{"status":"available","doknr":"OLD283918","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1105.6B2182.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-05","aktenzeichen":"6 B 2182/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die \ndem Landrat als Kreispolizeibehörde N. zum 00.00.0000 zugewiesene \nPlanstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO (Erste Säule) mit dem Beigeladenen \nzu besetzen, bis über die Stellenbesetzung unter Beachtung der Rechtsaufassung \ndes Gerichts\nerneut entschieden worden ist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit \nAusnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen. Diese Kosten hat der \nBeigeladene selbst zu tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 \nSätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen zum Erfolg des \nRechtsmittels.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, \ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung vorläufig zu untersagen, die dem Landrat \nals Kreispolizeibehörde N. (nicht: dem \nPolizeipräsidium N. ) zum 00.00.0000 \nzugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 \nBBesO (Erste Säule) mit dem Beigeladenen zu \nbesetzen,\n\n4\n\nmangels der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt: Die \nvom Dienstherrn zu Gunsten des Beigeladenen getroffene \nBeförderungsentscheidung sei nach summarischer Prüfung rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Nach den aktuellen Regelbeurteilungen seien der Antragsteller und \nder Beigeladene (beides Polizeioberkommissare der Ersten Säule) mit dem \nübereinstimmenden Gesamturteil \"Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die \nAnforderungen\" (4 Punkte) im Wesentlichen als gleichgut qualifiziert anzusehen. \nDennoch habe der Dienstherr den Beigeladenen zu Recht als noch besser qualifiziert \nals den Antragsteller eingestuft: Der Beigeladene weise eine bessere Vorbeurteilung \nauf, und den Umstand, dass der Antragsteller in den Hauptmerkmalen der aktuellen \nBeurteilungen besser als der Beigeladene beurteilt sei, habe der Dienstherr \nbeanstandungsfrei vernachlässigt. Der Dienstherr sei nicht zu einer dahingehenden \ninhaltlichen Auswertung der aktuellen Beurteilungen verpflichtet gewesen.\n\n5\n\nMit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend: Die vom Verwaltungsgericht \nals rechtmäßig erachtete Handhabung der Kreispolizeibehörde N. , bei \nBeförderungsentscheidungen die aktuellen Beurteilungen generell nicht über das \nGesamturteil hinaus inhaltlich auszuschöpfen, stehe nicht im Einklang der \nobergerichtlichen Rechtsprechung und führe hier zur rechtlichen Fehlerhaftigkeit der \nAuswahl des Beigeladenen für die Beförderungsstelle.\n\n6\n\nDamit sind Gründe dargelegt, aus denen der angefochtene Beschluss zu ändern \nund dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß dem \nBeschlussausspruch stattzugeben ist. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil der \nDienstherr die Planstelle, um die es geht, alsbald mit dem Beigeladenen besetzen \nwill. Ein Anordnungsanspruch ist ebenfalls zu bejahen. Das Auswahlverfahren \nentspricht nicht den anzulegenden rechtlichen Maßstäben.\n\n7\n\nDie Kreispolizeibehörde N. hat in Anwendung der Richtlinien im Bereich der \nPolizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol) vom 25. Januar 1996, MBl. NRW \n1996, 278, in der Fassung der einschlägigen Änderungen, den Beigeladenen als \nbesser qualifiziert als den Antragsteller eingestuft. Das ergibt sich aus der \nBegründung der Beförderungsentscheidung vom 00.00.0000; demgegenüber \nberuhen die Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom \n 00.00.0000, der Antragsteller und der Beigeladene stünden sich in ihrer \nQualifikation gleich, und für den Beigeladenen hätten Hilfskriterien den Ausschlag \ngegeben, offenbar auf einem Versehen. Zu der Bewertung, der Beigeladene habe \neinen Qualifikationsvorsprung, ist die Behörde gekommen, weil die den beiden \nBeamten zuletzt - unter dem 00.00.0000 - erteilten dienstlichen \nRegelbeurteilungen zwar mit dem gleichen Gesamturteil \"Die Leistung und \nBefähigung ... übertreffen die Anforderungen\" (4 Punkte) enden, der Beigeladene \naber in der vorangegangenen Beurteilungsrunde ein besseres Gesamturteil als der \nAntragsteller erzielt hat. Von einer inhaltlichen Ausschöpfung bzw. Auswertung der \nEinzelmerkmale der aktuellen Beurteilungen hat die