{"status":"available","doknr":"OLD283666","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1118.7A4415.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-18","aktenzeichen":"7 A 4415/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Versagungsbescheids vom 2. Juli 2002 und des \nWiderspruchsbescheids vom 16. September 2002 verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung \nder Außenbereichssatzung für den Bereich \"N. \" zu erteilen.\n\nDie Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Beklagte; die Kosten des \nBerufungsverfahrens tragen die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses je zur \nHälfte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Genehmigung der von ihr nach § 35 Abs. 6 BauGB erlassenen \nAußenbereichssatzung für den Bereich \"N. \".\n\n3\n\nDie im vorliegenden Verfahren strittige Satzung der Klägerin erfasst einen Bereich, der \nsüdlich der Ortschaft N. liegt. Aus dieser Ortschaft heraus führt die Talstraße (L 880) \nnach Süden bzw. Südwesten. Rd. 170 m südlich des letzten unmittelbar an der U.--straße \ngelegenen Gebäudes von N. zweigt von der U.--straße der C. Weg in Richtung \nOsten ab. Beiderseits des C. Wegs stehen mehrere Gebäude, die von der hier strittigen \nAußenbereichssatzung der Klägerin erfasst werden. Gut 200 m südlich der Einmündung des \nC. Wegs beginnt an der Ostseite der U.--straße das Gebiet der gleichfalls gem. § 35 \nAbs. 6 BauGB erlassenen Außenbereichssatzung für den Bereich \"U.--straße 41 - 51\" - \nN. der Klägerin. Die Genehmigung dieser Satzung ist Gegenstand des Verfahrens \n7 A 4414/03.\n\n4\n\nDer Geltungsbereich der im vorliegenden Verfahren strittigen Außenbereichssatzung \nerfasst nördlich des C. Wegs die jeweils mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke \nGemarkung I. , Flur 24, Flurstücke 28 (C. Weg 3), 106 (C. Weg 3a) und 23 \n(C. Weg 5) sowie den zwischen den Flurstücken 106 und 23 gelegenen Abschnitt der \nSteinstraße, die vom C. Weg etwa parallel zur U.--straße nach Norden in die Ortschaft \nN. hinein führt. Der nördlich des C. Wegs ausgewiesene, weitgehend ca. 25 m \ntiefe Satzungsbereich endet ca. 120 bis 130 m östlich der U.--straße mit dem Flurstück 23. \nSüdlich des C. Wegs erstreckt sich das Satzungsgebiet weitgehend rd. 40 m nach Süden \nund endet ca. 150 m östlich der Einmündung des C. Wegs in die U.--straße . Hier \nwerden von der Satzung die neben der U.--straße gelegenen bebauten Flurstücke 26 und 100 \nerfasst, die jeweils mit größeren Gebäuden bzw. Gebäudekomplexen bebaut sind. Auf dem \nFlurstück 26 befindet sich ein gewerblicher Handelsbetrieb für Bürobedarf, Büromöbel und \nBürotechnik, auf dem Flurstück 100 ein diesem Betrieb zugeordnetes größeres Wohnhaus \n(U.--straße 33). An diese Gebäude schließt sich nach Osten zunächst unbebautes, teilweise in \neiner Senke mit Bachlauf gelegenes Gelände an und sodann das mit einem Wohnhaus bebaute \nFlurstück 125 (C. Weg 8). Das Wohnhaus C. Weg 8 ist rd. 65 m von der \nBebauung auf den Flurstücken 100 und 26 entfernt; sein Abstand zu dem nördlich des \nC. Wegs gelegenen Wohnhaus C. Weg 5 (Flurstück 23) beträgt ca. 45 m.\n\n5\n\n§ 1 der Satzung lautet:\n\n6\n\n\"Für die Grundstücke der Gemarkung I. , Flur 24, Flurstücke 28, 106 \n(tlw.), 35 (tlw.), 36 (tlw.), 20 (tlw.), 23, 24, 26, 100, 124, 125, 123 (tlw.), 27 \n(tlw.), wird festgesetzt, dass Wohnzwecken bzw. kleineren Handwerks- und \nGewerbebetrieben dienende Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 6 BauGB nicht \nentgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im \nFlächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald \nwidersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung \nbefürchten lassen.\n\n7\n\nAuf diesen Grundstücken ist nur die Errichtung von Wohngebäuden sowie die \nErrichtung kleinerer Handwerks- und Gewerbebetriebsgebäude, die die \nWohnnutzung nicht wesentlich stören, zulässig.\n\n8\n\nDie Abgrenzung ist aus dem beigefügten Plan im Maßstab 1 : 1.000 \nersichtlich. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.\"\n\n9\n\nDas Verfahren zur Aufstellung der Satzung nahm folgenden Verlauf:\n\n10\n\nAm 21. Januar 2002 beschloss der Ausschuss für Planung und Umwelt der Klägerin die \nAufstellung der Satzung. Den betroffenen Bürgern und berührten Trägern öffentlicher \nBelange wurde im Zeitraum vom 4. März bis 5. April 2002 Gelegenheit zur Stellungnahme \ngegeben. Die Stadtverordnetenversammlung der Klägerin befasste sich am 29. April 2002 mit \nden eingegangenen Stellungnahmen, die sich insbesondere darauf bezogen, die östlich des \nFlurstücks 23 (C. Weg 5) an der Nordseite des C. Wegs gelegenen unbebauten \nFlurstücke 22 und 21 in die Satzung einzubeziehen, und lehnte diesen Wunsch ab. \nAnschließend fasste sie den Satzungsbeschluss.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 22. Mai 2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, die für die \nSatzung erforderliche Genehmigung nach § 35 Abs. 6 Satz 6 BauGB in der seinerzeit gültigen \nFassung (BauGB a.F.) zu erteilen. Mit Bescheid vom 2. Juli 2002 lehnte die Beklagte die \nbeantragte Genehmigung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das \nTatbestandsmerkmal des § 35 Abs. 6 BauGB, dass eine Wohnbebauung von einigem Gewicht \nvorhanden sein müsse, sei in der Regel erst bei mindestens ca. 10 vorhandenen Wohnhäusern \ngegeben. Daran fehle es hier, weil lediglich 7 Gebäude im Satzungsbereich vorhanden seien. \nFerner fehle die Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, weil durch \ndie Einbeziehung des Bereichs zwischen den Gebäuden U.--straße 33 und C. Weg 8 \ndie Erweiterung einer Splittersiedlung in den Außenbereich hinein angestrebt werde.\n\n12\n\nHiergegen erhob die Klägerin am 13. August 2002 Widerspruch, den die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 16. September 2002 - bei der Klägerin eingegangen am \n19. September 2002 - im Wesentlichen aus den Gründen des Versagungsbescheids \nzurückwies. Ergänzend führte sie insbesondere aus, dass die Bebauung auf dem Flurstück 125 \n(C. Weg 8) wegen eines Geländeversprungs und des dichten Bewuchses nicht mehr in \neinem Zusammenhang mit der Bebauung auf den Flurstücken 26 und 100 stehe.\n\n13\n\nZur Begründung ihrer am 11. Oktober 2002 erhobenen Klage hat sich die Klägerin \ninsbesondere auf ihr Widerspruchsvorbringen sowie die Begründung zur Satzung \nbezogen.\n\n14\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres \nVersagungsbescheides vom 2. Juli 2002 und des \nWiderspruchsbescheides vom 16. September 2002 zu \nverpflichten, die Genehmigung der Außenbereichssatzung \nfür den Bereich \"N. \" zu erteilen.\n\n16\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie hat ergänzend zu den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, dass im \nvorliegenden Fall kein wesentlicher Ansatz für die Entwicklung in Richtung eines Wohnortes \nzu erkennen sei. Ferner hat sie auf die ihrer Meinung nach teilweise recht großen \nEntfernungen zwischen den vorhandenen Gebäuden hingewiesen.