{"status":"available","doknr":"OLD283631","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1119.21A580.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-19","aktenzeichen":"21 A 580/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 1976 in Valvettithurai geborene Beigeladene ist srilankischer\nStaatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Seinen Angaben zufolge verließ er\nSri Lanka am 7. Januar 1996. Über Sofia und Kiew kam er am 4. Februar 1996 mit\neinem LKW in die Bundesrepublik Deutschland, wo er am 5. Februar 1996 einen\nAsylantrag stellte.\nBei seiner Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge\n- Bundesamt - am 7. Februar 1996 machte der Beigeladene im Wesentlichen\ngeltend:\nEr habe in seinem Heimatland viele Schwierigkeiten gehabt. Von 1992 bis 1993 habe\ner für die LTTE Bunker graben müssen. Am 23. Juni 1993 habe es in seinem\nHeimatdorf einen Raketenangriff gegeben, bei dem sein Bruder getötet und er selbst\nschwer verletzt worden sei. Er sei für eine Woche im Krankenhaus gewesen. Einige\nMonate später seien sie nach Kurunager gezogen. Dort habe ihn die LTTE mehrfach\nzur Zusammenarbeit aufgefordert. Seine Eltern hätten nicht gewollt, dass er mit der\nLTTE zusammen arbeitete, weil sein Bruder dabei gestorben sei. Sein Onkel sei mit\nihm im Juni 1995 nach Colombo gegangen, weil er, der Beigeladene, mit der LTTE\nso viele Schwierigkeiten gehabt habe.\nEin paar Tage nach seiner Ankunft in Colombo, am 14. Juni 1995, sei er\nfestgenommen und für ein halbes Jahr in Colombo inhaftiert worden. Zunächst sei er\nfür zwei Tage auf einer Polizeiwache festgehalten worden. Anschließend sei er in ein\nGefängnis gebracht worden, dessen Namen er nicht wisse. Er sei das erste Mal in\nColombo gewesen und habe sich dort nicht ausgekannt. Die Polizisten hätten ihn\ngeschlagen, mit Füßen getreten und Zigaretten auf seiner Haut verbrannt. Er habe\nzugeben sollen, dass er für die LTTE arbeite. Aufgrund der großen Narbe, die bei\nihm auf der Innenseite des rechten Oberschenkels von einer Verletzung bei dem\nRaketenangriff im Jahre 1993 zurückgeblieben sei, hätten die Polizisten\nangenommen, dass er für die LTTE gekämpft habe. Er habe auch kleine runde\nNarben an der Innenseite des linken Arms, die davon herrührten, dass Polizisten\nZigaretten auf seinem Arm ausgedrückt hätten. Er habe noch weitere Verletzungen\nvon den Schlägen erlitten. Jedes Mal, wenn die Polizisten Essen gebracht hätten,\nhätten sie ihn geschlagen. Davon habe er noch Rückenverletzungen. Auch hätten sie\nihn derart mit Stiefeln getreten, dass seine Zehen am rechten Fuß verletzt worden\nseien. Außerdem hätten die Polizisten immer in sein Essen gespuckt. Immer, wenn\nirgendwo etwas passiert sei, sei er geschlagen worden. So sei es etwa bei dem\nVorfall mit der Raffinerie gewesen.\nIn der Zelle sei er allein gewesen. Einmal im Monat habe sein Onkel ihn besuchen\ndürfen. Am 25. Dezember 1995 sei er entlassen worden, nachdem sein Onkel\n50.000,-- Rupien Bestechungsgeld gezahlt habe. Er habe bei seiner Entlassung eine\nEntlassungsbescheinigung bekommen, die sein Onkel habe. Er könne nicht nach Sri\nLanka zurückkehren; dort werde er Schwierigkeiten mit der LTTE oder mit der\nsrilankischen Polizei bekommen.\nMit Bescheid vom 21. März 1996, dem Kläger zugestellt am 4. April 1996, erkannte\ndas Bundesamt den Beigeladenen als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) vorlägen.\nDagegen hat der Kläger am 17. April 1996 Klage erhoben. In der mündlichen\nVerhandlung vom 16. Dezember 1998 hat der Beigeladene unter anderem geltend\ngemacht: Er sei am 14. Juni 1995 nach Colombo gekommen und dort am 15. Juni\n1995 in einer Lodge festgenommen worden. Am 25. Dezember 1995 sei er gegen\nGeldzahlung freigelassen worden. Man habe ihn verdächtigt, weil er aufgrund von\nGranatangriffen viele Narben und Verletzungen gehabt habe. Während seiner\nInhaftierung sei auch ein Bombenattentat in Colombo passiert und man habe ihn\nverdächtigt, daran beteiligt gewesen zu sein. Man habe ihn vor Gericht gestellt; \"vom\nGericht aus\" sei er frei gelassen worden. Er habe an die Polizei 50.000,-- Rupien\nzahlen müssen, damit er überhaupt zum Gericht gebracht worden sei. Die Polizei\nhabe dann die Vorwürfe gegen ihn zurückgenommen und der Richter habe ihm\ngesagt, dass er gehen könne.\nAm 29. Dezember 1995 sei er von der Polizei erneut verhaftet worden. Er sei\nfreigelassen worden, nachdem sein Vater der Polizei die Unterlagen über die frühere\nFestnahme und die Freilassung vorgezeigt habe. Da er schon immer das Land habe\nverlassen wollen, habe sein Vater die Ausreise organisiert. Er habe für den\nSchlepper 5.000,-- Dollar und für ihn - wohl den Beigeladenen -, gleichfalls 5.000,--\nDollar bezahlt. Dazu habe sein Vater das Haus beliehen. Ferner habe sein Onkel,\nder in Deutschland lebe, finanziell geholfen.\nZu den Umständen \"der Haft\" erklärte der Beigeladene, er habe einmal täglich etwas\nzu Essen bekommen und sei täglich geschlagen worden. Das sei bei jedem\nWachwechsel geschehen. Man habe Zigaretten auf seinem Körper ausgedrückt. In\nDeutschland habe man einen Zeh amputieren müssen. Er könne nur kurze Strecken\ngehen. Ein Herzleiden habe sich verschlimmert. Er sei hier in ärztlicher Behandlung.\nDie Verletzung am Fuß sei dadurch entstanden, dass er barfuß habe laufen müssen\nund die Polizisten mit den Schuhen auf den Fuß getreten hätten. Er sei vom 8. bis\nzum 20. Februar stationär im Krankenhaus gewesen.\nEr sei auch deshalb verhaftet worden, weil er wie Prabhakaran aus Valvettithurai\nstamme; man habe gesagt, er müsse alles wissen, was dort geschehe.\nDen Vorfall bei Gericht und die Verhaftung am 29. Dezember 1995 habe er bei der\nAnhörung vor dem Bundesamt nicht angegeben, weil er danach nicht gefragt worden\nsei und nur auf Fragen geantwortet habe.\nMit Urteil vom 16. Dezember 1998 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des\nBundesamtes vom 21. März 1996 aufgehoben. Auf Antrag des Beigeladenen hat der\nSenat mit Beschluss vom 21. Mai 1999, dem Beigeladenen zugegangen am 31. Mai\n1999, hiergegen die Berufung zugelassen.\nMit seiner am 2. Juni 1999 begründeten Berufung macht der Beigeladene geltend: Er\nsei durch die srilankischen Sicherheitskräfte massiv gefoltert worden und habe\naufgrund eines Granatangriffs erhebliche Verletzungen erlitten. Ihm stehe aufgrund\nder Folter ein Rechtsanspruch als Flüchtling gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu. Die\nVerletzungsfolgen, die er aufweise, seien Verdachtsmomente für die Teilnahme am\nbewaffneten Kampf. Bei Rückkehr nach Sri Lanka müsse er deshalb damit rechnen,\nerneut inhaftiert, vernommen und misshandelt zu werden.\nDer Beigeladene beantragt,\n\n3\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage\nabzuweisen, soweit sich diese auf die Feststellung\nder Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG\nbezieht.\n\n4\n\nDer Kläger und die Beklagte haben sich nicht geäußert.\n\n5\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2004 hat der Senat den\nBeigeladenen ergänzend zu seinen Asylgründen befragt. Insoweit wird auf das\nhierüber angefertigte Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Erkenntnisse und\nUnterlagen, auf die die Beteiligten mit Verfügungen vom 9. September 2004 und\n8. November 2004 hingewiesen worden sind (vgl. die dem Urteil beigefügte\nErkenntnisliste Sri Lanka ?Stand. 8. November 2004?), sind zum Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung gemacht worden.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf den\nInhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des\nBundesamtes und der Ausländerbehörde (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug\ngenommen.\n\n6\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7\n\nDie Berufung des Beigeladenen bleibt ohne Erfolg. \n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat auf die Klage des Klägers den Bescheid des\nBundesamtes vom 21. März 1996 zu Recht aufgehoben. \n\n9\n\nI. § 51 Abs. 1 AuslG\n\n10\n\nGegenstand der Berufung ist allein die vom Beigeladenen begehrte Verpflichtung\nder Beklagten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG\nfestzustellen. Der Beigeladene hat - in dem für die Entscheidung maßgeblichen\nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. AsylVfG) -\nkeinen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu dieser Feststellung verpflichtet wird.\n\n11\n\nWegen der für die Beurteilung des Begehrens maßgeblichen Ansatzpunkte und\nKriterien wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989\n- 2 BvR 502, 1000, 961/86 - (BVerfGE 80, 315) verwiesen. Die dort unter B I für die\nAsylberechtigung dargestellten rechtlichen Grundsätze gelten, soweit vorliegend\nrelevant, auch für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n12\n\nVgl. zur Deckungsgleichheit von Art. 16 Abs. 2 Satz 2\nGG a.F. = Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG\nhinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten\nRechtsguts und des politischen Charakters der\nVerfolgung BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C\n59.91 -, NVwZ 1992, 892, sowie zur Deckungsgleichheit\ndes politischen Charakters bei Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51\nAbs. 1 AuslG und bei Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 Genfer\nKonvention (GK) BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994\n- 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 = NVwZ 1994, 497\n(498 f.).\n\n13\n\nFür die Beurteilung, ob der Beigeladene politisch Verfolgter ist, ist nicht darauf\nabzustellen, ob er bei Rückkehr in sein Heimatland vor politischer Verfolgung\nhinreichend sicher ist, sondern darauf, ob ihm politische Verfolgung mit beachtlicher\nWahrscheinlichkeit droht, denn er ist nicht wegen bestehender oder unmittelbar\ndrohender politischer Verfolgung ausgereist. Mithin kommen nur\nNachfluchttatbestände in Betracht.\n\n14\n\nVgl. zu den Maßstäben BVerfG, Beschluss vom\n10. Juli 1989, a.a.O., S. 344, und BVerwG, Urteil vom\n23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367 (369) =\nNVwZ 1992, 578, m.w.N.; zur Übereinstimmung der\nMaßstäbe nach Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG\nund Art. 1 A Nr. 2 GK in der praktischen\nRechtsanwendung vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober\n1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500, und vom\n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, a.a.O.\n\n15\n\n1. Vorverfolgung\n\n16\n\nBei der Prüfung und Beurteilung erlittener oder unmittelbar drohender\nVorverfolgung ist entscheidend auf das Vorbringen der Asylbewerber abzustellen. Da\nsie allein die bestimmenden Gründe für das Verlassen ihres Herkunftslandes kennen,\nobliegt es ihnen, die tatsächliche Grundlage für eine politische Verfolgung selbst in\nschlüssiger Form vorzutragen. Dabei haben sie bezüglich der in ihre eigene Sphäre\nfallenden Umstände, insbesondere ihrer persönlichen Erlebnisse, unter Angabe\ngenauer Einzelheiten eine in sich stimmige Sachverhaltsschilderung zu geben;\ndemgegenüber genügt hinsichtlich der allgemeinen Umstände im Herkunftsland eine\nDarstellung von Tatsachen, aus denen sich die nicht entfernt liegende Möglichkeit\npolitischer Verfolgung ergibt.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982\n- 9 C 74.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 42,\nBeschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, Buchholz\n310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212, ferner zur\nVerfassungsmäßigkeit der Substantiierungslast BVerfG,\nBeschluss vom 23. Dezember 1985 - 2 BvR 1063/84 -,\nNVwZ 1987, 487.\n\n18\n\nDer Beigeladene hat dem Gericht nach diesen Maßgaben nicht die Überzeugung\nvermitteln können, dass er Sri Lanka unter dem Druck erlittener oder unmittelbar\ndrohender politischer Verfolgung verlassen hat.\n\n19\n\nDabei kann unerörtert bleiben, ob seine Schilderung der Wahrheit entspricht,\nsoweit sie die Ereignisse betrifft, die sich in der Zeit vor 1995 zugetragen haben\nsollen, insbesondere den Bombenangriff im Jahre 1993 und die Drangsalierungen\nder LTTE. Diese Geschehnisse wären weder - wie es erforderlich ist - als kausal für\ndie Ausreise anzusehen noch als politische Verfolgung zu qualifizieren.\n\n20\n\nAuch aufgrund des Vorbringens des Beigeladenen zu den - ihn betreffenden -\nGeschehnissen, die sich im Jahre 1995 ereignet haben sollen, kann er nicht als\npolitisch Verfolgter angesehen werden. Die Darstellungen im Verlauf des Verfahrens\nweichen in wesentlichen Punkten voneinander ab. Er hat beim Bundesamt, in der\nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sowie in der mündlichen\nVerhandlung vor dem erkennenden Senat jeweils eine Schilderung abgegeben, die\nweder mit der einen noch mit der anderen Darstellung in Übereinstimmung zu\nbringen ist. Die insoweit festzustellenden Ungereimtheiten, aber auch der persönliche\nEindruck, den der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, führen\ndazu, dass nicht angenommen werden kann, sein Vorbringen zu dem behaupteten\nVerfolgungsschicksal habe einen realen Hintergrund. \n\n21\n\nUnterschiedlich sind bereits die Angaben des Beigeladenen zur Zahl seiner\nangeblichen Gefangennahmen. So hat er in der Anhörung beim Bundesamt am\n7. Februar 1996 von nur einer Inhaftierung im Zeitraum von Mitte Juni bis zum\n25. Dezember 1995 gesprochen, in der mündlichen Verhandlung vor dem\nVerwaltungsgericht aber von einer weiteren Verhaftung am 29. Dezember 1995. In\nder mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat er schließlich noch\neine dritte Verhaftung zumindest als möglich dargestellt, ohne diese allerdings\nzeitlich einordnen zu können.\n\n22\n\nDabei ist im Weiteren unklar geblieben, ob und bei welcher Gelegenheit der\nBeigeladene vor Gericht hat erscheinen müssen. Darauf hingewiesen, dass er es in\nder Anhörung vor dem Bundesamt so dargestellt hat, als sei er mit der Hilfe seines\nOnkels aus der (ersten und einzigen) Haft entlassen worden, vor dem\nVerwaltungsgericht aber so, als habe er dazu noch vor Gericht erscheinen müssen,\nhat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zunächst erklärt,\ner sei bei der zweiten Verhaftung zum Gericht gebracht worden. Auf Vorhalt der\ndemnach voneinander abweichenden Angaben dazu, wie er bei der zweiten\nFestnahme freigekommen ist, hat der Beigeladene zunächst längere Zeit\ngeschwiegen, dann erklärt, er habe die Frage nicht verstanden, weiter behauptet,\nihm falle es oft schwer bzw. er habe Angst, über diese Dinge zu sprechen, und\nschließlich um ein Glas Wasser gebeten. Insgesamt entstand der Eindruck, als sei\nder Beigeladene vollständig aus dem Konzept gebracht worden; seine Hilflosigkeit\nerschien greifbar. Sein Hinweis darauf, dass es ihm oft schwer falle bzw. dass er\nAngst habe, über diese Dinge zu sprechen, stellte ersichtlich eine Ausflucht in\nbedrängter Situation dar, zumal der Beigeladene zuvor niemals hatte erkennen\nlassen, dass es ihm Schwierigkeiten bereitet, über sein Verfolgungsschicksal zu\nsprechen. Auf entsprechende Fragen seines Prozessbevollmächtigten hin hat er es\nletztlich als möglich bezeichnet, dass er zwischen der ersten und der zweiten\nFestnahme bei Gericht habe erscheinen müssen, ohne dass er aber selbst noch\nbehauptet hätte, dies sicher sagen zu können. \n\n23\n\nDer Beigeladene hat weiter unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wer seine\nFreilassung aus der (ersten) Haft bewirkt habe. In der Anhörung beim Bundesamt hat\ner insoweit seinen Onkel benannt, der ihn zuvor auch mehrfach besucht haben soll.\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er den Onkel nicht erwähnt und\nes statt dessen so dargestellt, dass sein Vater dafür gesorgt habe, dass er\nfreigelassen worden sei. \n\n24\n\nAuch die Folterungen, die ihm zugefügt worden sein sollen, hat der Beigeladene\nnicht übereinstimmend geschildert. In der mündlichen Verhandlung vor dem\nerkennenden Senat hat er erstmals behauptet, kopfüber aufgehängt worden zu sein.\nHätte er eine derartige erhebliche Misshandlung tatsächlich erleiden müssen, wäre\nzu erwarten gewesen, dass er davon bereits zuvor berichtet hätte.\n\n25\n\nÜberdies stimmen seine Angaben zu Zeitpunkt und Anlass der (ersten)\nVerhaftung nicht überein. In der Anhörung beim Bundesamt hat der Beigeladene\nangegeben, er sei \"am 14. Juni, ein paar Tage nach\" seiner Ankunft in Colombo\nverhaftet worden. Demgegenüber hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem\nVerwaltungsgericht erklärt, am 14. Juni in Colombo angekommen und schon am 15.\nJuni verhaftet worden zu sein. Zwar handelt es sich nur um eine Abweichung von\nwenigen Tagen. Gleichwohl macht es aber für die Erinnerung an ein solches\neinschneidendes Ereignis einen nicht unerheblichen Unterschied, ob es sich nur\neinen oder mehrere Tage nach der Ankunft in einer fremden Großstadt zugetragen\nhat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Geschehnisse, hätten sie sich tatsächlich\nzugetragen, bei der Anhörung beim Bundesamt erst rund 7 ½ Monate und auch bei\nder mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch nicht annähernd so\nlange wie heute zurückgelegen hätten.\n\n26\n\nSchwerer noch wiegen die Ungereimtheiten im Vorbringen des Beigeladenen,\nsoweit es den Zusammenhang seiner Inhaftierung mit dem Anschlag auf die\nRaffinerie der Petroleum Corporation angeht. Dieser Anschlag hat sich ausweislich\nder Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 31. Oktober 1995 tatsächlich am\n20. Oktober 1995 ereignet. Damit stand es zunächst in Einklang, dass der\nBeigeladene in der Anhörung beim Bundesamt angegeben hat, aus anderen\nGründen festgenommen und in der Haft wegen des Attentats auf die Petroleum\nCorporation geschlagen worden zu sein. Er hat dort wörtlich gesagt: \"Immer, wenn\nirgendwo etwas passierte, wurde ich geschlagen. Bei dem Vorfall mit der Raffinerie\nkamen sie danach und schlugen mich.\" In der mündlichen Verhandlung vor dem\nSenat hat er demgegenüber - im Widerspruch dazu und auch zur Auskunftslage -\nerklärt und auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt, er sei verhaftet worden, weil man\nihn verdächtigt habe, an dem Anschlag auf die Petroleum Corporation beteiligt\ngewesen zu sein, welcher sich kurz vor seiner Verhaftung ereignet habe. \n\n27\n\nNicht nachvollziehbar ist ferner, warum der Beigeladene sowohl die - insgesamt\nunklar gebliebene - Beteiligung eines nicht näher genannten Gerichts bei der\nFreilassung als auch die zweite Verhaftung im Dezember 1995 in der Anhörung vor\ndem Bundesamt nicht erwähnt hat. Soweit der Beigeladene dies in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht damit zu erklären versucht hat, er sei nicht\ndanach gefragt worden und habe nur auf Fragen geantwortet, trifft das nach dem\nAnhörungsprotokoll nicht zu. Der Beigeladene ist danach abschließend gefragt\nworden, ob sonstige Hinderungsgründe bestünden, und weiter, ob das alles sei, was\ner vorzubringen habe. Auf beide Fragen hat er geantwortet, die - durchaus\nbedeutsamen - weiteren Vorfälle aber nicht erwähnt.\n\n28\n\nDie dargelegten erheblichen Abweichungen in den Darstellungen können allein\nmit Erinnerungsschwächen aufgrund des Zeitablaufs nicht erklärt werden. Denn für\nden Beigeladenen würden die behaupteten Ereignisse, hätten sie sich tatsächlich\nzugetragen, sicherlich zu den einschneidendsten Erfahrungen in seinem Leben\nzählen. Es ist davon auszugehen, dass es jemandem, der sich in der vom\nBeigeladenen behaupteten Situation befunden hat, jedenfalls im Gedächtnis bleiben\nwürde, ob er nur einmal, zweimal oder gar dreimal festgenommen worden ist, ob sein\nVater oder sein Onkel für seine Freilassung gesorgt hat und ob er im\nZusammenhang mit seiner (welcher?) Freilassung vor Gericht erscheinen musste.\n\n29\n\nSchließlich ist es auch nur schwer nachvollziehbar, dass der Beigeladene die\nEntlassungsbescheinigung nicht hat vorlegen können, die er bei der Freilassung aus\nder (ersten) Haft erhalten haben will, sowie, dass er nicht sagen konnte, wo er\nfestgehalten worden sein will. Dafür ist es keine hinreichende Erklärung, dass er sich\nin Colombo nicht auskannte. Denn schließlich soll ihn sein Onkel mehrfach in der\nHaft besucht haben; dieser musste demnach wissen, wo der Beigeladene inhaftiert\nwar. Zudem soll ihm eigens eine Entlassungsbescheinigung ausgestellt worden sein,\naus der der Haftort zu entnehmen gewesen sein dürfte.\n\n30\n\nAngesichts dieser Ungereimtheiten und Mängel in der Aussagekonstanz des\nBeigeladenen sowie des wenig glaubwürdigen Eindrucks, den er in der mündlichen\nVerhandlung vermittelt hat, kann es nicht zur Annahme der Glaubhaftigkeit seiner\nAngaben führen, dass der Beigeladene Narben von Verletzungen aufweist und\nerkennbar gehbehindert ist. Nach eigenen Angaben ist er im Jahre 1993 bei einem\nBombenangriff verletzt worden, was mindestens einen Teil der Verletzungsfolgen\nerklärt. Die weiteren Narben mögen teilweise ihrer Art nach solche sein, wie als\nFolge von Verletzungen aufgrund von Folterungen auftreten können. Es ist indessen\njedenfalls nicht zwingend, dass sie von Folterungen, insbesondere nicht von solchen\ndurch die srilankischen Sicherheitskräfte herrühren; keineswegs ausgeschlossen\nerscheint es etwa, dass Misshandlungen seitens LTTE-Angehöriger oder der\nSchlepper zu den Verletzungen geführt haben. \n\n31\n\n2. Beachtliche Nachfluchtgründe\n\n32\n\nObjektive und subjektive Nachfluchtgründe liegen nicht vor. \n\n33\n\nEs fehlt an der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer bei der\nRückkehr drohenden Gefahr politischer Verfolgung.\n\n34\n\nDie beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsmaßnahme ist\nanzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des\nzur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden\nUmstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen\nsprechenden Tatsachen überwiegen. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C\n32.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80, vom\n15. März 1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143 (150,\n151) = NVwZ 1988, 538, und vom 5. November 1991\n- 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = NVwZ 1992, 582\n(584), m.w.N.\n\n36\n\nMaßgebend ist in dieser Hinsicht letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit.\nDie Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung\nanzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr \"beachtlich\" ist. Entscheidend\nist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der\nLage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr\nin den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann eine Rückkehr in\nden Heimatstaat auch dann sein, wenn nur ein mathematischer\nWahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 v.H. für Verfolgungsmaßnahmen\ngegeben ist. \n\n37\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. November 1991\n- 9 C 118.90 -, a.a.O., S. 584.\n\n38\n\nIn einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit von\nVerfolgungsmaßnahmen nicht aus.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C\n60.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 134,\nS. 262, insoweit in BVerwGE 87, 52 nicht\nabgedruckt. \n\n40\n\nEin vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben aber\ndie Gesamtumstände des Falles die \"reale Möglichkeit\" einer politischen Verfolgung,\nwird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat\nnicht auf sich nehmen. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C\n118.90 -, a.a.O., S. 584, unter Berufung auf U.S.\nSupreme Court vom 9. März 1987, zitiert bei\nHailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Mai\n2003, B 1, Art. 16a GG Rdnr. 263, und sinngemäß\nwiedergegeben in der UNHCR-Zeitschrift\n\"Flüchtlinge\", August 1987, S. 8, 9. \n\n42\n\nDabei muss freilich beachtet werden, dass nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesverwaltungsgerichts an die Bejahung einer \"beachtlichen\"\nWahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgungsmaßnahme höhere Anforderungen\nzu stellen sind, als sie nach dem so genannten herabgesetzten\nWahrscheinlichkeitsmaßstab für die Verneinung einer \"hinreichenden Sicherheit\" vor\npolitischer Verfolgung erfüllt sein müssen.\n\n43\n\nVgl. einerseits zum Maßstab der beachtlichen\nWahrscheinlichkeit u.a. BVerwG, Urteile vom\n26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, a.a.O., S. 501,\nm.w.N., und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -,\na.a.O., S. 500, und andererseits zum Maßstab der\n\"hinreichenden Sicherheit\" u.a. BVerwG, Urteile vom\n25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169\n(171), und vom 26. März 1985 - 9 C 107.84 -,\nBVerwGE 71, 175 (178 f.), m.w.N.; Göbel-\nZimmermann, in: Huber, Handbuch des Ausländer-\nund Asylrechts, Stand: Mai 2003, Bd. II, B 1 Art. 16 a\nGG Rdnr. 42, m.w.N.\n\n44\n\nEin verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände auch die\nbesondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine\nBetrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur\neine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht\nes auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei\nder Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen\nUnterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die\nTodesstrafe riskiert.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C\n118.90 -, a.a.O., S. 584.\n\n46\n\nNach diesen Grundsätzen droht dem Beigeladenen im Falle der Rückkehr nach\nSri Lanka nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.\n\n47\n\nDer Senat hat die Situation der Tamilen in Sri Lanka im Zusammenhang mit der\nEinreise in ihr Heimatland sowie die sie betreffenden allgemeinen Verhältnisse in Sri\nLanka in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 23. November 2001 - 21 A 4018/98.A\nund 21 A 5185/98.A - und vom 29. November 2001 - 21 A 3853/99.A - wie folgt\nbewertet:\n\n48\n\n\"a) Einreise nach Sri Lanka\n\n49\n\nDie Einreise nach Sri Lanka ist über den internationalen Flughafen nördlich von Colombo\n(Bandaranaike-International-Airport) möglich, ohne dass Rückkehrern bei den regelmäßigen\nund eingehenden Personenkontrollen, die insbesondere auch wegen der Besorgnis des\nEinschleusens von im Ausland für Anschläge ausgebildeten LTTE-Kadern stattfinden (KK\n24.02.1997 S. 2), mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen drohen, die als politische\nVerfolgung zu bewerten sind. Allein die Tatsachen des Auslandsaufenthalts und der\nAnbringung eines Asylbegehrens im Ausland stellen bei der Einreise keine\nAnknüpfungspunkte für Übergriffe der Sicherheitskräfte dar (AA 20.04.2001 S. 4;\n24.04.2001; 24.10.2001 S. 27; UNHCR 25.04.1997). Für Rückkehrer, die im Besitz eines\ngültigen srilankischen Reisepasses sind, ist die Einreise in aller Regel unproblematisch (AA\n24.10.2001 S. 26).\n\n50\n\naa) Identitätskontrollen\n\n51\n\nMit einer eingehenderen Überprüfung müssen die Rückkehrer rechnen, die nicht über\neinen Reisepass, sondern lediglich über ein von srilankischen Auslandsvertretungen auf der\nGrundlage der (Eigen-)Angaben des Betroffenen zum Zwecke der Einreise ausgestelltes\n\"Identity Certificate Overseas Missions\", auch \"emergency certificate\" genannt, verfügen (AA\n18.04.2000 S. 6 f.; 06.09.2001 S. 4; 24.10.2001 S. 26; amnesty international - ai -\n01.03.1999 S. 3; KK 02.08.2001 S. 3; UNHCR --.07.1998 S. 5).\n\n52\n\nAngehörige dieses Personenkreises werden regelmäßig sowohl von der srilankischen\nEinreisebehörde (Immigration Department) als auch von der Kriminalpolizei (Criminal\nInvestigation Department - CID) am Flughafen zu Identität, persönlichem Hintergrund und\nReiseziel befragt. Anschließend, und zwar in der Regel nach wenigen Stunden, werden die\nBetroffenen vom CID routinemäßig dem örtlich zuständigen Magistrate\n(Untersuchungsrichter) in Negombo vorgeführt. Dieser befindet darüber, ob die Rückkehrer\nzum Zweck der Personenüberprüfung und/oder zur Abklärung eventueller Strafvorwürfe - vor\nallem etwaiger Verstöße gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen (Busch 02.11.2000\nS. 4) - in Untersuchungshaft genommen werden. In aller Regel ist dies nicht der Fall,\nsondern die Betroffenen werden nach ihrer Vorführung gegen Kaution freigelassen (AA\n24.10.2001 S. 26; KK 02.08.2001 S. 3 f.; UNHCR 24.08.2001 S. 3). Bei dieser Kaution\nhandelt es sich um eine sog. Surety-bail, d.h. es müssen zwei Personen - in der Praxis sind\nes meist Angehörige - bürgen (KK 02.08.2001 S. 3). Die vereinzelte Behauptung, eine\nderartige Bürgschaft müsse in jedem Fall von einem Verwandten unterschrieben werden\n(Busch 02.11.2001 S. 4), findet in den übrigen dem Senat vorliegenden Auskünften keine\nBestätigung. Sie erscheint vor dem Hintergrund, dass eine Freilassung gegen Kaution die\nRegel ist, auch nicht plausibel. Liegen in Fällen der Personenüberprüfung bis zu dem vom\nUntersuchungsrichter anberaumten weiteren Gerichtstermin - wie dies ganz überwiegend der\nFall ist - keine Erkenntnisse gegen den Betroffenen vor, wird das Verfahren endgültig\neingestellt (AA 24.10.2001 S. 26; KK 02.08.2001 S. 3; UNHCR 24.08.2001 S. 3).\n\n53\n\nDiesen allgemeinen Erkenntnissen entspricht es, dass am 15./16. März 2000 bei einer\n\"Sammelrückführung\" von 20 srilankischen Staatsangehörigen (19 Tamilen und einem\nMoslem (AA 13.04.2000 S. 1) ) aus Deutschland, von denen nur einer über einen Reisepass\nverfügte (AA 18.04.2000 S. 7; 25.05.2000, S. 2), achtzehn der Betroffenen nach einer\nVorführung vor dem Magistrate Court in Negombo noch am Ankunftstag gegen Kaution auf\nfreien Fuß gesetzt wurden (AA 13.04.2000 S. 1; 25.05.2000 S. 2; KK 10.09.2000 S. 1). Zwei\nBetroffene wurden auf Antrag der Kriminalpolizei bis zu dem auf den 21. März 2000\nanberaumten Gerichtstermin in Untersuchungshaft genommen, weil weitere\nNachforschungen hinsichtlich der Identität und ein Strafregisterabgleich erfolgen mussten\n(AA 18.04.2000 S. 7; 25.05.2000 S. 2); sie wurden erst an diesem Tag gegen Kaution\nfreigelassen (AA 28.04.2000 S. 23; 25.05.2000 S. 2). Ein weiterer Rückgeführter aus der\nGruppe wurde erst am 21. März 2000 für zwei Tage in Untersuchungshaft genommen und\nanschließend auf freien Fuß gesetzt (AA 25.05.2000 S. 3; 24.10.2001 S. 27). Die Verfahren\ngegen die Abgeschobenen sind zwischenzeitlich eingestellt worden, soweit die Betroffenen\nden Gerichtstermin wahrgenommen haben (AA 26.01.2001 S. 7).