{"status":"available","doknr":"OLD283635","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1119.6A2992.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-19","aktenzeichen":"6 A 2992/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.0000 geborene Klägerin stand als Studiendirektorin in Diensten des \nbeklagten Landes. Sie wurde 0000 in den Ruhestand versetzt.\n\n3\n\nMit Formularanträgen vom 00.00.0000, die jeweils am Folgetage eingingen, \nbeantragte die Klägerin die Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen im Krankheitsfalle \nin Höhe von insgesamt 3.305,48 DM. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 00.00.0000 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung \nNordrhein-Westfalen (LBV) einen Betrag von 1.461,87 DM als beihilfefähig an und gewährte \nder Klägerin unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes von 70 v. H. und nach Abzug \neiner Kostendämpfungspauschale von 280,00 DM eine Beihilfe in Höhe von 743,31 DM. \nNicht als beihilfefähig wurden zum einen Portokosten von 2,20 DM eingestuft. Zum anderen \nlehnte das LBV die Gewährung einer Beihilfe zu den - weiteren - Aufwendungen von \ninsgesamt 1.841,41 DM ab und verwies darauf, dass insoweit die maßgebliche Antragsfrist \nüberschritten worden sei. \n\n5\n\nDer Betrag von 1.841,41 DM umfasst folgende Aufwendungen:\n\n6\n\nRechnungsdatum Zeitraum d. ärztl. Leistungen Betrag\n\n7\n\n bzw. Zeitpunkt d. ärztl. Ver-\n\n8\n\nordnung\n\n9\n\n00.00.0000 00.00.0000 - 00.00.0000 228, 00 DM\n\n10\n\n00.00.0000 00.00.0000 - 00.00.0000 1.010,75 DM\n\n11\n\n00.00.0000 00.00.0000 6, 15 DM\n\n12\n\n00.00.0000 00.00.0000 - 00.00.0000 380, 00 DM\n\n13\n\nRezeptdatum Datum der Einlösung\n\n14\n\n00.00.0000 00.00.0000 96,86 DM\n\n15\n\n00.00.0000 00.00.0000 93,93 DM\n\n16\n\n00.00.0000 00.00.0000 9,00 DM\n\n17\n\n00.00.0000 00.00.0000 16,72 DM\n\n18\n\n 1.841,41 DM\n\n19\n\nMit Schreiben vom 00.00.0000 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom \n 00.00.0000 Widerspruch. Sie sei - anlässlich der Bescheidung ihres letzten Beihilfeantrages \nvom 00.00.0000 - nicht über die Verkürzung der maßgeblichen Antragsfrist informiert \nworden.\n\n20\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies das LBV den Widerspruch der \nKlägerin zurück. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe die in § 13 Abs. 3 der \nBeihilfenverordnung normierte Jahresfrist versäumt. Die dem Betrag von 1.841,41 DM \nzugrunde liegenden Aufwendungen hätten ihre Beihilfefähigkeit sämtlich vor dem Eingang \nder Beihilfeanträge vom 00.00.0000 verloren. Eine Beihilfe für die verspätet geltend \ngemachten Aufwendungen dürfe auch nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 der \nBeihilfenverordnung gewährt werden, da das Versäumnis nicht entschuldbar sei. Bei der \nPrüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Satz 2 der Beihilfenverordnung sei ein strenger \nMaßstab anzulegen. Entschuldbar werde das Versäumnis in der Regel sein, wenn der \nBeihilfeberechtigte wegen einer schweren Erkrankung während der Zeit des Fristablaufs nicht \nin der Lage gewesen sei, einen Beihilfeantrag zu stellen. Eine verspätete Geltendmachung des \nAnspruchs infolge Unkenntnis der hierüber bestehenden Vorschriften habe der Antragsteller \nhingegen in der Regel zu vertreten. Der Einwand der Klägerin, die maßgeblichen \nFristbestimmungen nicht gekannt zu haben, greife nicht durch. Die Klägerin sei über die ab \ndem 00.00.0000 geänderten Beihilfevorschriften mit einem Merkblatt im Februar 0000 \nunterrichtet worden. Im Übrigen sei der Dienstherr nicht verpflichtet, die \nVersorgungsempfänger auf alle beihilferechtlichen Bestimmungen hinzuweisen.