{"status":"available","doknr":"OLD283835","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1110.1A3477.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-10","aktenzeichen":"1 A 3477/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger steht seit dem 1. September 1977 im \nstaatsanwaltschaftlichen Dienst des beklagten Landes; gegenwärtig ist er bei der \nStaatsanwaltschaft E. tätig. \n\n3\n\nUnter dem 12. Juli 2002 beantragte der Kläger beim Generalstaatsanwalt in I. , \nihm Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit im Blockmodell gemäß § 78 d Abs. 1 und \n2 LBG in der Weise zu bewilligen, dass die bis zum Eintritt in den Ruhestand noch zu \nerbringende Arbeitsleistung ab dem 1. Februar 2003 vollständig erbracht werde und \nab dem 1. Februar 2008 - nach Vollendung des 60. Lebensjahres - eine Freistellung \nvom Dienst erfolge. Zur Begründung seines Antrags machte der Kläger geltend: Der \nbeantragten Bewilligung stünden weder dringende dienstliche Belange i.S.d. § 78 d \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG noch der mit Erlass des Justizministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen (JM) vom 4. Mai 1999 angeordnete Ausschluss der Altersteilzeit \nfür den höheren staatsanwaltschaftlichen Dienst entgegen. Die vorgenannte \nErlassregelung sei rechtswidrig, da für sie ein sachlicher Grund nicht vorliege. Die an \n\"gegebene haushaltsrechtliche Vorgaben\" anknüpfenden Erwägungen in dem \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. Dezember 2000 - 2 L 1706/00 \n- gingen fehl, da der Dienstherr die seit Jahren bestehende personelle \nUnterbesetzung in diesem Bereich selbst zu vertreten habe. Gegebenenfalls \nerforderliche Einsparungen habe der Dienstherr jedenfalls gleichmäßig auf alle \nDienstzweige zu verteilen, was offenbar nicht geschehen sei. Die im Ergebnis \nerfolgte einseitige Benachteiligung des höheren staatsanwaltschaftlichen Dienstes \nverletze die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. \n\n4\n\nIn dem Schreiben vom 14. August 2002, mit welchem die beabsichtigte \nAblehnung des Antrags angekündigt wurde, wies der Generalstaatsanwalt den \nKläger darauf hin, dass das Finanzministerium des Landes (FM) von der \nErmächtigung in Art. I § 7 Abs. 10 Haushaltsgesetz 2002 Gebrauch gemacht habe, \ndie Besetzung von Planstellen und die durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit \nfreiwerdenden Stellen abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 3 LHO zu regeln. Für den \nBeamtenbereich seien danach differenzierte Regelungen im Rundschreiben des FM \nzur Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2002 unter Nr. 2.1.3 \ngetroffen worden. Im Falle des Klägers falle bei einer antragsgemäßen \nAltersteilzeitbewilligung ein Stellenanteil im Umfang von 50 % weg oder könne \nzumindest vorübergehend nicht wieder besetzt werden. Die Bewilligung von \nAltersteilzeit führe deshalb zwangsweise zur Verminderung des Stellenkontingents. \nMit Blick auf die angespannte Personallage verbiete sich im staatsanwaltschaftlichen \nDienst - anders als in anderen Beamtengruppen - aber eine Verminderung der \nStellenzahl; hier stünden dringende dienstliche Gründe i.S.d. § 78 Abs. 1 Nr. 3 LBG \nder Gewährung von Altersteilzeit entgegen. Auf die Ursachen für die besondere \nBelastung im staatsanwaltschaftlichen Dienst komme es dabei nicht an. In Ansehung \nall dessen könne der vom Kläger angeführte Erlass des JM vom 4. Mai 1999 nicht als \nrechtswidrig bezeichnet werden. \n\n5\n\nDer Kläger erwiderte darauf mit Schreiben vom 4. September 2002, dass der \nWegfall von Stellenanteilen im höheren staatsanwaltschaftlichen Dienst dadurch \nkompensiert werden könne, dass in anderen Laufbahngruppen wie beispielsweise im \ngehobenen Dienst kw-Vermerke umgesetzt würden. Von einer derartigen \nhaushaltstechnisch laufbahngruppen-, kapitel- und einzelplanübergreifenden \nVerfahrensweise habe das Land etwa auch bereits im Zusammenhang mit der sog. \n\"58-er-Regelung\" mit Rundschreiben des FM vom 26. September 2000 Gebrauch \ngemacht. Dass es im Bereich der Altersteilzeit von einer derartigen flexiblen Lösung \nabgesehen habe, sei als Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot zu bewerten. \n\n6\n\nDer Generalstaatsanwalt I. lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom \n17. September 2002 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom \n14. August 2002 ab. Ergänzend führte er aus, dass der vom Kläger zitierte Erlass \ndes FM vom 26. September 2000 auf die Gewährung von Altersteilzeit nicht \nanwendbar sei. \n\n7\n\nDen dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Generalstaatsanwalt \nI. mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2002 zurück und führte dabei weiter \naus: Der auf die Altersteilzeit nicht anwendbare Erlass des FM vom 26. September \n2000 habe ohnehin nur einen ergänzenden Charakter zum Stellenabbau aufgrund \nder natürlichen Fluktuation. Er komme praktisch nicht zum Tragen, wenn in einer \nVerwaltung alle kw-Vermerke bereits realisiert seien oder zu erwarten sei, dass diese \ndurch die natürliche Fluktuation realisiert würden und ein zusätzlicher Stellenabbau \naus der Sicht des Dienstherrn nicht hingenommen werden könne (vgl. Erlass des FM \ndes Landes NRW vom 20. November 2000). \n\n8\n\nDer Kläger hat am 24. Oktober 2002 Klage erhoben, sich zur Begründung im \nWesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen berufen und darüber hinausgehend \nvorgetragen: Zwar habe die Landesregierung inzwischen mit Beschluss vom \n1. Oktober 2002 die Altersteilzeitregelung \"ausgesetzt\", sein Klagebegehren bleibe \nhiervon aber wegen des Rückwirkungsverbotes unberührt. Außerdem sei darauf \nhinzuweisen, dass die Gewährung von Altersteilzeit den betroffenen Beamten nicht \nnur begünstige. So würde er - der Kläger - in dem angestrebten Zeitraum von zehn \nJahren insgesamt auf Bruttoeinkünfte von ca. 118.000,00 EUR verzichten. \n\n9\n\nDer Kläger hat (zuletzt) beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihm Altersteilzeit \nnach dem Blockmodell, beginnend mit dem ersten \nTag des auf den Erlass des Urteils folgenden \nMonats, zu bewilligen.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat vorgetragen: Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan diene \nallein öffentlichen Interessen und berühre die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht. \nDie Landesregierung habe die Altersteilzeit entgegen der Ansicht des Klägers nicht \nausgesetzt, sondern nur beschlossen, Altersteilzeit nur noch in den Fällen \nzuzulassen, in denen bei Freiwerden des Stellenanteils ein fälliger kw-Vermerk \nvorhanden sei und realisiert werde. Dieser Beschluss entspreche dem Erlass des JM \nvom 4. Mai 1999 und führe nicht zu einer Änderung der Rechtslage (vgl. auch Erlass \ndes JM vom 21. Oktober 2002). \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen \nund zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe weder einen \nAnspruch auf die begehrte Altersteilzeit noch einen solchen auf Neubescheidung \nseines Antrags. Die seitens des Beklagten erfolgte Ablehnung des Antrags sei \nrechtmäßig; sie finde ihre Grundlage in der gemäß § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG der \nobersten Dienstbehörde eingeräumten Beschränkungsmöglichkeit, von welcher diese \nihrerseits in dem Erlass vom 4. Mai 1999 in nicht zu beanstandender Weise \nGebrauch gemacht habe. Ein Missbrauch des Organisationsermessens des \nDienstherrn lasse sich insoweit nicht feststellen. Vielmehr leuchteten die in den \nangefochtenen Bescheiden wiedergegebenen haushaltsrechtlichen und \nfinanzpolitischen Erwägungen ohne weiteres ein. Die Gewährung der Altersteilzeit \nwürde hier zwangsweise zur Verminderung des Stellenkontingents führen und damit \ndie ohnehin angespannte Arbeitssituation im höheren staatsanwaltschaftlichen \nDienst weiter verschärfen. Wie zwischen den Parteien unbestritten sei, seien im \nBereich des höheren staatsanwaltschaftlichen Dienstes des Oberlandesgerichts I. \nkeine kw-Stellen zu erwirtschaften. Der Hinweis des Klägers auf die Praxis bei der \nAbwicklung der sog. \"58-er-Regelung\" seien nicht weiterführend, weil keine Identität \nder Zielsetzungen bestehe. Es entziehe sich im Übrigen der Kenntnis des Gerichts, \nob es zu der vom Kläger angedachten Kompensation mit kw-Vermerken - unter der \nauch dort zu berücksichtigenden natürlichen Fluktuation - überhaupt kommen könne. \nOb der Beschluss der Landesregierung vom 1. Oktober 2002 auf den Kläger bereits \nAnwendung finde, bedürfe keiner Erörterung, da hiermit keine Verschlechterung der \nRechtsposition des Klägers verbunden wäre. Schließlich komme es auch nicht darauf \nan, ob der begehrten Altersteilzeitgewährung dringende