{"status":"available","doknr":"OLD283779","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1112.10A.D38.02NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-12","aktenzeichen":"10a D 38/02.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 \n- B. Ost - Teil 2 Blatt 3 \"von-C. -Straße\" der Stadt B. ist unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n \nTatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die \n2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 - B. Ost - Teil 2 Blatt 3 \"von-C. -\nStraße\" der Antragsgegnerin.\n\n3\n\nEr ist Eigentümer der an der von-C. -Straße beziehungsweise an der T.----------\nstraße in B. gelegenen zusammenhängenden Flurstücke 43, 44 und 89 sowie \nErbbauberechtigter hinsichtlich des Flurstücks 31. Sämtliche Flurstücke liegen im \nGeltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplans und weisen insgesamt eine \nFläche von etwa 2 ha auf. \n\n4\n\nDer Bebauungsplan ist in der Fassung der 1. Änderung seit Februar 1988 rechts-\nwirksam. Das Flurstück 31 ist als Gewerbegebiet (GE), die Flurstücke 43, 44 und 89 \nsind als Industriegebiet (GI) festgesetzt. Die Flächen sind im Hinblick auf die Art der \ndort zulässigen Betriebe und Anlagen sowie deren besondere Bedürfnisse und \nEigenschaften entsprechend dem Abstandserlass gegliedert. In der Planurkunde \nsind Abstandsradien dargestellt, die die jeweiligen Abstände zum nächstliegenden \nWohngebiet kennzeichnen. Das Plangebiet, liegt im Osten der Ortslage B. \nzwischen den Straßen T1.---------ring , T2.---------straße , Parallelstraße und I. \nStraße (B 70).\n\n5\n\nIm Geltungsbereich des Bebauungsplans sind nach dem unwidersprochen \ngebliebenen Vortrag des Antragstellers sowohl kleinere Handwerksbetriebe als auch \nBetriebe des produzierenden Gewerbes, Einzelhandelsbetriebe und Freizeitanlagen \nangesiedelt.\n\n6\n\nDas auf dem Flurstück 44 aufstehende gewerblich genutze Gebäude \nbeansprucht eine Grundfläche von etwas mehr als 3.000 qm. Das Flurstück 89 ist \nsowohl mit einem Wohnhaus als auch mit einem gewerblich genutzten Gebäude \n- etwa 750 qm Grundfläche - bebaut. Die Flurstücke 31 und 43 sind unbebaut.\n\n7\n\nAm 22. Februar 2000 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 2. Änderung \ndes Bebauungsplans Nr. 11 - B. Ost - Teil 2 Blatt 3 \"von-C. -Straße\" \naufzustellen und öffentlich auszulegen. Ziel der Planänderung war die Einschränkung \ndes Einzelhandels in Gewerbe- und Industriegebieten. Der Beschluss wurde am 1. \nMärz 2000 öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs \nerfolgte in der Zeit vom 8. März bis einschließlich 7. April 2000. Die Träger \nöffentlicher Belange wurden beteiligt. In seiner Sitzung vom 18. Mai 2000 befand der \nRat über die während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs eingegangenen \nAnregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange und beschloss die 2. \nÄnderung des Bebauungsplans Nr. 11 - B. Ost - Teil 2 Blatt 3 \"von-C. -Straße\" \nals Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am \n26. Juni 2000 ortsüblich bekannt gemacht. \n\n8\n\nZeitgleich wurden entsprechende Änderungsverfahren für vierzehn weitere \nBebauungspläne beziehungsweise Teilbebauungspläne eingeleitet und \ndurchgeführt.\n\n9\n\nDie angegriffene Planänderung beinhaltet folgende textliche Festsetzungen:\n\n10\n\n(1) In dem GE-Gebiet/GI-Gebiet sind \nEinzelhandelsbetriebe sowie sonstige \nGewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den \nVerkauf an letzte Ver-braucher nicht zulässig, wenn \ndas angebotene Sortiment ganz oder teilweise \nfolgende Waren (Neu- und Gebrauchtwaren) \nenthält:\n\n11\n\n01. Nahrungsmittel, Getränke und \nTabakwaren\n02. Medizinische und orthopädische Artikel, \nkosmetische Artikel und Körperpflegemittel, \nDrogerieartikel\n03. Haustextilien, Kurzwaren, Schneidereibedarf, \nHandarbeiten, Handarbeitsbedarf sowie Me-\nterware für Bekleidung und Wäsche\n04. Bekleidung, Bekleidungszubehör und \nKürschnerwaren\n05. Schuhe, Leder- und Täschnerwaren\n06. Beleuchtungsartikel\n07. Haushaltsgegenstände aus Eisen, Metall und \nKunststoff\n08. Feinkeramik und Glaswaren für den Haushalt\n09. Heimtextilien und Teppiche\n10. Holz-, Korb-, Kork-, Flecht-, Schnitz- und \nFormstoffwaren (ohne Möbel) sowie pflanzliche \nFlechtstoffe\n11. Kinderwagen\n12. Elektrische Haushaltsgeräte\n13. Alarm- und Sicherheitsgeräte\n14. Rundfunk-, Fernseh- und phonotechnische \nGeräte und Zubehör\n15. Musikinstrumente und Musikalien\n16. Bücher, auch in Form von elektronischen \nPublikationen, Zeitschriften, Zeitungen, \nSchreibwaren und Bürobedarf\n17. Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche \nErzeugnisse, Briefmarken, Münzen, Galan-\nteriewaren und Geschenkartikel\n18. Blumen, Pflanzen, zoologischer Bedarf, lebende \nTiere und Sämereien\n19. Feinmechanische, Foto- und optische \nErzeugnisse\n20. Büromaschinen, Geräte und Einrichtungen für \ndie automatisierte Datenverarbeitung sowie \nSoftware\n21. Endgeräte der Kommunikationstechnik (am Ende \nder Postleitung)\n22. Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck\n23. Spielwaren, Fest- und Scherzartikel, \nFeuerwerksartikel, Bastelsätze für den \nModellbau, zum Schmelzen, Brennen, \nEmaillieren, Batiken, Modellieren, Gießen u.ä., \nBastelbedarf\n24. Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör\n25. Sport- und Campingartikel (ohne Campingmöbel, \nSport- und Freizeitboote)\n26. Organisationsmittel für Bürozwecke\n27. Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel, \nBürstenwaren\n28. Handelswaffen, Munition, Jagd- und Angelgeräte\n29. Antiquitäten, Sammlungen und \nSammlungsstücke, Antiquariate\n\n12\n\n(2) Ausnahmsweise zugelassen werden \nkönnen Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige \nGewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den \nVerkauf an letzte Verbraucher, wenn\n \n1. das zulässige Sortiment durch einzelne der in \nder vorstehenden Liste aufgeführten Warenarten \nergänzt wird, ohne dass Auswirkungen i.S. des § \n11 (3) BauNVO zu erwarten sind,\n2. das angebotene Sortiment ausschließlich zur \nDeckung des täglichen Bedarfs der im Gebiet \narbeitenden Bevölkerung dient oder\n3. das angebotene Sortiment aus eigener \nHerstellung stammt und der Betrieb aufgrund der \nvon ihm ausgehenden Belästigungen oder \nStörungen typischerweise nur in einem \nGewerbe- oder Industriegebiet zulässig ist (§ 1 \n(5) und (9) BauNVO).\n\n13\n\nDie Planänderung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gewerbliche \nBauflächen vorwiegend der Unterbringung von Betrieben des produzierenden und \nverarbeitenden Gewerbes dienten und durch die nunmehr getroffenen \nFestsetzungen die Inanspruchnahme gewerblicher Bauflächen durch \nEinzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den \nVerkauf an letzte Verbraucher verhindert werden solle. Einzelhandelsbetriebe, \neinschließlich ladenmäßig betriebener Handwerks- und sonstiger \nDienstleistungsbetriebe dienten vorwiegend der Versorgung der Bevölkerung mit \nWaren und Dienstleistungen. Sie sollten ihren Standort in Abhängigkeit von ihrer \nVersorgungsfunktion entweder in den Wohngebieten oder in den zentralen Bereichen \nder Stadt und ihrer Ortsteile finden. Durch den Ausschluss beziehungsweise die \nEinschränkung des Einzelhandels an anderen als den genannten Standorten solle \nsichergestellt werden, dass neue Einzelhandelsbetriebe - einzeln oder im \nZusammenwirken mit anderen Einzelhandelsbetrieben - die verbrauchernahe \nVersorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs an Wohnstandorten \nsowie die Funktion und Attraktivität der zentralen Bereiche als Handels- und \nVersorgungszentren nicht gefährdeten. Einzelhandelsbetriebe, deren Ansiedlung in \nden Versorgungszentren der Stadt nicht möglich oder wünschenswert sei (zum \nBeispiel Möbelmärkte, Bau- und Heimwerkermärkte, Gartencenter oder \nKraftfahrzeughandel), sollten, soweit sie für die allgemeine Versorgung der \nBevölkerung von Bedeutung seien, an geeigneten, möglichst innenstadtnahen \nStandorten zusammengefasst werden, etwa auf dem ehemaligen Betriebsgelände \nder Baumwollspinnerei H. an der Parallelstraße. Sonstige Einzelhandelsbetriebe \nund Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, die \nnicht solche im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 seien, könnten gerade in \nkleinen Orten oder Ortsteilen dieselben nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen \nhaben, wie die in dieser Vorschrift genannten Einzelhandelsbetriebe. § 15 BauNVO, \nder die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger \nAnlagen regele, sei in seinen Anwendungsmöglichkeiten begrenzt und daher im \nHinblick auf die Ziele der Planung als Regulativ ungeeignet. Aus diesem Grunde \nsetze der Bebauungsplan fest, dass in den Gewerbe- und Industriegebieten \nEinzelhandelsbetriebe nicht zulässig seien, wenn das angebotene Sortiment ganz \noder teilweise Waren enthalte, die typischerweise der städtebaulichen Integration \nbedürften.\n\n14\n\nDer Antragsteller hat am 24. April 2002 den Normenkontrollantrag gestellt.\n\n15\n\nEr trägt vor, die Planänderung sei unter Verletzung des Abwägungsgebotes zu \nStande gekommen. Die textlichen Festsetzungen erfassten sämtliche \nEinzelhandelsnutzungen, unabhängig davon, ob diese bei verantwortlicher \nBeurteilung innenstadtrelevant seien oder nicht. Aus der Planbegründung ergebe \nsich nicht, dass sich die Antragsgegnerin - etwa durch eine Markt- und/oder \nStandortuntersuchung - hinreichendes Abwägungsmaterial beschafft habe. Weder \ndie Auswirkungen der Einzelhandelseinschränkung noch deren Notwendigkeit seien \nauch nur ansatzweise ermittelt worden. So seien beispielsweise objektiv nicht \ninnenstadtrelevante Branchen wie Büromaschinen, Sport- und Campingartikel, \nBlumen, Pflanzen und Sämereien oder Organisationsmittel für Bürozwecke erfasst. \nStädtebauliche Gründe für die Einzelhandelseinschränkung fehlten. Eine konkrete \nGefährdung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des \ntäglichen Bedarfs werde nicht nachgewiesen. Im Ergebnis bezwecke der Plangeber \nWettbewerbsschutz für die Einzelhandelsbetriebe in den Zentren der Stadt und eine \nBegünstigung der von der Antragsgegnerin selbst vorgehaltenen Gewerbeflächen. \nDie Aufzählung der ausgeschlossenen Warengruppen sei unbestimmt. Die \nUnbestimmtheit folge aus der Vielzahl der aufgelisteten Waren, die - im Hinblick auf \npartielle Überschneidungen und Ungenauigkeiten - ein diffuses Regelungsgeflecht \nschafften, bei welchem der Bauantragsteller nicht abschätzen könne, inwieweit \nseinem Antrag entsprochen werde. So seien einerseits Möbel von dem \nEinzelhandelsausschluss nicht erfasst, andererseits aber Antiquitäten undifferenziert \nausgeschlossen. Der Begriff \"elektrische Haushaltsgeräte\" sei inhaltlich nicht \nbestimmbar. Die Aufzählung sei widersprüchlich, soweit Möbel zulässig, Büromöbel \ndagegen unzulässig seien. Branchenspezifischen Besonderheiten werde nicht \nRechnung getragen. Es sei schlechterdings nicht vorstellbar, dass ein Möbelhandel \nsein Sortiment um Heimtextilien, Teppiche, Holz-, Kork-, Flecht-, Schnitz- und \nFormstoffware bereinigen könne. Gleiches gelte für die in Möbelhäusern \nüblicherweise angebotenen Beleuchtungsartikel. Letztlich lasse die Auflistung die \nRealität des Marktgeschehens und die Beteiligungsformen des Handels, die \nfortlaufenden Veränderungen unterworfen seien, außer Betracht. Die \nNutzungsinteressen der Grundstückseigentümer seien nicht genügend berücksichtigt \nworden. Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen sei unbestimmt, da unklar sei, ob die \nunter 1 bis 3 getroffenen Regelungen kumulativ oder alternativ gelten sollen. Unklar \nsei auch, welchen Umfang die ausnahmsweise zulässige Sortimentsergänzung durch \nan sich ausgeschlossene Waren habe dürfe.\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n16\n\ndie 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 \n- B. Ost - Teil 2 Blatt 3 \"von-C. -Straße\" der \nAntragsgegnerin für unwirksam zu erklären.\n\n17\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n18\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n19\n\nSie trägt vor, zur Sicherung der sich aus der Bebauungsplanbegründung \nergebenden Planungsziele sei es erforderlich, den zentren- beziehungsweise \nnahversorgungsrelevanten Einzelhandel an städtebaulich nicht integrierten \nStandorten auszuschließen. Bei den Gewerbe- und Industriegebieten im Plangebiet \nhandele es sich ausnahmslos um Standorte, die nach ihrer Lage nicht geeignet \nseien, Nahversorgungsfunktionen zu übernehmen und die auch nicht dem \nInnenstadtbereich zuzuordnen seien. Hohe Fluktuation, zunehmende Leerstände \nund erkennbare Trading-Down-Ansätze gefährdeten die Innenstadt als Handels- und \nVersorgungszentrum und damit ihre Funktion insgesamt. Die so skizzierten Mängel \nseien augenscheinlich und bedürften keiner umfassenden Analyse um ein \nPlanerfordernis zu begründen. Das \"Entwicklungskonzept Innenstadt B. \" auf \ndessen Grundlage der Rat am 23. Mai 2002 die förmliche Festlegung des \nSanierungsgebiets Innenstadt als Satzung beschlossen habe, solle eine Vielzahl von \nMaßnahmen zur Stärkung der Attraktivität und Funktionsfähigkeit der Innenstadt, zur \nBeseitigung funktionaler und gestalterischer Mängel sowie zur Förderung privater \nInvestitionen im Hinblick auf deren räumliche, sachliche, zeitliche und finanzielle \nDurchführung koordinieren. Das Entwicklungskonzept solle in den nächsten Jahren \nSchritt für Schritt, beginnend mit der Umgestaltung der Fußgängerzone, umgesetzt \nwerden. Die auf städtebaulich nicht integrierte Standorte bezogene \nEinzelhandelseinschränkung solle dazu beitragen, die Ziele des \nEntwicklungskonzeptes und die damit verbundenen öffentlichen und privaten \nInvestitionen zu sichern. Angesichts der Dichte der Nahversorgungsstandorte im \nStadtgebiet seien weitere Standorte, insbesondere Standorte ohne \nNahversorgungsfunktion nicht erforderlich. Die Zulassung von \nEinzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevantem Sortiment an Standorten, die \naufgrund ihrer Lage keine Nahversorgungsfunktion erfüllten, würde angesichts der \nbestehenden Sättigung zu keiner Ergänzung der Nahversorgungsstruktur führen, \nsondern eine Umverteilung zu Lasten vorhandener Nahversorgungsstandorte \nbewirken. Damit würde das Planungsziel, die verbrauchernahe Versorgung der \nBevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs an Wohnstandorten zu stärken, \nkonterkariert. Das städtebauliche Ziel, wonach gewerbliche Bauflächen vorwiegend \nder Unterbringung von Betrieben des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes \ndienten, stehe selbstständig neben den vorstehend dargestellten Planungszielen. Zur \nSicherung dieser Zielsetzung wäre es eigentlich erforderlich, den Einzelhandel \ninsgesamt auszuschließen. Der Plangeber habe jedoch auf eine derart weitgehende \nBeschränkung des Einzelhandels verzichtet, weil für bestimmte großflächige \nEinzelhandelsbetriebe mit nicht zentren- oder nahversorgungsrelevantem Sortiment \naußerhalb der Gewerbe- und Industriegebiete keine geeigneten Flächen zur \nVerfügung stünden. Für solche Betriebe - Möbelmärkte, Bau- und \nHeimwerkermärkte, Gartencenter - könnten als Randsortiment ausnahmsweise auch \ndie in Ziffer 1 aufgelisteten Waren zugelassen werden, sofern Auswirkungen im \nSinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht zu erwarten seien. Diese Differenzierung \nberücksichtige marktübliche Gegebenheiten. Die Bestimmtheit der getroffenen \nFestsetzungen stehe außer Frage. Die im Einzelnen aufgelisteten Waren seien - \nauch unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse - als zentren- oder \nnahversorgungsrelevant einzustufen. Soweit die Regelungen in Ziffer 2 durch das \nWort \"oder\" verbunden seien, würden sie alternativ gelten.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Aufstellungsvorgänge (Beiakte Heft 5), des \nEntwicklungskonzeptes Innenstadt B. (Beiakte Heft 6) sowie auf den \nFlächennutzungsplan und die vorgelegten Bebauungsplanurkunden (Beiakten Hefte \n1 bis 4) ergänzend Bezug genommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDer zulässige Normenkontrollantrag ist begründet. Die 2. Änderung des \nBebauungsplans Nr. 11 - B. Ost - Teil 2 Blatt 3 \"von-C. -Straße\" der \nAntragsgegnerin ist unwirksam. \n\n23\n\nDer textlichen Festsetzung (1), die die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben \nund sonstigen Gewerbebetrieben mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte \nVerbraucher in GE- und GI-Gebieten durch den Ausschluss von bestimmten Waren \nerheblich einschränkt, fehlt die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung.\n\n24\n\n§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gestatten - soweit die allgemeine Zweckbestimmung \ndes Baugebiets gewahrt bleibt und besondere städtebauliche Gründe dies \nrechtfertigen - den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben differenziert nach \nBranchen oder Sortimenten, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten \nentspricht.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 \n- 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29.\n\n26\n\nEine auf die vorgenannten Vorschriften gestützte Planung muss mit Argumenten \nbegründet werden, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben \nund geeignet sind, die jeweilige Abweichung von den in den §§ 2 bis 10 BauNVO \nvorgegebenen Gebietstypen zu tragen. Das \"Besondere\" an den städtebaulichen \nGründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht nicht notwendig darin, dass die Gründe \nvon größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein \nmüssen. Vielmehr ist mit \"besonderen\" städtebaulichen Gründen in § 1 Abs. 9 \nBauNVO gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 \nBauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben \nmuss.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 \n- 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58. \n\n28\n\nDie vom Rat der Antragsgegnerin für die Einzelhandelseinschränkung benannten \nGründe tragen die Festsetzung nicht.\n\n29\n\nUnter B 1. heißt es in der Planbegründung, gewerbliche Bauflächen dienten \nvorwiegend der Unterbringung von Betrieben des produzierenden und \nverarbeitenden Gewerbes. Durch die Einschränkung des Einzelhandels solle \nverhindert werden, dass gewerbliche Bauflächen durch Einzelhandelsbetriebe und \nsonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher \nin Anspruch genommen würden.\n\n30\n\nDer erste Satz dieses Begründungsteils offenbart ein falsches Verständnis der \n§§ 8 und 9 BauNVO im Hinblick auf die allgemeine Zweckbestimmung von Ge-\nwerbe- und Industriegebieten, die offenkundig gemeint sind, wenn von \"gewerblichen \nBauflächen\" die Rede ist. Nach § 8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete \nvorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. \nMaßgebliches Kriterium für die Wahrung der Zweckbestimmung ist mithin das \nStörungspotenzial, das ein Gewerbebetrieb aufweist. Ob es sich bei einem \nGewerbebetrieb um einen produzierenden oder verarbeitenden Betrieb handelt, ist \ndagegen im Rahmen des § 8 BauNVO ohne Bedeutung. Dementsprechend sind \ngemäß § 8 Abs. 2 BauNVO in GE-Gebieten neben Gewerbebetrieben aller Art - zu \ndenen auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe gehören - beispielsweise \nöffentliche Betriebe, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Anlagen für sportliche \nZwecke allgemein zulässig, soweit von ihnen keine erheblichen Belästigungen \nausgehen. Eine Rangfolge der aufgezählten Nutzungsarten in dem Sinne, dass etwa \nproduzierende oder verarbeitende Betriebe bezogen auf die allgemeine \nZweckbestimmung des Baugebietes Vorrang genießen, gibt die \nBaunutzungsverordnung nicht vor.\n\n31\n\nFür Industriegebiete gemäß § 9 BauNVO gilt prinzipiell nichts anderes. Nach \nAbs. 1 dieser Vorschrift dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von \nGewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen \nBaugebieten unzulässig sind. Der Regelungszusammenhang mit den §§ 2 bis 8 \nBauNVO zeigt, dass auch für die allgemeine Zweckbestimmung von \nIndustriegebieten maßgeblich auf den Störfaktor abzustellen ist, den ein \nGewerbebetrieb darstellt. Vorwiegend sollen in Industriegebieten solche \nGewerbebetriebe angesiedelt werden, von denen erhebliche Belästigungen \nausgehen. Es mag zwar sein, dass in der Realität Betriebe des produzierenden \nbeziehungsweise verarbeitenden Gewerbes häufig zu den erheblich belästigenden \nGewerbebetrieben im Sinne des § 9 BauNVO zählen, doch rechtfertigt diese mehr \noder weniger zufällige Überschneidung im Einzelfall nicht den in der Vorschrift an \nkeiner Stelle angelegten Schluss, Industriegebiete dienten überwiegend der \nUnterbringung produzierender und verarbeitender Betriebe. Allgemein zulässig sind \nvielmehr Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze, öffentliche Betriebe \nund Tankstellen.