\n\n21\n\nDie Klägerin hat am 10. Juni 2000 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie \nsei auf rechtzeitige und unmittelbare Informationen - auch über rechtliche Veränderungen - \ndurch das LBV angewiesen, da ihr als Pensionärin keine sonstigen Informationsquellen wie \nFachzeitschriften u. ä. zur Verfügung stünden. Das vom LBV angegebene Merkblatt habe sie \nnie erhalten. In ihrem Falle sei ferner neben ihrem eigenen schlechten Gesundheitszustand, \nder auch für ihre Versetzung in den Ruhestand ursächlich gewesen sei, maßgeblich, dass ihr \nLebensgefährte an einer unheilbaren Erkrankung (Schlaganfall, Karzinom, Angina pectoris) \ngelitten habe. Sein Zustand habe sich seit Herbst 0000 kontinuierlich drastisch verschlechtert. \nSie, die Klägerin, habe ihren Lebensgefährten trotz ihres eigenen schlechten \nGesundheitszustands gepflegt, wodurch sie voll in Anspruch genommen worden sei. Im \nFrühsommer 0000 habe eine normale Schmerztherapie bei ihrem Lebensgefährten nicht mehr \nausgereicht, so dass sie als Pflegerin voll gefordert gewesen sei. Im Sommer 0000 sei ihr \nLebensgefährte der Pflegestufe II zugeordnet gewesen. Es hätten nur 20 Minuten zur \nPflegestufe III gefehlt, deren Anerkennung sie, die Klägerin, umgehend beantragt habe. Im \nSeptember 0000 - diese Angabe hat die Klägerin im Berufungsverfahren präzisiert und dort \nden 00. September 0000 genannt - sei ihr Lebenspartner verstorben. Während der Zeit der \nPflege habe sie aus Kräfte- und Zeitmangel nichts zusätzlich unternehmen können, \ninsbesondere weder ein Buch oder die Tageszeitung lesen noch andere Informationsquellen \nheranziehen können. Auch habe sie nicht die Zeit gefunden, einen Beihilfeantrag zu stellen. \nDazu habe sie etwa zwei Stunden der Ruhe und Konzentration benötigt. Sie habe sich damit \nberuhigt, dass sie zwei Jahre Zeit für die Antragstellung habe. Sie habe etwa fünf Monate \ngebraucht, um aus ihrer depressiven Phase herauszukommen. Unter dem 00.00.0000 hat \ndie Klägerin ferner ein - ihren Gesundheitszustand in der Zeit bis Anfang 0000 betreffendes - \närztliches Schreiben des Arztes für Naturheilverfahren Dr. med. L. vom \n 00.00.0000vorgelegt.\n\n22\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n23\n\nden Bescheid des LBV vom 00.00.0000 teilweise und dessen Widerspruchsbescheid \nvom 00.00.0000 insgesamt aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die mit Antrag \nvom 00.00.0000 geltend gemachten weiteren Aufwendungen in einer Höhe von \n1.841,41 DM als beihilfefähig anzuerkennen sowie den zu gewährenden Betrag ab dem Tage \nder Beantragung mit 4 v. H. zu verzinsen.\n\n24\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. Juni 2001 die Klage abgewiesen: Die \nKlägerin habe die Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen in Höhe von 1.841,41 DM \nverspätet beantragt. Das Versäumnis der Klägerin sei nicht entschuldbar. Auch bei \nBerücksichtigung erheblicher Belastungen durch die Pflege eines schwerkranken \nAngehörigen sei von einer ehemaligen Lehrerin zu erwarten, dass sie die Aufgabe bewältige, \ndie angesammelten Rechnungsbelege zusammen mit einem Anschreiben zu versenden. \nZumindest die Rechnungen mit den höchsten Beträgen hätten innerhalb weniger Minuten \nversandt werden können. Dem von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Schreiben lasse sich \nebenfalls nicht entnehmen, dass sie aufgrund der ihr attestierten Depression außerstande \ngewesen sei, die schlichte Einreichung des Beihilfeantrages vorzunehmen. Schließlich könne \ndas Begehren der Klägerin auch nicht mit der Begründung Erfolg haben, das LBV habe sie \nauf die Verkürzung der Antragsfrist auf ein Jahr hinweisen müssen. Ein derartiges \nSchadenersatzbegehren wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn setze einen \neigenständigen Antrag bei der Behörde voraus, der nicht gestellt worden sei. Im Übrigen \nspreche vieles dafür, dass bereits keine entsprechende Beratungspflicht des LBV bestanden \nhabe, da der Dienstherr nicht auf Vorschriften hinweisen müsse, über die sich der Kreis der \nbetroffenen Beamten unschwer informieren