{"status":"available","doknr":"OLD283802","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1111.18B446.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-11","aktenzeichen":"18 B 446/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Berichterstatter im Einverständnis mit den \nBeteiligten anstelle des Senats entscheiden kann (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO), hat \nkeinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat im \nBeschwerdeverfahren grundsätzlich nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), \nrechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, die Antragstellerin zu 1. habe \nkeinen Anspruch auf Verlängerung der ihr 1998 erteilten, bis zum 6. Januar 2003 \ngültigen Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EU, weil sie \nnicht unfreiwillig arbeitslos im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die \nEinreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der \nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft (AufenthG/EWG) sei. Dagegen wird im \nBeschwerdeverfahren von den Antragstellern eingewandt, das Verwaltungsgericht \nhabe übersehen, dass die Antragstellerin zu 1. infolge ihrer psychischen Erkrankung \ndauernd erwerbsunfähig sei. Deshalb liege eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit im Sinne \nvon § 3 Abs. 3 Satz 2 AufenthG/EWG vor.\n\n4\n\nDieses Vorbringen gibt keinen Anlass zu einer von der des Verwaltungsgerichts \nim Ergebnis abweichenden rechtlichen Beurteilung. Denn die Antragstellerin zu 1., \ndie seit geraumer Zeit arbeitslos ist - ausweislich der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge bezieht sie seit April 1998 laufende Sozialhilfe und es ist auch \nim Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen worden, dass sie seitdem in irgendeiner \nWeise einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist -, ist wegen ihrer \ndauernden Erwerbsunfähigkeit - hiervon geht ausweislich der Stellungnahme des \nBürgermeisters der Stadt H. vom 25. Oktober 2004 offenbar zwischenzeitlich auch \nder Sozialpsychiatrische Dienst des Kreisgesundheitsamtes des Antragsgegners aus \n- nicht mehr Arbeitnehmer im Sinne von § 3 AufentG/EWG. Gemäß § 3 Abs. 1 \nAufenthG/EWG wird Arbeitnehmern, das heißt Ausländern, die Staatsangehörige \neines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind und die im \nGeltungsbereich des Aufenthaltsgesetzes/EWG eine Beschäftigung als Arbeiter oder \nAngestellter oder zu ihrer Berufsausbildung ausüben oder ausüben wollen (§ 1 \nAbs. 1 Nr. 1 AufenthG), eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt, wenn sie in einem \nArbeitsverhältnis stehen. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AufenthG/EWG wird die \nAufenthaltserlaubnis-EG auf Antrag verlängert, wenn die für ihre Erteilung \nerforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 \nAufenthG/EWG wird die Aufenthaltserlaubnis-EG auch verlängert, wenn der \nArbeitnehmer unfreiwillig arbeitslos ist. Diese Bestimmungen, die ebenso wie das \nAufenthaltsgesetz/EWG allgemein der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in \nnationales Recht dienen, regeln das in Art. 39 EGV auch unmittelbar \ngemeinschaftsrechtlich gewährleistete Recht, sich um tatsächlich angebotene Stellen \nzu bewerben. Wer aber, wie die Antragstellerin zu 1., wegen dauernder \nErwerbsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur \nVerfügung steht und dem es damit objektiv unmöglich ist, Arbeit zu erhalten, hat kein \nAufenthaltsrecht zu Zwecken der Arbeitssuche.\n\n5\n\nVgl. EuGH, Urt. vom 26. Mai 1993 - Rs C-171/91 \n-, NVwZ 1993, 765; BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1993 \n- 1 C 25.93 -, BVerwGE 94, 35.\n\n6\n\nJedenfalls in diesen Fällen entfällt die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von § 3 \nAufenthG/EWG. Dies folgt systematisch auch aus § 6 a AufenthG/EWG, der bei \ndauernder Arbeitsunfähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiges \nVerbleiberecht ehemaliger Erwerbstätiger regelt. \n\n7\n\nAus § 6 a AufenthG/EWG kann die Antragstellerin zu 1. keine weitergehenden \nRechte für sich ableiten. Dabei kann vorliegend offen bleiben, zu welchem Zeitpunkt \ndie Antragstellerin zu 1. infolge ihrer psychischen Erkrankung erwerbsunfähig \ngeworden ist. Sollte dies erst während der Zeit ihrer Arbeitslosigkeit der Fall gewesen \nsein, fehlt es an dem in § 6 Abs. 3 AufenthG/EWG ebenso wie in den \ngemeinschaftrechtlich geltenden Bestimmungen (vgl. Art. 2 der Verordnung Nr. \n1251/70 der Kommission der EWG über das Recht der Arbeitnehmer, nach \nBeendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates zu \nverbleiben, vom 29. Juni 1970) vorausgesetzten kausalen Zusammenhang zwischen \nder Aufgabe der Erwerbstätigkeit und der dauernden Arbeitsunfähigkeit. Denn \ndanach ist Voraussetzung für ein Verbleiberecht, dass der Arbeitnehmer die \nBeschäftigung \"infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit\" aufgegeben hat. Wer erst nach \nAufgabe einer Beschäftigung während eines weiteren Aufenthalts dauernd \narbeitsunfähig wird, hat gemeinschaftrechtlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem \nMitgliedstaat der Europäischen Union.\n\n8\n\nVgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 6 a \nAufenthaltsG/EWG (Stand: April 1998) Rz 5.\n\n9\n\nSollte die Erwerbsunfähigkeit der Antragstellerin zu 1. bereits im Zeitpunkt ihrer \nletzten ausgeübten Beschäftigung bestanden haben, wäre ein gemäß § 6 a Abs. 3 \nAufenthG/EWG gegebenenfalls bestehendes Verbleiberecht inzwischen jedenfalls \nerloschen, weil es von der Antragstellerin zu 1. nicht innerhalb von zwei Jahren nach \nseinem Entstehen ausgeübt worden ist (vgl. § 6 a Abs. 8 AufenthG/EWG).\n\n10\n\nErgänzend weist der Senat noch darauf hin, dass auch aus der auf der \nGrundlage von § 15 a Abs. 3 AufenthG/EWG erlassenen Verordnung über die \nallgemeine Freizügigkeit von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der \nEuropäischen Union vom 17. Juli 1997 die Antragstellerin zu 1. keinen Anspruch auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG für sich ableiten kann, weil sie über keine \nausreichenden eigenen Existenzmittel verfügt, die erwarten lassen, dass keine \nLeistungen der Sozialhilfe oder vergleichbarer Systeme in Anspruch genommen \nwerden müssen (vgl. § 8 FreizügV/EG). Dies folgt schon daraus, dass die \nAntragstellerin zu 1. zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes und dem ihrer bei ihr \nlebenden minderjährigen Töchter seit April 1998 durchgehend auf den Bezug von \nSozialhilfe angewiesen gewesen ist. Es ist von den Antragstellern nicht dargetan, \ndass sich in Zukunft an dieser Situation etwas Grundlegendes ändern könnte.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3, 72 \nNr. 1 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283802","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-11/18-b-446-04","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283802","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283802","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-11/18-b-446-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283802","retrieved":"2026-07-09 02:59:24.755366+00:00"}}