\n\n32\n\nSofern der in die Planbegründung aufgenommene Satz, wonach gewerbliche \nBauflächen vorwiegend der Unterbringung von Betrieben des produzierenden und \nverarbeitenden Gewerbes dienten, entgegen seinem Wortlaut nicht die vom Rat der \nAntragsgegnerin angenommene objektiv-rechtliche Ausgangssituation für die \nFestsetzung eines GE- oder GI-Gebietes beschreibt, sondern so zu verstehen ist, \ndass nach dem Willen des Rates sämtliche als GE- oder GI-Gebiet festgesetzten \nFlächen im Plangebiet - und in den übrigen von der Satzung erfassten \nBebauungsplänen und Teilbebauungsplänen - vorwiegend dem produzierenden und \nverarbeitenden Gewerbe vorbehalten bleiben sollen, ist die konkret vorgenommene \nEinschränkung des Einzelhandels zur Erreichung dieses Ziels ungeeignet. Zwar kann \nunter Umständen ein vollständiger Einzelhandelsausschluss für Gewerbe- und \nIndustriegebiete - verbunden mit weiteren Nutzungsausschlüssen - mit der \nstädtebaulichen Zielsetzung gerechtfertigt werden, die überplanten Flächen \nvorwiegend produzierenden und verarbeitenden Betrieben vorzubehalten, nicht aber \nein Einzelhandelsausschluss, der - wie hier - nur bestimmte Warengruppen erfasst \nund im Übrigen die gesamte Nutzungspalette der §§ 8 Abs. 2 und 9 Abs. 2 BauNVO \nunberührt lässt. Da Einzelhandelsbetriebe, deren Kernsortiment beispielsweise aus \nKraftfahrzeugen, Möbeln sowie Bau- und Heimwerkerbedarf besteht, ebenso \ngenehmigungsfähig sind wie Dienstleistungs- und Großhandelsbetriebe oder andere \nflächenintensive Nutzungen wie Tankstellen, Lager-häuser, Speditionen oder \nAnlagen für sportliche Zwecke, vermag die Festsetzung eine Vorhaltung von Flächen \nfür produzierendes und verarbeitendes Gewerbe in keiner Weise zu sichern. Dies \nräumt auch die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung ein, wenn sie ausführt, \nzur Sicherung der besagten Zielsetzung sei es eigentlich erforderlich gewesen, den \nEinzelhandel insgesamt auszuschließen. Die mitgelieferte Erklärung, wonach auf \neine derart weitgehende Beschränkung des Einzelhandels verzichtet worden sei, weil \nfür bestimmte großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentren- oder \nnahversorgungsrelevantem Sortiment außerhalb der Gewerbe- und Industriegebiete \nkeine geeigneten Flächen zur Verfügung stünden, entzieht dem hier in Rede \nstehenden Begründungselement jegliche Schlagkraft. Sie macht deutlich, dass der \nPlangeber die Bauflächen in den GE- und GI-Gebieten entgegen seiner erklärten \nAbsicht eben nicht vorrangig den produzierenden und verarbeitenden \nGewerbebetrieben vorbehalten, sondern sie be-wusst auch für die Ansiedlung \nflächenintensiver Handelsnutzungen offen halten wollte. Das allgemeine Offenhalten \naller GE- und GI-Gebiete im Plangebiet - und in den anderen von der Satzung \nerfassten Bebauungsplan- und Teilbebauungsplangebieten - für flächenintensive \nHandelsnutzungen steht zudem im Widerspruch zur Planbegründung, in der es heißt, \nEinzelhandelsbetriebe, deren Ansiedlung in den Versorgungszentren der Stadt nicht \nmöglich oder wünschenswert sei (zum Beispiel Möbelmärkte, Bau- und \nHeimwerkermärkte, Gartencenter oder Kraftfahrzeughandel), sollten, soweit sie für \ndie allgemeine Versorgung der Bevölkerung von Bedeutung seien, an geeigneten, \nmöglichst innenstadtnahen Standorten zusammengefasst werden, etwa auf dem \nehemaligen Betriebsge-lände der Baumwollspinnerei H. an der \nParallelstraße.\n\n33\n\nDer Ausschluss von Einzelhandel mit bestimmten Warensortimenten wäre mit \nder gewählten Begründung allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn der Rat - durch \nTatsachen gestützt - plausibel dargelegt hätte, dass gerade der von dem konkret \nausgeschlossenen Einzelhandel ausgehende Ansiedlungsdruck im Stadtgebiet oder \nim Bereich des Bebauungsplans eine Verdrängung des verarbeitenden und \nproduzierenden Gewerbes aus den GE- und GI-Gebieten erwarten lässt, während \nvon den sonstigen in den GE- und GI-Gebieten allgemein zulässigen Nutzungen eine \nsolche Verdrängungswirkung nicht ausgeht. Darlegungen dieser Art sind in den \nBebauungsplanunterlagen nicht einmal ansatzweise vorhanden.\n\n34\n\nNach allem liegt der Aussage, die gewerblichen Bauflächen vorwiegend dem \nproduzierenden und verarbeitenden Gewerbe vorbehalten zu wollen, kein \nschlüssiges Plankonzept zu Grunde. \n\n35\n\nEin weiteres Begründungselement für die Einschränkung des Einzelhandels \ndurch die textliche Festsetzung (1) findet sich in der Planbegründung unter B 2. Dort \nheißt es, Einzelhandelsbetriebe sollten ihren Standort in Abhängigkeit von ihrer \nVersorgungsfunktion entweder in den Wohngebieten oder in den zentralen Bereichen \nder Stadt und ihrer Ortsteile haben. Durch den Ausschluss beziehungsweise die \nEinschränkung des Einzelhandels an anderen als den genannten Standorten solle \nsichergestellt werden, dass neue Einzelhandelsbetriebe \n- einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Einzelhandelsbetrieben - die \nverbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs an \nWohnstandorten sowie die Funktion und Attraktivität der zentralen Bereiche als \nHandels- und Versorgungszentren nicht gefährdeten.\n\n36\n\nWenn - wie hier - Einzelhandel mit ausgewählten Warensortimenten im Hinblick \nauf seine \"Zentrenschädlichkeit\" ausgeschlossen werden soll, bedarf es konkreter \nAngaben dazu, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art \n- würde er im betroffenen Baugebiet angesiedelt - die gewachsenen \nEinzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und \ndem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde. Auch der \nEinzelhandelserlass von 1996 geht unter 2.2.5 davon aus, dass das Anbieten der \ndarin als zentrenrelevant bezeichneten Warensortimente regelmäßig nur dann \nnegative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur einer Gemeinde erwarten lässt, wenn \nes überdimensioniert an nicht integrierten Standorten erfolgt. Die Planbegründung \nlässt jegliche Angaben zur Einzelhandelsstruktur in den Zentren des Stadtgebietes \nvermissen. Insbesondere fehlt eine auf diese Zentren bezogene Bestands-aufnahme, \ndie