{"status":"available","doknr":"OLD283665","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1118.7A4414.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-18","aktenzeichen":"7 A 4414/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Genehmigung der von ihr nach § 35 Abs. 6 BauGB \nerlassenen Außenbereichssatzung für den Bereich \"U.--straße 41 - 51\" - N. \n.\n\n3\n\nDie im vorliegenden Verfahren strittige Satzung der Klägerin erfasst einen \nBereich, der südlich der Ortschaft N. liegt. Aus dieser Ortschaft heraus führt \ndie U.--straße (L 880) nach Süden bzw. Südwesten. Rd. 170 m südlich des letzten \nunmittelbar an der U.--straße gelegenen Gebäudes von N. zweigt von der \nU.--straße der C. Weg in Richtung Osten ab. Beiderseits des C. Wegs \nstehen mehrere Gebäude, die von der Außenbereichssatzung der Klägerin für den \nBereich \"N. \" erfasst werden. Deren Genehmigung ist Gegenstand des \nVerfahrens 7 A 4415/03.\n\n4\n\nDer Geltungsbereich der im vorliegenden Verfahren strittigen \nAußenbereichssatzung beginnt gut 200 m südlich der Einmündung des C. \nWegs und erstreckt sich auf einen rd. 240 m und rd. 40 m breiten Bereich entlang der \nOstseite der U.--straße . Das Satzungsgebiet erfasst die Grundstücke Gemarkung \nI. , Flur 27, Flurstücke 63 (tlw.), 64, 65, 66, 67 und 68 (tlw.). Diese sind - von \nNorden nach Süden gesehen - folgendermaßen bebaut: Auf dem Flurstück 68 \nstehen zwei versetzt aneinander gebaute Wohnhäuser (U.--straße 41/41a). Das \nFlurstück 67 ist straßennah mit dem Wohnhaus U.--straße 43 bebaut. In einem \nrückwärtigen, ehemals landwirtschaftlich genutzten Anbau ist ein Gewerbebetrieb \n(S. L. GmbH) untergebracht. Dahinter steht auf dem nicht von der \nSatzung erfassten Flurstück 61 ein Pferdestall nebst Wohnung. Das Flurstück 66 ist \nunbebaut. Auf dem Flurstück 65 steht ein weiteres Wohnhaus (U.--straße 49), das \nrd. 80 m von dem Wohnhaus U.--straße 43 entfernt ist. Das anschließende Flurstück \n64 ist gleichfalls unbebaut. Auf dem südlichsten Flurstück 63 steht das Wohnhaus U.-\n-straße 51, das rd. 60 m von dem Wohnhaus U.--straße 49 entfernt ist.\n\n5\n\n§ 1 der Satzung lautet:\n\n6\n\n\"Für die Grundstücke der Gemarkung I. , Flur 27, Flurstücke 63 \ntlw., 64, 65, 66, 67 und 68 tlw. wird festgesetzt, dass Wohnzwecken \ndienende Vorhaben sowie Bestandserweiterungen vorhandener \nHandwerks- und Gewerbebetriebe, die die Wohnnutzung nicht wesentlich \nstören, im Sinne des § 35 Abs. 6 BauGB nicht entgegengehalten werden \nkann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für \ndie Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder \nVerfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.\n\n7\n\nAuf diesen Grundstücken ist nur die Errichtung von Wohngebäuden \nzulässig sowie Bestandserweiterungen vorhandener Handwerks- und \nGewerbebetriebe, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören.\n\n8\n\nDie Abgrenzung ist aus dem beigefügten Plan im Maßstab 1 : 2.000 \nersichtlich. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.\"\n\n9\n\nDas Verfahren zur Aufstellung der Satzung nahm folgenden Verlauf:\n\n10\n\nAm 22. Oktober 2001 beschloss der Ausschuss für Planung und Umwelt der \nKlägerin die Aufstellung der Satzung. Den betroffenen Bürgern und berührten \nTrägern öffentlicher Belange wurde im Zeitraum vom 13. Mai bis 14. Juni 2002 \nGelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Stadtverordnetenversammlung der \nKlägerin befasste sich am 17. Juli 2002 mit den eingegangenen Stellungnahmen und \nfasste sodann den Satzungsbeschluss.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 20. August 2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, \ndie für die Satzung erforderliche Genehmigung nach § 35 Abs. 6 Satz 6 BauGB in \nder seinerzeit gültigen Fassung (BauGB a.F.) zu erteilen. Mit Bescheid vom \n16. September 2002 lehnte die Beklagte die beantragte Genehmigung ab. Zur \nBegründung führte sie im Wesentlichen aus, das Tatbestandsmerkmal des § 35 \nAbs. 6 BauGB, dass eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden sein \nmüsse, sei in der Regel erst bei mindestens ca. 10 vorhandenen Wohnhäusern \ngegeben. Daran fehle es hier, weil lediglich 4 Wohngebäude im Satzungsbereich \nvorhanden seien. Diese stellten keine Splittersiedlung dar und trügen noch nicht \neinmal den Ansatz einer Splittersiedlung in sich. Die Vereinbarkeit mit einer \ngeordneten städtebaulichen Entwicklung fehle, weil sich bei einem Erlass der \nSatzung die Bebauung im Geltungsbereich fast verdoppeln und dies zur weiteren \nZersiedelung des Außenbereichs beitragen würde. Zudem würde ein Berufungsfall \nfür ähnlich gelagerte Situationen geschaffen.