{"status":"available","doknr":"OLD283659","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1118.7A2726.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-18","aktenzeichen":"7 A 2726/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die \nErrichtung eines Einfamilienhauses auf dem in E. gelegenen Grundstück \nGemarkung B. , Flur 10, Flurstück 1400.\n\n3\n\nDas Grundstück liegt in einem Geviert, das im Westen von der X.-------straße , im \nSüden von der T. Straße und im Osten sowie Norden von der B1. T1.----\nstraße umschlossen wird. Die Bebauung in diesem in Nord-Süd-Richtung ca. 300 m \nlangen und in West-Ost-Richtung ca. 200 m breiten Geviert ergibt sich im Einzelnen \naus dem nachfolgend wiedergegebenen Kartenausschnitt.\n\n4\n\nHierzu ist anzumerken:\nDie im nördlichen Drittel als Sackgasse mit Wendehammer in das Geviert hinein \nführende O.--------straße ist beiderseits mit Reihenhäusern bebaut. Die an der \nSüdseite dieser Straße gelegenen Reihenhausgrundstücke wie auch die sich nach \nSüdwesten anschließenden Reihengrundstücke X.-------straße 44 bis 58 grenzen mit \nihrer Rückseite an einen Bach, der weiter nach Süden in einem Grünstreifen entlang \nder Ostseite der X.-------straße über die Flurstücke 1578 bis 1580 offen verläuft. \nDieser im Wesentlichen rd. 30 bis 35 m breite Grünstreifen ist im Bebauungsplan \nB2. 187 \"G.----straße \" der Stadt E. als private Grünfläche bzw. Fläche für \nMaßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft \nmit einem zu erhaltenden Gewässer festgesetzt. Der Bebauungsplan erfasst ferner \ndie mit den Wohnhäusern X.-------straße 60 und 62 bebauten Flurstücke 1577 und \n1578, die er als allgemeines Wohngebiet ausweist; die festgesetzten Baugrenzen \norientieren sich im Wesentlichen am vorhandenen Bestand der Wohnhäuser. Im \nÜbrigen ist das vorgenannte Geviert \n- einschließlich des Flurstücks 1400 des Klägers - nicht von einem Bebauungsplan \nerfasst.\n\n5\n\nNeben dem am östlichen Ende der Reihenhauszeile O1.--------straßestraße 4 bis \n23 verlaufenden Bachabschnitt erstreckt sich über die Flurstücke 1676 und 339 \nBebauung bis zur B1. T1.----straße , die von der B3. T1.----straße \n(Haus Nr. 35) aus erschlossen ist und zu einem Gewerbebetrieb (Dachdecker) \ngehört. Der Bereich des Gevierts, der südlich dieser Reihenhauszeile an der \nSüdseite der O.--------straße und der sich nach Osten bis zur B1. T1.----straße \nanschließenden Bebauung auf den Flurstücken 1676 und 339 liegt, ist weitgehend \nvon Bebauung frei. Dieser ca. 130 x 130 m große Freibereich wird weitgehend als \nHausgartengelände und für Obstwiesen genutzt. Auf dem Flurstück 942 steht hinter \ndem straßennahen Wohnhaus B1. T1.----straße 43 ein Gebäude, das über \neiner Grundfläche von knapp 10 x 10 m ein Satteldach aufweist. Bei der \nrückwärtigen, nach Norden ausgerichteten Bebauung T. Straße 299/297 auf \ndem Flurstück 1442 handelt sich um die eingeschossige, für einen größeren \nLebensmittelmarkt genutzte Verlängerung der mehrgeschossigen straßenseitigen \nHäuser, die im Übrigen zu Wohnzwecken genutzt werden.\n\n6\n\nMit Bauvoranfrage vom 29. Oktober 1998 begehrte der Kläger die Erteilung eines \nplanungsrechtlichen Vorbescheids für ein Einfamilienhaus auf dem Flurstück 1400. \nDer nach dieser Bauvoranfrage vorgesehene Standort ist auf dem vorstehenden \nKartenausschnitt mit \"V\" gekennzeichnet. Mit Bescheid vom 21. Dezember 1998 \nlehnte der Beklagte den beantragten Vorbescheid ab, weil das Vorhaben \nplanungsrechtlich unzulässig sei. Das Gebäude sei in zweiter Reihe vorgesehen, es \nsei nicht einer öffentlichen Straße zugeordnet, gefährde vorhandene geschützte \nBäume und solle in unmittelbarer Nähe zum O2. errichtet werden.\n\n7\n\nMit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Kläger insbesondere auf \ndie seines Erachtens beachtlichen Vorbilder (Bebauung an der O.--------straße , \nBaukomplex T. Straße 299/297 sowie die Gebäude hinter den Häusern T. \nStraße 43 und 35) hin. Ferner modifizierte er den Standort des geplanten Vorhabens \ndahin, dass das Wohnhaus dichter an das bestehende Wohnhaus X.