{"status":"available","doknr":"OLD283521","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1125.14A1938.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-25","aktenzeichen":"14 A 1938/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas beklagte Amt wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. August 2001 \nund seines Widerspruchsbescheides vom 14. November 2001 verpflichtet, der \nKlägerin zur Vorlage beim Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks C. \neine Bescheinigung über die Nichtanrechnung des im Magisterstudiengang im \nWintersemester 2000/2001 durchgeführten Nebenfachstudiums an der Rechts- und \nStaatswissenschaftlichen Fakultät der Universität C. als für den Freiversuch nach \n§ 18a Abs. 1 JAG in der bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fassung maßgebliches \nFachsemester zu erteilen \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin studierte vom Wintersemester (WS) 2000/2001 bis einschließlich \nSommersemester 2001 an der philosophischen Fakultät der S. G. -X. \n-Universität C. im Magisterstudiengang Skandinavistik mit dem Nebenfach \nAnglistik/Neuere englische Literatur. Für ein weiteres Nebenfachstudium war sie an \nder Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät für das rechtswissenschaftliche \nFach \"Öffentliches Recht\" eingeschrieben. Seit dem Sommersemester 2001 ist die \nKlägerin für das Fach Rechtswissenschaft im Hauptfach mit dem angestrebten \nAbschluss Staatsexamen immatrikuliert.\n\n3\n\nAm 28. August 2001 stellte die Klägerin beim beklagten Amt den Antrag auf \nErteilung einer Bescheinigung, dass das einsemestrige Nebenfachstudium im WS \n2000/2001 nicht als juristisches Fachsemester angerechnet werde. Sie benötige \ndiese Bescheinigung für das Amt für Ausbildungsförderung, das keinen \nStudienfachwechsel, sondern nur eine Schwerpunktverlagerung im Studium \nanerkennen wolle und sie deshalb als Jura-Studentin im 2. Semester eingestuft \nhabe.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 30. August 2001, der nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung \nversehen war, lehnte das beklagte Amt die Erteilung der Bescheinigung mit der \nBegründung ab, wegen des Grundsatzes der Chancengleichheit sei eine \numfassende Einbeziehung juristischer Fachsemester geboten, selbst wenn nur \neinzelne Vorlesungen aus dem juristischen Bereich belegt worden seien. Das WS \n2000/2001 sei daher auch bei der Berechnung der maßgeblichen Semester für den \nFreiversuch nach § 18a Abs. 1 JAG NRW (in der bis zum 30. Juni 2003 geltenden \nFassung - JAG NRW a.F.) zu berücksichtigen.\n\n5\n\nDen von der Klägerin gegen diese Entscheidung am 15. Oktober 2001 \neingelegten Widerspruch wies das beklagte Amt mit Widerspruchsbescheid vom \n14. November 2001 - zugestellt am 22. November 2001 - als unbegründet \nzurück.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 19. Dezember 2001 Klage erhoben und zu deren \nBegründung vorgetragen: Der Begriff des Fachsemesters sei in § 18a JAG NRW a.F. \nnicht definiert. Die Problematik der Anrechnung von Nebenfachsemestern sei \nausweislich der Materialien zur Gesetzesentstehung vom Gesetzgeber nicht gesehen \nworden. Eine extensive Auslegung des Begriffs \"Fachsemester\" auf \nNebenfachsemester sei deshalb ausgeschlossen. Die im Gesetz insoweit \nvorhandene Lücke könne nur vom Gesetzgeber geschlossen werden. Die von den \nJustizprüfungsämtern des Landes beschlossene Gleichstellung von \nHauptfachsemestern und Nebenfachsemestern sei durch das Gesetz nicht gedeckt. \nJedenfalls müsse bei der Klägerin wegen der Besonderheiten ihres Falles eine \nAusnahme genehmigt werden.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\n1. den Bescheid des beklagten Amtes vom \n30. August 2001 und den Widerspruchsbescheid \nvom 14. November 2001 aufzuheben;\n\n9\n\n2. das beklagte Amt zu verpflichten, ihr die mit \nSchreiben vom 26. August 2001 beantragte \nNichtanrechnungsbescheinigung zu erteilen;\n\n10\n\n3. festzustellen, dass das von ihr im WS \n2000/2001 an der S1. C1. absolvierte Semester \ndes Magisterstudiums mit \nRechtswissenschaft/Öffentliches Recht als \nNebenfach nicht als Fachsemester im Sinne des \n§ 18a Abs. 1 JAG NRW (Freiversuch) gerechnet \nwerden darf.