierung jedenfalls so beschaffen sein, dass \nsie für den Verkehrsteilnehmer bei Aufbringen der im Verkehr gebotenen Sorgfalt \nerkennbar ist. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass straßenverkehrsrechtliche \nGe- und Verbote so angebracht sein müssen, dass der sorgfältig handelnde, dem \nGebot des § 1 StVO folgende Verkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere \nÜberlegung eindeutig erfassen kann.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990 - 5 A \n1678/89 -, DÖV 1991, 120 f.\n\n39\n\nDieses Erfordernis gilt nicht nur bei der erstmaligen Anbringung. Damit die Ge- \nund Verbote fortdauernd die ihnen zugedachte Wirkung entfalten können, ist die \nzuständige Behörde gehalten, die ausreichende Erkennbarkeit der jeweiligen \nstraßenverkehrsrechtlichen Regelung zu wahren und zu erhalten. Kommt die \nzuständige Behörde dem nicht nach, und werden die Regelungen aufgrund \nAbnutzung oder Witterungseinflüssen derart unkenntlich, dass die Erkennbarkeit im \noben beschriebenen Sinne nicht mehr gegeben ist, so verlieren sie ihre \nWirksamkeit.\n\n40\n\nVgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. August \n1988 - 1 Ss 514/98 -, VRS 95, 441, 442.\n\n41\n\nDabei sind an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr \nbetreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen als an solche des fließenden \nVerkehrs. Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Kfz abstellt, treffen dementsprechend \nandere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der maßgeblichen örtlichen \nVerkehrsregelungen als einen Teilnehmer am fließenden Verkehr. \n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 1997 - 5 \nA 4278/95 -.\n\n43\n\nLässt sich nicht (mehr) aufklären, ob der Verkehrsteilnehmer bei Aufbringung der \ndanach gebotenen Sorgfalts- und Informationspflicht das Verkehrszeichen \nwahrnehmen und erkennen konnte, gereicht dies der Behörde zum Nachteil, die zum \nZwecke der Vollstreckung die Abschleppmaßnahme veranlasst hat und nunmehr zu \nDeckung ihres Aufwands Gebühren erhebt. Sie trägt die materielle Beweislast dafür, \ndass die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die \nVollstreckungsmaßnahme erfüllt waren.\n\n44\n\nSo liegt der Fall hier. Der Senat vermag nicht die notwendige Gewissheit zu \ngewinnen, der Kläger habe die Grenzmarkierung bei Abstellen seines Kfz in der \nNacht vom 18. auf den 19. März 2002 auch bei Aufbringen der gebotenen Sorgfalt \nerkennen können. Der Kläger hat vorgetragen, auf der Fahrbahn vor Haus Nr. 14 \nhätten sich lediglich Farbreste befunden, die er in der Nacht aufgrund der Dunkelheit \nnicht habe wahrnehmen können. Dagegen hat der die Abschleppmaßnahme \nveranlassende Beamte des Beklagten erklärt, die Grenzmarkierung sei als solche gut \nzu erkennen gewesen. Für den Senat ist nicht feststellbar, welche dieser \nwidersprechenden Aussagen richtig ist. Dass dem Kläger wegen der örtlichen Nähe \nseiner Rechtsanwaltskanzlei die Grenzmarkierung bekannt gewesen sei, ist eine \nbloße, durch nichts belegte Behauptung des Beklagten. Zwar hat der Kläger ein \ngewichtiges Eigeninteresse, die Erkennbarkeit der Grenzmarkierung zu bestreiten. \nIndes spricht der Umstand, dass wenige Wochen nach dem hier streitigen \nAbschleppvorgang ein Nachzeichnen der Grenzmarkierung für nötig befunden \nwurde, zumindest für einen entsprechenden Erneuerungsbedarf, mag diese \nMaßnahme auch nicht von der zuständigen Behörde, sondern vom Eigentümer des \nHauses Nr. 14 durchgeführt worden sein. Das Gericht hat ebenfalls keinen Grund, an \nder Glaubwürdigkeit des Beamten der Beklagten zu zweifeln. Freilich beruht dessen \nAussage, die Grenzmarkierung sei gut zu erkennen gewesen, nicht auf eigener \nWahrnehmung zur Nachtzeit, sondern ausschließlich auf seiner Einschätzung am \nMorgen des 19. März 2002. Dabei hat er zwar nach eigenem Bekunden einerseits \ndie Sichtbehinderung aufgrund Dunkelheit bzw. Dämmerung, andererseits die dort \nvorhandene Straßenbeleuchtung berücksichtigt. Es bleibt jedoch ungewiss, ob der \nBeamte bei Tageslicht den Einfluss dieser Umstände auf die Erkennbarkeit der \nMarkierung zur Nachtzeit genau abschätzen konnte. \n\n45\n\nDie im schriftlichen Verfahren vernommenen Zeugen haben ihrerseits versichert, \nder Zustand der Grenzmarkierung im März 2002 sei ihnen heute nicht mehr \nerinnerlich. Dies erscheint dem Senat ohne Weiteres nachvollziehbar. Inzwischen \nsind 2 ½ Jahre seit der Abschleppmaßnahme vergangen. Der Zeuge F. , der das \nKraftfahrzeug des Klägers abgeschleppt hat, hat darauf verwiesen, bei seiner Arbeit \ntäglich mehrere Abschleppaufträge für Polizei, Ordnungsamt oder ADAC \nauszuführen. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass er keine Aussage zu \nder damaligen Beschaffenheit der Grenzmarkierung mehr machen kann. Der Zeuge \nP. C. hat ebenfalls auf seine fehlende Erinnerung verwiesen. Er hat jedoch \nausdrücklich eingeräumt, dass die Übermalung der Grenzmarkierung in gewissen \nzeitlichen Abständen erforderlich sei, da sie mit der Zeit verblasse. Auch der Zeuge \nI. hat vorgebracht, sich nicht mehr erinnern zu können. Er hat hierzu zwar keine \nweitere Begründung abgegeben. Gleichwohl besteht für den Senat keine \nVeranlassung, an dieser Aussage zu zweifeln. Für den Zeugen I. wie auch für die \nbeiden anderen Zeugen war der konkrete Abschleppvorgang kein derart gewichtiges \nEreignis, dass sich dessen konkreten Umstände ihrem Gedächtnis hätten einprägen \nmüssen. \n\n46\n\nBei dieser Sachlage ist nicht zu erwarten, dass der Sachverhalt im Rahmen einer \nmündlichen Vernehmung des die Abschleppmaßnahme veranlassenden Beamten \ndes Beklagten oder der Zeugen weiter aufgeklärt werden könnte. Andere \nMöglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung sind nicht ersichtlich, da Fotodokumente \nüber den Zustand der Grenzmarkierung im fraglichen Zeitpunkt nicht vorliegen. Die \nvom Beklagten mit Schreiben vom 21. August 2002 überreichten Fotos sind nach \ndessen Angaben erst am 19. August 2002 aufgenommen worden, nachdem die \nGrenzmarkierung zwischenzeitlich nachgezeichnet worden war.\n\n47\n\nEin Parkverbot ergab sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht \nunmittelbar aus § 1 Abs. 2 StVO. Danach ist Parken allgemein untersagt, wo es \ngefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt. Sind die \nVoraussetzungen eines speziellen straßenverkehrsrechtlichen Verbots nicht erfüllt, \nkann jedoch nur in wirklichen Ausnahmesituationen ein solches Verbot aus der \nGeneralklausel des § 1 Abs. 2 StVO abgeleitet werden. \n\n48\n\nVgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 1999, \nStVO, § 12 Rn. 44 m.w.N. \n\n49\n\nEin solcher Ausnahmefall war hier nicht gegeben. Nach dem oben Gesagten \ndurfte der Kläger davon ausgehen, dass der für die Ein- und Ausfahrt notwendige \nBereich durch sein Kraftfahrzeug nicht berührt würde. \n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283519","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-25/5-a-850-03","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283519","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283519","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-25/5-a-850-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283519","retrieved":"2026-07-09 02:58:56.542970+00:00"}}