\n\n12\n\nHiergegen erhob die Klägerin am 11. Oktober 2002 Widerspruch, den die \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2002 - bei der Klägerin \neingegangen am 18. November 2002 - im Wesentlichen aus den Gründen des \nVersagungsbescheids zurückwies. Ergänzend führte sie aus, auf die Zahl der im \nSatzungsgebiet vorhandenen Wohnungen, die die Klägerin mit 9 beziffert hatte, \nkomme es nicht an.\n\n13\n\nZur Begründung ihrer am 6. Dezember 2002 erhobenen Klage hat sich die \nKlägerin insbesondere auf ihr Widerspruchsvorbringen sowie die Begründung zur \nSatzung bezogen.\n\n14\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres \nVersagungsbescheides vom 16. September 2002 \nund des Widerspruchsbescheides vom 7. November \n2002 zu verpflichten, die Genehmigung der \nAußenbereichssatzung für den Bereich \"U.--straße \n41 - 51\" - N. \" zu erteilen.\n\n16\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie hat ergänzend zu den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden \nausgeführt, dass im vorliegenden Fall die bodenrechtliche Situation nicht in Richtung \nauf eine Bebauung hinweise, was auch die großen Entfernungen der Wohnbebauung \nauf den Flurstücken 63 und 65 zueinander sowie zu der Wohnbebauung auf dem \nFlurstück 67 belegten.\n\n19\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nEs hat insbesondere darauf abgestellt, dass die Wohnbebauung im hier betroffenen \nBereich wesentliche Ansätze, die auf eine Entwicklung zu einem im Zusammenhang \nbebauten Ortsteil hindeuten könnten, vermissen lasse. Es handele sich um eine \nAnreihung von lediglich vier frei stehenden Wohnhäusern, deren ungeordnete \nzeilenartige Bebauungsstruktur kein Entwicklungspotential in Richtung auf \nOrtsteilsqualität aufweise. Zudem gebe es zahlreiche vergleichbare Siedlungssplitter \nim Gemeindegebiet der Klägerin wie überhaupt im ländlichen Raum des \nSauerlandes; ihre Verdichtung liefe der Wertentscheidung des Gesetzgebers, den \nAußenbereich generell von einer nicht privilegierten Bebauung frei zu halten, \nerkennbar zuwider.\n\n20\n\nAuf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 1. März 2004 die \nBerufung zugelassen. Die Klägerin hat rechtzeitig einen Berufungsantrag gestellt und \ndie Berufung begründet. Sie trägt insbesondere vor:\n\n21\n\nDer hier betroffene Wohnsiedlungsbereich weise eine bandartige, der \nLandesstraße einseitig zugeordnete und durch zwei Baulücken unterbrochene \nSiedlungsstruktur auf. Er verfüge über einen Baubestand von fünf Wohnhäusern mit \ninsgesamt 9 Wohnungen und aktuell 22 Einwohnern, einen freizeitmäßig genutzten \nPferdestall mit Pflegerwohnung, einen Gewerbebetrieb und verschiedene Garagen. \nDie Baulücken seien nicht landwirtschaftlich genutzt, sondern wirkten wie Gärten, die \njeweils an den Häusern gelegen seien. Die straßenseitigen Fronten der Baulücken \nbetrügen nur ca. 44 bzw. 36 m, so dass die vorhandene Bebauung eindeutig den \nEindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittele. Es handele sich \num eine bereits so verdichtete Bebauung, dass vor Ort der Eindruck einer \neigenständigen Ortschaft entstehe, was die Lückenschließung und entsprechende \nBebauung rechtfertige. Schließlich dürfe auch das Verhältnis des Bereichs der hier \nstrittigen Satzung und der im Parallelverfahren 7 A 4415/03 strittigen Satzung zum \nOrt N. nicht vernachlässigt werden.\n\n22\n\nDer Satzung fehle auch nicht etwa deshalb die städtebauliche Erforderlichkeit, \nweil den durch sie begünstigten Vorhaben offensichtliche rechtliche Hindernisse \nentgegenstünden. Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit einer geordneten \nstädtebaulichen Entwicklung dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie - die \nKlägerin - vor geraumer Zeit eine Änderung ihres Flächennutzungsplans in Angriff \ngenommen habe, um den betroffenen Bereich als Mischbaufläche auszuweisen; das \nVerfahren befinde sich im Stadium der frühzeitigen Bürgerbeteiligung.