\n\n54\n\nAn der Feststellung, dass abgelehnte Asylbewerber bei der Rückkehr grundsätzlich\nkeine gravierenden Probleme haben (CIREA 29.06.2001 S. 6 unter Hinweis auf einen\nBericht des UNHCR-Büros in Colombo) und dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland\nbei den Einreisekontrollen in der Regel lediglich mit - jeweils asylunerheblichen -\nBefragungen und kurzzeitigen Inhaftierungen rechnen müssen, bestehen auch vor dem\nHintergrund des Anschlages auf den Luftwaffenstützpunkt Katunayake und den\nangrenzenden internationalen Flughafen vom 24. Juli 2001 keine Zweifel. Gezielte\nNachforschungen der Deutschen Botschaft in Colombo haben keine Anhaltspunkte für eine\nVerschärfung der Überprüfungspraxis bei der Einreise ergeben (AA 24.10.2001 S. 27); dahin\ngehende Vermutungen finden auch in anderen Quellen keinerlei Anhalt. \n\n55\n\nbb) Längerfristige Inhaftierung zur Identitätsfeststellung\n\n56\n\nAllerdings ist vereinzelt auch von Fällen berichtet worden, in denen das Festhalten von\nPersonen im Rahmen der Identitätskontrollen längere Zeit, mitunter mehrere Wochen\ndauerte (ai 01.03.1999 S. 3; Wingler 01.04.1999 S. 3). Die Inhaftierung von 192 aus dem\nSenegal abgeschobenen Tamilen sowie die Festnahmen zweier weiterer Gruppen von\nRückkehrern, von denen berichtet wurde (KK 20.03.1998; UNHCR --.07.1998 S. 5; ai\n01.03.1999 S. 2), betrafen dabei allerdings ersichtlich Sonderfälle, die durch die Tatsache\nder Sammelabschiebung in großer Zahl mit erhöhtem Abklärungsbedarf geprägt waren,\nsodass es insoweit an einer Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall fehlt und\nverallgemeinerungsfähige Schlüsse nicht gezogen werden können. Seit April 1997 sind\nferner auch Fälle der Inhaftierung von Einzelreisenden, darunter von einigen Rückkehrern\naus Deutschland bekannt geworden (UNHCR --.07.1998 S. 5; KK 08.12.1998). Diese\n(Einzel-)Fälle lassen jedoch angesichts des Umstandes, dass jährlich mehrere Hundert\nabgelehnte Asylbewerber aus westlichen Ländern über den Flughafen Colombo nach Sri\nLanka abgeschoben werden (AA 19.01.1999 S. 21; 27.05.1999 S. 3; 24.10.2001 S. 5: \"400\nbis 500 im Jahr\"), nicht den Schluss auf eine \"Gruppenverfolgung\" zu. Denn es mangelt\nschon an der beim Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer\n\"Gruppenverfolgung\" zu fordernden Dichte der Zugriffe bezogen auf die nach erfolglosem\nAsylverfahren aus Europa Zurückkehrenden oder einer bestimmten Gruppe unter ihnen.\nAbgesehen davon richtet sich auch ein über wenige Tage hinausgehendes Festhalten,\nsolange es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, die zur Annahme eines\nÜberprüfungsbedarfs führten, objektiv dem Zweck der Identitätsabklärung dient, und nicht\nmit sonstigen schwer wiegenden Rechtsgutverletzungen verbunden ist, nicht gegen den\nBetroffenen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale. Es ist daher nicht als Akt politischer\nVerfolgung zu qualifizieren. Dies gilt auch für diejenigen allein mit einem \"emergency\ncertificate\" zurückkehrenden und daher einer intensiveren Überprüfung unterzogenen\nsrilankischen Staatsangehörigen, bei denen die Polizei einer Freilassung auf Kaution\nwiderspricht - wie dies zunächst bei zwei der am 15./16. März 2000 aus Deutschland\nzurückgeführten Tamilen der Fall war (AA 25.05.2000 S. 2) - oder bei denen eine\nFreilassung (zunächst) etwa deshalb scheitert, weil sich niemand findet, der für die Kaution\nunterschreibt.\n\n57\n\ncc) Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen die Ausreise-, Einreise- und\nPassbestimmungen\n\n58\n\nIn der Vergangenheit ist es in Einzelfällen vorgekommen, dass aus Deutschland\nabgeschobene Personen im Zusammenhang mit Ausweisdelikten strafrechtlich verfolgt\nwurden; dies war dann der Fall, wenn mit einem \"emergency certificate\" nach Sri Lanka\nzurückkehrende Personen bei der Identitätsüberprüfung am Flughafen durch die\nsrilankischen Einreisebehörden bzw. die Kriminalpolizei ein Geständnis in Bezug auf die im\nZusammenhang mit der Ausreise erfolgte Fälschung von Ausweispapieren ablegten oder\nwenn das in Deutschland sichergestellte gefälschte Reisedokument den Begleitpapieren zur\nAbschiebung beigefügt war und so der srilankischen Einwanderungsbehörde bzw.\nKriminalpolizei zur Kenntnis gelangte; strafrechtlich nicht verfolgt wurden und werden\ndagegen Bordkartentausch, illegaler Grenzübertritt und andere illegale Praktiken, die\naußerhalb des srilankischen Staatsgebietes vielfach mit \"Schleusungen\" einhergehen (AA\n24.10.2001 S. 28). Da bei Rückkehrern aus Deutschland die Reisedokumente, mit denen die\nAusreise erfolgte, in der Regel nicht mehr vorliegen, bleiben etwaige bei der Ausreise\nverwirklichte Passvergehen - schon aus Mangel an Beweisen - in der Praxis zumeist ohne\nstrafrechtliche Folgen (AA 16.04.1999 S. 3; 24.10.2001 S. 28). Zu Passvergehen bei der\nEinreise nach Sri Lanka kommt es bei rückgeführten Asylbewerbern aus Deutschland\ngrundsätzlich schon deshalb nicht, weil dieser Personenkreis jedenfalls mit Dokumenten der\nsrilankischen Botschaft - dem \"emergency certificate\" - ausgestattet ist (UNHCR 24.08.2001\nS. 3). Vor diesem Hintergrund lassen im März sowie Anfang April 2001 in den in Colombo\nerscheinenden Tageszeitungen \"Virakesari\" und \"Thinakural\" veröffentlichte Berichte, derzeit\nseien etwa 185 Tamilinnen und Tamilen im Gefängnis von Negombo inhaftiert, die man\nentweder bei der Rückkehr aus dem Ausland oder bei der Ausreise wegen angeblich\ngefälschter Pässe festgenommen habe (KK 31.07.2001 S. 4; 02.08.2001 S. 5), ebenfalls\nnicht den Schluss zu, dass es sich dabei um Rückkehrer aus Deutschland handelt und dass\nAngehörige dieses Personenkreises ernsthaft damit rechnen müssen, wegen eines\nPassdelikts belangt zu werden. Diese Einschätzung deckt sich mit früheren Berichten, nach\ndenen zwar seit der Neufassung der srilankischen Einreise-, Ausreise- und\nPassbestimmungen bereits bis Februar 1999 über hundert Tamilinnen und Tamilen wegen\nder Benutzung gefälschter Personalpapiere bei der Aus- oder Einreise verhaftet und\nanschließend verurteilt worden sein sollen (KK 12.03.1999 S. 3); diese Fälle betrafen aber -\nwie sich aus konkreten Zahlenangaben in weiterem Auskunftsmaterial schließen ließ\n(Schreiben des Forum for Human Dignity vom 28. April 1999, Anlage zu KK 22.06.1999) -\nganz überwiegend Festnahmen bei der Ausreise.\n\n59\n\nUnbeschadet dessen sind strafrechtliche Verurteilungen wegen Verstößen gegen die\nEinreise-, Ausreise- und Passbestimmungen nicht als politische Verfolgung zu qualifizieren.\nDenn die Ahndung dieser Delikte stellt keine Rechtsgutverletzung in Anknüpfung an\nasylrelevante Merkmale dar. Die - nicht neu geschaffenen, sondern seit 1998 lediglich in der\nStrafandrohung verschärften - Straftatbestände (insbesondere Ein- oder Ausreisen ohne\ngültigen Reisepass, Nachmachen oder Fälschen von Reisedokumenten, Besitz oder\nBenutzung gefälschter oder nachgemachter Reisedokumente, Besitz oder Beantragung\nmehrerer Reisedokumente oder unbefugter Besitz eines Reisedokumentes einer anderen\nPerson) sind zur Kontrolle der Außengrenze des Staatsgebiets in der Staatenpraxis geläufig\nund ergeben so keinen Hinweis für eine politische Verfolgung. Auch gelten sie für alle\nsrilankischen Staatsangehörigen und nicht nur für tamilische Volkszugehörige (Südasien\nBüro 14.09.1998 mit Auszügen aus dem \"Immigrants and Emigrants Act\"). Soweit unter\nBezugnahme auf Auskünfte und Stellungnahmen eines tamilischen Parlamentsabgeordneten\nausgeführt ist, das novellierte Gesetz treffe insbesondere tamilische Flüchtlinge (KK\n12.03.1999 S. 3 und in Südasien 2/99, S. 11, abgedruckt in: Wingler 01.04.1999 S. 9), wird\nlediglich eine tatsächliche Folge aufgezeigt, die als solche ohne Aussagegehalt für die Frage\nder politischen Verfolgung ist. Selbst wenn in die Bewertung eingestellt wird, dass zu der\nStrafverschärfung die Einflussnahme von Staaten beigetragen hat, die einen starken\nZustrom vorwiegend tamilischer Staatsangehöriger Sri Lankas festzustellen hatten, spricht\ndies nicht dafür, dass die ihrer Natur nach auf die Aufrechterhaltung eines geordneten\ninternationalen Reiseverkehrs zielenden Vorschriften objektiv auf Tamilen wegen ihrer\nVolkszugehörigkeit gerichtet sind; insofern ist insbesondere ihre Zielrichtung der\nBekämpfung der Schleppertätigkeit von Gewicht. Anlass dafür, eine Gerichtetheit der in der\nBestrafung liegenden Beeinträchtigungen auf die tamilische Volkszugehörigkeit in Betracht\nzu ziehen, könnte allenfalls dann bestehen, wenn Verstöße durch Tamilen verfolgt würden,\ndiejenigen durch Staatsangehörige anderer Volkszugehörigkeit aber ungeahndet blieben,\noder wenn die Möglichkeit, die Verstöße durch ordnungsgemäße Papiere und deren\ngesetzmäßigen Gebrauch zu vermeiden, zwar Personen anderer Volkszugehörigkeit\neingeräumt, den Tamilen aber vom srilankischen Staat verwehrt würde. Dafür lässt sich dem\nin das Verfahren eingeführten Auskunftsmaterial, das den gegenwärtig möglichen\nKenntnisstand umfassend widerspiegelt, nichts Tragfähiges entnehmen. Im Gegenteil liegen\nErkenntnisse vor, nach denen Angehörige anderer Bevölkerungsgruppen ebenfalls in\nrelevanter Zahl von Maßnahmen auf der Grundlage des \"Immigrants and Emigrants Act\"\nbetroffen sind (KK 08.03.2000, insb. Listen C, D und E; 31.07.2001 S. 1 f.). Die nicht weiter\nuntermauerte Aussage, dass das \"verschärfte Strafmaß in der Regel und Praxis nur auf\nrückkehrende (abgeschobene) Tamilen und nicht auf Singhalesen derzeit angewandt\" werde\n(Wingler 01.04.1999), ist daher unzutreffend. Sie wäre im Übrigen aber auch unergiebig, weil\ndie Verstöße, um deren Ahndung es geht, sich zwangsläufig in der Bevölkerungsgruppe\nhäufen, die in besonderem Maße ins Ausland drängt (und zurückkehrt). Dem entspricht auch\ndie schon angesprochene Erklärung eines Abgeordneten, das Gesetz treffe \"insbesondere\"\nTamilen, und die dazu gegebene Begründung, diese müssten \"sich oft gefälschter Papiere\nbedienen\". Auch die in dieser Begründung enthaltene Aussage zur Notwendigkeit des\nGebrauchs falscher Papiere trägt nicht die Schlussfolgerung auf eine drohende politische\nVerfolgung. Denn dafür, dass die in Sri Lanka bestehende Ausreisefreiheit nicht auch für\nTamilen gilt, spricht nichts (AA 16.04.1999 S. 2). Die Möglichkeit, sich schnell und\nproblemlos einen Reisepass ausstellen zu lassen, ist Tamilen in gleicher Weise eröffnet wie\nsrilankischen Staatsangehörigen anderer Volkszugehörigkeit (AA 06.09.2001 S. 3;\n24.10.2001 S. 28). Allerdings mag für sie die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit durch die\nBedingungen des dazu erforderlichen Aufenthalts in Colombo faktisch erschwert sein; da die\nSituation in Colombo aber - wie unter I.2. b) bb) im Einzelnen noch dargetan wird - den\nAufenthalt insbesondere auch nicht aus Gründen unzumutbar macht, die auf gegen Tamilen\nin Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gerichteten Umständen beruhen, kann keine\nRede davon sein, Tamilen könnten nicht ohne Verstoß gegen die Ein- und\nAusreisebestimmungen das Land verlassen oder dorthin zurückkehren. Einer gegenteiligen\nEinschätzung stünde im Übrigen auch entgegen, dass nach der Erfahrung, die der Senat in\nden letzten Jahren in Hunderten von Asylverfahren srilankischer Staatsangehöriger\ntamilischer Volkszugehörigkeit gewonnen hat, die behauptete Ausreise ohne eigenen Pass\nin aller Regel mit dem bloßen Verweis darauf erklärt wurde, die Gestaltung der Ausreise\nhabe der Schlepper übernommen, ohne dass in diesem Zusammenhang auf Probleme bei\nder Beschaffung des Passes hingewiesen worden wäre. Ferner stünde einem solchen\nSchluss die hohe Zahl der in den vom Senat bearbeiteten Verfahren betroffenen Tamilen\nentgegen, die nach ihren eigenen Angaben mit einem gültigen Pass ausgereist sind und bei\ndenen es erst im Zuge und zur Förderung der Weiterreise sowie der Einreise ins westliche\nAusland zu Manipulationen am Pass oder zur Abgabe des Passes gekommen ist (vgl. dazu\nauch AA 16.04.1999 S. 2; 24.10.2001 S. 28). \n\n60\n\ndd) Gefahr widerrechtlicher Inhaftierung sowie von körperlicher Misshandlung und Folter\n\n61\n\nDem Auskunftsmaterial lässt sich weiterhin nicht entnehmen, dass die durch die\ngenannten Strafvorschriften eröffneten Möglichkeiten eines Zugriffs ohne jeglichen Anhalt\nund damit missbräuchlich zu Lasten zurückkehrender Tamilen eingesetzt werden. \n\n62\n\nEbenso wenig kann festgestellt werden, dass Rückkehrern bei Maßnahmen im Rahmen\nder Identitätsfeststellung oder in Anwendung der Strafvorschriften des \"Immigrants and\nEmigrants Act\" mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche\nRechtsgutbeeinträchtigungen, namentlich Misshandlung und Folter, drohen. Allerdings\nenthalten Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen und Journalisten die\nallgemeine Einschätzung, dass Folter und körperliche Misshandlungen in Sri Lanka \"nach\nwie vor weit verbreitet\" sind (ai --.06.1999, Länderkurzbericht S. 1, vgl. auch ai 16.01.2001 S.\n4; Wingler --.05.2000 S. 1). Nach der Einschätzung von amnesty international müssen\nTamilen, denen die Sicherheitskräfte Beziehungen zur LTTE unterstellen, \"aller\nWahrscheinlichkeit nach bei der Ankunft in Colombo mit der Verhaftung und längeren\nInhaftierung\" rechnen, wobei die Gefahr von Folter bei längerer Inhaftierung zunehme (ai\n01.03.1999 S. 2; vgl. auch KK 04.01.1996 S. 56: Fälle von Folter bei kurzfristiger Inhaftierung\nsind nicht bekannt geworden). Auch die in London ansässige \"Medical Foundation for the\nCare of Victims of Torture\" schätzt die Lage abgelehnter Asylbewerber, die nach Sri Lanka\nzurückkehren, dahin ein, dass diese mit einer Inhaftierungsdauer von mehr als zwei Tagen\nrechnen müssen, falls sie bei ihrer Einreise oder danach von den srilankischen\nSicherheitskräften verdächtigt werden, die LTTE zu unterstützen; in der Haft bestehe dann\nfür sie das Risiko von körperlicher Misshandlung und Folter (Medical Foundation --.06.2000,\nS. 44, 53). Das Auswärtige Amt geht ebenfalls davon aus, dass die Sicherheitskräfte bei\nVerhören im Vergleich zu früher zwar deutlich zurückhaltender agieren, dass aber schwere\nGewaltanwendung, wie etwa das Schlagen von Personen als Methode der Folter,\nElektroschocks, Verbrennungen sowie das Überstülpen von mit Chilipulver oder Benzin\ngefüllten Plastiktüten über den Kopf \"weiter vorkommt\" (AA 24.10.2001 S. 21). Hinreichende\nAnhaltspunkte dafür, dass die srilankische Polizei in Colombo oder an anderen Orten in den\nsüdlichen Landesteilen \"systematisch\", also nach einem bestimmten \"System\" oder gar\ngenerell Folterungen an verhafteten oder sonst aufgegriffenen und inhaftierten Tamilen\nvorgenommen hätte oder weiterhin vornimmt (so Mertsch, Südasien 4/00 vom 05.07.2000,\nS. 4), sind diesen Erkenntnisquellen aber nicht zu entnehmen. Vielmehr lassen sich die\nAussagen zur Folterpraxis gemessen am Maßstab einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit bei\nkonfliktbezogen inhaftierten Tamilen allenfalls für Personen erhärten, die von den\nSicherheitskräften konkret verdächtigt werden, in schwer wiegende Gewaltakte der LTTE\nverwickelt (AA 26.07.2001 S. 2 f.) oder in sonstiger hervorgehobener Weise in Aktivitäten der\nLTTE verstrickt zu sein. Denn vor allem bei Inhaftierungen wegen eines konkreten und\nindividualisierten LTTE-Verdachts bzw. bei Überstellung an Sondereinheiten der\nsrilankischen Polizei zur Terrorismusbekämpfung kann Folter nicht ausgeschlossen werden\n(AA 12.07.1995 S. 2, 26.01.2001 S. 3; ai, torture in custody, --.06.1999 S. 8 f., 01.03.1999\nS. 4, 16.01.2001 S. 4; KK 31.07.2001 S. 5; Wingler --.05.2000 S. 1 ff.; UNHCR --.07.1998\nS. 2). Dieser Bewertung entspricht es, dass die Anwendung von Folter nach Einschätzung\neiner Menschenrechtsorganisation während einer sich an eine Festnahme am Flughafen\nanschließenden Inhaftierung ungewöhnlich ist (KK 22.06.1999, Anlage Forum for Human\nDignity 12.01.1999). Auch das UNHCR-Büro in Colombo berichtet, dass abgelehnte\nAsylbewerber bei der Rückkehr keine gravierenden Probleme haben (CIREA 29.06.2001 S.\n6). Die bekannt gewordenen Umstände der Sammelabschiebung von 20 srilankischen\nStaatsangehörigen am 15./16. März 2000 aus Deutschland wecken an der Feststellung,\ndass tamilische Rückkehrer im Zusammenhang mit der Einreise grundsätzlich körperliche\nMisshandlungen von asylerheblicher Intensität nicht zu befürchten haben, ebenfalls keine\ndurchgreifenden Zweifel. Soweit dazu behauptet wird, zwei vom 16. bis 21. März 2000 in\nUntersuchungshaft genommene Rückkehrer, seien \"nachweislich gefoltert worden\" (Wingler\n--.05.2000 S. 4; abweichend bereits Wingler 12.10.2000 S. 5: \"sollen misshandelt worden\nsein\"), steht diese Aussage im Widerspruch zu aktuelleren Erkenntnissen. So weist etwa\namnesty international darauf hin, die Behandlung der Abgeschobenen habe nicht die\nIntensität von Folter erreicht (ai 18.07.2000). Das Auswärtige Amt berichtet, entgegen einer\nMeldung der der LTTE nahe stehenden Nachrichtenagentur \"Tamilnet\" sei die Deutsche\nBotschaft nicht auf Folterungen hingewiesen worden; lediglich ein einziger Betroffener, der\nbis zum 21. März 2000 inhaftiert worden sei, habe auf Nachfrage eines\nBotschaftsangehörigen erklärt, einen Schlag erlitten zu haben, der \"einer Ohrfeige\nvergleichbar\" gewesen sei und keine gesundheitlichen Folgen oder länger andauernde\nSchmerzen verursacht habe (AA 25.05.2000 S. 2 f.; 26.01.2001 S. 6 ff.). Auch die\nBehauptung eines der Zurückgeführten, \"ungefähr zehn\" der Abgeschobenen seien\nMisshandlungen ausgesetzt gewesen, die \"weit über eine Ohrfeige hinausgegangen seien\"\n(KK 10.09.2000 S. 2), hat sich nach den weiteren Recherchen zu der Sammelrückführung\nnicht erhärten lassen. Die Aussage steht sowohl zu den bereits angeführten Angaben des\neinen Inhaftierten als auch zu den Erklärungen anderer Rückgeführter im Widerspruch (AA\n26.01.2001 S. 7 f.). So soll ein Betroffener am Tag nach der Rückführung gegenüber\nAngehörigen der Deutschen Botschaft zwar von dem bereits erwähnten Schlag berichtet (AA\n28.04.2000 S. 24; 25.05.2000 S. 2), im Übrigen aber erklärt haben, er selbst und die\nAnderen seien korrekt behandelt worden (AA 25.05.2000 S. 2). Auch der zweite bis zum\n21. März 2000 Inhaftierte und andere zu dem genannten Termin Abgeschobene sollen auf\nausdrückliche Nachfrage bestätigt haben, von der Polizei korrekt behandelt worden zu sein\n(AA 25.05.2000 S. 2 f.). Ein weiterer an diesem Tag Zurückgekehrter soll gegenüber einem\nAngehörigen einer niederländischen Hilfsorganisation ebenfalls erklärt haben, er sei nach\nseiner Ankunft am Flughafen nicht geschlagen worden (KK 10.09.2000 S. 4). Angesichts\ndieser Erklärungen unmittelbar Betroffener gegenüber Angehörigen der Deutschen Botschaft\nkann auch der pauschalen Erklärung von amnesty international, \"die jüngeren Männer der\nGruppe soll[t]en allerdings während ihrer Befragung durch den CID am Flughafen\ngeschlagen worden sein\" (ai 18.07.2000), kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen\nwerden. Dass es sich bei dem in Rede stehenden Übergriff auf einen der am 15./16. März\n2000 Zurückgeführten um einen nicht verallgemeinerungsfähigen Ausnahmefall gehandelt\nhat, wird schließlich dadurch bestätigt, dass weitere Fälle dieser Art - trotz Beobachtung der\nRückkehrsituation durch mehrere westliche Missionen - nicht bekannt geworden sind (AA\n26.01.2001 S. 8).\n\n63\n\nUnter welchen Voraussetzungen eine aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende\nPerson tamilischer Volkszugehörigkeit - begründet oder unbegründet - bei den dortigen\nSicherheitskräften konkret in den Verdacht einer - nicht nur unbedeutenden - LTTE-\nUnterstützung gerät und deshalb damit rechnen muss, nicht nur kurzfristig für ein bis zwei\nTage zur Identifizierung, sondern längerfristig mit der Gefahr schwerer körperlicher\nMisshandlung und Folterung inhaftiert zu werden, lässt sich angesichts des vorliegenden\nErkenntnismaterials nur eingeschränkt generalisierend und fallübergreifend\nbeantworten.\n\n64\n\nDafür, dass Rückkehrer im Hinblick auf die bei den staatlichen Behörden bekannten\nAktivitäten der LTTE bzw. ihrer Auslandsorganisationen sowie wegen der Besorgnis der\nInfiltration (KK 18.03.1998; Wingler 31.05.1998 S. 47) gleichsam automatisch mit der\nUnterstützung der LTTE im Aufnahmeland bzw. der Begehung von Terrorismusdelikten in\nZusammenhang gebracht werden und dies zu einem Verfahren nach den Sondergesetzen\nzur Terrorismusbekämpfung führt, spricht nichts. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die LTTE,\nwas den srilankischen Behörden seit längerem (AA 08.01.1999 S. 5; 06.05.1999 S. 2 f.) und\nnicht erst seit Erscheinen entsprechender Berichte in der deutschen Tagespresse im\nSommer 1999 bekannt ist, ihre im Ausland geführten Organisationen zur politischen\nAgitation und zum Sammeln bzw. Eintreiben von Geld bei den dort lebenden Tamilen\neinsetzt und so zum großen Teil ihre militärischen und terroristischen Aktivitäten finanziert\n(vgl. auch Innenministerium NRW, Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-\nWestfalen über das Jahr 2000, S. 244 (246) ). Auch ist anzunehmen, dass die srilankischen\nStrafverfolgungsbehörden wegen der Auslandsaktivitäten der LTTE gegenüber tamilischen\nRückkehrern den Verdacht hegen können, die LTTE durch freiwillige oder erzwungene\nfinanzielle Zuwendungen im Ausland unterstützt zu haben. Ein solcher pauschaler Verdacht\nlöst aber in der srilankischen Praxis nicht mit der erforderlichen beachtlichen\nWahrscheinlichkeit ein Strafverfolgungsinteresse mit der Folge längerer Inhaftierung im\nkonkreten Einzelfall aus, sodass der Frage nach dem Charakter der\nStrafverfolgungsmaßnahmen als Akte politischer Verfolgung nicht weiter nachzugehen ist.\nDie Generalstaatsanwaltschaft in Colombo bewertet nach den Erkenntnissen des\nAuswärtigen Amtes die bloße finanzielle Unterstützung der LTTE durch Exilsrilanker im\nAusland nicht als Verwicklung in terroristische Aktivitäten der LTTE in Sri Lanka, sondern als\neinfache exilpolitische Betätigung, die in Sri Lanka nicht strafbar ist (AA 19.01.1999 S. 11;\n24.10.2001 S. 20 f.). Diese Aussage findet ihre nachvollziehbare Erklärung und Bestätigung\nin der gutachtlichen Stellungnahme des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg vom\n22. Juli 1998 zur Einschlägigkeit der Straftatbestände des Prevention of Terrorism Act (PTA)\nnur bei Terrorismusaktivitäten im Inland; daher besteht kein greifbarer Anhaltspunkt, die\nAussagekraft und Verwertbarkeit der Aussagen des Auswärtigen Amtes zur in Rede\nstehenden Strafverfolgungspraxis in Zweifel zu ziehen. Diese bieten vielmehr vor dem\nHintergrund der Rechtslage in Verbindung mit dem sonstigen umfassenden und ersichtlich\nerschöpfenden Auskunftsmaterial eine tragfähige Beurteilungsgrundlage dahin, dass ein\nStrafverfolgungsinteresse lediglich bei Personen besteht, die in verantwortlicher Position in\nnicht unerheblichem Ausmaß an Aktivitäten im Rahmen der LTTE-Auslandsorganisationen\nbeteiligt sind; hier wird regelmäßig vermutet, dass es neben den Unterstützungshandlungen\nim Ausland auch zur Beteiligung an terroristischen Aktivitäten der LTTE im Inland gekommen\nist (AA 08.01.1999 S. 6; 19.01.1999 S. 11; 24.10.2001 S. 20). Dementsprechend muss auch\nbei sonstigen Auslandsaktivitäten für die LTTE und ihre Frontorganisationen nach der\nBedeutung der Unterstützungshandlung unterschieden werden. So wirkt etwa die Teilnahme\nan regierungskritischen Demonstrationen und das Anprangern von\nMenschenrechtsverletzungen auf Flugblättern regelmäßig ebenso wenig gefahrerhöhend wie\ndie Teilnahme an Sport- und Kulturveranstaltungen der der LTTE nahe stehenden\nOrganisationen (AA 20.04.1999 S. 2; 24.10.2001 S. 21; KK 20.05.1998 S. 3). Diese\nEinschätzung findet ihre Bestätigung u.a. darin, dass es nach Aussagen aus vom\nAuswärtigen Amt als seriös eingeschätzten, näher bezeichneten srilankischen\nAnwaltskreisen nur sehr wenige Fälle gibt, in denen es zur Anklage wegen im Ausland\nentfalteter Tätigkeiten im Zusammenhang mit der LTTE gekommen ist (AA 08.01.1999 S. 6;\n19.01.1999 S. 11 nebst Anlage - Anwaltsliste -; 24.10.2001 S. 21). Zudem sprechen\nSchwierigkeiten des Nachweises der Tat (vgl. hierzu insbesondere auch den Bericht eines\nBetroffenen vom 11.01.1999, Anhang zu KK 12.03.1999) sowie die Überlastung der\nStrafjustiz (AA 06.05.1999 S. 4 f.) gegen regelmäßig oder auch nur bei einer Vielzahl von\nRückkehrern eingeleitete Verfahren und damit erst recht gegen eine relevante Gefahr von\nVerfolgungsmaßnahmen. Die gegenteilige Einschätzung (KK 08.12.1998, 12.03.1999,\n22.06.1999 und 28.07.1999) ist ohne tragfähige Grundlage, zumal inzwischen\nübereinstimmend berichtet wird, dass die Sondervorschriften zur Terrorismusbekämpfung\nbei Rückkehrern aus dem westlichen Ausland nur sehr selten angewandt werden (AA\n24.10.2001 S. 26) und die Überprüfungen bei der Einreise regelmäßig nach wenigen\nStunden mit der Freilassung - gegebenenfalls gegen Kaution - und letztlich mit der\nVerfahrenseinstellung enden (AA 24.10.2001 S. 26; KK 02.08.2001 S. 3; UNHCR\n24.08.2001 S. 3).\n\n65\n\nSonstige, nicht an Auslandsaktivitäten anknüpfende allgemeine Risikofaktoren dafür,\ndass ein Tamile bei den srilankischen Sicherheitskräften in einen konkreten Verdacht\ngeraten könnte, in Aktivitäten der LTTE verstrickt zu sein, wie etwa Alter, Herkunft, das\nVorhandensein körperlicher Narben und Ähnliches, begründen grundsätzlich ebenfalls keine\nbeachtliche Wahrscheinlichkeit eines asylrelevanten Zugriffs im Zusammenhang mit der\nEinreise. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu Sicherheitskontrollen im\nGroßraum Colombo verwiesen. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die\nSicherheitskräfte am Flughafen - über die Verfolgung von Passdelikten und relevanten\nAuslandsaktivitäten hinaus - andere Kriterien anlegen als bei Sicherheitskontrollen im\nGroßraum Colombo.\n\n66\n\nb) Allgemeine Verhältnisse in Sri Lanka\n\n67\n\nAuch im Übrigen tragen die Verhältnisse in Sri Lanka nicht die Schlussfolgerung auf eine\nder Bevölkerungsgruppe der Tamilen oder einer vorliegend möglicherweise relevanten\nUntergruppe der Tamilen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seitens des srilankischen\nStaates drohende (Gruppen-)Verfolgung, und zwar weder für das gesamte Land noch für\neinzelne Landesteile.\n\n68\n\naa) Keine landesweite unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung\n\n69\n\nEine allein ethnisch begründete und diesem Charakter entsprechend landesweite\nstaatliche (Gruppen-) Verfolgung von Tamilen findet nicht statt (AA 07.07.1995 S. 1;\n24.10.2001 S. 11; ai 28.09.1995 S. 3); auch landesweite allein ethnisch bedingte\nRepressalien gegen Tamilen von Seiten der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit sind\nselbst nach der LTTE zugeschriebenen Attentaten und Anschlägen sowie verlustreichen\nKämpfen im Norden ausgeblieben (AA 30.08.1996 S. 4; 24.10.2001 S. 17). Die\nBeeinträchtigungen, denen sich Tamilen ausgesetzt sehen, stehen im Zusammenhang mit\nden Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen srilankischen Kräften und der LTTE.\nEntsprechend den unterschiedlichen Ausprägungen dieses bewaffneten, Überfälle und\nTerroranschläge auch außerhalb der Kampfgebiete einschließenden Konflikts stellen sich die\nAuswirkungen auf die Lage der Tamilen in den verschiedenen Gebieten Sri Lankas\nunterschiedlich dar. Im Einzelnen betrachtet ergibt sich dabei für keinen Bereich eine\nbeachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung durch den srilankischen Staat.\n\n70\n\nbb) Großraum Colombo und sonstige Bereiche des Südens und des Westens Sri\nLankas\n\n71\n\nIm Großraum Colombo und - in geminderter Weise - in den sonstigen Bereichen des\nSüdens und Westens Sri Lankas drohen Tamilen zwar Beeinträchtigungen. Diese erreichen\naber weithin nicht die Eingriffsintensität, die für eine asylerhebliche\nRechtsgutbeeinträchtigung erforderlich ist, oder es mangelt ihnen an der notwendigen\nGerichtetheit oder sie sind dem srilankischen Staat nicht zuzurechnen; soweit diese einer\nAsylberechtigung entgegenstehenden Gesichtspunkte nicht eingreifen, fehlt es an der\nVerfolgungsdichte.\n\n72\n\n(1) Identitätsfeststellung und Verhaftung \n\n73\n\nAngehörige der tamilischen Volksgruppe müssen damit rechnen, einer\nIdentitätsüberprüfung unterzogen und zu diesem Zweck verhaftet zu werden. Im Großraum\nColombo finden routinemäßig und anlassbedingt umfangreiche Kontrollen und groß\nangelegte Razzien statt, die zu Inhaftierungen und Verhören von Personen führen, die sich\nnicht ausweisen oder keine zufrieden stellende Erklärung über den Zweck ihres Aufenthalts\ngeben können (AA 16.01.1996 S. 7; 11.03.2001 S. 10; 24.10.2001 S. 12; KK 22.02.1997\nS. 4; Wingler 08.10.1997 S. 31). Von diesen Maßnahmen - die vor allem im Zusammenhang\nmit den wiederholten Bombenattentaten zu sehen sind, zu denen es seit dem Ende der\nseinerzeitigen Friedensgespräche zwischen der Regierung und der LTTE und dem\nWiederausbruch der offenen Kriegshandlungen im Norden Sri Lankas seit April 1995 immer\nwieder kommt - sind in erster Linie jüngere Tamilen beiderlei Geschlechts im Alter zwischen\netwa 15 bis 40 Jahren, aber auch Tamilen anderer Altersgruppen betroffen (AA 24.10.2001\nS. 12; ai --.06.1999, Länderkurzbericht, S. 3; KK 04.01.1996 S. 54; Südasien 1/00; Wingler\n--.05.2000 S. 1). Schätzungen über die Anzahl der von anlassbezogenen\nMassenverhaftungen Betroffenen belaufen sich - bezogen auf kurze Zeiträume - schon bei\neinzelnen Vorkommnissen auf mehrere Hundert oder gar tausende Personen (AA\n05.06.2000 S. 16; KK 04.01.1996 S. 55; 13.05.1996 S. 3; 20.03.1998 S. 2 ff.; Wingler\n31.05.1998 S. 27, 33). So haben auch in jüngerer Zeit verschiedene der LTTE zugerechnete\nAnschläge (u.a. Bombenattentat auf Staatspräsidentin Kumaratunga und Bombenanschlag\nbei einer Wahlveranstaltung einer Oppositionspartei am 18. Dezember 1999 mit zusammen\nüber 30 Toten; Bombenanschlag in der Nähe des Amtssitzes der Premierministerin am\n5. Januar 2000 mit 11 Toten; Bombenanschlag in der Nähe des Parlaments im März 2000)\nzu verstärkten Personenüberprüfungen und Razzien geführt, in deren Verlauf mehrere\nTausend Tamilinnen und Tamilen festgenommen wurden (AA 18.04.2000 S. 2: etwa 3.000\nPersonen in den vergangenen Monaten; AA 24.10.2001 S. 12; KK 29.02.2000 S. 3 f.:\nschätzungsweise bis zu 10.000 Personen allein im Januar bis Mitte Februar 2000; ferner ai\n23.02.2000 (ASA 37-99.134) S. 4). Aktuell hat sich die Lage in Colombo ab der zweiten\nJahreshälfte 2000 eher entspannt. Die Anzahl der Überprüfungsmaßnahmen ist im Vergleich\nzur ersten Jahreshälfte 2000 zurückgegangen. Der Bombenanschlag vor dem Rathaus von\nColombo im Oktober 2000 hat keine Massenverhaftungswelle oder Razzien gegen Tamilen\nausgelöst (AA 26.01.2001 S. 7; Wingler --.04.2001 S. 3 f.). Auch nach dem Anschlag auf den\nLuftwaffenstützpunkt Katunayake und den angrenzenden internationalen Flughafen am 24.