{"status":"available","doknr":"OLD283758","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1115.18B1678.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-15","aktenzeichen":"18 B 1678/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird - einschließlich des Antrags auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalts I. , C. - \nzurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nund Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Beschwerdeverfahren, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114,121 ZPO).\n\n3\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, \ndie vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO regelmäßig nur zu prüfen sind, \nrechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das \nVerwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung abgelehnt hat.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat - ungeachtet der Frage nach der örtlichen Zuständigkeit des \nAntragsgegners - keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Ein \nDuldungsanspruch folgt insbesondere nicht aus der von ihm erstmals mit der \nBeschwerdebegründung vorgetragenen Absicht einer erneuten Eheschließung mit \nseiner früheren Ehefrau. Dieses Vorbringen kann schon deshalb im \nBeschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden, weil dieses ausschließlich der \nÜberprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient. Deshalb ist im \nBeschwerdeverfahren für einen in erster Instanz nicht gestellten, allein im Wege \neiner Antragsänderung zu verfolgenden Antrag nach ständiger \nSenatsrechtsprechung kein Raum. Dies gilt auch für eigenständige Duldungsgründe, \ndie erstmals im Beschwerdeverfahren eingeführt werden.\n\n5\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 23. Juli 2004 - 18 B 901/04 -.\n\n6\n\nUnabhängig davon besteht auf Grund der nunmehr behaupteten Heiratsabsicht \nkein Anspruch des Antragstellers auf Duldung. Abgesehen davon, dass der \nAntragsteller in dieser Situation keine Rechte aus Art. 6 GG herleiten kann,\n\n7\n\nvgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2002 - 18 B 353/01 - und vom 9. August \n2002 - 18 B 864/01 -, \n\n8\n\nund dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats selbst die Absicht \neines Ausländers, eine Deutsche zu heiraten, seine Abschiebung nicht hindert,\n\n9\n\nvgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 1991 - 18 B 273/91 -, InfAuslR \n1991, 193, vom 19. April 2002 - 18 B 693/02 -, vom 12. Juni 2002 - 18 B 585/02 -, \nvom 13. September 2002 - 18 B 1697/02 -, vom 26. Juni 2003 - 18 B 1140/03 - und \nvom 28. Juli 2003 - 18 B 1385/03 -, \n\n10\n\nund sogar das Bestehen einer Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen \ngrundsätzlich weder ein rechtliches Abschiebungshindernis noch einen \nDuldungsanspruch begründet,\n\n11\n\nvgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 1991 - 18 B 3237/91 -, vom 15. Juni \n1999 - 18 B 923/99 -, vom 12. September 2000 - 18 B 1074/00 -, InfAuslR 2001, 157, \nvom 26. Juni 2003 - 18 B 1140/03 - und vom 28. Juli 2003 - 18 B 1385/03 -,\n\n12\n\nergibt sich vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt einer Unzumutbarkeit der \nAusreise kein Duldungsanspruch des Antragstellers,\n\n13\n\nvgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, \nDVBl. 1998, 722 f. = InfAuslR 1998, 213 -,\n\n14\n\nweil es an einem konkreten, unmittelbar bevorstehenden Termin für die \nEheschließung fehlt. Dabei sind die Umstände, auf die dies zurückzuführen ist, nicht \nvon Belang, denn die Unzumutbarkeit einer Ausreise liegt insoweit allein in ihrer \nzeitlichen Nähe zur Eheschließung.\n\n15\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2002 - 18 B 750/02 -, vom 18. Juni 2002 - 18 \nB 946/02 -, vom 13. September 2002 - 18 B 1697/02 -, vom 26. Juni 2003 - 18 B \n1140/03 - und vom 28. Juli 2003 - 18 B 1385/03 -.\n\n16\n\nAus der Beziehung zu seinen Kindern kann der Antragsteller gleichfalls einen \nDuldungsanspruch nicht ableiten. Es fehlt insoweit weiterhin schon an einem \nsubstantiierten Vorbringen, dass zwischen dem Antragsteller und seinen bei seiner \nfrüheren Ehefrau lebenden Kindern eine aufenthaltsrechtlich schützenswerten Vater-\nKind-Beziehung vorliegt.\n\n17\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR \n2002, 171; Beschluss vom 9. April 2003 - 1 BvR 1493/96 und 1721/01 -, NJW 2003 \n2151; Beschlüsse des Senats vom 9. Juli 2002 - 18 B 1241/02 - und vom \n8. Dezember 2003 - 18 B 2353/03 -.\n\n18\n\nIm Beschwerdevorbringen wird dazu lediglich vorgetragen, der Antragsteller und \nseine geschiedene Frau seien sich seit einigen Monaten wieder näher gekommen. \nDer Antragsteller halte sich seit etwa zwei Monaten regelmäßig besuchsweise bei \nseiner geschiedenen Frau auf. Beide seien entschlossen, so schnell wie möglich \nerneut zu heiraten. Dieses Vorbringen enthält keine konkreten Angaben, die den \nSchluss rechtfertigen könnten, das Verhältnis des Antragstellers zu seinen Kindern \ngehe über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinaus.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3, 72 \nNr. 1 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283758","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-15/18-b-1678-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283758","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283758","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-15/18-b-1678-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283758","retrieved":"2026-07-09 02:59:21.241743+00:00"}}