\n\n19\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat \ninsbesondere darauf abgestellt, dass die Wohnbebauung im hier betroffenen Bereich \nwesentliche Ansätze, die auf eine Entwicklung zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil \nhindeuten könnten, vermissen lasse. Es handele sich um eine Anreihung von lediglich fünf \nfrei stehenden Wohnhäusern, deren ungeordnete Struktur kein Entwicklungspotential in \nRichtung auf Ortsteilsqualität aufweise. Zudem gebe es zahlreiche vergleichbare \nSiedlungssplitter im Gemeindegebiet der Klägerin wie überhaupt im ländlichen Raum des \nSauerlandes; ihre Verdichtung liefe der Wertentscheidung des Gesetzgebers, den \nAußenbereich generell von einer nicht privilegierten Bebauung frei zu halten, erkennbar \nzuwider.\n\n20\n\nAuf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 1. März 2004 die Berufung \nzugelassen. Die Klägerin hat rechtzeitig einen Berufungsantrag gestellt und die Berufung \nbegründet. Sie trägt insbesondere vor:\n\n21\n\nDer hier betroffene Bereich weise neben den fünf Wohnhäusern einen größeren \nGebäudekomplex mit dem Handelsbetrieb für Bürobedarf auf, der den bebauten Bereich \naußerordentlich präge. Die Bebauung umgrenze quasi den Einmündungsbereich des C. \nWegs und schließe eine landwirtschaftliche Nutzung geradewegs aus. Insgesamt weise der \nbebaute Bereich einen Bebauungszusammenhang auf, nämlich eine aufeinander folgende, \nzusammengehörig und geschlossen erscheinende Bebauung. Es handele sich um eine so \nverdichtete Bebauung, dass vor Ort der Eindruck einer eigenständigen Ortschaft gegeben sei, \nder eine Lückenschließung und entsprechende Bebauung rechtfertige.\n\n22\n\nVon Bedeutung sei auch die Steinstraße als Zuwegung zum Ortsteil N. , in der \nauch die Kanalisation geführt werde. Ferner sei zu berücksichtigen, dass zwischen N. \nund dem Satzungsgebiet ein bereits weitgehend erstellter Golfplatz liege, so dass eine \nAnbindung an die Ortschaft gegeben sei. Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit einer geordneten \nstädtebaulichen Entwicklung dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie - die Klägerin - \nvor geraumer Zeit eine Änderung ihres Flächennutzungsplans in Angriff genommen habe, um \nden betroffenen Bereich als Mischbaufläche auszuweisen; das Verfahren befinde sich im \nStadium der frühzeitigen Bürgerbeteiligung.\n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem \nKlageantrag erster Instanz zu erkennen.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nSie trägt insbesondere vor:\nWohnbebauung von einigem Gewicht liege erst dann vor, wenn der Charakter des fraglichen \nAußenbereichs sich durch die vorhandene Bebauung so weit verändert habe, dass die \ngrundsätzliche Entscheidung des § 35 BauGB zur Freihaltung des Außenbereichs von nicht \nprivilegierter baulicher Nutzung in relevantem Maß berührt sei. Das treffe hier nicht zu. So \nlasse sich nicht feststellen, dass die Wohnbebauung den Einmündungsbereich des C. \nWegs umgrenze. Von Bedeutung seien auch die erheblichen Freiflächen im Satzungsgebiet, \ndie der Annahme von Baulücken entgegenstünden. Ferner stehe das Gebäude auf dem \nFlurstück 125 nicht mehr in einem Zusammenhang mit der Bebauung auf den Flurstücken 26 \nund 100.\n\n28\n\nAuf die von der Klägerin betonte Anbindung an die Ortschaft N. komme es \nebenso wenig an wie auf den Golfplatz. Letzterer unterbreche gerade den \nBebauungszusammenhang zwischen N. und dem Satzungsgebiet.\n\n29\n\nDie Klägerin habe erst nach Erlass des Urteils des Verwaltungsgerichts ein Verfahren zur \nÄnderung ihres Flächennutzungsplans eingeleitet. Dieses befinde sich noch im \nAnpassungsverfahren nach § 20 LPlG. Eine Stellungnahme hierzu sei derzeit noch nicht \nmöglich; jedenfalls sei die Anpassung nur ein Planungsziel der Klägerin.\n\n30\n\nEiner geordneten städtebaulichen Entwicklung stehe entgegen, dass der abwägend zu \nberücksichtigende öffentliche Belang Entwicklung des Außenbereichs unter Berücksichtigung \ndes Zersiedelungsgrads der näheren Umgebung und der Region betroffen sei. Erlasse die \nKlägerin für jeden oder nahezu jeden Siedlungssplitter/Streubebauung in ihrem Gebiet eine \nAußenbereichssatzung, würde sich die Stadt in großen Teilen zu einer Stadtlandschaft \nentwickeln, die eine Trennung zwischen Siedlungsbereichen und Freiraum kaum noch \nmöglich mache, wie verschiedene Beispiele verdeutlichten.\n\n31\n\nDer Vertreter des öffentlichen Interesses beantragt gleichfalls, \n\n32\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n33\n\nEr trägt insbesondere vor, die von der Landesverwaltung geteilte Auffassung der Beklagten, \n\"Wohnbebauung von einigem Gewicht\" setze regelmäßig 10 vorhandene Gebäude voraus, \nwerde durch die - näher dargelegte - Entstehungsgeschichte der Regelungen zur \nAußenbereichssatzung bestätigt. Insbesondere sei im Gesetzgebungsverfahren zum \nWohnungsbau-Erleichterungsgesetz wiederholt auf Bedenken gegen diese Satzungsform \nhingewiesen worden. Der Mustererlass der Fachkommission \"Städtebau\" der ARGEBAU \nführe demgemäß aus, dass es sich bei Wohnbebauung von einigem Gewicht nicht nur um \neinen Siedlungssplitter oder einen ganz untergeordneten Siedlungsansatz handeln dürfe, \nvielmehr sei erforderlich, dass die Splittersiedlung zu einem im Zusammenhang bebauten \nOrtsteil entwickelt werden könne oder solle.\n\n34\n\nIm Land Nordrhein-Westfalen sei ferner zu berücksichtigen, dass in einzelnen \nLandkreisen bis zu 35 % der Bautätigkeit \"planlos\" im Außenbereich ohne \nregionalplanerische Steuerung und ohne gemeindliche Bauleitplanung stattfinde. Das Land \nentwickle sich in Teilen zu einer Stadtlandschaft, in der die Trennung zwischen \nSiedlungsbereich und Freiraum kaum noch erkennbar sei. Dies lasse sich nicht mit den \nOrdnungszielsetzungen des Baugesetzbuchs vereinbaren und habe erhebliche Auswirkungen \nauf die Bodenfunktion, die Fauna/Flora und den \"touristischen Wert\" einer Landschaft. \nWürde die Rechtsprechung durch Absenkung der Anforderungen an die Zulässigkeit von \nBauvorhaben nach § 35 BauGB diesem Trend Vorschub leisten, würde indirekt die \nraumordnende Gestaltungskraft des Baugesetzbuchs geschwächt.\n\n35\n\nDisperse Siedlungsstrukturen verursachten ferner hohe zusätzliche Infrastrukturkosten, \nund zwar auch für die soziale Infrastruktur. Diese würden jedoch oft nicht von den \nVerursachern der Kosten getragen. Schließlich verweist der Vertreter des öffentlichen \nInteresses auf die konkreten Auswirkungen hinsichtlich des zusätzlichen Baulandpotentials \nbei einer Beurteilung von nur vier bzw. fünf Wohnhäusern als Wohnbebauung von einigem \nGewicht.