\nJuli 2001 ist es zu einer weit geringeren Anzahl kurzfristiger Festnahmen gekommen als bei\nvergleichbar schweren Anschlägen auf Einrichtungen bzw. Personen in Colombo in der\nVergangenheit (AA 24.10.2001 S. 6, 12 und 24).\n\n74\n\nDen vorbezeichneten Maßnahmen fehlt es an der erforderlichen Eingriffsintensität von\nAkten der politischen Verfolgung, und zwar auch dann noch, wenn sie - wie in der weit\nüberwiegenden Zahl - in kurzzeitige Inhaftierungen münden und es dabei zu keinen\nanderweitigen asylerheblichen Rechtsgutverletzungen kommt. Maßnahmen zur\nIdentitätsfeststellung sind herkömmlicher und üblicher Bestandteil der präventiven und\nrepressiven Tätigkeit staatlicher Sicherheitskräfte im Rahmen der Kriminalitäts- und\nTerrorismusbekämpfung. Sofern eine sofortige Identifizierung nicht möglich ist, sind auch\nkurzfristige Festnahmen zu diesem Zweck in der Staatenpraxis geläufig, sodass in solchem\nZusammenhang stehenden Beeinträchtigungen der Bewegungsfreiheit der die politische\nVerfolgung ausmachende Charakter einer Ausgrenzung des Betroffenen aus der staatlichen\nFriedensordnung fehlt. Ab welcher Dauer kurzfristige Inhaftierungen zum Zwecke der\nIdentitätsfeststellung eine asylrechtsrelevante Intensität erreichen, hängt maßgeblich von\nden im betrachteten Staat herrschenden Verhältnissen ab, insbesondere von der\nVerwaltungsstruktur, den vorhandenen Kommunikationsmöglichkeiten und der jeweiligen\nSicherheitslage. In einem Land wie Sri Lanka, in dem in Teilen Bürgerkrieg herrscht und die\nSicherheitskräfte im Übrigen landesweit, insbesondere im hier betrachteten Landesteil mit\neiner Vielzahl gemeingefährlicher Terroranschläge konfrontiert sind, ist Inhaftierungen mit\neiner überschaubaren Dauer von jedenfalls nicht mehr als zwei Tagen ohne zusätzliche\nRechtsgutverletzungen eine die Ausgrenzung aus der staatlichen Friedensordnung\nbewirkende Intensität und Schwere abzusprechen. Dem Aspekt der Mehrfachverhaftungen\nderselben Personen (KK 20.03.1996 S. 5; Wingler 08.10.1997 S. 32; ai 16.01.2001 S. 6;\nEuropean Union, The Council - EU - 25.06.2001 S. 32) kommt, da nichts dafür ersichtlich ist,\ndass sie gezielt erfolgen, keine den jeweiligen Eingriff prägende Bedeutung zu. Insofern ist\nauch nicht ersichtlich, dass die Dauer der Inhaftierungen in einer nennenswerten Zahl von\nFällen über das für die Identitätsfeststellungen (jeweils) Erforderliche hinausgeht oder in ihrer\nSumme ein solches Ausmaß erreicht, dass gleichwohl ein \"Umschlagen\" in asylerhebliche\nVerfolgung festzustellen ist.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 28.99 -,\nBVerwGE 111, 334 (337) = NVwZ 2000, 1426 (1427).\n\n76\n\n(2) Inhaftierung länger als zwei Tage\n\n77\n\nAuch die Fälle, in denen die Inhaftierung länger als zwei Tage andauert, tragen nicht den\nSchluss, dass die Bevölkerungsgruppe der Tamilen insgesamt oder eine vorliegend\nrelevante Untergruppe davon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung\nausgesetzt ist. In den Auskünften wird die Größenordnung dieser Fälle seit Jahren im\nWesentlichen auf bis zu etwa 10 v.H. geschätzt (bis zu 10 v.H. länger als 1 oder 2 Tage,\n1 v.H. länger als 1 Woche AA 03.03.1994 S. 2, 30.05.1997 S. 2, 27.07.2000 an VG\nNeustadt S. 3; 11.03.2001 S. 10 und 24.10.2001 S. 12; 10 v.H. KK 04.01.1996 S. 56, 62 f.,\n75; 13.05.1996 S. 3 und 14.10.1996 S. 3; 10 bis 20 v.H. Wingler --.05.1995 S. 23; weniger\nals 20 v.H. ai --.06.1999, torture in custody, S. 9), zum Teil aber auch niedriger (5 v.H.\nSchweizerische Flüchtlingshilfe --.04.1994 S. 10, 4 v.H. Wingler 08.10.1997 S. 32 bzw. über\n100 von 5.000 Wingler 31.05.1998 S. 27, 28). Dem steht die Mitteilung von amnesty\ninternational, der überwiegende Teil von 1.500 am 6./7. Januar 2000 in Colombo Verhafteten\nsei nach einer Meldung der \"NZZ vom 10.02.2000\" am 28. Januar 2000 wieder auf freien\nFuß gesetzt worden (ai 16.01.2001 S. 1), nicht entgegen. Hierbei handelt es sich um eine\nFehlmeldung von amnesty international. Die Aussage bezieht sich als Referenzquelle\nersichtlich auf den Bericht der benannten NZZ vom 10. Januar 2000, dem zu entnehmen ist,\ndass die srilankische Polizei von den 1.500 Verhafteten mindestens 329 Personen noch am\nTag der Festnahme und mehr als 1.200 Personen am nächsten Tag, dem 8. Januar 2000,\nauf freien Fuß gesetzt hat. Bei den Maßnahmen Ende Dezember 1999/Anfang des Jahres\n2000 sollen über 98 v.H. der mit auf die Wache genommenen Personen innerhalb eines\nZeitraums von 24 Stunden wieder auf freien Fuß gesetzt worden sein (AA 18.04.2000 S.\n2).\n\n78\n\nVon den etwa 10 v.H. der insgesamt über zwei Tage hinaus Festgehaltenen bleiben\netwa die Hälfte länger als drei Tage in Haft (KK 04.01.1996 S. 75), über eine Woche hinaus\netwa jeder Zehnte (AA 10.03.1999 S. 2; 24.10.2001 S. 12). Auch wenn bei groß angelegten\nSicherheitsüberprüfungen mitunter Tausende festgenommen und hiervon jeweils Hunderte\nlänger als zwei Tage fest gehalten werden, kann nach der absoluten, gemäß den Auskünften\ndurchgängig jedenfalls nicht über 2.000 hinausgehenden Gesamtzahl der Inhaftierten die\nHaftdauer in einer beträchtlichen Zahl von Fällen die Zeit von zwei Tagen jedenfalls nicht\nwesentlich überschreiten.\n\n79\n\nDie Anzahl der wegen Verdachts auf LTTE-Verbindungen nach den Sondergesetzen zur\nTerrorismusbekämpfung für längere Zeit in Haft Befindlichen wird für Ende 1995 mit\nlandesweit zwischen 400 bis 500 Personen und im Großraum Colombo mit 225 Personen\nangegeben (AA 16.01.1996 S. 8; KK 04.01.1996 S. 66). Nach dem Bericht einer\nMenschenrechtsorganisation sollen landesweit ständig zwischen 1.000 und 1.500 tamilische\nVolkszugehörige inhaftiert sein, ohne dass diese Aussage auf längerfristige Inhaftierungen\nbeschränkt ist (KK 14.10.1996 S. 3, 24.02.1997 S. 3). In neuerer Zeit wird die Zahl allein für\nden Süden bzw. den Bereich Colombo mit weit über oder etwa 1.000 (Wingler 08.10.1997\nS. 41, 30.01.1998 S. 12, 30.09.1998 S. 6) bzw. über 2.000 (Wingler 12.12.1997 S. 1)\nangegeben und landesweit auf bis zu 2.000 (AA 21.08.1997 S. 2; 24.10.2001 S. 24; Wingler\n--.05.2000 S. 3; Busch 02.11.2000 S. 6, US State Department --.02.2001 S. 8; ai 08.03.2001\nS. 2 unter Hinweis auf US State Department --.02.2001) geschätzt.\n\n80\n\nFür die Frage, ob dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische\nVerfolgung droht, haben diese Zahlenangaben allein keinen Aussagewert. Es greift zu kurz,\nvon einer zwei Tage überschreitenden Dauer einer Inhaftierung, der keine im Einzelfall\nbestehenden konkreten Anhaltspunkte für den Verdacht der Beteiligung an oder des\nWissens um terroristische Aktivitäten zu Grunde liegen, auf den Charakter als politische\nVerfolgung zu schließen. Ob eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete\nVerfolgung vorliegt, die Verfolgung mithin \"wegen\" eines Asylmerkmals erfolgt, ist vielmehr\nanhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme\nselbst zu bestimmen. Dafür, dass dies bei den hier in Rede stehenden Inhaftierungen in\nmaßgeblichem Umfang der Fall ist, fehlt es an ausreichendem Anhalt. In allen\nangesprochenen Stellungnahmen wird ein Zusammenhang der Verhaftungsaktionen im\nGroßraum Colombo mit den terroristischen Aktivitäten der LTTE im Süden und Westen\nhergestellt. Die Verhaftungsaktionen sind in jedenfalls prägender Weise objektiv darauf\ngerichtet, die Infiltration von LTTE-Terroristen aus dem Norden und Osten des Landes\nabzuwehren. Insofern wird auf die für die Sicherheitskräfte entscheidenden Kriterien für die\nFreilassung wie etwa den Besitz von Papieren zum Identitätsnachweis, einen langjährigen\nWohnsitz am Ort der Kontrolle, eine gesicherte familiäre und wirtschaftliche Existenz, eine\nfeste Arbeitsstelle oder einen sonstigen plausiblen Grund für den Aufenthalt verwiesen (AA\n16.01.1996 S. 8 f.; 24.10.2001 S. 12; ai 23.02.2000 (ASA 37-99.134> S. 4; EU 02.04.1997\nS. 10; KK 02.09.1997 S. 1); auch führt im Normalfall eine Unbedenklichkeitsbescheinigung,\ndie die Polizei bei den Sicherheitsbehörden einholt, zu einer schnellen Haftentlassung (KK\n04.01.1996 S. 68). Selbst Inhaftierungen von mehr als einer Woche, die srilankische\nMenschenrechtsorganisationen \"bei einer substantiellen Anzahl von Personen\" feststellen,\nwerden außer auf den Aspekt der Erwartung von Bestechungsgeld auf die Überprüfungen\nund deren schleppende Durchführung bei Einschaltung verschiedener Sicherheitsstellen\nzurückgeführt (Südasien 6/97 S. 8). Schließlich weist auch der Umstand, dass der weit\nüberwiegende Anteil der zunächst Festgenommenen alsbald wieder freigelassen wird, auf\neine über die Tatsache der Zugehörigkeit zur Gruppe der Tamilen - auch eines bestimmten\nAlters und Geschlechts - hinausgehende Prüfung anhand zusätzlicher Kriterien und damit\ndarauf hin, dass der Grund einer Fahndung nach LTTE-Angehörigen für die Verhaftungen\nnicht lediglich vorgeschoben ist. Die erörterten Maßnahmen betreffen zwar gerade und\nnahezu ausschließlich Tamilen, sie bezwecken aber nicht die Schlechterstellung dieser\nVolksgruppe als solche, sondern dienen der Abklärung von LTTE-Verbindungen und der\nVerhinderung weiterer Straftaten. Dass der staatliche Zugriff zwangsläufig Tamilen trifft, ist\nrein faktischer Natur ohne Aussagegehalt für die objektive Gerichtetheit im Sinne der\npolitischen Verfolgung.\n\n81\n\nBei der Beurteilung, welche Umstände als hinreichend anzusehen sind, um über die\nDauer von zwei Tagen hinausgehende Inhaftierungen von tamilischen Volkszugehörigen\nwegen fehlender Gerichtetheit der Maßnahmen auf asylerhebliche Merkmale aus dem\nBereich der politischen Verfolgung auszuklammern, ist darüber hinaus die Intensität der\nabzuwendenden Gefahr maßgeblich einzustellen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die\nTerroranschläge, die von der LTTE verübt oder ihr zugerechnet werden, darauf angelegt\nsind, unter Inkaufnahme einer Vielzahl unbeteiligter Opfer und erheblicher Sachschäden die\nSicherheitslage nachhaltig zu erschüttern, für anderweitige Erfolge der Sicherheitskräfte im\nKampf gegen die LTTE Rache zu nehmen und Sicherheitskräfte außerhalb des eigentlichen\nKampfgebietes zu binden. Dies gilt beispielsweise für die Anschläge auf Treibstofflager im\nOktober 1995, auf die Zentralbank im Januar 1996, auf einen Vorortzug im Juli 1996, auf das\nHandelszentrum im Oktober 1997 und auf den Zahntempel in Kandy im Januar 1998 (AA\n24.10.2001 S. 6) sowie für folgenschwere Explosionen in der Nähe des Hauptquartiers der\nLuftwaffe im Februar 1998 und eines Bahnhofs im März 1998 (Wingler 31.05.1998 S. 39),\nferner für die bereits oben angesprochenen Bombenanschläge in den Jahren 1999 bis 2001,\ninsbesondere den Anschlag auf den Luftwaffenstützpunkt Katunayake und den\nangrenzenden internationalen Flughafen am 24. Juli 2001 sowie zuletzt den Anschlag auf\nden srilankischen Premierminister am 29. Oktober 2001 (SZ vom 30.10.2001). Der Druck auf\ndie staatlichen Stellen, dem zu begegnen, ist nicht zuletzt deshalb ganz erheblich, weil bei\neiner Destabilisierung zu besorgen ist, dass es über die unmittelbare\nRechtsgutbeeinträchtigung hinaus erneut zu ausgreifenden Unruhen und Ausschreitungen\nvon Singhalesen gegen Tamilen kommt. Die Ausführung der Anschläge durch\nSelbstmordkommandos oder entsprechende Einzeltäter, zumindest durch Täter, die ihr\nLeben zu riskieren bereit sind, zwingt dazu, dem möglichen Umfeld des Täterkreises, der -\n wie die Ziele der Anschläge, die Durchführung und das verwendete Material zeigen - der\nVorbereitung und Unterstützung bedarf, besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Die\nSpannweite möglicher Ziele der Terroranschläge lässt vorbeugende Maßnahmen dabei\ngenerell als schwierig erscheinen. Dieses hohe und schwer einzudämmende\nGefahrenpotential sowie die nicht zuletzt durch den Bürgerkrieg in Teilen des Landes und die\nFluktuation der Bevölkerung bedingten Schwierigkeiten schon bei der Abklärung der Identität\nFestgenommener sind geeignet, auch Inhaftierungen von mehr als zwei Tagen wegen\nmangelnder Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale den Charakter einer politischen\nVerfolgung zu nehmen, wenn und solange die Identität des Betroffenen nicht geklärt ist\nund/oder Zweifel an den Gründen für den Aufenthalt im Großraum Colombo vorliegen.\nAnderes kann dann gelten, wenn die staatlichen Aufklärungsmaßnahmen zur\nTerrorismusbekämpfung, die ohne konkrete Verdachtsmomente zunächst lediglich an\nasylerhebliche Merkmale wie etwa die Volkszugehörigkeit anknüpfen, über das\nangemessene Maß hinausgehen. Insbesondere bei einer übermäßig langen\nFreiheitsentziehung kann dies anzunehmen sein. In diesem Fall spricht eine Vermutung\ndafür, dass sie nicht nur der Terrorismusabwehr dienen, sondern den Einzelnen zumindest\nauch wegen seiner asylrechtlichen Merkmale treffen und deshalb politische Verfolgung\ndarstellen.\n\n82\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 28.99 -,\na.a.O. S. 341.\n\n83\n\nAnhaltspunkte dafür, dass es dazu - über Einzelfälle hinaus - kommt, lassen sich aus\ndem bereits gewürdigten Zahlenmaterial nicht gewinnen. Ergänzend wird auf die\nnachfolgenden Ausführungen zu (4) verwiesen. \n\n84\n\n(3) Bestechungsgeld\n\n85\n\nDie Inhaftierungen erlangen den Charakter der politischen Verfolgung auch nicht\ndadurch, dass - wie es verbreitet geschieht - Festnahme und Verzögerung der Freilassung\nerfolgen, um Lösegeld zu erpressen (KK 04.01.1996 S. 56, 14.10.1996 S. 4, 12.03.1999\nS. 5; Wingler 01.11.1995 S. 10 - danach geschieht dies \"fast schon routinemäßig\" -, Wingler\n08.10.1997 S. 33) oder das Angebot von Bestechungsgeld abzuwarten (Südasien 6/97 S. 8);\nsoweit es sich dabei nicht von vornherein um Übergriffe ohne asylerheblichen Charakter\nhandelt -\n\n86\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember\n1997 - 9 B 882.97 -, S. 3 -,\n\n87\n\nfehlt es, da nur Gelegenheiten ausgenutzt werden, an der erforderlichen Gerichtetheit\ndes kriminellen Tuns. \n\n88\n\n(4) Misshandlungen während der Inhaftierung und widerrechtliche Langzeitinhaftierung\n\n89\n\nDass es bei den Inhaftierungen über den Freiheitsentzug - unter den in Sri Lanka dabei\ngegebenen Verhältnissen (AA 24.10.2001 S. 25; KK 28.03.2000 S. 5 f.; 31.07.2001 S. 7;\n02.08.2001 S. 6) - hinaus allgemein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Maßnahmen\nkommt, die den Schluss auf eine gezielte Rechtsgutverletzung in Anknüpfung an\nasylerhebliche Merkmale begründen, lässt sich dem vorliegenden Auskunftsmaterial, das\nalles an Informationen aufgegriffen hat, was zur Verfügung stand oder beschafft werden\nkonnte, nicht entnehmen. Fälle von Folter bei kurzfristig, insbesondere zur\nIdentitätsabklärung Verhafteten werden nur vereinzelt berichtet (ai --.06.1999, torture in\ncustody, S. 9; 01.03.1999 S. 4). Die Gefahr von Folter nimmt jedoch bei längeren\nInhaftierungen zu (ai 01.03.1999 S. 2); vor allem bei Inhaftierungen wegen eines konkreten\nund individualisierten LTTE-Verdachts muss mit Folter gerechnet werden (AA 12.07.1995\nS. 2: \"besonders gelagerte Einzelfälle\"; 24.10.2001 S. 21: \"schwer wiegende Verstöße\nkommen aber weiter vor\"; 27.07.2000 an VG Arnsberg S. 2 f.; ai --.06.1999, torture in\ncustody, S. 8 f.; 01.03.1999 S. 4; KK 20.03.1996 S. 9; 22.06.1999, Anlage Forum for Human\nDignity 12.01.1999; Wingler 11.10.1995 S. 2; 08.10.1997 S. 33; 30.09.1998 S. 3, 4;\n27.05.1999 S. 3 f.: \"immer noch\" bzw. \"weiterhin\" sowie --.05.2000 S. 1 ff.; UNHCR\n--.07.1998 S. 2: Fälle von Folter geben Anlass zu großer Besorgnis). Insoweit sind\nMisshandlung und Folter vor allem bei Verhören durch die Spezialeinheiten zur\nTerrorismusbekämpfung (u.a. 4. und 6. Stock des CID Headquarters, die Special Police\nBranch [früher: Security Coordinating Division] und das Terror Investigation Department) zu\nbesorgen. Diesen Einheiten werden regelmäßig führende LTTE-Kader oder sonstige LTTE-\nAktivisten überstellt, gegen die konkrete Verdachtsmomente hinsichtlich der Beteiligung an\nTerroranschlägen bestehen (AA 27.07.2000 an VG Neustadt S. 4; 15.03.2001 S. 3;\n24.10.2001 S. 11 und 24; KK 31.07.2001 S. 5). Im Übrigen kommen Berichte über Fälle von\nFolter und Tod in Haft zumeist aus den nördlichen und östlichen Gebieten, in denen\nAuseinandersetzungen mit der LTTE stattfinden (Wingler 12.10.2000 S. 1; --.04.2001 S. 1 ff.;\nKK 28.03.2000). \n\n90\n\nInsgesamt ist in den letzten Jahren gegenüber der früheren Praxis der Sicherheitskräfte\neine Verringerung der Gefahr von Verhören unter Folter festzustellen (AA 24.10.2001 S. 21).\nDas ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Regierung Kontrollmechanismen\ngegenüber den weit gehenden Befugnissen der Sicherheitskräfte geschaffen hat (UNHCR\n25.04.1997 S. 3). Das Problem der Folter wird - anders als früher (dazu AA 23.06.1992\nS. 8 f.; 12.01.1993 S. 1) - nach der Umsetzung der Konvention gegen Folter in nationales\nRecht seit 1994 angegangen. Sie kann mit erheblicher Gefängnis- und Geldstrafe geahndet\nwerden; zudem unterliegen die Verantwortlichen disziplinarischen Maßnahmen und können\nzu Entschädigungsleistungen verurteilt werden (AA 24.10.2001 S. 22; ai --.06.1999, torture in\ncustody, S. 4 ff.). Zur Verringerung der Gefahr von Folter und einer ungerechtfertigten\nVerlängerung der Haftdauer sahen die in der Vergangenheit in unterschiedlichem Umfang\nund ab dem 4. August 1998 - mit Verhängung des Ausnahmezustandes für das gesamte\nLand - zunächst wieder landesweit geltenden Bestimmungen des Notstandsrechts,\n\"Emergency Regulations - ER -\" (AA 24.10.2001 S. 7), vor, dass - jeweils binnen 24\nStunden - von der Armee Festgenommene der nächstgelegenen Polizeistation zu\nüberstellen waren - was im Allgemeinen beachtet wurde (US State Department --.02.2001 S.\n7) - und dass Festnahmen durch die Polizei dem \"Superintendent of Police\" des Bezirks\ngemeldet werden mussten (AA 06.04.1998 S. 10; 28.04.2000 S. 21). Spätestens nach 48\nStunden mussten die Festgenommenen dem Richter vorgeführt werden (KK 22.02.1997\nS. 7), es sei denn, ein höherrangiger Beamter oder Offizier erließ eine \"Detention Order\", die\nein Festhalten ohne richterlichen Haftbefehl von bis zu 60 bzw. - nach Versetzung des\nLandes in Kriegsbereitschaft am 3. Mai 2000 - 90 Tagen ermöglichte (KK 05.02.1997 S. 5;\nAA 28.04.2000 S. 21; 01.08.2000). Nachdem die Geltungsdauer des Notstandsrechts im Juli\n2001 bedingt durch die Veränderung der Mehrheitsverhältnisse im Parlament nicht\nverlängert worden war, sodass es am 4. Juli 2001 außer Kraft trat (AA 24.10.2001 S. 8;\nFlück Südasien 3/01 S. 64), ist keine wesentliche Änderung eingetreten. Es wurden gestützt\nauf Art. 27 des PTA Verordnungen erlassen und ein den ER ähnliches Regime etabliert (AA\n24.10.2001 S. 8). Verhaftungen sind danach weiterhin durch die Polizei möglich; die\nBetroffenen müssen innerhalb von 72 Stunden dem Haftrichter vorgeführt werden. Personen,\ndie von der Armee verhaftet werden, müssen unverzüglich der Polizei vorgeführt werden (AA\n24.10.2001 S. 8). Die Möglichkeit eines längeren Festhaltens mittels einer \"Detention Order\"\neiner hohen Polizeidienststelle besteht danach nicht mehr (AA 24.10.2001 S. 24). Nach dem\nPTA konnte und kann die Polizei weiterhin einschlägig Verdächtige bis zu 72 Stunden\nfesthalten. Danach müssen sie grundsätzlich dem zuständigen Ermittlungs- bzw.\nUntersuchungsrichter vorgeführt werden, es sei denn, das Verteidigungsministerium erlässt\neine \"Detention Order\" für maximal 3 Monate, die in weiteren 3-Monats-Abständen auf bis zu\n18 Monaten verlängerbar ist. Darüber hinaus ist ein Festhalten nur mit richterlicher\nGenehmigung zulässig (AA Lagebericht 06.04.1998 S. 11; 28.04.2000 S. 22; 01.08.2000 S.\n3; 24.10.2001 S. 24 f.). Ferner waren und sind unter anderem Mitglieder des IKRK befugt,\nalle gemäß den vorgenannten Regelungen festgehaltenen Verdächtigen bzw. Verurteilten zu\nbesuchen (EU 11.11.1997 S. 16; AA 28.04.2000 S. 22; 24.10.2001 S. 11). Auch sonst waren\nund sind Besuche bei den Inhaftierten möglich (AA 06.05.1999 S. 5; Wingler 30.01.1998\nS. 12).\n\n91\n\nDarüber hinaus hat die Regierung weitere Kontrollmechanismen geschaffen. Am 1. Juli\n1997 hat die National Human Rights Commission (NHRC) ihre Arbeit aufgenommen. Diese\nunter der Leitung eines pensionierten Richters des obersten Gerichtshofs Sri Lankas tätige\nNachfolgeeinrichtung der früheren Human Rights Task Force hat die Aufgabe, darüber zu\nwachen, dass die in den Sondervorschriften zur Terrorismusbekämpfung vorgesehenen\nRegelungen eingehalten werden (AA 21.08.1997 S. 3). Ferner ist im Sommer 1998 eine aus\nParlamentariern und Ministern gebildete, allgemein erreichbare Kommission zur\nEntgegennahme und Prüfung von Beschwerden wegen Belästigungen und Misshandlungen\nbei Verhören eingerichtet worden (Anti Harrassment Committee - AHC -, AA 31.08.1998\nS. 2; 26.07.2001 S. 2; 24.10.2001 S. 10; Wingler 30.09.1998 S. 3, 5).\n\n92\n\nAllerdings ist nicht zu verkennen, dass die gesetzlichen Sicherheitsvorkehrungen in der\nPraxis nicht durchweg eingehalten werden und dass auch die sonstigen von der\nsrilankischen Regierung etablierten Kontrollmechanismen häufig nicht effektiv greifen (KK\n22.02.1997 S. 16; AA 17.03.1997 S. 6; 24.10.2001 S. 25; UNHCR --.07.1998 S. 3 f. m.w.N.;\nai --.06.1999, torture in custody, S. 8, 12, 16). Es kommt zu Überschreitungen der\nvorgegebenen Fristen, die aber auch bei Verhaftungen im Rahmen normaler Strafverfahren\nfestzustellen sind (EU 11.11.1997 S. 17; US State Department --.02.2001 S.7). Auch sonst\nsind Verstöße insbesondere auf den unteren Ebenen der Sicherheitskräfte festzustellen (AA\n19.01.1999 S. 12 und 15). Eine generelle Verschlechterung ist insoweit jedoch auch nach\ndem Verbot der LTTE in den im Ausnahmezustand befindlichen Gebieten (Wingler\n31.05.1998 S. 39; AA 24.10.2001 S. 13), welches nunmehr unter den Regelungen des PTA\naufgrund einer Rechtsverordnung vom 4. Juli 2001 neu erlassen worden ist (AA 24.10.2001\nS. 4 und 13; Flück Südasien 3/01 S. 64), nicht eingetreten, sodass die grundsätzliche\nWirksamkeit nicht in Frage gestellt ist. Verstöße sind weithin mit Strafe belegt und ihnen wird\nnachgegangen (AA 16.01.1996 S. 11; 11.07.1997 S. 2; ai --.06.1999, torture in custody,\nS. 4 f.); dass derartige Verfahren schleppend verlaufen - was zum Teil auf das srilankische\nStrafverfahrenssystem (EU 11.11.1997 S. 10), zum Teil auf die sachlich bedingten Probleme\nin der Klärung der Verantwortlichkeit und der Beweisführung (AA 19.01.1999 S. 15)\nzurückzuführen ist -, schließt eine schon durch die Strafandrohung und das Aufgreifen von\nVorkommnissen hervorgerufene Effizienz nicht aus. Daneben besteht die Möglichkeit, sich\nmit Beschwerden an den Obersten Gerichtshof zu wenden, wovon zunehmend Gebrauch\ngemacht wird (ai --.06.1999, torture in custody, S. 26 f.). Auch gibt es Anwälte, die sich in\nFällen der Menschenrechtsverletzungen engagieren (AA 19.01.1999 S. 26). Wenngleich\nProzesse gegen Sicherheitskräfte oder die Heranziehung der Verantwortlichen zur Zahlung\nvon Entschädigungsleistungen - anders als Entschädigungsleistungen des srilankischen\nStaates (ai --.06.1999, torture in custody, S. 27) - zunächst noch nicht bekannt geworden\nsind (Wingler 08.10.1997 S. 35; 27.05.1999 S. 4) bzw. nur wenige Verantwortliche für\nMenschenrechtsverletzungen sich vor Gericht verantworten mussten und in den seltensten\nFällen verurteilt wurden und darüberhinaus allgemein beklagt wird, dass\nMenschenrechtsverletzungen weitgehend ungeahndet bleiben (UNHCR --.07.1998 S. 3; ai --\n.06.1999 S. 4), so zeigen die geschaffenen Möglichkeiten jedenfalls insofern Wirkung, als die\nSicherheitskräfte - wie Auskünfte übereinstimmend belegen - im Vergleich zu früher\nzurückhaltender agieren. \n\n93\n\n(5) Gefahrenprognose, Risikofaktoren für asylerhebliche Misshandlungen\n\n94\n\nNach dem Vorstehenden ist für zurückkehrende Tamilinnen und Tamilen festzuhalten,\ndass die Gefahr, im Großraum Colombo im Zusammenhang mit den Kontrollen und eventuell\ndaran anschließenden Festnahmen Opfer politischer Verfolgung zu werden, gering ist. Zur\nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit verdichtet sich diese Möglichkeit - je nach den Umständen\ndes Einzelfalls - allenfalls für Personen, die konkret verdächtigt werden, mit geschehenen\noder geplanten Anschlägen der LTTE in Verbindung zu stehen oder in sonstiger\nhervorgehobener Weise in Tätigkeiten der LTTE oder einer ihrer Frontorganisationen\nverstrickt zu sein.\n\n95\n\nAls Risikofaktoren dafür, bei den srilankischen Sicherheitskräften in einen derartigen\nVerdacht zu geraten und hieran anknüpfend von schwerer körperlicher Misshandlung und\nFolter während der Inhaftierung bedroht zu sein, gelten nach den vorliegenden\nErkenntnissen für Tamilinnen und Tamilen im Allgemeinen folgende Umstände: fehlende\noder nicht ordnungsgemäße Ausweispapiere, Lebensalter unter 35 bis 40 Jahren, geringe\nsinghalesische Sprachkenntnisse, Geburtsort auf der Jaffna-Halbinsel, Ankunft in Colombo\nerst kurz zurückliegend, Verwandtschaft mit LTTE-Angehörigen, in Polizeiberichten oder\nsonstigen Unterlagen der Sicherheitskräfte festgehaltener Verdacht einer LTTE-\nMitgliedschaft, Identifikation als LTTE-Mitglied durch Informanten der Sicherheitskräfte und\ndas Vorhandensein körperlicher Wunden (Medical Foundation --.06.2000 S. 41 unter\nBerufung auf einen Länderbericht des britischen Innenministeriums; ai 16.01.2001 S. 7;\nähnlich KK 18.02.2000 an VG Bremen S. 2; zu einzelnen Risikofaktoren vgl. AA 25.01.2000\nS. 1 f.; ai 30.08.1999 S. 1; Wingler 30.09.1998 S. 2, 13).\n\n96\n\nAllgemeine Aussagen zum Gewicht dieser Kriterien und dem Grad der aus ihrem\nVorliegen resultierenden Wahrscheinlichkeit eines intensiveren Zugriffs der Sicherheitskräfte\nlassen sich nur eingeschränkt treffen. Angesichts der bei einigen der Kriterien möglichen\n\"Bandbreite\" ihrer Erscheinungsformen sowie der Mannigfaltigkeit der möglichen\nKombinationen bei den einzelnen Asylbewerbern ist eine generalisierende und\nfallübergreifende Schlussfolgerung auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer\nVerfolgung weder für die Gruppe der nach Sri Lanka aus dem Ausland zurückkehrenden\nTamilinnen und Tamilen noch für eine nach allgemeinen Merkmalen eingrenzbare\nUntergruppe hiervon möglich. Vielmehr kann der Schluss auf eine beachtliche\nWahrscheinlichkeit politischer Verfolgung nur Ergebnis einer Würdigung aller vorliegenden\nRisikofaktoren in jedem konkreten Einzelfall in Bezug auf den jeweiligen Asylbewerber und\nseine konkrete Situation sein. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:\n\n97\n\nDie allgemeinen Merkmale Alter, fehlende Papiere, Herkunft von der Jaffna-Halbinsel,\ngeringe singhalesische Sprachkenntnisse und erst kurz zurückliegende Ankunft in Colombo\nreichen als solche weder für sich gesehen noch in ihrer Gesamtheit aus, um einen\nrelevanten LTTE-Verdacht bei den srilankischen Sicherheitskräften zu wecken. Diese\nKriterien greifen im Wesentlichen für den ersten Zugriff ein, wie sich etwa aus einer\nZusammenstellung von Aktionen der Sicherheitskräfte im Zeitraum von Oktober 1997 bis\nJanuar 1998 ergibt (KK 20.03.1998 S. 2 ff.); asylrelevante Eingriffshandlungen knüpfen an\ndiese Kriterien aber nicht mit einer für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendigen\nDichte an. Dies macht schon ein Vergleich der Zahl der für längere Zeit nach den\nSondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung Inhaftierten und der geringen Zahl bekannt\ngewordener Fälle von Misshandlung und Folter während Lang- und Kurzzeithaft einerseits\nmit der Zahl der im Großraum Colombo lebenden Tamilen andererseits deutlich. Wie oben\nbereits ausgeführt, sind landesweit etwa 2.000 Personen nach den Sondergesetzen zur\nTerrorismusbekämpfung inhaftiert. Von Folter und Misshandlungen während einer Kurzzeit-\noder Langzeithaft wird - wie sich ebenfalls aus den oben unter I.2.b) bb) (4) angeführten\nErkenntnissen ergibt - lediglich in einer letztlich nicht über Einzelfälle hinausgehenden Zahl\nberichtet; für weiter gehende Behauptungen fehlt es an jeglichen Belegen. Dem ist\ngegenüberzustellen, dass etwa 400.000 Tamilen im Großraum Colombo leben, von denen\nca. 150.000 aus dem Norden und Osten des Landes stammen (EU 11.11.1997 S. 13). Im\nErgebnis nichts anderes gilt bezogen auf den Anteil der jungen Tamilen im\nRekrutierungsalter der LTTE. Zwar ist die Altersgruppe der 15- bis 30-jährigen (so AA\n24.10.2001 S. 12) bzw. der 15- bis 40-jährigen (so KK 04.01.1996 S. 54) von den\nSicherheitskontrollen besonders betroffen; auch werden insoweit nicht mehr in erster Linie\nnur junge Männer (allgemein hierzu: Wingler 27.05.1999), sondern inzwischen\ngleichermaßen junge Frauen aufgegriffen, offenbar weil an den jüngsten Bombenanschlägen\nin Colombo auch junge Frauen als \"Suicid-Bombers\" beteiligt waren (AA 24.10.2001 S. 12;\nKK [Keller] Südasien 1/00; EU 25.06.2001 S.32). Der Anteil der in Colombo lebenden jungen\nTamilen ist aber so hoch, dass sich die aktuelle Gefahr eigener Verfolgungsbetroffenheit für\njeden Angehörigen dieser Gruppe nicht feststellen lässt.\n\n98\n\nVgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteile vom\n5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (203) und\nvom 20. Juni 1995 - 9 C 294.94 -, NVwZ-RR 1996,\n57.\n\n99\n\nNach Schätzungen des Auswärtigen Amtes auf der Grundlage der Volkszählung von\n1981 beträgt der Anteil der 14- bis 40-jährigen etwa 60 v.H. (AA 10.01.1996 S. 3).\nVerlässliche Zahlen aus neuerer Zeit stehen nicht zur Verfügung, doch dürfte sich an der\nsehr jungen Altersstruktur der srilankischen Bevölkerung und der Bewohner von Colombo\nnichts Wesentliches geändert haben. Dies bedeutet, dass schätzungsweise 240.000 bzw. -\nsoweit zusätzlich auf die Herkunft aus dem Norden oder Osten des Landes abgestellt wird -\n80.000 Personen in Colombo dieser risikobehafteten Gruppe angehören.