{"status":"available","doknr":"OLD283664","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1118.16A3595.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-18","aktenzeichen":"16 A 3595/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 2004 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne \nErfolg.\n\n3\n\nDie Ablehnung eines Kostenersatzanspruches des klagenden \nKrankenhausträgers gegen die beklagte Sozialhilfeträgerin aus dem rechtlichen \nGesichtspunkt einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag analog den \n§§ 677 ff. BGB begegnet keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Die analoge \nAnwendung der § 677 ff. BGB kommt im öffentlichen Recht lediglich dann in \nBetracht, wenn es diesbezüglich keine speziellen Regelungen gibt und somit ein \nBedürfnis für eine richterrechtliche Ausfüllung gesetzlicher Lücken besteht.\n\n4\n\nVgl. von Einem, NWVBl. 1992, 384 (386); \nErichsen in: Erichsen/Ehlers (Hrsg.), Allgemeines \nVerwaltungsrecht, 12. Auflage, § 29 Rn. 12; \nWolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 2, \n6. Auflage, § 55 Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Urteil \nvom 9. Mai 1960 - I C 55.59 -, BVerwGE 10, 282 \n(289 f.).\n\n5\n\nGeht es, wie der Kläger für sich vorliegend in Anspruch nimmt, um eine \nAufgabenerfüllung anstelle des \"eigentlich zuständigen\" Trägers öffentlicher \nVerwaltung, ist \nüberdies zu bedenken, dass die Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse \nhoheitlicher Stellen durch eine Vielzahl kompetenzbegründender und -begrenzender \nVorschriften geregelt sind und sich die komplementäre Wahrnehmung öffentlicher \nAufgaben durch Außenstehende in dieses Regelungssystem einfügen lassen \nmuss.\n\n6\n\nVgl. von Einem, aaO. (386 f.), und Erichsen, \naaO., § 29 Rn. 15.\n\n7\n\nVorliegend ist, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat, das \neinschlägige sozialhilferechtliche Regelungsgefüge dadurch gekennzeichnet, dass \ngrundsätzlich nur der jeweilige Hilfesuchende - nicht übertragbare, pfändbare oder \nverpfändbare - Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger hat (§ 4 Abs. 1 BSHG). \nAnsprüche Dritter (d.h. nicht selbst Hilfebedürftiger) sieht lediglich § 121 BSHG vor, \nwobei nunmehr auch der Kläger davon ausgeht, dass die Voraussetzungen dieser \nspeziellen Ausgleichsregelung zugunsten von außerhalb der öffentlichen Verwaltung \nstehenden Erbringern tatsächlicher Hilfeleistungen vorliegend nicht gegeben sind. \nHat aber das Sozialhilferecht die Interessenlage derjenigen, die in Notfällen \ntatsächliche Hilfeleistungen erbringen, einer differenzierenden Regelung zugeführt, \nkann es unter rechtssystematischen Gesichtspunkten nicht angehen, auch für \nFallgestaltungen, in denen die spezielle Vorschrift (hier: § 121 BSHG) gerade keinen \nAusgleichsanspruch vorsieht, über die analoge Anwendung allgemeiner \nRechtsprinzipien doch einen solchen Anspruch zu konstruieren.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 12. März 1997 \n- 8 A 1357/94 -, und vom 16. Mai 2000 \n- 22 A 662/98 -, DVBl. 2001, 577 = ZFSH/SGB \n2001, 419; vgl. zur Spezialität des § 121 BSHG auch \nBVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 5 C 32.89 -, \nBVerwGE 91, 245 = FEVS 44, 89 = NVwZ \n1993, 994.\n\n9\n\nDas muss umso mehr gelten, als der Gesetzgeber - wie das Verwaltungsgericht \nnäher dargestellt hat - eine den vorliegenden Fall erfassende Ergänzung des § 121 \nBSHG trotz einer dahingehenden Initiative des Bundestagsausschusses für \nGesundheit gerade nicht in das Gesetz aufgenommen hat.\n\n10\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 16. Mai \n2000 - 22 A 2172/98 -, FEVS 52, 120 = DVBl. \n2001, 578 = NVwZ-RR 2001, 245.\n\n11\n\nAngesichts dieser eindeutigen Gesetzeslage überschritte die vom Kläger für \nrichtig gehaltene analoge Anwendung der §§ 677 ff. BGB die Grenzen einer \nzulässigen richterlichen Rechtsfortbildung.