\n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nSie trägt insbesondere vor:\nWohnbebauung von einigem Gewicht liege erst dann vor, wenn der Charakter des \nfraglichen Außenbereichs sich durch die vorhandene Bebauung so weit verändert \nhabe, dass die grundsätzliche Entscheidung des § 35 BauGB zur Freihaltung des \nAußenbereichs von nicht privilegierter baulicher Nutzung in relevantem Maß berührt \nsei. Das treffe hier nicht zu. Die vorhandenen Wohngebäude entsprächen üblichen \nEinfamilienhäusern. Bei dem Gewerbebetrieb auf dem Flurstück 67 handele es sich \num eine \"Hinterhofwerkstatt\" in ehemals landwirtschaftlich genutzten Baulichkeiten. \nDie Freiflächen zwischen den Gebäuden auf den Flurstücken 63, 65 und 67 seien \nerheblich und verstärkten deutlich die Trennung zwischen den Bebauungen. Es \nhandele sich um typischerweise im Außenbereich vorhandene Freiflächen, in denen \nsogar bis zu drei weitere Baukörper errichtet werden könnten. In eine \nAußenbereichssatzung dürften nicht einzeln stehende Gebäude wie auf den \nFlurstücken 63 und 65 einbezogen werden, da es sonst der Klägerin offen stünde, \nnahezu den gesamten Außenbereich durch Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB \neiner Bebauung zuzuführen. Die vorhandene Streubebauung weise kein \nEntwicklungspotential zu einem Ortsteil auf. Dem stehe schon ihre Bandartigkeit \nentgegen.\n\n28\n\nDie Klägerin habe erst nach Erlass des Urteils des Verwaltungsgerichts ein \nVerfahren zur Änderung ihres Flächennutzungsplans eingeleitet. Dieses befinde sich \nnoch im Anpassungsverfahren nach § 20 LPlG. Eine Stellungnahme hierzu sei \nderzeit noch nicht möglich; jedenfalls sei die Anpassung nur ein Planungsziel der \nKlägerin. Eine Entwicklung bzw. ein Entwicklungspotential zum Ortsteil N. \nsei nicht möglich, da die Streubebauung - unter Außerachtlassung des \nSiedlungssplitters C. Weg - ca. 400 m vom südlichsten Wohngebäude des \neigentlichen Ortsteils entfernt liege.\n\n29\n\nDer geordneten städtebaulichen Entwicklung stehe entgegen, dass der \nabwägend zu berücksichtigende öffentliche Belang Entwicklung des Außenbereichs \nunter Berücksichtigung des Zersiedelungsgrads der näheren Umgebung und der \nRegion betroffen sei. Erlasse die Klägerin für jeden oder nahezu jeden \nSiedlungssplitter/Streubebauung in ihrem Gebiet eine Außenbereichssatzung, würde \nsich die Stadt in großen Teilen zu einer Stadtlandschaft entwickeln, die eine \nTrennung zwischen Siedlungsbereichen und Freiraum kaum noch möglich mache, \nwie verschiedene Beispiele verdeutlichten.\n\n30\n\nDer Vertreter des öffentlichen Interesses beantragt gleichfalls, \n\n31\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n32\n\nEr trägt insbesondere vor, die von der Landesverwaltung geteilte Auffassung der \nBeklagten, \"Wohnbebauung von einigem Gewicht\" setze regelmäßig 10 vorhandene \nGebäude voraus, werde durch die - näher dargelegte - Entstehungsgeschichte der \nRegelungen zur Außenbereichssatzung bestätigt. Insbesondere sei im \nGesetzgebungsverfahren zum Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz wiederholt auf \nBedenken gegen diese Satzungsform hingewiesen worden. Der Mustererlass der \nFachkommission \"Städtebau\" der ARGEBAU führe demgemäß aus, dass es sich bei \nWohnbebauung von einigem Gewicht nicht nur um einen Siedlungssplitter oder einen \nganz untergeordneten Siedlungsansatz handeln dürfe, vielmehr sei erforderlich, dass \ndie Splittersiedlung zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil entwickelt werden \nkönne oder solle.\n\n33\n\nIm Land Nordrhein-Westfalen sei ferner zu berücksichtigen, dass in einzelnen \nLandkreisen bis zu 35 % der Bautätigkeit \"planlos\" im Außenbereich ohne \nregionalplanerische Steuerung und ohne gemeindliche Bauleitplanung stattfinde. Das \nLand entwickle sich in Teilen zu einer Stadtlandschaft, in der die Trennung zwischen \nSiedlungsbereich und Freiraum kaum noch erkennbar sei. Dies lasse sich nicht mit \nden Ordnungszielsetzungen des Baugesetzbuchs vereinbaren und habe erhebliche \nAuswirkungen auf die Bodenfunktion, die Fauna/Flora und den \"touristischen Wert\" \neiner Landschaft. Würde die Rechtsprechung durch Absenkung der Anforderungen \nan die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 35 BauGB diesem Trend Vorschub \nleisten, würde indirekt die raumordnende Gestaltungskraft des Baugesetzbuchs \ngeschwächt.\n\n34\n\nDisperse Siedlungsstrukturen verursachten ferner hohe zusätzliche \nInfrastrukturkosten, und zwar auch für die soziale Infrastruktur. Diese würden jedoch \noft nicht von den Verursachern der Kosten getragen. Schließlich verweist der \nVertreter des öffentlichen Interesses auf die konkreten Auswirkungen hinsichtlich des \nzusätzlichen Baulandpotentials bei einer Beurteilung von nur vier bzw. fünf \nWohnhäusern als Wohnbebauung von einigem Gewicht.