{"status":"available","doknr":"OLD283633","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1119.6A1720.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-19","aktenzeichen":"6 A 1720/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des beklagten Landes \nzurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n \nTatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger wurde am 00.00.0000 zum \nKommissar-Anwärter ernannt. Ab September 0000 nahm er ein Studium an der \nFachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen, Abteilung E. , \nauf. Im Rahmen dieses Studiums absolvierte er im K. 0000 an zwei Tagen in der \nWoche ein Fachpraktikum beim Polizeipräsidium C. .\n\n3\n\nIm 00.00.0000 bat der damalige Freund der Schwester des Klägers, Herr J. \nC1. , den Kläger wiederholt, ihm eine Auskunft zu beschaffen, und zwar dazu, ob \nsich eine bestimmte Person zur Zeit in Untersuchungshaft befinde. Der Kläger lehnte \ndiese Bitte zunächst ab. Anfang K. 0000 trat Herr C1. erneut an den Kläger \nheran und erklärte ihm, er, Herr C1. , plane, eine neue Beschäftigung \naufzunehmen. Er habe jedoch gehört, dass das Unternehmen, bei dem er die neue \nStelle antreten wolle, \"Dreck am Stecken\" habe und der Geschäftsführer der \nbetreffenden Firma, ein Herr C2. , in Untersuchungshaft genommen worden sei. \nHerr C1. bat den Kläger, in Erfahrung zu bringen, ob Herr C2. tatsächlich in \nHaft sei.\n\n4\n\nNachdem Herr C1. dem Kläger mitgeteilt hatte, dass das Verfahren gegen \nHerrn C2. beim Kriminalkommissariat (KK) 23 in E1. bearbeitet werde, rief der \nKläger dort am 00.00.0000 an. Er stellte sich mit seinem Nachnamen vor, nannte das \ndamals aktuell gültige Kennwort für Datenstationsabfragen und bat seinen \nGesprächspartner, KHK L. , um Auskunft darüber, ob sich Herr C2. noch in \nHaft befinde. Auf die Rückfrage, warum er das wissen wolle, erwiderte der Kläger, er \nmeine Herrn C2. kürzlich in der Öffentlichkeit gesehen zu haben und er kenne ihn \nvon früher her. Auf die Frage nach seiner dienstlichen Telefonnummer erklärte der \nKläger, er befinde sich derzeit nicht auf seiner Dienststelle; diesbezüglich hatte der \nKläger im Laufe des Gesprächs die \"Polizei in C. \" genannt. Auf die Frage nach \neiner privaten Rufnummer äußerte der Kläger, die Angelegenheit sei nicht so \nwesentlich, und legte auf.\n\n5\n\nNachdem der Gesprächspartner des Klägers Ermittlungen hinsichtlich der Person \ndes Anrufers vom 00.00.0000 eingeleitet hatte, wurde der Kläger am \n 00.00.0000 durch einen Vorgesetzten, POK L1. , gefragt, ob er den \nbetreffenden Anruf getätigt habe. Dies verneinte der Kläger. Anschließend ersuchte \nPOK L1. den Kläger, KHK L. anzurufen. Da ihm zu diesem Zeitpunkt klar \ngeworden war, dass Sinn des Anrufs ein Stimmenvergleich war, bat der Kläger einen \nFreund, Herrn N. N1. , für ihn den Anruf vorzunehmen. Der Betreffende \nentsprach dieser Bitte und gab sich gegenüber KHK L. als der Kläger aus. Er \nerklärte seinem Gesprächspartner, den Anruf vom 00.00.0000 nicht getätigt zu \nhaben. Fragen des KHK L. , die die persönlichen Verhältnisse des Klägers \nbetrafen, konnte Herr N1. beantworten, weil er durch den Kläger, der das \nTelefonat mithörte, entsprechend informiert wurde.\n\n6\n\nDa nach dem Eindruck des KHK L. aufgrund der Unterschiedlichkeit der \nStimmen Personenverschiedenheit zwischen den Anrufern vorlag, forderte POK \nL1. den Kläger am Tage nach dem Anruf des Herrn N1. auf, von seiner \nDienststelle aus mit KHK L. zu sprechen. Daraufhin offenbarte sich der Kläger \ngegenüber POK L1. und klärte den gesamten Sachverhalt auf.\n\n7\n\nMit Verfügung vom 00.00.0000 ordnete das Polizeipräsidium E. \nVorermittlungen gemäß § 26 Abs. 1 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-\nWestfalen (DO NRW) gegen den Kläger an. Nach deren Abschluss erfolgte am \n 00.00.0000 die Anordnung der Untersuchung nach § 125 Abs. 1 DO NRW. \nGleichzeitig wurde der Kläger vorläufig des Dienstes enthoben. In dem \nzusammenfassenden Bericht gemäß § 62 Abs. 2 DO NRW stellte der \nUntersuchungsführer fest, der Kläger habe schuldhaft die ihm obliegenden \nDienstpflichten verletzt.