{"status":"available","doknr":"OLD283896","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1108.6B2090.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-08","aktenzeichen":"6 B 2090/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten der Beigeladenen; diese Kosten haben die Beigeladenen \nselbst zu tragen.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nRechtszüge auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. \n4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg \ndes Rechtsmittels.\n\n3\n\nDer Antragsteller und die Beigeladenen verrichten Dienst als Kriminal- bzw. \nPolizeihauptkommissare der Besoldungsgruppe A 12 BBesO beim Polizeipräsidium \nE. . In den letzten dienstlichen Regelbeurteilungen vom 00. bzw. 00.00.0000 \nhat der Polizeipräsident E. ihnen übereinstimmend das Gesamturteil \"Die \nLeistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße\" (5 \nPunkte) zuerkannt. Der Dienstherr beabsichtigt, zwei dem Polizeipräsidium E. \nfür 00.0000 zugewiesene Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (Erster \nPolizei/Kriminalhauptkommissar) mit den Beigeladenen zu besetzen. Hiergegen \nerstrebt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht hat \nseinen Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, die Beförderungsstellen vorläufig nicht mit den Beigeladenen zu \nbesetzen, mangels der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt: \nDie Auswahlentscheidungen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Das \nPolizeipräsidium E. habe fehlerfrei nur Bewerber berücksichtigt, die bereits in \neine nach A 13 BBesO bewertete Funktionsstelle eingewiesen worden seien. Im \nUnterschied zu dem Antragsteller hätten die Beigeladenen eine solche \nFunktionsstelle seit dem 00.00.0000 bzw. 00.00.0000 inne. Diese sei ihnen \naufgrund einer an den Grundsätzen der Bestenauslese orientierten \nAuswahlentscheidung übertragen worden.\n\n4\n\nDer Antragsteller macht geltend: Das von der Kreispolizeibehörde E. \nangewandte System der \"Topfwirtschaft\" sei zwar rechtmäßig, wenn bereits die \nBesetzung des höherwertigen Dienstpostens nach dem Prinzip der Bestenauslese \ndurchgeführt worden sei. Das sei jedoch hier nicht erfolgt. Denn er habe sich \ngrundsätzlich bemüht, einen höherwertigen Dienstposten zu erhalten. Er habe sich \num die Stellen der Leiter der Kriminalkommissariate 22 und 43 beworben, diese \nBewerbungen jedoch auf Bitten des damaligen Leiters ZKB, der ihn auf seinem \nDienstposten im Kriminalkommissariat 11 für unentbehrlich gehalten habe, \nzurückgezogen; der Leiter ZKB habe ihm gesagt, er könne mit dem ihm erteilten \nPrädikat von 5 Punkten auch so eine Stelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO \nerhalten. Das habe ihn veranlasst, sich nicht weiter zu bewerben. Er sei auch nie von \neinem Vorgesetzten aufgefordert worden, sich um A 13-fähige Stellen zu bewerben. \nSomit seien die Bewerberkreise unzulässigerweise bereits im Vorfeld reduziert \nworden. Im übrigen werde das Prinzip der Bestenauslese durch die \"Topfwirtschaft\" \nad absurdum geführt. Beamte mit einer schlechteren Beurteilung könnten allein \ndeshalb befördert werden, weil sie einen A 13-fähigen Dienstposten hätten. Es \nkomme hinzu, dass er mit der Leitung von Mordkommissionen befasst sei und \ndeshalb ohnehin eine A 13-fähige Funktion habe. Darin stimmten die Behörde und \nder Personalrat auch überein. Dem diesbezüglichen Funktionserlass habe der \nPersonalrat lediglich wegen Problemen im Bereich der A 12-fähigen Dienstposten \nnoch nicht zugestimmt. Somit sei es treuwidrig, dass der Dienstherr sich darauf \nberufe, sein Dienstposten sei nicht der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zugeordnet. \nUnabhängig davon sei vor ca. zweieinhalb Jahren ein anderer Beamter als \nSachbearbeiter auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 BBesO nach A \n13 BBesO befördert worden. Somit sei er in das Auswahlverfahren einzubeziehen, \nund bei einer inhaltlichen Ausschöpfung der Einzelmerkmale der aktuellen \nBeurteilungen bzw. bei einer Heranziehung der Vorbeurteilungen sei er als besser \nqualifiziert als die Beigeladenen anzusehen.