{"status":"available","doknr":"OLD283662","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1118.15A4051.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-18","aktenzeichen":"15 A 4051/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.234,18 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht gegeben ist. Es ist nicht überwiegend \nwahrscheinlich, dass die im Zulassungsverfahren vorgetragenen Angriffe gegen den \nangefochtenen Beitragsbescheid im Berufungsverfahren erfolgreich wären. \n\n3\n\nDer im Zulassungsverfahren vorgebrachte Einwand, die Beitragssatzung sei \nunwirksam, weil zu Unrecht beim Zuschlag für das Maß der baulichen Nutzung ein- \nund zweigeschossige Gebäude gleich behandelt würden, aber für eine höhere \nGeschossigkeit Zuschläge vorgesehen seien, ist unberechtigt. Die Beiträge sind nach \nden Vorteilen zu bemessen. Dabei können Gruppen von Beitragspflichtigen mit \nannähernd gleichen Vorteilen zusammengefasst werden (§ 8 Abs. 6 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -). Der \nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes fordert, dass wesentlich \nGleiches nicht willkürlich ungleich behandelt wird. Für die hier vorliegende \nUngleichbehandlung ein- und zweigeschossig bebaubarer Grundstücke einerseits \nund mehrgeschossig bebaubarer Grundstücke andererseits muss deshalb ein \nvernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund vorliegen. Dabei steht \ndem Satzungsgeber ein weites Ermessen für die Gestaltung abgabenrechtlicher \nRegelungen zu, die nur auf die Einhaltung der Grenzen des sachlich Vertretbaren \nüberprüft werden können. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679 \n(681). \n\n5\n\nEin solcher zur Differenzierung berechtigender sachlicher Grund liegt vor: Zwar \nsteigt grundsätzlich die Erhöhung des durch den Ausbau bewirkten Gebrauchswertes \neines Grundstücks mit dessen intensiverer baulicher Ausnutzung bzw. \nAusnutzbarkeit, was sich insbesondere in der Geschossigkeit niederschlägt.\n\n6\n\nVgl. zur Zulässigkeit des Geschossmaßstabs OVG NRW, Beschluss vom 5. \nNovember 2002 - 15 A 4060/02 -, S. 5 des amtl. Umdrucks.\n\n7\n\nJedoch handelt es sich gerade bei ein- und zweigeschossigen Gebäuden häufig \num Einfamilienhäuser. Es liegt im Rahmen des satzungsgeberischen Ermessens, die \nErhöhung des Gebrauchswertes solcher Grundstücke, wenn die Grundstücksfläche \ngleich ist, auch als annähernd gleich zu bewerten. Der Satzungsgeber ist im Rahmen \nder im Abgabenrecht notwendigen Typisierung und Pauschalierung befugt, die \nFallgruppen der ein- und der zweigeschossig bebaubaren Grundstücke \nzusammenzufassen und erst danach Maßzuschläge festzulegen. \n\n8\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1980 - 2 A 1079/79 -, S. 6 ff. des \namtl. Umdrucks, wonach auch eine generelle Staffelung des Maßzuschlags mit \njeweils zwei Geschossen zulässig ist.\n\n9\n\nDer Einwand im Zulassungsverfahren, die Ausbauentscheidung sei ein bloßer \nAnnex zur Verlegung eines neuen Hauptsammlers und eines Gewässers, führt nicht \nzur Zulassung der Berufung. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist das \nAusbaumotiv unerheblich, es kommt alleine darauf an, ob die Merkmale eines \nbeitragsfähigen Ausbaus nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW objektiv vorliegen. \n\n10\n\nZuletzt OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 15 B 745/02 -, S. 2 des amtl. \nUmdrucks. \n\n11\n\nDie im Zulassungsverfahren gegen die Beitragsfähigkeit der einzelnen \nAusbaumaßnahmen gerichteten Angriffe begründen keine zur Zulassung führenden \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils: Soweit eingewandt wird, die Straße \nals solche sei nicht verändert worden, steht dies der Beitragsfähigkeit des \nFahrbahnausbaus nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat die Beitragsfähigkeit \ndes Fahrbahnausbaus nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verbesserung, sondern \neiner Erneuerung bejaht. Diese besteht gerade darin, dass eine verschlissene Straße \nwieder in den Zustand versetzt wird, den sie nach dem der abgerechneten \nMaßnahme vorausgegangenen Ausbau hatte. Eine vorteilhafte Veränderung unter \nverkehrstechnischen Gesichtspunkten ist nur bei einer beitragsfähigen Verbesserung \nerforderlich. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 2003 - 15 A 4700/01 -, NWVBl. 2004, \n106 (107). \n\n13\n\nEntgegen der im Zulassungsantrag dargelegten Meinung stellt die Anlage von \nParkstreifen wegen der Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr eine \nbeitragsrelevante Verbesserung dar. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 15 A 4756/96 -, S. 10 des amtl. \nUmdrucks. \n\n15\n\nUnerheblich ist, dass nach der Herstellung der Parkbuchten weniger Parkplätze \nals vor dem Ausbau vorhanden sein sollen. Das Parken am Fahrbahnrand ist nicht \nmit dem Parken auf Parkstreifen vergleichbar. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 1997 - 15 A 5484/99 -, S. 5 des \namtl. Umdrucks. \n\n17\n\nSchließlich stellt auch die erstmalige Anlegung einer dem Radfahrverkehr \nvorbehaltenen Teileinrichtung unter dem Gesichtspunkt der Trennung der \nVerkehrsarten eine beitragsfähige Verbesserung dar. \n\n18\n\nVgl. zu Radwegen: OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1998 - 15 A 2989/95 -, \nGemhlt. 1999, 284.\n\n19\n\nIm Zulassungsverfahren wird nicht dargelegt, warum dies für die vom \nVerwaltungsgericht als \"Angebotsstreifen für Fahrradfahrer\" bezeichnete \nTeileinrichtung nicht gelten soll. Die geltend gemachte Verschmälerung des für den \nKraftfahrzeugverkehr verbleibenden Raums stellt - bis zur Grenze der \nFunktionsunfähigkeit - jedenfalls keinen kompensationsfähigen Nachteil dar. \n\n20\n\nVgl. zur Notwendigkeit einer absoluten Verschlechterung bei der sog. \nteileinrichtungsübergreifenden Vorteilskompensation: OVG NRW, Urteil vom \n28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NWVBl. 2002, 150 (152 f.). \n\n21\n\nAuch die im Zulassungsverfahren gegen die Verteilungsberechnung gerichteten \nAngriffe führen nicht zur Zulassung der Berufung: Soweit einzelne Kostenpositionen \nverschiedenen Teileinrichtungen zugeordnet werden, beruht dies darauf, dass einige \nAusbauarbeiten für mehrere Teileinrichtungen anfallen und daher entsprechend auf \ndiese verteilt werden müssen. Warum dies fehlerhaft geschehen sein soll, legt die \nZulassungsschrift nicht dar. Die pauschale Bewertung als \"nicht nachvollziehbar\" \noder \"willkürlich\" reicht dafür nicht aus. \n\n22\n\nSchließlich wird in der Zulassungsschrift zu Unrecht gerügt, dass die Senkung \ndes Beitrags im Verfahren 5 K 2868/03 vor dem Verwaltungsgericht Minden zu \nAuswirkungen auf die Beitragspflicht in den übrigen Verfahren hätte führen müssen. \nDie Senkung erfolgte, weil zu Unrecht ein Gewerbezuschlag angesetzt worden war. \nWegen dieser Senkung der Gesamtsumme der Verteilungsanteile kommt es somit \nlediglich zu einer entsprechenden Erhöhung des Beitragssatzes und damit zu einer \n(minimalen) Erhöhung aller Beiträge mit Ausnahme des im genannten Verfahren \nfestgesetzten. Dadurch, dass zu wenig von den Anliegern gefordert wird, werden sie \naber nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283662","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-18/15-a-4051-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283662","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283662","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-18/15-a-4051-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283662","retrieved":"2026-07-09 02:59:12.665523+00:00"}}