könne. \n\n27\n\nMit der (vom Senat zugelassenen) Berufung macht die Klägerin geltend: Entgegen den \nDarlegungen des Verwaltungsgerichts habe sie einen Beihilfeantrag nicht innerhalb weniger \nMinuten stellen können. Sie sei nicht in der Lage gewesen, mehr als die sie und ihren \nLebensgefährten betreffenden lebensnotwendigen Angelegenheiten zu regeln. Sie habe \ndamals unter einer massiven Hilflosigkeit gelitten, die sie handlungsunfähig gemacht habe, \nausgelöst durch den Verlust des Partners nach einer langen schweren Krankheit, die mit einer \nüberfordernden Pflege verbunden gewesen sei. Die Intensität und die - etwa sechsmonatige - \nDauer der belastenden Umstände hätten der Intensität und - etwa fünfmonatigen - Dauer ihrer \nreaktiven Depression entsprochen. Ihre Depression sei durch ihren seelischen und \nkörperlichen Erschöpfungszustand, der durch die über sechs Monate anhaltende \nIntensivpflege bedingt gewesen sei, begünstigt worden. Die Erledigung eines Beihilfeantrages \nhabe keinen Druck ausgeübt, denn sie, die Klägerin, habe ja nicht gewusst, dass sich die \nAntragsfrist verändert hatte und für sie, die Klägerin, \"der letzte Termin der 00.00.0000\" \ngewesen sei. \n\n28\n\nDer Klägerin beantragt - sinngemäß -,\n\n29\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.\n\n30\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n31\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n32\n\nEr führt aus, die streitigen Rechnungsbelege seien unstreitig verspätet bei der \nBeihilfestelle eingereicht worden. Dieses Versäumnis sei nicht entschuldbar. Insoweit \nschließe er sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an. Es sei der Klägerin überdies \nmöglich und auch zumutbar gewesen, eine andere Person mit der Wahrnehmung ihrer \nBeihilfeangelegenheiten zu betrauen.\n\n33\n\nMit Erklärungen vom 00.00.0000 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung verzichtet. \n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird \nauf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug \ngenommen.\n\n35\n\nEntscheidungsgründe:\n\n36\n\nDer Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten auf die \nDurchführung einer solchen verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n37\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen. Die Weigerung des Beklagten, der Klägerin eine Beihilfe zu den \nstreitgegenständlichen Aufwendungen in Höhe von 1.841,41 DM (= 941,50 EUR) zu \ngewähren, ist rechtmäßig. \n\n38\n\nDem geltend gemachten Anspruch steht die Bestimmung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz \n1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und \nTodesfällen (BVO) in der Fassung der 15. Verordnung zur Änderung der BVO vom \n3. September 1998 - GV. NRW. S. 550 - (im Folgenden: 15. ÄnderungsVO) entgegen. Diese \nFassung der Beihilfenverordnung ist hier einschlägig, da sie nach Art. II Abs. 1 Halbsatz 2 der \n15. ÄnderungsVO für Aufwendungen gilt, die - wie die streitgegenständlichen \nAufwendungen - nach dem 30. September 1998 entstanden sind. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 \nHalbsatz 1 BVO wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach \nEntstehen der Aufwendungen (§ 3 Abs. 5 Satz 2), spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten \nAusstellung der Rechnung beantragt wird. Die betreffende Jahresfrist war zu dem Zeitpunkt, \nals die Anträge, mit denen die Klägerin eine Beihilfe für die streitbefangenen Aufwendungen \nbeantragt hat, beim LBV eingingen \n- 00.00.0000 - , hinsichtlich sämtlicher Aufwendungen bereits abgelaufen, was zwischen \nden Beteiligten auch unstreitig ist. Die Aufwendungen sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 \nSatz 2 BVO in der Zeit zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 entstanden. \nDie ihnen zugrunde liegenden Rechnungen bzw. - quittierten - Rezepte stammen aus dem \nZeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000. Die Jahresfrist endete danach \nhinsichtlich der einzelnen Aufwendungen jeweils mit Ablauf des den Rechnungsdaten \nentsprechenden Tages des Jahres 0000 bzw. 0000 (vgl. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des \nBürgerlichen Gesetzbuches - BGB -), d. h. vor dem 00.00.0000.\n\n39\n\nDie Gewährung einer Beihilfe für die streitgegenständlichen Aufwendungen kann \nvorliegend auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO erfolgen. Danach \ndarf zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn \ndas Versäumnis entschuldbar ist. Die Fristversäumnisse der Klägerin sind nicht im Sinne \ndieser Vorschrift entschuldbar. Die rechtliche Bedeutung des Begriffs der Entschuldbarkeit im \nSinne des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO kann ausgehend von den Verschuldensbegriffen des § 32 \nAbs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und des § 60 Abs. 1 VwGO \nbestimmt werden. Verschulden im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn der Betroffene \ndie gebotene und nach den gesamten Umständen zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten hat, \nanders gewendet, wenn er nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, \nseine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach \nden gesamten Umständen des konkreten Falles zumutbar war.\n\n40\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Februar 1965 - VII C 131/64 -, \nDie Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1965, 350 (350 f.); Urteil vom 8. März 1983 - 1 C 34/80 -\n, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1983, 1923 (1924).\n\n41\n\nEin unverschuldetes Fristversäumnis ist danach anzunehmen, wenn dem Betroffenen nach \nden gesamten Umständen kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er die Frist versäumt hat, \nihm die Einhaltung der Frist mithin nicht zumutbar war.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 10. Juni 1997 - 11 A 10.97 -, Buchholz, Sammel- \nund Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG (Buchholz), 310 § 67 VwGO Nr. 89, \n8 (9).\n\n43\n\nIm Rahmen des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO sind keine geringeren Anforderungen zu stellen \nals an fehlendes Verschulden im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und des § 60 Abs. 1 \nVwGO. Vielmehr ist im Falle des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO im Hinblick auf den \nAusnahmecharakter der Regelung und den von § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO verfolgten Zweck, \nHaushaltserschwernisse zu vermeiden und ferner zu verhindern, dass der Dienstherr noch \nnach Jahren mit Beihilfeansprüchen befasst wird, deren Berechtigung unter Umständen nur \nschwer überprüft werden kann, \n\n44\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n19. Juli 1996 - 6 A 6101/95 -,\n\n45\n\nein strenger Maßstab anzulegen.\n\n46\n\nVgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: April 2004, B I § 13 \nAnm. 4 (S. B 170/4).\n\n47\n\nGemessen an diesen Grundsätzen sind die Fristversäumnisse der Klägerin nicht \nentschuldbar.\n\n48\n\nDie Klägerin kann sich insoweit zunächst nicht darauf berufen, der Beklagte habe sie \nnicht über die - gemäß Art. II Abs. 1 Halbsatz 1 der 15. ÄnderungsVO - zum 1. Oktober 1998 \nin Kraft getretene Verkürzung der Antragsfrist auf ein Jahr informiert, so dass sie im \nVertrauen auf die Fortgeltung der vormaligen zweijährigen Antragsfrist geglaubt habe, für die \nstreitgegenständlichen Aufwendungen eine Beihilfe noch bis Ende 0000 bzw. Anfang 0000 \nfristgerecht beantragen zu können. Dieser Einwand greift bereits deshalb nicht durch, weil \neine entsprechende Informationspflicht des Beklagten nicht bestand.