{"status":"available","doknr":"OLD283980","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1103.9A1698.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-03","aktenzeichen":"9 A 1698/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 41.051,11 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Er legt nicht in einer den Anforderungen des \n§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise das Vorliegen der behaupteten \nZulassungsgründe dar.\n\n3\n\nDas gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Derartige Zweifel im \nSinne überwiegender Bedenken gegen die Ergebnisrichtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Wertung, die Gebührenbescheide vom 5. und 22. August \n1997, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 1999, seien im \nangefochtenen Umfang rechtmäßig, lassen sich dem Zulassungsantrag nicht \nentnehmen. \n\n4\n\nDie Klägerin macht vorrangig geltend, die den angegriffenen \nGebührenfestsetzungen als unmittelbare bzw. mittelbare Bemessungsgrundlage \nzugrunde gelegte Rohbausumme von ingesamt knapp über 6,24 Mio. DM sei in \nrechtswidriger Weise überhöht. Die hierzu gegebenen Begründungen dringen indes \nnicht durch. Die Klägerin rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe übersehen, \ndass die Ermittlung landesdurchschnittlicher Rohbaukosten ein voll überprüfbarer Akt \nder Tatsachenermittlung sei, wobei die Behörde prüfen müsse, ob die jeweiligen \npauschalen Rohbauwerte nach der Rohbauwerttabelle für das Vorhaben passten; sie \nüberschreite ihren Schätzungsspielraum nach der Rechtsprechung des Senats, wenn \nsie ein Vorhaben falsch einstufe. Es wäre wegen der konkreten einfachen \nBauausführung und den niedrigen tatsächlichen Rohbaukosten ihres Vorhabens \nsachgerechter gewesen, an Stelle der vom Beklagten angewandten Nr. 17 der \nRohbaukostentabelle in ihrer hier maßgeblichen Fassung für das Jahr 1997 auf die \nNrn. 22 bis 24 der erwähnten Tabelle zurückzugreifen. Diese - ohnehin nur die \nRohbaukostenermittlung für die Verkaufsfläche des hier genehmigten Möbelmarkts \nbetreffenden - Rügen geben für eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen \nGebührenfestsetzungen nichts her. Die vom Zulassungsvorbringen zitierte \nRechtsprechung zur vollen Überprüfbarkeit der pauschalierten Rohbaukosten betrifft \nallein die Frage, ob die für eine bestimmte Bauwerksgruppe als landesweite \ndurchschnittliche Rohbaukosten angesetzten Beträge zutreffend (ermittelt) sind.\n\n5\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13. \nNovember 1996 - 8 B 212.96 -.\n\n6\n\nDass die in Nr. 17 der o.g. Tabelle festgelegten Rohbaukosten in ihrer Funktion \nals landesweite Durchschnittskosten der gesamten hiervon erfassten \nmehrgeschossigen Geschäftshäuser über 2000 m² Verkaufsfläche, insbesondere \nsoweit dabei die - auch für die Verkaufsfläche des Möbelmarkts der Klägerin \nangewandte - Abschlagsregelung bei einfacher Ausführung und überwiegender \nAusstellungsfläche eingreift, unrichtig sein könnten, zeigt der Zulassungsantrag nicht \nmit substantiierten Erwägungen auf. Das ferner angesprochene Urteil des Senats \nvom 1. Februar 1998 - 9 A 1252/88 - ist unter dem geltend gemachten Aspekt der \nÜberschreitung eines der Behörde eingeräumten Schätzungsspielraums bei der \nBestimmung der maßgeblichen Rohbausumme für den vorliegenden Fall ohne \nAussagekraft. Der darin für das seinerzeit zur Entscheidung stehende Vorhaben \nzuerkannte Schätzungsspielraum gründete sich darauf, dass jenes Vorhaben weder \nin seiner Gesamtheit noch mit seinen wesentlichen Teilen einer bzw. mehreren \nbestimmten Bauwerksgruppen nach der Rohbaukostentabelle zuzuordnen war. Eine \nsolche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Der Teil des Möbelmarkts der Klägerin, \nin dem sich die Verkaufsfläche befindet, fällt auf Grund seiner Nutzungsart und \nseiner Baumaße, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt und insofern \nnicht mit durchgreifenden Rügen angegriffen, unter die Gruppe der \nmehrgeschossigen Geschäftshäuser mit über 2000 m² Verkaufsfläche gemäß Nr. 17 \nder o.g. Tabelle. Eine alternative Einordnung unter die Nrn. 22 bis 24 der besagten \nTabelle sieht diese - im Unterschied zur Regelung für eingeschossige \nGeschäftshäuser nach Nr. 16, die ggfs. auch Nr. 22 zugeordnet werden können - \ngerade nicht vor. Angesichts dessen kommt es im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit \nder streitigen Gebührenfestsetzungen vorliegend allein darauf an, ob die von der \nerwähnten Tabelle unter Nr. 17 für die Verkaufsflächen von Vorhaben der \ngegebenen Art getroffene und vom Beklagten bei der Gebührenbemessung zu \nbeachtende Festlegung eines Rohbaukostenwertes von 129,- DM/m³ umbauten \nRaumes (215,- DM abzgl. 40%) gegen höherrangiges Recht verstößt. Dafür bietet \nder Zulassungsantrag indes keine substantiierten Anhaltspunkte.\n\n7\n\nDas Zulassungsvorbringen legt nicht dar, dass die vorbezeichnete Typenbildung \nunter dem Gesichtspunkt der relativen Binnengerechtigkeit gegen den \nGleichheitsgrundsatz verstoßen könnte. Die Klägerin rügt insofern im Kern, \ngroßflächige Verkaufsstätten auf der \"grünen Wiese\" mit deutlich über 10.000 m² \nVerkaufsfläche, die wie hier als einfache Hallenbauten ausgestaltet seien, könnten \nnicht mit sonstigen in Massivbauweise errichteten Geschäftshäusern in \nInnenstadtlagen, wie sie bei der erstmaligen Schaffung der Rohbaukostentabelle für \ndie Nr. 17 prägend gewesen seien, in einer Bauwerksgruppe zusammengefasst \nwerden. Die tatsächlichen Rohbaukosten für Vorhaben der erstgenannten Art seien \nmit 50,- - 60,- DM/m³ umbauten Raumes deutlich niedriger, was auf Grund der \nvorbezeichneten Entstehungsgeschichte der seither nur indexierten Rohbauwerte \nnicht berücksichtigt werde. Insofern sei der vom Senat in seinem Urteil vom 19. \nDezember 1997 - 9 A 5943/96 - als Verstoß gegen den Grundsatz der \nTypengerechtigkeit bezeichnete Fall gegeben, dass die pauschalierten \nRohbausummen den bauwerkstypischen Anteil der tatsächlichen Rohbaukosten an \nden Herstellungskosten landesweit signifikant überstiegen. Im vorliegenden Fall \nerreiche die pauschaliert ermittelte Rohbausumme nahezu den Wert der gesamten \nHerstellungskosten des Vorhabens. Damit wird ein relevanter Verstoß gegen den \nGleichheitsgrundsatz unter dem Aspekt der Typengerechtigkeit bzw. relativen \nBinnengerechtigkeit nicht aufgezeigt. \n\n8\n\nZunächst ist schon die Einstufung des vorliegend genehmigten Möbelmarkts als \nbesonders großflächiges Geschäftshaus mit einer Gesamtverkaufsfläche von \nvermeintlich über 34.000 m² unzutreffend. Der streitige Möbelmarkt verfügt - im \nGegensatz zu dem parallel in der Nähe errichteten weiteren Einrichtungshaus der \nKlägerin - nur über eine kleinere Verkaufsfläche von knapp über 3600 m². \nUnbeschadet dessen entsteht eine Pflicht zur weitergehenden Differenzierung in \nForm der Bildung einer eigenen Rohbaukostengruppe für diesen spezifischen \nVorhabentyp nicht zwingend bereits dann, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten \ndieses Typs die Pauschalwerte der einschlägigen Gruppe nach der \nRohbaukostentabelle unterschreiten. Die Anknüpfung der Baugenehmigungsgebühr \nund - mittelbar hierüber - der Gebühren für die Überwachung und \nZustandsbesichtigungen an einen pauschalierten Rohbauwert stellt lediglich einen \nErsatzmaßstab an Stelle des an sich der Gebührenbemessung