{"status":"available","doknr":"OLD283661","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1118.7A3329.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-18","aktenzeichen":"7 A 3329/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; außergerichtliche Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung von zwei \nWindenergieanlagen auf den Grundstücken Gemarkung F.---ringhausen , Flur 10, Flurstücke \n27 und 19.\n\n3\n\nDie Windenergieanlagen sollen östlich der Ortschaft F.---ringhausen auf einem in Nord-\nSüd-Richtung verlaufenden Höhenzug errichtet werden, der die Wasserscheide zwischen den \nnach Westen zum Rhein und den nach Osten zur Weser verlaufenden Zuflüssen darstellt. Der \nnördliche Standort der beiden Anlagen liegt auf einem Niveau von ca. 610 m über NN etwa in \nder Mitte zwischen den Spitzen des H. (661 m über NN) und einer rd. 600 m südlich \nhiervon gelegenen unbenannten Kuppe (663 m über NN). Etwas östlich dieses Standorts \nerreicht der Sattel zwischen dem H1. und der unbenannten Kuppe seine tiefste Stelle \nvon rd. 621 m über NN. Der südliche Standort der beiden Anlagen liegt gut 200 m südöstlich \ndes nördlichen Standorts auf einem Niveau von gut 630 m über NN am Westhang der \nunbenannten Kuppe. Beide Standorte liegen in der Nähe eines Wirtschaftswegs, der sich am \nWesthang des Höhenzugs in Nord-Süd-Richtung erstreckt und Teil eines Wanderwegs ist. Die \nBereiche um den H1. und die unbenannte Kuppe sind weitgehend mit Wald bestanden; \nverschiedene Teilbereiche insbesondere in der Nähe der geplanten Windenergieanlagen sind \nallerdings frei von höherem Baumbestand. Gut 2 km südwestlich des vorgesehenen Standorts \nder Anlagen befinden sich die Naturdenkmale \"C2. Steine\". Hierbei handelt es sich um \nmehrere Felsformationen, die aus den sie umgebenden Waldbeständen deutlich herausragen. \nDer höchste der C2. Steine (\"Feldstein\") auf der Spitze der südlich von F.---ringhausen \ngelegenen Bergkuppe erreicht ein Niveau von 756 m über NN.\n\n4\n\nSeit Anfang der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts streben die Geschäftsführer der \nKlägerin die Errichtung von Windenergieanlagen auf dem Höhenzug östlich von F.---\nringhausen an. Ein Bauantrag aus dem Jahr 1992 wurde abgelehnt. In dem anschließenden \nGerichtsverfahren nahmen die seinerzeitigen Antragsteller nach Durchführung eines \nOrtstermins durch den Berichterstatter des Senats in dem beim Senat anhängigen \nBerufungsverfahren 7 A 390/95 im Juni 1998 ihre Klage zurück. Auch Bemühungen um die \nAufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplans durch die Beigeladene scheiterten. Die \nGenehmigung des Vorhaben- und Erschließungsplans wurde versagt. Die Klage der \nBeigeladenen auf Erteilung der Genehmigung des Vorhaben- und Erschließungsplans wurde \nvom Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 8. Mai 1998 (4 K 2811/97) abgewiesen, der \nAntrag der seinerzeit beigeladenen Vorhabenträger auf Zulassung der Berufung wurde mit \nBeschluss des Senats vom 16. Februar 1999 (7 A 3100/98) abgelehnt.\n\n5\n\nZwischenzeitlich hatte die Klägerin den im vorliegenden Verfahren strittigen Antrag vom \n30. April 1998 auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die gegenüber dem \nersten Antrag etwas modifizierten Standorte gestellt. Gegenstand der Voranfrage ist die \nErrichtung von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-40 mit einer Nabenhöhe von \n50,1 m, einem Rotordurchmesser von 40,3 m sowie einer Nennleistung von 500 kW.\n\n6\n\nWährend des Genehmigungsverfahrens sprachen sich insbesondere die untere \nLandschaftsbehörde sowie die Forstbehörde gegen die Errichtung von Windenergieanlagen \nam strittigen Standort aus. Die Beigeladene bemühte sich, in die Ausweisung mehrerer \nKonzentrationszonen für Windenergieanlagen durch die 26. Änderung ihres \nFlächennutzungsplans auch die hier strittigen Standorte südlich des H. einzubeziehen. \nDie Bezirksregierung B. stimmte dieser Konzentrationszone aus landesplanerischer Sicht \nnicht zu. Bedenken gegen eine Vorrangausweisung im Flächennutzungsplan für diesen \nBereich wurden auch seitens der unteren Landschaftsbehörde, der Forstbehörde sowie von \nNachbargemeinden geltend gemacht. Die 26. Änderung des Flächennutzungsplans, deren \nGenehmigung am 7. April 2003 bekannt gemacht wurde, erfasst nur noch eine \nKonzentrationszone im Bereich L. nördlich von B1. , der knapp 10 km nordwestlich \nder hier strittigen Standorte liegt.