\n\n8\n\nNach Anhörung des Klägers und mit Zustimmung des Personalrats entließ das \nPolizeipräsidium E. den Kläger mit Bescheid vom 00.00.0000 mit Wirkung \nvom 31. März 1999 gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 3 des Beamtengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (LBG) aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Zur \nBegründung verwies es darauf, der Kläger habe seine Pflicht zur uneigennützigen \nDienstausübung (§ 57 Satz 2 LBG), seine Pflicht zum achtungs- und \nvertrauenswürdigen Verhalten innerhalb des Dienstes und seine Wahrheitspflicht (§ \n57 Satz 3 LBG) sowie seine Gehorsamspflicht (§ 58 Satz 2 LBG) verletzt.\n\n9\n\nGegen den vorgenannten Bescheid erhob der Kläger mit anwaltlichem Schreiben \nvom 00.00.0000 Widerspruch. Er führte zur Begründung aus, seine Entlassung \nsei nicht verhältnismäßig. Aus der vorangegangenen disziplinarrechtlichen \nUntersuchung ergebe sich, dass es sich bei seinem Verhalten um eine \nUnüberlegtheit eines jungen unerfahrenen Beamten gehandelt habe mit der Folge, \ndass sich Entsprechendes nicht wiederholen werde. Der angefochtene Bescheid \nlasse nicht einmal ansatzweise erkennen, dass die zu seinen, des Klägers, Gunsten \nsprechenden Erwägungen berücksichtigt worden seien. Dies sei \nermessensfehlerhaft.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies die Bezirksregierung B. \nden Widerspruch des Klägers zurück: Der Kläger habe mehrere \nDienstpflichtverletzungen begangen. Insbesondere in dem Folgeverhalten des \nKlägers liege ein vorsätzliches Fehlverhalten, das nicht mehr mit der Unüberlegtheit \nund Unerfahrenheit eines jungen Beamten zu entschuldigen sei. Die mehrfache \nDienstpflichtverletzung des Klägers im Kernbereich der beamtenrechtlichen \nDienstpflichten nötige zu der Annahme eines Mangels an charakterlicher Eignung, \nwobei es unerheblich sei, ob es sich hierbei um eine einmalige Entgleisung \ngehandelt habe. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und seinem \nDienstherrn sei damit endgültig zerstört. Seine Weiterverwendung im öffentlichen \nDienst sei aus Gründen der Funktionssicherung nicht mehr tragbar. Auch hätten die \ndem Kläger nachgewiesenen Dienstpflichtverletzungen bei einem Beamten auf \nLebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge gehabt, die nur im förmlichen \nDisziplinarverfahren hätte verhängt werden können. Gemäß § 35 i.V.m. § 34 Abs. 1 \nNr. 1 LBG sei auch aus diesem Grunde die Entlassung des Klägers unvermeidbar. \nNach der Art der Dienstpflichtverletzungen sei ferner ein Entgegenkommen im Sinne \ndes § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG nicht gerechtfertigt. Konkrete Umstände im Einzelfall, die \nin Anwendung des eingeräumten Ermessens zu einer von der sonstigen Praxis in \nderartigen Fällen abweichenden Entscheidung hätten führen müssen, seien nicht \ngeltend gemacht worden und auch nicht erkennbar.\n\n11\n\nDer Kläger hat Klage erhoben und sein Vorbringen mit Hinweis auf eine \nVerletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vertieft.\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\ndie Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums \nE. vom 00.00.0000 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B. \nvom 00.00.0000 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. Januar 2002 dem Klageantrag des \nKlägers entsprochen: Die angefochtene Entlassungsverfügung in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides sei ermessensfehlerhaft. Der Bescheid vom 00.00.0000 \nlasse keine Ermessenserwägungen erkennen. Es sei schon nicht ersichtlich, auf \nwelchen konkreten Entlassungsgrund die Verfügung habe gestützt werden sollen. \nFerner könne nicht festgestellt werden, dass sich das Polizeipräsidium E. des \nErfordernisses einer atypischen Fallgestaltung, das aus der Sollvorschrift des § 35 \nAbs. 2 Satz 1 LBG resultiere, bewusst gewesen sei. Die zugunsten des Klägers \nsprechenden Gesichtspunkte, die von KHK L. und in dem \nVorermittlungsverfahren sowie in dem disziplinarrechtlichen Untersuchungsverfahren \nbenannt worden seien, hätten keine Berücksichtigung gefunden. Auch