Kreispolizeibehörde N. mit \nder Begründung abgesehen: Das sei nach der Rechtsprechung des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf nur dann geboten, wenn das Beförderungsamt \nbesondere persönliche und/oder sachliche Anforderungen stelle, zu denen \nEinzelfeststellungen der aktuellen Beurteilungen eine Aussage träfen. Das sei bei \ndem Beförderungsamt eines Polizeihauptkommissars der Besoldungsgruppe A 11 \nBBesO der Ersten Säule nicht der Fall. Somit sei zur Beantwortung der Frage eines \nQualifikationsunterschieds zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen auf \ndie letzten Vorbeurteilungen zurückzugreifen gewesen. Hiernach habe sich wegen \ndes damals besseren Gesamturteils ein Qualifikationsvorsprung für den \nBeigeladenen ergeben.\n\n8\n\nDiese Verfahrensweise stimmt nicht mit den rechtlichen Maßstäben überein, die \nder Senat seiner Rechtsprechung zugrunde legt. In dem mit der Beschwerde \nangeführten Beschluss des Senats vom 10. September 2004 - 6 B 1585/04 - wird \nausgeführt: \n\n9\n\n\"Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung,\nvgl. Beschlüsse vom 27. Februar 2004 \n- 6 B 2451/03 -, vom 4. Juni 2004 - 6 B 637/04 - und \nvom 25. August 2004 - 6 B 1649/04 -,\n\n10\n\ndavon aus, dass der Dienstherr zu einer inhaltlichen \nAusschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, \nsondern verpflichtet ist, eine solche zumindest ernsthaft in \nBetracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei gleichlautenden \nGesamturteilen der Frage nachgehen, ob die \nEinzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen \neine Prognose über die zukünftige Bewährung im \nBeförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen \ndes Qualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das \nGesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die \nAuswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, das ein \nBeamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als \nseine Mitbewerber, dann wird dies auch die Bedeutung älterer \nBeurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen.\n\n11\n\nBei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer \nBeurteilung kommt dem Dienstherrn ein gerichtlich nur \neingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die \nEntscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen \nzur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen \noder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz \ndeshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem \nZusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche \nRahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, \nverkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen \nSachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe \nnicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden \nsind. Im Interesse effektiver Rechtschutzgewährung trifft den \nDienstherrn dabei eine - u. U. erhöhte - Begründungs- und \nSubstantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder \nzumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen \nBeurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung \nbeimessen will.\n\n12\n\nDie Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei schließen \neine inhaltliche Auswertung von Beurteilungen nicht aus. Auch \nim Anwendungsbereich dieser Beurteilungsrichtlinien \nermöglichen in erster Linie die Gesamturteile eine \nvergleichende Betrachtung. Bei gleichlautenden Gesamturteilen \nkann wegen der Schematisierung des Beurteilungssystems \naber auch die Bewertung vor allem der Hauptmerkmale \naussagekräftig sein. Dabei geht es nicht um beschreibende \nEinzelaussagen, die angesichts der Verwendung eines \nstandardisierten \"Beschreibungskatalogs\" in den Hintergrund \ntreten können, sondern um in Notenstufen ausgedrückte \nBewertungen, die als solche bei vergleichender Betrachtung \neine unmittelbare Reihung ermöglichen können.\n\n13\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 27. Februar \n2004 \n- 6 B 2451/03 -.