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 12. Mai 1999 lehnte der Beklagte den beantragten Vorbescheid für die \nbeiden Windenergieanlagen ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das \nLandschaftsbild würde durch die vorgesehenen Anlagen grob unangemessen verunstaltet. Die \nNützlichkeit der Windenergie könne nicht gleichsam im Wege der Kompensation \naufgerechnet werden. Der Umstand, dass nach § 4 LG NRW zwei Windenergieanlagen \nkeinen Eingriff in Natur und Landschaft darstellten, könne den bundesrechtlichen öffentlichen \nBelang nicht aufheben. Ferner fehle es an der erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigung. \nDem Vorhaben stehe daher auch der öffentliche Belang des Waldschutzrechts entgegen. Den \nWiderspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies die Bezirksregierung B. mit \nWiderspruchsbescheid vom 24. August 2000 als unbegründet zurück.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 5. September 2000 Klage erhoben, zu deren Begründung sie \ninsbesondere auf verschiedene ihrer Meinung nach zu berücksichtigende Vorbelastungen der \nLandschaft hingewiesen hat.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides \nvom 12. Mai 1999 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung B. vom 24. August 2000 zu \nverpflichten, ihre Bauvor-anfrage vom 30. April 1998 \nbetreffend die Errichtung von zwei Windkraftanlagen auf \nden Grundstücken Gemarkung F.---ringhausen , Flur 10, \nFlurstücke 19 und 27 unter Ausklammerung der \nforstrechtlichen Fragen zustimmend zu bescheiden.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat auf die angefochtenen Bescheide und die fehlende Waldumwandlungsgenehmigung \nverwiesen.\n\n14\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur \nBegründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, in dem westlich des Höhenzugs gelegenen \nBereich seien zahlreiche landschaftsprägende Elemente auf dichtem Raum anzutreffen, die in \nihrem optischen Zusammenwirken im Sauerland kein Vorbild hätten. Durch die strittigen \nAnlagen würde dieses Landschaftsbild nachdrücklich verunstaltet.\n\n15\n\nAuf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 18. Oktober 2001 die \nBerufung zugelassen. Die Klägerin hat rechtzeitig einen Berufungsantrag gestellt und die \nBerufung begründet. Sie trägt insbesondere vor:\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Förderung der Windenergie sowohl vom \nBundes- als auch vom Landesrecht ein ganz hervorragender Stellenwert beigemessen werde. \nVon Bedeutung sei insofern insbesondere auch § 4 Abs. 3 Nr. 4 LG NRW, wonach bis zu \nzwei nahe beieinander liegende Windenergieanlagen nicht als Eingriff in Natur und \nLandschaft gelten.\n\n17\n\nBei seiner Wertung einer \"Verunstaltung\" des Landschaftsbilds habe das Gericht die im \nBereich östlich des Höhenzugs vorhandenen beachtlichen Belastungen der Landschaft \nunberücksichtigt gelassen. In diese Richtung könnten die strittigen Anlagen zu keinen \nnennenswerten Beeinträchtigungen führen. Auch zahlreiche bestehende Vorbelastungen \nwestlich der Wasserscheide seien außer Acht geblieben. Insgesamt sei die angenommene \n\"Einzigartigkeit\" der Landschaft nicht nachvollziehbar. Diese Einschätzung sei im Übrigen \nauf Erkenntnisse gestützt, die nicht im vorliegenden Verfahren festgestellt und erörtert \nworden seien. Bestätigt werde die fehlende Schutzbedürftigkeit der Landschaft dadurch, dass \nsie bislang nicht förmlich unter Schutz gestellt sei. In F.