zugrunde zu \nlegenden und somit für die Typenbildung letztlich maßgebenden Wertes des \nGegenstandes dar. Damit einhergehend sagt die Unterschreitung derartiger \npauschalierter Werte (durch die tatsächlichen Rohbaukosten) nichts unmittelbar \ndarüber aus, dass die erteilte Baugenehmigung bzw. die Überwachungs- und \nAbnahmetätigkeiten für den Träger des Vorhabens einen entsprechenden geringeren \nWert hat. Infolgedessen ist es für sich genommen ohne relevante Bedeutung und \nführt nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG zur (teilweisen) \nUnzulässigkeit bzw. Unanwendbarkeit der jeweiligen pauschalierten Rohbauwerte, \nwenn es Bauwerkstypen gibt, deren tatsächliche Rohbaukosten erheblich unter den \npauschalierten Werten der für sie einschlägigen Gruppe liegen. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2000 - 11 \nB 20.00 -, DÖV 2000, 821, nach dessen \nGrundsätzen für die gegenteiligen, ohnehin nicht \nweiter begründeten Erwägungen des OVG \nGreifswald in dessen Urteil vom 15. November 1995 \n- 6 L 36/95 -, NVwZ-RR 1997, 61 f., kein Raum \n(mehr) ist. \n\n10\n\nDementsprechend ist auch der von der Klägerin geltende gemachte Umstand, \ndie pauschalierte Rohbausumme überschreite die tatsächlichen Rohbaukosten um \nmehr als 150 %, für sich genommen nicht geeignet, eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 \nGG wegen unzulässiger Typisierung darzutun. Dass mit den geltend gemachten \ngeringeren tatsächlichen Rohbaukosten ggfs. ein, die Bildung der einheitlichen \nTypengruppe hindernder, grundsätzlich geringerer Wert der Baugenehmigung bzw. \nder übrigen hier streitigen Amtshandlungen verbunden sein könnte, als er ansonsten \nfür bauliche Anlagen im Sinne von Nr. 17 der Rohbaukostentabelle üblich ist, lässt \nsich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Darauf bezogene Einwände enthält \ndas Vorbringen der Klägerin nicht. Legt das Zulassungsvorbringen mithin schon \nkeine für das maßgebliche Kriterium „Wert der Amtshandlungen\" relevante \nUnterschiedlichkeit und mithin keine Ungleichbehandlung dar, so braucht der von ihm \nweiter geltend gemachten Erwägung der fehlenden Rechtfertigung einer solchen, \nnamentlich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, nicht weiter nachgegangen \nzu werden. \n\n11\n\nEbenso wenig verfängt der Hinweis der Klägerin auf die im besagten Senatsurteil \nvom 19. Dezember 1997 aufgestellten Grundsätze. Die insoweit angesprochenen \nErwägungen betreffen die generelle Zulässigkeit der Zugrundelegung pauschalierter \nRohbauwerte für einzelne Bauwerkstypen im Hinblick auf die von Art. 3 Abs. 1 GG \nverlangte relative Binnengerechtigkeit. In diesem Sinne ist in dem Urteil allein \nfestgestellt worden, dass eine unzulässige Gleichbehandlung ungleicher \nSachverhalte (nur) dann vorliegt, wenn die vorgegebene pauschalierte Ermittlung der \nRohbaukosten landesweit zu Werten führt, die für den jeweils streitigen Bauwerkstyp \nden strukturellen Bezug zum übergeordneten Bemessungskriterium der \n\"Rohbausumme\" vermissen lässt und damit im Binnenverhältnis zu Lasten jenes \nBauwerkstyps einen partiellen Differenzierungsausfall bedingt. Für das \nangesprochene landesweite, mithin generelle Fehlen eines solchen strukturellen \nBezugs, das erst bei einer (durchgängigen) signifikanten Überschreitung der dem \njeweiligen Bauwerkstyp immanenten Bandbreite des Anteils der Rohbausumme an \nden gesamten Herstellungskosten anzunehmen ist, kann eine entsprechende \nAbweichung im zu entscheidenden Einzelfall naturgemäß lediglich ein weitere \nErmittlungen nach sich ziehendes Indiz, nicht aber mehr sein. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997, \n- 9 A 5943/96 -, S. 31,32 der Urteilsabschrift, sowie \nBeschluss vom 20. Juli 2004 - 9 A 201/02 -.\n\n13\n\nEinen danach gegebenen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zeigt der \nZulassungsantrag nicht auf. Es ist schon fraglich, ob die ausgeführten Grundsätze \nhier Anwendung finden, weil sie im Hinblick auf die Wahrung einer ausreichenden \nBinnengerechtigkeit zwischen den verschiedenen Bauwerksgruppen der Tabelle, \nnicht aber bezüglich der Einhaltung einer solchen zwischen verschiedenen \nGebäudetypen innerhalb einer Bauwerksgruppe, wie hier von der Klägerin in Abrede \ngestellt, entwickelt worden sind. Selbst wenn die Grundsätze auch darauf \nübertragbar sein sollten, fehlt es jedenfalls an der Darlegung des Vorliegens der \nentsprechenden Voraussetzungen. Die Klägerin hat lediglich behauptet, bei \nVorhaben wie dem vorliegenden überstiegen die pauschaliert ermittelten \nRohbaukosten - bezogen auf die Verkaufsflächen des Gebäudes - landesweit und \nsignifikant den Anteil der tatsächlichen Rohbaukosten an den Herstellungskosten; die \ntatsächlichen Rohbaukosten lägen insoweit mit 50,- bis 60,- DM/m³ umbauten \nRaumes deutlich unter den vom Beklagten abgerechneten 129,- DM/m³. Abgesehen \ndavon, dass die letztgenannte Angabe nicht im Einklang mit der eigenen Mitteilung \nder Klägerin im parallelen Genehmigungsverfahren des größeren, ebenfalls in \nHallenbauweise errichteten Einrichtungshauses steht, für das voraussichtliche \nRohbaukosten von 73,- DM/m³ genannt worden sind, liefert der Zulassungsantrag \nauch im übrigen keine, den Darlegungserfordernissen genügenden Anhaltspunkte für \neine durchgängige Überhöhung der geltend gemachten Art. Aus dem Abstellen auf \ndie Verhältnisse im vorliegenden Einzelfall ergibt sich noch nicht, dass die für den \nvorliegenden Bauwerkstyp nach Nr. 17 der maßgeblichen Tabelle festgelegten \npauschalierten Rohbauwerte im erläuterten Sinne generell, d.h. bei vergleichbaren \nVorhaben regelmäßig und landesweit, die für jenen Bauwerkstyp übliche Bandbreite \ndes Anteils der Rohbausumme an den gesamten Herstellungskosten deutlich \nüberschreiten. Dafür können die genannten, allein auf das Vorhaben der Klägerin \nbezogenen Daten entsprechend den dargestellten Grundsätzen allenfalls ein Hinweis \nsein. Folglich hätte es im Rahmen des Darlegungserfordernisses weiterer \nsubstantiierter Ausführungen zu jenem Aspekt bedurft. Das gilt um so mehr, als dem \nUmstand einer - gegenüber den sonstigen Gebäuden nach Nr. 17 der Tabelle - \ngünstigeren Errichtungsweise von in Hallenbauweise erstellten Verkaufsflächen der \nbetroffenen Art dadurch Rechnung getragen worden ist, dass für diese der auch hier \ngewährte Abschlag von 40 % vorgesehen ist. An entsprechenden substantiierten \nErwägungen, die die Behauptung einer generellen Überhöhung im aufgezeigten \nSinne stützen könnten, fehlt es indes im Zulassungsantrag. \n\n14\n\nEbenso wenig dringt der Einwand der Klägerin durch, die angefochtenen \nGebührenfestsetzungen verstießen gegen das Äquivalenzprinzip als spezielle \nAusformung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Abgabenrecht. Die Klägerin \nleitet einen solchen grundsätzlichen Verstoß daraus her, dass die \nBaugenehmigungs- und Kontrollgebühren bei tatsächlichen Rohbaukosten von \nknapp 2,5 Mio. DM einen Anteil von etwa 4,9 % an diesen Kosten ausmachten, \nmithin den im erwähnten Senatsurteil vom 19. Dezember 1997 für noch zulässig \nerachteten Anteil von 2,4 % - auf den in etwa auch der Verordnungsgeber selbst \nabstelle - um mehr als das Doppelte überstiegen. Bei dieser Höhe sei eine \nEinschränkung der nach Art 14 GG geschützten Baufreiheit anzunehmen. Die Rügen \nverfangen nicht. Das Äquivalenzprinzip ist