im \nWiderspruchsbescheid seien die gesetzlichen Vorgaben des § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG, \nder nur die schwächste Form des Ermessens einräume, nicht beachtet worden. Die \nerforderliche Abwägung unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn \nfehle hier ebenfalls. Sofern die Entlassung im Widerspruchsbescheid auch mit dem \nVorliegen eines Dienstvergehens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG begründet \nwerden solle, sei dazu festzustellen, dass dem Kläger kein Verhalten vorgeworfen \nwerden könne, das bei hypothetischer Betrachtung bei einem Beamten auf \nLebenszeit mit der erforderlichen Sicherheit eine qualifizierte Disziplinarmaßnahme \nzur Folge hätte.\n\n16\n\nMit der (vom Senat zugelassenen) Berufung macht der Beklagte geltend: Ein die \nEntlassung des Klägers rechtfertigender sachlicher Grund liege in den vom Kläger \nbegangenen Dienstpflichtverletzungen. Es handele sich nicht lediglich um eine \neinmalige Entgleisung. Vielmehr sei der Kläger durchaus intensiv und systematisch \nvorgegangen. Auch ein junger und unerfahrener Beamter müsse sich über die \nKernbereiche der ihn treffenden Verpflichtungen im Klaren sein. Der Kläger habe \nwährend seines Vorbereitungsdienstes gezeigt, dass sein Verbleib im \nBeamtenverhältnis nicht tragbar sei. Das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und \ndem Dienstherrn sei endgültig zerstört. Aus diesem Grunde sei für die Anwendung \ndes § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG kein Raum. Die Entlassung des Klägers sei auch in \nermessensfehlerfreier Weise erfolgt. Bereits der Bescheid vom 00.00.0000 lasse \nden Schluss zu, dass das eingeräumte Ermessen erkannt worden sei, da er auf die \nVerfügung vom 00.00.0000 Bezug nehme und ferner einen ausdrücklichen Hinweis \nauf die im Anschluss an die Vorermittlungen durchgeführte Untersuchung enthalte. \nJedenfalls ließen aber die Entscheidung der Widerspruchsbehörde und das \nBeklagtenvorbringen in der ersten Instanz hinreichende Ermessenserwägungen \nerkennen. Im Widerspruchsbescheid sei insoweit die endgültige Zerstörung des \nVertrauensverhältnisses herausgestellt worden. Darüber hinaus enthalte der \nWiderspruchsbescheid konkrete Ausführungen dazu, dass und warum von der \nRegelung des § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG abgewichen werden durfte. Im Übrigen sei \nspätestens während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz auf der \nGrundlage des § 114 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine \nErgänzung der maßgeblichen Ermessenserwägungen erfolgt.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt, \n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr führt aus, in dem Urteil des Verwaltungsgerichts sei die Entlassung zu Recht \nals ermessensfehlerhaft eingestuft worden. Der Beklagte habe einerseits die \nFürsorgepflicht des Dienstherrn berücksichtigen und deshalb Erwägungen \ndahingehend anstellen müssen, warum eine für Beamte auf Widerruf vorgesehene \nDisziplinarmaßnahme, die ohne förmliches Disziplinarverfahren verhängt werden \nkönne, im Falle des Klägers nicht ausgereicht habe. Andererseits solle von der \nSollvorschrift des § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG nach dem Willen des Gesetzgebers \nlediglich dann abgewichen werden, wenn ein atypischer Sonderfall die in dieser \nVorschrift getroffene gesetzgeberische Wertung nicht rechtfertige. \nErmessenserwägungen, die diese Punkte berücksichtigten, seien in den \nangefochtenen Bescheiden nicht einmal ansatzweise vorhanden. Der Verweis auf \ndie Verfügung vom 00.00.0000 könne die anlässlich der Entlassungsentscheidung \nerforderlichen neuen und umfassenden Ermessenserwägungen nicht ersetzen. Es \nseien noch nicht einmal die in dem Untersuchungsverfahren zutage getretenen für \nihn sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt worden. Die Aspekte der \nUnüberlegtheit und Unerfahrenheit sprächen entscheidend dafür, dass er nicht vor \nAbschluss des Vorbereitungsdienstes entlassen werden dürfe. Dabei bezögen sich \ndiese Gesichtspunkte nicht ausschließlich auf die Vorgehensweise bei den \nPflichtverletzungen an sich, sondern seien auch in der Planung und im \nNachverhalten deutlich erkennbar. Schließlich habe aber auch der Umstand, dass \nbei einer anderen, nämlich offenen Vorgehensweise eventuell die Information erteilt \nworden wäre, erhebliches Gewicht im Hinblick auf seine Unerfahrenheit und \nUnüberlegtheit.