-------straße 60 \nheranrücken sollte (Standort \"W\" im vorstehenden Kartenausschnitt). Die \nBezirksregierung Arnsberg wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n28. Juni 1999 als unbegründet zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, das \nVorhaben füge sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in \ndie Eigenart der näheren Umgebung ein. Die angeführten Berufungsfälle seien als \nAusnahme zu werten bzw. mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 9. August 1999 Klage erhoben. Anlässlich der \nOrtsbesichtigung durch den Berichterstatter des Verwaltungsgerichts hat er \nklargestellt, dass die Frage der Erschließung aus der Prüfung ausgeklammert \nwerden solle und dass Gegenstand der Klage das entsprechend seiner \nWiderspruchsbegründung modifizierte Vorhaben sei.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 21. Dezember 1998 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nB4. vom 28. Juni 1999 zu verpflichten, ihm den \nbeantragten Vorbescheid für die Errichtung eines \nEinfamilienhauses auf dem Grundstück in E. , \nX.-------straße 60 zu erteilen.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen und darauf hingewiesen, dass \ndie vom Kläger angeführten Fälle keine prägende Wirkung zugunsten seines \nVorhabens entfalten könnten.\n\n14\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben \nund den Beklagten zur Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids nach \nMaßgabe der Bauvoranfrage in der Fassung der Widerspruchsbegründung vom \n10. März 1999 unter Ausklammerung der Erschließungsfrage verpflichtet. Zur \nBegründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das nach § 34 BauGB zu \nbeurteilende Vorhaben des Klägers füge sich auch hinsichtlich des allein näher zu \nprüfenden Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die \nEigenart der näheren Umgebung ein. Insoweit hat es als Vorbilder für das Vorhaben \ndes Klägers wegen ihrer vergleichbaren Bautiefe das Wohn- und Geschäftshaus \nT. Straße 299/297 und das Hintergebäude B1. T1.----straße 35 \nangesehen, die nicht als Fremdkörper aus der prägenden Bebauung auszusondern \nseien. Letzteres ergebe sich daraus, dass auch die zu berücksichtigenden Gebäude \nauf den Grundstücken O.--------straße 25 und 27 sowie B1. T1.----straße 43 \ndeutlich in das Hintergelände vorrückten und in die Betrachtung auch die Häuser X.--\n-----straße 60 und 62 einzubeziehen seien.\n\n15\n\nAuf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 29. März 2004 \ndie Berufung zugelassen. Der Beklagte hat rechtzeitig einen Berufungsantrag gestellt \nund die Berufung begründet.\n\n16\n\nEr trägt insbesondere vor, der optische Eindruck lasse das Grundstück des \nKlägers nicht der jeweiligen straßenseitigen Bebauung zugehörig erscheinen. Ferner \nstelle der Bach, der über die unbebauten Flurstücke an der X.-------straße und hinter \nder entlang der O.--------straße gelegenen Bebauung verlaufe, eine Unterbrechung \ndes Bebauungszusammenhangs dar. Schließlich sei die Tiefe des vom Kläger \ngeplanten Vorhabens auch nicht durch die Bebauungen T. Straße 299/297 und \nB1. T1.----straße 35 vorgeprägt. Das nach alledem kein Vorbild findende \nVorhaben des Klägers sei auch nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil es keine \nbodenrechtlichen Spannungen hervorrufen würde. Seine Genehmigung würde \nvielmehr unweigerlich weitere Anträge auf Zulassung von Wohngebäuden in den \nrückwärtigen Gartenbereichen nach sich ziehen, so dass sich ein Vordringen der \nBebauung in die parkähnliche Hinterlandschaft der Straßenbebauung nicht \nverhindern ließe.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend.\n\n22\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 30. Juli 2004 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.