{"status":"available","doknr":"OLD283660","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1118.16B1578.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-18","aktenzeichen":"16 B 1578/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 7. Juli 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem Antrag,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner \"im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für die Zeit ab \nAntragseingang bei Gericht bis zum Ende des Monats, in dem die gerichtliche \nEntscheidung ergeht, Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % des Regelsatzes \neinschließlich der Unterkunftskosten zu bewilligen\",\n\n4\n\nist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO) rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen \nBeschlusses. \n\n5\n\nDem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung steht entgegen, dass die \nAntragstellerin z.T. schon keinen Anordnungsanspruch, z.T. jedenfalls nicht den \nerforderlichen Anordnungsgrund im Sinne der im angefochtenen Beschluss \ngegebenen Erläuterungen dieser Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung glaubhaft gemacht hat. \n\n6\n\nDie Ausführungen zur Zuordnung des Kindergeldes am Ende der \nBeschwerdebegründungsschrift vom 12. August 2004 vermögen die Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Basierend auf der von der \nAntragstellerin nicht angegriffenen Feststellung, ihr werde das Kindergeld \nausgezahlt, hat das Verwaltungsgericht nach gegenwärtiger Gesetzeslage zu Recht \nangenommen, dass der Antragstellerin das Kindergeld sozialhilferechtlich als \nEinkommen zuzuordnen ist. Diese Würdigung steht nicht nur in Einklang mit der \nRechtsprechung des angerufenen Oberverwaltungsgerichts, \n\n7\n\nvgl. etwa Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -, FEVS 53, 273 = ZfSH/SGB \n2002, 19, und Beschluss vom 9. Februar 2004 - 12 E 833/02 -, \n\n8\n\nsondern auch mit der des vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten \nBundesverwaltungsgerichts. Wenn es im Leitsatz des Urteils des \nBundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25/02 -, NJW 2004, 2541, \nheißt, Kindergeld sei \"sozialhilferechtlich Einkommen dessen, an den es ausgezahlt \nwird\", so vermag die dem widersprechende und ohne jeden Bezug dazu aufgestellte \nThese der Antragstellerin, Kindergeld sei \"als anrechenbares Einkommen der \nBedarfsgemeinschaft anzusehen\", Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen \nBeschlusses nicht zu wecken. \n\n9\n\nDas der Antragstellerin als Einkommen zuzurechnende Kindergeld in Höhe von \n308 EUR reicht aus, um ihren regelsatzmäßigen Bedarf in Höhe von 296 EUR in \nvollem Umfang zu decken. \n\n10\n\nHinsichtlich der von der Antragstellerin weiterhin begehrten Unterkunftskosten \nsind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenwärtig \nebenfalls weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Da die Antragstellerin - soweit \nersichtlich - die Wohnung gemeinsam mit ihren beiden Töchtern bewohnt, könnte sie \nbei überschlägiger Würdigung im vorliegenden Verfahren zum einen die für die \nWohnung anfallenden Unterkunftskosten ohnehin lediglich anteilig zu 1/3 \nerstreiten.\n\n11\n\nVgl. dazu, dass der sozialhilferechtliche Anspruch auf Übernahme der \nUnterkunfts- und Heizungskosten in der Regel auf den nach der Zahl der Bewohner \nbestimmten Kopfteil beschränkt ist: BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1998 - 5 C 68.85 \n-, FEVS 37, 272, und OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2000 \n\n12\n\n- 16 E 80/00 - und vom 5. November 2003 - 16 E 257/01 -,\n\n13\n\nZum anderen setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf laufende \nunterkunftsbezogene Sozialhilfeleistungen im Rahmen des Anordnungsgrundes bei \nZugrundelegung des insoweit in der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung des \nangerufenen Gerichts entwickelten Maßstabs einen Mietrückstand voraus, dessen \nweiteres Anwachsen den Vermieter spätestens im nachfolgenden Monat zur \nKündigung des Mietverhältnisses berechtigen würde (jetzt § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \n\n14\n\ni.V.m. § 569 Abs. 3 BGB, früher § 554 BGB), \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 -, FEVS 52, 24 = \nNWVBl, 2000, 392, und vom 12. Dezember 1994 - 8 B 2650/94 -, NWVBl. 1995, 140, \n\n16\n\nDie Antragstellerin hat jedoch nicht dargetan und glaubhaft gemacht, überhaupt \nmit der Miete in Rückstand zu sein, wobei nach den gesamten Umständen auch nicht \nausgeschlossen werden kann, dass die Miete aus dem nach Aktenlage vorhandenen \nVermögen der Kinder (vom Vater angelegte Wachstumszertifikate), aus geliehenem \nGeld oder aus sonstigen Mitteln beglichen worden ist.\n\n17\n\nAngesichts dessen kann dahinstehen, dass in der Tat einiges dafür spricht, dass \ndie dem Konto der Antragstellerin monatlich in Höhe von 500 EUR zufließende \nKaufpreisrate zum einen als Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG einzuordnen \nist\n\n18\n\n- vgl. zur Abgrenzung Einkommen/Vermögen: BVerwG, Urteile vom 18. Februar \n1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296 = FEVS 51, 1; - 5 C 14.98 -, Buchholz 436.0 \n§ 76 BSHG Nr. 29 = FEVS 51, 51, und - 5 C 16.98 -, Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. \n30 = NJW 1999, 3210 -\n\n19\n\nund zum anderen den Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO nicht \nunterliegt, \n\n20\n\nvgl. BFH, Beschluss vom 17. Juli 2003 - VII B 49/03 -, BFH/NV 2003,1538 = juris, \n\n21\n\nwas wiederum fraglich erscheinen lässt, ob die nach Darstellung der \nAntragstellerin von ihr zur Vermeidung weiterer Kosten mit Rechtsanwalt Q. \nund Steuerberater S. geschlossenen Abtretungsvereinbarungen vom \nAntragsgegner und vom Verwaltungsgericht zu Recht als sittenwidrig im Sinne von § \n138 BGB eingeordnet worden sind. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283660","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-18/16-b-1578-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283660","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283660","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-18/16-b-1578-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283660","retrieved":"2026-07-09 02:59:12.470413+00:00"}}