\n\n11\n\nDas beklagte Amt hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEs hat seine Rechtsauffassung aus dem Vorverfahren wiederholt und darauf \nverwiesen, dass an der Universität C1. für Studierende der Rechtswissenschaft im \nNebenfach die gleichen Studienmöglichkeiten wie für Studierende im Hauptfach \nbestünden. Sie könnten an sämtlichen Veranstaltungen der juristischen Fakultät \nteilnehmen und Scheine erwerben. Bei Arbeitsgemeinschaften und Übungen finde \nkeine Kontrolle dahingehend statt, ob es sich um Studierende im Haupt- oder im \nNebenfach handele oder welches der Teilgebiete im Nebenfach gewählt worden sei, \nnoch ob die Arbeitsgemeinschaft bzw. Übung dieses Teilgebiet betreffe. Anlass der \nDienstbesprechung der Justizprüfungsämter, bei der die weitgehende Anrechnung \nbeschlossen worden sei, sei es gewesen, dass sich infolge des Wegfalles der \nZulassungsbeschränkungen für das Studium der Rechtswissenschaft im 2. \nFachsemester an der Universität C1. die Fälle des Wechsels vom Nebenfach zum \nHauptfach häuften.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen, dem \nProzessbevollmächtigten der Klägerin am 16. April 2004 zugestellten Urteil \nabgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Feststellungsklage sei zulässig, \ninsbesondere nicht subsidiär gegenüber einer auf Erteilung eines feststellenden \nVerwaltungsaktes gleichen Inhalts, der im JAG NRW nicht vorsehen sei, gerichteten \nVerpflichtungsklage. Sie sei aber unbegründet, da die begehrte Feststellung nicht \ngetroffen werden könne. \"Fachsemester\" im Sinne des § 18a Abs. 1 JAG NRW a.F. \numfasse auch Fachsemester im Nebenfach. Diesem vom Wortlaut naheliegenden \nVerständnis stehe weder die Entstehungsgeschichte der Norm noch die Systematik \ndes Gesetzes entgegen, zumal das beklagte Amt im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 \nJAG NRW a.F. auch Nebenfachsemester als Studiensemester im Fach \nRechtswissenschaft anerkenne. Die Auslegung dahin, dass auch \nNebenfachsemester anzurechnen seien, stütze sich auf Art. 3 Abs. 1 GG und das \nGebot der Chancengleichheit, da sonst Studenten des Nebenfachs, die alle \nVeranstaltungen wie die des Hauptstudiums besuchen könnten, ohne sachlichen \nGrund bei der Freiversuchsregelung gegenüber Studenten im Hauptstudium besser \ngestellt würden. Wenn Studenten vor dem eigentlichen Beginn des Studiums der \nRechtswissenschaft sich mit dieser nur am Rande beschäftigen wollten, so stehe \nihnen dafür der Status des Gasthörers zur Verfügung, der den Erwerb von \nLeistungsnachweisen ausschließe. Auch für die Anwendung eines der \nAusnahmefälle nach § 18a Abs. 2 bis 5 JAG NRW a.F. lägen die Voraussetzungen \nnicht vor; eine analoge Anwendung dieser Regelungen sei auch nicht durch Art. 3 \nAbs. 1 GG geboten.\n\n15\n\nAuch die Verpflichtungsklage sei unbegründet. Zwar könne bei Vorliegen der \nVoraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Bescheinigung bestehen, \nobwohl es für diese keine gesetzliche Grundlage gebe. Da der Beklagte solche \nBescheinigungen in ständiger Praxis erteile, komme als Anspruchsgrundlage \ninsoweit der Gleichheitssatz in Betracht. Im Falle der Klägerin lägen jedoch die \nVoraussetzungen für die Bescheinigung nicht vor.\n\n16\n\nGegen dieses Urteil hat die Klägerin am 30. April 2004 die vom \nVerwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie \nweitgehend ihre Rechtsauffassung aus dem ersten Rechtszug wiederholt und \nvertieft. Ergänzend führt sie aus, dass ein Fachsemester im Sinne des § 18a Abs. 1 \nJAG NRW a.F. nicht vorliege, wenn das Nebenfachstudium sich nicht auf die \nRechtswissenschaft, sondern nur ein Teilgebiet oder gar, wie es in C1. der Fall \ngewesen sei, allein auf einen Teil eines Teilgebietes beziehe. Dass faktisch \nStudenten im Nebenfach über den für das gewählte Teilgebiet vorgesehenen \nStudienumfang hinaus Veranstaltungen besuchen und Leistungsnachweise \nerwerben könnten, sei unerheblich, weil diese Leistungsnachweise nicht in einem \n\"ununterbrochenen\" rechtswissenschaftlichen Studium erworben seien. Die Klägerin \nvertieft weiterhin ihre Rechtsauffassung, es müsse in Analogie zu den \nAusnahmetatbeständen des § 18a JAG NRW a.F. von einer Anrechnung abgesehen \nwerden, weil sie wegen der Belastung durch das Hauptstudium der Skandinavistik \nund das Nebenfach der Anglistik im ersten Studiensemester nur in ganz geringem \nUmfang juristische Veranstaltungen habe besuchen können.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem im ersten Rechtszug gestellten \nVerpflichtungsantrag,\n\n19\n\nhilfsweise, \nnach dem im ersten Rechtszug gestellten \nFeststellungsantrag zu erkennen.