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten (7 Hefter) Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.\n\n25\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben. Die \nzulässige Klage ist begründet, denn die Entlassungsverfügung in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n26\n\nDie Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf findet in \n§ 35 Abs. 1 Satz 1 LBG keine Rechtsgrundlage. Nach dieser Vorschrift kann der \nBeamte auf Widerruf jederzeit durch Widerruf entlassen werden. Es reicht insoweit \naus, wenn ein sachlicher Grund für die Entlassung gegeben ist.\n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, Entscheidungen des \nBVerwG (BVerwGE) 62, 267 (268); Schütz/Maiwald, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: \nSeptember 2004, § 35 Rdnr. 22 m. w. N.\n\n28\n\nFür die Ausfüllung des Merkmals des sachlichen Grundes kommt den in § 34 \nAbs. 1 Nrn. 1 und 2 LBG genannten Entlassungsgründen - obwohl § 34 Abs. 1 LBG \nvon § 35 LBG nicht unmittelbar in Bezug genommen wird - maßgebliche Bedeutung \nzu. Denn der Entlassungsrechtsschutz des Beamten auf Widerruf ist selbst unter \nBerücksichtigung der Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG insoweit kein stärkerer \nals der eines Probebeamten.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 \n - 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267 (270).\n\n30\n\nNach § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG kann der Beamte auf Probe bei einem Verhalten \nentlassen werden, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme \nzur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann. \nFerner kann er gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG bei mangelnder Bewährung (Eignung, \nBefähigung, fachliche Leistung) in der Probezeit entlassen werden. Die \nEntlassungstatbestände des § 34 Abs. 1 Nr. 1 und des § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG stehen \nim Grundsatz selbständig nebeneinander,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1983 - 2 C \n89.81 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1983, \n1105 (1107); Hessischer Verwaltungsgerichtshof \n(Hess. VGH), Beschluss vom 22. Juni 1999 - 1 TG \n1524/99 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 1999, 273 \n(274) m. w. N.; Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n30. September 1996 - 6 B 1619/96 -,\n\n32\n\nmit der Folge, dass dann, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG \nnoch nicht erfüllt sind, es gleichwohl grundsätzlich möglich ist, aus dem in Rede \nstehenden Sachverhalt auf mangelnde Bewährung im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 2 \nLBG zu schließen. Im Rahmen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG steht dem Dienstherrn ein \n(weitreichender) Beurteilungsspielraum zu, der nur eine sehr eingeschränkte \nrechtliche Kontrolle zulässt. Die Eignungseinschätzung kann im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren nur darauf überprüft werden, ob die Verwaltung \nden anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei \nbewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen \nist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen \nangestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.\n\n33\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil \nvom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, Neue \nJuristische Wochenschrift (NJW) 2003, 3111 (3112); \nBVerwG; Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1.02 -, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der \nRechtsprechung des BVerwG (Buchholz), 232 § 8 \nBBG Nr. 55, 4 (5 f.); Urteil vom 29. Mai 1990 -\n 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177 (180).