dienstliche Bedürfnisse \n(gemeint offenbar: Belange) i.S.d. § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG entgegenstünden. \n\n15\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen \nBerufung. Unter weiterer Vertiefung seines bisherigen Vorbringens macht dieser zur \nBegründung weiter geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe \nder Beklagte sein Organisationsermessen durch den Erlass des JM vom 4. Mai 1999 \nmissbraucht. Bereits die Tatsache, dass die Landesregierung erst mit Beschluss vom \n1. Oktober 2002 eine entsprechende Regelung für sämtliche Bereiche der \nLandesverwaltung getroffen habe, mache deutlich, dass zuvor in anderen Bereichen \n- außerhalb der Justiz - Altersteilzeit auch dann bewilligt worden sei, wenn in der \njeweiligen Laufbahngruppe fällige kw-Vermerke nicht vorhanden gewesen seien. Im \nÜbrigen zeige auch die Abwicklung der \"58-er-Regelung\", dass einer \nlaufbahnübergreifenden Regelung haushaltsrechtliche oder sonstige Belange nicht \nentgegenstehen würden. Gegebenenfalls unterschiedliche Zielsetzungen der in Rede \nstehenden Regelungen seien dabei ohne Bedeutung. Hiernach seien die zur \nRechtfertigung des genannten Erlasses vorgetragenen Argumente nicht stichhaltig \nund lediglich vorgeschoben. Sie rechtfertigten überdies jedenfalls keinesfalls eine \nUngleichbehandlung der Landesbediensteten; ein sachlicher Grund für eine solche \nUngleichbehandlung sei nicht erkennbar. Die Ausführungen des Beklagten und des \nVerwaltungsgerichts beruhten im Übrigen an entscheidenden Stellen lediglich auf \nVermutungen ohne konkreten Hintergrund. Demgegenüber sei etwa nochmals darauf \nhinzuweisen, dass im Bereich der Generalstaatsanwaltschaft I. mehreren \nAmtsanwälten Altersteilzeit durchaus gewährt worden sei.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\nden Beklagten unter Änderung des \nangefochtenen Urteils zu verpflichten, ihm \nAltersteilzeit nach dem Blockmodell, beginnend mit \ndem 1. Tag des auf den Eintritt der Rechtskraft des \nUrteils folgenden Monats zu bewilligen, \n\n18\n\nhilfsweise\n\n19\n\nden Beklagten zu verpflichten, seinen Antrag auf \nAltersteilzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Senats neu zu bescheiden.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und bezieht sich im Übrigen auf sein \nbisheriges Vorbringen. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakten (zwei Bände) Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n25\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung hat in der Sache \nkeinen Erfolg. \n\n26\n\nZwar ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig, wobei der Senat keine \nZweifel hat, dass dem Erfordernis des Vorverfahrens auch für den inzwischen \numgestellten, in die Zukunft gerichteten Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit im \nBlockmodell durch das den damaligen Antrag betreffende Widerspruchsverfahren \nausreichend Rechnung getragen worden ist. Denn es stellen sich hier im Kern nach \nwie vor dieselben Rechtsfragen, die schon Gegenstand der damaligen \nAntragsbescheidung im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren waren.\n\n27\n\nDie Klage ist aber nicht begründet. \n\n28\n\nDer erstrebten Bewilligung von Altersteilzeit fehlt es an einer Rechtsgrundlage. \nAls solche ist hier lediglich § 78 d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 LBG NRW in \nBetracht zu ziehen. Danach kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich \nauf die Zeit bis zu Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Altersteilzeit in der \nWeise bewilligt werden, dass der Beamte die bis zum Beginn des Ruhestandes zu \nerbringende Dienstleistung vollständig vorab leistet und anschließend voll vom Dienst \nfreigestellt wird (Blockmodell), wenn - erstens - der Beamte das 55. Lebensjahr \nvollendet hat, - zweitens - die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 \nbeginnt und - drittens - dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. \n\n29\n\nNeben diesen Voraussetzungen, unter denen das Ermessen der zuständigen \nBehörde für die Frage eröffnet ist, ob dem Beamten Altersteilzeit bewilligt werden \nsoll, steht die Ermächtigung, nach pflichtgemäßem Ermessen über einen \neinschlägigen Antrag zu entscheiden, gemäß Abs. 3 Satz 1 der Bestimmung unter \ndem Vorbehalt, dass die oberste Dienstbehörde nicht von der Anwendung der \nVorschrift