verletzt, wenn zwischen Gebühr und \nLeistung bzw. Aufwand der Behörde ein gröbliches Missverhältnis besteht. Folglich \nkann die Prüfung der Wahrung dieses Prinzips immer nur differenziert für die \njeweilige einzelne Leistung der Behörde, mithin für die einzelne Amtshandlung, \ndurchgeführt werden. Dementsprechend betrafen die o.g. - ohnehin nicht im Sinne \neiner schematischen Obergrenze zu verstehenden - Feststellungen des Senats zur \nWahrung des Äquivalenzprinzips bei einem Gebührenanteil von 2,4% nur die \nBaugenehmigungsgebühr. Auf dieser Grundlage ist für einen Verstoß der streitigen \nGebührenfestsetzungen gegen das Äquivalenzprinzip nichts erkennbar. Die bloße \nBaugenehmigungsgebühr beträgt 81.159,- DM. Die relevanten Rohbaukosten sind \nmit den von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahrenszug mitgeteilten knapp 2,5 \nMio. DM, auf die der Zulassungsantrag Bezug nimmt, ersichtlich zu knapp \nbemessen. Denn in der hierzu überreichten Auflistung vom 26. März 1999 fehlen \ninsbesondere die Tiefbau- und Planungskosten sowie die auf Steuern entfallenden \nBeträge. \n\n15\n\nVgl. zur Einbeziehung auch jener Beträge in die \nRohbausumme: OVG NRW, Urteil vom 19. \nDezember 1997, - 9 A 5943/96 -.\n\n16\n\nBei überschlägiger Hinzurechnung jener Beträge ist von tatsächlichen \nRohbaukosten von mindestens ca. 3 Mio. DM auszugehen. Auf diesen Betrag \nbezogen macht die Baugenehmigungsgebühr lediglich einen Anteil von ca. 2,7 % \naus und liegt damit im Bereich des im angesprochenen Urteil für zulässig Erachteten. \nEine andere Bewertung folgt auch nicht aus den Erwägungen der Klägerin, der \nAufwand der Beklagten im Genehmigungsverfahren sei durch die verlangte \nEinschaltung von Sachverständigen für die Bereiche Standsicherheit und \nBrandschutz deutlich reduziert worden. Für den im Hinblick auf die Wahrung des \nÄquivalenzprinzips besonders gewichtigen Wert der Leistung \"Baugenehmigung\" ist \nder besagte Umstand ohne Belang. Auch mit Blick auf den Aufwand des Beklagten \nist die vorgenommene Sachverständigeneinschaltung nicht geeignet, im konkreten \nFall zu einer Äquivalenzstörung zu führen. Sie entspricht auf der Grundlage der dazu \nerlassenen baurechtlichen Vorschriften bei Vorhaben der hier gegebenen \nGrößenordnung dem - von den gebührenrechtlichen Bestimmungen unterstellten - \nRegelfall und begründet daher keinen atypischen, nur geringere Gebühren \nrechtfertigenden Sonderfall. Ein sachverständig gefertigter Standsicherheitsnachweis \ngehörte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 der Verordnung über bautechnische \nPrüfungen in ihrer hier maßgeblichen Fassung vom 6. Dezember 1995 (GV.NRW. S. \n1241) - BauPrüfVO - zu den grundsätzlich vom Bauherrn im Genehmigungsverfahren \neinzureichenden Bauvorlagen. Entsprechendes gilt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 6 \nAbs. 2 BauPrüfVO bei Bauvorhaben der hier gegebenen Größenordnung mit \nbeträchtlichem Kundenverkehr für die Vorlage einer gutachterlichen \nbrandschutztechnischen Stellungnahme. Zudem entsteht auch hinsichtlich jener \nAspekte ein beachtlicher behördlicher Aufwand, weil zumindest die Plausibilität und \nVollständigkeit der eingereichten sachverständigen Stellungnahmen einschließlich \ndaraus zu ziehender Folgerungen für den Inhalt der Baugenehmigung (eventuelle \nAuflagen, Nebenbestimmungen) von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen sind. Im \nübrigen wirkt sich im Falle werthaltiger Amtshandlungen die nach § 3 GebG NRW \nlediglich vorgesehene Berücksichtigung des Aufwandes bei der \nGebührenbemessung ebenso wie das Äquivalenzprinzip nur insofern begrenzend \naus, als sich die Gebührenhöhe danach nicht vollständig von den Kosten des \nVerwaltungsaufwandes lösen darf. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 \n-sowie OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 9 A \n161/02 -.\n\n18\n\nDass diese unter Äquivalenzgesichtspunkten allein maßgebliche Grenze \nvorliegend überschritten sein könnte, legt das Zulassungsvorbringen - zumal unter \nBerücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zur Prüfungstätigkeit der Behörde \nauch im Falle der Vorlage sachverständiger Stellungnahmen - nicht dar. Den der \nKlägerin entstandenen Kosten für die Einschaltung der Sachverständigen im \nGenehmigungsverfahren kommt bezüglich der Wahrung des Äquivalenzprinzips \nkeine beachtliche eigenständige Bedeutung zu. Für die insofern aufgeworfene Frage, \nob zwischen dem Wert bzw. Aufwand der Amtshandlung „Baugenehmigung\" und der \nverlangten Gebühr ein gröbliches Missverhältnis besteht, ist die Höhe der besagten \nKosten bzw. ihr Anteil an den Rohbau- oder Herstellungskosten des Objekts ohne \nunmittelbare Aussagekraft. \n\n19\n\nWeiterhin zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, dass die angefochtenen \nÜberwachungsgebühren gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen könnten. Der \nEinwand, diese Gebühren mit einem Betrag von 215.000,- DM und einem Anteil von \n67 % an der Genehmigungsgebühr stünden in keinerlei Verhältnis zur Leistung der \nVerwaltung, die jeweils in „Spaziergängen und Besichtigungen der Baustelle\" \nbestanden habe, greift nicht durch. Er beruht schon auf unzutreffenden Zahlen. Denn \ndie Überwachungsgebühren sind vorliegend auf lediglich 40.579,50 DM festgesetzt \nworden, betragen mithin nur ca. 50 % der o.g. Genehmigungsgebühr. Auch im \nÜbrigen verfängt der Einwand nicht. Die bloße Augenscheinseinnahme zum Zwecke \nder Kontrolle, ob die Baugenehmigung und/oder das sonstige materielle Baurecht \neingehalten wird, stellt eine gebührenpflichtige Überwachungstätigkeit im Sinne der \nrelevanten gebührenrechtlichen Bestimmungen dar. Der maßgebliche Nutzen der \nÜberwachungsmaßnahmen für den Bauherrn lässt bei Vorhaben der hier betroffenen \nGrößenordnung mit einem erheblichen wirtschaftlichen Wert Überwachungsgebühren \nin Höhe von 40.579,50,- DM - mithin lediglich ca. 1,35 % der o.g. Rohbaukosten und \ndeutlich weniger als 1% der gesamten Herstellungskosten - ohne weiteres \nangemessen erscheinen. Dieser Nutzen liegt darin, dass eine Kontrolldienstleistung \nerbracht wird, die dem Bauherrn bei positivem wie negativem Ausgang einen für den \nweiteren Baufortgang bzw. die weitere Planung bedeutsamen Aufschluss zur \nrechtlichen Ordnungsgemäßheit des jeweiligen Prüfungsabschnitts verschafft. Diese \nDienstleistung ermöglicht insbesondere das frühzeitige Erkennen relevanter \nBaurechtsverstöße, was wiederum zur Vermeidung oder Verringerung ansonsten \nauftretender Fehlinvestitionen bzw. zeitlicher Verzögerungen des Nutzungsbeginns \nführt.\n\n20\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April \n2003 - 9 A 3382/01 - und vom 9. Juni 2004,- 9 A \n161/02 -.\n\n21\n\nAngesichts dessen kann keine Rede davon sein, ein angemessener Vorteil im \nSinne der - im Übrigen ohnehin nicht weiter erläuterten - Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts zu den baden-württembergischen Studiengebühren sei \nhinsichtlich der Überwachungstätigkeiten nicht erkennbar. Soweit die Klägerin auf \neine ihrer Ansicht nach nur geringe Intensität der einzelnen \nÜberwachungsmaßnahmen hinweist und insofern den dem Beklagten entstandenen \nAufwand ansprechen will, ist bereits oben ausgeführt worden, dass das \nÄquivalenzprinzip lediglich eine vollständige Loslösung von den der Behörde \nentstehenden Kosten bzw. sonstigem Aufwand der Amtshandlung untersagt. Dafür, \ndass ein solcher Fall hier gegeben sein könnte, liefert das Zulassungsvorbringen \nkeine substantiierten Anhaltspunkte.