die Grundlage für Aussagen über die Zentrenschädlichkeit bestimmter, \nandernorts angebotener Waren bilden könnte. Einer solchen aussagekräftigen \nPlanungsgrundlage bedarf es vor allem dann, wenn - wie hier - eine den \nEinzelhandel stark einschränkende Festsetzung getroffen werden soll, die die \nausgeschlossenen Warengruppen übermäßig differenziert und nach der der \nAusschluss weit mehr Warengruppen erfasst, als in der Anlage 1 Teil A des \nEinzelhandelserlasses als zentrenrelevant genannt sind. Das vorgelegte \n\"Entwicklungskonzept Innenstadt B. \" vermag eine auf den Einzelhandel in den \nStadtzentren bezogene Bestandsaufnahme in keiner Weise zu ersetzen. Es befasst \nsich vorwiegend mit Verkehrsführung und gestalterischen Aspekten der \nInnenstadtentwicklung. Einzelhandel spielt in diesem Konzept untergeordnet nur \ninsoweit eine Rolle, als im Innenstadtbereich eine Markthalle vorgesehen ist und die \nFlächen des ehemaligen Kirmesplatzes zum Teil als Einzelhandelsflächen ent-wickelt \nwerden sollen. Differenzierte Angaben zu Warengruppen, Verkaufsflächen, \nUmsatzzahlen, Ansiedlungsmöglichkeiten usw. fehlen vollständig.\n\n37\n\nDie vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für den Fall, dass \nEinzelhandel mit ausgewählten Warengruppen an bestimmten Standorten \nausgeschlossen werden soll, um die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung \nmit Gütern des täglichen Bedarfs an Wohnstandorten zu sichern. Auch insoweit \nbedarf es konkreter - hier fehlender - Angaben dazu, weshalb jeglicher im Plangebiet \nstattfindender Handel mit \"nahversorgungsrelevanten\" Gütern die verbrauchernahe \nVersorgung der Bevölkerung an bestimmten anderen Stellen des Gemeindegebietes \ngefährden würde. \n\n38\n\nDie textliche Festsetzung (2) ist insgesamt unklar formuliert und bedarf der \nAuslegung.\n\n39\n\nNr. 1 dieser Festsetzung ist so auszulegen, dass diejenigen \nEinzelhandelsbetriebe und sonstigen Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den \nVerkauf an letzte Verbraucher, die unter Berücksichtigung der in der textlichen \nFestsetzung (1) enthaltenen Warenausschlüsse in den GE- und GI-Gebieten zulässig \nsind, ihr Sortiment ausnahmsweise durch einzelne der in der Liste der textlichen \nFestsetzung (1) aufgeführten Warenarten ergänzen dürfen, wenn durch die \nErgänzung Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht zu \nerwarten sind.\n\n40\n\nDie so zu verstehende Festsetzung widerspricht letztlich dem Planungskonzept, \nda nach den sich aus der Planbegründung ergebenden Vorstellungen des Rates \njeglicher Verkauf von Waren aus der in der textlichen Festsetzung (1) enthaltenen \nListe die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des Betriebes und die \nEntwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde gefährdet und somit \nAuswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO hat.\n\n41\n\nDer Begriff der \"Ergänzung\" ist zudem ungenau, denn er beinhaltet eine \nBeschränkung, deren Reichweite nicht annähernd festgelegt ist. Insbesondere \nvermag der Adressat der Vorschrift nicht zu erkennen, in welchem Umfang die in der \ntextlichen Festsetzung (1) aufgelisteten Warenarten ergänzend angeboten werden \ndürfen. Zwar können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit \nunbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter \nBerücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des \nNormgebers erschließen lässt,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 \n- 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26 = BauR 1995, \nS. 662,\n\n43\n\ndoch fehlt es hier gerade an der Bestimmbarkeit des Festsetzungsinhalts. Der \nSenat versteht die Festsetzung als eine solche, die vor allem die Zulässigkeit von \n\"zentrenrelevanten\" Randsortimenten regeln soll. Im Einzelhandelserlass heißt es \ndazu unter 2.2.5, das Randsortiment diene der Ergänzung des Angebots und müsse \nsich dem Kernsortiment deutlich unterordnen. Dass der Rat diese Formu-lierung des \nEinzelhandelserlasses im Auge hatte, lässt sich nicht feststellen, da er sich nicht auf \nden Erlass bezogen hat. In jedem Fall hätte er aber kenntlich machen müssen, was \ner unter einer \"deutlichen Unterordnung\" versteht, denn auch dieser Begriff ist nicht \nbestimmt genug, um eine sichere Handhabung in der Praxis zu gewährleisten. Ob \ndem Begriff \"Ergänzung\" neben der quantitativen auch eine qualitative Bedeutung \ninsoweit zukommen soll, als das \"zulässige Sortiment\" und die \"ergänzenden \nWarenarten\" in irgendeiner Weise zusammenpassen müssen, ist weder der \nPlanbegründung noch den übrigen Planunterlagen zu entnehmen. \n\n44\n\nDie textliche Festsetzung (2) Nr. 2 ist so auszulegen, dass Einzelhandelsbetriebe \nsowie sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte \nVerbraucher - vorbehaltlich der Regelungen in § 11 Abs. 3 BauNVO - in den GE- und \nGI-Gebieten ungeachtet der angebotenen Waren unbeschränkt zulässig sind, wenn \ndas jeweils angebotene Sortiment ausschließlich zur Deckung des täglichen Bedarfs \nder im Gebiet arbeitenden Bevölkerung dient.