ganz abgesehen oder ihre Anwendung auf bestimmte \nVerwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränkt hat. \n\n30\n\nDer Kläger erfüllt die persönlichen und zeitlichen Voraussetzungen, unter denen \ndas Gesetz das Ermessen eröffnet. Das Ermessen ist aber deswegen nicht \neingeräumt, ein Anspruch des Klägers also - abgesehen davon, dass für eine \nReduzierung des Ermessens auf nur eine dem Kläger günstige Entscheidung jeder \nAnhalt fehlt - aus Rechtsgründen ausgeschlossen, weil dem Anliegen des Klägers \n(wohl) dringende dienstliche Belange i.S.d. § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW \nentgegenstehen (1.), die oberste Dienstbehörde jedenfalls rechtsfehlerfrei von der \nAnwendung der Vorschrift für den Tätigkeitsbereich des Klägers abgesehen hat - \n§ 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW (2.). \n\n31\n\n1. Dringende dienstliche Belange betreffen im gegebenen Zusammenhang \nSachverhalte, welche der Dienstherr weitgehend und maßgebend in Ausübung des \nihm zustehenden Organisationsrechts bestimmt und die durch verwaltungspolitische \nEntscheidungen geprägt werden, welche nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung \nunterliegen. Es ist deswegen Sache des Dienstherrn, die \"dienstlichen\" Aufgaben \nund Erfordernisse der Verwaltung nach Art und Umfang in Umsetzung gesetzlicher \nund politischer Ziele sowie mit Rücksicht auf vorhandene personelle und fiskalische \nRessourcen festzulegen. In dieser Weise verwaltungspolitisch-organisationsrechtlich \nvorbestimmt kann dabei zugleich auch die Gewichtung sein, ob die Bedeutung eines \nbestimmten dienstlichen Belangs über das Normalmaß hinausgeht, der betreffende \nBelang also in einer (sachlich oder zeitlich) erhöhten Prioritätsstufe vorliegt und damit \nals \"dringend\" einzustufen ist. \n\n32\n\nEinen dringenden dienstlichen Belang, welcher der Gewährung von Altersteilzeit \nin dem entsprechenden Umfang entgegensteht, kann es deswegen namentlich \ndarstellen, wenn das kumulierte, d. h. aber vom Einzelfall losgelöste fiskalische \nInteresse besteht, die Kosten für das im öffentlichen Dienst beschäftigte Personal \nniedrig zu halten, wenn die personelle Ausstattung von Ämtern knapp ist, die \nNeueinstellung aus Mangel an Haushaltsmitteln aber scheitert. \n\n33\n\nVgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteil \nvom 29. April 2004 - 2 C 21.03 -, S. 5, 6 und 7 des \namtlichen Umdrucks, zugleich juris.dok und abgedruckt \nin Städte- und Gemeinderat 2004, 30; ferner \nParallelentscheidung des BVerwG vom gleichen Tage - \n2 C 22.03 -; zum Inhalt des Begriffs der \"dringenden \ndienstlichen Belange\" im Zusammenhang mit \nAltersteilzeitgewährung etwa auch Plog/Wiedow/ \nLemhöfer/Bayer, BBG, § 72 b Rn. 16 i.V.m. § 72 a Rn. 8; \nvon Roetteken/Rothländer, Hessisches \nBedienstetenrecht, § 85 b HBG Rn. 51 ff.; Minssen, ZBR \n2001, 357 (360).\n\n34\n\nSo liegt es hier. Der Antrag des Klägers ist nicht aus Gründen gerade seines \nEinzelfalles abgelehnt worden, sondern mit Blick auf das (kumulierte) fiskalische \nInteresse, die Kosten für das im öffentlichen Dienst - hier speziell im höheren \nstaatsanwaltschaftlichen Dienst des Landes - beschäftigte Personal unter \nMitberücksichtigung der allgemeinen Haushaltslage des Landes möglichst niedrig zu \nhalten und dabei zugleich die sachgerechte und reibungslose Erfüllung der in Rede \nstehenden Verwaltungsaufgabe bei bestehender angespannter Personallage - \nbezirksweite Unterbesetzung im höheren staatsanwaltschaftlichen Dienst - weiter zu \ngewährleisten. Dass dieses fiskalische und personalwirtschaftliche Interesse seine \nGrundlagen in den tatsächlichen Verhältnissen hat, ist vom Kläger nicht substantiiert \nin Abrede gestellt worden. Jenes Interesse ist geeignet, einen dringenden \ndienstlichen Belang im Sinne der hier anzuwendenden Vorschrift darzustellen. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 2004 - 2 C \n21.03 und 22.03 -, a.a.O..