{"status":"available","doknr":"OLD283523","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1125.14A2973.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-25","aktenzeichen":"14 A 2973/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 12. Januar 2001 und der \nWiderspruchsbescheid vom 18. September 2001 werden aufgehoben, soweit in \nihnen eine Hundesteuer von mehr als 312,-- DM festgesetzt ist.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nWegen des Tatbestandes bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird auf \ndie zutreffende Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. \nZur Begründung hat es seine Rechtsprechung zur Gültigkeit vergleichbarer \nSatzungen anderer Gemeinden wiederholt und in Bezug auf die Verweisung der \nHundesteuersatzung der Stadt O. (HS) für die erhöhte Besteuerung \"gefährlicher \nHunde\" auf die Anlagen 1 und 2 zur Landeshundeverordnung NRW (LHV NRW) \"in \nder jeweils geltenden Fassung\" ausgeführt: Diese dynamische Verweisung des \nSatzungsgebers auf die Rasselisten der LHV NRW führe nicht zur Ungültigkeit des \nSatzung, da die LHV NRW bisher nicht geändert und deshalb der Fall, dass die \nAnlagen Hunde aufzählten, die vom Willen des Satzungsgebers nicht erfasst seien \nund für die deshalb eine erhöhte Hundesteuer nicht erhoben werden könne, nicht \neingetreten sei.\n\n4\n\nDer Senat hat auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 11. August 2004 - der \nKlägerin zugestellt am 16. August 2004 - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an \nder Gültigkeit der Satzung und damit an der Richtigkeit des Urteils und wegen \nbesonderer rechtlicher Schwierigkeiten, soweit die Wirksamkeit der dynamischen \nVerweisung des HS auf die LHV NRW in Streit steht, zugelassen. Zur Begründung \nder Berufung trägt die Klägerin mit am 15. September 2004 eingegangenem \nSchriftsatz vor: Die dynamische Verweisung der Satzung für die höher zu \nbesteuernden Hunde auf die Anlagen 1 und 2 der LHV sei unwirksam, weil sie gegen \ndas Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip verstoße, die bezogene \nLandeshundeverordnung, wie auch das OLG Düsseldorf entschieden habe, insoweit \nnichtig gewesen sei, als sie mit Regelungen für gefährliche Hunde an deren \nRassenzugehörigkeit anknüpfe, und weil der örtliche Satzungsgeber die ihm nach \ndem KAG NRW übertragene Aufgabe, die Hundesteuer durch Satzung zu regeln, \nnicht über eine dynamische Verweisung auf das Land zurück übertragen dürfe. Die \nSatzung verstoße zudem gegen den Gleichheitssatz, da sie Hunde vergleichbarer \nGefährlichkeit wie die aufgelisteten, so den deutschen Schäferhund, nicht ebenfalls \nder erhöhten Besteuerung unterwerfe. Ferner hält die Klägerin die Satzung wegen \nVerstoßes gegen Art. 90 und 28 EG für unwirksam.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem \nAntrag erster Instanz zu erkennen.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n7\n\nEr ist der Auffassung, dass die Hundesteuersatzung der Stadt O. nicht wegen der \ndynamischen Verweisungen auf die Anlagen zur LHV NRW unwirksam sei. \nDynamische Verweisungen seien nach der Rechtsprechung zulässig. Für den \nkommunalen Satzungsgeber müsse dies um so mehr gelten, als dieser flexibler als \nder Gesetzgeber auf Änderungen in der von der Verweisung in Bezug genommenen \nRegelung reagieren könne. Die von der Satzung bezogene LHV NRW sei entgegen \nder Auffassung der Klägerin auch nicht unwirksam. Die Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts zur Ungültigkeit von Gefahrhundeverordnungen anderer \nLänder beträfen Nordrhein-Westfalen nicht. Aus Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts zur rheinland-pfälzischen Gefahrabwehrverordnung - \nGefährliche Hunde -, die wie die LHV NRW Rasselisten verwende, ergebe sich, dass \ndie ordnungsbehördliche Generalermächtigung eine hinreichende \nErmächtigungsgrundlage für die Gefahrhundeverordnung sei. Die dieselbe \nVerordnung als unwirksam erachtende Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2004 sei nicht überzeugend. Selbst wenn \neinzelne Regelungen der LHV NRW unwirksam wären, würde dies die in deren \nAnlagen 1 und 2 enthaltenen Listen und damit auch die auf diese verweisenden \nSatzungsregelungen nicht berühren.\n\n8\n\nEntscheidungsgründe:\n\n9\n\nDie Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden.\n\n10\n\nSie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht \nabgewiesen, denn der Bescheid des Beklagten über die Heranziehung der Klägerin \nzur erhöhten Hundesteuer ist rechtswidrig, weil er sich nicht auf eine wirksame \nRechtsgrundlage stützen kann. § 2 Abs. 2 HS, soweit er durch Verweisung auf die \nAnlage 1 zur LHV NRW die Höherbesteuerung von Hunden, darunter von American \nStaffordshire Terriern regelt, verstößt gegen übergeordnetes Landesrecht, nämlich § \n41 Abs. 1 Buchst. f) GO NRW.\n\n11\n\nBei der Regelung des § 2 Abs. 2 HS handelt es sich, auch soweit sie keine \neigene Bestimmung der Hunde enthält, für die die erhöhte Hundesteuer erhoben \nwird, sondern auf § 2 LHV NRW und auf die Rassenliste in Anlage 1 der LHV NRW \n\"in der jeweils geltenden Fassung\" verweist, um eine Regelung durch kommunale \nSatzung. Denn bei Verweisungen auf eine andere rechtliche Regelung, auch soweit \ndiese einen von der verweisenden Norm abweichenden rechtlichen Charakter hat, \nwerden die in Bezug genommenen Regelungen nicht nur inhaltlich, sondern auch \nnach Rang und Geltungskraft in die verweisende Norm integriert.\nVgl. BVerfG, Beschl. vom 1. März 1978\n - 1 BvR 786/70 u.a. -, BVerfGE 47, 285 \n(309 f.) = NJW 1978, 1475 (1476); Clemens, \nAöR 111 (1978), 63 (65); Arndt, JuS 1979, \n784 f. \n\n12\n\nDie Verweisung in § 2 Abs. 2 HS steht aber in Widerspruch zu § 41 Abs. 1 Buchst. f) \nGO NW. Danach kann der Rat der Gemeinde die Entscheidung über den Erlass, die \nÄnderung und die Aufhebung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen \nBestimmungen nicht übertragen. Dies aber ist hier - in verdeckter Weise - mit der \nVerweisung des § 2 Abs. 2 HS auf die Regelungen der LHV NRW geschehen.\n\n13\n\nBei statischen Verweisungen, bei denen eine bestimmte Fassung der in Bezug \ngenommenen Rechtsnorm in die verweisende Norm integriert wird, haben spätere \nÄnderungen der Norm, auf die verwiesen wird, keine Rückwirkung auf die \nverweisende Norm. Demgegenüber bewirken dynamische Verweisungen stets, dass \nder Inhalt der verweisenden Norm durch die Änderung der Regelungen, auf die \nverwiesen wird, ebenfalls verändert wird. Dennoch sind dynamische Verweisungen in \nGesetzen und Rechtsverordnungen von der Rechtsprechung und Lehre als zulässig \nangesehen worden, nicht nur für den unproblematischen Fall, dass der Normgeber \nfür die verweisende und die in Bezug genommene Regelung derselbe ist \n(Binnenverweisung), sondern - in engen Grenzen - auch für Fälle, in denen über die \nAusgestaltung der in Bezug genommenen Regelung ein anderer entscheidet \n(Fremdverweisung).\n\n14\n\nVgl. den Überblick über die verschiedenen \nverfassungsrechtlichen Maßstäbe bei Clemens, \na.a.O., S. 100 ff.\n\n15\n\nIn welchem Maße das Verbot des § 41 Abs. 1 Buchst. f) GO NRW, \nRechtsetzungsbefugnisse des Rates zu übertragen, dennoch dynamische \nFremdverweisungen in kommunalen Satzungen zulässt, bedarf hier keiner \nabschließenden Prüfung. Denn jedenfalls dann, wenn der Inhalt dessen, was durch \ndie Änderungen der in Bezug genommenen Regelung in das Ortsrecht integriert \nwürde, nicht mehr als vom rechtsetzenden Willen des Rates erfasst anzusehen ist, \nschließt das Übertragungsverbot dynamische Verweisungen aus. Dies ist dann anzu-\nnehmen, wenn weder aus der verweisenden Norm selbst, noch aus der Struktur der \nRegelungen, auf die verwiesen wird, eine für den Rat erkennbare Begren-zung der \npotentiellen Rückwirkungen von Änderungen der Bezugsregelung gewonnen werden \nkann. Demgegenüber können eng begrenzte mögliche Rückwirkungen, weil vom Rat \nbereits bei Erlass der Verweisungsnorm in ihrem potentiellen Umfang erkannt, je \nnach Sachlage als (antizipiert) in seinen Rechtsetzungswillen aufgenommen \nbewertet werden.\n\n16\n\nDie dynamische Verweisung des § 2 Abs. 2 HS auf die Liste der Anlage 1 zur \nLHV NRW zur Bestimmung der höher besteuerten Hunde gehört nicht zu denen, bei \ndenen der Rat absehen konnte, in welcher Weise der Verordnungsgeber diese \nkünftig gestalten werde. \n\n17\n\nDies ergibt sich bereits daraus, dass die Rassenliste der Anlage 1 zur \nLandeshundeverordnung zu einer neuen Regelung gehörte, mit der erstmals ein von \nder individuellen Gefährlichkeit eines Hundes absehendes, allein auf ein für diese \nRassen vermutetes \"Potenzial zur Erzeugung aggressiver Hunde\" (so I. 2.3 der \nVerwaltungsvorschriften zur LHV NRW - MBl. NRW 2000, 1558) abstellendes \nZuchtverbot eingeführt wurde. Ob