\n\n36\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7 A 4414/03 sowie der in beiden \nVerfahren von den Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, Pläne Lichtbilder und \nsonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n37\n\nEntscheidungsgründe:\n\n38\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n39\n\nDie Klage ist zulässig. Der Klägerin fehlt insbesondere nicht etwa deshalb das \nRechtsschutzinteresse für ihr Begehren auf Erteilung der von der Beklagten versagten \nGenehmigung, weil nach der am 20. Juli 2004 in Kraft getretenen Novellierung des BauGB \ndurch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) vom 24. Juni 2004 \n(BGBl. I S. 1359) - BauGB n.F. - Außenbereichssatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB nicht \nmehr einer Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedürfen.\n\n40\n\nNach § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden Verfahren nach dem BauGB, die vor dem \nInkrafttreten einer Gesetzesänderung, im vorliegenden Fall vor der Novellierung des BauGB \ndurch das EAG Bau, eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften \nabgeschlossen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften des BauGB nichts anderes bestimmt \nist. Gemäß Satz 2 der genannten Vorschrift können dann, wenn mit gesetzlich vorgesehenen \neinzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist, diese auch nach den \nVorschriften des BauGB in der aktuell geltenden Fassung durchgeführt werden. Die \nSonderregelungen des § 244 BauGB - spezielle Überleitungsvorschriften zum EAG Bau - \nsind hier nicht einschlägig, so dass auf die generellen Regelungen des § 233 Abs. 1 BauGB \nabzustellen ist.\n\n41\n\nVerfahren im Sinne dieser Vorschrift ist das Aufstellungsverfahren für die hier strittige \nSatzung. Die Erteilung der nach der bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fassung des BauGB für \nAußenbereichssatzungen vorgeschriebenen Genehmigung ist kein selbständiges Verfahren \nnach § 233 Abs. 1 BauGB. Mit dem Wegfall des Genehmigungserfordernisses ist dieses \nGenehmigungsverfahren daher nicht mit der Folge beseitigt worden, dass sich das vorliegende \nGerichtsverfahren auf Erteilung der nach dem bisherigen Recht im Rahmen der Aufstellung \neiner Außenbereichssatzung erforderlichen Genehmigung schon wegen der Gesetzesänderung \nerledigt hätte.\n\n42\n\nZur Fallgestaltung des Wegfalls eines nach dem \nBauGB vorgesehenen Verfahrens (Erteilung einer \nTeilungsgenehmigung nach § 19a BauGB a.F.) vgl.: \nBVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 B 41.99 -, \nBRS 62 Nr. 126.\n\n43\n\nDie nach § 36 Abs. 6 Satz 6 1. Halbsatz BauGB a.F. erforderlich gewesene Genehmigung der \nhöheren Verwaltungsbehörde war vielmehr ein Verfahrensabschnitt in dem Gesamtverfahren \n\"Aufstellung der Außenbereichssatzung\". Insoweit hatte der Wegfall des \nGenehmigungserfordernisses durch das am 20. Juli 2004 in Kraft getretene EAG Bau zwar \nzur Folge, dass die Gemeinde, wenn sie mit diesem Verfahrensabschnitt noch nicht begonnen \nhatte, gemäß § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB das Aufstellungsverfahren nach dem neuen Recht \nfortführen und damit auf die Einholung der nach neuem Recht nicht mehr erforderlichen \nGenehmigung verzichten konnte.\n\n44\n\nVgl. zur Fallgestaltung des Wegfalls der \nAnzeigepflicht für Bebauungspläne auf Grund des am \n1. Januar 1998 in Kraft getretenen BauROG: OVG NRW, \nUrteil vom 28. Juli 1999 - 7a D 42/98.NE -, BRS 62 \nNr. 36; ebenso Lemmel in Berliner Kommentar zum \nBauGB, 3. Aufl. Stand August 2002, § 233 RdNr. 4.\n\n45\n\nMit dem Genehmigungsverfahren als vorletztem Verfahrensabschnitt für die Aufstellung der \nstrittigen Außenbereichssatzung - letzter Abschnitt war und ist die Bekanntmachung - war bei \nInkrafttreten des EAG Bau jedoch bereits begonnen worden, so dass für eine Anwendung von \n§ 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB - Abwicklung noch nicht begonnener Verfahrensschritte nach \nneuem Recht - kein Raum wäre. Will die Klägerin das Satzungsverfahren mit den \ndurchgeführten und eingeleiteten Verfahrensschritten zum Abschluss bringen, bedarf sie \ndamit weiterhin der begehrten Genehmigung, um die von ihr beschlossene Satzung durch die \nBekanntmachung in Kraft setzen zu können.\n\n46\n\nAllerdings hätte die Klägerin auch die Möglichkeit, ihren Genehmigungsantrag \nzurücknehmen und das Aufstellungsverfahren für die strittige Außenbereichssatzung damit \ngleichsam auf einen früheren Verfahrensabschnitt - Fassung des Satzungsbeschlusses - \n\"zurückzusetzen\". In diesem Fall wäre es ihr nach § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch möglich, \nauf den dann noch nicht begonnenen Verfahrensabschnitt \"Einholung der Genehmigung der \nhöheren Verwaltungsbehörde\" zu verzichten, weil er nach dem neuen Recht nicht mehr \nvorgesehen ist. Sie könnte dann die Satzung durch Bekanntmachung gemäß § 35 Abs. 6 \nSatz 6 BauGB n.F. in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 3 BauGB unmittelbar in \nKraft setzen.\n\n47\n\nDass die Klägerin diesen Weg nicht gegangen ist, steht der Zulässigkeit der Klage nicht \nentgegen. Solange - wie in der vorliegenden Fallgestaltung - die nach neuem Recht nicht mehr \nerforderliche Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde erteilt werden kann, hat die \nKlägerin in der Regel auch ein schützenswertes Interesse daran, die Erteilung dieser \nGenehmigung zu erstreiten. Dies gilt namentlich dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die \nFrage umstritten ist, ob die bereits beschlossene Satzung rechtmäßig und damit \ngenehmigungsfähig ist. Würde die Klägerin die nach Auffassung der Beklagten wie auch des \nVertreters des öffentlichen Interesses, der insoweit zugleich die Auffassung der obersten \nLandesbehörde vertritt, rechtswidrige Satzung in Kraft setzen wollen, ginge sie erhebliche \nRisiken ein, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit den Beteiligten erörtert \nwurde. Zum einen stünde bis zur Bekanntmachung der Satzung ein aufsichtsbehördliches \nEinschreiten (vgl. §§ 119, 120 GO NRW) mit dem Ziel im Raum, der Klägerin die \nBekanntmachung und damit das Inkraftsetzen der nach Auffassung der obersten \nLandesbehörde rechtswidrigen Satzung zu untersagen. Insoweit haben die Beklagte und der \nVertreter des öffentlichen Interesses es in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich \nabgelehnt, der Klägerin zuzusagen, dass sie ein solches Einschreiten nicht zu gewärtigen \nhätte. Zum anderen müsste die Klägerin bei Inkraftsetzen der Satzung ggf. auch mit der \ngleichfalls angesprochenen Möglichkeit eines Normenkontrollverfahrens etwa der Beklagten \nrechnen, die diese Satzung bei ihrer Verwaltungstätigkeit - z.B. im Rahmen von \nZustimmungen nach § 36 Abs. 1 Satz 4 BauGB iVm § 2a Abs. 1 der Verordnung zur \nDurchführung des Baugesetzbuches vom 7. Juli 1987 (GV NRW S. 220; BauGB DVO) - zu \nbeachten hätte.