\n\n36\n\nDem braucht aber nicht abschließend nachgegangen zu werden. Denn jedenfalls \nscheitert ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Altersteilzeit - schon zum \nZeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag als auch heute noch - daran, dass \nder Beklagte von der in § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW eingeräumten Möglichkeit \nGebrauch gemacht hat, für eine den Tätigkeitsbereich des Klägers mit umfassende \nFallgruppe von der Anwendung der Regelungen zur Altersteilzeit abzusehen. \n\n37\n\n2. Gemäß § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW kann die oberste Dienstbehörde von \nder Anwendung der Vorschrift (über die Bewilligung von Altersteilzeit) ganz absehen \noder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken. \nDiese gesetzliche Ermächtigung verstößt - soweit hier entscheidungserheblich - \nweder gegen die Rahmengesetzgebung des Bundes noch gegen sonstiges \nhöherrangiges Recht wie insbesondere Verfassungsrecht. \n\n38\n\nNach § 44 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) ist \nTeilzeitbeschäftigung für Beamte durch Gesetz zu regeln. Aus den \nVerfassungsgrundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und der Gesetzesbindung folgt \nzugleich, dass die gesetzliche Regelung auch und gerade im Bereich begünstigender \nRegelungen selbst ihren Anwendungsbereich festlegen muss und nicht etwa der \ngesetzesvollziehenden Verwaltung einen - voraussetzungslosen - \nErmessensspielraum öffnen darf, das Gesetz anzuwenden oder davon abzusehen. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 2004 - 2 C \n21.03 und 22.03 -, jeweils S. 8 ff. des amtlichen \nUmdrucks sowie a.a.O.; dazu - mit allerdings \nzumindest tendenziell unterschiedlicher \nEinschätzung der verfassungsrechtlichen \nAnforderungen - auch OVG Schleswig-Holstein, \nUrteile vom 16. Mai 2003 - 3 LB 107/02 -, NordÖR \n2003, 315, und vom 21. November 2003 - 3 LB \n74/03 -, juris.dok.\n\n40\n\nEin solcher \"voraussetzungsloser\" Gestaltungsspielraum wird durch § 78 d Abs. 3 \nSatz 1 LBG NRW in keinem Falle eingeräumt. Denn gleichviel, ob die oberste \nDienstbehörde von der Bewilligung von Altersteilzeit ganz absehen oder sie auf \nbestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken, andere also - \nwie hier den höheren staatsanwaltschaftlichen Dienst - ausnehmen will, erschließt \ndie systematische Betrachtung doch, dass das Gesetz in Abs. 3 Satz 1 des § 78 d \nLBG NRW eine entsprechende Ermächtigung nicht voraussetzungslos vorhält. Der \nZusammenhang von Abs. 3 Satz 1 mit Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, sowie Abs. 3 \nSatz 2 des § 78 d LBG NRW verdeutlicht vielmehr, dass die Ermächtigungen in Abs. \n3 Satz 1 in jedem Falle vom Vorliegen - sei es auch nicht immer notwendigerweise \n\"dringender\" - personalwirtschaftlicher Belange abhängig ist, wie sie - ihrerseits \nzugleich als wesentlicher Bestandteil der \"dienstlichen Belange\" - u. a. in Abs. 1 Satz \n1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Erwähnung gefunden haben. Dies gilt mit der Maßgabe, \ndass die Anforderungen an das Gewicht der dienstlichen Belange, die der \nBewilligung entgegenstehen, in dem Maße steigen dürften, in welchem der Umfang \ndes Ausschlusses wächst. Treffen beispielsweise die Voraussetzungen des § 78 d \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW entsprechend den fiskalischen Vorgaben sowie der \nEinschätzung ihrer Bedeutung nach den politischen Zielsetzungen landesweit zu, \ndürfte einem entsprechenden Entschluss zum vollständigen ggf. zeitweisen Absehen \nvon der Anwendung der Altersteilzeit nichts entgegenstehen. \n\n41\n\nDies bedarf indes keiner weitergehenden Vertiefung. Denn jedenfalls für den Fall \ndes Klägers steht ein gesetzliches Absehen von der Anwendung der Altersteilzeit \ninsgesamt nicht in Rede. Vielmehr geht es allein um die 2. Alternative des Abs. 3 \nSatz 1, nämlich die - zusätzliche - Ermächtigung zum Beschränken der Wirkungen \nder Altersteilzeitvorschriften auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder \nBeamtengruppen. Im Rahmen eines argumentum a maiore ad minus wird von dieser \nErmächtigung auch der Fall mitumfasst, dass für bestimmte Verwaltungsbereiche \noder Beamtengruppen - eine solche Gruppe stellen etwa auch die unmittelbaren \nLandesbeamten in ihrer Gesamtheit dar - die Anwendung der Vorschrift des Abs. 1 \nSatz 1 (i.V.m. Abs. 2 Satz 1) des § 78 d LBG NRW nicht gänzlich ausgeschlossen, \nsondern eine dahinter zurückbleibende Entscheidung etwa in Gestalt der \nAussparung bestimmter Teilbereiche (hier derjenigen, für welche fällige kw-Vermerke \nnicht bestehen und deswegen z. B. für Fälle des Blockmodells nicht realisiert werden \nkönnen) getroffen wird. \n\n42\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. \nNovember 2000 - 6 B 1277/00 -, DÖD 2001, 262; VG \nArnsberg, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 2 L \n1706/00 -, DRiZ 2001, 269; entsprechend zum \nhessischen Landesbeamtenrecht: von \nRoetteken/Rothländer, a.a.O., § 85 b Rn.61.