---ringhausen und Umgebung würden \nzudem die geplanten Anlagen und die C2. Steine nicht gleichzeitig in das Blickfeld \ntreten. Schließlich seien neben den auf C. Gebiet bereits vorhandenen, vom hier in Rede \nstehenden Standort aus deutlich sichtbaren Windenergieanlagen zwischenzeitlich weitere \nAnlagen genehmigt worden.\n\n18\n\nHinsichtlich des Erholungswerts der Landschaft fehle es an Feststellungen dazu, dass F.--\n-ringhausen und C1. zu Standorten mit beträchtlichem Fremdenverkehrsaufkommen \nzählten. Dominierend seien mit Bussen anreisende Tagestouristen und Wochenendurlauber. \nInsoweit seien die Umgebung sowie insbesondere auch die C2. Steine erheblich \n\"touristisch\" vorbelastet. Zusätzliche Belastungen durch neue \"Attraktivitäten\" seien \ngeplant.\n\n19\n\nDie während des Berufungsverfahrens bekannt gemachte 26. Änderung des \nFlächennutzungsplans der Beigeladenen sei nichtig. Ihr fehle die städtebauliche \nErforderlichkeit, weil die einzige dargestellte Konzentrationszone für Windenergieanlagen im \nBereich nördlich von B1. für die Windkraftnutzung ungeeignet sei. Die \nFlächennutzungsplanung leide ferner an durchgreifenden Abwägungsmängeln und stelle in \nder Sache eine Verhinderungsplanung dar. Schließlich komme ihr keine Ausschlusswirkung \nnach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem \nSchlussantrag I. Instanz zu erkennen,\n\n22\n\nhilfsweise,\n\n23\n\nfestzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, ihr \nvor Inkrafttreten der 26. Änderung des \nFlächennutzungsplans am 7. April 2003 den beantragten \nBauvorbescheid zu erteilen.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend, da die strittigen Anlagen am beantragten \nStandort im Hinblick auf ihre exponierte Lage in der landschaftlich reizvollen Umgebung \ngrob unangemessen seien und das Landschaftsbild verunstalteten. Im Übrigen bestünden \nkeine Bedenken gegen die Flächennutzungsplanung der Beigeladenen.\n\n27\n\nDie Beigeladene stellt keinen Sachantrag. Sie weist insbesondere auf die Bedeutung der \nC2. Steine hin.\n\n28\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 18. August 2004 einen Ortstermin durchgeführt, an \ndem im Einverständnis der Beteiligten auch der Vorsitzende des Senats teilgenommen hat. \nAuf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.\n\n29\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 4 K 1609/94 VG B. (= \n7 A 390/95) und 4 K 2811/97 (= 7 A 3100/98) sowie der von den Beteiligten vorgelegten \nVerwaltungs- und Aufstellungsvorgänge sowie sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n32\n\nDer auf Verpflichtung des Beklagten gerichtete Hauptantrag der Klägerin ist \nunbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf den begehrten \nbauplanungsrechtlichen Vorbescheid hat. Die zur Genehmigung gestellten beiden \nWindenergieanlagen sind an ihren vorgesehenen Standorten bauplanungsrechtlich \nunzulässig.\n\n33\n\nDie bauplanungsrechtliche Beurteilung der strittigen Anlagen richtet sich nach \n§ 35 BauGB. An der Außenbereichslage der vorgesehenen Standorte besteht kein \nZweifel. Trotz Privilegierung der Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB n.F. (früher: \n§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) sind diese unzulässig, weil ihnen öffentliche Belange \nentgegenstehen. Dabei kann dahinstehen, ob die erst im Berufungsverfahren in Kraft \ngetretene 26. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen wirksam ist \noder nicht. Geht man von der Wirksamkeit der Flächennutzungsplanänderung aus, \nstehen dem Vorhaben öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB \nentgegen, weil im Sinne der genannten Vorschrift für privilegierte \nWindenergieanlagen durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung \nan anderer Stelle erfolgt ist (a). Sollte die Änderung des Flächennutzungsplans \nhingegen - wie die Klägerin meint - unwirksam sein, wäre das Vorhaben jedenfalls \ndeshalb unzulässig, weil es im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB das \nLandschaftsbild verunstaltet (b).