\n\n23\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Widerspruchsvorgangs der \nBezirksregierung B4. , der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, \nPläne und sonstigen Unterlagen sowie der vom Kläger vorgelegten weiteren \nUnterlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu \nUnrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten \nVorbescheids, der sich nunmehr auf den an das Wohnhaus X.-------straße 60 \nherangerückten Standort des geplanten Einfamilienhauses bezieht. Das Vorhaben ist \nplanungsrechtlich unzulässig.\n\n26\n\nDer Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das strittige \nVorhaben bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen ist.\n\n27\n\nBei dem Freiraum im inneren Bereich des Gevierts X.-------straße /T. \nStraße/B1. T1.----straße handelt es sich nicht um einen sog. \"Außenbereich \nim Innenbereich\". Allerdings weist dieser weitgehend unbebaute Freiraum mit \ninsgesamt ca. 1,5 ha eine durchaus beachtliche Größe auf, die die Annahme eines \nsolchen \"Außenbereichs im Innenbereich\" nicht von vornherein ausschließt. Ob die \nFreifläche noch dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen ist und daher der \nbauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB unterliegt oder ob sie bereits \nals nach § 35 BauGB zu beurteilender Außenbereich zu qualifizieren ist, hängt \nmaßgeblich davon ab, ob sie an dem Eindruck der Geschlossenheit und \nZusammengehörigkeit zu der sie ringsum umgebenden Bebauung teilnimmt.\n\n28\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 \n- 4 C 6.71 -, BRS 25 Nr. 36.\n\n29\n\nDies ist hier nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, der durch das dem Senat \nvorliegende Karten- und Lichtbildmaterial anschaulich verdeutlicht wird, noch zu \nbejahen. Zwar werden Teilbereiche des Freiraums - eher außenbereichstypisch - als \nObstwiese genutzt, namentlich in dem Bereich, der an den südlich der \nReihenhausgrundstücke O.--------straße 4 bis 23 verlaufenden Bach angrenzt. \nWeitgehend handelt es sich bei dem Freiraum, wie insbesondere die vorliegende \nLuftbildaufnahme (Beiakte Heft 11) verdeutlicht, jedoch um Hausgärten, die den \nstraßenseitig bebauten Wohngrundstücken zugeordnet sind und deshalb dem dort \nvorhandenen Bebauungszusammenhang zugehörig erscheinen.\n\n30\n\nEine bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 30 Abs. 1 BauGB scheidet aus, \nweil das zur Bebauung vorgesehene Flurstück 1400, anders als das unmittelbar \nangrenzende bebaute Flurstück 1577, nicht mehr im Geltungsbereich des \nqualifizierten Bebauungsplans B2. 187 \"G.----straße \" der Stadt E. liegt.\n\n31\n\nBei der hier vorzunehmenden bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 \nBauGB unproblematisch ist das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung \nhinsichtlich der Tatbestandsmerkmale \"Art und Maß der baulichen Nutzung\" sowie \n\"Bauweise\". Strittig ist lediglich, ob sich das Vorhaben auch hinsichtlich des \nTatbestandsmerkmals \"Grundstücksfläche, die überbaut werden soll\", im Sinne von \n§ 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Diese Frage ist - \nmit dem Beklagten und entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts - zu \nverneinen.\n\n32\n\nEntscheidend für die Frage des Einfügens nach dem genannten \nTatbestandsmerkmal ist hier die räumliche Abgrenzung der maßgeblichen \nUmgebung, in deren Eigenart sich das strittige Vorhaben einfügen muss. Dabei ist \ndie maßgebliche Umgebung nicht für alle Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 \nSatz 1 BauGB identisch, vielmehr kann die maßgebliche Umgebung je nach dem \nbetrachteten Tatbestandsmerkmal des § 34 BauGB durchaus unterschiedlich \nsein.\n\n33\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2003 \n- 7 A 3557/02 -; bestätigt durch BVerwG, Beschluss \nvom 28. August 2003 - 4 B 74.03 -, JURIS-\nDokumentation.