{"status":"available","doknr":"OLD283583","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1123.6A666.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-23","aktenzeichen":"6 A 666/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 3.000 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) greifen nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n17. September 2003 - 6 A 4428/02 -; unter Hinweis \nauf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A \n2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, \nund vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO).\n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht \nabgewiesen hat. \n\n7\n\nDie Klägerin, eine mit Ablauf des 00.00.00 im Alter von 52 Jahren wegen \nDienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtin des beklagten Landes, \nerstrebt mit der Klage dessen Verpflichtung, ihr über die festgesetzten \nVersorgungsbezüge hinaus Unfallruhegehalt (§ 36 Abs. 1 des \nBeamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG -) zu gewähren. Sie war am 00.00.00 auf \ndem Weg zum Lehrerzimmer in der Schule, in der sie als Fachlehrerin unterrichtete, \nausgerutscht und hingefallen. Der Unfall wurde von der Bezirksregierung X. als \nDienstunfall anerkannt; der durch den Unfall erlittene Körperschaden (laut ärztlicher \nBescheinigung des behandelnden Chirurgen X. vom 00.00.00: Prellung mit \nHämatombildung linker Fuß; Prellung des rechten Kniegelenks mit Hämatom \npräpatellar; Prellung und Distorsion des rechten Handgelenks sowie des rechten \nEllenbogengelenks; Distorsion des linken oberen Sprunggelenks; posttraumatische \nNarbenhernie bei Zustand nach Totalhystiotomie) wurde in dem \nAnerkennungsbescheid nicht näher bezeichnet.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Die Klägerin \nsei nicht, wie § 36 Abs. 1 BeamtVG für die Gewährung von Unfallruhegehalt \nvoraussetze, infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand \ngetreten. Es fehle schon an ihrer Dienstunfähigkeit zum Zeitpunkt der \nZurruhesetzung. In dem vor der Zurruhesetzung erstatteten amtsärztlichen \nGutachten vom 00.00.00 sei von einer Dienstunfähigkeit auf Dauer nicht die Rede. \nEs seien lediglich dienstliche Erleichterungen für die Klägerin befürwortet und wegen \nihrer chronischen Leiden (degenerative Wirbelsäulenerkrankungen, Periarthritis \nhumeroscapularis rechts, Epicondylitis rechts) vorübergehende krankheitsbedingte \nFehlzeiten als auch in Zukunft wahrscheinlich bezeichnet worden. Die damalige \nDienstfähigkeit der Klägerin werde durch eine schriftliche (vom Verwaltungsgericht \nu.a. zu der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Narbenrevision für \ndie angenommene Dienstunfähigkeit von Bedeutung gewesen sei, angeforderte) \nStellungnahme der begutachtenden Amtsärztin vom 00.00.00 bestätigt. Eine der \nKlägerin günstigere Entscheidung ergebe sich aber auch dann nicht, wenn man \ndavon ausgehen wollte, dass die Behörde bestandskräftig festgestellt habe, dass sie \nauf Dauer dienstunfähig gewesen sei, und wenn davon ausgegangen werde, dass \ndas Gericht an diese Feststellung gebunden sei. Dann könne jedenfalls nicht \nangenommen werden, dass die Dienstunfähigkeit auf den Dienstunfall \nzurückzuführen sei. Insbesondere die von der Klägerin in den Vordergrund gestellten \nFolgen des Dienstunfalls in Gestalt eines Narbenbruchs, der eine Operation \nerforderlich gemacht habe, seien in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 00.00.00 \nnicht einmal erwähnt worden. Es komme hinzu, dass die Amtsärztin nach Einholung \neines fachgynäkologischen Zusatzgutachtens in einer Stellungnahme gegenüber der \nBezirksregierung X. vom 00.00.00 \"die Folgen des Dienstunfalles im Bereich der \nNarbe einschließlich der Notwendigkeit des Revisionseingriffes\" mit einer MdE von \nlediglich 30 v.H. bewertet habe.\n\n9\n\nDie Klägerin macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 \nVwGO nicht aufgeklärt, inwieweit die Gründe, die tatsächlich zu ihrer Pensionierung \nwegen Dienstunfähigkeit geführt hätten, auf den Dienstunfall zurückzuführen seien. \nDas Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft zugrunde gelegt, sie sei zum Zeitpunkt \nihrer Zurruhesetzung gar nicht dienstunfähig gewesen, und deshalb unzutreffend \ndavon abgesehen, der Frage weiter nachzugehen, ob der Dienstunfall ursächlich für \ndie Zurruhesetzung gewesen sei. Der Begriff \"Dienstunfähigkeit\" umfasse ein \nmedizinisches und ein beamtenrechtliches Element. Für den medizinischen Aspekt \nsei der Amtsarzt zuständig gewesen, für die Beantwortung der Frage der \nDienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit hingegen allein der Dienstherr. Aus der \nmedizinischen Sicht des Amtsarztes sei eine Dienstunfähigkeit zwar nicht bestätigt \nworden. Entscheidend sei aber, dass der Dienstherr im Rahmen seiner \nbeamtenrechtlichen Beurteilungsbefugnis die Dienstunfähigkeit bejaht habe. Somit \nhabe das Verwaltungsgericht aufklären müssen, ob die amtsärztlich bescheinigte \nmedizinische Ausgangslage mit dem Dienstunfall in eine kausale Beziehung gesetzt \nwerden könne. Der Versuch des Verwaltungsgerichts, dies durch eine Auskunft der \nAmtsärztin weiter zu klären, von der das vor der Zurruhesetzung abgegebene \namtsärztliche Gutachten vom 00.00.00 stamme, habe in der Sache keinen Erfolg \ngehabt. Somit habe das Verwaltungsgericht von sich aus, erforderlichenfalls durch \nEinholung eines Sachverständigengutachtens, der Frage nachgehen