\n\n45\n\nDie Festsetzung ist ebenfalls unbestimmt. Wann ein Sortiment im Sinne der \nFestsetzung \"zur Deckung des täglichen Bedarfs der im Gebiet arbeitenden \nBevölkerung dient\", ergibt sich weder aus der Planbegründung noch aus den \nsonstigen Aufstellungsvorgängen. Zwar ist der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO \nverwendete Rechtsbegriff der \"Deckung des täglichen Bedarfs\" an sich ohne \nerhebliche Schwierigkeiten so auszulegen, dass er der Verwaltung keine uferlose \nund durch die gerichtliche Überprüfung nicht mehr eingrenzbare Ermächtigung \neröffnet,\n\n46\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1968 \n- 4 C 190 und 191.65 -, \n\n47\n\ndoch stellt sich hier - weil auf den täglichen Bedarf der im Gebiet arbeitenden \nBevölkerung abgestellt ist - die Frage, ob damit der tägliche Bedarf allgemein oder \nnur der sich während der täglichen Arbeitszeit ergebende Bedarf gemeint sein soll. \nInsoweit ist die Festsetzung nicht eindeutig. Wenn der tägliche Bedarf allgemein \ngemeint sein sollte, das heißt den im Gebiet arbeitenden Personen Gelegenheit \ngegeben werden soll, dort vor oder nach der Arbeit ihre täglichen Einkäufe zu \nerledigen, wäre Einzelhandel in einem größeren Umfang und mit einem anderen \nWarenangebot zulässig als im Falle der anderen Auslegungs-variante.\n\n48\n\nEbenso wenig eindeutig ist die Abgrenzung des Gebiets, das den Maßstab für \nden zulässigen Kundenkreis bilden soll. Der Plangeber könnte sich dabei das \ngesamte jeweilige Bebauungsplangebiet, die Gesamtheit der im jeweiligen \nPlangebiet festgesetzten Industrie- und Gewerbeflächen oder auch nur die einzelne \nals GI- oder GE-Gebiet festgesetzte Fläche vorgestellt haben.\n \nAbgesehen von der Unbestimmtheit der Festsetzung fehlt auch die \nErmächtigungsgrundlage für die Ausnahmeregelung. Auf § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO \nkann sich der Plangeber insoweit nicht stützen.\n\n49\n\nDer Bebauungsplan beziehungsweise dessen Begründung müssen erkennen \nlassen, dass mit den Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ein bestimmter Typ \nvon baulichen oder sonstigen Anlagen erfasst wird. Die Erläuterung des vom \nplanerischen Zugriff erfassten Anlagentyps ist nicht gleichzusetzen mit den nach § 1 \nAbs. 9 BauNVO erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründen. Es bedarf \nvielmehr einer eigenständigen Begründung dafür, warum die beschriebenen Anlagen \neine bestimmte Art von Anlagen darstellen.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 \n- 4 C 77.84 -, a.a.O.\n\n51\n\n§ 1 Abs. 9 BauNVO erweitert die Festsetzungsweise auf Nutzungsunterarten, \nwelche die Baunutzungsverordnung selbst nicht anführt. Ziel der Vorschrift ist es, die \nallgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals \neiner \"Feingliederung\" unterwerfen zu können, um die Vielfalt der Nutzungsarten im \nPlangebiet zu mindern. Jedoch muss sich der Ausschluss auf eine Nutzungsart \nbeziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. § 1 Abs. 9 \nBauNVO eröffnet keine Befugnis der Gemeinde, neue Nutzungsarten zu \"erfinden\".\n \nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 \n- 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29.\n \nNach diesen Grundsätzen ist die Festsetzung, nach der Einzelhandelsbetriebe \nzulässig sind, wenn das jeweils angebotene Sortiment ausschließlich zur Deckung \ndes täglichen Bedarfs der im Gebiet arbeitenden Bevölkerung dient, nicht von § 1 \nAbs. 9 BauNVO gedeckt. Die Festsetzung beschreibt keine Nutzungsart, die es \nbereits in der sozialen und ökonomischen Realität gibt.\n\n52\n\nDie textliche Festsetzung (2) Nr. 3 ist so auszulegen, dass Gewerbebetriebe mit \nVerkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher in den GE- und GI-Gebie-ten \nungeachtet der angebotenen Waren unbeschränkt zulässig sind, wenn das jeweils \nangebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt, die Waren im selben GE- \nbeziehungsweise GI-Gebiet hergestellt werden und der Betrieb auf Grund der von \nihm ausgehenden Belästigungen oder Störungen typischerweise nur in einem GE- \noder GI-Gebiet zulässig ist.\n\n53\n\nDie Beschränkung der Privilegierung auf Betriebe, die auf Grund der von ihnen \nausgehenden Belästigungen oder Störungen typischerweise nur in einem GE- oder \nGI-Gebiet zulässig sind, ist städtebaulich nicht hinreichend begründet. Das \nBegründungselement, die Flächen dem produzierenden und verarbeitenden \nGewerbe vorbehalten zu wollen, würde - wäre es nicht ohnehin ungeeignet, die \ngetroffenen Festsetzungen zu rechtfertigen - die Beschränkung nicht tragen. \nProduzierendes oder verarbeitendes Gewerbe ist nicht zwingend mit Belästigungen \noder Störungen verbunden, die über die Mischgebietsverträglichkeit hinausgehen. \nSonstige Gründe für die Ungleichbehandlung produzierender beziehungsweise \nverarbeitender mischgebietsverträglicher Gewerbebetriebe sind nicht ersichtlich.\n \nIm Übrigen wird die nach § 1 Abs. 7 BauGB erforderliche Abwägung der öffentlichen \nund privaten Belange den besonderen Anforderungen, die bei der Änderung eines \nBebauungsplans zu erfüllen sind, nicht gerecht.