\n\n34\n\nZu a):\nDie 26. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zielt, wie aus ihrem \nErläuterungsbericht folgt, darauf ab, die Errichtung von Windenergieanlagen im \nGemeindegebiet der Beigeladenen zu steuern. Planerische Absicht der Darstellung \nder einzigen von der Beigeladenen letztlich dargestellten Konzentrationszone ist es, \nim übrigen Stadtgebiet Windenergieanlagen künftig auszuschließen (S. 9 des \nErläuterungsberichts).\n\n35\n\nDiese Zielsetzung kann die 26. Änderung des Flächennutzungsplans - ihre \nWirksamkeit unterstellt - im vorliegenden Fall auch erfüllen, indem sie den hier \nstrittigen Anlagen als entgegenstehender öffentlicher Belang entgegengehalten \nwerden kann. Diese Rechtswirkung tritt gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zwar nur \n\"in der Regel\" ein. Anhaltspunkte dafür, diese regelmäßige Folge im vorliegenden \nFall zu verneinen, liegen jedoch nicht vor. Eine Abweichung im Einzelfall steht unter \ndem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht \nin Frage gestellt wird; das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte \nSteuerungsziel darf nicht unterlaufen werden.\n\n36\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 \n- 4 C 15.01 -, BRS 65 Nr. 95 (S. 462).\n\n37\n\nGenau das träte jedoch ein, verneinte man die regelmäßige Ausschlusswirkung für \ndie hier in Rede stehenden Standorte. Die Beigeladene hatte auch den Bereich \nsüdlich des H. , der bereits Gegenstand des letztlich gescheiterten Vorhaben- \nund Erschließungsplans gewesen war, in ihre Überlegungen zur Darstellung von \nKonzentrationszonen einbezogen, wie aus den Darlegungen auf S. 8 des \nErläuterungsberichts folgt. Von dieser Einbeziehung wurde insbesondere auf Grund \nder zahlreichen Bedenken von Bürgern, Fachbehörden und Nachbargemeinden \nabgesehen. Diese Planungsentscheidung würde in der Tat unterlaufen, würde man \nder 26. Änderung des Flächennutzungsplans eine Ausschlusswirkung auch für den \nhier strittigen Bereich südlich des H. absprechen.\n\n38\n\nDer Einwand der Klägerin, der Flächennutzungsplanung liege kein schlüssiges \nPlankonzept zugrunde, gibt zu einer anderen Wertung keinen Anlass. Die \nAusweisung von Konzentrationszonen an bestimmter Stelle muss Hand in Hand mit \nder Prüfung gehen, ob und inwieweit die übrigen Gemeindegebietsteile als Standorte \nausscheiden. Insoweit sind die öffentlichen Belange, die für die negative Wirkung der \nplanerischen Darstellung ins Feld geführt werden, mit dem Anliegen, der \nWindenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer \nPrivilegierung gerecht wird, nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB (früher: § 1 Abs. 6 \nBauGB) abzuwägen.\n\n39\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 \n- 4 C 15.01 -, BRS 65 Nr. 95 (S. 458).\n\n40\n\nSollte es hieran fehlen, wäre die Änderung des Flächennutzungsplans wegen eines \ndurchgreifenden Abwägungsmangels als unwirksam anzusehen. Die 26. Änderung \neinerseits als wirksam anzusehen, ihr andererseits aber die gewollte \nAusschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB abzusprechen, würde \ndemgegenüber den bereits dargelegten planerischen Willen der Beigeladenen \nverfälschen. Sie hat die einzige Konzentrationszone im Bereich von B1. hiernach \nausschließlich deshalb ausgewiesen, um damit zugleich einen (grundsätzlichen) \nAusschluss der Zulässigkeit von Windenergieanlagen im gesamten übrigen \nStadtgebiet herbeiführen zu können.\n\n41\n\nIm Übrigen würde die Annahme, die 26. Änderung des Flächennutzungsplans sei \nzwar wirksam, ihr komme aber keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB zu, an dem Ergebnis der Unzulässigkeit des strittigen Vorhabens nichts \nändern. In diesem Fall könnte einer Errichtung der von der Klägerin geplanten \nWindenergieanlagen aus den nachfolgend noch anzusprechenden Gründen \nentgegen gehalten werden, dass sie das Landschaftsbild verunstalten und ihnen \ndeshalb öffentliche Belange entgegenstehen.