\n\n43\n\nGegen eine Ermächtigung zu ermessensleitenden Richtlinien dieser Art, welche \nmit Blick auf die inhaltlichen Vorgaben des Gesetzes nicht etwa die Befugnis verleiht, \ndie Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Altersteilzeit \nvoraussetzungslos auszusetzen, bestehen keine durchgreifenden Bedenken, was \ndas durch höherrangiges Recht vorgegebene Mindestmaß einer Steuerung durch \nden Gesetzgeber betrifft. \n\n44\n\nEbenso - zu einer vergleichbaren Vorschrift des \nschleswig-holsteinischen Landesrechts - BVerwG, \nUrteile vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 und 22.03 -, \na.a.O.; im Ergebnis auch - dort ohne weitere \nDifferenzierung die (vollständige) Vereinbarkeit des § \n78 d Abs. 3 LBG NRW mit höherrangigem Recht \nannehmend - OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai \n2004 - 6 A 3962/02 -.\n\n45\n\nSelbst eine etwaige Nichtigkeit des § 78 d Abs. 3 Satz 1 1. Alternative LBG NRW \nvermöchte in diesem Zusammenhang eine Nichtigkeit der Gesamtregelung des Abs. \n3 Satz 1 nicht zu begründen. Denn die in Rede stehenden Alternativen der Regelung \nbilden keine untrennbare Einheit, die nicht in ihre Bestandteile zerlegt werden \nkönnte.\n\n46\n\nVgl. zu den Voraussetzungen der Teil- bzw. \nGesamtnichtigkeit: BVerfG, Beschluss vom 12. \nNovember 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. -, BVerfGE 8, 274 \n(301); OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Mai \n2003 - 3 LB 107/02 -, a.a.O..\n\n47\n\nEs widerspräche nämlich gerade dem mit der Regelung des Abs. 3 insgesamt \nbeabsichtigten Zweck, den personalwirtschaftlichen Belangen der einzelnen \nVerwaltungsbereiche vor dem Hintergrund der insgesamt bestehenden finanziellen \nHandlungsspielräume des Landes angemessen gerecht zu werden,\n\n48\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2004 - 6 \nA 3962/02 -,\n\n49\n\nwenn diesem Ziel nicht auch für den Teilbereich der - der Sache nach ohne \nWeiteres teilbaren - Gesamtregelung Rechnung getragen werden könnte, der (in \njedem Falle) mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Von einer Verfälschung der \ngesetzgeberischen Idee, welche die Annahme bloßer Teilnichtigkeit nicht zur Folge \nhaben darf,\n\n50\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1959 \n- 1 BvR 88/56 u.a. -, BVerfGE 10, 200 (220), \n\n51\n\nkann deshalb hier keine Rede sein, wenn (jedenfalls) die 2. Alternative des \n§ 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW Bestand behalten würde. \n\n52\n\nVon der in § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW eingeräumten Ermächtigung hat die \noberste Dienstbehörde vorliegend rechts- und ermessensfehlerfrei Gebrauch \ngemacht. Dies hat zur Folge, dass für die zur Entscheidung über die Bewilligung der \nAltersteilzeit im Einzelfall berufene Behörde kein Raum mehr besteht, dem Begehren \ndes Klägers zu entsprechen.\n\n53\n\nDas JM des Landes als zuständige oberste Dienstbehörde hat mit den - für ihren \nGeschäftsbereich maßgeblichen, dabei in der Sache keine beachtlichen \nUnterschiede erkennen lassenden - Erlassen vom 4. Mai 1999 und vom 21. Oktober \n2002 von der Ermächtigung des § 78 d Abs. 3 Satz 1 2. Alternative LBG NRW in \neiner seinerseits mit dem Gesetzeszweck und mit dem höherrangigen Recht \nvereinbaren Weise dahin Gebrauch gemacht, dass (u. a.) der Kläger von der \nAnwendung der Altersteilzeitregelungen ausgenommen war und ist. Insbesondere \nführt die konkrete Anwendung der Ermächtigungsnorm hier nicht zu einer - wie der \nKläger meint - gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden willkürlichen \nUngleichbehandlung verschiedener Beamtengruppen und -laufbahnen. \n\n54\n\nBereits durch Erlass vom 4. Mai 1999 hat das JM mit Blick auf die \npersonalwirtschaftlichen Konsequenzen der haushaltsrechtlichen Folgewirkungen \nder Bewilligung von Altersteilzeit einerseits und auf die grundsätzlich angespannte \nPersonallage der Justiz andererseits bestimmt, dass die Anwendung der \nBestimmungen über Altersteilzeit für die Verwaltungsbereiche von Beamtengruppen \ninnerhalb der Justiz nicht in Betracht kommt, in denen keine kw-Vermerke