\n\n54\n\nDer Senat kann bei der im Normenkontrollverfahren gebotenen objektiven \nPrüfung den Bebauungsplan auch auf solche Abwägungsfehler untersuchen, die der \nAntragsteller mit seinem Normenkontrollantrag nicht geltend gemacht hat, denn die \nFrist des insoweit noch maßgeblichen § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a.F., wonach \nMängel der Abwägung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von sieben \nJahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde \ngeltend gemacht worden sind, ist noch nicht abgelaufen. Die Unbeachtlichkeit eines \nAbwägungsfehlers gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a.F. hängt von zwei \nVoraussetzungen ab, nämlich dem Fristablauf und dem Nichtvorliegen einer \nMängelrüge. Die Frist ist ein entscheidendes Element der Fehlerfolgenregelung. Erst \nnach Ablauf der festgelegten Zeit soll, wenn niemand eine Rüge erhoben hat, der an \nsich beachtliche Fehler unbeachtlich werden. Bis zum Fristablauf ist die \nuneingeschränkte Kontrolle eines Bebauungsplans auf Abwägungsfehler möglich \nund im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz auch geboten. \n\n55\n\nBesteht - wie hier - ein Recht zur Bebauung, kommt der normativen Entziehung \noder Beschränkung desselben erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der \nAbwägung auswirken muss. Beim Erlass wie bei der Änderung eines \nBebauungsplans muss daher im Rahmen der planerischen Abwägung das private \nInteresse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen \nInteresse an der gewollten städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen \nwerden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen \nNutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken \nkann.\n \nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember \n2002 - 1 BvR 1402/01 - BRS 60 Nr. 6 = NVwZ 2003, \nS. 727 = BauR 2003, S. 1338 = NuR 2003, S. \n350.\n\n56\n\nDemnach setzt eine ordnungsgemäße Abwägung voraus, dass alle \nmaßgeblichen Gesichtspunkte in den Abwägungsprozess eingestellt werden und der \nRat von einem zutreffenden Sachverhalt ausgeht. Die von Amts wegen gebotene \nErmittlung der abwägungsrelevanten Gesichtspunkte erfordert bei der Überplanung \neines teilweise bereits bebauten Gebiets eine erkennbare Bestandsaufnahme. In \nwelchem Umfang eine solche Bestandsaufnahme im Einzelnen zu erfolgen hat, lässt \nsich nicht allgemein beantworten. Der erforderliche Umfang der Bestands-aufnahme \nbestimmt sich jeweils nach den Planungsabsichten der Gemeinde und demjenigen, \nwas hierbei relevant in die Abwägung einzustellen ist.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1989 \n- 4 NB 24.88 -, BRS 49 Nr. 22.\n\n58\n\nDieser allgemeine Grundsatz erlangt bei der Überplanung von vorhandenen \nIndustrie- und Gewerbegebieten besondere Bedeutung, wenn im Plangebiet künftig \nbestimmte Nutzungen ausgeschlossen sein sollen und damit möglicherweise bereits \nvorhandene Nutzungen unzulässig und nur auf den Schutz des Bestandes \nbeschränkt werden. Die Beachtung der Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 \nBauGB) verlangt mehr als die Berücksichtigung des durch Art. 14 GG garantierten \nBestandsschutzes. Sie beinhaltet auch die Abwägung etwaiger in den Blick \ngenommener Kapazitätserweiterungen und Modernisierungen von Anlagen, die zur \nErhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendig sind.\n\n59\n\nHiervon ausgehend musste sich der Plangeber bei einer Planung der \nvorliegenden Art im Rahmen der Aufbereitung des Abwägungsmaterials - auch ohne \ndass es entsprechender Hinweise Planbetroffener bedurft hätte - Klarheit darüber \nverschaffen, welche Folgen insbesondere die von ihm beabsichtigten \nNutzungsausschlüsse für die weitere Existenz der bereits vorhandenen \nGewerbebetriebe haben konnten. Er hatte zu gewichten, ob etwa eintretende \nnegative Folgen für den Fortbestand und die diesen sichernde weitere \nEntwicklungsmöglichkeit bereits vorhandener Nutzungen gegenüber den anderen, \nmit dem Plan verfolgten Zielsetzungen die Planentscheidung rechtfertigten.\n\n60\n\nNichts davon ist geschehen. Der angegriffenen Planänderung liegt nicht einmal \neine konkrete Bestandserhebung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans zu \nGrunde. Vielmehr hat der Rat die vorhandenen Betriebe - wie sich aus der \nPlanbegründung ergibt - gänzlich undifferenziert auf den Bestandsschutz \nverwiesen.\n\n61\n\nDer vorstehend festgestellte Abwägungsmangel ist auch erheblich im Sinne des \n§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a.F., denn er ist offensichtlich und auf das Abwä-\ngungsergebnis von Einfluss gewesen.\n\n62\n\nEin Mangel ist offensichtlich, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen \nsolchen Mangel hindeuten. Das ist hier der Fall. Die mangelhafte Aufbereitung des \nAbwägungsmaterials ergibt sich aus den Aufstellungsvorgängen und der \nPlanbegründung. \n\n63\n\nAuf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist ein Abwägungsmangel \ndann, wenn nach konkreter Betrachtungsweise die Möglichkeit einer solchen \nBeeinflussung besteht. Davon ist hier auszugehen. Hätte der Rat den Bestand im \nPlangebiet - und in den anderen von der Satzung erfassten Bebauungsplan- und \nTeilbebauungsplangebieten - untersucht, hätte er möglicherweise andere \nFestsetzungen - beispielsweise nach § 1 Abs. 10 BauNVO - getroffen, um den \nBelangen der in den GE- und GI-Gebieten bereits angesiedelten Gewerbebetriebe im \nEinzelfall gerecht zu werden.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n65\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n66\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283779","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-12/10a-d-38-02-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283779","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283779","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-12/10a-d-38-02-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283779","retrieved":"2026-07-09 02:59:22.912481+00:00"}}