\n\n5\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht einen \nAnordnungsanspruch hätte bejahen müssen. Nach der in Verfahren der vorliegenden \nArt vorzunehmenden summarischen Prüfung lässt auch das Beschwerdevorbringen \nnicht erkennen, dass der Dienstherr den Antragsteller bei den Auswahlverfahren \nbezüglich der Planstellen, die mit den Beigeladenen besetzt werden sollen, hätte \nberücksichtigen müssen. Die Kreispolizeibehörde E. bezieht nur diejenigen \nBeamten in die Auswahl für die Vergabe der Stelle eines Ersten \nPolizei/Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) ein, die bereits \neine nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO g.D. bewertete Funktion ausüben. \nHierbei hat der Dienstherr den Antragsteller rechtsfehlerfrei als nicht mit einer \nsolchen Funktion ausgestattet angesehen. Der Antragsteller ist als \nKriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A 12 BBesO auf einem \nDienstposten eingesetzt, der u.a. die Leitung von Mordkommissionen und die \nAbwesenheitsvertretung des Leiters des Kriminalkommissariats 11 beinhaltet. Eine \ndahingehende Funktion mag zwar, wie der Antragsteller geltend macht, als \"A 13-\nfähig\" anzusehen sein. Eine dahingehende Einordnung ist offenbar auch \nvorgesehen. Sie ist aber bislang nicht erfolgt. Eine entsprechende Regelung ist bis \njetzt noch nicht in Kraft getreten. Bislang werden für die Dienstpostenbewertung die \n\"Vorbemerkungen zum Stellenplan 0000\" des Innenministeriums zugrunde gelegt. \nDanach ist im gehobenen Polizeivollzugsdienst die Funktion des Antragstellers \n(anders als bei der Funktion des Beigeladenen zu 1. \"Leiter Führungs- und \nLagedienst\" und der Funktion des Beigeladenen zu 2. \"Leiter \nBereitschaftspolizeihundertschaft\" - \"vormals Hundertschaftsführer -\") noch nicht in \ndie Besoldungsgruppe A 13 BBesO eingestuft. Einen Vorgriff auf eine in Aussicht \ngenommene künftige Einstufung kann der Antragsteller nicht beanspruchen. \nEntgegen seiner Auffassung ist es nicht als treuwidrig anzusehen, dass der \nDienstherr in den Auswahlverfahren, um die es hier geht, noch die gegenwärtig \ngehandhabte Dienstpostenbewertung der obersten Dienstbehörde zugrunde gelegt \nhat.\n\n6\n\nEs ist bei summarischer Prüfung rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die \nKreispolizeibehörde E. bei der Besetzung der Spitzenpositionen des \ngehobenen Polizeivollzugsdienstes zur Voraussetzung macht, dass dafür nur \nBeamte der Besoldungsgruppe A 12 BBesO in Betracht kommen, die nach den \nGrundsätzen der Bestenauslese bereits einen Dienstposten der Wertigkeit der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO erlangt haben. Dass die Beigeladenen derartige \nDienstposten innehaben, ist ausgeführt worden, und dass ihre Dienstposten, worauf \ndas Verwaltungsgericht hingewiesen hat, nach den Grundsätzen der Bestenauslese, \nd.h. anhand einer an der Qualifikation orientierten Auswahl unter den Bewerbern \nvergeben wurden, stellt der Antragsteller mit der Beschwerde nicht in Frage. Er \nmacht vielmehr geltend, seitens seiner Vorgesetzten sei er nie aufgefordert worden, \nsich an einem derartigen Auswahlverfahren zu beteiligen, im Gegenteil habe man ihn \nzur Rücknahme zweier diesbezüglicher Bewerbungen veranlasst, und der damalige \nLeiter ZKB habe ihm erklärt, er sei im Kriminalkommissariat 11 unentbehrlich und \nwerde mit seiner