\n\n42\n\nZu b):\nIn der Rechtsprechung ist grundsätzlich geklärt, dass eine Verunstaltung im Sinne \ndes § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB voraussetzt, dass das Bauvorhaben dem Orts- \noder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von \neinem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird. \nDieser Grundsatz gilt auch gegenüber im Außenbereich privilegierten Vorhaben, \neinschließlich Windenenergieanlagen. Zwar sind diese Anlagen durch § 35 Abs. 1 \nNr. 5 BauGB n.F. (früher: § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) grundsätzlich dem Außenbereich \nzugewiesen. Eine Entscheidung über den konkreten Standort hat der Gesetzgeber \njedoch nicht getroffen. Ihre Zulässigkeit steht deshalb unter dem Vorbehalt, dass die \njeweilige Anlage das Orts- und Landschaftsbild im Einzelfall nicht verunstaltet. Ob die \nSchwelle der Verunstaltung überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen \nder jeweiligen Situation ab.\n\n43\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom \n18. März 2003 - 4 B 7.03 -, BauR 2004, 295 \nm.w.N..\n\n44\n\nBei dieser den Tatsachengerichten obliegenden wertenden Einschätzung kann \ninsbesondere auch die anlagentypische Drehbewegung der Rotorblätter nicht außer \nBetracht bleiben.\n\n45\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - \n4 B 69.01 -, BRS 64 Nr. 100.\n\n46\n\nGemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung \nmit der Einschätzung der zuständigen Fachbehörden eine Verunstaltung des \nLandschaftsbilds durch Errichtung der strittigen Anlagen an ihren vorgesehenen \nexponierten Standorten zu Recht bejaht.\n\n47\n\nDiese Standorte sind dadurch gekennzeichnet, dass sie im oberen Bereich eines \nHöhenzugs liegen, der die weite Tallandschaft um die Ortschaft F.---ringhausen \nnach Osten abgrenzt. Diese Landschaft ist, wie die Ortsbesichtigung durch den \nVorsitzenden und den Berichterstatter des Senats ergeben hat und durch das \numfangreiche, dem Senat vorliegende umfassende Lichtbildmaterial anschaulich \nverdeutlicht wird, durch eine für das Sauerland in der Tat ungewöhnliche Vielfalt \nunterschiedlichster Landschaftselemente gekennzeichnet. So finden sich in der \nTallage um F.---ringhausen und C1. nicht nur die für weite Bereiche des \nSauerlands typischen Fichtenmonokulturen, vielmehr bietet sich von den \nunterschiedlichsten Blickpunkten aus eine in ästhetischer Hinsicht - auch nach \nEinschätzung des mit den örtlichen Gegebenheiten des Sauerlands besonders \nvertrauten Verwaltungsgerichts - anziehende abwechslungsreiche Struktur \nverschiedenster landschaftsprägender Elemente. Bestände von Fichten und \nWeihnachtsbaumkulturen wechseln sich ständig ab mit eingestreuten \nLaubwaldstrukturen, Grünlandflächen und Siedlungsbereichen. Dass in diese \nwechsel- und reizvolle Landschaft auch typische Merkmale menschlicher Nutzungen \neingestreut sind, zu denen auch gewerblich genutzte Bauwerke und vereinzelte \nAnlagen des Freizeittourismus gehören, ändert an dem schützenswerten Charakter \nder Landschaft als einem Gesamtgebilde nichts. Ebenso wenig steht dem \nschützenswerten Charakter der Landschaft entgegen, dass sie nicht formell unter \nLandschaftsschutz gestellt ist. Insofern ist zu berücksichtigen, dass eine solche \nUnterschutzstellung ohnehin nur für die nicht bebauten Bereiche in Betracht kommt. \nDen besonderen Reiz des hier betroffenen Landschaftsbilds macht jedoch - wie \ndargelegt - die Vielfalt der auch und gerade auf menschliches Einwirken, nämlich \nland- und forstwirtschaftliche Nutzung unterschiedlichster Art, zurückzuführenden \nBestandteile eben dieses Bildes, einschließlich der in sie eingestreuten besiedelten \nBereiche, aus.