\n\n34\n\nGemessen an diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für eine \nEntlassung des Klägers nicht gegeben.\n\n35\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich der Rechtsgrundlage des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG \ni.V.m. § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG. Die Einstufung des Anrufs des Klägers vom \n 00.00.0000 und seiner sich daran anschließenden Handlungen als ein Verhalten, \ndas bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, \ndie nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, ist aus \ntatsächlichen Gründen nicht zu rechtfertigen. Der dem Kläger zur Last gelegte \nSachverhalt beschränkt sich auf die tatsächlichen Feststellungen im \nAbschlussbericht des Untersuchungsführers. Diese sind im Tatbestand des \nvorliegenden Urteils wiedergegeben und zwischen den Beteiligten nicht streitig. \nDemgemäß verfehlt ist die im Widerspruchsbescheid geäußerte Annahme, der \nKläger habe das Ergebnis der Datenabfrage an Dritte weitergegeben. Tatsächlich ist \nes soweit nicht gekommen; eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist allenfalls \nversucht worden. Eine Einordnung des streitgegenständlichen Sachverhalts als ein \nbei einem Lebenszeitbeamten nur im förmlichen Verfahren zu ahndendes \nFehlverhalten ist schon insoweit fragwürdig. Gegen eine solche Einordnung \nsprechen vor allem aber die in dem zusammenfassenden Bericht gemäß § 62 Abs. 2 \nDO NRW aufgezeigten mildernden Umstände (geständige Einlassung des Klägers; \neinmaliges, persönlichkeitsfremdes Verhalten; beflissenes und korrektes sonstiges \ndienstliches Verhalten; Wille zur Aufklärung; Bitte um Entschuldigung), die sich mit \nder - anlässlich seiner Vernehmung vom 00.00.0000 geäußerten - Einschätzung des \nHauptbelastungszeugen L. decken. Hinzu tritt, dass die erbetene Auskunft eine \n- über die polizeiinterne EDV unschwer zu erlangende - Bagatellinformation betraf, \ndie nach der Einschätzung des Untersuchungsführers auch ohne Täuschung \nmöglicherweise erteilt worden wäre. Ferner ist im vorliegenden Zusammenhang zu \nbeachten, dass der Kläger aktiv, nämlich dadurch, dass er Herrn C1. zur \nKooperation mit der Polizei veranlasste, dazu beigetragen hat, die \nErmittlungsansätze in dem gegen Herrn C2. gerichteten strafrechtlichen Verfahren \nökonomischer zu gestalten. Die vorgenannten Gesichtspunkte wären in einem \nDisziplinarverfahren zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen gewesen.\n\n36\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 9. April 2003 \n- 22d A 2257/01.O -.\n\n37\n\nVor diesem Hintergrund kann nicht mit der \"erforderlichen Sicherheit\" festgestellt \nwerden,\n\n38\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1967 \n- II C 29.65 -, BVerwGE 26, 228 (233); Urteil vom \n9. Juni 1981 - 2 C 24.79 -, BVerwGE 62, 280 \n(282),\n\n39\n\ndass in einem entsprechenden Fall gegen einen Beamten auf Lebenszeit eine \nMaßnahme im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG verhängt worden wäre.\n\n40\n\nAuch in § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG findet die \nEntlassungsverfügung keine Rechtsgrundlage. Denn die erstmals im \nWiderspruchsbescheid geäußerte Einschätzung, beim Kläger liege ein Mangel an \ncharakterlicher Eignung - im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG - vor, der seine \nEntlassung rechtfertige, leidet an einem grundlegenden Fehler im eingangs \nerläuterten Sinne. Die Bejahung eines von § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG erfassten Falles \nstützt sich nämlich auf eine rechtlich wie tatsächlich unzutreffende Bewertung der \ndisziplinarrechtlichen Schwere des streitgegenständlichen Verhaltens des Klägers. \nSie ist mit der - wie dargelegt - fehlgehenden Annahme des Beklagten verknüpft, \nauch der Tatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG sei erfüllt. Diese Verknüpfung \nzwischen der Bejahung eines Charaktermangels im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG \nund Annahme der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG ergibt sich aus dem \nInhalt der streitbefangenen Bescheide. Von ihr ist auch im gerichtlichen