\n\n34\n\nFerner kann gerade auch die Einheitlichkeit bzw. Unterschiedlichkeit der Bebauung \nein Kriterium für die Abgrenzung der näheren Umgebung sein. Insoweit kann die \nUmgebung nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation so beschaffen sein, \ndass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo \nzwei jeweils in sich einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander \nverschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinander grenzen. Insbesondere \nhängt der Grenzverlauf der näheren Umgebung nicht davon ab, dass die \nunterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, \nSchienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist.\n\n35\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 \n- 4 B 74.03 -, JURIS-Dokumentation.\n\n36\n\nGemessen an diesen Maßstäben gehört zur maßgeblichen Umgebung hinsichtlich \ndes hier allein interessierenden Tatbestandsmerkmals \"Grundstücksfläche, die \nüberbaut werden soll\", nicht etwa der gesamte Bereich des Gevierts X.-------straße \n/T. Straße/B1. T1.----straße . Sie beschränkt sich vielmehr auf den \nBereich, der sich in Richtung Norden bis zu der südlich der O.--------straße \ngelegenen Reihenhauszeile und der sich an diese nach Osten anschließenden \nBebauung auf den Flurstücken 1676 und 339 erstreckt. Diese Bebauung im \nnördlichen Drittel des Gevierts stellt einen durchgehenden Riegel dar, der den \nsüdlichen, im Inneren unbebauten Bereich des Gevierts deutlich von dem weiter \nnördlich gelegenen Teil des Gevierts abtrennt. Insoweit erscheint die Bebauung auf \nden Flurstücken 1676 und 339 nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, der durch das \nvorliegende Karten- und Lichtbildmaterial verdeutlicht wird, als Fortsetzung der \nentlang der O.--------straße vorhandenen (Reihenhaus-) Bebauung in Richtung \nOsten bis zur B1. T1.----straße .\n\n37\n\nDiese Wirkung der genannten Bebauung als einer für die Standorte von \nBauvorhaben maßgeblichen städtebaulichen Zäsur wird auch an Hand des dem \nSenat vorliegenden Luftbilds anschaulich deutlich. Die innere Erschließung des \nDachdeckerbetriebs schiebt sich, auch wenn sie nicht den Charakter einer \nöffentlichen Straße hat, faktisch wie eine beidseitig angebaute Sackgasse von Osten \nin das Geviert hinein und endet nahezu unmittelbar neben dem Wendehammer der \nO.--------straße . Der Bebauung auf den Flurstücken 1676 und 339 kommt damit nicht \netwa die Bedeutung einer sich in den freien inneren Bereich des Gevierts hinein \nschiebenden, der B1. T1.----straße zugeordneten \"Hinterlandbebauung\" zu. \nSie ist vielmehr Bestandteil der das Geviert insgesamt durchtrennenden Bebauung, \ndie den südlichen Freiraum nach Norden abgrenzt. Maßgebliche Umgebung für das \nhier interessierende Tatbestandsmerkmal ist mithin allein der insgesamt rd. 1,5 ha \ngroße südliche Freiraum einschließlich der ihn allseits umgrenzenden Bebauung, im \nNorden mithin einschließlich der südlich der O.--------straße gelegenen \nReihenhauszeile und einschließlich der südlich der inneren Erschließung des \nDachdeckerbetriebs B1. T1.----straße 35 gelegenen Bebauung.\n\n38\n\nBei der rechtlichen Bewertung dieses Umgebungsbereichs kann ferner nicht \nunberücksichtigt bleiben, dass im Südwesten des Gevierts der gut 100 m lange und \n30 bis 35 m breite Grünstreifen unmittelbar neben der Witthaustraße durch die \nFestsetzungen des Bebauungsplans B2. 187 \"G.----straße \" einer Bebauung \nrechtlich entzogen ist. Im Bereich der privaten Grünfläche \"gärtnerische Anlage\", die \ndas Flurstück 1579 erfasst, kann allenfalls eine der gärtnerischen Nutzung dienende \nuntergeordnete Anlage (Gerätehütte o. ä.) errichtet werden. Die Festsetzung \"Fläche \nfür Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und \nLandschaft\", die das gesamte Flurstück 1580 erfasst, schließt dort jegliche Bebauung \naus. Diese bauplanungsrechtlichen Bindungen nehmen dem von ihnen erfassten \nGeländestreifen den Charakter von Bauland. Sie führen faktisch dazu, dass die den \ninneren Freiraum des Gevierts zur X.-------straße hin abgrenzende Bebauung erst \nöstlich des nicht bebaubaren Grünstreifens beginnen kann. Aus dem im Südwesten \nvon der X.