\n\n100\n\nDass für die von Wingler gebildete \"Untergruppe der jüngeren aus dem Nord/Osten\nstammenden tamilischen Neuankömmlinge ohne ausreichenden 'valid reason' für einen\nAufenthalt im 'Süden'\" (Wingler 12.12.1997 S. 1, 15 ff., 31.05.1998 S. 45 ff., 30.09.1998 S. 2,\n13, 27.05.1999 S. 2, 9) eine grundlegend andere Situation besteht, lässt sich nicht mit der\nerforderlichen Verlässlichkeit feststellen. Soweit Wingler (12.12.1997 S. 1 f.) angibt, \"etwa\n50 % der verhafteten Population der jüngeren Tamilen aus dem Nord/Osten ohne\nausreichenden 'valid reason' für einen Aufenthalt im 'Süden' [befänden] sich im Rahmen der\nneueren Verhaftungswellen länger als einen Monat in widerrechtlicher Haft\" - andernorts\nspricht er sogar von 100 v.H. (30.09.1998 S. 13) -, ist die Aussage zum einen mangels\nkonkreter tatsächlicher Anhaltspunkte vor dem Hintergrund des sonstigen\nAuskunftsmaterials nicht nachvollziehbar. Zum anderen fehlt es an der erforderlichen\nDifferenzierung der Maßnahmen nach dem Charakter als politische Verfolgung, wie sie im\nVorstehenden dargetan ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass Rückkehrer nach längerem\nAuslandsaufenthalt in einer mit derjenigen der angesprochenen \"Untergruppe\"\nvergleichbaren Gefährdungssituation sind. Vielmehr stehen sie nach Einschätzung des\nAuswärtigen Amtes (18.04.2000 S. 5) weit weniger im Verdacht als etwa Tamilen, die erst\nkürzlich aus den östlichen oder nördlichen Landesteilen nach Colombo gekommen sind. So\nsind in der schon wiederholt angesprochenen Zusammenstellung (KK 08.12.1998) für den\nZeitraum von etwa einem Jahr lediglich drei Fälle längerfristiger Verhaftung von Personen\nbelegt, die rund zwei Wochen bis fünf Monate zuvor aus dem Ausland nach Sri Lanka\nzurückgekehrt und in Colombo verblieben waren. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die\nKriterien, die die Sicherheitskräfte bei den Sicherheitskontrollen anlegen - Identitätsnachweis\nund 'valid reason' - für das Ausweiserfordernis von wesentlicher Bedeutung, dass eine\nVereinbarung zwischen der srilankischen Regierung und dem UNHCR getroffen wurde,\nwonach den Einreisenden ihre Einreisepapiere zum Zwecke des Nachweises belassen\nwerden sollen (Wingler 11.10.1995 S. 3); allerdings wurde dies in der Vergangenheit vielfach\nnicht eingehalten, vielmehr wurden gerade die \"emergency certificates\" nach Verhören auf\ndem Flughafen des Öfteren einbehalten und durch Ausweispapiere zur Meldung bei der\nörtlich zuständigen Behörde in Colombo ersetzt (Wingler 31.05.1998 S. 30; ai 23.02.2000\n(ASA 37-99.134> S. 3; AA 05.06.2000 S. 5). Mittlerweile werden jedoch die von den\nsrilankischen Auslandsvertretungen ausgestellten Rückreisedokumente den Rückkehrern\nregelmäßig nicht mehr am Flughafen abgenommen, sondern ihnen belassen (AA 06.09.2001\nS. 4 f.; 24.10.2001 S. 26). Der eigentliche Nachweis erfolgt durch die Identitätskarte (UNHCR\n12.02.1998; KK 22.09.1997 S. 4), die jeder srilankische Staatsbürger ab 16 Jahren mit sich\nführen muss (AA 28.04.2000 S. 22; 06.09.2001 S. 2). Die zur Erlangung des Dokuments\nerforderliche Geburtsurkunde können Rückkehrer im Regelfall - auch schon von Europa\naus - erhalten (Wingler 11.10.1995 S. 3 f., 31.05.1998 S. 40; EU 02.04.1997 S. 6; AA\n27.07.2000 an VG Karlsruhe S. 1 f.). Zur Erledigung der Formalitäten, insbesondere der\nMeldepflicht, steht ein Beratungsbüro (Front Office) zur Verfügung (AA 28.04.2000 S. 26;\n05.06.2000 S. 5; 06.09.2001 S. 1 f.; 24.10.2001 S. 29). In diesem Zusammenhang ist davon\nauszugehen, dass für Rückkehrer die (Wieder-)Erlangung der nationalen Identitätskarte\n(NIC) jedenfalls seit der zweiten Jahreshälfte 2000 bei ordnungsgemäßer Mitwirkung des\nBetroffenen normalerweise innerhalb von 3 Wochen möglich ist (AA 06.09.2001 S. 2 ff.; vgl.\nauch UNHCR 07.08.2001). Zudem wird bei der Beantragung der Identitätskarte auf einem\nspeziellen mit den Personalien des Antragstellers versehenen Abschnitt des NIC-\nAntragsformulars eines der eingereichten Passfotos angebracht und gilt als provisorisches\nIdentitätspapier (AA 26.07.2001 S. 1; 06.09.2001 S. 3). Dem umfangreichen\nAuskunftsmaterial, das den Fragenkreis der Rückkehr detailliert behandelt, ist nicht zu\nentnehmen, dass die Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt nach lange zurückliegender\nAufgabe des srilankischen Wohnsitzes und dem Verlust der Verbindung zum früheren\nHeimatort und der damit verbundenen Notwendigkeit, in Sri Lanka wieder Fuß zu fassen,\nvon vornherein nicht als plausibler Grund für den Aufenthalt in Colombo als dem Ort, der im\nRahmen der Rückkehr als Erster erreicht wird, angesehen wird. Nach einer einzelnen\nAuskunft des Auswärtigen Amtes bedarf es bei Rückkehrern aus dem westlichen Ausland\nkeiner (weiteren) \"valid reason\" für die Wohnsitznahme in Colombo (AA 05.06.2000 S.\n1).\n\n101\n\nHinsichtlich des Risikofaktors eines aktenkundigen oder den Sicherheitsbehörden auf\nsonstige Weise zugetragenen LTTE-Verdachts muss nach der tatsächlichen oder\nvermeintlichen Position des Betroffenen innerhalb der LTTE und dem Grad der\nUnterstützung unterschieden werden. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen zur\nBedeutung von Auslandsaktivitäten im Zusammenhang mit den Einreisekontrollen am\nFlughafen von Colombo verwiesen. Vergleichbares gilt für eine zurückliegende LTTE-\nMitgliedschaft oder -Unterstützung in Sri Lanka. Wer die LTTE, insbesondere im Bereich der\nvon ihr beherrschten Gebiete wie etwa der von 1990 bis 1995 unter ihrer Kontrolle\nstehenden Jaffna-Halbinsel gezwungenermaßen oder im Rahmen seiner Berufstätigkeit bzw.\ngeschäftlichen Beziehungen oder im karitativen Bereich (z.B. Essenausgabe, Transport von\nMedikamenten) unterstützt hat, muss heute nicht mehr damit rechnen, dass deswegen\nVerfolgungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden. Selbst ehemals aktiv am bewaffneten\nKampf beteiligten LTTE-Kadern, die sich unter Bekenntnis zu ihrer Vergangenheit ins\nPrivatleben zurückgezogen haben, und von denen daher keine Gefährdung der öffentlichen\nSicherheit mehr zu erwarten ist, droht in aller Regel keine Strafverfolgung mehr (AA\n11.02.2000 S. 4 ff.; 05.06.2000 S. 10 ff.; 24.10.2001 S. 14; vgl. auch KK 26.07.1999 an VG\nBremen S. 1 f.).\n\n102\n\nDas Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses zu einem LTTE-Mitglied oder\n-Unterstützer führt im Allgemeinen ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu\nasylrelevanten Maßnahmen. Sippenhaft findet in Sri Lanka in der Regel nicht statt, ein\nentsprechender Tatbestand ist dem srilankischen Strafrecht fremd (AA 04.02.2000 S. 1;\n01.12.2000; 24.10.2001 S. 16). Gefährdet sind allenfalls Rückkehrer, deren Angehörige eine\nhöherrangige aktive Stellung in der LTTE bekleiden, wenn dies den Sicherheitsbehörden\nbekannt wird. Je konkreter der Verdacht, je enger die verwandtschaftliche Beziehung, je\nhöher die Stellung des Verwandten in der LTTE ist und je spektakulärer seine Taten sind,\ndesto größer ist die Wahrscheinlichkeit für einen Familienangehörigen, selbst in Verdacht zu\ngeraten (AA 09.11.1996 S. 3; ai 23.02.2000 (ASA 37-99.134> S. 2; siehe auch KK\n03.02.2000, wo für 2 der 3 genannten Belegfälle ausdrücklich ein Bezug zu\nBombenanschlägen hergestellt wird). Eine weniger wichtige Aktivität für die LTTE, z.B. die\nVeröffentlichung eines Gedichts in einer Publikation der LTTE, führt demgegenüber nicht zu\neiner erhöhten Gefährdung von Familienangehörigen des Verfassers (KK 17.11.1998 S. 2).\nEbenso ist für einen Rückkehrer regelmäßig unschädlich, wenn er nur mit einem einfachen\nKämpfer der LTTE verwandt ist. Dies folgt daraus, dass es zahlreiche Familien gibt, die\n- häufig zwangsweise - einen LTTE-Kämpfer stellen (AA 05.09.1997 S. 1 f.; 05.06.2000 S.\n10), die Zahl der berichteten Verhaftungen von Familienangehörigen demgegenüber aber\nvergleichsweise gering ist. Amnesty international geht davon aus, dass \"derzeit nicht von\neiner Alltäglichkeit bzw. Regelmäßigkeit\" solcher Verhaftungen ausgegangen werden kann,\nund kann - wie auch sonstige Quellen - über wenige Einzelfälle hinaus keine konkreten\nZahlen zur Inhaftnahme von Familienangehörigen bekannter oder mutmaßlicher LTTE-\nAnhänger benennen (ai 23.02.2000 (ASA 37-99.135) S. 4). Schließlich ist zu\nberücksichtigen, dass verwandtschaftliche Beziehungen oftmals nur schwer erkennbar sind,\nda LTTE-Kämpfer während ihrer fünfjährigen \"Dienstzeit\" Aliasnamen tragen und ihre\nIdentität nicht an Außenstehende bekannt geben (AA 09.11.1996 S. 3.).\n\n103\n\nAuch Körperverletzungen und Narben reichen für sich gesehen in aller Regel nicht aus,\num bei den srilankischen Sicherheitskräften einen aktuellen, konkreten LTTE-Verdacht zu\nwecken. Zwar können typische Kampfverletzungen wie Schusswunden (so AA 25.01.2000\nS. 1 f.) oder Narben, die sich jemand als LTTE-Kämpfer zugezogen haben kann (so ai\n30.08.1999 S. 1; Wingler 01.04.1999 S. 5), eine erhöhte Festnahmegefahr auslösen (ähnlich\nKK 12.03.1999 S. 1 f., der allerdings nicht nach der Art der Narben differenziert). Damit ist\naber nichts über die beachtliche Wahrscheinlichkeit asylerheblicher Weiterungen gesagt.\nDenn in Sri Lanka leben zahlreiche Personen, die im Zusammenhang mit Kriegsereignissen\nund Anschlägen, aber auch durch Arbeits-, Straßenverkehrs- und Haushaltsunfälle\nVerletzungen erlitten haben (AA 25.01.2000 S. 1 f.), sodass ein etwaiger Anfangs-Verdacht\nauf Grund von Narben - vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalls, namentlich des\nVorliegens weiterer erheblicher Verdachtsmomente - regelmäßig nichts für eine beachtliche\nVerfolgungswahrscheinlichkeit hergibt; selbst eine Schusswunde kann jemand nicht nur als\naktiver Kämpfer, sondern auch als unbeteiligter Zivilist erlitten haben.\n\n104\n\nLassen sich somit - zusammenfassend - hinsichtlich der genannten Risikofaktoren\nverallgemeinerungsfähige Aussagen für die Bejahung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit\npolitischer Verfolgung für Tamilen oder eine relevante Untergruppe nicht gewinnen, kann\nauch die Frage, ob der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei den srilankischen\nSicherheitskräften in den konkreten Verdacht einer Verstrickung in Aktivitäten der LTTE\ngerät, nicht bereits unter Rückgriff auf die hier betrachtete allgemeine Lage in Sri Lanka\nabschließend beurteilt werden; das ihm im Falle seiner Rückkehr konkret drohende\nVerfolgungsrisiko muss vielmehr nach Maßgabe der in seiner Person konkret verwirklichten\nRisikomerkmale unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation bewertet werden.\nInsofern wird auf die Darlegungen im Anschluss an die Bewertung der allgemeinen in Sri\nLanka gegebenen Situation unter I. 2. c) der Entscheidungsgründe verwiesen.\n\n105\n\n(6) Sonstige Beeinträchtigungen\n\n106\n\nDie Situation, mit der aus dem Ausland nach Colombo gelangende Tamilen konfrontiert\nsind, trägt auch nicht aus anderen als den bereits erörterten Umständen den Schluss auf die\nbeachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung dieser Volkszugehörigen oder einer\nnach asylerheblichen Merkmalen eingegrenzten Gruppe unter ihnen. Der Aufenthalt ist zwar\nschwierig, doch drohen die Beeinträchtigungen, so weit sie überhaupt die für eine Verfolgung\nerforderliche Intensität erreichen, nicht in einem solchen Grade, dass auf die für die\nAnnahme einer Gruppenverfolgung notwendige Dichte geschlossen werden kann, bzw.\nlassen sie sich weithin und in entscheidendem Umfang nicht auf ein staatliches Handeln mit\nder eine politische Verfolgung ausmachenden Gerichtetheit auf asylerhebliche Merkmale\nzurückführen.\n\n107\n\n(a) Niederlassungsmöglichkeit im Großraum Colombo\n\n108\n\nOb es als Akt der politischen Verfolgung zu werten ist, wenn ein Staat einem durch die\nVolkszugehörigkeit abgegrenzten Teil seiner Staatsangehörigen entgegen einem\nverfassungsrechtlichen Anspruch auf freie Wahl des Aufenthaltsortes den Aufenthalt in\nbestimmten Landesteilen verwehrt und so die Betroffenen zwingt, in Landesteile\nauszuweichen, in denen ihnen Nachteile insbesondere in Folge von kriegerischen\nAuseinandersetzungen drohen (vgl. dazu KK 02.09.1997, Anhang Südasienbüro vom 2. Juli\n1997), mag dahinstehen. Ein solcher Zwang ist für den Großraum Colombo jedenfalls nicht\nin dem Sinne gegeben, dass er jeden aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilen mit\nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit trifft. Amtliche Regelungen in dieser Hinsicht - mit der\nanzunehmenden Folge einer verbreiteten Durchsetzung - bestehen nicht (AA 02.10.1997;\n30.01.1998; 24.10.2001 S. 31; UNHCR 12.02.1998; KK 13.09.1997 S. 4; 18.02.2000 an VG\nHannover S. 2 f.; 11.06.2001 S.5; 02.08.2001 S. 2; Wingler 08.10.1997 S. 40). Zwar ist zu\nbeobachten, dass Rückkehrer, die sich bei der zuständigen Polizeistation melden, um sich\ndort registrieren zu lassen, ein so genanntes \"stay permit\" regelmäßig jeweils nur für wenige\nWochen erhalten und bei der Erteilung und Verlängerung - zumal mangels klarer\nVergabevorschriften - Korruption und Willkür eine Rolle spielen (KK 18.02.2000 an VG\nHannover). Auf der anderen Seite fehlt es aber an nachvollziehbaren Referenzfällen über\nzwangsweise Rückführungen von aus dem Norden oder Osten zugewanderten, geschweige\ndenn von aus Europa zurückkehrenden Tamilen in ihre Heimatgebiete. Vielmehr wird\nberichtet, dass gerade die aus dem Ausland abgeschobenen oder zurückgekehrten\nAsylbewerber es vorziehen und es ihnen vielfach auch gelingt, im Großraum Colombo ihren\nWohnsitz zu nehmen (AA 28.04.2000 S. 28; 24.10.2001 S. 31). Dies schlägt sich\ninsbesondere auch darin nieder, dass der Anteil der tamilischen Wohnbevölkerung\nColombos weit überproportional wächst und kaum noch oder gar nicht mehr hinter dem\nsinghalesischen Bevölkerungsanteil zurücksteht (AA 05.06.2000 S. 2 f.; 21.06.2001 S. 8). Es\nfehlt damit schon an einer tatsächlichen Grundlage für den Schluss, jedem Rückkehrer aus\nder Volksgruppe der Tamilen oder einer eingrenzbaren Untergruppe drohten mit beachtlicher\nWahrscheinlichkeit Maßnahmen, die sich als faktischer Zwang erweisen, Colombo zu\nverlassen, und denen er nur durch Weiterreise in Gebiete ausweichen könnte, in denen er\nmit andersartigen Gefahren von erheblichem Gewicht konfrontiert wäre. Soweit\nzurückkehrenden Tamilen durch Meldeauflagen, das Erfordernis von Ausweispapieren und\neines sachlichen Grundes für den Aufenthalt sowie durch - unter Umständen bei\nNichterfüllen dieser Anforderungen - drohende Festnahme bei den zahlreichen Kontrollen\nund die im Umgang mit den Sicherheitskräften bestehenden sprachlichen Schwierigkeiten\n(KK 22.09.1997 S. 4; 08.12.1998 S. 3; 02.08.2001 S. 2; Südasien 6/97 S. 8; EU 11.11.1997\nS. 13) der Aufenthalt in Colombo erschwert und - wie in den Auskünften zum Teil gefolgert\nwird - faktisch verwehrt wird (Wingler 08.10.1997 S. 40; KK 22.09.1997 S. 4; 22.06.1999\nS. 8; Südasien 1-2/98 S. 14), ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Möglichkeit,\neventuell fehlende Papiere zu erlangen, und zu mangelnden Anhaltspunkten dafür, dass\ngerade bei Rückkehrern die Anerkennung eines sachlichen Grundes für den Aufenthalt\nverneint wird, zu verweisen. Ein genereller Grund, die Meldeauflagen als unzumutbar nicht\nzu befolgen oder nicht erfüllen zu können, ist daher auch nicht ersichtlich. Da der in\nAuskünften angesprochene Druck, Colombo zu verlassen, letztlich aus den drohenden\nFestnahmen gefolgert wird (KK 08.12.1998 S. 4 ff.), kann insofern auf das oben zur\nmangelnden Intensität und Dichte derartiger Übergriffe Gesagte verwiesen werden.\n\n109\n\n(b) Existenzbedingungen\n\n110\n\nDie weiteren Beeinträchtigungen hinsichtlich der Existenzbedingungen, auf die aus dem\nAusland zurückkehrende Tamilen im Großraum Colombo treffen, sind ihrer Schwere nach\nnoch nicht asylerheblich, sind nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu besorgen oder\nsind nicht als staatliche Verfolgung mit asylrelevanter Gerichtetheit zu werten. Arbeit zu\nfinden ist - nicht nur für Tamilen - zunächst schon wegen der angespannten\nArbeitsmarktsituation (die Arbeitslosenquote betrug laut Fischer-Weltalmanach 2002,\nSpalte 758, im Jahresdurchschnitt 2000 7,5 v.H.), also in Folge der allgemeinen\nWirtschaftslage nicht einfach. Soweit auf zusätzliche Probleme für Tamilen verwiesen wird,\nweil potentielle Arbeitgeber bei der Einstellung von Tamilen Schwierigkeiten mit den\nSicherheitskräften befürchten (KK [Keller] Südasien 1/00 S. 49; 22.06.1999 S. 9), kann\nungeachtet der Frage nach der erforderlichen Schwere der Beeinträchtigung nicht von einer\npolitischen Verfolgung gesprochen werden. Inwieweit Sprachprobleme (KK 08.12.1998 S. 3)\ntrotz des hohen tamilischen Bevölkerungsanteils in Colombo (AA 27.05.1999 S. 2;\n21.06.2001 S. 4) Bedeutung haben und inwieweit sie durch Vorteile wie etwa während des\nAuslandsaufenthalts gesammelte Ersparnisse oder erworbene Fach- und Sprachkenntnisse\naufgewogen werden (AA 06.05.1998 S. 2), mag dahinstehen; hier fehlt jeder Ansatz für eine\nstaatliche Eingriffshandlung. Die Möglichkeit, sich eine Unterkunft zu verschaffen, ist\nzunächst durch die allgemeine Knappheit an Wohnraum in Colombo und die demgemäß\nhohen Preise, ferner durch die Sicherheitslage mit der Folge von Kontrollen und unter\nUmständen auch Schließung von Unterkünften geprägt (KK 08.12.1998), sodass dieselben\nErwägungen wie zur Arbeitssituation eingreifen und zusätzlich auf die jedenfalls einer\nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit drohender Obdachlosigkeit wegen fehlender Papiere und\nAufenthaltsberechtigung entgegenstehenden obigen Erwägungen zum Aufenthalt,\ninsbesondere unter dem Aspekt des Meldeerfordernisses Bezug genommen werden kann.\nFür eine weit verbreitete Obdachlosigkeit ist dem umfassenden Auskunftsmaterial nichts\nGreifbares zu entnehmen; zumindest die Erlangung einer einfachen Unterkunft in einem der\nzahlreichen Billighotels (lodges) ist grundsätzlich möglich (AA 27.05.1999 S. 2; 21.06.2001\nS. 4; KK 20.07.2000 S. 2; 11.06.2001 S.3; 02.08.2001 S. 1; UNHCR 24.08.2001 S. 4). Dass\nRückkehrern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sonstige schwere\nRechtsgutbeeinträchtigungen im Hinblick auf ein Leben in Colombo drohen, ist nicht\nfestzustellen. Daher mag auch dahinstehen, inwieweit ein staatliches Handeln oder\nUnterlassen mit asylerheblicher Gerichtetheit zu Grunde liegt. Fälle der Verelendung oder\neines bloßen Dahinvegetierens am Rande des Existenzminimums sind nicht bekannt\n(AA 06.05.1998 S. 2, 21.06.2001 S. 5; KK 08.12.1998 S. 8). Selbst wenn ein für Rückkehrer\neingreifendes System der sozialen Grundsicherung nicht besteht (AA 27.05.1999 S. 1;\n24.10.2001 S. 30; KK 08.12.1998 S. 1 ff.), ist dies kein tragfähiges Indiz für eine in dem\nerforderlichen Grad konkretisierte Gefahr der Rechtsgutverletzung. Insofern sind die in Sri\nLanka gewachsenen Verhältnisse zu beachten, nach denen die Familien und die\nDorfgemeinschaften traditionell für Hilfsbedürftige einstehen (AA 06.05.1998 S. 1;\n24.10.2001 S. 31), und sich demgemäß ein fest gefügtes System der Sicherung nicht\nentwickelt hat. Vor diesem Hintergrund kommt der Feststellung der tatsächlichen\nLebensmöglichkeiten entscheidendes Gewicht gegenüber dem Fehlen einer organisierten\nund geregelten, regelmäßigen Unterstützung - nur diese wird von Keller-Kirchhoff (KK\n08.12.1998) auch für die Hilfe der Volksgruppe sowie karitativer Organisationen und\nEinrichtungen verneint - zu. Für Feststellungen, dass es in einer relevanten Dichte zu Fällen\nvon Verelendung tatsächlich gekommen ist oder kommen wird, gibt das umfassende\nAuskunftsmaterial nichts her. \n\n111\n\n(7) Mittelbare staatliche Verfolgung\n\n112\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ist auch nicht im Hinblick auf\nÜbergriffe der übrigen Zivilbevölkerung gegen Tamilen gegeben; insofern fehlt es jedenfalls\nheute an der erforderlichen Verfolgungsdichte, ferner - für die in den letzten Jahren bekannt\ngewordenen Vorfälle - an der Verantwortlichkeit des srilankischen Staates. Zu Pogromen wie\nzuletzt im Jahre 1983, als Hunderte von in Colombo ansässigen Tamilen zu Tode kamen\nund eine weitaus größere Zahl ihr Hab und Gut verlor, ist es seitdem trotz fortbestehender\nethnischer Spannungen nicht mehr gekommen. Ereignisse wie die Zerstörung zahlreicher\nGeschäftshäuser 1995 in Galle (AA 12.10.1995 S. 3; Wingler 03.10.1995 S. 2; KK\n24.10.1995 S. 34 ff.), ein Überfall auf indien-tamilische Siedler im Bezirk Galle, bei dem ein\nMädchen ermordet wurde (Wingler 03.10.1995 S. 2; KK 24.10.1995 S. 37), die Ermordung\nvon zwei Tamilen im Oktober 1995 in Colombo (KK 26.10.1995 S. 7) sowie am 25. Oktober\n2000 ein Vorfall im Bezirk Bandarawela, bei dem Singhalesen etwa 30 tamilische Insassen\neines \"Rehabilitationslagers\" getötet und weitere ca. 15 zum Teil schwer verletzt haben\n(Busch 02.11.2000 S. 2; AA 26.01.2001 S. 5; 24.10.2001 S. 15 f.; Wingler --.04.2001 S. 3),\nsind - verglichen mit der Bevölkerungszahl im Süden des Landes - verschwindend gering\nund haben bei weitem nicht das Ausmaß der früheren Pogrome erreicht. Zudem ergreift der\nsrilankische Staat zahlreiche Maßnahmen, um derartige Übergriffe zu verhindern bzw.\ngegebenenfalls zu beenden und aufzuklären. So wurden die Ausschreitungen im Bereich\nGalle polizeilich untersucht und es wurden Singhalesen verhaftet (KK 24.10.1995 S. 35 f.).\nDie Regierung kündigte entschlossenes Handeln im Wiederholungsfall an (AA 12.10.1995\nS. 3) und verstärkte die Sicherheitsvorkehrungen (KK 24.10.1995 S. 37). Nach der\nEroberung von Jaffna warnte Staatspräsidentin Kumaratunga vor Übergriffen auf Tamilen\n(KK 04.01.1996 S. 62). Auch am Abend des Anschlags auf einen Pendlerzug in einem Vorort\nvon Colombo am 25. Juli 1996 mit ca. 70 Toten rief sie zur Ruhe und Zurückhaltung auf (AA\n30.08.1996 S. 4), sodass die gefürchteten Ausschreitungen ausblieben (Wingler --.09.1996\nS. 41). Dass Ausgangssperren, verstärkte Präsenz der Sicherheitskräfte sowie zur\nBesonnenheit mahnende Ansprachen der Staatspräsidentin ihre Wirkung nicht verfehlen,\nzeigt der Umstand, dass es weder nach dem gezielten Bombenanschlag auf das\nbuddhistische Heiligtum in Kandy (\"Zahntempel\") am 25. Januar 1998 noch nach dem\nAttentat auf die Staatspräsidentin selbst am 18. Dezember 1999 zu befürchteten\nAusschreitungen kam (AA 28.04.2000 S. 14). Schließlich kündigte die Präsidentin auch\nunmittelbar nach dem oben angesprochenen Vorfall in Bandarawela an, alle Schritte zu\nunternehmen, um die Situation unter Kontrolle zu bringen und die Verantwortlichen zur\nRechenschaft zu ziehen (Busch 02.11.2000, Anlage \"President appeals for restraint\"). Die\nFamilien erhielten in der Folgezeit eine Entschädigung und es wurde eine\nSonderkommission zur Untersuchung des Vorfalls eingesetzt. Zwischenzeitlich wurden 60\nPolizisten vom Dienst suspendiert; es wurde eine polizeiliche Sonderermittlungsgruppe\nzusammengestellt, die gemeinsam mit der Generalstaatsanwaltschaft ermittelt und der\nSonderkommission zuarbeitet. Mehrere hundert Zeugen wurden vernommen und es\nerfolgten auch Verhaftungen (AA 26.01.2001 S. 6; 24.10.2001 S. 16). Bei dieser Sachlage\nfehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass es in absehbarer Zukunft zu pogromartigen\nAusschreitungen seitens der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit kommt, die dem\nsrilankischen Staat zuzurechnen sind und für einen jeden Tamilen die konkrete Gefahr\neigenen Betroffenseins mit sich bringen. \n\n113\n\ncc) Bürgerkriegsgebiete im Norden\n\n114\n\nIn Teilen des Nordens Sri Lankas ist die Lage seit Jahren durch Bürgerkrieg\ngekennzeichnet. Seit dem Ende der seinerzeitigen Friedensverhandlungen und dem Bruch\nder \"Vereinbarung zur Einstellung der Feindseligkeiten\" (KK 20.02.1995 S. 3; Wingler\n31.03.1995 S. 2) kam es zunächst mit Schwergewicht auf der Jaffna-Halbinsel\n(KK 04.01.1996 S. 8, 22) und sodann in der \"Vanni-Region\" - hierzu zählen die Distrikte\nMullaitivu, Kilinochchi sowie Teile von Vavuniya und Mannar - (Wingler 30.01.1998 S. 14;\n31.05.1998 S. 16 ff.; 30.09.1998 S. 19; 01.04.1999 S. 8; AA 28.04.2000 S. 14 f.) zu\nMilitäroffensiven von staatlicher Seite, mit denen es zunächst gelang, die LTTE\nzurückzudrängen (AA 19.01.1999 S. 5, 18). Nach erheblichen Geländegewinnen der LTTE\nsowohl auf der Halbinsel Jaffna als auch in der Vanni-Region im November 1999 und April\n2000, bei denen unter anderem der strategisch wichtige \"Elephant Pass\" eingenommen\nwurde (AA 11.07.2000 S. 1; 26.01.2001 S. 1), erstreckt sich das von der LTTE beherrschte\nGebiet auf die Region nördlich Vavuniyas bis nördlich vom \"Elephant Pass\" (AA 24.10.2001\nS. 18). Der weitere Vormarsch der LTTE auf die Stadt Jaffna konnte von den\nRegierungstruppen gestoppt werden (AA 11.07.2000 S. 1; 26.01.2001 S. 1). Eine\nGegenoffensive der Regierungstruppen auf der Jaffna-Halbinsel im April 2001 blieb erfolglos\n(AA 24.10.2001 S. 6). Den Auskünften über die Auseinandersetzungen ist zu entnehmen,\ndass die im Kampfgebiet lebende Zivilbevölkerung erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird\n(ai 23.02.2000 (ASA 37-99.135> S. 2; AA 11.07.2000 S. 1; ai --.--.2001 S. 519). Darüber\nhinaus kommt es in Folge des Kampfgeschehens zur Zerstörung und Beschädigung sozialer,\nkultureller und religiöser Einrichtungen (KK 04.01.1996 S. 4 ff.; Wingler 30.09.1998 S. 20; ai\n23.02.2000 (ASA 37-99.135> S. 2). Militäroffensiven lösen ferner Fluchtbewegungen mit in\ndie Hunderttausende gehenden Flüchtlingen aus (AA 19.01.1999 S. 18; 26.01.2001 S. 1;\n24.10.2001 S. 19; KK 04.01.1996 S. 6; Wingler 01.11.1995 S. 6; 30.01.1998 S. 14;\n31.05.1998 S. 19; --.04.2001 S. 4; ai --.--.2001 S. 519; UNHCR 24.08.2001 S. 1); daneben\nführt auch Zwang von Seiten der LTTE zu Fluchtbewegungen (AA 16.01.1996 S. 2;\n24.10.2001 S. 18).\n\n115\n\nFür die erforderliche Bewertung der heutigen Situation und die gebotene Prognose\nkönnen neben den die Vanni-Region betreffenden jüngeren Auskünften auch die\nErkenntnisse zum staatlichen Vorgehen auf der Jaffna-Halbinsel mitberücksichtigt werden.\nEs mangelt an Anhaltspunkten dafür, dass sich das Bürgerkriegsgeschehen bei räumlicher\nVerlagerung qualitativ geändert hat oder regionale Unterschiede die Beurteilung\nbeeinflussen können. Insgesamt stellen sich die zwischenzeitlichen Erfolge der LTTE und die\nEntwicklungen in jüngster Zeit als eine weitere Phase in dem langjährigen Auf und Ab des\nKampfgeschehens dar, in dem bislang keiner der Kriegsgegner den anderen\nkriegsentscheidend niedergerungen hat; den vorliegenden Informationen - weitere\nErkenntnisquellen sind nicht verfügbar - lassen sich dabei keine Ansatzpunkte dafür\nentnehmen, dass mit den jüngeren Entwicklungen nunmehr eine neue, den bisherigen\nRahmen des Kriegsgeschehens überschreitende Entwicklung eingeleitet worden wäre.\n\n116\n\nDanach ist zwar davon auszugehen, dass der Krieg von der srilankischen Armee in einer\nWeise geführt wird, die die gebotene Rücksicht auf die Zivilbevölkerung in hohem Maße\nvermissen lässt. Die Geschehnisse während der bisherigen Kriegshandlungen bieten aber\nkeine Basis für die Annahme, dass das Vorgehen der staatlichen Sicherheitskräfte die\nMerkmale einer auch im Rahmen des Handelns des Staates als Partei im Bürgerkrieg\nmöglichen politischen Verfolgung (BVerfGE 80, S. 340) aufweist (wie hier OVG Lüneburg,\nUrteile vom 10. Juni 1996 - 12 L 1726/96 -, S. 8 ff. und vom 19. September 1996\n- 12 L 2005/96 -, S. 15 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 20. März 1998 - A 16 S 60/97 -,\nS. 87 ff. und Beschluss vom 8. Februar 2001 - A 6 S 1888/00 -, S. 13, 16; VGH Kassel,\nUrteile vom 10. November 1998 - 10 UE 3035/95 -, S. 26 ff., vom 3. Mai 2000 - 5 UE\n4657/96.A -, S. 38 ff., und vom 29. August 2000 - 10 UE 3556/69.A -, S. 52 ff.; OVG Berlin,\nBeschluss vom 23. August 2000 - 3 B 47.95 -, S. 26 ff.; ähnlich OVG Weimar, Urteil vom\n17. Dezember 1998 - 3 KO 869/96 -, S. 48 ff.; in der Bewertung abweichend früher OVG\nKoblenz, Urteil vom 12. Juni 1996 - 11 A 11369/96 -, S. 8 f., im jüngeren Urteil vom 8. Juli\n1998 - 11 A 10473/98 -, S. 5 als \"sehr zweifelhaft\" bezeichnet). Es kann nicht festgestellt\nwerden, dass die Aktionen der Sicherheitskräfte nach ihrer objektiven Gerichtetheit über eine\nmilitärische Prägung mit dem Ziel der Rückeroberung von der LTTE beherrschter bzw. der\nSicherung rückeroberter Gebiete (KK 24.10.1995 S. 9 f.; 04.01.1996 S. 22; 20.03.1996 S. 6)\nsowie der Abwehr, Schwächung oder Vernichtung der LTTE (AA 16.01.1996 S. 5;\n19.01.1999 S. 19; Wingler 31.05.1998 S. 17) hinausgingen oder -gehen.\n\n117\n\n(1) Keine gezielte physische Vernichtung der Zivilbevölkerung\n\n118\n\nAngesichts der Siedlungsstruktur, der Guerilla-Taktik der LTTE, die ein ausgedehntes\nNetz mit einer unbekannten Anzahl militärischer Stützpunkte in den von ihr kontrollierten\nGebieten besitzt (KK 04.01.1996 S. 2, 9), über mobile Lager verfügt (AA 16.01.1996 S. 2)\nund die Bevölkerung vor der Zusammenarbeit mit den Militärkräften warnt (Wingler\n--.11.1996 S. 8), sowie ferner unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die srilankischen\nTruppen auf Grund ihres technischen Standards jedenfalls in der Vergangenheit zumeist zu\n\"punktgenauen\" Angriffen nicht in der Lage waren (Wingler 01.11.1995 S. 4, 8; KK\n04.01.1996 S. 41; AA 16.01.1996 S. 6) und niedrig fliegende Flugzeuge oder Hubschrauber\nvon Boden-Luft-Raketen der LTTE bedroht sind (KK 24.10.1995 S. 11; Wingler 29.04.1996\nS. 22), ist die Beeinträchtigung der tamilischen Zivilbevölkerung durch die Kampfhandlungen\nallein kein tragfähiger Hinweis auf eine über die Bekämpfung der LTTE hinausgehende\nGerichtetheit der Kampfhandlungen gegen die Tamilen. Eine zu gegenteiligen\nSchlussfolgerungen führende andersartige Vorgehensweise der Armee bei ethnisch anders\nzusammengesetzter Zivilbevölkerung ist nicht festzustellen, da in den Kampfgebieten nach\nder Vertreibung anderer Bevölkerungsgruppen durch die LTTE (AA 14.02.1995 S. 3;\n12.10.1995 S. 3; 05.06.2000 S. 4, 28.04.2000 S. 15: \"ethnische Säuberung\") ausschließlich\nTamilen leben. Der Umstand, dass die Sicherheitskräfte bei ihren Kampfmaßnahmen keine\n(Wingler 20.07.1995 S. 4) oder nur punktuell (AA 16.01.1996 S. 2) Rücksicht auf eventuell\nmitbetroffene Zivilisten nehmen, mag diese zwar als menschenrechtswidrig prägen, stellt\nallein jedoch keinen Grund dar, sie als objektiv gezielt an asylerhebliche Merkmale\nanknüpfende staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren (vgl. BVerfGE 80, 341),\nzumal die Sicherheitskräfte angewiesen wurden und bemüht sind, bei Kampfhandlungen die\nVerluste unter der Zivilbevölkerung so gering wie möglich zu halten (AA 28.04.2000 S. 8;\n01.12.2000 S. 2; 26.01.2001 S. 2). So wurde etwa die Zivilbevölkerung vor Luftangriffen auf\nLTTE-Ziele gewarnt (AA 19.01.1999 S. 19; US State Department --.02.2001, S. 10). Für die\nOpfer einer irrtümlichen Bombardierung durch die Luftwaffe im September 1999, bei der in\neinem Dorf bei Puthukkudiyiruppu 22 Zivilisten den Tod fanden, ordnete die Regierung die\nZahlung einer Entschädigung an (US State Department --.02.2001 S. 4, 10). Angesichts des\nUmfangs der Offensiven, des eingesetzten Kriegsgeräts, der im Kampfgebiet herrschenden\nBevölkerungsdichte, die sich in den Zahlen der Flüchtlinge niederschlägt, sowie der Dauer\nund Härte der Auseinandersetzungen tragen die Zahl der Vorkommnisse mit erheblicher\nEinbeziehung der Zivilbevölkerung und die Zahl der Opfer nicht den Schluss, dass die\nAktionen objektiv auch auf die physische Vernichtung oder schwer wiegende\nBeeinträchtigung der Zivilbevölkerung gerichtet sind.