{"status":"available","doknr":"OLD283917","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1105.2A4661.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-05","aktenzeichen":"2 A 4661/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Viertel. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die \ngeltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, der \nKläger zu 1) sei kein deutscher Volkszugehöriger, da er nicht in der Lage sei, im \nZeitpunkt einer Aussiedlung aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch \nauf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen. Ausweislich der \nAnhörung des Klägers zu 1) beim Konsularsprechtag der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland Almaty in Karaganda am 12. März 2001 habe der \nKläger zu 1) von den an ihn gerichteten Fragen die meisten überhaupt nicht \nverstanden. Auf die wenigen Fragen, die er inhaltlich bzw. ihrem Sinn nach \nverstanden habe, habe er in keinem einzigen Fall in einem richtig gebildeten Satz auf \nDeutsch antworten können. Das Ergebnis dieser Beweiswürdigung werde nicht durch \ndas in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörterte Vorbringen in der \nKlagebegründung in Frage gestellt. Der von den Klägern gestellte Beweisantrag \ngehe fehl. Würde die beantragte Zeugenvernehmung ergeben, dass der Kläger zu 1) \naktuell ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen könne, ließe das nur den Schluss \nzu, dass die nunmehr bewiesene Befähigung zur deutschen Sprache nachträglich \nund nicht aufgrund familiärer Vermittlung erworben sein müsse.\n\n4\n\nDie Antragsbegründung kann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils nicht begründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das \nVerwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger zu 1) nach dem \nErgebnis seiner Anhörung nicht in der Lage ist, aufgrund familiärer Vermittlung ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen. \nHierzu reicht auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n5\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 \nC 33.02 -, BVerwGE 119, 6, und - 5 C 11.03 -, DVBl \n2004, 448,\n\n6\n\nnicht aus, dass Fragen verstanden und durch einzelne Wörter zum Teil auch \nrichtig beantwortet werden. Vielmehr ist die Fähigkeit zu einem einigermaßen \nflüssigen, in ganzen Sätzen erfolgendem Austausch in Rede und Gegenrede \nerforderlich. Dass der Kläger zu 1) diese Voraussetzung entgegen der in der \nangefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung schon im Zeitpunkt der \nAnhörung durch die Beklagte erfüllte, wird auch in der Antragsbegründung nicht \nvorgetragen.\n\n7\n\nHinsichtlich der dort zunächst vertretenen Auffassung, die Anhörung des Klägers \nzu 1) sei \"nicht verwertbar\", fehlt es bezüglich der Protokollierung des hier \nmaßgeblichen Teils des Gesprächs, das in deutscher Sprache geführt worden ist, an \neiner hinreichenden Darlegung. Es wird insbesondere nicht ausgeführt, welche \nkonkreten Protokollierungen insoweit aus welchem Grund \"in sich widersprüchlich \nund zum Teil nicht nachvollziehbar\" bzw. \"unrichtig\" sein sollen. Die gegen das \nProtokoll des Sprachtests unsubstantiiert erhobenen Einwände beziehen sich \nstattdessen offensichtlich auf die in russischer Sprache durchgeführte und für die \nFeststellung der Sprachkenntnisse unmittelbar nicht relevante Befragung des Klägers \nzu 1). Dass zum Zeitpunkt der Anhörung andere Beurteilungsmaßstäbe galten als \nheute, steht der Verwertung der damals getroffenen tatsächlichen Feststellungen \nüber das Sprachvermögen und -verhalten des Klägers zu 1) durch ihre Beurteilung \nauf der Grundlage der nunmehr geltenden Maßstäbe grundsätzlich nicht entgegen. \nDass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten muss, wird in der \nAntragsbegründung nicht behauptet.\n\n8\n\nAuch die Auffassung, die Anhörung sei nicht verwertbar, weil der Kläger zu 1) \nerkennbar überfordert gewesen sei, kann die Zulassung der Berufung nicht \nrechtfertigen. Denn insoweit lässt die Antragsbegründung eine plausible Begründung \ndafür vermissen, dass der Kläger zu 1) tatsächlich überfordert gewesen ist.\n\n9\n\nIn der Antragsbegründung ist auch weiterhin nicht hinreichend substantiiert \ndargelegt, dass und warum die deutschen Sprachkenntnisse des Klägers zu 1) \nschon damals besser gewesen sein sollen als die bei seiner Anhörung gezeigten \nKenntnisse. Allein die in der Antragsbegründung insoweit aufgestellte einfache \nBehauptung, der Kläger zu 1) sei \"durchaus in der Lage, ein einfaches Gespräch in \ndeutscher Sprache zu führen, nur die bisherigen Feststellungen waren nicht mit der \nnotwendigen Sensibilität oder nicht durch eine ausreichend fachlich hierfür \nqualifizierte Person getroffen worden\", lassen Anhaltspunkte dafür, dass die \nSprachkenntnisse des Klägers zu 1) in Deutsch tatsächlich über die bei der \nAnhörung gezeigten Kenntnisse hinausreichten, nicht erkennen. Hierzu hätte es \nsubstantiierten Vortrages über das tatsächliche Sprachvermögen bedurft.