-------straße und der T. Straße begrenzten Bereich des Gevierts ist \nmithin der vom Bebauungsplan B2. 187 erfasste Grünstreifen gleichsam \nherauszuschneiden, so dass hier eine versetzte Grenzlinie des \nBebauungszusammenhangs zu berücksichtigen ist. Dies hat zur Folge, dass \nnamentlich die Bebauung T. Straße 299/297, soweit sie sich von der T. \nStraße aus um rd. 60 m nach Norden vorschiebt, nicht etwa als ausschließlich der \nT. Straße zugeordnete Hinterlandbebauung erscheint, die sich in den Freiraum \nim Inneren des Gevierts hineinschiebt. Der eingeschossige rückwärtige Anbau, der \nfür den Lebensmittelmarkt genutzt wird, setzt vielmehr gleichsam über Eck die den \nFreiraum des Gevierts umschließende Randbebauung fort und stellt sich damit als \nRandbebauung des Gevierts zur X.-------straße dar. Erst nördlich des im \nBebauungsplan festgesetzten, in der Örtlichkeit entsprechend genutzten \nGrünstreifens um den zu erhaltenden Bachlauf verspringt die Grenze des faktischen \nund planungsrechtlich auch nur möglichen Bebauungszusammenhangs bis \nunmittelbar an die X.-------straße heran.\n\n39\n\nAusgehend von dieser Umgrenzung der maßgeblichen Umgebung ist zu prüfen, \nob das strittige Vorhaben in seiner nunmehr zur Entscheidung stehenden, gegenüber \nder ursprünglichen Bauvoranfrage modifizierten Fassung sich auch hinsichtlich \nseines Standorts in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dies ist zu \nverneinen. Das Vorhaben des Klägers hat kein zu berücksichtigendes Vorbild in der \nnäheren Umgebung. Auch eine trotz Überschreitens des Rahmens der \nUmgebungsbebauung ausnahmsweise in Betracht zu ziehende Zulässigkeit wegen \nfehlender bodenrechtlicher Spannungen scheidet aus.\n\n40\n\nDer Standort des zur Genehmigung gestellten Vorhabens liegt nicht mehr neben \ndem vorgenannten Grünstreifen, der wegen der entgegenstehenden, tatsächlich \nauch so umgesetzten Festsetzungen des Bebauungsplans B2. 187 \"G.----straße \" \naus dem Bebauungszusammenhang gleichsam herauszuschneiden ist. Damit ist \ndarauf abzustellen, dass das Vorhaben - bezogen auf die X.-------straße - bis gut \n60 m in das bislang unbebaute Hintergelände vordringen soll. Insoweit hat das \nVorhaben kein Vorbild in der maßgeblichen Umgebung. In Betracht zu ziehen wäre \nallenfalls das vorhandene Gebäude X.-------straße 60. Dieses scheidet als zu \nberücksichtigendes Vorbild jedoch aus, weil es als Fremdkörper zu werten ist und \ndeshalb den Rahmen der Umgebungsbebauung nicht mit zu prägen vermag.\n\n41\n\nNeben dem Wohnhaus X.-------straße 60 kommen andere im Hintergelände \nvorhandene Gebäude als Vorbilder nicht in Betracht. Die vom Verwaltungsgericht \ninsoweit berücksichtigte Bebauung O.--------straße 25 und 27 scheidet schon \ndeshalb aus, weil sie jenseits der dargelegten Grenze der hier maßgeblichen \nnäheren Umgebung liegt. Bei der dem Dachdeckerbetrieb zugehörigen Bebauung \nwestlich des Hauses B1. T1.----straße 35 handelt es sich aus den bereits \ndargelegten Gründen nicht um hier zu berücksichtigende Hinterlandbebauung, \nsondern einen integrierten Bestandteil der die maßgebliche Umgebung im Norden \nbegrenzenden Riegelbebauung. Auch die vom Verwaltungsgericht berücksichtigte \nBebauung T. Straße 299/297 scheidet als Vorbild für eine über 50 m weit in das \nHintergelände hineinreichende Bebauung aus, weil der nördliche Anbau, wie \ndargelegt, als Randbebauung der Freifläche in Richtung auf die X.-------straße und \nder Baukomplex insgesamt damit als Eckbebauung zu werten ist, der das Innere des \nGevierts im Südwesten zur T. Straße und zur X.-------straße hin abgrenzt. \nBezogen auf die Abgrenzungen zu diesen beiden Straßen reicht der Baukomplex \njeweils lediglich 30 bis 40 m in das Hintergelände hinein. Schließlich scheidet auch \ndas Gebäude, das sich hinter dem straßennahen Haus B1. T1.