\n\n48\n\nSchließlich besteht ein Interesse an einer gerichtlichen Klärung der Voraussetzungen für \nden Erlass einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB auch deshalb, weil die \nKlägerin den Erlass weiterer Satzungen beabsichtigt und das Land Nordrhein-Westfalen, wie \nin der mündlichen Verhandlungen vor dem Senat erörtert wurde, beabsichtigt, von der \nErmächtigung des § 246 Abs. 1a Satz 1 BauGB n.F. Gebrauch zu machen und ein \nAnzeigeverfahren für die nunmehr nicht genehmigungspflichtigen Satzungen nach § 35 \nAbs. 6 BauGB einzuführen. Hiervon ausgehend gehen auch die Beteiligten übereinstimmend \ndavon aus, dass der Klägerin nicht das Rechtsschutzinteresse für die Fortsetzung der von ihr \nvor Wegfall des Genehmigungserfordernisses bereits eingeleiteten Verpflichtungsklage \nfehlt.\n\n49\n\nDie Klage ist auch begründet. Die Beklagte hat die von der Klägerin begehrte \nGenehmigung zu Unrecht versagt.\n\n50\n\nGemäß § 36 Abs. 6 Satz 6 2. Halbsatz BauGB a.F. iVm mit § 6 Abs. 2 BauGB darf die \nGenehmigung nur versagt werden, wenn die Satzung nicht ordnungsgemäß zustande \ngekommen ist oder dem BauGB, den aufgrund des BauGB erlassenen oder sonstigen \nRechtsvorschriften widerspricht.\n\n51\n\nAnhaltspunkte für ein nicht ordnungsgemäßes Zustandekommen der Satzung sind weder \ndargetan noch sonst ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten widerspricht die \nSatzung auch nicht den Vorschriften des BauGB.\n\n52\n\nDie Satzung ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB gedeckt. \nNach dieser Vorschrift kommt die Aufstellung von Außenbereichssatzungen in Betracht für \nbebaute Bereiche, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen \nWohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist. Alle diese Tatbestandsmerkmale werden \nvon der strittigen Satzung erfüllt.\n\n53\n\nDas Satzungsgebiet ist ein \"bebauter Bereich\". Dieses Merkmal setzt zunächst voraus, \ndass in dem von der Satzung erfassten Bereich überhaupt Bebauung vorhanden ist. Damit \nkann es der Satzungsgeber jedoch nicht bewenden lassen. Es steht nicht etwa in seinem \nBelieben, irgendwelche Bebauungen, die sich im Außenbereich befinden, in eine Satzung \nnach § 35 Abs. 6 BauGB einzubeziehen. Was mit einer Außenbereichssatzung als \"bebauter \nBereich\" überplant werden kann, hat sich vielmehr an der Aufgabe und Zielsetzung dieses \nPlanungsinstruments auszurichten.\n\n54\n\nAnders als durch Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauGB kann die \nGemeinde mit Außenbereichssatzungen die von ihnen erfassten Gebiete nicht konstitutiv dem \nunbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB zuweisen und damit nach Maßgabe der \nKriterien dieser Vorschrift grundsätzlich zu Bauland machen. Die von \nAußenbereichsatzungen erfassten Bereiche bleiben vielmehr Bestandteil des Außenbereichs, \nso dass für die Genehmigung von Vorhaben im Geltungsbereich der Satzung in \nbauplanungsrechtlicher Hinsicht weiterhin § 35 BauGB einschlägig ist. Für eine \nAußenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB scheiden damit von vornherein solche \nbebauten Bereiche aus, die ihrerseits bereits als Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB zu \nqualifizieren sind oder jedenfalls bei Umsetzung der Satzung zu einem solchen Ortsteil \nwürden.\n\n55\n\nDie Zulässigkeit von Vorhaben im Gebiet einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB ist \nweiterhin an den für Außenbereichsvorhaben, namentlich für sonstige Vorhaben im Sinne von \n§ 35 Abs. 2 BauGB, einschlägigen öffentlichen Belangen im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB \nzu messen. Rechtsfolge des Erlasses einer Außenbereichssatzung ist lediglich, dass bei der \nPrüfung der Zulässigkeit sonstiger Vorhaben von den siedlungsstrukturellen Belangen der \n\"Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung\" im Sinne von § 35 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 7 BauGB nur die beiden erstgenannten der \"Entstehung\" oder \"Verfestigung\" einer \nSplittersiedlung auszublenden sind.\n\n56\n\nSo: OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2001 - 7a D \n52/99.NE -, BRS 64 Nr. 107; vgl. auch OVG \nMecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. Oktober 2000 - \n3 L 306/98 -, BRS 64 Nr. 108.\n\n57\n\nGleichermaßen ist aus der Prüfung auszublenden, ob das Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 1 BauGB einer Darstellung der betroffenen Fläche als Fläche für die \nLandwirtschaft oder Wald im Flächennutzungsplan widerspricht. Eine Außenbereichssatzung \nbegründet damit nicht etwa - wie die Ausführungen des Vertreters des öffentlichen Interesses \nim Berufungsverfahren nahe legen - Baurechte, sondern erleichtert nur die Zulassung \nbestimmter sonstiger Außenbereichsvorhaben durch eine Modifikation der \nZulassungsvoraussetzungen.\n\n58\n\nVgl.: Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, \n3. Aufl. Stand Juli 2004, § 35 RdNr. 132.\n\n59\n\nSatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB haben damit ausschließlich eine positive, die Zulässigkeit \nbestimmter nicht-privilegierter Vorhaben unterstützende Wirkung.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2003 - \n4 BN 55.03 - JURIS-Dokumentation, wonach \nAußenbereichssatzungen keine negative Wirkung etwa in \ndem Sinne haben, dass sie die Anwendung des § 35 Abs. 1 \nBauGB hinsichtlich der dort benannten privilegierten \nVorhaben ausschließen.\n\n61\n\nDiese Möglichkeit zur Begünstigung bestimmter Vorhaben in \"bebauten Bereichen\" des \nAußenbereichs ist vom Gesetzgeber geschaffen worden, um durch sie ein höheres Maß an \nBerücksichtigung der Vorstellungen der Gemeinde über die Entwicklung ihres \nGemeindegebiets sowie von Außenbereichsbelangen zu erreichen; andere im Außenbereich \nnach § 35 Abs. 3 BauGB relevante Belange sollten unberührt bleiben.\n\n62\n\nVgl.: Beschlussempfehlung und Bericht des \nAusschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau \nzum Wohnungsbauerleichterungsgesetz (WoBauErlG), \nmit dem die Außenbereichssatzung erstmals festgelegt \nwurde, BT-Drs. 11/6636, S. 26.\n\n63\n\nDie Zielsetzung dieser - im Gesetzgebungsverfahren durchaus umstrittenen - \nAußenbereichssatzung wird in der zu Protokoll gegebenen Erklärung der zuständigen \nBundesministerin bei der abschließenden Beratung im Bundesrat, die zur Anrufung des \nVermittlungsausschusses geführt hat\n\n64\n\n- vgl. die Niederschrift über die 611. Sitzung des \nBundesrates vom 6. April 1990, S. 181 -,\n\n65\n\ntreffend mit folgenden Worten umschrieben:\n\n66\n\n\"Auch bei dem erleichterten Satzungsrecht der Gemeinde ist der Bundestag \ndem Bundesrat entgegengekommen. Anstelle der zunächst vorgesehenen \nSatzungsregelung, die zu absoluten Baurechten geführt hätte, ist die von Bayern \nvorgeschlagene Außenbereichssatzung aufgenommen worden.