\n\n35\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7 A 4415/03 sowie der in \nbeiden Verfahren von den Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, Pläne \nLichtbilder und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n38\n\nDie Klage ist zulässig. Der Klägerin fehlt insbesondere nicht etwa deshalb das \nRechtsschutzinteresse für ihr Begehren auf Erteilung der von der Beklagten \nversagten Genehmigung, weil nach der am 20. Juli 2004 in Kraft getretenen \nNovellierung des BauGB durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) \nvom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) - BauGB n.F. - Außenbereichssatzungen nach \n§ 35 Abs. 6 BauGB nicht mehr einer Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde \nbedürfen.\n\n39\n\nNach § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden Verfahren nach dem BauGB, die vor \ndem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung, im vorliegenden Fall vor der Novellierung \ndes BauGB durch das EAG Bau, eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden \nRechtsvorschriften abgeschlossen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften des \nBauGB nichts anderes bestimmt ist. Gemäß Satz 2 der genannten Vorschrift können \ndann, wenn mit gesetzlich vorgesehenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch \nnicht begonnen worden ist, diese auch nach den Vorschriften des BauGB in der \naktuell geltenden Fassung durchgeführt werden. Die Sonderregelungen des § 244 \nBauGB - spezielle Überleitungsvorschriften zum EAG Bau - sind hier nicht \neinschlägig, so dass auf die generellen Regelungen des § 233 Abs. 1 BauGB \nabzustellen ist.\n\n40\n\nVerfahren im Sinne dieser Vorschrift ist das Aufstellungsverfahren für die hier \nstrittige Satzung. Die Erteilung der nach der bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fassung \ndes BauGB für Außenbereichssatzungen vorgeschriebenen Genehmigung ist kein \nselbständiges Verfahren nach § 233 Abs. 1 BauGB. Mit dem Wegfall des \nGenehmigungserfordernisses ist dieses Genehmigungsverfahren daher nicht mit der \nFolge beseitigt worden, dass sich das vorliegende Gerichtsverfahren auf Erteilung \nder nach dem bisherigen Recht im Rahmen der Aufstellung einer \nAußenbereichssatzung erforderlichen Genehmigung schon wegen der \nGesetzesänderung erledigt hätte.\n\n41\n\nZur Fallgestaltung des Wegfalls eines nach dem \nBauGB vorgesehenen Verfahrens (Erteilung einer \nTeilungsgenehmigung nach § 19a BauGB a.F.) vgl.: \nBVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 B 41.99 -, \nBRS 62 Nr. 126.\n\n42\n\nDie nach § 36 Abs. 6 Satz 6 1. Halbsatz BauGB a.F. erforderlich gewesene \nGenehmigung der höheren Verwaltungsbehörde war vielmehr ein \nVerfahrensabschnitt in dem Gesamtverfahren \"Aufstellung der \nAußenbereichssatzung\". Insoweit hatte der Wegfall des \nGenehmigungserfordernisses durch das am 20. Juli 2004 in Kraft getretene EAG Bau \nzwar zur Folge, dass die Gemeinde, wenn sie mit diesem Verfahrensabschnitt noch \nnicht begonnen hatte, gemäß § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB das Aufstellungsverfahren \nnach dem neuen Recht fortführen und damit auf die Einholung der nach neuem \nRecht nicht mehr erforderlichen Genehmigung verzichten konnte.\n\n43\n\nVgl. zur Fallgestaltung des Wegfalls der \nAnzeigepflicht für Bebauungspläne auf Grund des \nam 1. Januar 1998 in Kraft getretenen BauROG: \nOVG NRW, Urteil vom 28. Juli 1999 \n- 7a D 42/98.NE -, BRS 62 Nr. 36; ebenso Lemmel in \nBerliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. Stand \nAugust 2002, § 233 RdNr. 4.\n\n44\n\nMit dem Genehmigungsverfahren als vorletztem Verfahrensabschnitt für die \nAufstellung der strittigen Außenbereichssatzung - letzter Abschnitt war und ist die \nBekanntmachung - war bei Inkrafttreten des EAG Bau jedoch bereits begonnen \nworden, so dass für eine Anwendung von § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB - Abwicklung \nnoch nicht begonnener Verfahrensschritte nach neuem Recht - kein Raum wäre. Will \ndie Klägerin das Satzungsverfahren mit den durchgeführten und eingeleiteten \nVerfahrensschritten zum Abschluss bringen, bedarf sie damit weiterhin der begehrten \nGenehmigung, um die von ihr beschlossene Satzung durch die Bekanntmachung in \nKraft setzen zu können.\n\n45\n\nAllerdings hätte die Klägerin auch die Möglichkeit, ihren Genehmigungsantrag \nzurücknehmen und das Aufstellungsverfahren für die strittige Außenbereichssatzung \ndamit gleichsam auf einen früheren Verfahrensabschnitt - Fassung des \nSatzungsbeschlusses - \"zurückzusetzen\". In diesem Fall wäre es ihr nach § 233 \nAbs. 1 Satz 2 BauGB auch möglich, auf den dann noch nicht begonnenen \nVerfahrensabschnitt \"Einholung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde\" \nzu verzichten, weil er nach dem neuen Recht nicht mehr vorgesehen ist. Sie könnte \ndann die Satzung durch Bekanntmachung gemäß § 35 Abs. 6 Satz 6 BauGB n.F. in \nentsprechender Anwendung von § 10 Abs. 3 BauGB unmittelbar in Kraft setzen.