müssen, ob die \nin der schriftlichen Stellungnahme der Amtsärztin vom 00.00.00 nochmals zugrunde \ngelegte gesundheitliche Beeinträchtigung, die den Dienstherrn zur Annahme der \nDienstunfähigkeit veranlasst habe, auf den Dienstunfall zurückgeführt werden könne \nund müsse. Das sei rechtsfehlerhaft unterblieben. Im Übrigen sei die Zurruhesetzung \nbestandskräftig und vom Verwaltungsgericht somit als gegeben hinzunehmen \ngewesen. Das beklagte Land müsse sich daran festhalten lassen, dass es ihre \nDienstunfähigkeit angenommen und sie in den Ruhestand versetzt habe. \n\n10\n\nDamit wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage \nabzuweisen, nicht ernstlich in Frage gestellt. Die Argumentation der Klägerin trifft \nbereits im Ausgangspunkt nicht zu. Sie geht davon aus, das Verwaltungsgericht \nhabe sich darauf beschränkt, die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BeamtVG für die \nGewährung von Unfallruhegehalt unter Hinweis darauf zu verneinen, sie sei zum \nZeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand gar nicht dienstunfähig gewesen. Das \nentspricht nicht den Gegebenheiten. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlageabweisung zwar schon darauf gestützt, die Klägerin sei nicht dienstunfähig \ngewesen. Unabhängig davon, ob dieser Begründung zu folgen wäre, hat das \nVerwaltungsgericht jedoch als zweiten - die Entscheidung ebenfalls tragenden - \nGesichtspunkt angeführt, selbst bei Annahme der Dienstunfähigkeit der Klägerin zum \nZeitpunkt der Zurruhesetzung fehle es dann jedenfalls an einer Ursächlichkeit des \nDienstunfalls hierfür. Das Verwaltungsgericht hat somit entgegen dem Vorbringen \nder Klägerin durchaus die im Rahmen des § 36 Abs. 1 BeamtVG eine Rolle \nspielende Kausalitätsfrage geprüft. Daran ändert nichts, dass diese Prüfung nicht im \nSinne der Klägerin ausgefallen ist.\n\n11\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung \nrechtfertigen sich auch nicht unter dem Aspekt der von der Klägerin vermissten \nweiteren Sachaufklärung. Dazu war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet. Das \nergibt sich aus den folgenden Ausführungen zu dem von der Klägerin geltend \ngemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). \n\n12\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Das \nVerwaltungsgericht hat es insbesondere nicht fehlerhaft unterlassen, zusätzlich zu \ndem amtsärztlichen Gutachten vom 00.00.00 und den darauf folgenden \nStellungnahmen von amtsärztlicher Seite ein (weiteres) medizinisches \nSachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Klägerin infolge des \nDienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Auch die im \nVerwaltungsverfahren eingeholte Stellungnahme eines Amtsarztes stellt ein \nmedizinisches Gutachten dar.\n\n13\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nBeschluss vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, \nSchütz/Maiwald, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C II \n3.4 Nr. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober \n2000 - 6 A 181/00 - und vom 5. Januar 2004 \n- 6 A 2234/03 -. \n\n14\n\nDie Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme \nbestimmt das Tatsachengericht im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung \nvon Amts wegen nach Ermessen. Die unterlassene Einholung eines weiteren \nGutachtens kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn sich dem Gericht \neine weitere Beweiserhebung aufdrängen musste, also offenkundig war, dass die \nvorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermochten, dem Gericht die \nzur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche \nSachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung \nnotwendigen Überzeugung zu ermöglichen. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2001 \n- 2 B 45.01 -.\n\n16\n\nEtwas Derartiges macht die Klägerin nicht substantiiert geltend. Der Umstand, dass \nsie der vom Verwaltungsgericht betriebenen weiteren Sachaufklärung keinen \nhinreichenden Erfolg beimisst, reicht insoweit nicht aus. Ein Tatsachengericht ist \nnicht schon deshalb verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, weil ein \nBeteiligter bereits vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998 \n- 2 B 81.97 -, a.a.O. \n\n18\n\nAußerdem verletzt das Verwaltungsgericht seine Pflicht zur Aufklärung des \nSachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von Beweiserhebungen absieht, die ein \ndurch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 1999 \n- 6 A 2208/98 - und vom 29. Mai 2002 - 6 A 3180/01 \n-, m.w.N. (ständige Rechtsprechung). \n\n20\n\nEinen derartigen förmlichen Beweisantrag hat die - anwaltlich vertretene - \nKlägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. \nDass das Unterlassen einer weiteren Sachaufklärung ausnahmsweise dennoch \nverfahrensfehlerhaft gewesen sei, ist nach den obigen Ausführungen nicht \nersichtlich. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes \n(GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 Abs. 1 GKG n.F.).\n\n22\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283583","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-23/6-a-666-03","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283583","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283583","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-23/6-a-666-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283583","retrieved":"2026-07-09 02:59:02.543602+00:00"}}