Verfahren \nnicht abgerückt worden:\n\n41\n\nDie Verfügung vom 00.00.0000 ist ausschließlich auf das Vorliegen von \nDienstpflichtverletzungen gestützt worden. Die Rechtsgrundlage für die Entlassung \nwurde in diesem Bescheid allein in § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG (i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 \nLBG) gesehen. Das folgt zwar nicht aus der Verfügung selbst, ergibt sich aber aus \ndem Zusammenhang mit der Begründung der vorläufigen Dienstenthebung vom \n 00.00.0000, dem Anhörungsschreiben vom 00.00.0000 und der Begründung \nder Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 00.00.0000. Hierbei stellte der \nBeklagte nämlich darauf ab, dass das Verhalten des Klägers bei einem Beamten auf \nLebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge gehabt hätte, die nur im förmlichen \nDisziplinarverfahren verhängt werden könne. Erstmals im Widerspruchsbescheid \nwird ein charakterliches Eignungsdefizit des Klägers geltend gemacht. Die \nbetreffende Feststellung ist aber mit der Annahme verbunden, dass auch die \nVoraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG erfüllt seien. Im gerichtlichen Verfahren \nhat sich hieran nichts substantiell geändert. Der Beklagte ist hier von seiner \nEinschätzung, neben einem Entlassungsgrund nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG sei auch \nein solcher nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG - i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG - gegeben, \nnicht abgerückt. Vielmehr hat er in der Klageerwiderung vom 00.00.0000 \nausgeführt, die Feststellung der Widerspruchsbehörde sei zutreffend, dass die dem \nKläger nachgewiesene Dienstpflichtverletzung bei einem Beamten auf Lebenszeit \neine Disziplinarmaßnahme zur Folge gehabt hätte, die nur im förmlichen \nDisziplinarverfahren hätte verhängt werden können. Deshalb hätte die charakterliche \nNichteignung des Klägers selbst bei einem Probebeamten zur Entlassung führen \nmüssen. Die Entlassung des Klägers gemäß § 35 LBG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 \nNr. 1 LBG sei aus diesem Grunde unvermeidbar gewesen. \n\n42\n\nDie Annahme des Beklagten, das streitgegenständliche Verhalten des Klägers \nerfülle die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG, geht fehl. Dies gilt zum einen \naus den oben zu § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG dargelegten \ntatsächlichen Gründen. Zum anderen ist der durch den Beklagten für seine rechtliche \nBewertung gewählte Ausgangspunkt rechtsirrig: Der Beklagte ist erkennbar der \nAuffassung, für die Bejahung eines Entlassungsgrundes im Sinne des § 34 Abs. 1 \nNr. 1 LBG genüge bereits, dass ein Lebenszeitbeamter mit einer (im oberen Rahmen \nliegenden) Geldbuße belegt werde. Anders lassen sich seine Ausführungen im \nAnhörungsschreiben vom 00.00.0000, der Personalratsvorlage vom gleichen \nTage und der Klageerwiderung vom 00.00.0000 nicht verstehen. Diese \nRechtsansicht ist unzutreffend, da die Geldbuße zu den Disziplinarmaßnahmen zählt, \ndie durch Disziplinarverfügung, also ohne förmliches Verfahren verhängt werden \nkönnen (vgl. § 29 Abs. 1 DO NRW).\n\n43\n\nMangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG \nkommt es auf die Frage der Ermessensausübung, die das Verwaltungsgericht und \ndie Beteiligten in den Vordergrund ihrer rechtlichen Erwägungen gestellt haben, nicht \nmehr an.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 710 Nr. 10, § 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n45\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben \nsind.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283633","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-19/6-a-1720-02","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":25},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":16},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283633","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283633","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-19/6-a-1720-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283633","retrieved":"2026-07-09 02:59:10.127326+00:00"}}