\n\n67\n\nSie ist auf solche Weiler, Splittersiedlungen und andere Siedlungsansätze im \nAußenbereich beschränkt, in denen bereits Wohnnutzung in nennenswertem \nUmfang vorhanden ist. Hier sollen die Gemeinden durch Satzung darüber \nentscheiden, ob sich diese Siedlungsansätze in gewissem Umfang \nweiterentwickeln dürfen. Künftig werden dort vorhandene Baulücken geschlossen \nwerden können, auch wenn das Gebiet nicht als Wohnfläche im \nFlächennutzungsplan dargestellt ist.\n\n68\n\nDamit trägt die Satzung vor allem auch den berechtigten Bauwünschen der \nortsansässigen Bevölkerung Rechnung.\n\n69\n\nDa sie keinen absoluten Bauanspruch vermittelt, können im \nGenehmigungsverfahren weitere, dem Außenbereichsschutz dienende Belange \ngeltend gemacht werden. Auch auf diese Weise ist ein hohes Maß an \nRücksichtnahme auf die Siedlungssituation im Außenbereich gewährleistet.\"\n\n70\n\nDer Bundesgesetzgeber wollte damit einerseits den Gemeinden ein Planungsinstrument \nan die Hand geben, um die Schließung von Baulücken in solchen bereits bebauten Bereichen \ndes Außenbereichs zu erleichtern, die nicht zu Ortsteilen mit grundsätzlichen Baurechten nach \nMaßgabe des § 34 BauGB entwickelt werden können bzw. sollen. Andererseits sollte der \ngrundsätzliche Schutz des Außenbereichs vor einer weiteren Zersiedelung nicht aufgegeben \nwerden, indem das Planungsinstrument der Außenbereichssatzung nicht etwa die Erweiterung \nder von ihr erfassten Siedlungsansätze - mögen sie bereits Splittersiedlungen sein oder nicht - \ndurch Ausdehnung in den unbebauten Außenbereich hinein ermöglicht, sondern nur ihre \nbauliche Verdichtung insbesondere durch Schließung vorhandener Lücken.\n\n71\n\nDementsprechend ist anerkannt, dass Außenbereichssatzungen nur solche bebauten \nBereiche erfassen können, in denen die bodenrechtliche Situation bereits in Richtung auf eine \nBebauung hin deutet.\n\n72\n\nVgl.: Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, \nStand 1. Juli 2004, § 35 RdNr. 169.\n\n73\n\nNur eine Bebauung, die die Situation so weit verändert hat, dass das Ziel des § 35 BauGB - \nFreihaltung des Außenbereichs von Bebauung - bereits wesentlich berührt ist, kann den Erlass \neiner Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB rechtfertigen.\n\n74\n\nVgl.: Schmaltz in Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, \n§ 35 RdNr. 158.\n\n75\n\nLetztlich muss also eine solche Bebauung vorhanden sein, dass eben wegen dieser Bebauung \nim betroffenen Bereich dem Schutz des Außenbereichs vor einer Zersiedelung ohnehin nicht \nmehr in vollem Umfang entsprochen werden kann.\n\n76\n\nVgl.: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom \n5. Oktober 2000 - 3 L 306/98 -, BRS 64 Nr. 108.\n\n77\n\nHieraus folgt, dass der bebaute Bereich jedenfalls eine gewisse Zusammengehörigkeit und \nGeschlossenheit erkennen lassen muss, die ihn als Weiler, Splittersiedlung oder sonstigen \nSiedlungsansatz qualifiziert. Ferner darf er nur solche Freiflächen aufweisen, die letztlich \nnoch als einer Verdichtung zugängliche Lücken qualifiziert werden können. Das schließt im \nEinzelfall nicht aus, dass zwischen den Gebäuden ggf. auch gewisse größere Freiräume liegen \nkönnen. Die jeweilige Bebauung darf jedoch nicht so weit voneinander entfernt sein, dass der \nEindruck der Zusammengehörigkeit zu einem Weiler, einer Splittersiedlung oder einem \nsonstigen Siedlungsansatz erst gar nicht aufkommen kann.\n\n78\n\nVgl.: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. Juli \n2000 - 1 L 4472/99 -, BRS 63 Nr. 118.\n\n79\n\nInsoweit sind nach Auffassung des Senats nicht streng dieselben Kriterien wie bei der \nAnnahme eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB maßgeblich\n\n80\n\n- in diesem Sinne etwa: BayVGH, Urteil vom \n12. August 2003 - 1 BV 02.1727 -, BauR 2004, 50 -,\n\n81\n\nvielmehr ist für Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB nicht in gleichem Maße wie bei \nSatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauGB zu fordern, dass die vorhandene \nBebauung über ein Mindestmaß an räumlicher Zuordnung und prägender Wirkung \nverfügt.\n\n82\n\nIn diesem Sinne auch: Roeser in Berliner Kommentar \nzum BauGB, 3. Aufl. Stand Juli 2004, § 35 \nRdNr. 133.\n\n83\n\nGemessen an diesen Kriterien ist im vorliegenden Fall das Vorliegen eines \"bebauten \nBereichs\" zu bejahen.\n\n84\n\nDer Satzungsbereich erfasst nördlich des C. Wegs drei mit Wohnhäusern (C. \nWeg 3, 3a und 5) bebaute Grundstücke, die eine hinreichende Geschlossenheit im Sinne der \nZugehörigkeit zu einem Siedlungsansatz erkennen lassen. Zwar befindet sich zwischen den \nWohnhäusern C. Weg 3a und 5 ein insgesamt gut 50 m breiter Abstand. Hier schiebt \nsich jedoch nicht etwa der von Bebauung freie Außenbereich gleichsam trennend zwischen \ndie Bebauung. Vielmehr ist die Lücke maßgeblich dadurch bedingt, dass die zwischen den \nFlurstücken 106 und 23 nach Norden in die Ortschaft N. hinein führende, im Bereich \nder Einmündung in den C. Weg deutlich aufgeweitete Steinstraße einer Bebauung \nentgegensteht. Insgesamt fassen die drei nördlich des C. Wegs gelegenen Wohnhäuser \nden Einmündungsbereich gleichsam ein und lassen damit noch eine Geschlossenheit in dem \nSinne erkennen, dass sie als einem einheitlichen Siedlungsansatz zugehörig erscheinen. Dies \nwird durch das dem Senat vorliegende umfassende Karten- und Lichtbildmaterial anschaulich \nbelegt. So lassen insbesondere die Lichtbilder 1 bis 3 sowie 8 und 9 des von der Klägerin \nvorgelegten Lichtbildmaterials (Beiakte Heft 2), die anlässlich der Ortsbesichtigung des \nBerichterstatters des Verwaltungsgerichts gefertigten Lichtbilder, namentlich soweit sie den \nVerlauf des C. Wegs in beiden Richtungen wiedergeben, sowie das im \nAufstellungsvorgang der Klägerin (Beiakte Heft 4) befindliche Luftbild deutlich erkennen, \ndass die Häuser C. Weg 3, 3a und 5 eine aufeinander folgende, durch \nsiedlungsstrukturelle Gemeinsamkeiten gekennzeichnete Bebauung bilden.\n\n85\n\nNichts anderes gilt auch für die südlich des C. Wegs vorhandene, von der Satzung \nerfasste Bebauung. Der C. Weg stellt, wie das bereits angesprochene Lichtbildmaterial \nanschaulich verdeutlicht, nicht etwa eine markante städtebauliche Zäsur dar. Er erscheint im \nGegenteil als eine gemeinsame Erschließungsstraße für die nördlich und südlich des C. \nWegs gelegene Bebauung und verdeutlicht damit deren Zusammengehörigkeit zu einem \ngemeinsamen Siedlungsansatz. Dies wird in besonderem Maß deutlich durch die massive, in \nder Örtlichkeit markant in Erscheinung tretende Bebauung auf den Flurstücken 26 und 100. \nSie dominiert gleichsam den Einmündungsbereich des C. Wegs in die U.