\n\n46\n\nDass die Klägerin diesen Weg nicht gegangen ist, steht der Zulässigkeit der \nKlage nicht entgegen. Solange - wie in der vorliegenden Fallgestaltung - die nach \nneuem Recht nicht mehr erforderliche Genehmigung der höheren \nVerwaltungsbehörde erteilt werden kann, hat die Klägerin in der Regel auch ein \nschützenswertes Interesse daran, die Erteilung dieser Genehmigung zu erstreiten. \nDies gilt namentlich dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Frage umstritten ist, \nob die bereits beschlossene Satzung rechtmäßig und damit genehmigungsfähig ist. \nWürde die Klägerin die nach Auffassung der Beklagten wie auch des Vertreters des \nöffentlichen Interesses, der insoweit zugleich die Auffassung der obersten \nLandesbehörde vertritt, rechtswidrige Satzung in Kraft setzen wollen, ginge sie \nerhebliche Risiken ein, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit den \nBeteiligten erörtert wurde. Zum einen stünde bis zur Bekanntmachung der Satzung \nein aufsichtsbehördliches Einschreiten (vgl. §§ 119, 120 GO NRW) mit dem Ziel im \nRaum, der Klägerin die Bekanntmachung und damit das Inkraftsetzen der nach \nAuffassung der obersten Landesbehörde vertritt, rechtswidrigen Satzung zu \nuntersagen. Insoweit haben die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen \nInteresses es in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich abgelehnt, der Klägerin \nzuzusagen, dass sie ein solches Einschreiten nicht zu gewärtigen hätte. Zum \nanderen müsste die Klägerin bei Inkraftsetzen der Satzung ggf. auch mit der \ngleichfalls angesprochenen Möglichkeit eines Normenkontrollverfahrens etwa der \nBeklagten rechnen, die diese Satzung bei ihrer Verwaltungstätigkeit - z.B. im \nRahmen von Zustimmungen nach § 36 Abs. 1 Satz 4 BauGB iVm § 2a Abs. 1 der \nVerordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 7. Juli 1987 (GV NRW \nS. 220; BauGB DVO) - zu beachten hätte.\n\n47\n\nSchließlich besteht ein Interesse an einer gerichtlichen Klärung der \nVoraussetzungen für den Erlass einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 \nBauGB auch deshalb, weil die Klägerin den Erlass weiterer Satzungen beabsichtigt \nund das Land Nordrhein-Westfalen, wie in der mündlichen Verhandlungen vor dem \nSenat erörtert wurde, beabsichtigt, von der Ermächtigung des § 246 Abs. 1a Satz 1 \nBauGB n.F. Gebrauch zu machen und ein Anzeigeverfahren für die nunmehr nicht \ngenehmigungspflichtigen Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB einzuführen. Hiervon \nausgehend gehen auch die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass der \nKlägerin nicht das Rechtsschutzinteresse für die Fortsetzung der von ihr vor Wegfall \ndes Genehmigungserfordernisses bereits eingeleiteten Verpflichtungsklage fehlt.\n\n48\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat die von der Klägerin begehrte \nGenehmigung zu Recht versagt.\n\n49\n\nGemäß § 36 Abs. 6 Satz 6 2. Halbsatz BauGB a.F. iVm mit § 6 Abs. 2 BauGB \ndarf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Satzung nicht ordnungsgemäß \nzustande gekommen ist oder dem BauGB, den aufgrund des BauGB erlassenen \noder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.\n\n50\n\nAnhaltspunkte für ein nicht ordnungsgemäßes Zustandekommen der Satzung \nsind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Satzung widerspricht jedoch den \nVorschriften des BauGB. Sie ist schon deshalb nicht von der \nErmächtigungsgrundlage des § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB gedeckt, weil sie nicht einen \n\"bebauten Bereich\" im Sinne dieser Vorschrift erfasst.\n\n51\n\nDas Merkmal \"bebauter Bereich\" setzt zunächst voraus, dass in dem von der \nSatzung erfassten Bereich überhaupt Bebauung vorhanden ist. Damit kann es der \nSatzungsgeber jedoch nicht bewenden lassen. Es steht nicht etwa in seinem \nBelieben, irgendwelche Bebauungen, die sich im Außenbereich befinden, in eine \nSatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB einzubeziehen. Was mit einer \nAußenbereichssatzung als \"bebauter Bereich\" überplant werden kann, hat sich \nvielmehr an der Aufgabe und Zielsetzung dieses Planungsinstruments \nauszurichten.