\n\n22\n\nFerner lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen, dass bei einer \nGesamtschau der Gebühren und der Kosten für die durch öffentlich-rechtliche \nVorschriften vorgegebene Einschaltung Sachverständiger eine die Baufreiheit aus \nArt. 14 GG einschränkende prohibitive Wirkung anzunehmen sein könnte. Die \ngesamten in den angegriffenen Bescheiden festgesetzten Gebühren von knapp über \n138.000,- DM betragen lediglich ca. 2,2 bis 2,5 % der Herstellungskosten für den \nMöbelmarkt. Jedenfalls für einen noch darüber liegenden Anteil an \nSachverständigenkosten gibt das Zulassungsvorbringen nichts her. Bei einem \nGesamtanteil der vorgenannten Gebühren und Kosten von somit maximal 4,4 bis 5 \n% der Herstellungskosten kann indes von einer prohibitiven, die Baufreiheit \nerdrückenden Wirkung keine Rede sein. \n\n23\n\nDie weiteren Erwägungen der Klägerin zu einem zumindest gebotenen \nBilligkeitserlass begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils. Sie führen schon deshalb nicht weiter, weil sich die \nangefochtenen Bescheide auch in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu \neinem entsprechenden Erlassanspruch nicht verhalten und dieser damit \neinhergehend auch nicht Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens geworden ist. \nEinen Verpflichtungsantrag auf Billigkeitserlass hat die Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung nicht gestellt; die seinerzeitige Antragstellung, die den Streitgegenstand \ndes vorliegenden Verfahrens bestimmt, erschöpfte sich vielmehr in einem bloßen \nAnfechtungsbegehren. Im Übrigen lässt das Vorbringen der Klägerin auch - wie \nbereits vom Verwaltungsgericht im Sinne eines \"obiter dictums\" zu Recht \nangenommen - keine Anhaltspunkte für eine sachliche Unbilligkeit der \nangefochtenen Gebührenfestsetzungen erkennen. \n\n24\n\nAus den vorstehend erörterten Rügen des Zulassungsvorbringens ergeben sich \nweiterhin keine besonderen, d.h. überdurchschnittlichen tatsächlichen und/oder \nrechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die von der Klägerin \naufgeworfenen Fragen und Problemstellungen gehen über das übliche \nSchwierigkeitsspektrum gebührenrechtlicher Streitverfahren nicht hinaus; dies wird \ninsbesondere daran deutlich, dass sie sich auf der Grundlage der angeführten \naktuellen Rechtsprechung ohne weiteres im oben erläuterten Sinne lösen lassen. \n\n25\n\nEbenso wenig zeigt das Zulassungsvorbringen eine grundsätzliche Bedeutung \nder Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die von der Klägerin zunächst \naufgeworfenen, sinngemäß wiederum nur auf die Verkaufsflächen des streitigen \nMöbelmarktes bezogenen Fragen, \n\n26\n\nob die zuständigen Bauaufsichtsbehörden unter \nBerücksichtigung der mittlerweile allgemein \nbekannten tatsächlichen Rohbaukosten berechtigt \nsind, vergleichbare Vorhaben wie Hallenbauten zu \nbehandeln,\n\n27\n\nund\n\n28\n\nob in Ermangelung einer entsprechenden \nTypisierung die tatsächlichen Rohbaukosten \nzugrunde gelegt werden dürfen,\n\n29\n\nstellen sich schon nicht entscheidungserheblich. Im Hinblick auf die allein zu \nprüfende Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenfestsetzungen kommt es nicht \ndarauf an, ob die Bauaufsichtsbehörden zu dem angesprochenen Verhalten \nberechtigt wären bzw. auf die tatsächlichen Rohbaukosten abstellen dürften. Eine \nRechtswidrigkeit der Gebührenbescheide läge vielmehr nur dann vor, wenn \nentsprechende Verpflichtungen bestünden. Anhaltspunkte für derartige \nVerpflichtungen, die sodann