--straße und \nprägt ihn jedenfalls gemeinsam mit der an der Nordseite des C. Wegs unmittelbar \ngegenüber liegenden Bebauung als einen deutlichen Siedlungsansatz. Diesem Siedlungsansatz \nist schließlich auch das südlich des C. Wegs gelegene Wohnhaus C. Weg 8 auf \ndem Flurstück 125 noch zuzuordnen. Zwar ist der Beklagten einzuräumen, dass der Abstand \nvon rd. 65 m zu den Gebäuden auf den gleichfalls südlich des C. Wegs gelegenen \nFlurstücken 26 und 100 für sich genommen so beträchtlich ist, dass aus ihm ggf. bereits eine \nfehlende Zusammengehörigkeit hergeleitet werden könnte. Ob dem mit Erfolg entgegen \ngehalten werden kann, dass der Abstand wesentlich auch dadurch bedingt ist, dass sich der \nBachlauf mit seinen schützenswerten Randbereichen als ein aus Gründen des Naturschutzes \nund der Landschaftspflege nicht bebaubarer Streifen zwischen die Bebauung schiebt, über den \nder Bebauungszusammenhang durchaus hinweg zu springen vermag, kann letztlich dahin \nstehen. Jedenfalls die an der Nordseite des C. Wegs befindliche, zusammengehörig \nerscheinde Bebauung stellt eine Klammer dar, die gerade wegen der bereits angesprochenen \nverbindenden Wirkung des C. Wegs den Zusammenhang der als einheitlicher \nSiedlungsansatz erscheinenden Bebauung beiderseits des C. Wegs bis zu dem nur 45 m \nvom Wohnhaus C. Weg 5 entfernten Wohnhaus C. Weg 8 fortsetzt. Die \nZugehörigkeit des Wohnhauses C. Weg 8 zu diesem Siedlungsansatz wird trotz dieses \nrelativ großen Abstands zwischen den Baukörpern C. Weg 5 und 8 dadurch \nverdeutlicht, dass die Zufahrt zu diesem Grundstück dem bebauten Flurstück 23 (C. \nWeg 5) gleichsam schräg gegenüber liegt, wie eines der anlässlich der Ortsbesichtigung durch \nden Berichterstatter des Verwaltungsgerichts gefertigten Lichtbilder zeigt.\n\n86\n\nDass das nach alledem als \"bebauter Bereich\" zu qualifizierende Satzungsgebiet \"nicht \nüberwiegend landwirtschaftlich geprägt\" ist, unterliegt keinem Streit und bedarf daher keiner \nweiteren Erörterung. Entgegen der Auffassung der Beklagten wie auch des Vertreters des \nöffentlichen Interesses ist im Satzungsgebiet auch eine \"Wohnbebauung von einigem \nGewicht\" vorhanden.\n\n87\n\nSoweit die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses das Vorliegen einer \n\"Wohnbebauung von einigem Gewicht\" schon deshalb verneinen, weil im Satzungsgebiet \nnicht mindestens 10 - ggf. auch 8 kompakt beieinander stehende - Wohnhäuser vorhanden \nsind, ist diese einschränkende Sicht mit den normativen Regelungen des § 35 Abs. 6 BauGB \nnicht vereinbar. Das Gesetz gibt keine Mindestzahl vorhandener Wohngebäude in dem \nbebauten Bereich vor. Eine solche lässt sich auch nicht aus der bereits angesprochenen \nZielsetzung der Außenbereichssatzung herleiten. Diese lässt im Gegenteil durchaus zu, dass \nauch bereits einige wenige Wohngebäude das erforderliche städtebauliche Gewicht haben \nkönnen. Mit dem Erlass einer Außenbereichssatzung soll gerade auch die bauliche \nVerdichtung von Weilern und sonstigen Siedlungsansätzen erleichtert werden, die noch nicht \nals Splittersiedlung zu qualifizieren sind, sondern erst den Ansatz zu einer solchen bilden. \nAnderenfalls ergäbe die gesetzliche Regelung, dass Vorhaben im Satzungsbereich nicht \nentgegengehalten werden kann, dass sie zur \"Entstehung\" einer Splittersiedlung führen, \nkeinen Sinn.\n\n88\n\nVgl.: Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. \nAufl. Stand Juli 2004, § 35 RdNr. 134 m.w.N..\n\n89\n\nZutreffend hat die obergerichtliche Rechtsprechung hieraus abgeleitet, dass \nAußenbereichssatzungen anders als Satzungen gemäß § 34 Abs. 4 BauGB nicht solche \nGebilde zur Voraussetzung haben, welche \"das Zeug zu Ortsteilen\" haben, sondern weit \ndahinter zurückbleiben können.\n\n90\n\nSo ausdrücklich: Niedersächsisches OVG, Beschluss \nvom 27. Juli 2000 - 1 L 4472/99 -, BRS 63 Nr. 118.\n\n91\n\nDementsprechend ist in der einschlägigen Kommentierung zu § 35 Abs. 6 BauGB weitgehend \nanerkannt, dass das Merkmal \"Wohnbebauung von einigem Gewicht\" nicht durch eine \nabsolute Mindestzahl von Wohngebäuden bestimmt wird, sondern dass jeweils auf die \nkonkrete Situation abzustellen ist\n\n92\n\n- vgl.: Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, \n3. Aufl. Stand Juli 2004, § 35 RdNr. 134 sowie \nKrautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. \nAufl. 2002, § 35 RdNr. 119, der im Einzelfall das \nMerkmal auch bereits bei drei Gebäuden als gegeben \nansieht -,\n\n93\n\nund dass es keinesfalls angeht, eine Größenordnung von 10 Gebäuden als Voraussetzung für \neine Wohnbebauung von einigem Gewicht zu verlangen.\n\n94\n\nSo ausdrücklich: Dürr in Kohlhammer Kommentar \nzum BauGB, Stand Februar 2000, § 35 RdNr. 177 unter \nHinweis auf die gegenteiligen Auffassungen in der \nFachliteratur; ebenso BayVGH, Urteil vom 12. August \n2003 - 1 BV 02.1727 -, BauR 2004, 50.\n\n95\n\nDieser Sichtweise entsprechend ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmend \nanerkannt, dass das Merkmal \"Wohnbebauung von einigem Gewicht\" bereits dann bejaht \nwerden kann, wenn in dem bebauten Bereich deutlich weniger als 10 Wohnhäuser vorhanden \nsind.\n\n96\n\nVgl.: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. Juli \n2000 - 1 L 4472/99 -, BRS 63 Nr. 118 (nicht notwendig \nmehr als 3 bis 4 Gebäude); OVG Mecklenburg-\nVorpommern, Urteil vom 5. Oktober 2000 - 3 L 306/98 -, \nBRS 64 Nr. 108 (5 Wohnhäuser können jedenfalls im \nländlichen Raum von Vorpommern ausreichen); VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2003 \n- 8 S 2681/02 -, BWGZ 2003, 535 = JURIS-\nDokumentation (4 Wohnhäuser sind als Wohnbebauung \nvon einigem Gewicht anzusehen); BayVGH, Urteil vom \n12. August 2003 - 1 BV 02.1727 -, BauR 2004, 50 (4 \nWohnhäuser können Wohnbebauung von einigem \nGewicht sein).\n\n97\n\nDie gegenteilige Wertung der Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses findet \nin den als Beleg angeführten Materialien zur Entstehungsgeschichte der \nAußenbereichssatzung keine Stütze. Das Gegenteil ist der Fall. Wie bereits dargelegt, wollte \nder Bundesgesetzgeber mit dem Planungsinstrument des § 4 Abs. 4 BauGBMaßnG (nunmehr: \n§ 35 Abs. 6 BauGB) den Gemeinden gerade ein Instrument zur begrenzten Fortentwicklung \nauch solcher Siedlungsansätze im Außenbereich an die Hand geben, die als Weiler oder \nandere Siedlungssplitter gerade noch nicht die Qualität einer Splittersiedlung oder gar eines \nOrtsteils erreicht haben. Diese Zielsetzung des § 35 Abs. 6 BauGB, an der der \nBundesgesetzgeber auch bei den späteren Novellierungen des BauGB - zuletzt durch das am \n20. Juli 2004 in Kraft getretene EAG Bau - festgehalten hat, ist bei der Umsetzung des \nBundesrechts in allen Bundesländern zu beachten. Wenn die vom Vertreter des öffentlichen \nInteresses dargelegten Folgewirkungen einer gesetzeskonformen Anwendung des § 35 Abs. 6 \nBauGB als siedlungspolitisch unerwünscht empfunden werden, bleibt es den zuständigen \nGremien des Landes Nordrhein-Westfalen unbenommen, auf eine Änderung des \nBundesrechts hinzuwirken.