\n\n119\n\nFür die Jaffna-Halbinsel berichtet Wingler als Folge der ersten Offensive im Jahre 1995\nvon 234 toten und 1.414 verwundeten Zivilisten sowie 183.000 Flüchtlingen (Wingler\n03.10.1995 S. 24), Keller-Kirchhoff nennt 205 tote und 953 schwer verletzte Zivilisten und ca.\n188.000 Flüchtlinge (KK 04.01.1996 S. 13). Die Offensive \"Reviresa\", die im Dezember 1995\nzur Einnahme der Stadt Jaffna führte (KK 04.01.1996 S. 31), forderte im Oktober 1995\nneben zahlreichen Toten und Verwundeten unter den Soldaten und LTTE-Kämpfern\n104 Tote und 194 Verletzte unter der Zivilbevölkerung (KK 04.01.1996 S. 12) und führte zu\n200.000 bis 550.000 Flüchtlingen (KK 04.01.1996 S. 15). Die Zahl der getöteten oder\nverletzten Zivilisten wird für die Zeit von April 1995 bis Ende 1995/Frühjahr 1996 mit 800\nangegeben (AA 01.03.1996 S. 1; Wingler 29.04.1996 S. 22: 800 Tote), für die Zeit bis\nFrühjahr 1997 mit 900 (AA 17.03.1997 S. 10). Als Folge der Kämpfe im Jahr 2000 wird von\nmindestens 150 - von beiden Kampfparteien - getöteten Zivilisten berichtet (ai --.--.2001 S.\n519), wobei allein der Vormarsch der LTTE auf Jaffna im April und Mai mehr als 100 zivile\nOpfer gefordert haben soll, hierunter auch Opfer von Bombardierungen und\nArtilleriebeschuss seitens der srilankischen Streitkräfte (US State Department --.02.2001 S.\n10). Insofern ist von Bedeutung, dass nach der Rückeroberung Jaffnas durch die\nRegierungstruppen etwa 500.000 Einwohner zurückgekehrt sind (AA 28.04.2000 S. 15;\n24.10.2001 S. 19), die nunmehr von den neuerlichen Kampfhandlungen betroffen\nwerden.\n\n120\n\nFür die Vanni-Region ist von einer betroffenen und auf der Flucht befindlichen\nBevölkerung von 300.000 bis 400.000 (AA 28.04.2000 S. 15), ca. 490.000 (US State\nDepartment --.02.2001 S. 10) oder weit mehr als 500.000 Personen (Wingler 31.05.1998\nS. 19) auszugehen. Für die ersten acht Monate des Jahres 1997 wird von 37 bei\nBombardierungen (von beiden Kampfparteien) getöteten Zivilisten berichtet (Anlage 1 zu\nUNHCR --.07.1998 S. 10). Wingler stellt fest, dass bei den Militäraktionen bis Sommer 1997\nweniger zivile Opfer zu beklagen waren als bei der Eroberung Jaffnas 1995 (Wingler,\n10.07.1997 S. 43). Als Folge der Kämpfe Ende 1999 wird von einer massiven Betroffenheit\nder Zivilbevölkerung berichtet und als Beispiel ein Granatangriff auf die Kirche von Madhu\nbei Mannar genannt, bei dem 44 Zivilisten getötet und 50 Menschen verletzt worden sind (ai\n23.02.2000 (ASA 37-99.135 S. 2). Für das Jahr 2000 wird im Zusammenhang mit dem\nBürgerkrieg von insgesamt mehr als 100 bzw. mindestens 150 zivilen Opfern gegenüber\n2.000 Toten in den Reihen der Kriegsparteien berichtet (US State Department --.02.2001 S.\n9 f.; ai --.--.2001 S. 519).\n\n121\n\nDas IKRK gelangt zu dem Schluss, die zivilen Opfer in den Auseinandersetzungen seien\ngeringer, als es unter vergleichbaren Bedingungen in anderen Ländern der Fall sei (AA\n24.10.2001 S. 11). Hinzu kommt, dass die die Zivilisten schwer beeinträchtigenden Aktionen\nganz überwiegend (zu Ausnahmen KK 04.01.1996 S. 8 f.) in zeitlichem und räumlichem\nZusammenhang konkreter Offensiven der srilankischen Regierungstruppen standen. Eine\nflächendeckende Bombardierung, die ihrer Art nach auf das objektive Ziel einer\nBeeinträchtigung des zivilen Lebens um seiner selbst willen schließen ließe, kann nicht\nfestgestellt werden. Die von Wingler als \"Flächenbombardierungen\" zusammengefassten\nund gewerteten Angriffe auf im Einzelnen benannte Ansiedlungen (Wingler --.05.1995 S. 18),\ndie sich überwiegend gegen von der LTTE kontrollierte Orte richteten (KK 04.01.1996 S. 1,\n4; AA 16.01.1996 S. 1), lassen einen militärischen Bezug der Angriffe insofern erkennen, als\nsie den Kampfoperationen zu Lande vorausgingen (Wingler 29.04.1996 S. 22) und die\nbenannten Orte später von den Regierungstruppen eingenommen wurden (AA 16.01.1996\nS. 1). Auch die Stellungnahme des UNHCR (UNHCR --.07.1998, S. 2, Anlage 1, Rdnr. 151)\nstellt in Bezug auf die angeführten Menschenrechtsverletzungen der Sicherheitskräfte den\nunmittelbaren Bezug zum Bürgerkriegsgeschehen besonders heraus. Einzelnen\nfolgenschweren Angriffen auf zivile Ziele können ebenfalls keine tragfähigen Anhaltspunkte\nfür eine über militärische Ziele hinausgehende Gerichtetheit der Aktionen entnommen\nwerden; insofern wird beispielsweise auf den Bombenangriff auf das Gelände der Kirche von\nNavali verwiesen, bei dem wohl 130 Menschen den Tod fanden; die näheren Umstände sind\nungeklärt, insbesondere steht die Möglichkeit im Raum, dass für die zahlreichen Opfer die\nExplosion eines nahe gelegenen Munitionslagers der LTTE verantwortlich war (KK\n04.01.1996 S. 4; AA 16.01.1996 S. 3). Auch hinsichtlich des oben angesprochenen\nGranatangriffs auf die Kirche von Madhu wird der Zusammenhang mit Kämpfen zwischen\nRegierungstruppen und LTTE-Angehörigen hervorgehoben (ai 23.02.2000 (ASA 37-99.135)\nS. 2); von welcher Seite der Angriff ausging, wird nicht berichtet.\n\n122\n\n(2) \"Gegenterror\"\n\n123\n\nDass die Kriegsführung über die mit ihr verbundene vorherrschende Missachtung des\nRechts auf Leben und schwer wiegende Menschenrechtsverletzungen wie Tötung,\nVerschwindenlassen und Misshandlungen (UNHCR --.07.1998 S. 2 und zugehörige Anlage 1\nS. 9 ff.; ai --.06.1999, torture in custody, S. 21 ff.) und die somit zweifellos gegebene\nRücksichtslosigkeit gegenüber der Zivilbevölkerung hinaus darauf gerichtet ist, die im LTTE-\nGebiet lebenden und an den Auseinandersetzungen nicht unmittelbar beteiligten Personen\nunterhalb der Schwelle der physischen Vernichtung oder Beeinträchtigung unter den Druck\nbrutaler Gewalt zu setzen und so auszugrenzen, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.\nDem steht zum einen das von der srilankischen Regierung verfolgte, die militärischen\nKampfhandlungen ergänzende (längerfristige) politische Konzept zur Lösung des Konflikts\ndurch Dezentralisierung bzw. Regionalisierung der Macht und teilweise Autonomie für\ntamilische Siedlungsgebiete sowie das in den vergangenen Jahren in Jaffna von der\nRegierung mit Erfolg durchgeführte Wiederaufbauprogramm entgegen (KK 04.01.1996\nS. 22 ff.; AA 16.01.1996 S. 5; 28.04.2000 S. 15, 16; 05.06.2000 S. 6; 24.10.2001 S. 19).\nFerner spricht dagegen, dass von der Regierung etwa im Fall Navali die Untersuchung durch\neine Kommission angeordnet wurde und die berichteten schwer wiegenden Angriffe auf zivile\nZiele eher Einzelfälle geblieben sind. Die letzte Aussage ist trotz der wiederholt verfügten,\nzwischenzeitlich jedoch wieder aufgehobenen (AA 24.10.2001 S. 12) Pressezensur für die\nBerichterstattung über Vorfälle im Zusammenhang mit Aktionen der Streitkräfte und der\nSicherheitskräfte (AA 30.08.1996 S. 2; 28.04.2000 S. 9; 01.08.2000 S. 2; KK 04.01.1996\nS. 10; Wingler 31.05.1998 S. 18; 30.09.1998 S. 19) möglich; es bestehen keine\nAnhaltspunkte dafür, dass es während ihrer Geltung zu schwer wiegenderen Angriffen der\nstaatlichen Streitkräfte auf zivile Ziele gekommen ist, da diese nach dem Ende der\nPressezensurmaßnahmen bekannt geworden wären und der Propagandaapparat bzw.\n\"Auslandsinformationsdienst\" der LTTE unabhängig von den Zensurmaßnahmen in der Lage\nist, Mitteilungen zu verbreiten (Wingler 03.10.1995 S. 45 f.); derartige Meldungen fehlen\nauch für die gegenwärtige Situation.\n\n124\n\n(3) Keine Vertreibung in ausweglose Lage\n\n125\n\nFür die Feststellung, dass die Aktionen der Sicherheitskräfte objektiv auf eine\nVertreibung der Tamilen und deren Abdrängen in eine ausweglose Lage, also auf eine\nVerelendung und damit verbundene Ausgrenzung der Zivilbevölkerung im Norden gerichtet\nsind, ist ebenfalls kein Raum. Die Versorgungslage einschließlich der medizinischen ist in\nden Kriegsgebieten zwar schlecht, insbesondere für die in die Hunderttausende gehenden\nFlüchtlinge in der Vanni-Region; es gelten Einfuhrverbote für Waren, die der LTTE für die\nKriegsführung vorteilhaft sein könnten, wobei die Armee die Verbote zum Teil auch auf nicht\nkriegswichtiges Material erstreckt (AA 24.10.2001 S. 30; Wingler 31.05.1998 S. 16 f.).\nAndererseits und trotz der in der zweiten Hälfte des Jahres 1998 vorübergehend erfolgten\nKürzung der Lebensmittellieferungen an die Zivilbevölkerung (AA 28.04.2000 S. 27) stellt die\nRegierung aber immer wieder Lebensmittel und sonstige Hilfsgüter zur Verfügung,\ninsbesondere unter Einschaltung des Roten Kreuzes und anderer Organisationen (AA\n24.10.2001 S. 30). Die Lage ist danach vergleichbar mit der, die auf der Jaffna-Halbinsel\nfestzustellen war (vgl. dazu KK 04.01.1996 S. 48, 51; Wingler 13.07.1996 S. 30). Die weit\ngehende Blockierung des Wirtschaftslebens durch die Beschränkung von Gütern und\nTransportwegen (KK 04.01.1996 S. 42 ff.) ist nachvollziehbar Bemühungen zuzuordnen,\nmöglichen Nutzen für den Bürgerkriegsgegner, welcher im Übrigen regelmäßig auch Teile\nvon Lebensmittellieferungen für seine Kämpfer abzweigt (AA 07.11.1995 S. 2; 24.10.2001 S.\n30), weitestgehend auszuschalten. Dies zeigt sich auch daran, dass die Regierung in\nGebieten, in denen sie die Gebietsgewalt zurückerlangt hat, die Wiederherstellung der\nprivaten Wirtschafts- und Geschäftsstruktur als vorrangig ansieht, was etwa in Jaffna seit\nJahren zur freiwilligen Rückkehr zehntausender Tamilen geführt hat (AA 24.10.2001 S.\n19).\n\n126\n\n(4) Exzesse der Sicherheitskräfte\n\n127\n\nSoweit es in den umkämpften Bürgerkriegsgebieten in unmittelbarem Bezug zu Zivilisten\nzu schweren Übergriffen durch srilankische Soldaten gekommen ist, seien es die wiederholt\nberichteten Vergewaltigungen oder etwa die Entführung und Ermordung zweier junger\ntamilischer Frauen sowie im Zusammenhang mit einem dieser Fälle der Ermordung dreier\nweiterer Tamilen, handelt es sich offensichtlich um Exzesstaten ohne Aussagegehalt für\neinen Hintergrund politischer Verfolgung; es ist bekannt geworden, dass in derartigen Fällen\nSonderkommissionen zur Untersuchung eingesetzt, Armeeangehörige verhaftet (Südasien\n7-8/96 S. 17; KK 24.02.1997 S. 6; AA 24.10.2001 S. 25) und in einem aufsehenerregenden\nProzess mehrere Armeeangehörige als Täter zum Tode und weitere zu langjährigen\nFreiheitsstrafen verurteilt worden sind (South-Asia-Bureau, Inform --.07.1998 S. 10; AA\n28.04.2000 S. 20; ai 25.01.2001 S. 3). Es zeigt sich, dass die Übergriffe staatlicherseits nicht\neinfach hingenommen, erst recht nicht als Mittel einer Beeinträchtigung der Zivilbevölkerung\nakzeptiert werden.\n\n128\n\n(5) \"Quasi-staatliche\" Verfolgung durch die LTTE\n\n129\n\nIn den vom Bürgerkrieg betroffenen Gebieten, in denen der srilankische Staat seine\nGebietsgewalt an die LTTE verloren hat, hat diese - unter Übernahme des Vorgefundenen -\neigene quasi-staatliche Strukturen aufgebaut (AA 05.06.2000 S. 7 f.; 24.10.2001 S. 18;\nSüdasien 5/00 S. 16) und eine innere Ordnung von gewisser Stabilität errichtet, wenngleich\ndiese nur durch Hilfeleistung des srilankischen Staates - etwa durch Finanzierung der\nEinrichtungen der Daseinsvorsorge und Nahrungsmittellieferungen - aufrecht zu erhalten ist\n(AA 05.06.2000 S. 7 f.). Aufgrund dieser in den betreffenden Gebieten errungenen\nOrdnungsgewalt dürfte die LTTE trotz der andauernden bewaffneten Auseinandersetzungen\num ihren Einflussbereich mit den srilankischen Streitkräften und der deshalb fehlenden\nGebietsherrschaft \"nach außen\" die Fähigkeit zu einer \"quasi-staatlichen\" politischen\nVerfolgung der dort ansässigen Bevölkerung erlangt haben.\n\n130\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 9 C\n20.00 - und - 9 C 21.00 -, jeweils a.a.O.\n\n131\n\nGleichwohl kann im hier gegebenen Zusammenhang offen bleiben, ob das in den\nErkenntnisquellen als brutal und menschenrechtswidrig beschriebene Vorgehen der LTTE-\nAngehörigen gegenüber der in ihrem Einflussbereich ansässigen Zivilbevölkerung - so\nwerden Entführungen zur Lösegelderpressung, Festnahmen und Hinrichtungen politisch\nAndersdenkender, Tötung von \"Kriegsgefangenen\" und Zivilisten, Folterungen und\nZwangsrekrutierungen beschrieben (AA 24.10.2001 S. 18; Südasien 3/01 S. 65) - die\nMerkmale einer \"quasi-staatlichen\" politischen Verfolgung aufweist. Die der LTTE aufgrund\nihrer Gebietsgewalt gegebene Verfolgungsmächtigkeit ist auf geringe Teilflächen des\nStaatsgebiets von Sri Lanka beschränkt; Rückkehrer aus dem Ausland werden sowohl am\nOrt ihrer Ankunft als auch in den übrigen, vom srilankischen Staat beherrschten Landesteilen\ndurch die srilankischen Sicherheitskräfte geschützt; dort droht ihnen nicht mit beachtlicher\nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch die LTTE.\n\n132\n\nVgl. zum anzuwendenden Maßstab der beachtlichen\nWahrscheinlichkeit BVerwG, Urteil vom 6. August 1996\n- 9 C 172.95 -, NVwZ 1997, 194 (196 f.).\n\n133\n\nBei der insoweit - gegebenenfalls - vorliegenden Konstellation der Verfolgung durch\neinen anderen (\"Quasi-\") Staat ist es auch ohne Bedeutung, ob am Ort der\nSchutzgewährung die Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative gegeben\nsind.\n\n134\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996, a.a.O.,\nS. 197.\n\n135\n\nIn diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Annahme einer\npolitischen Verfolgung von Tamilen durch die LTTE in deren Einflussgebiet auch für die\nFrage einer politischen Verfolgung von Tamilen durch den srilankischen Staat in den übrigen\nLandesteilen für das Klagebegehren ohne jede Bedeutung wäre; insbesondere wäre wegen\ndes fehlenden sachlichen Zusammenhangs zwischen eventuellen Verfolgungsakten der\nLTTE und dem Handeln der srilankischen staatlichen Sicherheitskräfte -\n\n136\n\nvgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urteile vom\n6. August 1996 - 9 C 172.95 -, a.a.O., S. 196 f., und vom\n18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97 ff. =\nNVwZ 1997, 1134 -\n\n137\n\nweiterhin für die Frage staatlicher politischer Verfolgung der Prognosemaßstab der\nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden.\n\n138\n\ndd) Gebiete im Norden mit staatlicher Gebietsgewalt\n\n139\n\nFür die Gebiete, in denen es zur Beendigung des offenen Bürgerkriegs gekommen ist\nund der srilankische Staat die Gebietsgewalt zurückgewonnen und auch im Rahmen der\njüngeren Auseinandersetzungen behauptet hat, ist eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit\ndrohende politische Verfolgung für Rückkehrer nicht festzustellen. \n\n140\n\n(1) Allgemeine Sicherheitslage\n\n141\n\nDas allgemeine Vorgehen der Regierung bietet keinen Ansatz zur Feststellung einer\nausgrenzenden Behandlung der gesamten tamilischen Zivilbevölkerung. Eine große Zahl\nvon 1995 aus dem westlichen Teil der Jaffna-Halbinsel geflüchteten Tamilen ist nach der\nEinnahme weiter Gebiete der Jaffna-Halbinsel durch die Armee (Südasien-Büro 15.04.1996\nS. 1) in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt (Wingler 13.07.1996 S. 27; AA 24.10.2001 S. 19).\nDie Zahl der tamilischen Bevölkerung wird derzeit mit etwa 500.000 angegeben (AA\n24.10.2001 S. 19). Ein singhalesischer Journalist berichtete nach einer Informationsreise von\nZerstörungen unterschiedlichen Ausmaßes, Mangel an Nahrungsmitteln und Medikamenten,\nandererseits von offener Anerkennung für das Verhalten der Armee, die um ein positives Bild\nin der tamilischen Zivilbevölkerung bemüht sei und von der sich diese nicht bedroht fühle (KK\n06.06.1996 S. 6 ff.). Auch nach dem Bericht einer Menschenrechtsorganisation (UTHR\n27.12.1996 S. 2, 4 f.) wurde die Rolle der Armee und besonders einiger Kommandeure, etwa\nin Vadamaratchi und in dem die Stadt Jaffna einschließenden Gebiet positiv gesehen;\nallerdings hat auch ein Abgeordneter im Parlament eine Verschlechterung der Beziehungen\nzwischen Armee und Bevölkerung beklagt (KK 24.02.1997 S. 6). Von Seiten der Regierung\nwurden alsbald große Anstrengungen unternommen, außer den Soldaten auch die\nZivilbevölkerung zu versorgen (Wingler --.09.1996 S. 26). Die Versorgung mit Lebensmitteln\nwurde relativ stabil; viele Schulen, die Universität und Krankenhäuser haben ihren Betrieb\nwieder aufgenommen (AA 30.08.1996 S. 9; 27.05.1999 S. 6; 28.04.2000 S. 15; 05.06.2000\nS. 7; 26.01.2001 S. 2; Wingler 27.11.1996 S. 23). Zum Aufbau einer zivilen Verwaltung auf\nder Jaffna-Halbinsel entsandte die Regierung tamilische Beamte (KK 06.06.1996 S. 3 f.); im\nJanuar 1998 fanden kommunale Wahlen statt (Wingler 31.05.1998 S. 10, 20) und die\nSituation in Jaffna verbessert sich trotz weit greifender Kontrollen durch das Militär\nzusehends (UNHCR --.07.1998 S. 4 und zugehörige Anlage 1 S. 6 f.). Die\nMenschenrechtslage wird gegenüber derjenigen vor Juni 1997 als erheblich verbessert\nbeurteilt (AA 19.01.1999 S. 16; Wingler 30.09.1998 S. 10; --.04.2001 S. 3 f.). Anhaltspunkte\ndafür, dass sich das Verhalten der Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung in den\nvon ihnen beherrschten Gebieten im Norden in Folge des Wiederaufflammens der\nkriegerischen Auseinandersetzungen ab Ende 1999 geändert hat, sind nicht ersichtlich. \n\n142\n\n(2) Festnahmen und Fälle von \"Verschwindenlassen\"\n\n143\n\nSoweit die Sicherheitskräfte bei ihrem Kampf gegen die LTTE wie im Großraum\nColombo und den übrigen südlichen Gebieten zum Mittel kurzzeitiger Massenverhaftungen\nvon Tamilen zum Zweck der Identitätskontrolle greifen (UNHCR 24.08.2001 S. 1 f.), gilt das\noben Ausgeführte. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ergibt sich\nhieraus - von Fällen eines konkreten LTTE-Verdachts der Sicherheitsbehörden gegen den\nBetroffenen abgesehen - nicht. Bedenken im Hinblick auf eine politische Verfolgung folgten\naus früheren Berichten über Festnahmen und Verschwindenlassen insbesondere junger\ntamilischer Männer (vgl. insoweit die Zusammenstellungen UTHR 27.12.1996 S. 2 ff. und ai\n--.11.1997 nebst Anhängen A und C). Für den jetzigen Zeitraum sowie die weitere\nEntwicklung - auch in künftig wieder in die Gewalt der staatlichen Kräfte gelangenden\nBereichen - und für den Personenkreis der Rückkehrer nach längerem Auslandsaufenthalt\nergeben diese Vorgänge jedoch nichts Tragfähiges im Sinne der beachtlichen\nWahrscheinlichkeit politischer Verfolgung.\n\n144\n\n(a) Vorfälle im Jahr 1996\n\n145\n\nIm April und Mai 1996 sollen über 500 tamilische Jungen und Mädchen, die sich unter\nden Flüchtlingen befanden, in Internierungslager auf der Jaffna-Halbinsel und an unbekannte\nOrte - auch im Süden des Landes - verbracht worden sein, wobei spätere Freilassungen nur\nin geringer Zahl bekannt wurden; Anfang Juli 1996 kam es nach Bombenanschlägen zu\neiner weiteren großen Verhaftungswelle (Wingler 13.07.1996 S. 12, 36). Für den Herbst\n1996 wird von mehr als 300 Verschwundenen berichtet, die in Militärhaft genommen worden\nwaren (Wingler 10.02.1997 S. 32). Nach Zusammenstellungen eines\nParlamentsabgeordneten aus dem November 1996 und dem Januar 1997 wurden in jener\nZeit in Jaffna ca. 130 Personen verhaftet und gelten als verschwunden (KK 24.02.1997 S. 5).\nInsgesamt gelten für das gesamte Jahr 1996 über 700 Personen als verschwunden (AA\n18.04.2000 S. 19) bzw. für sechs Monate des Jahres etwa 540 Personen (ai --.11.1997 S. 1).\nEs wird befürchtet, dass sie gezielt umgebracht worden oder unter Folter zu Tode\ngekommen sind (AA 28.04.2000 S. 19). Hierauf deutet auch die Aussage eines angeklagten\nArmeeangehörigen zu Massengräbern in der Region um Chemmani hin (South-Asia Bureau,\nInform --.07.1998 S. 10 f.; Wingler 30.09.1998 S. 9 f.), wenngleich die hieran anschließenden\nNachforschungen ab Frühjahr 1999 bislang erst zum Auffinden von 15 Leichen führten (AA\n28.04.2000 S. 20). Im Weiteren können Zahlen dieser Größenordnung - gegebenenfalls\nsogar mit einem Zuschlag für unbekannt gebliebene Fälle - zu Grunde gelegt werden. Es\nkann hier dahinstehen, ob und in welchem Umfang Verhaftungsaktionen ihrer objektiven\nGerichtetheit nach der Erfassung von LTTE-Anhängern und -Unterstützern dienen - insofern\nzeigen Einzelvorkommnisse eine zumindest grobe Überprüfung unter Freilassung von\nUnverdächtigen (ai --.11.1997 S. 9) - doch ist zu beachten, dass die Anlässe einzelner\nÜbergriffe, nämlich Aktionen der LTTE oder deren anderweitige militärische Erfolge (ai\n--.11.1997 S. 7; AA 28.04.2000 S. 19), auch für ein undifferenziertes Vorgehen sprechen.\nSchließlich kann offen bleiben, ob aus den Zahlen und den Umständen der Zugriffe auf eine\nhinreichende Verfolgungsdichte geschlossen werden kann. Die Geschehnisse des Jahres\n1996 sind nämlich für die heutige Situation und für Tamilen, die nach jahrelangem\nAuslandsaufenthalt zurückkehren, ohne tragenden Aussagegehalt. \n\n146\n\n(b) Entwicklung nach 1996\n\n147\n\nZahl und Umfang vergleichbarer Übergriffe sind nach dem Jahre 1996 erheblich\nzurückgegangen. Die Aussage des UNHCR (--.07.1998 S. 3), seit der Wiederaufnahme der\nbewaffneten Auseinandersetzungen 1995 habe die Anzahl der Fälle von\nVerschwindenlassen permanent zugenommen und die Anzahl der berichteten Fälle habe\nsich 1997 wiederum erhöht - soweit damit nicht die über mehrere Jahre fortgeschriebene\nGesamtzahl gemeint ist -, kann jedenfalls für die Jaffna-Halbinsel - Jaffna ist neben\nBatticaloa und Mannar in diesem Zusammenhang erwähnt - nicht zu Grunde gelegt werden.\nEine Präzisierung im Hinblick auf die Größenordnung oder auf tragfähige Grundlagen für die\nAussage findet sich nicht. Sie kann insbesondere auch dem Material, auf dem die\nStellungnahme des UNHCR beruht (Anlagen 1 bis 3 zu UNHCR --.07.1998), nicht\nentnommen werden. Soweit in den herangezogenen Unterlagen Sri Lanka als das Land mit\nden meisten Verschwundenen im Jahre 1997 bezeichnet wird (Anlage 2 Ziffer 348), ist das\nfür die Entwicklung im Lauf der Jahre und in Bezug auf den hier zu betrachtenden Landesteil\nebenso ohne Gehalt wie die ersichtlich zeitlich weit greifende Aussage, die Verletzungen von\nMenschenrechten seien über Jahre hinweg so zahlreich, häufig und ernstlich, dass man\nnicht von isolierten Einzelfällen des Fehlverhaltens ausgehen könne (Anlage 1 Ziffer 151).\nDemgegenüber enthält das sonstige Auskunftsmaterial verschiedener Stellen mit\nunterschiedlichen Quellen genaue Angaben und ergibt ein in den Grundzügen\nübereinstimmendes Bild, sodass den pauschalen und ohne Bestätigung gebliebenen\nAussagen des UNHCR kein Gewicht gegeben werden kann: Für die erste Jahreshälfte 1997\nwird von 35 bzw. 41 Verschwundenen berichtet. In der Folgezeit ist zunächst kein Fall dieser\nArt auf der Jaffna-Halbinsel mehr bekannt geworden (ai --.11.1997 S. 2; Wingler 30.01.1998\nS. 19; AA 24.10.2001 S. 23; US State Department --.02.2001 S. 5). Im Dezember 2000\nereignete sich dann ein weiterer Vorfall mit 8 Verschwundenen - und letztlich Getöteten - bei\nMirusevil auf der Halbinsel Jaffna (US State Department --.02.2001 S. 3, 5; AA 24.10.2001\nS. 22; ai --.--.2001 S. 519), der unmittelbar nach Bekanntwerden zur Festnahme der\nverantwortlichen Soldaten wegen Folter und Mordes führte (US State Department --.02.2001\nS. 3, 5; AA 24.10.2001 S. 22); das Verfahren gegen die 19 in Untersuchungshaft\nbefindlichen Armeeangehörigen dauert an (AA 24.10.2001 S. 22). In den übrigen Gebieten\ndes Nordens können sich in der Folgezeit nur einzelne Fälle von Verschwindenlassen\nereignet haben, da die Zahl möglicher Verschwundener für 1999 und 2000 landesweit mit\njeweils 12 bis 15 (ai --.--.2001 S. 519: \"mindestens 20\" im Jahr 2000, davon 11 im Gebiet\nVavuniya) angegeben wird (AA 24.10.2001 S. 23), von denen 1999 allein 6 dem Raum\nBatticaloa zugeordnet werden (AA 28.04.2000 S. 20). Für die Monate Januar bis September\n2001 nennt das Auswärtige Amt unter Bezugnahme auf amnesty international landesweit\netwa 10 Fälle (AA 24.10.2001 S. 23); anderenorts wird berichtet, Fälle von\nVerschwindenlassen ereigneten sich vor allem in den Regionen Vavuniya und Mannar,\nwobei auf eine von der HRC in Vavuniya genannte Zahl von 15 nach Verhaftung vermissten\nPersonen Bezug genommen und eine Vielzahl von Fällen durch die LTTE Entführter\naufgeführt wird (Südasien 3/01 S. 65).\n\n148\n\nAbgesehen von der sich aus diesen bekannt gewordenen Zahlen ergebenden\ndurchgreifenden Verbesserung der Situation gibt es weitere Umstände, die es plausibel\nerscheinen lassen, dass sich die Zahl der Verschwundenen wie dargestellt auf einen Stand\nreduziert hat, bei dem es ersichtlich an der für eine Gruppen- oder Untergruppenverfolgung\nerforderlichen Dichte fehlt; von einer Situation, in der die Übergriffe unterschiedslos auf die\nMitglieder einer (Unter-) Gruppe gerichtet sind und nach Intensität und Häufigkeit so eng\ngestreut fallen, dass daraus bei objektiver Betrachtung für jeden nicht nur die allgemeine\nMöglichkeit, sondern die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht -\n\n149\n\nvgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteile vom\n5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O., S. 203 und vom\n20. Juni 1995 - 9 C 294.94 -, a.a.O. -,\n\n150\n\nkann nicht gesprochen werden. Die srilankische Regierung ist bemüht, den Übergriffen\nder Armee durch verschiedene Maßnahmen zu begegnen und die Grundsätze der oben zum\nGroßraum Colombo schon angesprochenen Notstandsgesetzgebung zur Anwendung zu\nbringen (AA 28.04.2000 S. 20) - so werden etwa Mitteilungen über eine Verhaftung erstellt\n(Wingler 31.05.1998 S. 44) - sowie das Bewusstsein für die Menschenrechte in der Armee\nzu verbreiten (ai --.11.1997 S. 14). Sowohl bei der Rekruten- als auch bei der\nOffiziersausbildung wurden Menschenrechtsfragen in den Ausbildungskatalog aufgenommen\n(AA 21.08.1997 S. 2; 28.04.2000 S. 8); bei den in Jaffna stationierten Truppenteilen wurden\nferner besondere \"Menschenrechtseinheiten\" - human right cells - eingerichtet (AA\n24.10.2001 S. 10; 28.04.2000 S. 20; US State Department --.02.2001 S. 10); nach\nEinschätzung des Auswärtigen Amtes beruht die zu beobachtende Reduzierung der Fälle\nvon Vermissten auf den von der Regierung bzw. der Präsidentin getroffenen Maßnahmen\n(AA 24.10.2001 S. 23). Insbesondere aber ist Wirkung davon zu erwarten, dass es - wie\netwa im Anschluss an den erwähnten Vorfall in Mirusuvil - zu Verfahren kommt, in denen die\nVerantwortlichkeit von Armeeangehörigen für schwer wiegende Vorkommnisse geklärt\nwerden soll und über die in der Presse berichtet wird (ai --.11.1997 S. 2: \"Signal für die\nSicherheitskräfte\"; AA 24.10.2001 S. 22 f.; 28.04.2000 S. 20) - in einem Strafverfahren\ngegen Armeeangehörige, die im Norden eingesetzt waren, ist es inzwischen zu einer\nVerurteilung gekommen (South-Asia-Bureau, Inform --.07.1998 S. 10, AA 28.04.2000 S. 20).\nArmee- und Polizeiführung haben die Verschwundenenfälle kritisiert und angekündigt, die\nVerantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen (US State Department --.02.2001 S. 5). Ferner\nist von Bedeutung, dass dem Verschwinden von Personen durch staatlich eingerichtete\nKommissionen nachgegangen wird. So ist beim Verteidigungsministerium ein Board of\nInvestigation eingerichtet worden, dem Hunderte von Beschwerden vorliegen und von dem\nbereits in 160 Fällen die Spuren ermittelt worden sind; außerdem ist die HRC, die inzwischen\nüber Zweigniederlassungen in Jaffna und Vavuniya verfügt (AA 24.10.2001 S. 9; Wingler\n30.01.1998 S. 19), eingeschaltet, die bereits Ende 1997 über 270 Fällen nachging (ai\n--.11.1997 S. 2, 12, 13); auf Anordnung von Präsidentin Kumaratunga wurden sieben im\nAugust 2000 bekannt gewordene Fälle von Verschwinden einer internen Untersuchung\nunterzogen (ai --.--.2001 S. 519). Schließlich wird dem Vorgehen der Armee insbesondere im\nHinblick auf das Verschwinden von Zivilisten auch in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit\ngewidmet. So hatte eine in Colombo erscheinende Wochenzeitung eine regelmäßige Rubrik\nmit Namen von als verschwunden geltenden Personen eingerichtet (KK 22.02.1997 S. 5);\nferner warfen Richter des Obersten Gerichtshofs den Verfolgungsbehörden öffentlich\nRechtsverletzungen und Folter vor (KK 24.02.1997 S. 4; ai 23.02.2000 (ASA 37-99.135)\nS. 5). Auch der Aussage eines wegen der Tötung von Zivilisten zum Tode verurteilten\nArmeeangehörigen zur Existenz von Massengräbern von der Armee Getöteter wird durch\nstaatliche Stellen, die hierbei internationale Menschenrechtsorganisationen beteiligen, unter\ngroßer Anteilnahme der Öffentlichkeit nachgegangen (AA 28.04.2000 S. 20). In jüngerer Zeit\nhat die srilankische Regierung - auch auf die Kritik nationaler und internationaler\nMenschenrechtsorganisationen hin - eine Reihe von Maßnahmen eingeleitet, um von Polizei-\nund Armeeangehörigen begangene Menschenrechtsverstöße konsequenter zu ahnden und\ndie Verfahren zu beschleunigen, wie die Anordnung von Gegenüberstellungen und die\nDurchführung von Prozessen vor einem Gremium von Berufsrichtern; letztere Maßnahme\ndient auch dazu, einer möglichen Einflussnahme auf Schöffenrichter vorzubeugen (AA\n24.10.2001 S. 23).\n\n151\n\n(c) Gefährdungsminderung für Rückkehrer aus dem Ausland\n\n152\n\nFerner ist zu berücksichtigen, dass die Gefährdungssituation von Rückkehrern nach\neinem mehrjährigen Auslandsaufenthalt gegenüber derjenigen der in den hier betroffenen\nGebieten ununterbrochen lebenden jungen männlichen Tamilen gemindert ist. Denn als\nVergleichsfälle sind die Vorkommnisse auszuschließen, die nach der Beendigung des\noffenen Bürgerkrieges zur Sicherung der wiedererlangten Gebietshoheit dort darauf gerichtet\nwaren, LTTE-Verdächtige in der Bevölkerung, insbesondere unter den Flüchtlingen\nfestzunehmen - was auf die Mehrzahl der im Jahr 1996 in Jaffna festgestellten\nVerschwundenenfälle zutreffen soll (AA 28.04.2000 S. 19 f.) - und - unterhalb der Schwelle,\ndie zu politischer Verfolgung führen könnte - Informationen über LTTE-Aktivitäten zu\ngewinnen. Insofern ist der Umstand, sich in der letzten Zeit der LTTE-Herrschaft in dem\nBereich aufgehalten zu haben, ein wesentliches Merkmal für den Kreis der Betroffenen, das\ndie Rückkehrer aus dem Ausland nicht teilen.\n\n153\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1998\n- 9 B 136.98 -.