\n\n52\n\nAnders als durch Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauGB kann \ndie Gemeinde mit Außenbereichssatzungen die von ihnen erfassten Gebiete nicht \nkonstitutiv dem unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB zuweisen und \ndamit nach Maßgabe der Kriterien dieser Vorschrift grundsätzlich zu Bauland \nmachen. Die von Außenbereichsatzungen erfassten Bereiche bleiben vielmehr \nBestandteil des Außenbereichs, so dass für die Genehmigung von Vorhaben im \nGeltungsbereich der Satzung in bauplanungsrechtlicher Hinsicht weiterhin § 35 \nBauGB einschlägig ist. Für eine Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB \nscheiden damit von vornherein solche bebauten Bereiche aus, die ihrerseits bereits \nals Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB zu qualifizieren sind oder jedenfalls bei \nUmsetzung der Satzung zu einem solchen Ortsteil würden.\n\n53\n\nDie Zulässigkeit von Vorhaben im Gebiet einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB \nist weiterhin an den für Außenbereichsvorhaben, namentlich für sonstige Vorhaben \nim Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB, einschlägigen öffentlichen Belangen im Sinne von \n§ 35 Abs. 3 BauGB zu messen. Rechtsfolge des Erlasses einer \nAußenbereichssatzung ist lediglich, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit sonstiger \nVorhaben von den siedlungsstrukturellen Belangen der \"Entstehung, Verfestigung \noder Erweiterung einer Splittersiedlung\" im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 \nBauGB nur die beiden erstgenannten der \"Entstehung\" oder \"Verfestigung\" einer \nSplittersiedlung auszublenden sind.\n\n54\n\nSo: OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2001 - \n7a D 52/99.NE -, BRS 64 Nr. 107; vgl. auch OVG \nMecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. Oktober \n2000 - 3 L 306/98 -, BRS 64 Nr. 108.\n\n55\n\nGleichermaßen ist aus der Prüfung auszublenden, ob das Vorhaben im Sinne von \n§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB einer Darstellung der betroffenen Fläche als Fläche \nfür die Landwirtschaft oder Wald im Flächennutzungsplan widerspricht. Eine \nAußenbereichssatzung begründet damit nicht etwa - wie die Ausführungen des \nVertreters des öffentlichen Interesses im Berufungsverfahren nahe legen - \nBaurechte, sondern erleichtert nur die Zulassung bestimmter sonstiger \nAußenbereichsvorhaben durch eine Modifikation der \nZulassungsvoraussetzungen.\n\n56\n\nVgl.: Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, \n3. Aufl. Stand Juli 2004, § 35 RdNr. 132.\n\n57\n\nSatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB haben damit ausschließlich eine positive, die \nZulässigkeit bestimmter nicht-privilegierter Vorhaben unterstützende Wirkung.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2003 \n- 4 BN 55.03 - JURIS-Dokumentation, wonach \nAußenbereichssatzungen keine negative Wirkung \netwa in dem Sinne haben, dass sie die Anwendung \ndes § 35 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der dort \nbenannten privilegierten Vorhaben \nausschließen.\n\n59\n\nDiese Möglichkeit zur Begünstigung bestimmter Vorhaben in \"bebauten Bereichen\" \ndes Außenbereichs ist vom Gesetzgeber geschaffen worden, um durch sie ein \nhöheres Maß an Berücksichtigung der Vorstellungen der Gemeinde über die \nEntwicklung ihres Gemeindegebiets sowie von Außenbereichsbelangen zu erreichen; \nandere im Außenbereich nach § 35 Abs. 3 BauGB relevante Belange sollten \nunberührt bleiben.\n\n60\n\nVgl.: Beschlussempfehlung und Bericht des \nAusschusses für Raumordnung, Bauwesen und \nStädtebau zum Wohnungsbauerleichterungsgesetz \n(WoBauErlG), mit dem die Außenbereichssatzung \nerstmals festgelegt wurde, BT-Drs. 11/6636, S. \n26.\n\n61\n\nDie Zielsetzung dieser - im Gesetzgebungsverfahren durchaus umstrittenen - \nAußenbereichssatzung wird in der zu Protokoll gegebenen Erklärung der \nzuständigen Bundesministerin bei der abschließenden Beratung im Bundesrat, die \nzur Anrufung des Vermittlungsausschusses geführt hat\n\n62\n\n- vgl. die Niederschrift über die 611. Sitzung des \nBundesrates vom 6. April 1990, S. 181 -,\n\n63\n\ntreffend mit folgenden Worten umschrieben:\n\n64\n\n\"Auch bei dem erleichterten Satzungsrecht der Gemeinde ist der \nBundestag dem Bundesrat entgegengekommen. Anstelle der zunächst \nvorgesehenen Satzungsregelung, die zu absoluten Baurechten geführt \nhätte, ist die von Bayern vorgeschlagene Außenbereichssatzung \naufgenommen worden.