{"status":"available","doknr":"OLD283943","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1104.11A2446.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-04","aktenzeichen":"11 A 2446/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg.\n\n3\n\nDie allein geltend gemachte grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylVfG) der Frage, \n\n4\n\n\"ob sich die Lage für die arabischen Ehegatten \nvon Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina \nnach dem 11. September nachhaltig verändert \nhat\",\n\n5\n\nwird nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. \n\n6\n\nMit der Grundsatzrüge muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen \nwerden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse \nder Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer \nKlärung bedarf.\n\n7\n\nBVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, \nBVerwGE 70, 24 ff. (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG \na. F.), und Beschluss vom 2. Oktober 1984 - 1 B \n114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f. (zu § 132 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n8\n\nVorliegend fehlt es bereits an substantiierten Erläuterungen zur fallübergreifenden \nBedeutung der aufgeworfenen tatsächlichen Frage. Dies wäre allerdings erforderlich \ngewesen. Denn nach den Erfahrungen des Senats aus einer Vielzahl von \nAsylverfahren bosnischer Staatsangehöriger in den vergangenen Jahren sind sog. \nMischehen zwischen Ehegatten, die einerseits aus Bosnien-Herzegowina stammen, \nund andererseits \"arabischer\" Herkunft sind, der absolute Ausnahmefall. \n\n9\n\nDarüberhinaus genügt ein auf grundsätzliche Bedeutung gestützter \nZulassungsantrag nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, wenn \nlediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen \nVerhältnisse stellten sich anders dar, als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es \nist vielmehr im Einzelnen darzulegen\n\n10\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 \nB 105.92 -, NJW 1993, 2825 f. (zu § 133 Abs. 3 Satz \n3 VwGO) -,\n\n11\n\nwelche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Auch dies \nist hier nicht geschehen. Zwar mag es zutreffen, dass nach den Terroranschlägen \nvom 11. September 2001 in Bosnien-Herzegowina - genauso wie im übrigen \nwesteuropäischen Ausland bzw. weltweit - Ausländern \"arabischer\" Herkunft von \nSeiten der jeweiligen staatlichen Sicherheitsorgane eine besondere Beachtung \ngeschenkt worden ist. Sofern sich aus den von den Klägerinnen erwähnten \nZeitungsartikeln ergeben sollte, dass in Bosnien-Herzegowina \"arabischen \nEhepartnern entweder keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird, bzw. die bereits \nerteilte Aufenthaltsgenehmigung entzogen wird und wahllos Abschiebungen \ndurchgeführt werden, ... ohne dass ein Zusammenhang mit der Terrororganisation \nAl-Kaida erkennbar war\", besagt dies allerdings noch nicht, dass hiervon auch der \nEhemann bzw. der Vater der Klägerinnen betroffen wäre. Zum einen lassen sich dem \nvom Verwaltungsgericht ebenfalls zitierten und zeitlich nach dem 11. September \n2001 erstellten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2002 keinerlei \nAnhaltspunkte für eine derartige Vorgehensweise des bosnischen Staates \nentnehmen. Zum anderen erscheint fraglich, ob der Ehemann bzw. Vater der \nKlägerinnen - ein gebürtiger Libanese - als von \"arabischer\" Herkunft angesehen \nwird. Letztlich entscheidend ist jedoch, dass nicht erkannt werden kann, den \nKlägerinnen drohe im Falle ihrer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina eine \nVerletzung des hier in Rede stehenden Rechts aus § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 8 \nAbs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - \nEuropäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Nach dieser Vorschrift hat \njedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Art. 8 Abs. 2 \nEMRK verbietet außer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Eingriffe der \nBehörden in die Ausübung dieses Rechts. Die Europäische \nMenschenrechtskonvention gilt nach der Verfassung Bosnien-Herzegowinas als \nunmittelbares staatliches Recht. Ihre Einhaltung wird zum einen von unabhängigen \nInstitutionen überwacht und zum anderen von der Ombudsperson bzw. der \nMenschenrechtskammer durchgesetzt. \n\n12\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 30. April 1999 \n- 23 A 3741/93.A -, S. 21 des Urteilsabdrucks \nm. w. N.\n\n13\n\nEs ist den Klägerinnen und/oder ihrem Ehemann bzw. Vater durchaus \nzuzumuten, der Einhaltung des von ihnen in Anspruch genommenen Rechts \naus Art. 8 EMRK in Bosnien-Herzegowina selbst Geltung zu verschaffen. Ein \nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis aufgrund der Europäischen \nMenschenrechtskonvention liegt nicht stets schon dann vor, wenn dem \nabzuschiebenden Ausländer in seinem Heimatstaat nicht alle Rechte der \nKonvention gewährleistet sind. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht \naufgrund des Art. 8 EMRK ohne weiteres verpflichtet, ausländischen Ehegatten \nverschiedener Staatsangehörigkeit, von denen keiner ein Bleiberecht für \nDeutschland hat oder jemals hatte und die beide ausreisepflichtig sind, die \nFührung der Ehe in Deutschland zu ermöglichen, indem zumindest von einer \nAbschiebung abgesehen wird, solange die Heimatstaaten nicht dem jeweils \nanderen Ehegatten den Aufenthalt gestatten.\n\n14\n\nZwar mag es einem gemeinsamen europäischen Menschenrechtsstandard \nentsprechen, dass die Staaten den eigenen Angehörigen das Zusammenleben \nmit einem ausländischen Ehepartner in ihrem Staatsgebiet grundsätzlich \nermöglichen, wenn nicht ausnahmsweise schwerwiegende Gründe \ninsbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen den Aufenthalt \ndes Ausländers sprechen. Es ist dann aber in erster Linie Sache der \nKlägerinnen und/oder ihres Ehemannes bzw. Vaters, etwaige Ansprüche \ninsoweit gegebenenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen, selbst wenn damit \neine zeitweise Trennung der Familie verbunden sein sollte. Freilich könnte von \neiner grundsätzlichen Verpflichtung Bosnien-Herzegowinas, dem Ehemann \nbzw. Vater der Klägerinnen ein Einreisevisum zum Schutze der ehelichen \nLebensgemeinschaft zu erteilen, allenfalls dann ausgegangen werden, wenn \ndie Klägerinnen tatsächlich in ihre Heimat zurückkehren, nicht aber, solange \nsie sich in Deutschland aufhalten und sich gegen ihre Abschiebung in einem \nmehrjährigen Rechtsstreit wehren.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1999 \n- 1 B 2.99 -, InfAuslR 1999, 330 (331).\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n17\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 \nAsylVfG).\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283943","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-04/11-a-2446-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283943","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283943","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-04/11-a-2446-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283943","retrieved":"2026-07-09 02:59:36.605248+00:00"}}