\n\n49\n\nDer Dienstherr hat den Beamten vollständig und zutreffend zu beraten, wenn er um \nBeratung nachsucht oder wenn eine solche deshalb veranlasst erscheint, weil Gründe für die \nAnnahme vorhanden sind, dass er Sach- oder Rechtslagen nicht oder nicht ihrer Tragweite \nentsprechend erfasst hat.\n\n50\n\nVgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001, Rdnr. 370.\n\n51\n\nHingegen obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht \n(§ 85 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG -) abzuleitende \nallgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über alle für sie einschlägigen \nVorschriften; dies gilt vor allem dann, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die \nzumutbar bei den Beamten vorausgesetzt werden können oder die sie sich unschwer \nverschaffen können.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 \n- 2 C 10.96 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1997, 1004 (1005); Urteil vom \n29. Oktober 1992 - 2 C 19.90 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR), 1993, 182 (183); Urteil \nvom 21. April 1982 - 6 C 34.79 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 65, 197 (203); \nOVG NRW, Beschluss vom 13. November 2003 \n- 6 A 798/03 -.\n\n53\n\nMangelnde Rechtskenntnis geht aus diesem Grunde in der Regel zu Lasten des Beamten, \nweil das geltende Recht allgemein als bekannt anzusehen ist.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1984 \n- 6 C 33.83 -, Buchholz, 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 105, 78 (81); Urteil vom \n3. Juni 1965 - VIII C 44.63 -, Buchholz, 238.91 BGr.1942 Nr. 8.\n\n55\n\nLediglich in besonderen Ausnahmefällen, etwa bei Bestehen einer entsprechenden \nVerwaltungspraxis - die mittelbar über Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) Außenwirkung \nentfaltet -, kann eine Hinweispflicht des Dienstherrn zu bejahen sein.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 \n- 2 C 10.96 -, DVBl. 1997, 1004 (1005); Urteil vom 29. Oktober 1992 - 2 C 19.90 -, ZBR \n1993, 182 (183); OVG NRW, Urteil vom 23. September 1998 - 12 A 5602/96 -.\n\n57\n\nHiernach greift das Vorbringen der Klägerin, sie habe durch das LBV über die zum \n1. Oktober 1998 in Kraft getretene Rechtsänderung informiert werden müssen, nicht durch. \nDenn die erforderlichen Kenntnisse über die für sie einschlägigen Rechtsvorschriften müssen \nsich die Beamten - einschließlich der Ruhestandsbeamten -, wie dargelegt, im Regelfall selbst \nbeschaffen. Dass dies der Klägerin hinsichtlich der hier maßgeblichen Änderung der \nBeihilfenverordnung nicht möglich oder nicht zumutbar war, lässt sich ihrem Vorbringen \nnicht entnehmen und ist auch anderweitig nicht ersichtlich. So hätte die Klägerin zum \nBeispiel die Möglichkeit gehabt, sich durch den regelmäßigen Bezug bzw. die regelmäßige \nLektüre einer der diesbezüglich einschlägigen Publikationen der Standesorganisationen der \nBeamten bzw. Lehrer zu informieren. Auch in gesundheitlicher Hinsicht war die Klägerin bei \nZugrundelegung ihres Vorbringens und der Erkenntnisse, die sich aus den beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen ergeben, zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der BVO in der Fassung \nder 15. ÄnderungsVO noch nicht dermaßen beeinträchtigt, dass es ihr nicht zumutbar war, \nvon der Rechtsänderung Kenntnis zu nehmen. Insoweit ist insbesondere darauf zu verweisen, \ndass die Klägerin noch unter dem 00.00.0000 beim LBV einen Beihilfeantrag gestellt hat. \n\n58\n\nDarüber hinaus kann die Klägerin im vorliegenden Zusammenhang auch aus dem \nUmstand nichts für sich herleiten, dass das LBV - wie die Klägerin nicht in Abrede stellt - im \nFebruar 0000 mit einem Merkblatt über die geänderten Beihilfevorschriften informiert hat. \nDass dieses Schriftstück die Klägerin nach eigenen Angaben nicht erreicht hat, kann allenfalls \neinen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht \nbegründen. Ein derartiger Anspruch ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. \nIm Hinblick darauf bedarf es auch keiner weiteren Erörterung, ob die Klägerin, die \nhinsichtlich der Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO darlegungs- und \nbeweispflichtig ist, zu dem angeblich nicht erfolgten Zugang des Merkblatts hinreichend \nvorgetragen hat oder ob es insoweit weitergehender Darlegungen bedurft hätte, insbesondere \nzu den Modalitäten ihres Postempfangs.