zu \nerwirtschaften sind (waren). Durch Erlass vom 21. Oktober 2002 hat das JM unter \nBezugnahme auf einen entsprechenden Beschluss der Landesregierung vom \n1. Oktober 2002, welcher zu einer Vereinheitlichung der Praxis innerhalb der \nRessorts auf Landesebene geführt hatte, (weiterhin) daran festgehalten, dass \nAltersteilzeit (bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen) nur in den Fällen \nzugelassen wird, in denen bei Freiwerden des Stellenanteils ein fälliger kw-Vermerk \nvorhanden ist und realisiert wird. Ferner wurde dort ausdrücklich darauf hingewiesen, \ndass sich im Verhältnis zu dem Bezugserlass vom 4. Mai 1999 eine sachliche \nÄnderung für den Bereich der Justiz nicht ergeben hat. An dieser Vorschriftenlage \nhat sich bis heute nichts geändert. So hat das JM etwa mit Erlass vom 23. März 2004 \nauf die Beachtung der Regelungen über die Haushalts- und Wirtschaftsführung im \nHaushaltsjahr 2004 (HWf 2004) hingewiesen, welche sich in Abschnitt 4.2.1 - soweit \nhier von Interesse - in entsprechender Weise zur Einschränkung der \nAltersteilzeitgewährung für Landesbeamte verhalten. \n\n55\n\nDie Differenzierung danach, ob ein noch realisierbarer kw-Vermerk vorhanden \nist, knüpft an sachliche, mit der gesetzlichen Ermächtigung des § 78 d Abs. 3 Satz 1 \nLBG NRW in Einklang stehende Gründe an und ist nicht willkürlich erfolgt. Denn \ngrundsätzlich entspricht nur und gerade in diesen Fällen der durch die Bewilligung \nvon Altersteilzeit haushaltsrechtlich bewirkte Wegfall eines Stellenanteils bzw. die \nzumindest vorübergehend nicht bestehende Möglichkeit einer Wiederbesetzung den \npersonalwirtschaftlichen Zielen eines (noch weiteren) Personalabbaus. In den \nübrigen Fällen sollen dagegen die in der Justiz des Landes ohnehin allgemein knapp \nbemessenen personellen Ressourcen nicht noch weiter ausgedünnt, soll vielmehr \nder Vorrang der Aufgabenerfüllung gesichert werden. Gemessen hieran hat das \nVorhandensein noch realisierbarer kw-Vermerke durchaus eine zumindest indizielle \nWirkung dahin gehend, in welchen Bereichen bei Mitberücksichtigung der \"normalen\" \nPersonalfluktuation (Abgänge durch Zurruhesetzung etc.) am ehesten noch der - sich \nin Konsequenz der Altersteilzeitbewilligung namentlich im Blockmodell schon \nwährend der Arbeitsphase ergebende - Wegfall von Stellenanteilen unter \ngleichzeitiger Sicherung der Aufgabenerfüllung personell zu verkraften ist. \n\n56\n\nDer Umstand, dass es in der Zeit vor Oktober 2002 landesweit gesehen eine \nentsprechende ressortübergreifende Regelung noch nicht gab, führt - sollte dies für \ndie Beurteilung der Rechtslage hier überhaupt noch von Bedeutung sein - nicht zur \ndurchgreifenden Bedenken gemessen am Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 \nAbs. 1 GG. Eine Differenzierung nach Verwaltungsbereichen und Beamtengruppen \nist vielmehr in der gesetzlichen Regelung des § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW bereits \nvorgezeichnet; außerdem wird dort ausdrücklich die Zuständigkeit der obersten \nDienstbehörde - also des jeweiligen Ressortministers - bestimmt und nicht etwa ein \neine einheitliche Praxis begründender Kabinettsbeschluss vorausgesetzt. Daraus, \ndass in anderen Ressorts vor dem betreffenden Zeitpunkt - möglicherweise trotz \nentsprechend angespannter Personallage wie im Justizbereich - vergleichbare \nallgemeine Regelungen zur Begrenzung der Altersteilzeitgewährung unterblieben \nsind, kann der Kläger zugunsten seiner eigenen Rechtsstellung nichts herleiten. \n\n57\n\nAuch mit Blick auf die von ihm bereits während des gesamten Verfahrens \nangesprochene sog. 58er-Regelung (mögliche Sonderurlaubsgewährung an Beamte, \ndie das 58. Lebensjahr vollendet haben) kann der Kläger eine Verletzung des \nGleichbehandlungsgrundsatzes nicht erfolgreich geltend machen. Auch wenn es \ndabei - wie im Falle der Altersteilzeit - in einem weiteren Sinne um ein Instrument \n(auch) zur Steuerung politisch erwünschten Personalabbaus geht, sind Zweck und \nZielsetzung der Rechtsinstitute, an die jeweils angeknüpft wird, jedenfalls nicht völlig \ndeckungsgleich. Hierauf hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen, \nohne dass dem der Kläger substanziiert entgegengetreten wäre. Im Übrigen erhellt \netwa der Erlass des JM vom 23. März 2004 - dort im Zusammenhang mit Abschnitt C \nNr. 4.3 HWf 2004 -, dass die 58er-Regelung