\n\n12\n\nEin Anspruch des Klägers auf eine weitergehende Kostenübernahme ließe sich \nim Übrigen auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Selbstbindung der \nBeklagten begründen. Es mag zwar im Einzelfall in Betracht zu ziehen sein, aus der \nAnspruchsgewährleistung für den jeweiligen Hilfebedürftigen auf Krankenhilfe (§ 37 \nBSHG) in Verbindung mit einer ständigen Übung des Sozialhilfeträgers, \nBehandlungen im Krankenhaus nicht durch Erteilung eines Bescheides und \nGewährung der Hilfe an den Hilfeempfänger, sondern durch unmittelbare \nAbrechnung mit dem Krankenhaus abzugelten, einen eigenen Anspruch von \nKrankenhausträgern auf Übernahme der Kosten einer stationären Behandlung von \nSozialhilfeempfängern gegen den Träger der Sozialhilfe herzuleiten.\n\n13\n\nSo OVG Lüneburg, Urteil vom 2. Dezember 2003 \n- 4 LB 49/03 -, NDV-RD 2004, 82.\n\n14\n\nVorliegend kann indessen gerade nicht von einer gefestigten Verwaltungspraxis \nder Beklagten ausgegangen werden, ohne eigene Überprüfung die \nBehandlungsaufwendungen des Klägers in vollem Umfang zu übernehmen. \nHiergegen spricht sowohl die Gepflogenheit der Beklagten, bei fortdauernden \nKlinikaufenthalten jeweils nur für wenige Tage sog. Gutscheine zu erteilen, nicht aber \npauschal für den noch offenen gesamten Zeitraum der stationären Behandlung, als \nauch der Umstand, dass dem Senat weitere Streitverfahren vorliegen, in denen die \nBeklagte nicht zur vollständigen Übernahme von Krankenhausrechnungen des \nKlägers bereit ist.\n\n15\n\nIn diesem Zusammenhang hält der Kläger dem angefochtenen Urteil auch zu \nUnrecht vor, es gestehe der Beklagten zu, nach freiem Ermessen darüber zu \nbefinden, ob bzw. in welchem Umfang sie die Kosten für eine \nKrankenhausbehandlung nicht krankenversicherter Sozialhilfeempfänger \nübernehmen wolle. Vielmehr ist dem angefochtenen Urteil ein solcher \nRechtsstandpunkt weder ausdrücklich noch dem Sinne nach zu entnehmen. Auch \ndie Beklagte nimmt für sich nicht ein solches freies Ermessen in Anspruch. Sie behält \nsich lediglich - unter Heranziehung ärztlicher Fachkunde - die Überprüfung vor, ob \nbzw. in welchem zeitlichen Umfang eine Krankenhausbehandlung erforderlich \ngewesen ist, und entspricht damit ihrem gesetzlichen Auftrag zur eigenständigen \neinzelfallbezogenen Prüfung der ihr unterbreiteten Hilfegesuche (vgl. § 3 Abs. 1 \nBSHG). Eine willkürliche Rechtsanwendung nach Gutdünken kann darin nicht erblickt \nwerden. Normen, aus denen eine strikte Bindung des Sozialhilfeträgers an die \nmedizinische Beurteilung der den jeweiligen Hilfebedürftigen behandelnden \nKlinikärzte abgeleitet werden könnte, gibt es nicht.\n\n16\n\nSoweit der Kläger schließlich in der Nichteinbeziehung der hier einschlägigen \nFallgestaltung in die Regelung des § 121 BSHG ein gesetzgeberisches Versäumnis \nsieht und daraus Amtshaftungsansprüche herleitet, wären diese jedenfalls nicht \ngegen die Beklagte zu richten (vgl. Art. 34 Satz 1 GG).\n\n17\n\nDer Kläger hat auch nicht dargelegt, dass ein Bedürfnis nach grundsätzlicher \nKlärung der aufgeworfenen Rechtsfragen iSv § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bestehe. Es \nist vielmehr davon auszugehen, dass diese Fragen, soweit sie sich nicht ohnehin aus \ndem Gesetz beantworten lassen, bereits hinlänglich geklärt sind.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283664","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-18/16-a-3595-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283664","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283664","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-18/16-a-3595-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283664","retrieved":"2026-07-09 02:59:12.833441+00:00"}}