\n\n65\n\nSie ist auf solche Weiler, Splittersiedlungen und andere \nSiedlungsansätze im Außenbereich beschränkt, in denen bereits \nWohnnutzung in nennenswertem Umfang vorhanden ist. Hier sollen die \nGemeinden durch Satzung darüber entscheiden, ob sich diese \nSiedlungsansätze in gewissem Umfang weiterentwickeln dürfen. Künftig \nwerden dort vorhandene Baulücken geschlossen werden können, auch \nwenn das Gebiet nicht als Wohnfläche im Flächennutzungsplan dargestellt \nist.\n\n66\n\nDamit trägt die Satzung vor allem auch den berechtigten \nBauwünschen der ortsansässigen Bevölkerung Rechnung.\n\n67\n\nDa sie keinen absoluten Bauanspruch vermittelt, können im \nGenehmigungsverfahren weitere, dem Außenbereichsschutz dienende \nBelange geltend gemacht werden. Auch auf diese Weise ist ein hohes \nMaß an Rücksichtnahme auf die Siedlungssituation im Außenbereich \ngewährleistet.\"\n\n68\n\nDer Bundesgesetzgeber wollte damit einerseits den Gemeinden ein \nPlanungsinstrument an die Hand geben, um die Schließung von Baulücken in \nsolchen bereits bebauten Bereichen des Außenbereichs zu erleichtern, die nicht zu \nOrtsteilen mit grundsätzlichen Baurechten nach Maßgabe des § 34 BauGB entwickelt \nwerden können bzw. sollen. Andererseits sollte der grundsätzliche Schutz des \nAußenbereichs vor einer weiteren Zersiedelung nicht aufgegeben werden, indem das \nPlanungsinstrument der Außenbereichssatzung nicht etwa die Erweiterung der von \nihr erfassten Siedlungsansätze - mögen sie bereits Splittersiedlungen sein oder nicht \n- durch Ausdehnung in den unbebauten Außenbereich hinein ermöglicht, sondern \nnur ihre bauliche Verdichtung insbesondere durch Schließung vorhandener \nLücken.\n\n69\n\nDementsprechend ist anerkannt, dass Außenbereichssatzungen nur solche \nbebauten Bereiche erfassen können, in denen die bodenrechtliche Situation bereits \nin Richtung auf eine Bebauung hin deutet.\n\n70\n\nVgl.: Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, \nStand 1. Juli 2004, § 35 RdNr. 169.\n\n71\n\nNur eine Bebauung, die die Situation so weit verändert hat, dass das Ziel des § 35 \nBauGB - Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung - bereits wesentlich berührt \nist, kann den Erlass einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB rechtfertigen.\n\n72\n\nVgl.: Schmaltz in Schrödter, BauGB, 6. Aufl. \n1998, § 35 RdNr. 158.\n\n73\n\nLetztlich muss also eine solche Bebauung vorhanden sein, dass eben wegen dieser \nBebauung im betroffenen Bereich dem Schutz des Außenbereichs vor einer \nZersiedelung ohnehin nicht mehr in vollem Umfang entsprochen werden kann.\n\n74\n\nVgl.: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom \n5. Oktober 2000 - 3 L 306/98 -, BRS 64 Nr. 108.\n\n75\n\nHieraus folgt, dass der bebaute Bereich jedenfalls eine gewisse \nZusammengehörigkeit und Geschlossenheit erkennen lassen muss, die ihn als \nWeiler, Splittersiedlung oder sonstigen Siedlungsansatz qualifiziert. Ferner darf er \nnur solche Freiflächen aufweisen, die letztlich noch als einer Verdichtung \nzugängliche Lücken qualifiziert werden können. Das schließt im Einzelfall nicht aus, \ndass zwischen den Gebäuden ggf. auch gewisse größere Freiräume liegen können. \nDie jeweilige Bebauung darf jedoch nicht so weit voneinander entfernt sein, dass der \nEindruck der Zusammengehörigkeit zu einem Weiler, einer Splittersiedlung oder \neinem sonstigen Siedlungsansatz erst gar nicht aufkommen kann.\n\n76\n\nVgl.: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom \n27. Juli 2000 - 1 L 4472/99 -, BRS 63 Nr. 118.\n\n77\n\nInsoweit sind nach Auffassung des Senats nicht streng dieselben Kriterien wie bei \nder Annahme eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB \nmaßgeblich\n\n78\n\n- in diesem Sinne etwa: BayVGH, Urteil vom \n12. August 2003 - 1 BV 02.1727 -, BauR 2004, 50 -\n,\n\n79\n\nvielmehr ist für Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB nicht in gleichem Maße wie bei \nSatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauGB zu fordern, dass die \nvorhandene Bebauung über ein Mindestmaß an räumlicher Zuordnung und \nprägender Wirkung verfügt.\n\n80\n\nIn diesem Sinne auch: Roeser in Berliner \nKommentar zum BauGB, 3. Aufl. Stand Juli 2004, \n§ 35 RdNr. 133.\n\n81\n\nGemessen an diesen Kriterien ist im vorliegenden Fall das Vorliegen eines \n\"bebauten Bereichs\" zu verneinen.\n\n82\n\nDer Satzungsbereich erfasst einen rd. 240 m langen Geländestreifen entlang der \nOstseite der U.