ihrerseits auf eine Beschleunigung der \nRealisierung von kw-Vermerken abzielt; auch insoweit ergibt sich daher kein \nWertungswiderspruch zu den hier in Rede stehenden Regelungen zur Begrenzung \nder Altersteilzeitgewährung nach Maßgabe vorhandener kw-Vermerke. Außerdem \nwird das durch § 78 d Abs. 1 Satz 1 LBG NRW dem Dienstherrn eingeräumte weite \norganisatorische und personalwirtschaftliche Ermessen regelmäßig - und auch hier - \nnicht schon dadurch verletzt, dass Regelungen aus anderen Bereichen nicht \ndeckungsgleich auf den Bereich der Altersteilzeit übertragen werden. Insbesondere \nmusste der Dienstherr deshalb nicht zwingend auch hier laufbahnübergreifende \nRegelungen im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorliegens von kw-\nVermerken vorsehen. Er hätte solches in Ausübung des ihm insoweit zukommenden \norganisatorischen Ermessens zwar tun können. Ein Absehen hiervon erweist sich \naber nicht als ermessensfehlerhaft, zumal der Senat oben bereits ausgeführt hat, \ndass eine Gleichbehandlung sämtlicher Beamten(laufbahn)gruppen mit Blick auf die \nin § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW gerade ausdrücklich vorgesehene - als solche \ngemessen am Gesetzeszweck nicht zu beanstandende - Ermächtigung zur \nDifferenzierung im Ergebnis auch verfassungsrechtlich nicht geboten ist. Hiervon \nausgehend bedurfte die in Rede stehende (Nicht-)Ausübung des \nOrganisationsermessens bei der grundsätzlich bestehenden Weite des insoweit in \nder Sache bestehenden Spielraums entgegen der vom Kläger in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung auch keiner weiteren \nBegründung.\n\n58\n\nSchließlich haben sich auch die tatsächlichen Voraussetzungen - das Fehlen von \nrealisierbaren kw-Vermerken - nicht während des Verfahrens zugunsten des Klägers \ndahin geändert, dass seinem Begehren auf Altersteilzeit nunmehr stattgegeben \nwerden müsste. In diesem Zusammenhang kann der Senat letztlich offen lassen, ob \nim vorliegenden Verfahren die aktuelle Rechtslage oder aber - wofür mit Blick auf die \nmaßgebliche letzte Fassung des Klageantrags allerdings wenig spricht - noch \ndiejenige Rechtslage Anwendung findet, die im Zeitpunkt der letzten \nVerwaltungsentscheidung (Oktober 2002) über den seinerzeit im \nVerwaltungsverfahren konkret gestellten Antrag auf Altersteilzeit (mit abweichendem, \ninzwischen überholtem zeitlichen Beginn) galt. Bei den neu ausgebrachten kw-\nVermerken für den höheren staatsanwaltschaftlichen Dienst, auf die der Kläger im \nBerufungsverfahren bzw. dem voraufgegangenen Zulassungsverfahren hingewiesen \nhat, handelt es sich nach den - insoweit unwidersprochenen - Angaben des \nBeklagten nämlich sämtlich um solche, die aus der Arbeitszeiterhöhung \nhervorgegangen sind. Diese speziellen kw-Vermerke gelten aber, wie sowohl das JM \nals auch das FM des Landes im Erlasswege unmissverständlich klargestellt haben, \nnicht als solche, die ausgehend von den oben behandelten Erlassregelungen für eine \nAltersteilzeitgewährung Raum lassen (vgl. Erlass vom 23. März 2004 des JM sowie \nAbschnitt 4.2.1 HWf 2004). Auch diese Entscheidung, welche vor allem daran \nanknüpft, dass das FM bei der Ermittlung der Zuordnung der aus der \nArbeitszeiterhöhung resultierenden kw-Vermerke nur die \"normale\" \nPersonalfluktuation (ohne Altersteilzeit und 58er-Regelung) berücksichtigt hat, wird \nvon dem bestehenden Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckt. Sie stellt \nnämlich eine verwaltungspolitisch für notwendig erachtete und nicht weiter \nbegründungsbedürftige Maßnahme zur Begrenzung eines weiteren Personalabbaus \ndar, um die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu gewährleisten und (jedenfalls \nvorübergehend) zu stärken. Anhaltspunkte für einen Ermessensmissbrauch sind im \nÜbrigen weder vom Kläger konkret aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n60\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §§ 127 BRRG, \n132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283835","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-10/1-a-3477-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283835","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283835","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-10/1-a-3477-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283835","retrieved":"2026-07-09 02:59:27.733972+00:00"}}