Spitzenbeurteilung ohnehin befördert werden. Dieses Vorbringen \n- seine Richtigkeit unterstellt - ist nicht geeignet, die ständige Handhabung der \nKreispolizeibehörde E. , dass eine Beförderung in ein Amt der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO eine bereits ausgeübte Funktion dieser \nBesoldungsgruppe voraussetzt, als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Unabhängig \ndavon weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass dem Antragsteller die o.a. \n(seit 0000 angewendeten) Modalitäten einer Beförderung in ein Amt der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO bekannt gewesen sein mussten. Der Senat geht \ndarüber hinaus davon aus, dass sie dem Antragsteller auch tatsächlich bekannt \nwaren. Wenn er dennoch von Bewerbungen um eine Funktion, die nach A 13 BBesO \nbewertet war, Abstand nahm bzw. diese zurückzog, fällt dies in seinen \nVerantwortungsbereich. Sofern ihm von einem Vorgesetzten Versprechungen \nbezüglich einer Beförderung auch ohne die vorherige Wahrnehmung eines nach A \n13 BBesO bewerteten Dienstpostens gemacht worden sein sollten, hat dies, wie \nausgeführt worden ist, keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der behördlichen \nPraxis. \n\n7\n\nDiese Praxis begegnet nach summarischer Prüfung keinen durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken. Eine \"Vorverlagerung\" der Bestenauslese,\n\n8\n\nvgl. in diesem Zusammenhang \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Beschlüsse vom 27. Juni 1995 - 6 B \n1136/05 - und vom 24. März 2004 - 6 B 249/04 -\n,\n\n9\n\nist (wie in § 10 Abs. 4 LVO NRW) in § 8 Abs. 7 Nr. 3 LVOPol NRW vorgesehen, \nund die Beförderungspraxis bei der Kreispolizeibehörde E. bei der Vergabe der \nSpitzenämter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes hält sich in dem insoweit \nzulässigen Rahmen.\n\n10\n\nSofern in der Vergangenheit ein Beamter der Besoldungsgruppe A 12 BBesO, \nder keine als höherwertig eingestufte Funktion ausübte, beim Polizeipräsidium \nE. eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO erhalten hat, rechtfertigt \ndies kein dem Antragsteller günstigeres Ergebnis. Unabhängig von den vom \nAntragsgegner insoweit geltend gemachten Besonderheiten bei jener Beförderung \nwar das nach dem Akteninhalt jedenfalls ein einmaliger Fall, der entweder mit dem \ndes Antragstellers nicht vergleichbar ist oder aber unter Verstoß gegen die ständige \nHandhabung der Kreispolizeibehörde E. entschieden worden ist. Ein Anspruch \ndes Antragstellers, deshalb ebenfalls so behandelt zu werden, lässt sich daraus nicht \nherleiten.\n\n11\n\nHiernach stellt sich die Frage einer inhaltlichen Ausschöpfung (Auswertung) der \naktuellen Regelbeurteilungen und gegebenenfalls der Vorbeurteilungen des \nAntragstellers und der Beigeladenen nicht.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 \nVwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 3 \ndes Gerichtskostengesetzes in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Eine \nAntragshäufung, die die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verdoppelung des \nin Verfahren der vorliegenden Art regelmäßig festzusetzenden Streitwerts \nrechtfertigen würde,\n\n14\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. \nDezember 2003 - 6 E 1277/03 -,\n \nist im vorliegenden Fall nicht gegeben. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283896","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-08/6-b-2090-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283896","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283896","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-08/6-b-2090-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283896","retrieved":"2026-07-09 02:59:32.644800+00:00"}}