\n\n59\n\nAls entschuldbar im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO können die Fristversäumnisse der \nKlägerin schließlich auch nicht unter Hinweis auf die von ihr geltend gemachten körperlichen \nund psychischen Erkrankungen angesehen werden. Dies gilt auch dann, wenn man zugunsten \nder Klägerin auf der Grundlage ihrer Angaben in Rechnung stellt, dass sie ab dem \nFrühsommer 0000 aufgrund des zu diesem Zeitpunkt eingetretenen erhöhten Pflegebedarfs \nihres Lebenspartners etwa 6 Monate praktisch ausschließlich mit dessen Pflege beschäftigt \nwar und nach dessen Tod noch etwa 5 Monate unter einer reaktiven Depression litt. Dass die \nKlägerin trotz der von ihr dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Einhaltung \nder Frist des § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BVO imstande war, ergibt sich aus den \nAusführungen in ihrem Schreiben vom 00.00.0000. Hierin hat die Klägerin erklärt, sie \nhabe nach dem Tode ihres Lebenspartners alle notwendigen Formalitäten erledigt, weil ein \nentsprechender \"Druck von Außen\" bestanden habe. Sie sei aber sofort in Lethargie verfallen, \nwenn kein Druck mehr da gewesen sei. Die Erledigung eines Beihilfeantrages habe keinen \nDruck ausgeübt, da sie ja nicht gewusst habe, dass sich die Antragsfrist verändert hatte und \nfür sie, die Klägerin, \"der letzte Termin der 00. 00. 0000\" gewesen sei. Danach behielt die \nKlägerin die Antragsfrist durchaus im Auge; sie glaubte lediglich, die Frist betrage nicht ein \nJahr, sondern zwei Jahre. Ausgehend hiervon war allein die fehlende Kenntnis der \nFriständerung ursächlich dafür, dass die Klägerin die Beihilfeanträge vom 00.00.0000 \nverspätet stellte. Wäre die Klägerin nämlich über die geänderte Fassung des § 13 Abs. 3 \nSatz 1 Halbsatz 1 BVO informiert gewesen, so wäre ihrer Argumentation zufolge ein Druck \nvon außen vorhanden gewesen, der sie zur rechtzeitigen Stellung der Beihilfeanträge \nveranlasst hätte. Im Hinblick darauf kann trotz der von der Klägerin aufgezeigten \nErkrankungen keine schuldlos verspätete Antragstellung angenommen werden, da der für die \nFristversäumnis ursächliche Irrtum über die Länge der Antragsfrist, wie oben ausgeführt, \nnicht entschuldbar war.\n\n60\n\nDen schriftsätzlichen Beweisanträgen vom 00.00.0000 brauchte nicht entsprochen zu \nwerden. Die Umstände, auf die sich die Beweisanträge beziehen \n- gesundheitlicher Zustand der Klägerin und dadurch bedingte Folgen -, können als wahr \nunterstellt werden. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin stehen sie entsprechend den \nvorstehenden Darlegungen der Annahme von Verschulden nicht entgegen.\n\n61\n\nDie Berufung ist schließlich auch hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten \nZinsanspruchs nicht begründet. Dies gilt bereits deshalb, weil entsprechend den obigen \nAusführungen eine Hauptforderung nicht besteht.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 710 Nr. 10, § 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n63\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und \ndes § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283635","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-19/6-a-2992-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283635","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283635","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-19/6-a-2992-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283635","retrieved":"2026-07-09 02:59:10.289617+00:00"}}