\n\n98\n\nIm Übrigen beruhen die im Berufungsverfahren angesprochenen Folgerungen ersichtlich \nauf einem Missverständnis der Regelungen des § 35 Abs. 6 BauGB und der \ngesetzeskonformen Handhabung der aus einer solchen Satzung zu ziehenden \nSchlussfolgerungen, die von den zuständigen höheren Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer \nnach § 36 Abs. 1 Satz 4 BauGB iVm § 2a Abs. 1 der BauGB DVO zu erteilenden \nZustimmungen sicherzustellen ist. Die vom Bundesgesetzgeber geschaffene Möglichkeit, \nVerdichtungen auch kleinerer Siedlungssplitter zu erleichtern, würde keineswegs dazu führen, \ndass sich Gemeinden wie die Klägerin in großen Teilen zu einer \"Stadtlandschaft\" \nentwickelten, die eine Trennung zwischen Siedlungsbereich und Freiraum kaum noch \nermöglichte. Anknüpfungspunkt für Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB können - wie \ndargelegt - nur solche Siedlungsansätze sein, in denen der vom BauGB weiterhin angestrebte \nSchutz des Außenbereichs vor Zersiedelung bereits maßgeblich geschwächt ist. Damit kommt \nder Erlass solcher Satzungen ohnehin nur für solche Bereiche in Betracht, die bereits - aus \nwelchem Grund auch immer - in nicht unbeachtlichem Umfang zersiedelt sind. Das \nPlanungsinstrument der Außenbereichssatzung lässt es ferner nur zu, die bereits vorhandenen \nSiedlungsansätze innerhalb des tatsächlich bereits gegebenen baulichen Zusammenhangs - \nvorbehaltlich der Beeinträchtigung sonstiger, von der Satzung nicht erfasster öffentlicher \nBelange - zu verdichten. Es bietet hingegen keine Handhabe, bestehende Siedlungsansätze in \nden unbebauten Außenbereich hinein zu erweitern. Dabei kann Bauvorhaben weiterhin \nuneingeschränkt u.a. auch entgegen gehalten werden, dass sie öffentliche Belange im Sinne \nvon § 35 Abs. 3 Nr. 4 BauGB beeinträchtigen, indem sie unwirtschaftliche Aufwendungen für \nStraßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für \ndie Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordern; ferner können Vorhaben \nim Satzungsbereich nur genehmigt werden, wenn die Erschließung gesichert ist. \n\n99\n\nIst nach alledem hinsichtlich des Merkmals \"Wohnbebauung von einigem Gewicht\" nicht \nauf eine absolute Mindestgrenze abzustellen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, der im \nSatzungsgebiet bereits vorhandenen Wohnbebauung das erforderliche städtebauliche Gewicht \nabzusprechen. Es handelt sich immerhin um 5 Wohngebäude, von denen eines - wie das \nvorliegende Lichtbildmaterial verdeutlicht - sogar von besonderem städtebaulichen Gewicht \nist. Diese Wohnbebauung stellt einen deutlichen Siedlungsansatz dar, der im Satzungsbereich \ndie typischen Außenbereichsfunktionen, vornehmlich der land- und forstwirtschaftlichen \nNutzung sowie als Freiraum zu dienen, bereits weitgehend obsolet gemacht hat. Der dem \nAußenbereich weiterhin zukommende Schutz vor wesensfremder Bebauung und die \nZielsetzung der Regelungen des § 35 BauGB, den Außenbereich von ihm fremden \nBelastungen grundsätzlich freizuhalten,\n\n100\n\n- vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 6. Dezember \n1967 - 4 C 94.66 -, BRS 18 Nr. 57 - sowie ferner \nBVerwG, Urteil vom 30. November 1984 - 4 C 27.81 -, \nBRS 42 Nr. 81 - und BVerwG, Beschluss vom 23. Juni \n1995 - 4 B 22.95 -, BRS 57 Nr. 102 -\n\n101\n\nist durch die vorhandene Bebauung, von deren Fortbestand auszugehen ist, bereits in \ndeutlichem Ausmaß beeinträchtigt. Die Klägerin konnte damit im Rahmen ihres \nPlanungsermessens auch ohne entsprechende Darstellung in ihrem Flächennutzungsplan den \nSatzungsbereich einer Überplanung nach § 35 Abs. 6 BauGB mit der Folge unterziehen, dass \nder Siedlungsansatz entsprechend der bereits erfolgten Entwicklung in gewissem Umfang \nverdichtet und einer baulichen Fortentwicklung zugeführt werden kann.\n\n102\n\nDie strittige Satzung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch im Sinne von § 35 \nAbs. 6 Satz 4 BauGB a.F. \"mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar\".\n\n103\n\nIm Hinblick auf den Vortrag der Klägerin ist insoweit zunächst klarzustellen, dass es in \ndiesem Zusammenhang nicht etwa auf die räumliche Nähe des Satzungsgebiets zur Ortschaft \nN. sowie die seitens der Klägerin angesprochenen Überlegungen zur Änderung ihrer \nFlächennutzungsplanung ankommt. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die konkreten \nFolgewirkungen der individuellen Satzung, namentlich die durch sie begünstige künftige \nFortentwicklung des Satzungsbereichs durch Schließung von Baulücken und/oder durch \nsonstige bauliche Aktivitäten (z.B. Änderungen, Erweiterungen und ggf. Nutzungsänderungen \ndes vorhandenen Baubestands) mit den generell für Planungsentscheidungen im Bereich des \nBauplanungsrechts maßgeblichen Anforderungen insbesondere des § 1 Abs. 3 bis 6 BauGB \na.F. (nunmehr: § 1 Abs. 3 bis 7 BauGB n.F.) vereinbar sind.\n\n104\n\nVgl.: Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, \nStand 1. Juli 2004, § 35 RdNr. 170; ähnlich Roeser in \nBerliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. Stand Juli \n2004, § 35 RdNr. 140 sowie Krautzberger in \nBattis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002, § 35 \nRdNr. 122.\n\n105\n\nDabei kann letztlich dahinstehen, ob die städtebauliche Erforderlichkeit für den Erlass der \nSatzung von dem Merkmal \"geordnete städtebauliche Entwicklung\" mit erfasst oder hiervon \ngesondert in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 3 BauGB zu prüfen ist.\n\n106\n\nZu Letzterem vgl.: BayVGH, Urteil vom 12. August \n2003 - 1 BV 02.1727 -, BauR 2004, 50.\n\n107\n\nDafür, dass die strittige Satzung unter diesem Aspekt Bedenken unterliegen könnte, liegt kein \nAnhalt vor. In Betracht zu ziehen wäre allenfalls, dass es an einer städtebaulichen \nErforderlichkeit etwa deshalb fehlen könnte, weil grundsätzliche, nicht zu beseitigende \nHindernisse für die Verwirklichung der Vorhaben bestehen, deren Zulassung durch den Erlass \nder Satzung begünstigt werden soll.\n\n108\n\nVgl.: Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, \nStand 1. Juli 2004, § 35 RdNr. 170.\n\n109\n\nInsoweit scheidet nicht anders als bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, deren \nUmsetzung zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen scheitern muss\n\n110\n\n- zu einer solchen \"Vollzugsunfähigkeit\" von \nBebauungsplänen vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 12. \nAugust 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1 und Urteil vom \n30. Januar 2003 - 4 CN 14.01 -, NVwZ 2003, 742 = BauR \n2003, 1175 -,\n\n111\n\nauch der Erlass von Außenbereichssatzungen von vornherein aus, wenn in dem betroffenen \nSatzungsbereich weitere bauliche Entwicklungen aus Rechtsgründen ausgeschlossen sind. \nEine solche Situation liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor. Der bereits bestehende \nSiedlungsansatz ist hinreichend erschlossen und diese Erschließung kann ersichtlich auch \neinige wenige zusätzliche Bauvorhaben mit abdecken. Ebenso wenig ist etwas dafür dargetan \noder sonst ersichtlich, dass bei einer Verdichtung der Bebauung im hier betroffenen Bereich \nsonstige infrastrukturelle Anforderungen zu stellen wären, so dass Vorhaben im \nSatzungsgebiet der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 4 BauGB entgegen zu halten wäre. \nSchließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Genehmigung von Bauvorhaben im \nSatzungsgebiet zwangsläufig an sonstigen öffentlichen Belangen scheitern müsste.