\n\n48\n\nBemerkenswert ist insbesondere, dass - abgesehen von einzelnen \"Narben\" \nfrüherer Abbautätigkeiten durch Steinbrüche, die für eine Mittelgebirgslandschaft \ndurchaus typisch sind - bei der weiträumigen Sicht über die Landschaft, wie sie sich \nnamentlich von den C2. Steinen bietet, keine besonders auffällig in \nErscheinung tretenden Überformungen durch gewerbliche Anlagen zu bemerken \nsind. Auch die in landschaftsästhetischer Hinsicht häufig als belastend empfundenen \nZerschneidungen durch optisch auffällige Hochspannungsleitungen einschließlich \nderen Masten fehlen völlig. Zwar ist der Klägerin einzuräumen, dass die betroffene \nLandschaft nicht völlig unberührt ist von Freizeitanlagen, deren ästhetischer Wert im \nEinzelfall durchaus fraglich erscheinen mag, und in gewissem Umfang auch von \ngewerblichen Bauten. Diese treten bei der für die Wertung des Landschaftsbilds \nmaßgeblichen großräumigen Betrachtung jedoch so deutlich in den Hintergrund, \ndass sie kaum als störende Elemente wahrnehmbar sind. Letzteres gilt etwa für die \nvon der Klägerin in den Vordergrund geschobenen Freizeitanlagen des Bereichs um \n\"G. G1. \", die sich über 9 km entfernt im Westen vornehmlich in Tallage befinden \nund von dem hier betroffenen Landschaftsraum um die C2. Steine aus \nweitgehend nicht erkennbar sind. Selbst das dort vorhandene Riesenrad ist von den \nC2. Steinen, die einen der markantesten Aussichtspunkte des Sauerlands \nüberhaupt darstellen, allenfalls als kleiner Kreis inmitten eines Waldgebiets, nämlich \nals heller Fleck in einer ansonsten grünen Waldkulisse wahrnehmbar. Nichts anderes \ngilt auch für andere der angesprochenen Anlagen wie etwa die Startbahn für \nDrachenflieger in der Nähe der C2. Steine, die Skiabfahrt am Osthang des \nT. oberhalb von \"G. G1. \" sowie verschiedene Aussichtstürme und \nFernsehumsetzer. Diese mögen bei einer Betrachtung aus unmittelbarer Nähe \ndurchaus als gewichtig und - je nach persönlicher Einstellung - auch störend und \nbelastend empfunden werden. In dem Gesamtbild der Landschaft, wie es sich bei \nweiträumiger Sicht von exponierter Stelle aus bietet, gehen sie jedoch weitgehend \nunter, so dass von einer gravierend negativen Überformung des naturnahen \nGesamterscheinungsbilds keine Rede sein kann. Ohne Bedeutung sind auch die \ngewerblichen Anlagen in der Tallage von C3. Wald einschließlich der dort (noch) \nvorhandenen Industriebrache. Sie befinden sich in einem relativ engen Tal \nunmittelbar östlich des Höhenzugs, der die Tallage von F.---ringhausen und \nC1. begrenzt. Von dem bereits wiederholt angesprochenen markanten \nAussichtspunkt bei den C2. Steinen mit der dort wahrnehmbaren \numfassenden Fernsicht über das Panorama des östlichen Sauerlands sind sie \nüberhaupt nicht wahrnehmbar. Erst recht treten sie als störende Elemente nicht in \nErscheinung, wenn die Tallage von F.---ringhausen und C1. aus westlichen \nRichtungen - etwa in Richtung auf den Höhenzug mit dem H1. oder die südlich \nhiervon gelegene Kuppe mit den teilweise deutlich in den Himmel ragenden \nC2. Steinen - in den Blick genommen wird.\n\n49\n\nDie besondere Bedeutung dieses Landschaftsbilds für den gesamten Raum des \nöstlichen Sauerlands erschließt sich dem Betrachter vornehmlich dann, wenn er die \nC2. Steine besteigt. Die dort wahrnehmbare, durch das bei der \nOrtsbesichtigung gefertigte und dem Senat bei seiner Entscheidungsfindung \nvorgelegte Lichtbildmaterial anschaulich verdeutlichte Fernsicht über viele Kilometer \nhinweg ist insbesondere auch maßgeblich geprägt durch das unterschiedliche Auf \nund Ab der Kuppen und Höhenzüge, die die reizvollen Tallagen mit ihren \nabwechslungsreichen Landschaftselementen begrenzen und teilweise Blicke bis in \ndie über 30 km entfernten Ebenen des I. und der Q. Hochfläche \nzulassen. Gerade diese abwechslungsreichen Grenzlinien zwischen den vielfältigen \nStrukturen des bewegten Geländes und dem freien Himmel sind nahezu \nausnahmslos von störenden baulichen Elementen frei. Die wenigen auf einzelnen \nKuppen vorhandenen Türme, Fernsehumsetzer o.ä. erscheinen allenfalls als \nschmale, fest stehende Elemente, die den Blick nicht ablenken, sondern ihn \nungehindert über die Weite der freien Landschaft schweifen lassen.