\n\n154\n\n(3) Andere Übergriffe der Sicherheitskräfte\n\n155\n\nIm Hinblick auf die weiteren unmittelbaren Übergriffe von Angehörigen der\nSicherheitskräfte gegen tamilische Zivilisten, insbesondere auf die Fälle der\nVergewaltigungen oder der willkürlichen Tötungen - für die Zeit von Januar bis September\n1997 ist von über 30 Fällen berichtet worden, zu denen Untersuchungen durchgeführt\nworden sind (Anlage 1 zu UNHCR --.07.1998 S. 7) - ist auf die vorstehenden Ausführungen\nzum Rückgang des Verschwindenlassens zu verweisen, zumal der Verdacht auf extralegale\nTötungen durch die Sicherheitskräfte in den Jahren 2000 und 2001 in erster Linie im\nZusammenhang mit den Verschwundenen-Schicksalen steht (AA 24.10.2001 S. 22). Auch\ninsofern greifen die Maßnahmen zur stärkeren Disziplinierung der Soldaten, sodass\njedenfalls nunmehr von Exzesstaten auszugehen ist, die nicht als politische Verfolgung zu\nwerten sind; im Übrigen mangelt es auch hier an der erforderlichen Dichte der\nÜbergriffe.\n\n156\n\n(4) Übergriffe nichtstaatlicher tamilischer Organisationen\n\n157\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender politischer Verfolgung ergibt sich auch\nnicht aus Übergriffen von Angehörigen militanter tamilischer Organisationen, die mit der\nLTTE in offenem Konflikt stehen und mit denen die srilankische Armee auf regionaler Ebene\nzusammenarbeitet (AA 28.04.2000 S. 14), wie den im Norden operierenden \"People's\nLiberation Organisation of Tamil Eelam\" - PLOTE - und \"Tamil Eelam Liberation\nOrganisation\" - TELO -. Diese Organisationen geben zum einen Informationen über LTTE-\nMitglieder an Sicherheitsbehörden weiter, arbeiten bei der Identifikation von LTTE-\nAngehörigen mit den Sicherheitskräften zusammen und liefern von ihnen aufgegriffene\nLTTE-Mitglieder an die Sicherheitskräfte aus (AA 24.10.2001 S. 17). Zum anderen führen die\nOrganisationen auch selbstständig Razzien, Festnahmen und Verhaftungen durch, in deren\nRahmen es in der Vergangenheit wiederholt zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist,\ndarunter auch unrechtmäßige Festnahmen, Inhaftierungen in illegalen Haftplätzen,\nMisshandlungen sowie Fälle des Verschwindenlassens (AA 24.10.2001 S. 17 f.; ai\n01.03.1999 S. 4; 16.01.2001 S. 5; US State Department --.02.2001 S. 2, 6 ff.).\n\n158\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung von Tamilen in den\nAktionsräumen der genannten Organisationen im Norden ergibt sich aus diesen Vorfällen\nnicht. Dabei kann offen bleiben, ob das Handeln der Mitglieder dieser Organisationen\ngegenüber der Zivilbevölkerung in jeder Hinsicht staatlicher Billigung oder jedenfalls Duldung\nunterliegt und diesem daher zuzurechnen ist, oder ob der Staat in den Grenzen der ihm\ngegebenen Möglichkeiten Maßnahmen ergreift, um Übergriffen entgegenzuwirken, was einer\nQualifizierung als mittelbare staatliche Verfolgung bereits vom Ansatz her entgegenstünde.\nVon einer Duldung illegaler Inhaftierungen geht amnesty international unter Hinweis auf die\nBeobachtung von Armeefahrzeugen und Soldaten in illegalen Haftzentren der PLOTE aus (ai\n23.02.2000 (ASA 37-99.135) S. 3). Wingler meint, die Aktivitäten entzögen sich \"fast\njeglicher Kontrolle\" und die Regierung habe \"keine klaren Schritte\" unternommen, dem\nentgegenzuwirken (Wingler --.05.2000 S. 2; --.04.2001 S. 3). Das Auswärtige Amt spricht\nvon einem \"entschiedenen Eingreifen\" der Sicherheitskräfte gegen rechtswidrige Aktivitäten\nder PLOTE und TELO in Vavuniya in der zweiten Hälfte des Jahres 1999 (AA 04.02.2000\nS. 2; 01.12.2000 S. 4) bzw. in jüngerer Zeit (AA 24.10.2001 S. 18); insofern berichtet das US\nState Department von einer Entwaffnung der PLOTE und TELO durch die Regierung im\nAnschluss an eine bewaffnete Auseinandersetzung in Colombo im Mai 1999 (US State\nDepartment --.02.2001, S. 2, 6), die allerdings als nicht effektiv eingeschätzt wird (US State\nDepartment --.02.2001 S. 4). Die Angaben in den vorliegenden Erkenntnissen ergeben\njedenfalls nicht, dass diejenigen Übergriffe von Seiten der genannten Organisationen, die\nnicht bereits bei objektiver Bewertung auf die Bekämpfung der LTTE im Bürgerkrieg gerichtet\nsind und sich hierin erschöpfen, von einer derartigen Häufigkeit sind, dass für jeden der\n(mehreren hunderttausend) Tamilen im betroffenen Gebiet die ernsthafte Gefahr bestünde,\nohne Anknüpfung an irgendwelche über Volkszugehörigkeit, Alter und Geschlecht\nhinausgehenden individuellen Merkmale Übergriffen asylerheblicher Intensität ausgesetzt zu\nsein. So beziffert etwa amnesty international die Zahl der in illegalen Haftzentren der PLOTE\nin \"unbestätigter Haft\" gehaltenen Personen auf 40 (ai 01.03.1999 S. 4) und stellen sich die\nFälle von Verschwundenen, für die u.a. die PLOTE verantwortlich gemacht wird (Nachweise\netwa in Anlage 1 zu KK 26.02.1999), ebenfalls als Einzelfälle dar, denen zudem\nstaatlicherseits nachgegangen wird (vgl. Anlage 1 zu KK 26.02.1999). Soweit davon\nberichtet wird, nach einer Meldung der Zeitung \"The Island\" vom 24. März 2000 werde die\nPLOTE in einem Untersuchungsbericht für die Tötung von 620 Menschen in verschiedenen\nTeilen des Landes verantwortlich gemacht, wobei sie Unterstützung von Armeeangehörigen\nerhalten habe (ai 16.01.2001 S. 5), bezieht sich die Zahlenangabe ersichtlich auf einen\nZeitraum von mehreren Jahren und hat keinen Bezug zu aktuellen Entwicklungen. So hat\ndas Auswärtige Amt in jüngerer Zeit noch einmal bekräftigt, dass die Regierung seit 1999\nverschärft gegen Eigenmächtigkeiten der PLOTE vorgehe, dass sich die Verhältnisse seit\nder zweiten Hälfte des Jahres 1999, insbesondere nach der Ermordung eines örtlichen\nPLOTE-Führers im September 1999, verbessert hätten (AA 01.12.2000 S. 4) und dass der\nEinfluss der PLOTE gerade seit den letzten Wahlen zurückgegangen sei, nachdem sie nicht\nmehr im srilankischen Parlament vertreten sei (AA 24.10.2001 S. 18). Für eine gegenteilige\nEntwicklung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.\n\n159\n\nee) Östliche Landesteile\n\n160\n\nDie Verhältnisse in den östlichen Landesteilen beinhalten über die auch in den anderen\nLandesteilen verbreiteten Aktionen der Sicherheitskräfte zur Identifizierung und Verhaftung\nvon LTTE-Angehörigen, die in gleicher Weise wie dort zu bewerten sind, hinaus zwar\nGefährdungen von Leib und Leben dort lebender Tamilen durch staatliche oder staatlich\ngeduldete bewaffnete Kräfte. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung unerlässliche\nDichte von derartigen Übergriffen, also eine Situation, in der die Übergriffe unterschiedslos\nauf die Mitglieder einer Gruppe gerichtet sind und nach Intensität und Häufigkeit so eng\ngestreut fallen, dass daraus bei objektiver Betrachtung für jeden nicht nur die allgemeine\nMöglichkeit, sondern die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, die für ihn den\nAufenthalt dort unzumutbar erscheinen lässt, ist aber für die Tamilen insgesamt oder eine\nUntergruppe nicht festzustellen.\n\n161\n\n(1) Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen\n\n162\n\nEine Situation offenen Bürgerkriegs unter mehr als regional begrenztem Verlust der\nGebietshoheit des Staates ist in den östlichen Landesteilen nicht entstanden. Die\nMilitäroperationen im Norden Sri Lankas ab April 1995 führten zu einer Reduzierung der\nPräsenz der staatlichen Sicherheitskräfte im Osten, was dort eine Destabilisierung zur Folge\nhatte (KK 04.01.1996 S. 32; Südasienbüro 15.04.1996 S. 2; Wingler 11.12.1995 S. 45;\n31.01.1996 S. 39; Südasien 7-8/96 S. 11, UNHCR --.07.1998 S. 4). Der Abzug der Truppen\nermöglichte es LTTE-Kadern einzudringen, sodass sich der Einflussbereich der LTTE im\nOsten des Landes ausweitete (KK 04.01.1996 S. 32; Südasienbüro 15.04.1996 S. 2). Nach\nihrer Niederlage auf der Jaffna-Halbinsel hat sie ihre Präsenz im Osten weiter verstärkt und\nkontrolliert dort viele Gebiete (KK 06.06.1996 S. 13; Wingler --.09.1996 S. 36; AA 24.10.2001\nS. 18: Gebiete um Batticaloa und Amparai); die srilankische Regierung hielt und hält jedoch\nzumindest die Gebietsgewalt über den Landstreifen an der Küste und die dortigen (größeren)\nOrtschaften (EU 02.04.1997 S. 4; Wingler 31.05.1998 S. 19; AA 24.10.2001 S. 18; KK\n04.01.1996 S. 32). Zu militärischen Aktionen, die zum Teil auch zivile Opfer, ganz\nüberwiegend aber Opfer unter den staatlichen Sicherheitskräften und der LTTE fordern,\nkommt es nur vereinzelt (Südasienbüro 15.04.1996 S. 1 f.; Wingler 10.02.1997 S. 18, AA\n24.10.2001 S. 18); Großoffensiven fanden mit Ausnahme einer gegen Urwaldeinrichtungen\nder LTTE gerichteten Operation (Wingler 31.01.1996 S. 41 f.) nicht statt (KK 04.01.1996\nS. 18). Wenngleich auch von \"wahllosen Bombardierungen\" ziviler Ziele berichtet wird\n(UNHCR --.07.1998, Anlage 1, Nr. 46), erlangen diese Vorfälle wegen der geringen Zahl der\nberichteten Opfer (für die Zeit von Januar bis August 1997 wird eine Zahl von 37 Toten und\n30 Verwundeten genannt, UNHCR --.07.1998, Anlage 1 Nr. 47), die zudem zum Teil der\nLTTE angelastet werden (UNHCR --.07.1998, ebda.), kein das militärische Auftreten der\nstaatlichen Sicherheitskräfte im hier betrachteten Gebiet prägendes Gewicht. Während der\nEskalation der militärischen Auseinandersetzungen im Norden Sri Lankas Ende 1999\nwurden die Sicherheitskräfte im Osten zeitweilig in erhöhte Alarmbereitschaft versetzt, um\nauch hier befürchteten Aktionen der LTTE militärisch entgegentreten zu können (AA\n18.04.2000 S. 1). Größere militärische Auseinandersetzungen sind jedoch nicht bekannt\ngeworden. Von einer nachhaltigen Beeinträchtigung der tamilischen Bevölkerung durch\nMaßnahmen des Staates, die einer kriegerischen Auseinandersetzung zuzuordnen und unter\nden dafür vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Voraussetzungen auf den Charakter\nals politische Verfolgung zu prüfen wären, ist hiernach nicht auszugehen. \n\n163\n\n(2) Vergeltungsaktionen nach LTTE-Aktionen/\"Verschwindenlassen\"\n\n164\n\nVergeltungsaktionen, die über die Bekämpfung der LTTE oder der Aufklärung ihres\nUmfeldes hinausgehen, sind seit 1995 immer wieder vorgekommen und haben zum Tod\nzahlreicher Zivilisten geführt. So wurde für Mai 1995 von einem Dutzend außergesetzlicher\nHinrichtungen, für August 1995 von der Tötung zweier Zivilisten und für November 1995 in\neinem Fall von der Tötung mehrerer, in einem weiteren Fall von der Tötung von drei oder\nsieben Zivilisten berichtet; Anfang 1996 kam es zu einem besonders gravierenden Vorfall mit\nder Tötung von 24 Zivilisten, darunter 13 Kindern und auch Frauen (KK 20.03.1996 S. 4;\nWingler 29.04.1996 S. 38 ff. ; AA 30.08.1996 S. 9 f.). Gegen Ende 1996 wurde eine Aktion\ndurchgeführt, bei der tamilische Bewohner ganzer Ortschaften ins offene Feld getrieben und\nkontrolliert wurden, eine unbekannte Zahl nach der Festnahme durch die Armee\nverschwunden ist und mehrere Personen getötet wurden (Wingler 10.02.1997 S. 30, 40, 43).\nFür 1996 und 1997 sind ferner Brandstiftungen und Vertreibungen der Bewohner belegt,\nwobei auch Personen zu Schaden kamen (Wingler 13.07.1996 S. 41 f., 08.10.1997 S. 23 f.).\nFür die ersten acht Monate des Jahres 1997 wurde von 35 Getöteten berichtet und davon,\ndass die Fälle unter Notstandsrecht untersucht wurden, aber auch davon, dass Tötungen\nvon den Sicherheitskräften bewaffneten Auseinandersetzungen zugeschrieben werden, um\nso eine Untersuchung zu umgehen (Anlage 1 zu UNHCR --.07.1998 S. 9). Im September\n1997 wurden bei einem Übergriff 6 Tamilen getötet; weitere wurden verletzt oder\nverschwanden (Wingler 08.10.1997 S. 23). Im Februar 1998 wurden acht junge Tamilen\nverhaftet und brutal getötet (Wingler 31.05.1998 S. 43). Fälle des Verschwindens von\ntamilischen Zivilisten sind auch darüber hinaus - etwa nach Festnahmen durch die\nSicherheitskräfte bei Kontrollen - festzustellen (UNHCR --.07.1998 S. 3), wobei die Zahl den\nUmständen gemäß, also insbesondere wegen der mangelnden präzisen Erfassung und\nZusammenfassung sowie mangels fortdauernder Beobachtung der Fälle, nur wenig\nzuverlässig angegeben werden kann. Als Anzahl der verschwundenen Personen wird für den\nNordosten für den Zeitraum eines Jahres ab dem Herbst 1994 etwa 30 angegeben (KK\n04.01.1996 S. 70 f., 75). Im Frühjahr 1996 wurden bezogen auf den Osten einige Fälle von\nVerschwundenen bekannt (EU 02.04.1997 S. 12 unter Hinweis auf die von amnesty\ninternational genannte Zahl sieben), für 1998 wird bezogen auf Trincomalee kein Fall mehr\nbenannt (AA 24.10.2001 S. 23). Für den Bezirk Batticaloa wird berichtet, im ersten Halbjahr\n1997 seien 16 Personen verschwunden (ai --.11.1997 S. 2), im Jahre 1999 6 Personen (AA\n28.04.2000 S. 20). Für die ersten 9 Monate des Jahres 2000 wird für das Gebiet um\nVavuniya und den Osten Sri Lankas zusammen die Zahl von 9 Personen genannt, die aus\ndem Gewahrsam der Sicherheitskräfte verschwunden sind (US State Department --.02.2001\nS. 1), für die Zeit von Januar bis September 2001 ist von landesweit etwa 10\nVerschwundenenfällen die Rede (AA 24.10.2001 S. 23). Der UNHCR teilt mit, im Osten\nseien Fälle von Verschwindenlassen sowie schwer wiegende Misshandlungen im\nPolizeigewahrsam weiterhin ein ernst zu nehmendes Problem (UNHCR --.07.1998 S. 4);\nkonkretere Angaben lassen sich seiner Stellungnahme und dem in Bezug genommenen\nMaterial allerdings nicht entnehmen. Eine Liste mit den Namen von 2.000 Verschwundenen,\nüber die berichtet wird (Wingler 08.10.1997 S. 26), ist ebenfalls kaum nachvollziehbar, wenn\nsie - was in dem Bericht nicht deutlich wird - allein auf die Zeit nach dem\nRegierungswechsel, den Friedensgesprächen und dem erneuten Einsetzen der LTTE-\nÜbergriffe bezogen wird, wohl aber bei Einbeziehung der Verhältnisse ab 1990/1991, die ein\nnachhaltig anderes Bild ergaben und nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom\n8. Juli 1992 - 21 A 914/91.A -) den Schluss auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer\nVerfolgung junger tamilischer Männer trugen. Da der Verfasser der Liste seit langer Zeit in\nBatticaloa ansässig ist und sich mit der Situation der Bevölkerung befasst, ist anzunehmen,\ndass es sich um eine fortgeschriebene Liste handelt; angesichts der sich nicht zuletzt in den\nAuskünften niederschlagenden Beobachtung der Entwicklung durch\nMenschenrechtsorganisationen (EU 02.04.1997 S. 5) kann trotz des oben aufgezeigten\nVorbehalts von einer anderweitig nicht bekannt gewordenen Zahl in der genannten\nGrößenordnung nicht ausgegangen werden. Auch der Angabe von Wingler (Wingler\n--.05.2000 S. 2), \"die meisten Fälle von Verschwinden und Tod in Haft werden derzeitig aus\ndem Osten berichtet\", ist keine Aussage zu einer hohen Zahl derartiger Vorkommnisse zu\nentnehmen; sie findet vielmehr ihre Erklärung in dem allgemein in Sri Lanka konstatierten\nRückgang derartiger Übergriffe, der sich etwa in der Zahl von landesweit jeweils etwa 12 bis\n20 Verschwundenenfällen in den Jahren 1999 und 2000 und etwa 10 Fällen in den ersten\nneun Monaten des Jahres 2001 widerspiegelt (AA 24.10.2001 S. 23; ai --.--.2001 S. 519),\nwobei sich allerdings allein im Jahr 1999 mindestens sechs Fälle im Raum Batticaloa\nereigneten (AA 28.04.2000 S. 20).\n\n165\n\nIn Verbindung mit Aktivitäten der LTTE stehen auch das berichtete Heranziehen von\nZivilisten zum Räumen von Minen und als lebende Schutzschilde im Raum Batticaloa (KK\n24.10.1995 S. 5; Wingler 03.11.1995 S. 2, 31.01.1996 S. 41) sowie die Racheakte von\nSinghalesen (Wingler 31.01.1996 S. 43) oder Moslems (AA 17.03.1997 S. 5; 28.04.2000\nS. 13). Ohne feststellbaren Bezug zu vorangegangenen Aktivitäten der LTTE sind\nPlünderungen (Wingler 08.10.1997 S. 24) und Übergriffe gegen Frauen; von Fällen der\nVergewaltigung wird immer wieder berichtet, wobei insbesondere auch auf eine Dunkelziffer\nhingewiesen wird (KK 22.02.1997 S. 7; Wingler 10.07.1997 S. 52, 08.10.1997 S. 26; EU\n02.04.1997 S. 12; AA 24.10.2001 S. 25).\n\n166\n\n(a) Kein staatliches Verfolgungsprogramm\n\n167\n\nDie für die Prüfung, ob jeder in dem hier betrachteten östlichen Landesteil sich\naufhaltende Tamile in der Gefahr aktueller Betroffenheit steht, aussagekräftige Frage, ob\nhinter den vorgenannten Beeinträchtigungen ein bestimmtes, der Art nach eine politische\nVerfolgung beinhaltendes Programm steht, ist jedoch zu verneinen. Dabei braucht nicht auf\ndie Einzelgesichtspunkte eingegangen zu werden, die für eine Qualifizierung von Vorfällen\nals Akte politischer Verfolgung maßgeblich sind. Der Annahme eines Verfolgungsprogramms\nstehen zunächst die Verschiedenartigkeit und Spannweite der vorstehend aufgeführten Akte,\ndie Vielfalt der Anlässe und Ursachen sowie die Unterschiedlichkeit der Handelnden\nentgegen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Regierung lasse die\nSituation gewollt unkontrolliert und dulde bewusst die Beeinträchtigungen der Tamilen, etwa\num diese als Bevölkerungsgruppe ungeachtet einer etwaigen Verbindung zur LTTE\nauszugrenzen. Denn die Übergriffe bleiben nicht mehr ohne jede staatliche Reaktion. So ist\nder Vorfall von Anfang 1996, bei dem 24 Personen getötet wurden, zum Gegenstand einer\noffiziellen Untersuchung gemacht worden (Südasien-Büro 15.04.1996 S. 4, AA 30.08.1996\nS. 9 f.) und führte der Übergriff mit 6 Toten im September 1997 alsbald zur Versetzung der\nVerantwortlichen (Wingler 08.10.1997 S. 23). Auch nach Vergewaltigungen kam es zu\nFestnahmen (AA 24.10.2001 S. 25; KK 22.02.1997 S. 6 f.). Als Folge eines Vorfalls in\nThamapalakamam in der Nähe von Trincomalee im Februar 1998, bei dem Polizei und\nHeimwehren acht Tamilen, darunter drei Kinder getötet haben sollen, wird von der\nInhaftierung von 31 Polizisten und 10 Mitgliedern der Heimwehren berichtet, von denen\n4 Personen wegen Mordes und 17 Personen wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung\nangeklagt worden sind (US State Department --.02.2001 S. 3). Die eingeleiteten\nMaßnahmen führen zwar nicht zu zügiger Klärung der Verantwortlichkeit und\nabschließenden Maßnahmen (AA 24.10.2001 S. 25; Wingler 08.10.1997 S. 25), sie stehen\naber der in dem angeführten Senatsurteil vom 8. Juli 1992 - 21 A 914/91.A - noch\nmaßgeblich mit herangezogenen Schlussfolgerung entgegen, die Tamilen seien Übergriffen\nvöllig hilflos ausgesetzt und fänden nirgendwo Gehör. In diesem Zusammenhang ist auch zu\nsehen, dass in den Medien von den Übergriffen berichtet wird, Politiker Vorfälle aufgreifen\nund öffentliche Proteste stattfinden (AA 24.10.2001 S. 25; Wingler 08.10.1997 S. 23). Die in\ndem Bericht des UNHCR vom Juli 1998 wiedergegebene Aussage einer Arbeitsgruppe der\nUN-Menschenrechtskommission über eine \"systematische Praxis des Verschwindenlassens\"\nergibt nichts anderes. Diese Aussage wird in keiner Hinsicht konkretisiert und untermauert.\nWelches System insbesondere mit welchen Kriterien in Bezug auf die Betroffenen zu Grunde\nliegen soll, wird ebenso wenig verdeutlicht wie die tatsächlichen Geschehnisse, an die der\nSchluss auf ein Vorgehen in bestimmter Weise anknüpfen soll. Den Berichten, auf denen die\nStellungnahme beruht (Anlagen 1 bis 3 zu UNHCR --.07.1998), lässt sich Dahingehendes\nebenfalls nicht entnehmen; insbesondere trägt der sich mit Fragen des Verschwindenlassens\nbefassende Bericht die Aussage nicht. Damit stimmt überein, dass sich in dem oben\nausgewerteten und eine Vielzahl von Informationen bietenden Auskunftsmaterial kein\nAnhaltspunkt für eine solche generelle oder systematische Praxis der Sicherheitskräfte findet\nund dass der Bericht selbst die Bewertung enthält, man könne \"nicht von einer geplanten\nPolitik von Menschenrechtsverletzungen sprechen\" (UNHCR --.07.1998 S. 1 f., Anlage 1\nRdnr. 151).\n\n168\n\n(b) Dichte der Übergriffe\n\n169\n\nDie aufgezeigten Beeinträchtigungen - für die im Einzelnen eine Untersuchung des\nCharakters der politischen Verfolgung unterbleibt - reichen in ihrer Gesamtheit nicht aus, um\nauf eine aktuelle Gefahr für jeden Einzelnen zu schließen. Die Vergeltungsschläge sind im\nVergleich zu den Übergriffen der LTTE eher selten geblieben. Denn die Situation ist seit\nJahren dadurch geprägt, dass die LTTE eine Vielzahl von Übergriffen auf strategisch\nwichtige Ziele, auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei sowie - um Ausschreitungen\nvon Singhalesen gegen Tamilen zu provozieren (KK 04.01.1996 S. 34; AA 17.03.1997 S. 4) -\nauf singhalesische Dörfer verübt (KK 04.01.1996 S. 17, 34; Wingler 31.01.1996 S. 40 f.,\n10.07.1997 S. 39, 53, 08.10.1997 S. 21, 23,). Es kam zu Übergriffen der LTTE mit in\nEinzelfällen sehr hoher Zahl an Opfern vor allem unter der singhalesischen Bevölkerung - so\nim Mai 1995 mit 42 (AA 07.11.1995 S. 1) und im Oktober 1995 mit 73 Getöteten (KK\n24.10.1995 S. 15). Die Zahl der getöteten Sicherheitskräfte ist insbesondere auf den\nAußenposten hoch (Wingler 08.10.1997 S. 23). Für Anfang 1996 etwa wurde sie auf über\n500 geschätzt (Wingler 29.04.1996 S. 34), allein im Januar 1997 betrug sie über 200\n(Wingler 10.02.1997 S. 18). Angriffe auf Armeelager und Polizeistellen, die teilweise mehrere\noder gar bis zu 30 Menschenleben fordern, werden als sehr zahlreich, manchmal als fast\ntäglich geschehend dargestellt (Wingler 29.04.1996 S. 34, 13.07.1996 S. 9, 10.07.1997\nS. 39; AA 12.07.1995 S. 1). Hinzu kommen Terroranschläge, etwa auf Verkehrsmittel und\nPolitiker (Wingler --.09.1996 S. 18, 37, 08.10.1997 S. 27; AA 05.06.2000 S. 13). Eine\nSituation, bei der praktisch nach jedem Akt der LTTE mit einer zugespitzten Gefährdung zu\nrechnen ist, ist daher nicht festzustellen. Das Verschwindenlassen von Personen bei\nGelegenheit der Vergeltungsaktionen und in sonstigen Zusammenhängen sowie die\nVergewaltigungen sind zwar - was in die Beurteilung der Zumutbarkeit des Aufenthalts\neinfließen muss - Akte von ganz erheblicher Schwere; die Häufigkeit kann aber selbst bei\nBerücksichtigung einer Dunkelziffer nicht als so hoch angesehen werden, dass für jeden aus\ndem jeweils in Betracht zu ziehenden Personenkreis mit dem jederzeitigen Eintritt zu\nrechnen ist, zumal die schon angesprochene mögliche Publizität und staatliche Reaktion\neine eindämmende Wirkung entfalten können. Auch für die sonstigen Übergriffe wie die\ndurch andere Bevölkerungsgruppen und Organisationen sowie das Heranziehen zum\nMinensuchen usw. und in einer Gesamtschau ergibt sich nach dem umfangreichen Material,\ndas ersichtlich alles aufgegriffen hat, was in Erfahrung zu bringen war, sodass auch kein\nweiterer Aufklärungsbedarf besteht, keine in dem erforderlichen Sinne zugespitzte\nGefahrenlage für den Einzelnen.\n\n170\n\n(3) \"Quasi-staatliche\" Verfolgung durch LTTE\n\n171\n\nOb Angehörige der LTTE in den von ihr beherrschten südöstlichen Gebieten um\nBatticaloa und Amparai (AA 24.10.2001 S. 18) politische Verfolgung betreiben, kann ebenso\ndahingestellt bleiben, wie dies hinsichtlich der LTTE-beherrschten Gebiete im Norden der\nFall ist. Insofern kann auf das oben Ausgeführte Bezug genommen werden.\n\n172\n\nff) Absehbare weitere Entwicklung\n\n173\n\nDie Beurteilung der Situation der Tamilen in Sri Lanka durch den Senat beruht auf\nErkenntnissen über einen Zeitraum von mehreren Jahren. Diese Beurteilung kann auch bei\nder gebotenen Prognose zu Grunde gelegt werden, da beachtliche Anhaltspunkte für eine\nEntwicklung hin zum Schlechteren fehlen. Die Ereignisse aus jüngster Zeit, namentlich das\nGeschehen im Jahre 2001 bis zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung, geben nichts\nGreifbares dafür her, dass sich die Situation in absehbarer Zeit zu Lasten der tamilischen\nBevölkerung in asylrelevanter Weise verschärfen könnte. Der Stand der militärischen\nAuseinandersetzungen zwischen den Regierungstruppen und der LTTE im Norden Sri\nLankas lässt keine grundlegend neue und abweichend zu den obigen Ausführungen zu\nbewertende Entwicklung erwarten. Die militärische Lage war bereits nach den kriegerischen\nAuseinandersetzungen im Vorjahr (AA 11.03.2001 S. 5, AA 24.10.2001 S. 5) und ist auch\naktuell gekennzeichnet durch ein \"Patt\" im Kampf um die Kontrolle der Halbinsel Jaffna\n(Fischer Weltalmanach 2002, Spalte 759). Hieran haben auch die nach Aufkündigung eines\nvon der LTTE am 24. Dezember 2000 einseitig ausgerufenen Waffenstillstandes am 24. April\n2001 (NZZ vom 24.04.2001, AA 24.10.2001 S. 5) für wenige Tage ausgebrochenen\nschweren Kämpfe (FR vom 26.04.2001, NZZ vom 27.04.2001, SZ vom 27.04.2001) nichts\ngeändert. Vielmehr ist erneut die Aussichtslosigkeit einer militärischen Lösung des Konflikts\ndeutlich geworden (NZZ vom 30.04.2001). Während die Regierungstruppen bei einem\nabermaligen Versuch scheiterten, ihre Einkesselung auf der Jaffna-Halbinsel durch die\nGewinnung einer Landverbindung über den \"Elephant Pass\" zu sprengen, gelang es der\nLTTE nicht, die Regierungstruppen von der Jaffna-Halbinsel zu vertreiben (FR vom\n30.04.2001, NZZ vom 30.04.2001, Fischer Weltalmanach 2002, Spalte 759). Auch die durch\ndie Auflösung des Parlaments für 60 Tage (FR vom 12.07.2001, NZZ vom 14.07.2001),\ndurch Demonstrationen oppositioneller Gruppen mit teilweise gewaltsamen\nAuseinandersetzungen zwischen Regierungsgegnern und Sicherheitskräften (FR vom\n17.07.2001, FAZ vom 20.07.2001, SZ vom 17.07.2001 und vom 23.07.2001) sowie durch\neine Regierungskrise bestimmte labile innenpolitische Entwicklung (Flück, Politische\nEntwicklungen in Sri Lanka, Südasien 3/01 S. 60 ff.) gibt keinen Anlass für die Annahme\neiner Verschärfung der Sicherheitslage. Zwar ist die Friedensinitiative Norwegens, in deren\nRahmen noch im Frühjahr 2001 beide Seiten Gesprächsbereitschaft signalisiert hatten (FAZ\nvom 12.03.2001 und vom 15.03.2001) und die Regierung im Zusammenhang mit der\nMilderung des Wirtschaftsembargos gegen den Norden Sri Lankas (NZZ vom\n07./08.04.2001) konkrete Friedensgespräche angekündigt hatte (NZZ vom 04.04.2001), im\nSommer 2001 aufgrund der innenpolitischen Situation ins Stocken geraten (Flück, Politische\nEntwicklungen in Sri Lanka, Südasien 3/01 S. 62) und ruht derzeit faktisch (AA 24.10.2001\nS. 6). Auch hat der Anschlag der LTTE auf den Luftwaffenstützpunkt Katunayake und den\nangrenzenden Bandaranaike-International-Airport am 24. Juli 2001 (FAZ vom 25.07.2001,\nFR vom 25.07.2001, NZZ vom 25.07.2001 und 03.08.2001, SZ vom 25.07.2001, AA\n24.10.2001 S. 5) das Land erschüttert. Zu berücksichtigen ist aber im Hinblick auf die\nkünftige Entwicklung vor allem, dass dieser Anschlag trotz seiner massiven Auswirkungen\nauch auf die srilankische Wirtschaft und insbesondere den Tourismussektor im Gegensatz\nzu früheren Vorfällen nicht zu einer Eskalation der Verhältnisse und/oder zu einer massiven\nVerschärfung der Sicherheitslage oder der Verfahrenspraxis in Bezug auf Rückkehrer\ngeführt hat (AA 24.10.2001 S. 12, 27). Vielmehr hat dieser Anschlag offensichtlich mehr als\nder Bürgerkrieg und die Attentate der letzten 18 Jahre auch einen tiefen Schock ausgelöst\n(taz vom 27.08.2001) und die Gewissheit verstärkt, dass die Lösung des Konfliktes nur in\nFriedensgesprächen liegen kann. Die Regierung hat bereits im August 2001 wieder Kontakt\nzur LTTE aufgenommen, um die Möglichkeit für eine Wiederaufnahme von\nFriedensgesprächen zu sondieren (NZZ vom 16.08.2001). Bei den Gesprächen im Norden\nSri Lankas soll auch die LTTE Bereitschaft zu Verhandlungen signalisiert haben (NZZ vom\n16.08.2001). Vertreter der srilankischen Unternehmerverbände haben sich für die Aufnahme\nvon Friedensgesprächen stark gemacht (taz vom 27.08.2001). Die Regierungskrise konnte\nAnfang September 2001 durch ein Duldungsbündnis des regierenden Parteienbündnisses\n\"People's Alliance\" (PA) mit der oppositionellen \"Janatha Vimukthi Peramuna\" (JVP)\nzunächst abgewendet werden (NZZ vom 04.09.2001, AA 24.10.2001). Nach Auflösung des\nParlaments am 10. Oktober 2001 (NZZ 11.10.2001) sind Neuwahlen für den 5. Dezember\n2001 angesetzt (FR vom 12.10.2001, NZZ vom 12.10.2001). Im Vorfeld der\nParlamentswahlen ist es wie auch schon regelmäßig bei früheren Parlamentswahlen in den\nletzten Wochen zu Anschlägen gekommen, unter anderem zu einem fehlgeschlagenen\nSelbstmordattentat auf den srilankischen Premierminister in Colombo am 29. Oktober 2001\n(SZ vom 30.10.2001) und zu einem Selbstmordanschlag auf einen Öltanker vor der Küste Sri\nLankas am 30. Oktober 2001 (SZ vom 31.10./01.11.2001). Die aktuelle Situation und die in\nabsehbarer Zeit zu erwartende Entwicklung fügen sich nach alledem ohne Weiteres in das\nschon in der Vergangenheit wiederholt zu verzeichnende Auf und Ab der staatlichen\nMaßnahmen entsprechend der jeweiligen Einschätzung der Sicherheitslage ein und geben\nzu einer Neubewertung der Situation im Hinblick auf ihre Asylrelevanz keinen Anlass. Zweifel\nan dieser Einschätzung ergeben sich auch nicht aus den bereits in anderem Zusammenhang\ngewürdigten Erkenntnissen, namentlich etwa der Stellungnahme von amnesty international\nvom 16. Januar 2001, dem Jahresbericht 2001 von amnesty international für Sri Lanka, dem\nMenschenrechtsbericht des US State Department von Februar 2001 für das Jahr 2000 oder\ndem vom Rat der Europäischen Union unter dem 25.06.2001 im Rahmen der CIREA-\nArbeitsgruppe veröffentlichten Hintergrundpapiers des UNHCR von Juni 2001 zu\nFlüchtlingen und Asylsuchenden aus Sri Lanka. Die in diesen Unterlagen angesprochenen\nVorfälle und Ereignisse liegen, soweit sie in nachvollziehbarer Weise konkretisiert sind, in\nqualitativer und quantitativer Hinsicht im Rahmen dessen, was der Senat seiner Beurteilung\nin tatsächlicher Hinsicht zu Grunde legt.