diese Liste in der ursprünglichen Form beibehalten \noder verändert würde, hing ab von den vom Verordnungsgeber verfolgten \npräventiven Zielen der Gefahrenabwehr und den diese Ziele beeinflussenden \nkünftigen Erkenntnissen und Wertungen, die für den örtlichen Satzungsgeber nicht \nvorhersehbar waren. Die Ermächtigungsnorm des § 26 Abs. 1 OBG NRW, aufgrund \nderer die LHV NRW ergangen ist und die allein und allgemein auf die Gefahren für \ndie öffentliche Sicherheit oder Ordnung abstellt, bot ebenfalls keine konkreten \nAnhaltspunkte dafür, in welcher Weise und in welchem Umfang die Liste der Anlage \n1 zur LHV NRW vom Verordnungsgeber beibehalten oder modifiziert werden würde. \nDie Bestimmung, für das Halten welcher Hunde allein aufgrund ihrer Rasse und \nunabhängig von der individuellen Gefährlichkeit der Höchststeuersatz des § 2 Abs. 2 \nHS erhoben werden sollte, hat der örtliche Satzungsgeber deshalb in der Sache \nletztlich dem Verordnungsgeber des Landes überlassen, ohne übersehen und in \nseinen Willen aufnehmen zu können, in welcher Weise und in welchem Umfang \ndessen künftige Rechtsgestaltungen auf die gemeindliche Hundesteuersatzung \nzurückwirken würden. Zwar ist es formal der Rat der Stadt O. gewesen, der alle \nBestimmungen der Hundesteuersatzung getroffen hat; in der Sache hat er jedoch - \nentgegen § 41 Abs. 1 Buchst. f) GO NRW - die Regelungsmacht für den \nSteuertatbestand der nach Rassenmerkmalen höher zu besteuernden Hunde auf \nden Verordnungs-geber des Landes übertragen.\n\n18\n\nDer vom Beklagten hervorgehobene Gesichtspunkt, dass der kommunale \nSatzungsgeber schnell reagieren könne, wenn in der Bezugsnorm einschlägige, auf \ndie Satzung rückwirkende Änderungen vorgenommen würden, rechtfertigt keine \nandere Sichtweise. Er ist schon in praktischer Hinsicht nicht überzeugend. Denn der \nkommunale Satzungsgeber kann genauso schnell reagieren, wenn er bei einer \nstatischen Verweisung der Änderung einer Bezugsnorm folgen will. Vor allem aber \ngilt: Dass das Rechtsetzungsverfahren, mit dem sich der Rat der Gemeinde von den \nWirkungen einer dynamischen Verweisung, die er nicht hinnehmen will, wieder \nabkoppeln kann, schneller und einfacher durchzuführen ist als das eines \nparlamentarischen Gesetzgebers, ändert nichts daran, dass er zunächst weitgehend \ndie Rechtsetzung einem anderen überlassen hat. Die leichte Behebbarkeit eines \nVerstoßes gegen § 41 Abs. 1 Buchst. f) GO NRW nimmt dem Verstoß nicht den \nCharakter des Verstoßes.\n\n19\n\nSoweit das Verwaltungsgericht die Unwirksamkeit der in der Satzung enthaltenen \ndynamischen Verweisung auf die Rasselisten der LHV NRW mit der Begründung \nverneint hat, diese Listen seien nicht verändert worden und eine künftige \nTeilnichtigkeit nur für den Fall einer künftigen Erweiterung der Rasselisten durch den \nVerordnungsgeber angenommen hat, kann dem nicht gefolgt werden. Der zur \nUnwirksamkeit der verweisenden Regelung des § 2 Abs. 2 HS führende Rechts-\nverstoß liegt in der verdeckten, der Gemeindeordnung widersprechenden \nÜbertragung von örtlichen Rechtsetzungsbefugnissen auf den Landesverord-\nnungsgeber. Dieser Rechtsmangel haftet der Satzung seit ihrem Inkrafttreten und \nnicht erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Verordnungsgeber eine auf die Satzung \nzurückwirkende Rechtsänderung vornimmt.\n\n20\n\nDie Klägerin greift den Hundesteuerbescheid nur insoweit an, als mit ihm eine \nüber die für das Halten sonstiger Hunde erhobene Steuer hinausgehende höhere \nSteuer festgesetzt worden ist. Sonstige, eine höhere Besteuerung der Hundehaltung \nvorsehende Regelungen der Satzung sind hier nicht einschlägig. Es bedurfte deshalb \nkeiner Prüfung, ob die Unwirksamkeit der Satzung, soweit sie in ihrem § 2 Abs. 2 auf \ndie Anlage 1 zur LHV NRW verweist, auch Auswirkungen auf die Gültigkeit anderer \nRegelungen der Satzung hat.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n22\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n23\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283523","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-25/14-a-2973-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283523","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283523","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-25/14-a-2973-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283523","retrieved":"2026-07-09 02:58:56.896218+00:00"}}