\n\n10\n\nDie Rechtssache weist auch nicht die in der Antragsbegründung geltend \ngemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO). Soweit diese Schwierigkeiten damit begründet werden, dass bei \nder Beurteilung eines einfachen Gesprächs ein abstrakter Maßstab heranzuziehen \nsei, der bisher obergerichtlich nicht ausgearbeitet sei, ist die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens schon deshalb entbehrlich, weil das Bundesverwaltungsgericht \ninzwischen grundsätzlich entschieden hat, welche Anforderungen an ein einfaches \nGespräch im Sinne des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG zu stellen sind.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 \nC 33.02 -, BVerwGE 119, 6, und - 5 C 11.03 -, DVBl \n2004, 448.\n\n12\n\nDie Antragsbegründung legt auch nicht hinreichend dar, dass die Rechtssache \ngrundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Mit der Auslegung des \nBegriffs \"einfaches Gespräch\" hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen \nEntscheidungen vom 4. September 2004,\n\n13\n\nvgl. Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, \nBVerwGE 119, 6, und - 11.03 -, DVBl 2004, 448,\n\n14\n\ngrundsätzlich geklärt, welche tatbestandlichen Voraussetzungen ein \nAufnahmebewerber hinsichtlich des Bestätigungsmerkmals Sprache im Sinne des \n§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG erfüllen muss. Damit ist auch die in der Antragsbegründung \naufgeworfene Frage, ob die Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch \"zutage treten \nmuss\", geklärt. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Antragsbegründung geben \ndem Senat keinen Anlass, diese Frage noch einmal in einem Berufungsverfahren zu \nprüfen. Im Übrigen sind Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht bei seiner \nEntscheidung von einer anderen Beurteilung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG \nausgegangen ist als das Bundesverwaltungsgericht, von den Klägern nicht \nvorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.\n\n15\n\nDie von den Klägern weiter für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage, \"ob \nsich die Fiktion nicht auch auf die Probleme bei nachträglichem Verlust bzw. \nUnzumutbarkeit der Aufrechterhaltung ausreichender Sprachkenntnisse bezieht\" und \ndie dazu vertretene Auffassung, das Berufungsgericht habe \"noch nicht darüber \nentschieden, ob denn ... die Fähigkeit ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache \nnicht nur vorhanden sein muss, sondern auch nachvollziehbar in jeder Situation \nzutage treten muss\", kann die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen. \nIn der Rechtsprechung des Senates ist geklärt, dass die Vermittlung der deutschen \nSprache jedenfalls in der Familie in der ehemaligen Sowjetunion seit dem Zweiten \nWeltkrieg ungehindert möglich war, und schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz \n3 BVFG ist ohne weiteres ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund \nfamiliärer Vermittlung und damit jederzeit abrufbar ein einfaches Gespräch auf \nDeutsch geführt werden können muss.\n\n16\n\nSchließlich kann der Senat auch den von den Klägern geltend gemachten \nVerfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht feststellen. Die Kläger machen \nzwar geltend, die Ablehnung des Antrages auf Verlegung des Termins zur \nmündlichen Verhandlung sowie die durch die Ablehnung des Beweisantrages \nverweigerte Anhörung der Schwestern des Klägers zu 1) als Zeuginnen stelle eine \nVerletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Dies reicht zur Darlegung des \ngeltend gemachten Verfahrensmangels jedoch nicht aus.\n\n17\n\nDa der Vortrag der Kläger, wie oben aufgezeigt, keine hinreichenden \nAnhaltspunkte dafür bietet, dass die deutschen Sprachkenntnisse des Klägers zu 1) \nim Zeitpunkt der Anhörung durch die Beklagte tatsächlich über die bei der Anhörung \ngezeigten Kenntnisse hinausreichen, hätte hierzu zumindest vorgetragen werden \nmüssen, dass und warum den Klägern die Verlegung der mündlichen Verhandlung \nauf einen späteren Zeitpunkt die Möglichkeit gegeben hätte, familiär vermittelte \nausreichende deutsche Sprachkenntnisse des Klägers zu 1) im Sinne des § 6 Abs. 2 \nSatz 3 BVFG darzulegen. Denn auch die persönliche Teilnahme des Klägers zu 1) \nan einer späteren mündlichen Verhandlung würde für den Erfolg der Klage \nvoraussetzen, dass er zu diesem Zeitpunkt aufgrund familiärer Vermittlung ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG hätte \nführen können. Dies wird von den Klägern selbst in der Antragsbegründung nicht \neinmal behauptet und erst recht nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Das \nAufzeigen von \"Indizien\", die \"Fehler bei der Anhörung oder evtl. erheblich bessere \ndeutsche Sprachkenntnisse jedenfalls nicht ausgeschlossen haben\", reichen hierzu \noffensichtlich nicht aus.