\"\n\n174\n\ngg) Entwicklung seit den Urteilen vom 23. und 29. November 2001 sowie aktuelle\nBewertung\nAn dieser Bewertung der Nachfluchtgründe hat der Senat im Anschluss an die\nrechtskräftigen Urteile vom 23. November 2001 - 21 A 4018/98.A und 21 A\n5185/98.A - und 29. November 2001 - 21 A 3853/99.A - in der Gesamtbeurteilung\nund in der Beurteilung aller Einzelumstände auch unter Berücksichtigung der\nEntwicklung bis zum Herbst des Jahres 2003 festgehalten. Insoweit wird verwiesen\nauf die Urteile vom 15. November 2002 - 21 A 4834/99.A und 21 A 1329/00.A - sowie\nvom 5. Dezember 2003 - 21 A 636/01.A, 21 A 1542/02.A, 21 A 54/01.A sowie 21 A\n259/01.A -. Die seitdem in Sri Lanka festzustellende Entwicklung gibt keinen Anlass,\nvon dieser rechtlichen Beurteilung der sich für tamilische Volkszugehörige im Falle\neiner Rückkehr in ihr Heimatland ergebenden Situation abzugehen. Im Einzelnen gilt\nFolgendes:\n\n175\n\n(1) Entwicklung in Sri Lanka seit Herbst 2001\n\n176\n\nAusgangspunkt der aktuellen Entwicklung in Sri Lanka war die Parlamentswahl\nim Dezember 2001. Nach dem Übertritt von 13 Abgeordneten zur Oppositionspartei\n\"United National Party\" (UNP) und dem Verlust der parlamentarischen Mehrheit ihres\nWahlbündnisses \"People's Alliance\" (PA) sah sich Präsidentin Kumaratunga\nveranlasst, am 10. Oktober 2001 das Parlament aufzulösen und Neuwahlen\nauszuschreiben (Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 747; FR vom 12.10.2001, NZZ\nvom 11.10.2001 und 12.10.2001). Im Vorfeld der Parlamentswahlen kam es - wie\nschon regelmäßig bei früheren Parlamentswahlen - zu Anschlägen, unter anderem\nzu einem fehlgeschlagenen Selbstmordattentat auf den damaligen Premierminister\nRatnasiri Wickremanayake am 29. Oktober 2001 in Colombo (AA 06.09.2002 S. 6;\nSZ vom 30.10.2001) und zu einem Selbstmordanschlag auf den Öltanker \"Silk Pride\"\nvor der Küste Sri Lankas am 30. Oktober 2001 (SZ vom 31.10./01.11.2001);\ninsgesamt kamen in dem von Gewalttaten geprägten \"blutigen Wahlkampf\" (Flück,\nMenschenrechtslage in Sri Lanka, Südasien 4/01 S. 67; NZZ vom 05.12.2001 und\n07.12.2001) - in anderen Berichten ist sogar vom \"blutigsten Wahlkampf in der\nGeschichte des Inselstaates\" (FR vom 05.12.2001) bzw. vom \"gewalttätigsten in Sri\nLankas Geschichte\" (SZ vom 05.12.2001) die Rede - über 40 Menschen ums Leben\n(ai Jahresbericht 2002 S. 514 (47 Tote); AA 06.09.2002 S. 23 und Fischer\nWeltalmanach 2003 Spalte 747 (43 Tote)). Auch der Wahlgang selbst wurde\nüberschattet von Schießereien, Bombenanschlägen und mindestens zehn\nTodesopfern (AA 06.09.2002 S. 23; NZZ vom 06.12.2001 und 07.12.2001). Bei der\nAbstimmung am 5. Dezember 2001 rutschte die bisher regierende PA, die weiterhin\neine strikt militärische Lösung des Konflikts mit der LTTE forderte, auf einen\nStimmenanteil von 37,2 v.H. ab. Die mit der PA verbündete marxistische Janatha\nVimukthi Peramuna (JVP) kam auf 9,1 v.H. Demgegenüber konnte die oppositionelle\nUNP, die den Wahlkampf mit dem zentralen Versprechen geführt hatte, umgehend\nFriedensgespräche aufzunehmen, 45,6 v.H. der Stimmen gewinnen; sie stellte 109\nder 225 Abgeordneten und besaß zusammen mit der verbündeten \"Tamil United\nLiberation Front\" (15 Mandate) und dem \"Sri Lanka Muslim Congress\" (5 Mandate)\ndie Parlamentsmehrheit (Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 747 f.; FAZ vom\n08.12.2001, FR vom 08.12.2001, NZZ vom 07.12.2001 und 08./09.12.2001, SZ vom\n08./09.12.2001). Mit Amtsantritt der neuen \"United National Front\" (UNF)-Regierung\nunter dem UNP-Vorsitzenden Ranil Wickremasinghe am 12. Dezember 2001\n(Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 747 f.; NZZ vom 10.12.2001) wurden die\nBemühungen um eine friedliche Lösung des Konflikts wieder aufgenommen (AA\n06.09.2001 S.5 f.). Schon am 19. Dezember 2001 kündigte die LTTE einen\neinseitigen Waffenstillstand für einen Monat als Geste des guten Willens an (NZZ\nvom 20.12.2001). Diese Erklärung erfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem die LTTE\nweltweit zunehmend unter Druck und dabei vor allem auch in finanzielle Bedrängnis\ngeraten war und weiter geriet (NZZ vom 05.07.2002). Bereits vor dem 11. September\n2001 hatten die USA, Großbritannien, Indien und Kanada die Tätigkeit der LTTE in\nihren Ländern unterbunden und ihr damit einen wesentlichen Teil ihrer traditionellen\nfinanziellen Basis entzogen (Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 748; NZZ vom\n05.07.2002 und 16.09.2002; vgl. zur Finanzbeschaffung der LTTE in Deutschland\nBundesministerium des Innern, Verfassungsschutzberichte 2000 S. 219, und 2001\nS. 242 f.; Innenministerium NRW, Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-\nWestfalen über das Jahr 2001 S. 247). Im Zusammenhang mit den Anschlägen auf\ndas World Trade Center in New York und das Pentagon in Washington am 11.\nSeptember 2001 hatten Forderungen, die LTTE bzw. LTTE-Frontorganisationen auch\nin anderen Ländern zu verbieten sowie ihre \"fundraising\"-Aktivitäten zu beschneiden,\nneue Nahrung erhalten (KK 17.04.2002 S. 5; FAZ vom 23.09.2002). Am 21.\nDezember 2001 schlossen sich die Regierungstruppen dem Waffenstillstand an; eine\nVereinbarung über eine vorläufige einmonatige Waffenruhe trat am 24. Dezember\n2001 in Kraft (AA 06.09.2002 S. 5 f; Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 748; FR vom\n27.12.2001). Noch im Dezember 2001 bat die neue Regierung Norwegen offiziell um\nHilfe bei der Wiederaufnahme von Friedensgesprächen (NZZ vom 27.12.2001). \n\n177\n\nAm 15. Januar 2002 lockerte die Regierung weitgehend das Embargo gegen die\nvon der LTTE gehaltenen Gebiete (AA 06.09.2002 S. 6; Fischer Weltalmanach 2003\nSpalte 748; KK 17.04.2002; FR vom 03.01.2002, FAZ vom 16.01.2002, SZ vom\n17.01.2002) und bestärkte damit die Hoffnungen auf Frieden in Sri Lanka (FAZ vom\n16.01.2002, SZ vom 17.01.2002). Am 21. Januar 2002 wurde die Waffenruhe\nbeidseitig um einen Monat verlängert (Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 748; NZZ\nvom 22.01.2002, FAZ vom 23.01.2002). In einer symbolischen \"Geste guten Willens\"\nentließ die LTTE am 22. Januar 2002 zehn seit Jahren gefangene\nRegierungssoldaten und übergab sie an eine Friedensorganisation aus dem Süden\ndes Landes, in der sich Eltern verschollener Soldaten zusammengeschlossen haben\n(Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 748; FR vom 23.01.2002). Die\nHauptbemühungen der auch von Präsidentin Kumaratunga unterstützten\nnorwegischen Friedensinitiative galten in der Folgezeit dem Abschluss eines\nformalisierten längerfristigen Waffenstillstandsabkommens zwischen Regierung und\nLTTE als Basis für weitere Verhandlungen (AA 06.09.2002 S. 6). Rasch stellten sich\nFortschritte und Zeichen wachsender Normalisierung ein (FAZ vom 08.02.2002, FR\nvom 23.01.2002). Mitte Februar 2002 wurde vereinbart, die jahrelang umkämpfte\nVerbindungsstraße von der Halbinsel Jaffna in den Süden Sri Lankas wieder zu\neröffnen (FR vom 16.02.2002); von Seiten der Regierung wurde die Aufhebung des\nVerbots der LTTE in Aussicht gestellt, die diese zur Vorbedingung für die Aufnahme\nvon Friedensgesprächen gemacht hatte (NZZ vom 24.01.2002, FR vom 20.02.2002\nund 08.06.2002, FAZ vom 22.02.2002). Am 22. Februar 2002 erreichten die\nnorwegischen Vermittler unter dem stellvertretenden Außenminister Vidar Helgesen\nungeachtet schwerer Seekämpfe zwischen Regierungstruppen und Rebellen vor der\nKüste Sri Lankas (FAZ vom 22.02.2002) ein unbefristetes\nWaffenstillstandsabkommen zwischen Regierung und LTTE (Fischer Weltalmanach\n2003 Spalte 748; FAZ vom 22.02.2002, NZZ vom 22.02.2002, 23./24.02.2002 und\n25.02.2002, FR vom 23.02.2002), das allerdings auf Kritik bei Präsidentin\nKumaratunga stieß (Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 748; FR vom 23.02.2002,\nNZZ vom 25.02.2002). Dieses Abkommen trat in der Nacht vom 22. auf den 23.\nFebruar 2002 in Gestalt des \"Memorandum of Understanding between the\nGovernment of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka and the Liberation\nTigers of Tamil Eelam\" in Kraft (KK 17.04.2002 S. 6; AA 06.09.2002 S. 5 f.; NZZ vom\n25.02.2002). Neben einem beidseitigen unbefristeten Waffenstillstand sieht es eine\nReihe vertrauensbildender Maßnahmen auf beiden Seiten, Erleichterungen für die\nBevölkerung in den Gebieten unter der Kontrolle der LTTE und Fristen von 30 bis 90\nTagen für die Umsetzung aller Vorschriften vor. Eine international besetzte \"Sri\nLanka Monitoring Mission\" (SLMM) unter Führung Norwegens überwacht die\nDurchführung des Abkommens. Als Zeitpunkt für Vorgespräche über eine mögliche\nfriedliche Konfliktbeilegung wurde Anfang Mai 2002 in Aussicht genommen (AA\n06.09.2002 S. 6). Der Waffenstillstand wurde in der Folgezeit eingehalten und es gab\nzunächst auch keine Selbstmordanschläge mehr (NZZ vom 05.07.2002). Am\n14. März 2002 besuchte zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder ein srilankischer\nRegierungschef die LTTE-Hochburg Jaffna (NZZ vom 15.03.2002 und 05.07.2002).\nBei Kommunalwahlen unterstützte die Bevölkerung den Kurs der UNF-Regierung\nund die geplanten Verhandlungen mit der LTTE (NZZ vom 22.03.2002 und\n23.05.2002, FR vom 22.05.2002). Anfang April 2002 erhielt die LTTE die Erlaubnis,\nBüros auch in den bislang von Regierungstruppen kontrollierten Gebieten zu\neröffnen, um dort ihrer politischen Arbeit nachgehen zu können (KK 17.04.2002 S.\n6). Am 9. April 2002 wurde die Hauptzufahrtsstraße nach Jaffna nach ihrer\nEntminung wieder für den Verkehr freigegeben, sodass nach 12 Jahren\nUnterbrechung erstmals die Landverbindung zwischen der Hauptstadt Colombo und\nJaffna wieder durchgängig befahrbar ist (KK 17.04.2002 S. 6; Fischer Weltalmanach\n2003 Spalte 748; NZZ vom 10.04.2002). Erste Inlandsflüchtlinge begannen mit der\nRückkehr in ihre Heimatgebiete (Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 748; FR vom\n30.07.2002); LTTE-Führer Prabhakaran, der sich am 10. April 2002 nach zwölf\nJahren Versteck anlässlich einer Pressekonferenz in Kilinochchi wieder in der\nÖffentlichkeit hatte sehen lassen (NZZ vom 11.04.2002 und 05.07.2002, SZ vom\n12.04.2002), und der Vorsitzende der muslimischen Partei SLMC unterzeichneten\nein Abkommen über die Rückkehr von 100.000 Muslimen in den Norden Sri Lankas\n(FAZ vom 15.04.2002). Die zunächst für Anfang Mai, später für Juni und dann für Juli\n2002 angekündigte Aufnahme der Friedensverhandlungen (NZZ vom 28.03.2002,\n10.04.2002, 19.04.2002, 23.05.2002 und 05.07.2002, SZ vom 28./29.03.2002)\nverzögerte sich auch wegen der von der LTTE gestellten Bedingung einer vorherigen\nAufhebung des Verbots ihrer Organisation weiter (FR 31.05.2002). Am 7. Juni 2002\nkündigte die Regierung an, das Verbot zehn Tage vor Beginn der Verhandlungen\naufzuheben (FAZ vom 08.06.2002, FR vom 08.06.2002). Mitte August 2002\nverständigten sich Regierung und LTTE in Oslo darauf, dass die\nFriedensverhandlungen nach Aufhebung des Verbots der LTTE zwischen dem 12.\nund 17. September 2002 in Bangkok beginnen sollten (Fischer Weltalmanach 2003\nSpalte 748; NZZ vom 15.08.2002, 16.08.2002, 17./18.08.2002 und 14./15.09.2002,\nSZ vom 14./15.09.2002). Am 5. September 2002 verkündete der srilankische\nVerteidigungsminister offiziell das Ende des Verbots der LTTE (Flück, Militärische\nund politische Situation im Konflikt in Sri Lanka, Südasien 3/02 S. 72; Keller, Die\nSuche nach der Konfliktlösung hat begonnen, Südasien 3/02 S. 75 (76) ).\nUngeachtet schwerer innenpolitischer Spannungen zwischen Präsidentin\nKumaratunga und Premierminister Wickremasinghe (Flück, Militärische und\npolitische Situation im Konflikt in Sri Lanka, Südasien 3/02 S. 72) wurden die\nFriedensverhandlungen sodann am 16. September 2002 auf dem Flottenstützpunkt\nSattahip südöstlich von Bangkok aufgenommen (FAZ vom 16.09.2002 und\n17.09.2002, NZZ vom 16.09.2002) und allgemein als \"einmalige Chance für Sri\nLanka\" (NZZ vom 16.09.2002) bewertet. In dieser ersten Runde der\nFriedensverhandlungen rückte die LTTE überraschend von ihrer von der Regierung\nstets als unverhandelbar (NZZ vom 16.09.2002) bezeichneten Forderung nach einem\neigenen Staat ab (FAZ vom 19.09.2002, NZZ vom 19.09.2002, SZ vom 19.09.2002).\nDie Konfliktparteien einigten sich darüber hinaus auf verschiedene\nvertrauensbildende Maßnahmen (NZZ vom 19.09.2002). Diese positiven Resultate\nder ersten Verhandlungen ließen die Hoffnung auf Frieden weiter wachsen (NZZ vom\n19.09.2002, FAZ vom 23.09.2002). Weitere Gespräche wurden für Oktober und\nDezember 2002 sowie für Januar 2003 vereinbart (SZ vom 19.09.2002). Im Oktober\n2002 wurde der Friedensprozess durch verschiedene Gewalttätigkeiten überschattet.\nAm 9. Oktober 2002 kamen acht Demonstranten durch Polizeischüsse in Ampara im\nOsten von Sri Lanka ums Leben, dem ersten ernsten Zwischenfall seit Beginn der\nWaffenruhe im Februar 2002 (FAZ vom 11.10.2002). In der Folge dieser Ereignisse\nkam es am 11. Oktober 2002 zu Straßenschlachten zwischen Singhalesen und\nTamilen im Nordosten Sri Lankas, bei denen drei Menschen getötet wurden (FAZ\nvom 12.10.2002). Außerdem wurde von Ausschreitungen bis hin zu offener Gewalt\ngegen die muslimische Minderheit im Osten des Landes berichtet (NZZ vom\n16.10.2002, FR vom 26.10.2002), die befürchtet, unter tamilischer Verwaltung\ndiskriminiert zu werden (Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 748). Von diesen\nEreignissen und auch von der Verurteilung Prabhakarans zu 200 Jahren Haft durch\ndas Oberste Gericht Sri Lankas am 31. Oktober 2002 (NZZ vom 01.11.2002)\nunbeeinflusst fand die zweite Runde der Friedensgespräche vom 31. Oktober bis 3.\nNovember 2002 in Bangkok statt; sie endete erneut mit positiven Resultaten, u.a. der\nGründung paritätisch besetzter Ausschüsse, die auf dem Weg zum Frieden\nwirtschaftliche, politische und Sicherheitsprobleme lösen sollen (Flück,\nFriedensprozess bleibt auf Erfolgskurs, Südasien 4/02 S. 68; Fischer Weltalmanach\n2004 Spalte 793; NZZ vom 04.11.2002).\n\n178\n\nZur Förderung des Friedensprozesses stellte eine kurzfristig vom Vermittler\nNorwegen einberufene Geberkonferenz (NZZ vom 23.11.2002) Ende November\n2002 in Oslo eine erste Soforthilfe von rund 70 Mio. US-Dollar für den Wiederaufbau\nSri Lankas bereit (Flück, Friedensprozess bleibt auf Erfolgskurs, Südasien 4/02 S. 68\n(69); Fischer Weltalmanach 2004 Spalte 794). In der dritten, von beiden Seiten als\n\"historisch\" (Fischer Weltalmanach 2004 Spalte 794) bezeichneten\nVerhandlungsrunde, die vom 2. bis 5. Dezember 2002 ebenfalls in Oslo stattfand,\neinigten sich die Chefunterhändler auf das Modell einer föderalen Struktur nach dem\nVorbild der Schweiz (AA 19.06.2003 S. 7; Flück, Friedensprozess bleibt auf\nErfolgskurs, Südasien 4/02 S. 68 (69f.); NZZ vom 02.12.2002 und 06.12.2002, FR\nvom 06.12.2002, SZ vom 06.12.2002). Ende 2002 war die Lage auf der Halbinsel\nJaffna trotz aller Unsicherheit durch Aufbruchstimmung (taz vom 07.01.2003),\nGeschäftigkeit (SZ vom 15.01.2003) und zahlreiche Verbesserungen im täglichen\nLeben (Keller, Jetzt hängt der Guerillachef neben Lord Krishna - Ein Besuch in\nJaffna zwischen Krieg und Frieden, Südasien 4/02 S. 62 (66) ) gekennzeichnet. Die\nBeratungen auf den weiteren Konferenzen vom 6. bis 9. Januar 2003 in Nakhon\nPathom/Thailand, am 7./8. Februar 2003 in Berlin und vom 18. bis 21. März 2003 in\nHakone/Japan gerieten allerdings stärker unter den Druck innen- und\naußenpolitischer Zwänge. Als Voraussetzung für die Freigabe von ausgedehnten\nmilitärischen Sicherheitszonen auf der Halbinsel Jaffna für rückkehrende Flüchtlinge\nverlangte die Armee bei den Verhandlungen in Nakhon Pathom den Beginn der\nsofortigen Entwaffnung der LTTE. Präsidentin Kumaratunga forderte darüber hinaus\ndie sofortige Auflösung der LTTE-Eliteeinheit \"Black Tigers\", die für einen Großteil\nder Selbstmordattentate in der Vergangenheit verantwortlich ist. Die LTTE lehnte\nbeide Forderungen kategorisch ab, solange keine politische Lösung in Kraft sei, und\nstellte ihre Mitarbeit im Ausschuss zur militärischen Deeskalation ein; vereinbart\nwurde jedoch ein Aktionsplan (\"Action Plan for an Accelerated Resettlement\nProgramme for the Jaffna District\") für eine erste Wiederansiedlung von Vertriebenen\nin Gebieten außerhalb der Hochsicherheitszonen, von dem rund 94.000 Familien\nbzw. etwa 250.000 bis 320.000 Personen betroffen wären (AA 19.06.2003 S. 7;\nFlück, Der Kampf um den Frieden geht weiter, Südasien 1/03 S. 54 (56); Fischer\nWeltalmanach 2004 Spalte 794; FR vom 07.01.2003, NZZ vom 07.01.2003, FAZ vom\n10.01.2003, NZZ vom 10.01.2003). Insgesamt wurde die Verhandlungsrunde trotz\neiner gewissen Ernüchterung (\"Das Ende der Sensationen\", FR vom 07.01.2003)\ndahin bewertet, dass die Gespräche \"auf gutem Weg\" sind (NZZ vom 10.01.2003).\nIndien blieb in der Beurteilung des Friedensprozesses weiterhin misstrauisch und\nzurückhaltend (NZZ vom 22.01.2003). Wenige Stunden vor der fünften\nZusammenkunft in Berlin entdeckten norwegische Beobachter am 6. Februar 2003\nan Bord eines von der srilankischen Marine aufgebrachten Fischkutters vor der Küste\nder Halbinsel Jaffna schwere Waffen. Sie konnten nicht verhindern, dass sich drei\nRebellen der Tamil Tigers mit ihrer Ladung in die Luft sprengten (NZZ vom\n10.02.2003 und 22./23.02.2003). Obwohl die norwegischen Vermittler eine klare\nVerletzung des Waffenstillstandes durch die LTTE feststellten, kamen die\nVerhandlungspartner in Berlin überein, den Zwischenfall nicht hochzuspielen und\n\"einmütig zu demonstrieren, dass der Friedensprozess irreversibel sei\" (NZZ vom\n22./23.02.2003). Sie verständigten sich in humanitären Fragen; die LTTE erklärte\nsich bereit, künftig keine Kindersoldaten mehr zu rekrutieren (Vorwürfe, dies\nweiterhin zu praktizieren, waren zuletzt im Januar 2003 laut geworden, FR vom\n21.01.2003) und Kindersoldaten, die unter Waffen stehen, zu ihren Familien\nzurückzuschicken (Flück, Der Kampf um den Frieden geht weiter, Südasien 1/03 S.\n54 (56); Fischer Weltalmanach 2004 Spalte 794; NZZ vom 10.02.2003). Im Laufe\ndes ersten Jahres nach Beginn des Waffenstillstandes kehrten rund 200.000\nFlüchtlinge in die Bürgerkriegsgebiete zurück (FR vom 03.02.2003).\nDer bis dahin erfreuliche Verlauf der Friedensgespräche wurde im März 2003 durch\neigenmächtige Schritte der LTTE im Norden und Osten des Landes getrübt; sie\neröffnete unter anderem in von der Regierung kontrollierten Gebieten im Osten\neigene \"Gerichte\" und \"Polizeistationen\" (AA 19.06.2003 S. 7). Nach wie vor gab es\nauch Verletzungen des Waffenstillstandsabkommens, wobei die norwegisch geführte\n\"Sri Lanka Monitoring Mission\" 90 v.H. der Vorfälle der LTTE zuordnete (AA\n19.06.2003 S.7). Das sechste Treffen in Hakone, das weitgehend der\nFöderalisierung des Staates gewidmet war, blieb ergebnislos (Fischer Weltalmanach\n2004 Spalte 794; NZZ vom 22./23.03.2003). Als Hauptursache galt ein Zwischenfall,\nbei dem die srilankische Marine am 10. März 2003 200 Meilen östlich von\nTrincomalee ein Versorgungsschiff der LTTE wegen Verdachts auf Waffenschmuggel\nversenkt hatte; dabei waren die elf Besatzungsmitglieder - alle Angehörige der \"Sea-\nTigers\" - ums Leben gekommen (AA 19.06.2003 S. 7; FR vom 11.03.2003 und\n08.04.2003, NZZ vom 18.03.2003). Außerdem hatten Präsidentin Kumaratunga und\nihre Partei Vorbehalte gegen eine Änderung der Staatsstruktur geäußert, die das\nParlament im Rahmen einer Verfassungsänderung beschließen muss (Fischer\nWeltalmanach 2004 Spalte 794). Am 18. April 2003 kamen bei gewalttätigen\nZusammenstößen zwischen Muslimen und Tamilen im Nordosten Sri Lankas drei\nMenschen ums Leben; 15 Menschen wurden bei Zwischenfällen in Mutur verletzt\n(FAZ vom 19.04.2003). Mitte April wurde die LTTE von einem internationalen Sri\nLanka-Treffen mit den wichtigsten Geberländern in Washington ausgeschlossen. Die\nUSA begründeten dies damit, keine offiziellen Kontakte mit einer Terrororganisation\nunterhalten zu wollen (NZZ vom 23.04.2003). Daraufhin erklärte der LTTE-\nUnterhändler Balasingham am 21. April 2003 in einem Schreiben an den\nsrilankischen Premierminister die Aussetzung der Friedensgespräche (AA\n19.06.2003 S. 7). Er begründete den Boykott der siebten, für Ende April 2003\ngeplanten Gesprächsrunde in Thailand damit, dass die LTTE der \"wichtigste\nFriedenspartner und authentische Vertreter des tamilischen Volks\" sei (Fischer\nWeltalmanach 2004 Spalte 794; FAZ vom 23.04.2003, FR vom 23.04.2003, NZZ vom\n23.04.2003). Mit zunehmender Dauer des Boykotts nahm die allgemeine Nervosität\nzu; mehrere norwegische Diplomaten bis hin zum Außenminister flogen nach\nKilinochchi, um den LTTE-Führer Prabhakaran umzustimmen (NZZ vom 19.05.2003).\nIm Juni 2003 forderte die LTTE die vollständige Übertragung der Interimsverwaltung\nim Norden des Landes. Premierminister Wickremasinghe lehnte dies mit Verweis auf\ndie Verfassung ab. Sein Angebot, sie für den Wiederaufbau und die\nWiederansiedlung von Flüchtlingen zuständig zu machen, wies die LTTE Anfang Juni\n2003 zurück, sodass Termin und Bedingungen für eine Wiederaufnahme der\nFriedensverhandlungen zunächst offen blieben (Fischer Weltalmanach 2004 Spalte\n794; NZZ vom 07./08.06.2003). Die große Geberkonferenz am 9./10. Juni 2003 in\nTokio mit Vertretern von rund 50 Staaten, multilateralen Finanzorganisationen, der\nsrilankischen Regierung, aber ohne die LTTE, versprach Sri Lanka Hilfsgelder für die\nnächsten vier Jahre in Höhe von mehr als 4,5 Milliarden US-Dollar, gekoppelt an die\nerfolgreiche Fortsetzung des Friedensprozesses (Clemens, Im Überblick..., Südasien\n2/03 S. 57 (58); Korf, Schafft Entwicklung Frieden in Sri Lanka?, Südasien 2/03 S.\n59; Fischer Weltalmanach 2004 Spalte 794; NZZ vom 10.06.2003 und 11.06 2003,\nSZ vom 16.06.2003). Am 14. Juni 2003 wurde einer der Führer der Revolutionären\nBefreiungsfront Eelam vor seinem Haus in Jaffna getötet; zeitgleich lieferte sich die\nsrilankische Marine vor der Nordküste ein Feuergefecht mit Booten der LTTE, in\ndessen Verlauf ein Schiff der Rebellen explodierte und sank (NZZ vom 16.06.2003,\nSZ vom 16.06.2003). Am 19. Juni 2003 schlug Premierminister Wickremasinghe vor,\ndass die LTTE im Nordosten des Landes eine Übergangsregierung bildet; die LTTE\nlehnte auch dieses Angebot auf Wiederaufnahme der Friedensverhandlungen ab (FR\nvom 21.06.2003, NZZ vom 21./22.06.2003). Am 1. Juli 2003 verurteilte ein Gericht in\nColombo zwei Polizisten und drei Bewohner eines Dorfes östlich von Colombo zum\nTode; im Oktober 2000 hatten rund 800 Dorfbewohner das dortige Rehabilitierungs-\nCamp gestürmt und 28 festgehaltene mutmaßliche LTTE-Angehörige erschlagen\n(NZZ vom 03.07.2003). Anfang August 2003 berieten LTTE-Führungskräfte in Paris\nüber die Fortsetzung der seit April unterbrochenen Friedensgespräche (FR vom\n23.08.2003). Angesichts wachsender Spannungen zwischen Tamilen und\nAngehörigen der muslimischen Minderheit verhängte die srilankische Regierung am\n22. August 2003 eine Ausgangssperre über die Städte Kalmunai und Samanthurai im\nOsten der Insel (FAZ vom 23.08.2003, FR vom 23.08.2003). Erstmals seit dem\nAbbruch der Friedensverhandlungen trafen sich am 9. September 2003 anlässlich\neiner Tagung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheit in\nBern wieder Vertreter beider Seiten, um mit Schweizer Experten über die\nMöglichkeiten dezentraler, föderaler Strukturen zu diskutieren (FR vom 10.09.2003,\nNZZ vom 12.09.2003). Die US-Botschaft in Colombo rief die LTTE am 17. September\n2003 auf, ihre Forderungen an die Regierung realistisch zu gestalten und an den\nVerhandlungstisch zurückzukehren (FR vom 18.09.2003). Mehr als fünf Jahre nach\ndem Anschlag auf einen buddhistischen Tempel wurden am 15. Oktober 2003 drei\nAngehörige der LTTE vom Obersten Gericht in Colombo zum Tode und zu insgesamt\n1.850 Jahren Haft verurteilt (NZZ vom 16.10.2003). Am 30. Oktober 2003 reagierte\ndie LTTE auf die Regierungsvorschläge vom 17. Juli 2003 zur Interimsverwaltung in\nden tamilischen Gebieten; sie forderte in einem in einer feierlichen Zeremonie dem\nnorwegischen Botschafter überreichten Papier die Einräumung weitgehender\nAutonomie für den Norden und Osten des Landes (Interim Self-governing Authority -\nISGA) und bekundete ihre Bereitschaft, an den Verhandlungstisch zurückzukehren\n(NZZ vom 03.11.2003, FAZ vom 22.11.2003, Schweizerische Flüchtlingshilfe\n16.02.2004 S. 2, UNHCR 4/04 S. 21). Die Regierung signalisierte in ihrer Reaktion\nzwar \"fundamentale Differenzen\" zu ihrer eigenen Haltung, nahm das Dokument aber\nals Verhandlungsgrundlage für die Wiederaufnahme der Friedensgespräche an (NZZ\nvom 03.11.2003 und 05.11.2003).\nPräsidentin Kumaratunga reagierte am 4. November 2003 auf die von ihr als\n\"Bedrohung der nationalen Sicherheit\" (NZZ vom 06.11.2003) und \"Ausverkauf der\nHeimat\" (SZ vom 08./09.11.2003) eingestuften Konzessionen mit der Entlassung der\nMinister für Inneres, Verteidigung und Information, deren Ressorts sie selbst\nübernahm, sowie mit der Suspendierung des Parlaments für zwei Wochen (Fischer\nWeltalmanach 2005 S. 408; FR vom 05.11.2003, NZZ vom 05.11.2003 und\n20.11.2003). Der zu dieser Zeit in Washington weilende Premierminister\nWickremasinghe verurteilte die Schritte der Präsidentin auf Schärfste (NZZ vom\n05.11.2003). Die Staatskrise (FAZ vom 05.11.2003) und der offene Machtkampf (SZ\nvom 06.11.2003) verschärften sich weiter, als Kumaratunga am 5. November 2003\nden Ausnahmezustand über Sri Lanka verhängte (FAZ vom 06.11.2003, FR vom\n06.11.2003, NZZ vom 06.11.2003 und SZ vom 06.11.2003). Obwohl sich die\nRegierung um eine umgehende Wiedereinsetzung des Parlaments bemühte (NZZ\nvom 07.11.2003) und Kumaratunga den Ausnahmezustand nach der Rückkehr des\nbegeistert begrüßten Premierministers am 7. November 2003 wieder aufhob (FAZ\nvom 08.11.2003), schwelte die von gegenseitigen Anschuldigungen bestimmte Krise\nweiter (NZZ vom 08./09.11.2003 und 10.11.2003). Am 10. November 2003 verschob\ndie Regierung weitere Friedensgespräche mit der LTTE auf unbestimmte Zeit (FAZ\nvom 11.11.2003, FR vom 11.11.2003 und NZZ vom 11.11.2003). Die vor einem\nScherbenhaufen stehenden norwegischen Vermittler (NZZ vom 12.11.2003) brachen\nihre Mission am 14. November 2003 vorläufig ab (FAZ vom 15.11.2003, NZZ vom\n15.11.2003). Erst in der zweiten Novemberhälfte entspannte sich die Situation\nzunächst, nachdem Kumaratunga Zeichen der Kompromissbereitschaft gesetzt hatte\n(FAZ vom 17.11.2003), das Parlament am 19. November 2003 erstmals wieder\nzusammengetreten war (NZZ vom 20.11.2003), die LTTE von ihrer strikten\nWeigerung abgerückt war, mit der Präsidentin zu verhandeln (FAZ vom 21.11.2003),\nund die Regierung Kumaratunga die Zusammenarbeit anboten hatte, um die\nFriedensgespräche mit der LTTE fortzusetzen (SZ vom 21.11.2003). Die Präsidentin\nerklärte hierzu am 21. November 2003, bis spätestens 15. Dezember 2003 müsse\neine gemeinsame Linie gefunden werden (FAZ vom 23.11.2003).\nIm Januar 2004 entbrannte der Machtkampf, den die Präsidentin schließlich\ngewinnen sollte, neu. In einer Fernsehansprache beanspruchte Kumaratunga\nüberraschend für sich das Recht, über das Jahr 2005 hinaus zu regieren (FAZ vom\n15.01.2004). Außerdem ging sie ein Wahlbündnis mit der dem Friedensprozess\nablehnend gegenüberstehenden singhalesisch-marxistischen JVP ein, was als\nVersuch interpretiert wurde, den Prozess ganz zum Stillstand zu bringen (FR vom\n24.01.2004). Der von PA und JVP gegründeten United People's Freedom Alliance\n(UPFA) schlossen sich Anfang Februar 2004 weitere kleinere Parteien an\n(Schweizerische Flüchtlingshilfe 16.02.2004 S. 3). Am 7. Februar 2004 löste die\nPräsidentin in einem Überraschungscoup (Fischer Weltalmanach 2005 S. 408 das\nParlament auf und ordnete für den 2. April 2004 vorgezogene Neuwahlen zur\nNationalversammlung an (Fischer Weltalmanach 2005 S. 408; UNHCR 4/04 S. 23;\nFR vom 09.02.2004; taz vom --.02.2004). Die LTTE kritisierte die Entscheidung als\n\"schweren Rückschlag\" für den Friedensprozess, kündigte aber an, den\nWaffenstillstand vorerst weiter einzuhalten (FR vom 10.02.2004). Am 11. Februar\n2004 entließ die Präsidentin 39 Mitglieder der Regierung Wickremasinghes (FR vom\n11.02.2004; NZZ vom 18.02.2004), was ebenfalls auf heftige Kritik von Seiten der\nLTTE und der Regierung stieß (AA 30.03.2004 S. 8; NZZ vom 18.02.2004).\nDen Wahlen gingen Gewalttätigkeiten namentlich im Norden und Osten voraus, wo\nes zu mehreren Mordfällen an Angehörigen von mit der LTTE rivalisierender\nGruppierungen kam (UNHCR 4/04 S. 23; NZZ vom 31.03.2004). Insgesamt verliefen\ndie Wahlen aber vergleichsweise friedlich (KAS/Auslandsinformationen --.05.2004 S.\n101 (111); NZZ vom 01.04.2004 und 05.04.2004). Die UPFA, das von Kumaratunga\ngeführte Wahlbündnis, ging mit 45,6 v.H. der Stimmen bzw. 105 Sitzen als stärkste\nKraft aus den Wahlen hervor (UNHCR 4/04 S. 9; KAS/Auslandsinformationen --\n.05.2004 S. 101 ?104?; NZZ vom 07. April 2004: 47 v.H.), verfehlte aber die absolute\nMehrheit. Die UNP Wickremasinghes fiel auf knapp 38 v.H. der Stimmen zurück und\nerrang - zusammen mit dem Ceylon Worker's Congress - 82 Sitze; das\nParteienbündnis Illankai Tamil Arasu Kachchi oder Tamil National Alliance (TNA),\ndas die politischen Forderungen der LTTE unterstützt, wurde mit 6,8 v.H. der\nStimmen bzw. 22 Mandaten drittstärkste Kraft (Fischer Weltalmanach 2005 S. 408;\nKAS/Auslandsinformationen --.05.2004 S. 101 ?104?; UNHCR 4/04 S. 10; NZZ vom\n05.04.2004). Im Parlament ist nunmehr außerdem die Jathika Hela Urumaya (JHU),\neine neue Partei des buddhistischen Klerus, vertreten, die 5,9 v.H. der Stimmen (9\nSitze) errang (KAS/Auslandsinformationen --.05.2004 S. 101 ?104?; UNHCR 4/04 S.\n10, 24; NZZ vom 07.04.2002: 8 Sitze).\nAm 6. April 2004 vereidigte die Präsidentin den als moderat geltenden Mahinda\nRajapakse als neuen Premierminister (Fischer Weltalmanach 2005 S. 408; NZZ vom\n07.04.2004 und 08.04.2004). In seinem 31-köpfigen Minderheitskabinett, das\nRajapakse am 10. April 2004 vorstellte, übernahm die Präsidentin selbst die\nSchlüsselressorts Verteidigung und Verfassungsangelegenheiten sowie das\nBildungsministerium (Fischer Weltalmanach 2005 S. 408). Die JVP erhielt vier\nMinisterposten (KAS/Auslandsinformationen --.05.2004 S. 101 (112); NZZ vom\n03.05.2004). Während Rajapakse bei seinem ersten Auftritt von der Notwendigkeit\nsprach, den Friedensprozess in Gang zu halten (NZZ vom 07.04.2004), drohte die\nLTTE nach dem Wahlsieg der Parteienallianz Kumarantungas zunächst mit einer\nWiederaufnahme des bewaffneten Kampfes (NZZ vom 06.04.2004). In der ersten\nParlamentssitzung erlitt das Regierungsbündnis eine Abstimmungsniederlage. Mit\nden Stimmen der JHU konnte sich der Kandidat der Opposition bei der Wahl des\nSpeakers durchsetzen (NZZ vom 03.05.2004), worauf die Mönche im Parlament von\nAngehörigen der JVP beschimpft, bedroht und mit Büchern beworfen wurden; einige\nerhielten später Morddrohungen. Befürchtungen wurden laut, dies sei ein\nVorgeschmack auf den Stil der sich ankündigenden politischen Auseinandersetzung\n(KAS/Auslandsinformationen --.05.2004 S. 101 (114)).\nAuf Seiten der LTTE verschärfte die Revolte des Oberkommandeurs der LTTE-\nBodenstreitkräfte, Vinayagamoorthi Muralitharan alias \"Colonel (Oberst) Karuna\", der\nsich Anfang März 2004 von Prabhakaran lossagte, die Situation (UNHCR 4/04 S. 13;\nFAZ vom 12.03.2004; FR vom 09.03.2004 und 05.04.2004; NZZ vom 08.03.2004\nund 09.03.2004). Er soll über 5000 bis 7500 Kämpfer und damit rund ein Drittel der\nLTTE-Streitmacht verfügt haben (KAS/Auslandsinformationen --.05.2004 S. 101\n?108?; NZZ vom 16.03.2004 und 13.04.2004; FR vom 14.04.2004). Am 9. April 2004\ngriff die LTTE die abtrünnige Truppe an. Es kam zu Kämpfen am Fluss Verugal, der\ndie Tamilengebiete Batticaloa und Trincomalee voneinander trennt; dabei wurden\nmindestens 22 Menschen getötet (UNHCR 4/04 S. 13; NZZ vom 10./11.04.2004 und\n16.04.2004; FR vom 13.04.2004 und 16.04.2004). Bei ihrer Offensive nahmen die\nLTTE-Truppen nach eigenen Angaben über 300 der Kämpfer Karunas fest, drangen\netwa 10 km weit in dessen Gebiet vor und besetzten eine Reihe von Dörfern. Oberst\nKaruna gab seinen Widerstand nach wenigen Tagen auf und tauchte unter (FR vom\n14.04.2004, NZZ vom 14.04.2004 und SZ vom 14.04.2004). Die Regierung und auch\ndie SLMM erklärten, die Kämpfe stellten eine Verletzung des Waffenstillstands dar\n(NZZ vom 13.4.2004). Die LTTE ihrerseits warf in der Folge der Regierung vor, die\nWaffenruhe dadurch zu verletzen, dass sie dem verschwunden bleibenden Karuna\nSchutz gewähre und ihn unterstütze (FR vom 08.07.2004; NZZ vom 08.07.2004).