{"status":"available","doknr":"OLD283610","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1122.16B2389.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-22","aktenzeichen":"16 B 2389/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDen Antragstellerinnen wird für das Beschwerdeverfahren \nProzesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus B. beigeordnet, soweit für \ndie Zeit vom 22. September 2004 bis zum 30. November 2004 die vorläufige \nBewilligung von Sozialhilfe in Höhe eines Betrages von insgesamt 875,79 EUR in \nFrage steht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt .\n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 13. Oktober 2004 geändert, soweit darin der \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den \nAntragstellerinnen für die Zeit vom 22. September 2004 bis zum 30. November 2004 \nvorläufig Regelsatzleistungen und Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 875,79 \nEUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die \nAntragstellerinnen zu 15/16 und der Antragsgegner zu 1/16, die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens die Antragstellerinnen zu 9/10 und der Antragsgegner zu \n1/10. Gerichtskosten werden nicht erhoben. \n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDen Antragstellerinnen ist im ausgesprochenen Umfang für das \nBeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. \naus B. zu bewilligen; denn sie können die für die Prozessführung anfallenden \nKosten nicht aus \neigenen Mitteln aufbringen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet insoweit \nauch hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO), wie aus \nden nachstehenden Ausführungen deutlich wird. \n\n3\n\nDie Beschwerde der Antragstellerinnen ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang begründet. Insoweit hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nErfolg, weil die Antragstellerinnen sowohl einen Anordnungsanspruch nach §§ 11 \nAbs. 1, 12 BSHG als auch den erforderlichen Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 \nund 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht haben. Das \nEinkommen des Ehemannes der Antragstellerin zu 1. bzw. Vaters der Antragstellerin \nzu 2. ist bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung \nnicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu Lasten der Antragstellerinnen zu \nberücksichtigen; denn die bisher vorliegenden Indizien reichen nicht aus, um mit der \nerforderlichen Sicherheit davon ausgehen zu können, die drei lebten im Sinne des § \n11 Abs. 1 Satz 2 BSHG \"nicht getrennt\" bzw. \"in einem Haushalt zusammen\". Der \nAntragsgegner hat zwar eine Reihe von Umständen zusammengetragen, die mit \neinigem Gewicht für ein solches Zusammenleben bzw. ein Fortbestehen der \nehelichen Gemeinschaft sprechen könnten. Die Antragstellerinnen haben aber für die \neinzelnen angeführten Indizien jeweils schlüssige Erklärungen benannt, die \nweitgehend durch die Antragstellerin zu 1. und z.T. auch durch deren Bruder \neidesstattlich versichert worden sind und die im Rahmen des vorliegenden \nVerfahrens nicht entkräftet werden können. Bedeutsam ist vor allem, dass der \nEhemann der Antragstellerin zu 1. eine eigene Wohnung in der L.----straße 3 \nunterhält und der Antragsgegner die örtliche Überprüfung der Lebensverhältnisse auf \neinen einzelnen Hausbesuch in der B1.----straße 10 beschränkt hat. Die dabei \nfestgestellten Umstände reichen angesichts des nicht widerlegten Vorbringens der \nAntragstellerinnen nicht für die Annahme aus, bei der Wohnung in der L.----straße \nhandele es sich lediglich um einen Scheinwohnsitz. \nVon welchen tatsächlichen Umständen im Einzelnen auszugehen ist, liegt nach dem \ngegenwärtigen Sach - und Streitstand nicht klar zu Tage, sondern bleibt im \nHauptsacheverfahren zu klären.\n\n4\n\nBezüglich der vom Antrag mitumfassten Unterkunftskosten - hinsichtlich der \nbetragsmäßigen Bemessung geht der Senat von den im Schriftsatz des \nAntragsgegners vom 1. Oktober 2004 angestellten Überlegungen aus, denen die \nAntragstellerinnen nicht widersprochen haben - ist jedenfalls im \nBeschwerdeverfahren auch das Bestehen eines Anordnungsgrundes glaubhaft \ngemacht worden. Unter diesem Prüfungsgesichtpunkt setzt der Erlass einer \neinstweiligen Anordnung auf laufende unterkunftsbezogene Sozialhilfeleistungen \neinen Mietrückstand voraus, dessen weiteres Anwachsen den Vermieter spätestens \nim nachfolgenden Monat zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen würde. \nDamit ist im Regelfall zugleich anzunehmen, dass in der Folge auch mit einer \nKündigung und Räumungsklage zu rechnen ist.\n\n5\n\n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2000 \n- 16 B 308/00 -, FEVS 52, 24 = NWVBl. 2000, 392. \n\n6\n\nSpätestens mit der Beibringung der an die Antragstellerin zu 1. gerichteten \nAufforderung der Vermieterin vom 19. Oktober 2004, die rückständigen Mieten für \nSeptember und Oktober sofort zu begleichen, haben die Antragstellerinnen das \nVorliegen eines Anordnungsgrundes auch insoweit glaubhaft gemacht. \n\n7\n\nDie teilweise Zurückweisung der Beschwerde beruht zunächst darauf, dass \nGegen-stand der gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung im vorliegenden \nVerfahren nur der Zeitraum von der Antragstellung bei Gericht bis zum Ende des \nMonats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, sein kann, d.h. die Zeit vom 22. \nSeptember 2004 bis zum 30. November 2004. Insoweit wird auf die zutreffenden \nAusführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen. Der Zusatz \"jedenfalls\" in \ndem in der Beschwerdeschrift formulierten Antrag macht deutlich, dass die \nAntragstellerinnen trotz dieser Darlegungen im angefochtenen Beschluss auch im \nBeschwerdeverfahren letztlich an dem erstinstanzlich verfolgten Begehren festhalten. \nIm Übrigen deckt der glaubhaft gemachte Anordnungsanspruch den im Antrag \ngenannten Betrag von 773,11 EUR, auf den nach den obigen Ausführungen \nUnterkunfts- und Heizungskosten in Höhe von insgesamt 329,11 EUR entfallen, nicht \nim vollen Umfang ab. Der Regelsatz der erwachsenen Antragstellerin zu 1. in Höhe \nvon 296 EUR ist - wie im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt - nach \nständiger sozialhilferechtlicher Rechsprechung des angerufenen Gerichts in einem \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur in Höhe eines Anteils von 80 v.H., \nd.h. 236,80 EUR, sicherungsfähig. Der in vollem Umfang sicherungsfähige Regelsatz \nder Antragstellerin zu 2. beträgt 192 EUR. In Abzug zu bringen sind aber jeweils \nmonatlich das der Antragstellerin zu 1. als Einkommen zuzurechnende Kindergeld \nvon 154 EUR und für September und Oktober auch die UVG-Leistungen in Höhe \nvon 164 EUR als Einkommen der Antragstellerin zu 2. sowie für November 2004 \nschließlich der vom Ehemann der Antragstellerin zu 1. gezahlte Unterhalt in Höhe \nvon 300 EUR. Dass den Antragstellerinnen im Oktober weitere Mittel nicht zur \nVerfügung gestanden haben, ist zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Bei \nder Bewertung des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens ist der Senat \nentsprechend § 42 Abs. 1 GKG davon ausgegangen, dass der in zeitlicher Hinsicht \nin die Zukunft nicht begrenzte Antrag der Antragstellerinnen mit dem Zwölffachen des \nmonatlich begehrten Betrages von 773,11 EUR in Ansatz zu bringen ist.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283610","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-22/16-b-2389-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283610","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283610","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-22/16-b-2389-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283610","retrieved":"2026-07-09 02:59:07.396534+00:00"}}