--straße (L 880), der nur sehr lückenhaft bebaut ist. Die Baukomplexe \nauf den Flurstücken 68 und 67 sind zwar relativ kompakt und haben auch ein nicht \nunbeachtliches städtebauliches Gewicht. Zudem liegen sie mit einem Abstand von \nlediglich rd. 20 m dicht beieinander, so dass sie isoliert für sich betrachtet \nzusammengehörig erscheinen, wie namentlich das bei den Aufstellungsvorgängen \nder Klägerin (Beiakte Heft 6) befindliche Luftbild anschaulich verdeutlicht. Den \nbeiden weiter südlich gelegenen freistehenden Wohnhäusern (U.--straße 49 und 51) \nfehlt jedoch die für die Annahme eines \"bebauten Bereichs\" im Sinne von § 35 Abs. 6 \nSatz 1 BauGB erforderliche Zugehörigkeit zu den beiden nördlich gelegenen \nBaukomplexen.\n\n83\n\nDer östlich und westlich des Satzungsgebiets gelegene unbebaute Außenbereich \nschiebt sich sowohl zwischen die Häuser U.--straße 43 und 49 als auch zwischen \ndie Häuser U.--straße 49 und 51. Die dort vorhandenen Freiflächen sind nicht etwa \nentsprechend dem Vortrag der Klägerin allein auf die unbebauten Flurstücke 64 und \n65 zu beschränken, sondern erfassen auch die unbebauten Bereiche der \nangrenzenden nur teilweise bebauten Flurstücke. Damit stellen die Freiflächen \njeweils eine Verbindung zu den beiderseits der U.--straße vorhandenen \nausgedehnten unbebauten Außenbereichsflächen dar, die gleichsam über die U.--\nstraße hinweg springen und als eine beiderseits der Straße gelegene Einheit des \nAußenbereichs erscheinen. Demgegenüber kommt den Wohnhäusern U.--straße 49 \nund 51 wegen ihres großen Abstands zueinander und zu den anderen Bauten sowie \nihrer geringen Baumasse nicht ein solches städtebauliches Gewicht zu, dass sie die \nzwischen ihnen bzw. zum Wohnhaus U.--straße 43 hin gelegenen \nAußenbereichsflächen gleichsam abschnüren und als von baulicher Nutzung \ngeprägte Lücken in einem insgesamt bebauten Bereich erscheinen ließen. Die \nvorliegenden Lichtbilder, insbesondere die Bilder Nr. 5 - 7 der Beiakte Heft 2 sowie \ndie entsprechenden bei der Ortsbesichtigung des Berichterstatters des \nVerwaltungsgerichts gefertigten Lichtbilder (Bl. 28 der Gerichtsakte), die den \nSatzungsbereich von Westen bzw. Südwesten wiedergeben, machen anschaulich \ndeutlich, dass jedenfalls die Wohnhäuser U.--straße 49 und 51 als solitäre Bauten in \nden sie allseits umgebenden unbebauten Außenbereich im Wortsinn \"eingestreut\" \nsind. Einer solchen Streubebauung fehlt die nach den vorstehend dargelegten \nMaßstäben für die Annahme eines \"bebauten Bereichs\" erforderliche \nZusammengehörigkeit.\n\n84\n\nWollte man eine solchermaßen verstreute Ansammlung einzelner Solitärbauten, \ndie anders als im Geltungsbereich der Satzung \"N. \" nicht miteinander \nverklammert sind, noch einem \"bebauten Bereich\" im Sinne von § 35 Abs. 6 Satz 1 \nBauGB zuordnen, wäre in der Tat die von der Beklagten und dem Vertreter des \nöffentlichen Interesses angesprochene Gefahr einer ggf. uferlosen Zersiedelung des \nAußenbereichs nicht von der Hand zu weisen. Bei einer Streubebauung mit \nvereinzelt in den Außenbereich hinein gesetzten Solitärbauten kann noch keine Rede \ndavon sein, dass die Schutzfunktion des Außenbereichs, vor weiterer Zersiedelung \nbewahrt zu werden, bereits wesentlich tangiert ist. \n\n85\n\nFehlt es hiernach daran, dass das Satzungsgebiet insgesamt einen \"bebauten \nBereich\" darstellt, hat die Beklagte die von der Klägerin begehrte Genehmigung \njedenfalls deshalb zu Recht versagt. Aus den Gründen, die in dem vom Senat im \nParallelverfahren gleichen Rubrums 7 A 4415/03 ergangenen Urteil vom heutigen \nTag dargelegt sind, erscheint zumindest zweifelhaft, ob die Beklagte im vorliegenden \nFall zu Recht auch das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals \"Wohnbebauung von \neinigem Gewicht\" verneint hat. Auf diese Frage kommt es jedoch nicht mehr an.\n\n86\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n87\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n88\n\nDie Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die hier \nentscheidungserhebliche Frage, nach welchen Maßstäben das in § 35 Abs. 6 BauGB \nenthaltene Tatbestandsmerkmal \"bebauter Bereich im Außenbereich\" abzugrenzen \nist, grundsätzliche Bedeutung hat.\n\n89","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283665","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-18/7-a-4414-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":29},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283665","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283665","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-18/7-a-4414-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283665","retrieved":"2026-07-09 02:59:12.925392+00:00"}}