----straße 43 \nbefindet, als Vorbild aus. Insoweit kann dahinstehen, ob die aus dem vorliegenden \nKarten- und Lichtbildmaterial deutlich ablesbare Größe dieses Objekts einer Wertung \nals ohnehin unbeachtlicher Nebenanlage entgegensteht. Auch wenn man dieses \nObjekt als potentielles Vorbild für ein im Hintergelände als Hauptnutzung zu \nerrichtendes Wohngebäude ansieht, scheidet es jedenfalls als Vorbild für das \nVorhaben des Klägers schon deshalb aus, weil es lediglich etwas mehr als 30 m in \ndas Hintergelände vorrückt.\n\n42\n\nPotentielles Vorbild für das Vorhaben des Klägers kann damit allenfalls das \nvorhandene Wohnhaus X.-------straße 60 sein, da dieses - bezogen auf die X.-------\nstraße - aus den bereits dargelegten Gründen knapp 60 m in das Hintergelände \nvorrückt. Es bestimmt den Rahmen der Umgebungsbebauung jedoch nicht mit, weil \nes insoweit einen aus der Betrachtung auszusondernden Fremdkörper darstellt.\n\n43\n\nDie Anforderungen, die an einen die maßgebliche Umgebung nicht prägenden \nFremdkörper zu stellen sind, hat das Verwaltungsgericht zutreffend unter Verweis auf \ndie einschlägige Rechtsprechung näher umschrieben. Hiervon ausgehend stellt das \nWohnhaus X.-------straße 60 wegen seines weit in das Hintergelände \nhineinreichenden Standorts eine singuläre Anlage dar, die in auffälligem Kontrast zu \nder sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung steht. Wie aus den \nvorstehenden Darlegungen folgt, weist die hier maßgebliche Umgebung, die anders \nabzugrenzen ist, als das Verwaltungsgericht angenommen hat, neben dem \nWohnhaus X.-------straße 60 gerade keine als Hauptnutzung zu berücksichtigende \nBebauung auf, die in vergleichbarer Weise so tief in das Hintergelände vorgerückt ist. \nDie den Freiraum umschließende Bebauung ist, geht man von der dargelegten \nEingrenzung der maßgeblichen Umgebung und dem dort zu berücksichtigenden \nBebauungszusammenhang aus, gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie allenfalls \nbis in Bereiche um 30 bis 40 m in den als Hintergelände zu wertenden Freiraum \nhinein rückt. Demgegenüber stellt das bestehende Wohnhaus X.-------straße 60 \neinen deutlich tiefer in das Hintergelände eingestreuten Solitär dar, der nahezu \nrundum von dem unbebauten Freiraum im Inneren des Gevierts umschlossen \nist.\n\n44\n\nHält sich das Vorhaben des Klägers nach alledem nicht im Rahmen der \nmaßgeblichen Umgebungsbebauung, kommt eine - ausnahmsweise - Zulässigkeit \nauch nicht deshalb in Betracht, weil seine Zulassung trotz Überschreitens des \nRahmens jedenfalls keine bodenrechtlichen Spannungen hervorrufen würde. Solche \nbodenrechtlichen Spannungen sind namentlich dann zu bejahen, wenn wegen der \nvon dem Vorhaben ausgehenden Vorbildwirkung der gegebene Zustand in negativer \nHinsicht in Bewegung und damit in Unordnung gebracht würde.\n\n45\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 \n- 4 C 13.93 -, BRS 56 Nr. 61.\n\n46\n\nDas ist hier schon deshalb der Fall, weil eine Zulassung des strittigen Vorhabens, \nwie der Beklagte zutreffend vorträgt, unweigerlich weitere Anträge auf Zulassung von \nWohnnutzung in den rückwärtigen Gartenbereichen des Gevierts nach sich ziehen \nwürde und letztlich eine ungeordnete Auffüllung des Freiraums mit \nHinterlandbebauung nicht mehr zu verhindern wäre. So bieten sich allein auf dem \nGrundstück des Klägers bereits verschiedene Standorte potenzieller Wohnhäuser \nan, deren Ausnutzung angesichts der Attraktivität des hier betroffenen Bereichs im \nGebiet der Stadt E. ohne Weiteres auf der Hand liegt.\n\n47\n\nDer Berufung des Beklagten war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 \nAbs. 1 VwGO stattzugeben.\n\n48\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n49\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283659","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-18/7-a-2726-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283659","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283659","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-18/7-a-2726-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283659","retrieved":"2026-07-09 02:59:12.376211+00:00"}}