\n\n20\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung nimmt es auf seine Stellungnahme vom 15. Juni 2004 im \nbeim Senat anhängig gewesenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 14 B \n1068/04 - Bezug.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nzu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die mit dem \nHauptantrag begehrte Bescheinigung.\n\n25\n\nIn Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil geht der Senat davon aus, \ndass die vom Vertreter des beklagten Amtes vor dem Verwaltungsgericht \ngeschilderte Praxis, auch ohne eine dies vorsehende gesetzliche Bestimmung \nregelmäßig solche Bescheinigungen zu Zwecken der Ausbildungsförderung zu \nerteilen, wenn Studiensemester nicht nach § 18a JAG NRW a.F. angerechnet \nwürden, einen aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Anspruch des Studenten \nbegründet, bei Vorliegen der Voraussetzungen ebenfalls eine solche Bescheinigung \nzu erhalten.\n\n26\n\nAbweichend von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und des \nbeklagten Amtes sind die Voraussetzungen für eine Nichtanrechnung des \nMagisterstudiums der Klägerin im WS 2000/2001 als Fachsemester nach § 18a \nAbs. 1 JAG NRW a.F. gegeben, der auf die Klägerin gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 JAG \nNRW in der seit dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist. Für \ndiese Beurteilung kann der Streit der Beteiligten dahinstehen, ob unter dem Begriff \n\"Fachsemester\" im Sinne des § 18a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW a.F. nur solche eines \nrechtswissenschaftlichen Studiums im Hauptfach oder auch solche im Nebenfach zu \nfassen sind. Darauf kommt es nicht an, weil auch dann, wenn die Frage im Sinne des \nbeklagten Amtes zu beantworten wäre, hier die Klägerin im WS 2002/2001 nicht das \n\"Fach\", auf das § 18a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW a.F. abstellt, nämlich \nRechtswissenschaft, studiert hat. Vielmehr bezog sich ihr Magisterstudium im \nNebenfach an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität \nC1. auf einen ganz schmalen Sektor der Rechtswissenschaft, nämlich auf einen \nbegrenzten Ausschnitt des öffentlichen Rechts. Schon die Bezeichnung des \nmaßgeblichen Studienplans als \"Nebenfachstudium rechtswissenschaftlicher Fächer\" \n- und nicht \"der Rechtswissenschaft\" - macht dies deutlich. Der Inhalt des \nStudienplanes bestätigt dies. Danach sind für das Nebenfachstudium nur acht \nbestimmte Fächer zugelassen, zwischen denen der Studierende zu wählen hat, \nnämlich nach § 3 des Studienplans drei Fächer des Zivilrechts, drei Fächer des \nÖffentlichen Rechts, ferner Strafrecht/Kriminologie und Rechtsvergleichung im \nPrivatrecht. Das Nebenfachstudium betrifft somit jeweils eine enge Einzelmaterie aus \ndem Bereich der rechts- und staatswissenschaftlichen Fächer. Es handelt sich \ndeshalb nicht um ein Fachstudium \"Rechtswissenschaft\", sondern um ein \nFachstudium einer rechtswissenschaftlichen Einzelmaterie. Die \nFreiversuchsregelung des § 18a JAG NRW stellt dagegen mit dem Begriff \n\"Fachsemester\" auf das Studium ab, um das es bei der Juristenausbildung geht, \nnämlich um das \"rechtswissenschaftliche Studium\" (vgl. § 1 Satz 1 JAG NRW a.F.). \nSemester, in denen der Student in einem Studiengang eingeschrieben ist, der nur \nrechtliche Einzelmaterien erfasst, wie es gerade auch für viele berufsspezifische \nRechtsmaterien der Fall ist (z.B. die zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen \nPrüfung gehörenden \"Speziellen Rechtsgebiete für Apotheker\" - vgl. Anlage 15 zur \nApprobationsordnung für Apotheker -), sind keine \"Fachsemester eines \nrechtswissenschaftlichen Studiums\".\n\n27\n\nSoweit das beklagte Amt darauf abstellt, dass \"Nebenfachsemester\" bei der \nMindeststudiendauer für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung nach \n§ 8 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW a.F. berücksichtigt würden und daraus auf die \nAnrechnung nach § 18a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW a.F. schließt, verkennt es ebenfalls, \ndass § 8 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW a.F. nur das Studium der \"Rechtswissenschaft\" \nbetrifft. Studiengänge, bei denen die Vermittlung rechtswissenschaftlicher Kenntnisse \nauf rechtliche Einzelmaterien beschränkt ist, sind unabhängig davon, ob diese \nMaterien im Studiengang als Hauptfach oder als Nebenfach vorgesehen sind, kein \nStudium der Rechtswissenschaft und können deshalb weder nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 \nJAG NRW a.F. noch nach § 18 a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW a.F. angerechnet \nwerden.