\nSowohl die Regierung als auch die LTTE gaben Ende April 2004 zu erkennen, dass\nsie eine rasche Wiederaufnahme der Friedensgespräche wünschten (NZZ vom\n03.05.2004; FR vom 04.05.2004). Trotz entsprechender Bemühungen der\nnorwegischen Vermittler bis hin zum Außenminister Petersen (Fischer Weltalmanach\n2005 S. 408; NZZ vom 03.05.2004; FR vom 04.05.2004) kam es dazu jedoch nicht.\nIn den Sommermonaten verschlechterten sich die Voraussetzungen für eine\nFortführung der Verhandlungen zusehends. Zwischen den Anhängern Prabhakarans\nund Oberst Karunas entbrannte ein blutiger Machtkampf. In den Monaten Mai und\nJuni wurden mehrere Attentate auf LTTE-Kader verübt, für die die LTTE den\nuntergetauchten Karuna und mittelbar die srilankischen Sicherheitskräfte\nverantwortlich machte (FR vom 08.07.2004; NZZ vom 08.07.2004 und 08.10.2004).\nAm 7. Juli 2004 ereignete sich in Colombo erstmals seit der Vereinbarung der\nWaffenruhe im Februar 2002 ein Selbstmordanschlag, der der LTTE zugeschrieben\nwurde. Eine Frau, die versucht hatte, zum EPDP-Politiker Douglas Devananda\nvorzudringen, aber von der Polizei zur Wache mitgenommen wurde, zündete dort\neinen an ihrem Körper angebrachten Sprengsatz. Außer ihr kamen vier Polizisten\nums Leben (NZZ vom 08.07.2004; FR vom 08.07.2004 und 04.08.2004). Weitere\nAnschläge folgten. So wurden am 25. Juli 2004 acht Männer - nach Angaben der\nLTTE Vertraute Oberst Karunas - in einem Vorort Colombos im Schlaf getötet (FR\nvom 04.08.2004); Ende Juli wurden ein Geheimdienstagent (FR vom 04.08.2004)\nund am 16. August 2004 ein Politiker der EPDP auf offener Straße erschossen (NZZ\nvom 17.08.2004). Allein in vier Wochen im Juli/August 2004 verloren 25 Menschen\nihr Leben (NZZ vom 26.08.2004). Im September 2004 ermordete ein LTTE-\nKommando nach eigenen Angaben Karunas älteren Bruder bei Batticaloa (taz vom\n01.10.2004).\nDer norwegische Vizeaußenminister Helgesen reiste Ende Juli \"frustriert\" nach\nfünftägigen ergebnislos gebliebenen Gesprächen wieder ab. Er warf beiden Seiten\nGleichgültigkeit und mangelndes Gefühl für den Ernst der Lage vor; dies könne in\neinen Krieg auf kleiner Flamme münden (FR vom 04.08.2004). Die LTTE setzte im\nAugust 2004 alle Gespräche mit der Armee im Osten des Landes aus und verwies\nzur Begründung darauf, das Militär unterstütze den abtrünnigen Oberst Karuna (NZZ\nvom 26.8.2004). Auch weitere Bemühungen der norwegischen Friedensmission um\neine Wiederaufnahme der Gespräche blieben vorerst ohne Erfolg (NZZ vom\n24.09.2004 und 08.10.2004; taz vom 01.10.2004).\n\n179\n\n(2) Rechtliche Bewertung\nDie vorstehend dargestellte Entwicklung in Sri Lanka hat seit Frühjahr 2002 eine\numfassende Verbesserung der Situation der Tamilen in ihrem Heimatland in\nsämtlichen betrachteten Bereichen nach sich gezogen. Dies rechtfertigt weiterhin die\nBewertung, dass weder die tamilischen Volkzugehörigen insgesamt noch eine\nrelevante Untergruppe in Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von\npolitischer Verfolgung bedroht sind. Andererseits stellt sich die Lage nach\nEinschätzung des Senats nach wie vor nicht so dar, dass mit der gebotenen\nPrognosesicherheit in Sri Lanka insgesamt oder in irgendeinem Teilbereich für alle\nRückkehrer von einer hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung\nauszugehen ist (a.A. (hinreichende Verfolgungssicherheit für Tamilen) OVG\nSachsen, Urteil vom 3. Juli 2003 - A 1 B 115/00 -).\nDie politische Situation in Sri Lanka stellt sich nach wie vor als labil dar. Ob die\nFriedensgespräche, um deren Wiederaufnahme die norwegische Friedensmission\nbemüht bleibt, fortgeführt und schließlich erfolgreich zu einem Abschluss gebracht\nwerden können, wird allgemein weiterhin mit Skepsis beurteilt. Gefährdungen sind für\nden Friedensprozess von zwei Seiten erwachsen:\nAuf der einen Seite ist das Regierungsbündnis, das von der den Forderungen der\nLTTE ohnehin distanziert gegenüberstehenden Präsidentin Kumaratunga geführt\nwird, von deutlichen Interessengegensätzen geprägt. Als problematisch stellt sich\ninsbesondere die starke Stellung der JVP dar, die sozialistische Standpunkte vertritt\nund Zugeständnisse an die LTTE ablehnt (KAS/Auslandsinformationen --.05.2004 S.\n101 (114 f.); NZZ vom 18.02.2004 03.05.2004, 06./07.03.2004, 05.04.2004 und\n07.04.2004). Zudem bildet die UPFA eine Minderheitsregierung, die zur\nDurchsetzung ihrer Vorhaben auf die Unterstützung weiterer Parteien angewiesen\nist. Das Parlament als solches ist gleichfalls \"entlang religiöser, ethnischer und\ndoktrinärer Linien\" polarisiert (KAS/Auslandsinformationen --.05.2004 S. 101 (114\nf.); vgl. auch FR vom 05.04.04). Die Partei der buddhistischen Mönche, die über\nimmerhin 9 Sitze im Parlament verfügt, ist in ihrer chauvinistisch-antitamilischen\nHaltung noch unnachgiebiger als die JVP (NZZ vom 08.04.2004). Ohnehin wird auch\ndas Anwachsen des singhalesisch-buddhistischen Nationalismus in Sri Lanka, der\nsich in Übergriffen auf Christen und christliche Stätten manifestiert hat, als\nbesorgniserregend bewertet (KAS/Auslandsinformationen --.05.2004 S. 101 ?115?;\nSchweizerische Flüchtlingshilfe --.02/04 S. 6; UNHCR 4/04 S. 49; FAZ vom\n24.01.2004).\nDer LTTE und den hiervon abgespaltenen Anhängern des Oberst Karuna auf der\nanderen Seite werden gravierende Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen; ihre\nanhaltenden Mordanschläge und Gefechte machen die Lage zusätzlich unsicher und\nwerden als Verletzung des Geistes des Waffenstillstandsabkommens betrachtet\n(NZZ vom 24.09.2004 und 8.10.2004; taz vom 01.10.2004).\nVor diesem Hintergrund war die Berichterstattung in der deutschen Tagespresse\nüber die innenpolitische Lage war über den gesamten Zeitraum seit dem Beginn des\nMachtkampfes zwischen Präsidentin Kumaratunga und Wickremasinghe hinweg von\nBesorgnis hinsichtlich des Fortgangs des Friedensprozesses bestimmt (FR vom\n24.01.2004: \"Der Machtkampf in Sri Lanka schmälert die Aussichten auf dauerhaften\nFrieden\"; NZZ vom 6./7.03.2004: \"Ungewisse Zukunft des srilankischen\nFriedensprozesses\"; FR vom 05.04.2004: \"Ungewisse Aussichten\"; NZZ vom\n05.04.2004: \"Beunruhigende Signale aus Sri Lanka\"; FR vom 08.07.2004: \"Anschlag\nin Colombo weckt Kriegsangst\"; NZZ vom 08.07.2004: \"Der sri-lankische\nFriedensprozess ernsthaft gefährdet\"; FR vom 04.08.2004: \"Tamilenstreit gefährdet\nWaffenstillstand\"; NZZ vom 24.09.2004: \"Wachsende Frustration in Sri Lanka - Die\nFriedensverhandlungen weiterhin in der Sackgasse\" und taz vom 01.10.2004: \"Sri\nLankas Friedensprozess steckt fest\").\nUngeachtet dessen ist festzustellen, dass der Waffenstillstand zwischen LTTE und\nsrilankischer Regierung, der nunmehr seit über 2 ½ Jahren in Kraft ist, weiterhin im\nWesentlichen eingehalten wird, und sich die positiven Entwicklungen, die sich gerade\nfür die Volksgruppe der Tamilen im Zuge der Annäherung der beiden Seiten und der\nWaffenruhe in den letzten Jahren ergeben haben, verfestigt haben:\nEine besondere Gefährdung bei der Einreise nach Sri Lanka besteht für Tamilen\nnicht. Bei der Einreise nach Sri Lanka finden nach wie vor Überprüfungen durch die\nEinreisebehörden statt (AA 30.03.2004 S. 26; KK 10.09.2003 S. 5). Insofern werden\njedoch nur die Einreisebestimmungen des Landes angewandt; die Überprüfungen\nbetreffen nicht allein Tamilen (KK 27.01.2003 S. 7; 10.09.2003 S. 5; 12.10.2003 S.\n6). Bei einer Einreise mit Passersatzpapieren erfolgen auch Befragungen durch die\nKriminalpolizei (CID) zur Identität, zum persönlichen Hintergrund und zum Reiseziel\n(AA 19.06.2003 S. 23; 30.03.2004 S. 26). Die in der Vergangenheit übliche\nVorführung vor den Magistrate Court findet nicht mehr statt (AA 19.06.2003 S. 23;\n30.03.2004 S. 26). Verhaftungen bei der Einreise aufgrund einer LTTE-Mitgliedschaft\noder einer früheren Tätigkeit für die LTTE sind nicht mehr bekannt geworden (KK\n27.01.2003 S. 7), nachdem aufgrund der Aufhebung des Verbots der LTTE deren\nMitglieder, Unterstützer oder Sympathisanten grundsätzlich mit keiner\nstrafrechtlichen Verfolgung mehr rechnen müssen (AA 19.06.2003 S. 5, 14;\n02.10.2003 S. 2; 30.03.2004 S. 11; KK 27.01.2003 S. 6; 10.09.2003 S. 5; 12.10.2003\nS. 5). Etwas anderes gilt nur, wenn die Betroffenen mit schweren Straftatbeständen\nwie Terroranschlägen in Verbindung gebracht werden (AA 30.03.2004 S. 11; KK\n10.09.2003 S. 5; 12.10.2003 S. 5) oder vor dem Waffenstillstandsabkommen unter\ndem \"Prevention of Terrorism Act\" (PTA) angeklagt und gesucht wurden. Insofern\nhaben die Entwicklungen nicht zu einer Amnestie geführt; es kann jedoch davon\nausgegangen werden, dass es derzeit bei kleineren Vergehen nicht zu einer\nInhaftierung und Verurteilung kommt (KK 12.10.2003 S. 4). Asylrelevanz kommt\ndiesen Einreisekontrollen schon mangels Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale\nder Betroffenen nicht zu.\nAuch die Lage in Colombo sowie den sonstigen Bereichen des Südens und Westens\nSri Lankas ist trotz der Rückschläge im Zusammenhang mit den innertamilischen\nAuseinandersetzungen nach wie vor durch eine weitgehende Entspannung\ngekennzeichnet. Angehörige der LTTE können nach der Aufhebung des LTTE-\nVerbots offen politisch agieren und genießen weitgehende Bewegungsfreiheit, sofern\nsie auf Uniform und Bewaffnung verzichten (KK 27.01.2003 S. 5). Der PTA ist zwar\nnicht förmlich aufgehoben, wird aber, nachdem sich die Regierung im\nWaffenstillstandsabkommen verpflichtet hat, Verhaftungen nach dem PTA nicht mehr\nvorzunehmen (Schweizerische Flüchtlingshilfe 16.02.2004 S. 9; UNHCR 4/04 S. 39;\nai --.05.2003 S. 2), seit Anfang 2002 nicht mehr angewandt (AA 21.05.2003 S. 2;\n19.06.2003 S. 9; 02.10.2003 S. 2; 30.03.2004 S. 9). Ermittlungen wegen in der\nVergangenheit begangener schwerer Terroranschläge werden allerdings fortgeführt;\nhier muss trotz der neuen Lage mit einer Verurteilung gerechnet werden (KK\n12.10.2003 S. 5). Bei der Verfolgung von Straftaten im Rahmen der allgemeinen\nstrafgesetzlichen Vorschriften, wie z.B. illegaler Waffenbesitz oder Mord, ist es\nunerheblich, ob diese Straftaten von LTTE-Mitgliedern oder anderen Personen\nbegangen wurden oder diese Straftaten der Unterstützung der LTTE oder anderer\nOrganisationen oder Personen dienen bzw. dienten (AA 02.10.2003 S. 2).\nDie Entspannung der Sicherheitslage findet im Auftreten der Sicherheitskräfte ihren\nNiederschlag. Seit dem Abschluss des Waffenstillstandsabkommens finden\nErmittlungsmaßnahmen der Behörden zur Aufklärung bzw. Verhinderung von LTTE-\nAnschlägen, von denen neben aktiven LTTE-Mitgliedern auch ihre Helfer bzw.\nVerdächtige - oft aus der tamilischen Bevölkerung - betroffen waren, nicht mehr statt\n(AA 19.06.2003 S. 12; 30.03.2004 S. 9). Angehörige der tamilischen Volksgruppe\nunterliegen keiner verstärkten polizeilichen Beobachtung; eine Meldepflicht für\nTamilen bei einem Aufenthalt in den südlichen Gebieten besteht nicht mehr (AA\n19.06.2003 S. 12; KK 27.01.2003 S. 6 f.; 10.09.2003 S. 5; 12.10.2003 S. 5 f.). Auf\neinigen Straßen des Landes und in Colombo, insbesondere an sicherheitsrelevanten\nOrten, finden zwar nach wie vor routinemäßig Identitätsüberprüfungen statt (AA\n30.03.2004 S. 9). Massive regelmäßige Kontrollen durch Sicherheitskräfte und die\nSperrung ganzer Straßenzüge, verbunden mit der kurzfristigen Festnahme einer\nVielzahl von Tamilen, über die früher berichtet wurde, gehören aber der\nVergangenheit an (AA 19.06.2003 S. 21; Schweizerische Flüchtlingshilfe --.03.2003\nS. 8). Festnahmen bei Kontrollen, deren Zahl seit Inkrafttreten der Waffenruhe\nerheblich zurückgegangen ist, sind nicht mehr bekannt geworden (AA 19.06.2003 S.\n5, 12; 30.03.2004 S. 9, 21; KK 27.01.2003 S. 5).\nDie Haftfälle, die auf dem PTA beruhen, wurden zwischenzeitlich überprüft;\nzahlreiche Gefangene wurden freigelassen. Die Zahl der konfliktbezogenen\nGefangenen, die 2001 noch bei ca. 2000 lag, war bis zum Frühjahr 2002 auf etwa\n1000 (AA 19.06.2003 S. 9, 11; ai --.05.2003 S. 2) und bis Anfang 2004 auf unter 100\ngesunken (AA 30.03.2004 S. 9). Amnesty international zufolge waren im Dezember\n2003 nur noch 65 Personen auf der Grundlage des PTA inhaftiert (ai --.07.2004 S.\n401 ?403>). Eine beachtliche Gefahr für Tamilen, allein aufgrund ihrer\nVolkszugehörigkeit von irgendwie gearteten Maßnahmen der srilankischen\nSicherheitskräfte - sei es von asylerheblichem, sei es von geringerem Gewicht -\nbetroffen zu werden, besteht in dem hier betrachteten Bereich nach alledem\ngegenwärtig nicht mehr.\nIn den ehemaligen Bürgerkriegsgebieten sowie den Regionen im Norden und Osten\nSri Lankas ist die Normalisierung weiter fortgeschritten. Der Reiseverkehr von\nregierungskontrolliertem in von der LTTE kontrolliertes Gebiet ist annähernd\nnormalisiert (UNHCR 4/04 S. 43; KAS/Auslandsinformationen 5/04 S. 105). Die\nGenehmigungserfordernisse für Reisen aus und in die \"uncleared areas\" wurden\nseitens der Regierung Anfang 2002 aufgehoben (AA 19.06.2003 S. 17; 30.03.2004\nS. 15; KK 18.11.2002 S. 9 f.). Allerdings sind nunmehr Bewilligungen der LTTE\nerforderlich, um in das von der LTTE kontrollierte Vanni zu gelangen, was lange\nWartezeiten mit sich bringt (Schweizerische Flüchtlingshilfe 16.02.2004 S. 14). Die\nWirtschaftsblockade der Regierung über die von der LTTE kontrollierten Landesteile\nist weitgehend aufgehoben (AA 19.06.2003 S. 6; Keller Südasien 4/02 S. 62 (66);\nKK 18.11.2002 S. 10; 10.09.2003, S. 1; 12.10.2003 S. 7). Jaffna ist seit Jahren Ziel\nzehntausender freiwilliger tamilischer Rückkehrer, wenn auch ihre Wiederansiedlung\nwegen infrastruktureller Probleme, der Verminung weiter Gebiete und ungeklärter\nEigentumsverhältnisse auf Schwierigkeiten stößt (ai --.07.2004, S. 401 ?402?;\nSchweizerische Flüchtlingshilfe 16.02.2004 S. 15 f.; Flück, Zur politischen und\nmilitärischen Entwicklung, Südasien 3/03 S. 67 (69)). Nach Angaben des UNHCR\nist nach Abschluss des Waffenstillstandsabkommens über ein Drittel der\nschätzungsweise 800.000 Binnenvertriebenen an ihren Wohnort zurückgekehrt\n(UNHCR 4/04 S. 51; s. auch AA 19.06.2003 S. 17; 30.03.2004 S. 15; Schweizerische\nFlüchtlingshilfe 16.02.2004 S. 15; ai --.05.2003 S. 1; taz vom --.02.2004: 170.000\nRückkehrer allein in die Stadt Jaffna). Die Regierung hat unter dem Namen 'Triple-R'\nein Hilfsprogramm eingerichtet, mit dem zurückgekehrten Flüchtlingen bei der\nWiederansiedlung eine einmalige Unterstützungszahlung gewährt werden soll (AA\n30.03.2004 S. 14). Allerdings halten die staatlichen Streitkräfte auf der Halbinsel\nJaffna größere Gebiete um ihre Militärstützpunkte, sogenannte\n\"Hochsicherheitszonen\", weiterhin unter ihrer Kontrolle und verwehren auch\nFlüchtlingen die Rückkehr dorthin (UNHCR 4/04 S. 43; KK 27.01.2003 S. 2;\n10.09.2003 S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe 10/03 S. 3; 16.02.2004 S. 4). Die\nübrigen Gebiete sind allgemein und frei zugänglich (UNHCR 4/04 S. 43; AA vom\n30.03.2004 S. 15).\nZu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und LTTE-\nAngehörigen ist es seit Vereinbarung der Waffenruhe nur noch ganz vereinzelt\ngekommen. Aufsehen erregten Vorfälle, bei denen die srilankische Marine in den\nGewässern um Sri Lanka wegen des Verdachts des Waffenschmuggels Schiffe der\nLTTE aufbrachte oder versenkte (AA 19.06.2003 S. 7). Weiterungen hatten diese\nEreignisse, bei denen Angehörige der LTTE ums Leben kamen, nicht zur Folge.\nBerichte über den staatlichen Sicherheitskräften zugeschriebene Tötungen oder\nFälle des \"Verschwindenlassens\" gibt es für die Zeit nach Aufnahme der\nFriedensverhandlungen nicht (AA 19.06.2003 S. 20 f.). Seitens der LTTE wird den\nSicherheitskräften allerdings seit der Abspaltung Oberst Karunas vorgeworfen, bei\nder Revolte die Hand im Spiel gehabt zu haben und durch die Unterstützung\nKarunas mittelbar für Opfer unter LTTE-Angehörigen verantwortlich zu sein (NZZ\nvom 08.07.2004 und 24.09.2004, taz vom 01.10.2004; FR vom 08.07.2004). Die in\nden Regionen des Nordens und Ostens aktiven tamilischen Anti-LTTE-\nOrganisationen (PLOTE, TELO, EPDP, EPRLF), denen in der Vergangenheit\nebenfalls Menschenrechtsverletzungen zugeschrieben wurden, sind entsprechend\nden Vereinbarungen im Waffenstillstandsabkommen bis zum 24. März 2002\nvollständig entwaffnet worden; ihre Trainingslager wurden aufgelöst (AA 19.06.2003\nS. 15 f.).\nDer Aktionsspielraum der LTTE hat sich in Folge der\nWaffenstillstandsvereinbarungen erheblich erweitert. Ihr wurde erlaubt, auch in den\nvon Regierungstruppen beherrschten Nordostgebieten Büros zu eröffnen, um dort\nihrer politischen Arbeit nachzugehen (Keller, Die Suche nach der Konfliktlösung hat\nbegonnen, Südasien 3/02 S. 75 (76); Jetzt hängt der Guerillachef neben Lord\nKrishna, Südasien 4/02 S. 62 (67)). In den von ihr beherrschten Gebieten hat die\nLTTE ihre den öffentlichen und privaten Sektor dominierende Stellung gefestigt,\neigene Verwaltungsstrukturen, ein eigenes Zoll- und Steuerwesen und ein eigenes\nJustizsystem einschließlich eigener Gesetze, Gerichte - mit ehemaligen Kämpfern\nohne juristische Ausbildung als Richtern - und Gefängnisse auf- bzw. ausgebaut (AA\n19.06.2003 S. 16; Schweizerische Flüchtlingshilfe 10/03 S. 3 und 16.02.2004 S. 8,\n14; Korf, Wer hat Angst vor dem Schurkenstaat?, Südasien 4/03 S. 59 (62); Keller,\nJetzt hängt der Guerillachef neben Lord Krishna, Südasien 4/02 S. 62 (67); KK\n10.09.2003 S. 1 f.; 12.10.2003 S. 7).\nDer LTTE wird der ganz überwiegende Teil der Menschenrechtsverletzungen\nzugeschrieben, von denen nach Abschluss des Waffenstillstandsabkommen berichtet\nwurde (UNHCR 4/04 S. 32, 34; Schweizerische Flüchtlingshilfe 16.02.2004 S. 9; NZZ\nvom 25.03.2004 und 22.06.2004). Es gibt Berichte über Hinrichtungen, Folterungen,\nEntführungen und Festnahmen politisch Andersdenkender, Erpressung sowie\nWaffenschmuggel durch die LTTE (AA 19.06.2003 S. 16; 30.03.2004 S. 14; ai --\n.07.2004 S. 401 ?402?; --.05-2003 S. 3; UNHCR 4/04 S. 9, 12; Schweizerische\nFlüchtlingshilfe 16.02.2004 S. 12; 10/03 S. 3, 4 f.; Clemens, Im Überblick ....,\nSüdasien 2/03 S. 57 (58); Korf, Wer hat Angst vor dem Schurkenstaat?, Südasien\n4/03 S. 59 (63); Flück, Der Kampf um den Frieden geht weiter, Südasien 1/03 S. 54\n(55); taz vom --.02.2004). Tamilische Oppositionsparteien unterliegen seit\nAufnahme der Friedensverhandlungen ebenso wie Menschenrechtsorganisationen\nund Medien einer massiven Bedrohung seitens der LTTE, die einen\nAlleinvertretungsanspruch für die Tamilen erhebt (AA 19.06.2003 S. 17; 30.03.2004\nS. 14; Clemens, Im Überblick ...., Südasien 2/03 S. 57 (58)). Insbesondere seit der\nAbspaltung Oberst Karunas wird die LTTE für zahlreiche Morde und Entführungen\nvon Anhängern rivalisierender tamilischer Gruppierungen verantwortlich gemacht (ai\n--.07.2004 S. 401 ?402 f.?; NZZ vom 08.10.2004; taz vom 01.10.2004). Rechte wie\ndas auf freie Meinungsäußerung, auf ein faires Gerichtsverfahren oder\nReligionsfreiheit sind in dem von der LTTE beherrschten Gebiet nicht gewährleistet\n(UNHCR 4/04 S. 12, 31, 41).\nIhren Nachwuchsbedarf für die Kampftruppen deckt die LTTE - entgegen\nabweichender Zusagen unter anderem während der Friedensgespräche in Berlin im\nFebruar 2003 - weiterhin in erheblichem Umfang durch Zwangsrekrutierungen von\nKindern (AA 30.03.2004 S. 14; UNHCR 4/04 S. 54; Schweizerische Flüchtlingshilfe\n16.02.2004 S. 13; NZZ vom 8.10.2004). Nach UNICEF-Meldungen hat sie im Jahre\n2003 zwar 200 Kindersoldaten entlassen, gleichzeitig aber 700 Minderjährige neu\nrekrutiert (Schweizerische Flüchtlingshilfe 16.02.2004 S. 13; FAZ vom 25.01.2004;\nNZZ vom 25.03.2004). Im August 2003 vereinbarten Regierung und LTTE einen\nAktionsplan zur Demobilisierung von Kindersoldaten und zu ihrer Rehabilitierung,\nwozu Rehabilitierungslager eingerichtet werden sollten. Bereits unmittelbar nach der\nEröffnung des ersten Lagers soll die LTTE wieder Minderjährige rekrutiert haben (ai -\n-.07.2004 S. 401 ?403?).\nIn den östlichen Landesteilen stehen die wesentlichen Zentren nach wie vor unter\nder Kontrolle der Sicherheitskräfte, während die LTTE in den weiten ländlichen, nicht\nvon den Sicherheitskräften kontrollierten Gebieten operiert. Gemäß den Regelungen\nder Waffenstillstandsvereinbarung dulden die Sicherheitskräfte eine LTTE-Präsenz,\ndie sich immer stärker verfestigt, auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten\n(AA19.06.2003 S. 17; 30.03.2004 S. 14). Auch in von der Regierung kontrollierten\nGebieten im Osten errichtete die LTTE eigene \"Gerichte\" und \"Polizeistationen\" (AA\n19.06.2003 S. 7). Vereinzelt kam es zu Verhaftungen von LTTE-Kadern durch die\nSicherheitskräfte. Diese Fälle wurden allerdings meist vom zuständigen\nWaffenstillstands-Überwachungs-Komitee gelöst (KK 27.01.2003 S. 5). In den\nöstlichen Regionen kam es zu Spannungen zwischen den dort ansässigen\nBevölkerungsgruppen, die in Einzelfällen zu bewaffneten Ausschreitungen\neskalierten. Am 9. Oktober 2002 wurden während einer Demonstration im Osten von\nSri Lanka acht der Demonstranten durch Polizeischüsse getötet (ai --.05.2003 S. 4);\nhierbei handelte es sich um den ersten ernsten Zwischenfall seit Beginn der\nWaffenruhe im Februar 2002 (FAZ vom 11.10.2002; Flück, Friedensprozess bleibt\nauf Erfolgskurs, Südasien 4/02 S. 68). In Folge dieser Ereignisse kam es am\n11. Oktober 2002 zu Straßenschlachten zwischen Singhalesen und Tamilen im\nNordosten Sri Lankas; auch hierbei starben drei Menschen (AA 19.06.2003 S. 6; FAZ\nvom 12.10.2002). Außerdem wurde von Ausschreitungen bis hin zu offener Gewalt\nzwischen Tamilen und Muslimen im Osten des Landes berichtet (AA 19.06.2003 S.\n13; 30.03.2004 S. 11; ai --.05.2003 S. 4; Keller, Jetzt hängt der Guerillachef neben\nLord Krishna, Südasien 4/02 S. 62 (66); KK 10.09.2003 S. 3; 12.10.2003 S. 9). Den\nSicherheitskräften gelang es jeweils alsbald, die Ruhe wieder herzustellen. Nahrung\nfinden die weiterhin schwelenden Konflikte in der Befürchtung der Moslems, sie\nkönnten im Falle einer Einigung zwischen der Regierung und der LTTE von der\ntamilischen Bevölkerungsmehrheit unterdrückt werden (Keller, Jetzt hängt der\nGuerillachef neben Lord Krishna, Südasien 4/02 S. 62 (66)). Zu weitgreifenden\nUnruhen ist es auch in den östlichen Gebieten Sri Lankas nicht gekommen.\nInsgesamt wird die derzeitige Situation und namentlich die Menschenrechtslage in\nSri Lanka als gegenüber der Vergangenheit deutlich verbessert beurteilt (UNHCR\n4/04 S. 31; AA 19.06.2003 S. 10; ai --.05.2003 S. 1; Keller, Jetzt hängt der\nGuerillachef neben Lord Krishna, Südasien 4/02 S. 62 (65); KK 18.11.2002 S. 9),\nwenngleich die Einschätzung geäußert wird, das Land befinde sich noch in einer\nPhase der Unsicherheit, eine endgültige Lösung des Konflikts liege noch in weiter\nFerne (Schweizerische Flüchtlingshilfe 16.02.2004 S. 17; Korf, Schafft Entwicklung\nFrieden in Sri Lanka?, Südasien 2/03 S. 59; Flück, Der Kampf um den Frieden geht\nweiter, Südasien 1/03 S. 54).\nUngeachtet dessen stellt sich die Menschenrechtssituation nach wie vor als\nproblematisch dar. Das Auswärtige Amt berichtet auch in seinem jüngsten\nLagebericht, dass es - \"wenn auch in geringerem Umfang als noch Mitte der 90er\nJahre\" - \"nach wie vor zu schweren Menschenrechtsverletzungen\" wie Folter und\nüberlanger Untersuchungshaft komme (AA 30.03.2004 S. 5, 17; 19.06.2003 S. 5, 8,\n11; s. auch UNHCR 4/04 S. 8, 31; Schweizerische Flüchtlingshilfe 16.02.2004 S. 10:\n10/03, S. 3). Auch amnesty international weist auf weiter \"zahlreiche Berichte über\nFolterungen und Vergewaltigungen im Gewahrsam der Polizei\" (ai --.05.2003 S. 2; s.\nauch ai --.07.2004 S. 402 ?404?) hin. Einzelfälle von noch in den Jahren 2003 und\n2004 bekannt gewordener überlanger Haft und Folter durch die Sicherheitskräfte\nhaben die Schweizerische Flüchtlingshilfe (16.02.2004 S. 10 f.) und der UNHCR\n(4/04 S. 38) benannt. Hervorgehoben wird, dass die Straflosigkeit von\nMenschenrechtsverletzungen weiterhin ein schwer wiegendes Problem darstelle (AA\n30.03.2004 S. 17, 20, 22; ai --.07.2004 S. 402 ?404?; --.05.2003 S. 1; UNHCR 4/04\nS. 34; Schweizerische Flüchtlingshilfe 10/03, S. 3; 16.02.2004 S. 11). Es gibt\ninzwischen allerdings eine Reihe von Entscheidungen srilankischer Gerichte, welche\ndie Freilassung Verhafteter oder die Zahlung von Entschädigungsleistungen für\nMenschenrechtsverletzungen, insbesondere Folter, anordnen (AA 19.06.2003 S. 9;\n30.03.2004 S. 19; Schweizerische Flüchtlingshilfe 02.04.2004 S. 11); auch fanden\nund finden Strafverfahren gegen Angehörige der Sicherheitskräfte statt, in denen\nzum Teil Freiheitsstrafen verhängt worden sind (ai --.05.2003 S. 2 f; --.07.2004 S.\n402 (404 f.) ).\n\n180\n\n(3) Gesamtwürdigung und absehbare weitere Entwicklung\nSowohl die zuletzt genannten Vorbehalte hinsichtlich der Menschenrechtssituation\nals auch die weiterhin nicht als hinreichend stabil einzuschätzende politische Lage\nverbieten es nach Überzeugung des Senats (noch), die Situation in Sri Lanka schon\nals so günstig zu beurteilen, dass selbst einem vorverfolgt ausgereisten Tamilen eine\nRückkehr in sein Heimatland wegen dort herrschender Sicherheit vor (erneuter)\npolitischer Verfolgung zugemutet werden kann. Der Senat sieht sich in seiner\nvorsichtigen Einschätzung nicht zuletzt durch die innenpolitischen Ereignisse in Sri\nLanka seit November 2003 bestätigt. Auch die daraus für den weiteren Fortgang des\nFriedensprozesses resultierenden Unsicherheiten in der Prognose der zukünftigen\nEntwicklung bieten andererseits derzeit keinen Ansatzpunkt für die Annahme, die\ngegenüber dem Stand von Herbst 2001 signifikant verbesserte Situation für Tamilen\nkönne sich wieder derart verschlechtern, dass zu befürchten wäre, Angehörigen\ndieser Volksgruppe oder irgendeiner Untergruppe könnte in absehbarer Zeit\npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.\nEs kann unentschieden bleiben, ob der LTTE - wofür Vieles spricht - in den von ihr\nbeherrschten Gebieten eine auf einer organisierten, effektiven und stabilisierten\nterritorialen Herrschaftsmacht beruhende und damit eine staatsähnliche\nGebietsgewalt zukommt, von der politische Verfolgung ausgehen kann. \n\n181\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001\n- 9 C 20.00 -, BVerwGE 114, 16, und - 9 C 21.00 -,\nBVerwGE 114, 27.\n\n182\n\nEine solche Gebietsgewalt wäre auf die von der LTTE beherrschten Gebiete im\nNorden und Osten beschränkt. Ein srilankischer Staatsangehöriger wäre in den\nübrigen Landesteilen, in die er ausweichen kann (AA 30.03.2004 S. 15) und in denen\ndie LTTE keinerlei Staatsgewalt innehat, durch die srilankischen Sicherheitskräfte\ngeschützt und jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer\nVerfolgung durch die LTTE bedroht.\n\n183\n\nc) Individuelle Anknüpfungspunkte für eine politische Verfolgung\nBesondere in der Person des Beigeladenen liegende und in seinem Einzelfall zu\nwürdigende Anknüpfungspunkte für eine bis zum Maß einer beachtlichen\nWahrscheinlichkeit gesteigerte Gefahr politischer Verfolgung sind nicht gegeben.\nDer Beigeladene weist zwar verschiedene Merkmale auf, die die Wahrscheinlichkeit\neines ersten Zugriffs zur Identitätsabklärung durch die Sicherheitskräfte erhöhen\nkönnen; sie tragen aber nicht den Schluss, dass ihm dabei mit beachtlicher\nWahrscheinlichkeit eine asylerhebliche längerfristige Inhaftierung und/oder\nkörperliche Misshandlungen drohen. Mit Blick auf die Risikofaktoren fehlender\nAusweispapiere, möglicherweise unzureichender Sprachkenntnisse, Alter und\nHerkunft teilt der Beigeladene das Schicksal einer Vielzahl nach Sri Lanka\nzurückkehrender tamilischer Asylbewerber, deren Lebensalter unter 35 bis 40 Jahren\nliegt, deren Geburts- oder Herkunftsort auf der Jaffna-Halbinsel oder im übrigen\nNorden Sri Lankas liegt, die die singhalesische und englische Sprache nicht\nbeherrschen und die bei ihrer Rückkehr nicht über gültige Ausweispapiere verfügen,\nohne dass es bei diesem Personenkreis, wie bereits zur allgemeinen Sicherheitslage\nim Großraum Colombo ausführlich dargelegt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu\nasylrelevanten Übergriffen kommt.\nZwar kommt bei dem Beigeladenen als potentiell risikoerhöhender Umstand hinzu,\ndass er erkennbar gehbehindert ist und Narben aufweist. Das allein führt jedoch nicht\ndazu, dass für ihn ein beachtliches Risiko von Misshandlungen oder längerfristigen\nInhaftierungen durch srilankische Sicherheitskräfte anzunehmen wäre. Denn\neinerseits dürfte eine Vielzahl srilankischer Bürger aufgrund des\nBürgerkriegsgeschehens bleibende Verletzungsfolgen aufweisen. Ferner ist zu\nberücksichtigen, dass sich der Beigeladene seit nunmehr fast neun Jahren nicht\nmehr in Sri Lanka aufgehalten hat und sein Aufenthalt in Deutschland ohne Weiteres\nnachweisbar ist. Auch im Übrigen fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass sich die\nSicherheitsbehörden wegen einer Verwandtschaft mit LTTE-Angehörigen, eines in\nPolizeiberichten oder sonstigen Unterlagen der Sicherheitskräfte festgehaltenen\nVerdachts einer LTTE-Mitgliedschaft oder einer Identifikation als LTTE-Mitglied durch\nInformanten der Sicherheitskräfte für ihn interessieren könnten. Selbst wenn er - was\nnach dem oben Dargelegten allerdings nicht glaubhaft ist - in Sri Lanka einmal\nverhaftet worden sein sollte, erschiene es höchst unwahrscheinlich, dass ihm diese\nInhaftierung, die nach seiner Darstellung wegen eines zu Unrecht gehegten\nVerdachts der LTTE-Zugehörigkeit erfolgt wäre und die mit seiner Freilassung\ngeendet hätte, bei der Rückkehr nach Ablauf von mittlerweile fast neun Jahren\nüberhaupt noch - insbesondere unter Berücksichtigung der bereits dargelegten\naktuellen Entwicklung - entgegengehalten würde. \n\n184\n\nII. Nebenentscheidungen\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe, die Revision\nzuzulassen, § 132 Abs. 2 VwGO, liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283631","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-19/21-a-580-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283631","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283631","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-19/21-a-580-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283631","retrieved":"2026-07-09 02:59:09.882408+00:00"}}