\n\n112\n\nAuch Aspekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege stehen ersichtlich nicht von \nvornherein weiteren baulichen Entwicklungen im Satzungsgebiet entgegen. Zwar ist, wie aus \nder Begründung der Satzung folgt, der Bereich des naturnahen Bachlaufs, der das \nSatzungsgebiet von Süden nach Norden durchfließt, von jeglicher Bebauung freizuhalten. \nDies schließt jedoch nicht aus, dass jenseits der mit der unteren Landschaftsbehörde \nabzustimmenden schützenswerten Bereiche bauliche Aktivitäten stattfinden können.\n\n113\n\nSoweit der Beklagte seine Ablehnung der von der Klägerin begehrten Genehmigung \ndamit begründet hat, dass durch die Einbeziehung des Bereichs zwischen den Gebäuden U.--\nstraße 33 und C. Weg 8 die Erweiterung der Ansiedlung in den Außenbereich hinein \nangestrebt werde und es deshalb an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung fehle, geht \ner von unzutreffenden Rechtswirkungen der strittigen Satzung aus. Die Satzung schließt - \nentsprechend den normativen Vorgaben des § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB - gerade nicht aus, \ndass Vorhaben im Satzungsgebiet entgegen gehalten werden kann, sie ließen im Sinne von \n§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die \"Erweiterung\" einer Splittersiedlung befürchten. \nDementsprechend wäre es für die Wirksamkeit der Satzung unschädlich, wenn bei ihrer \nGrenzziehung in gewissem Umfang über den bereits bebauten Bereich des Außenbereichs \nhinaus gegriffen wäre.\n\n114\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2001 \n- 7a D 52/99.NE -, BRS 64 Nr. 107.\n\n115\n\nAbgesehen davon ist der insoweit angeführte unbebaute Bereich zwischen den Gebäuden U.--\nstraße 33 und C. Weg 8 nach dem dem Senat vorliegenden Karten- und \nLichtbildmaterial ohnehin nicht dem unbebauten Außenbereich zuzuordnen, in den \neinzugreifen eine Erweiterung der Splittersiedlung bedeuten würde. Er ist vielmehr noch als \ndem bestehenden Siedlungsansatz zugehörig zu werten. Die Freifläche ist weitgehend von der \nbereits vorhandenen Bebauung umgeben, nämlich im Westen, Norden, Osten und Südosten. \nLediglich nach Süden bzw. Südwesten ist sie an den von Bebauung freien Außenbereich \nangebunden, wobei die von ihren Dimensionen her durchaus gewichtigen Bebauungen auf \nden Flurstücken 26 und 100 einerseits sowie 125 andererseits diese Fläche gleichsam in die \nZange nehmen und deshalb als dem inneren Bereich der Ansiedlung zugehörig erscheinen \nlassen.\n\n116\n\nEs sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass eine Verdichtung des \nbestehenden Siedlungsansatzes mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung \nunvereinbar wäre. Die vorhandene gewerbliche Bebauung weist ersichtlich keine solche \nStörqualität auf, dass weitere Wohnnutzung in ihrer Nachbarschaft städtebaulich nicht \nvertretbar wäre. Konfliktpotential mit in der näheren oder weiteren Umgebung vorhandenen \nlandwirtschaftlichen Nutzungen, namentlich intensiver Tierhaltung, das einer Verdichtung der \nbereits bestehenden Wohnbebauung entgegenstehen könnte, besteht nicht.\n\n117\n\nDer von der Beklagten im Berufungsverfahren als öffentlicher Belang angeführte Aspekt \n\"Entwicklung des Außenbereichs unter Berücksichtigung des Zersiedlungsgrads der näheren \nUmgebung und der Region\" steht der strittigen Satzung gleichfalls nicht entgegen. Die \nhiermit der Sache nach angesprochenen siedlungsstrukturellen Aspekte sind unbeachtlich. Der \nBundesgesetzgeber hat - wie bereits angesprochen - die Gemeinden mit der Schaffung des \n§ 35 Abs. 6 BauGB gerade dazu ermächtigt, nach ihren Planungsvorstellungen auch ohne \nBindung an den Flächennutzungsplan für bestehende Siedlungsansätze interne, d.h. auf den \nbereits bebauten Bereich begrenzte Entwicklungsmöglichkeiten zu eröffnen, die durch die \nfortbestehende Bindung an den weit überwiegenden Teil des Katalogs öffentlicher Belange \nnach § 35 Abs. 3 BauGB ohnehin deutlich eingeschränkt sind. Die Anzahl bereits bestehender \nSiedlungsansätze im Gemeindegebiet oder gar in der Region ist kein Kriterium dafür, ob die \nGemeinde von dieser planerischen Steuerungsmöglichkeit Gebrauch machen darf oder \nnicht.\n\n118\n\nSchließlich sind auch im Übrigen keine Gründe ersichtlich, die eine nur auf Rechtsgründe \nzu stützende Versagung der begehrten Genehmigung rechtfertigen können. Insbesondere sind \ndie Inhalte der strittigen Satzung von den Vorgaben des § 35 Abs. 6 BauGB gedeckt. Insoweit \nsetzt der erste Absatz des § 1 der Satzung verbindlich das fest, wozu die Sätze 1 und 2 der \ngenannten Vorschrift die Gemeinden ermächtigen, nämlich dass Wohnbauzwecken und \nkleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienenden Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 \nBauGB die angeführten öffentlichen Belange nicht entgegengehalten werden können. Soweit \nAbsatz 2 des § 1 der Satzung entsprechend der Ermächtigung des § 35 Abs. 6 Satz 3 BauGB \nnähere Bestimmungen über die Zulässigkeit enthält, nämlich dass neben Wohngebäuden nur \nsolche Handwerks- und Gewerbebetriebsgebäude zulässig sind, die die Wohnnutzung nicht \nwesentlich stören, handelt es sich bei verständiger Würdigung lediglich um Ergänzungen der \nRegelungen in Absatz 1 des § 1 der Satzung. Die Worte \"zulässig sind ausschließlich\" sind \nhiernach nicht etwa dahin zu verstehen, dass damit eine abschließende Zulässigkeitsregelung \ngetroffen werden sollte, die auch eventuelle nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben \nim Satzungsgebiet generell ausschließt, sondern nur dahin, dass die Begünstigung neben \nWohngebäuden nur nicht wesentlich störenden - d.h. misch- bzw. dorfgebietsverträglichen - \ngewerblichen Nutzungen zugute kommen soll.\n\n119\n\nDer Berufung war nach alledem stattzugeben.\n\n120\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 \nZPO.\n\n121\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n122\n\nDie Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage, \nnach welchen Maßstäben die in § 35 Abs. 6 BauGB enthaltenen \nTatbestandsmerkmale \"bebauter Bereich im Außenbereich\" und \"Wohnbebauung \nvon einigem Gewicht\" abzugrenzen sind, grundsätzliche Bedeutung hat.\n\n123","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283666","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-18/7-a-4415-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":47},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283666","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283666","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-18/7-a-4415-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283666","retrieved":"2026-07-09 02:59:13.020736+00:00"}}