{"status":"available","doknr":"OLD283611","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1122.16A3973.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-22","aktenzeichen":"16 A 3973/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines \nRechtsanwalts wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer vom Kläger gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und \nBeiordnung eines Rechtsanwaltes für einen noch zu stellenden und den \nAnforderungen des § 67 Abs. 1 VwGO genügenden Antrag auf Zulassung der \nBerufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nZwar kommt grundsätzlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch \nzu stellenden formgerechten Antrag auf Zulassung der Berufung in Betracht. Ein \nsolcher noch zu stellender Zulassungsantrag hätte im Hinblick auf den eingetretenen \nAblauf der Zulassungsantragsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO nur Aussicht auf \nErfolg, wenn dem Kläger wegen der eingetretenen Fristversäumnis gemäß § 60 Abs. \n1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Das \nist aber nicht der Fall. Die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs ist nämlich \njedenfalls schuldhaft versäumt, wenn der auf Prozesskostenhilfe angewiesene \nRechtschutzsuchende innerhalb der Rechtsmittelfrist kein oder jedenfalls kein \nvollständiges Prozesskostenhilfegesuch einreicht. Dabei kann dahinstehen, wie es \nsich auswirkt, dass der Kläger mit der Antragstellung am 24. August 2004 keine \naktuelle vollständig ausgefüllte formblattmäßige Erklärung über seine persönlichen \nund wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (§§ 166 VwGO, 117 Abs. 2 und 4 \nZPO). Die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs ist im vorliegenden Fall jedenfalls \ndeshalb schuldhaft versäumt, weil der Kläger das Prozesskostenhilfegesuch nicht \ninnerhalb der Rechtsmittelfrist angebracht hat. Er hat es versäumt, innerhalb der Frist \nvon einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils (am 23. Juli 2004) den \nProzesskostenhilfeantrag zu stellen. Wegen dieser Fristversäumung kann ihm \nwiederum keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. \nAnhaltspunkte dafür, dass der Kläger ohne sein Verschulden gehindert gewesen \nwäre, die Frist zur Anbringung des Prozesskostenhilfegesuches einzuhalten, sind \nnicht vorhanden. Sie ergeben sich nicht aus seinem eigenen Vorbringen: Dass er \nvon den Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zunächst selbst nicht überzeugt \ngewesen sei und sich deshalb zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens erst \nsehr spät habe entschließen können, stellt einen hinreichenden \nEntschuldigungsgrund jedenfalls nicht dar. Anhaltspunkte für ein fehlendes \nVerschulden ergeben sich auch nicht aus sonstigen Umständen und dem weiteren \nAkteninhalt. \n\n4\n\nErgänzend sei darauf hingewiesen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nauch an den fehlenden Erfolgsaussichten eines vom Kläger angestrebten \nRechtsmittelverfahrens scheiterte. Der Senat hat keine Bedenken gegen die vom \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil sowie in seinem die \nProzesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 13. Mai 2004 vertretene \nAuffassung. Vor dem Hintergrund der Bereitschaft des Beklagten, dem Kläger eine \nfabrikneue Matratze zu bewilligen, erscheint die Verweisung auf einen gebrauchten \nBettrahmen und Lattenrost nicht fehlerhaft. \n\n5\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283611","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-22/16-a-3973-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283611","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283611","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-22/16-a-3973-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283611","retrieved":"2026-07-09 02:59:07.585342+00:00"}}