\n\n14\n\nDen dagegen erhobenen Einwand des Antragsgegners, das \nnach den BRL Pol zustande gekommene Gesamturteil sei \nkeinesfalls wieder auf die Ebene der Hauptmerkmale \nzurückzuführen, so dass ein Rückgriff auf die reinen Punktwerte \nbewerteter Hauptmerkmale zu einer Verfälschung führen \nkönne, hält der Senat nicht für stichhaltig. Da der Rückgriff auf \ndie Bewertung der Hauptmerkmale im Rahmen des \nQualifikationsvergleichs ohnehin nur bei gleichem Gesamturteil \nin Betracht kommt, vermag der Senat nicht zu erkennen, \nweshalb eine solche inhaltliche Ausschöpfung das \nGesamturteil, welches als primäres Auswahlkriterium auf der \nLeistungsebene unverändert erhalten bleibt, verfälschen würde. \nEs geht auch nicht um eine Rückführung des Gesamturteils auf \ndie Ebene der Hauptmerkmale, sondern allein darum, die \nBewertung der Hauptmerkmale zur Gewinnung zusätzlicher \nErkenntnisse für den Qualifikationsvergleich heranzuziehen. Da \ndas Gesamturteil auf der Bewertung der Leistungs- und \nBefähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung \nbasiert (Nr. 9.1 BRL Pol), verliert die Bewertung der \nHauptmerkmale durch die Bildung des Gesamturteils keinesfalls \nihre Aussagekraft. Anderenfalls würde es keinen Sinn machen, \ndass die Beurteilungsrichtlinien die Berücksichtigung von \nRichtsätzen nicht nur beim Gesamturteil, sondern auch bei der \nBeurteilung der Hauptmerkmale vorschreiben (Nr. 8.2.2 BRL \nPol) und bei der Abweichung der Endbeurteilung vom \nBeurteilungsvorschlag eine Begründungspflicht sowohl \nhinsichtlich der Abweichung vom Gesamturteil als auch von der \nBewertung der Hauptmerkmale beinhalten (Nr. 9.2 BRL Pol). \nDaher behalten Hauptmerkmale auch bei einer Änderung des \nGesamturteils ihre Aussagekraft. Anders liegt der Fall bei den \nSubmerkmalen, weil diese vom Endbeurteiler grundsätzlich \nnicht geändert werden, wenn er in Anwendung von Nr. 9.2 BRL \nPol zu einer anderen Bewertung der Hauptmerkmale und des \nGesamturteils gelangt.\"\n\n15\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze drängt sich eine inhaltliche Ausschöpfung der \naktuellen Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen auf. Der \nAntragsteller hat beim Hauptmerkmal Leistungsergebnis die Höchstzahl von 5 \nPunkten erzielt; dem Beigeladenen sind insoweit nur 4 Punkte zugestanden worden. \nDie in den Beurteilungen vom 00.00.0000 des Weiteren bewerteten \nHauptmerkmale Leistungsverhalten und Sozialverhalten sind allerdings \nübereinstimmend mit jeweils 4 Punkten bewertet worden. Das rechtfertigt jedoch \nnicht, die unterschiedliche Bewertung des Hauptmerkmals Leistungsergebnis aus \ndem Qualifikationsvergleich von vornherein auszublenden. Dieses Hauptmerkmal ist \n(wie auch die Hauptmerkmale Leistungsverhalten und Sozialverhalten, vgl. die \nBeschlüsse des Senats vom 10. September 2004 - 6 B 1584/04 - und - 6 B 1585/04 -\n) nicht an eine bestimmte Funktion gebunden. Das Hauptmerkmal kann daher \nBedeutung für jedes Beförderungsamt haben. Gemäß der oben zitierten \nRechtsprechung des Senats musste die Kreispolizeibehörde N. somit - was \nnicht geschehen ist - zumindest ernsthaft in Betracht ziehen, diesen Unterschied in \nden aktuellen dienstlichen Beurteilungen in den Qualifikationsvergleich zwischen \ndem Antragsteller und dem Beigeladenen einzubeziehen. Die von der \nKreispolizeibehörde N. angewandte Praxis, aktuelle Beurteilungen generell \nnicht, sondern nur dann inhaltlich auszuschöpfen, wenn das Beförderungsamt, um \ndas es geht, besondere persönliche und/oder sachliche Anforderungen stellt und \nwenn die Einzelmerkmale der Beurteilungen zu derartigen Anforderungen etwas \naussagen, genügt dem nicht. \n\n16\n\nDer Senat betont, dass die bessere Bewertung des Hauptmerkmals \nLeistungsergebnis in der aktuellen dienstlichen Regelbeurteilung des Antragstellers \nbei der Beförderungsentscheidung nicht den Ausschlag geben muss. Den \nDienstherrn trifft bei der gegebenen Sachlage lediglich eine Begründungs- und \nSubstantiierungspflicht, wenn er einem solchen Unterschied in den Beurteilungen \nkeine Bedeutung beimessen will. Diesem Erfordernis ist der Antragsgegner jedoch \nbislang nicht nachgekommen, so dass sich die Auswahlentscheidung als defizitär \ndarstellt.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 \nVwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 72 des \nGerichtskostengesetzes in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283918","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-05/6-b-2182-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283918","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283918","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-05/6-b-2182-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283918","retrieved":"2026-07-09 02:59:34.451809+00:00"}}