\n\n28\n\nSoweit das Verwaltungsgericht und das beklagte Amt darauf abgestellt haben, dass \nes an der Universität C1. den an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen \nFakultät eingeschriebenen Studenten im \"Nebenfachstudium \nrechtswissenschaftlicher Fächer\" möglich sei, ganz unabhängig von den für ihre \nAusbildung im Studiengang vorgesehenen spezifischen Veranstaltungen und \nFächern an allen Veranstaltungen teilzunehmen, die für die Rechtswissenschaft im \nHauptfach Studierenden vorgesehen sind, und dort auch Leistungsnachweise zu \nerwerben, ist dies für die hier anstehende Rechtsproblematik ohne Bedeutung. Ein \nSemester, das für ein Studium verwandt wird, das nicht Studium der \nRechtswissenschaft ist, wird nicht dadurch zum rechtswissenschaftlichen \nFachsemester, dass der Studierende außerhalb des Studienganges, für den er \nzugelassen und eingeschrieben ist, Veranstaltungen besucht, die nicht zu seinem \nStudium gehören, und in ihnen auch Leistungsnachweise erbringt. \n\n29\n\n§ 18a JAG NRW a.F. bezweckt u.a. die Überlastung des rechtswissenschaft-\nlichen Studienganges zu vermeiden, indem er auf eine Verkürzung der Studiendauer \nhinwirkt. Dieses Ziel kann nicht dadurch erreicht werden, dass der Begriff des \n\"Fachsemesters\" in § 18a JAG NRW a.F. auch auf solche Semester ausgedehnt \nwird, in denen ein Studierender die faktische Möglichkeit hatte, sich außerhalb seines \nStudienganges rechtswissenschaftlich fortzubilden, sondern nur dadurch, dass die \nbetroffene Universität die Veranstaltungen entlastet, indem sie nur Studierende zu \nihnen zulässt, für die diese vorgesehen sind.\n\n30\n\nSoweit das beklagte Amt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf \nverwiesen hat, dass es für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung \nerforderliche Leistungsnachweise anerkenne, die außerhalb eines Studienganges \nerworben worden seien, vermag dies eine abweichende Beurteilung nicht zu \nrechtfertigen. Dabei kann dahinstehen, ob in solchen Fällen Studienzeiten, die \naußerhalb eines Studienganges in einem faktischen rechtswissenschaftlichen \nStudium verbracht und zum Erwerb dieser Leistungsnachweise genutzt worden sind, \nnach § 18a Abs. 1 JAG NRW a.F. wie Fachsemester behandelt werden können. \nDarauf kommt es hier nicht an. Die Klägerin hat ein solches faktisches \nrechtswissenschaftliches Studium nicht absolviert und auch keine \nLeistungsnachweise zur Anerkennung vorgelegt, die außerhalb ihres auf eine \neinzelne rechtswissenschaftliche Materie beschränkten Nebenfachstudiums \nerworben wurden.\n\n31\n\nDer aus Art. 3 Abs. 1 GG fließende Grundsatz der Chancengleichheit im \nPrüfungsrecht, auf den das beklagte Amt verweist, nötigt zu keiner anderen \nBetrachtung. Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen diesen Grundsatz vorliegt, \nwenn Studenten, ohne im Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben zu sein, sich \ndadurch gegenüber den in Rechtswissenschaft eingeschriebenen Studenten einen \nVorteil verschaffen können, dass vom beklagten Amt zwar die außerhalb eines \nStudienganges erworbenen Leistungsnachweise anerkannt, andererseits jedoch die \nZeiten des faktischen rechtswissenschaftlichen Studiums nicht nach § 18a JAG NRW \na.F. für den Freiversuch angerechnet würden. Selbst wenn dem so wäre, rechtfertigt \ndies nicht, bei Studenten, die - wie die Klägerin - ein solches faktisches \nrechtswissenschaftliches Studium nicht absolviert haben und auch keine außerhalb \nihres Studienganges erworbenen Leistungsnachweise für die Zulassung zur ersten \njuristischen Staatsprüfung anerkannt haben wollen, Semester als \nrechtswissenschaftliche Fachsemester für den Freiversuch anzurechnen, in denen \nsie keine Rechtswissenschaft studiert haben, \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n33\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283521","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-25/14-a-1938-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283521","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283521","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-25/14-a-1938-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283521","retrieved":"2026-07-09 02:58:56.728648+00:00"}}