\n\n50\n\nDemgegenüber würde durch die hier strittigen Windenergieanlagen ein in \nbesonderem Maß beachtliches und belastendes Störpotential namentlich in den für \ndie Wirkung des Panoramas besonders wichtigen Grenzbereich zwischen \nnatürlichem Gelände und freiem Himmel hineindringen. An ihren exponierten \nStandorten würden die strittigen Windenergieanlagen die weitgehend bewaldeten \nKuppen deutlich überragen. Durch die kontinuierliche Drehbewegung der Rotoren, \ndie vor dem freien Himmel besonders auffällig in Erscheinung treten, würden sie den \nBlick über die Landschaft besonders beeinträchtigen.\n\n51\n\nWie störend solche Drehbewegungen in einer Mittelgebirgslandschaft der hier \nbetroffenen Struktur wirken, wurde anlässlich der Ortsbesichtigung gerade an Hand \nder auf C. Stadtgebiet nahe \"G. G1. \" bereits errichteten drei \nWindenergieanlagen besonders deutlich. Trotz ihrer Entfernung von gut 9 km \nLuftlinie waren sie sowohl von dem Wirtschaftsweg nahe den vorgesehenen \nStandorten der strittigen Anlagen als auch vom Westhang der Kuppe mit den \nC2. Steinen aus zwar noch deutlich wahrnehmbar. Die große Entfernung ließ \nsie jedoch so deutlich in den Hintergrund treten, dass ihr Ablenkungseffekt und \nPotential zur Beeinträchtigung des Blicks in die weitere Ferne im hier in Rede \nstehenden Landschaftsraum noch relativ gering war. An dieser relativ geringen, das \nGesamtbild noch nicht gravierend negativ beeinflussenden Qualität wird sich durch \ndie seitens der Klägerin angesprochenen weiteren auf C. Stadtgebiet \ngenehmigten Windenergieanlagen nichts ändern. Ihr Standort liegt noch weitere fünf \nKilometer in Richtung Westen, so dass schon deswegen ausgeschlossen ist, dass \nsie im hier betroffenen Landschaftsraum um die C2. Steine deutlicher in \nErscheinung treten werden als die bereits vorhandenen Anlagen.\n\n52\n\nDie strittigen Anlagen in nur zwei Kilometer Entfernung zu den C2. Steinen \nwürden hingegen geradezu auffällig in das Blickfeld des Betrachters treten, der sich \nihren durch die Drehbewegungen der Rotoren verstärkten optischen Auswirkungen \nnicht entziehen könnte. Sie würden zudem gerade bei der dort vorhandenen \nunbeeinträchtigten Aussicht in Richtung Norden bis Osten, die sich weit hin bis zu \nden Q. Höhen erstreckt, unvermeidbar in das Blickfeld treten und diese \nFernsicht so gravierend negativ beeinflussen, dass bereits dies als grob \nunangemessene Belastung für den ästhetischen Eindruck der Landschaft zu werten \nist. Der besondere Wert dieser Landschaft liegt gerade darin, in Muße den Blick \nimmer wieder über die Ruhe ausstrahlende Weite dieser Landschaft mit den \nwechselvollen Elementen des wie ein Gemälde wirkenden Bilds schweifen lassen zu \nkönnen, ohne von der Hektik des menschlichen Lebens gestört zu werden. Die \ngeplanten Windenergieanlagen würden demgegenüber optisch im Wortsinn eine \n\"Unruhe\" stiften, die diesem Bild fremd ist und seine ästhetisch wertvolle \nEinzigartigkeit massiv beeinträchtigt.\n\n53\n\nSchon diese angesprochenen Auswirkungen der strittigen Anlagen auf das \nweiträumige Landschaftsbild, wie es namentlich von dem besonderen touristisch \nwertvollen Aussichtspunkt der C2. Steine aus wahrnehmbar ist, rechtfertigen \naus Sicht des Senats die - auch von den zuständigen Fachbehörden und dem \nVerwaltungsgericht geteilte - Wertung einer Verunstaltung des Landschaftsbilds. \nDabei kommt es nicht darauf an, dass das Landschaftsbild um die C2. Steine - \nwie die Klägerin vorträgt - vornehmlich von Bus- und Wochenendtouristen \nwahrgenommen wird. Auch Tagestouristen, die den weiten Weg in die Landschaft \num die C2. Steine als einem der hervorragendsten Naturdenkmale des \nSauerlands nicht scheuen, haben ein schützenswertes Interesse daran, das \nbestehende grandiose Panorama möglichst ungeschmälert genießen zu können. \nDieses Interesse ist nicht zuletzt auch angesichts der Bedeutung des Tourismus für \ndie Wirtschaft des östlichen Sauerlands durchaus von gewichtigem öffentlichen \nBelang. Demgegenüber hat im Rahmen der nach § 35 Abs. 1 BauGB \nvorzunehmenden planungsrechtlichen Abwägung bei der Prüfung des \n\"Entgegenstehens\" öffentlicher Belange\n\n54\n\n- vgl.. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001 \n- 4 C 3.01 - BRS 64 Nr. 98 (S. 428) m.w.N. -\n\n55\n\ndas Interesse der Klägerin, ausgerechnet an diesem exponiertem Standort \nWindenergie wirtschaftlich ausnutzen zu können, trotz des durch die \nPrivilegierungsentscheidung des Gesetzgebers den Windenergieanlagen \nzuerkannten gesteigerten Durchsetzungsvermögens gegenüber öffentlichen \nBelangen zurückzutreten.\n\n56\n\nLediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Verunstaltung des \nLandschaftsbilds auch deshalb zu bejahen sein dürfte, weil jedenfalls von \nverschiedenen Stellen aus, die westlich der Tallage von C1. und F.---\nringhausen an den dort vorhandenen Hängen liegen, die strittigen Anlagen zugleich \nmit der imposanten Kulisse der C2. Steine wahrnehmbar sein werden. \nNäherer Überprüfungen vor Ort durch Bereisung entsprechender Standorte bedurfte \nes jedoch nicht, weil die vorstehend angesprochenen Aspekte bereits ausreichen, \neine Verunstaltung des Landschaftsbilds durch das Vorhaben der Klägerin zu \nbejahen.\n\n57\n\nDer vorstehenden Wertung steht auch nicht entgegen, dass nach § 4 Abs. 3 \nNr. 4 LG NRW die Errichtung von bis zu zwei nahe beieinander liegenden \nWindkraftanlagen nicht als Eingriff - im Sinne der naturschutzrechtlichen \nEingriffsregelung - gilt. Insoweit lässt der Senat offen, ob diese landesrechtliche \nRegelung überhaupt von der Ermächtigung des § 18 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG \ngedeckt ist. Immerhin erscheint zumindest zweifelhaft, ob Windenergieanlagen - \nnamentlich der heute üblichen Größenordnungen - \"im Regelfall\" nicht zu \nBeeinträchtigungen des Landschaftsbilds führen, so dass der Landesgesetzgeber \nwegen eines regelmäßig fehlenden Beeinträchtigungspotentials sogar zwei nahe \nbeieinander liegende Anlagen dieser Art generell von den Anforderungen der \nnaturschutzrechtlichen Eingriffsregelung freistellen konnte. Jedenfalls gibt die allein \nauf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bezogene Sonderregelung des § 4 \nAbs. 3 Nr. 4 LG NRW nichts dafür her, wie die landschaftsästhetische Wirkung von \nWindenergieanlagen unter dem bundesrechtlichen Aspekt einer Verunstaltung des \nLandschaftsbilds zu werten ist. Die bauplanungsrechtlichen und die \nnaturschutzrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines \nAußenbereichsvorhabens haben jeweils eigenständigen Charakter. Ob ein Vorhaben \nbauplanungsrechtlich zulässig ist, richtet sich nicht nach seiner \nnaturschutzrechtlichen Zulässigkeit. Vielmehr stehen die Anforderungen des § 35 \nBauGB, auch soweit sie \"naturschutzbezogen\" im Sinne von Absatz 3 Nr. 5 sind, \nunabhängig neben den Anforderungen des Naturschutzrechts.\n\n58\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001 - \n4 C 3.01 -, BRS 64 Nr. 98 (S. 428).\n\n59\n\nMit dem Hilfsantrag ist die Berufung gleichfalls unbegründet. Die Klägerin hatte auch \nbis zum Inkrafttreten der 26. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen \nkeinen Anspruch auf Erteilung des begehrten planungsrechtlichen Vorbescheids, \nweil ihrem Vorhaben aus den dargelegten Gründen von Anfang an der öffentliche \nBelang \"Verunstaltung des Landschaftsbilds\" entgegenstand.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n61\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n62\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283661","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-18/7-a-3329-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":14},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283661","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283661","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-18/7-a-3329-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283661","retrieved":"2026-07-09 02:59:12.565694+00:00"}}