\n\n18\n\nDie auf die Ablehnung des Beweisantrages gestützte Gehörsrüge dringt \nebenfalls nicht durch. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in \nVerbindung mit den Vorschriften des Prozessrechts gebietet zwar die \nBerücksichtigung erheblicher Beweisanträge und die Nichtberücksichtigung eines \nvon den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisantrages verstößt dann \ngegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn sie im Prozessrecht keine \nStütze mehr findet.\n\n19\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. September 1999 - \n1 BvR 47/99 -, NJW 2000, 1327, vom 12. März 1999 - 2 \nBvR 206/98 -, NVwZ-Bei-lage I 6/1999, 51 (52) und \nvom 18. Juni 1993 - 2 BvR 22/93 -, InfAuslR 1993, 349 \n(353).\n\n20\n\nHier hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag jedoch bereits als nicht \nerheblich bewertet. Es hat nämlich die unter Bezugnahme auf den Schriftsatz der \nKläger vom 17. September 2003 allein unter Beweis gestellten für ein einfaches \nGespräch auf Deutsch ausreichenden Sprachkenntnisse als im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung gegeben angesehen. Da die Kläger mit ihrem \nZulassungsvorbringen sich auch nicht im Ansatz mit der vom Verwaltungsgericht für \ndie Ablehnung des Beweisantrages gegebenen Begründung auseinander setzen, ist \neine Gehörsrüge nicht dargetan.\n\n21\n\nSofern das Vorbringen der Kläger, \"das Gericht hätte zumindest die persönlich \nanwesenden Schwestern des Klägers zu 1)\", die \"wegen der tatsächlichen aktuellen \ndeutschen Sprachkenntnisse\" benannt worden seien, \"als Zeuginnen wegen der \ngenauen Umstände der familiären Sprachvermittlung und der tatsächlichen aktuellen \nSprachkenntnisse des Klägers zu 1) befragen müssen\", als Aufklärungsrüge zu \nverstehen sein soll, bleibt auch dieser der Erfolg versagt. Die Kläger machen nicht \nhinreichend deutlich, dass sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, \ndass eine Vernehmung der Schwestern des Klägers zu 1) als Zeuginnen geboten \ngewesen wäre. Der diesbezügliche Vortrag in der Antragsbegründung ist bereits \nunschlüssig. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des \nVerwaltungsgerichts vom 24. September 2003 hatten die Kläger die Vernehmung der \nZeuginnen N. M. und N1. L. beantragt. Hinweise auf eine Schwester N1. \nL. des Klägers zu 1) sind in den dem Senat vorliegenden Akten jedoch nicht \nvorhanden. Nach den Angaben der Kläger im Aufnahmeantrag handelt es sich bei \nN1. L. vielmehr um die Mutter des Klägers zu 1). Hiervon abgesehen lässt die \nvon den Klägern vertretene Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte die \nSchwestern des Klägers zu 1) \"wegen der genauen Umstände der familiären \nSprachvermittlung und der tatsächlichen aktuellen deutschen Sprachkenntnisse des \nKlägers zu 1) befragen müssen\", in dem prozessrechtlich gebotenen Maße nicht \nerkennen, welche konkreten Tatsachen bzw. Umstände die Schwestern des Klägers \nzu 1) zu seinem Sprachverhalten bekunden konnten und sollten. Auch der Umstand, \ndass diese \"Schwestern\" inzwischen Spätaussiedlerbescheinigungen ausgestellt \nbekommen haben, sagt ohne weitere Angaben noch nichts darüber aus, dass und in \nwelchem Maße der Kläger zu 1) die deutsche Sprache familiär vermittelt bekommen \nhat, zumal die als Zeugin benannte (Halb-)Schwester N. M. nach ihren \nAngaben im Antrag auf Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung am 9. \nNovember 1956 geboren wurde und damit über fünfzehn Jahre älter ist als der \nKläger zu 1).\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG iVm den §§ 13 Abs. 1, \n14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 72 Nr. 1 GKG iVm § \n25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ \n124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283917","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-05/2-a-4661-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283917","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283917","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-05/2-a-4661-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283917","retrieved":"2026-07-09 02:59:34.370837+00:00"}}