einen damit verbundenen Klärungsbedarf für ein \nBerufungsverfahren begründen könnten, lassen sich dem Zulassungsantrag indes - \nwie bereits oben erläutert - nicht entnehmen. Ähnliches gilt für die weiteren \nFragen,\n\n30\n\nob die Überschreitung der der \nGebührenbemessung zugrunde gelegten fiktiven \nRohbaukosten von über 150 % im Verhältnis zu den \ntatsächlichen Rohbaukosten und die Überschreitung \neines Anteils von etwa 5,4 % der Gebühren an den \ntatsächlichen Rohbaukosten, insbesondere unter \nBerücksichtigung weiterer erheblicher Aufwendungen \nfür die die Verwaltung entlastende Vergabe von \nPrüfaufgaben an externe Sachverständige noch von \ndem Äquivalenzprinzip und dem \nVerhältnismäßigkeitsansatz gedeckt ist,\n\n31\n\nund\n\n32\n\nob in einer derartigen Gebührenbelastung eine \nEinschränkung der Baufreiheit i.S.d. Art. 14 GG zu \nsehen ist.\n \nDiese Fragen stellen sich vorliegend mit dem formulierten Inhalt deshalb nicht, weil \ndie ihnen zugrunde gelegten Zahlenwerte - unbeschadet dessen, dass die Klägerin \nselbst an anderer Stelle des Zulassungsantrags von einem relevanten \nGebührenanteil von nur 4.9 % ausgeht - jedenfalls wegen des oben ausgeführten \nAbstellens auf eine zu geringe Summe tatsächlicher Rohbaukosten nicht zutreffend \nsind. Im Übrigen lassen sich die unter den besagten Aspekten von der Klägerin \nerhobenen Einwände, wie ebenfalls schon oben gezeigt, auf der Grundlage der \nbislang ergangenen und noch nicht überholten Rechtsprechung, insbesondere des \nSenats, ohne weiteres schon im Zulassungsverfahren dahin klären, dass bei den hier \ngegebenen Verhältnissen weder ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip noch eine \nunzulässige Einschränkung der Baufreiheit anzunehmen ist. \n\n33\n\nSchließlich legt das Zulassungsvorbringen auch keinen relevanten \nVerfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung \nberuhen kann. Die Klägerin rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 86 \nAbs. 1 VwGO wegen des Unterlassens der mit den drei Hilfsbeweisanträgen \nverlangten Ermittlungsmaßnahmen. Die Hilfsbeweisanträge verhielten sich zur Frage \nder Wesensmerkmale des Gebäudetyps nach Nr. 17 der Rohbauwerttabelle zum \nZeitpunkt der erstmaligen Erhebung der Rohbauwerte (1. Hilfsbeweisantrag) sowie \nzu geringeren Rohbaukosten für Baulichkeiten der hier zu beurteilenden Art als sie in \nder besagten Nr. der Tabelle vorgesehen sind (2. und 3. Hilfsbeweisantrag). Ein \nrelevanter Aufklärungsfehler ist im Hinblick auf diese Umstände bereits deshalb \nausgeschlossen, weil es auf sie nach der - für die Beurteilung eines \nErmittlungsmangels allein maßgeblichen - Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht ankam. Das ergibt sich aus den entsprechenden, die \nHilfsbeweisanträge ablehnenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im \nangegriffenen Urteil, wonach für die Entscheidungsfindung sowohl die Fassung der \nRohbaukostentabelle im Jahre 1984 als auch die Differenz zwischen tatsächlichen \nund pauschalierten Rohbaukosten ohne Belang gewesen sei (S. 11, 12 u. 15 der \nUrteilsabschrift). \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG in der hier gemäß § 72 Nr. 1 GKG anzuwendenden, bis \nzum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.\n\n35\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283980","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-03/9-a-1698-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283980","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283980","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-03/9-a-1698-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283980","retrieved":"2026-07-09 02:59:40.189516+00:00"}}