{"status":"available","doknr":"OLD283979","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1103.9A1688.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-03","aktenzeichen":"9 A 1688/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 173.101,63 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Er legt nicht in einer den Anforderungen des \n§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise das Vorliegen der behaupteten \nZulassungsgründe dar.\n\n3\n\nDas gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Derartige Zweifel im \nSinne überwiegender Bedenken gegen die Ergebnisrichtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Wertung, die Gebührenbescheide vom 19. Juni 1997 (in \nForm der Abänderung vom 5. August 1997) und vom 22. August 1997, jeweils in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 1999, seien im angefochtenen \nUmfang rechtmäßig, lassen sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. \n\n4\n\nDie Klägerin macht vorrangig geltend, die den angegriffenen \nGebührenfestsetzungen als unmittelbare bzw. mittelbare Bemessungsgrundlage \nzugrunde gelegte Rohbausumme von knapp über 24,9 Mio. DM sei in rechtswidriger \nWeise überhöht. Die hierzu gegebenen Begründungen dringen indes nicht durch. Die \nKlägerin rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Ermittlung \nlandesdurchschnittlicher Rohbaukosten ein voll überprüfbarer Akt der \nTatsachenermittlung sei, wobei die Behörde prüfen müsse, ob die jeweiligen \npauschalen Rohbauwerte nach der Rohbauwerttabelle für das Vorhaben passten; sie \nüberschreite ihren Schätzungsspielraum nach der Rechtsprechung des Senats, wenn \nsie ein Vorhaben falsch einstufe. Es wäre wegen der konkreten einfachen \nBauausführung und den niedrigen tatsächlichen Rohbaukosten ihres Vorhabens \nsachgerechter gewesen, an Stelle der vom Beklagten angewandten Nr. 17 der \nRohbaukostentabelle in ihrer hier maßgeblichen Fassung für das Jahr 1997 auf die \nNrn. 22 bis 24 der erwähnten Tabelle zurückzugreifen. Diese Rügen geben für eine \nRechtswidrigkeit der angefochtenen Gebührenfestsetzungen nichts her. Die vom \nZulassungsvorbringen zitierte Rechtsprechung zur vollen Überprüfbarkeit der \npauschalierten Rohbaukosten betrifft allein die Frage, ob die für eine bestimmte \nBauwerksgruppe als landesweite durchschnittliche Rohbaukosten angesetzten \nBeträge zutreffend (ermittelt) sind.\n\n5\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13. \nNovember 1996 - 8 B 212.96 -.\n\n6\n\nDass die in Nr. 17 der o.g. Tabelle festgelegten Rohbaukosten in ihrer Funktion \nals landesweite Durchschnittskosten der gesamten hiervon erfassten \nmehrgeschossigen Geschäftshäuser über 2000 m² Verkaufsfläche, insbesondere \nsoweit dabei die - auch für den Möbelmarkt der Klägerin angewandte - \nAbschlagsregelung bei einfacher Ausführung und überwiegender Ausstellungsfläche \neingreift, unrichtig sein könnten, zeigt der Zulassungsantrag nicht mit substantiierten \nErwägungen auf. Das ferner angesprochene Urteil des Senats vom 1. Februar 1989 - \n9 A 1252/88 - ist unter dem geltend gemachten Aspekt der Überschreitung eines der \nBehörde eingeräumten Schätzungsspielraums bei der Bestimmung der \nmaßgeblichen Rohbausumme für den vorliegenden Fall ohne Aussagekraft. Der \ndarin für das seinerzeit zur Entscheidung stehende Vorhaben zuerkannte \nSchätzungsspielraum gründete sich darauf, dass jenes Vorhaben in seiner \nGesamtheit nicht einer bestimmten Bauwerksgruppe nach der Rohbaukostentabelle \nzuzuordnen war. Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Der Möbelmarkt \nder Klägerin fällt auf Grund seiner Nutzungsart und seiner Baumaße, wie vom \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt und insofern nicht mit durchgreifenden \nRügen angegriffen, unter die Gruppe der mehrgeschossigen Geschäftshäuser mit \nüber 2000 m² Verkaufsfläche gemäß Nr. 17 der o.g. Tabelle. Eine alternative \nEinordnung unter die Nrn. 22 bis 24 der besagten Tabelle sieht diese - im \nUnterschied zur Regelung für eingeschossige Geschäftshäuser nach Nr. 16, die ggfs. \nauch Nr. 22 zugeordnet werden können - gerade nicht vor. Angesichts dessen \nkommt es im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Gebührenfestsetzungen \nvorliegend allein darauf an, ob die von der erwähnten Tabelle unter Nr. 17 für \nVorhaben der gegebenen Art getroffene, vom Beklagten bei der \nGebührenbemessung zu beachtende Festlegung eines Rohbaukostenwertes von \n129 ,- DM/m³ umbauten Raumes (215 ,- DM abzgl. 40%) gegen höherrangiges Recht \nverstößt. Dafür bietet der Zulassungsantrag indes keine substantiierten \nAnhaltspunkte.\n\n7\n\nDas Zulassungsvorbringen legt nicht dar, dass die vorbezeichnete Typenbildung \nunter dem Gesichtspunkt der relativen Binnengerechtigkeit gegen gegen den \nGleichheitsgrundsatz verstoßen könnte. Die Klägerin rügt insofern im Kern, \ngroßflächige Verkaufsstätten auf der \"grünen Wiese\", die wie hier als einfache \nHallenbauten ausgestaltet seien, könnten nicht mit sonstigen in Massivbauweise \nerrichteten Geschäftshäusern in Innenstadtlagen, wie sie bei der erstmaligen \nSchaffung der Rohbaukostentabelle für die Nr. 17 prägend gewesen seien, in einer \nBauwerksgruppe zusammengefasst werden. Die tatsächlichen Rohbaukosten für \nVorhaben der erstgenannten Art seien mit 50 - 60 DM/m³ umbauten Raumes deutlich \nniedriger, was auf Grund der vorbezeichneten Entstehungsgeschichte der seither nur \nindexierten Rohbauwerte nicht berücksichtigt werde. Insofern sei der vom Senat in \nseinem Urteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96 - als Verstoß gegen den \nGrundsatz der Typengerechtigkeit bezeichnete Fall gegeben, dass die \npauschalierten Rohbausummen den bauwerkstypischen Anteil der tatsächlichen \nRohbaukosten an den Herstellungskosten landesweit signifikant überstiegen. Im \nvorliegenden Fall erreiche die pauschaliert ermittelte Rohbausumme nahezu den \nWert der gesamten Herstellungskosten des Vorhabens. Damit wird ein relevanter \nVerstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz unter dem Aspekt der Typengerechtigkeit \nbzw. relativen Binnengerechtigkeit nicht aufgezeigt. \n\n8\n\nEine Pflicht zur weitergehenden Differenzierung in Form der Bildung einer \neigenen Rohbaukostengruppe für einen spezifischen Vorhabentyp, hier für den der \nKlägerin genehmigten Möbelmarkt in Hallenbauweise, entsteht nicht zwingend \nbereits dann, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten dieses Typs die Pauschalwerte \nder einschlägigen Gruppe nach der Rohbaukostentabelle unterschreiten. Die \nAnknüpfung der Baugenehmigungsgebühr und - mittelbar hierüber - der Gebühren \nfür die Überwachung und Zustandsbesichtigungen an einen pauschalierten \nRohbauwert stellt lediglich einen Ersatzmaßstab an Stelle des an sich der \nGebührenbemessung zugrunde zu legenden und somit für die Typenbildung letztlich \nmaßgebenden Wertes des Gegenstandes dar. Damit einhergehend sagt die \nUnterschreitung derartiger pauschalierter Werte (durch die tatsächlichen \nRohbaukosten) nichts unmittelbar darüber aus, dass die erteilte Baugenehmigung \nbzw. die Überwachungs- und Abnahmetätigkeiten für den Träger des Vorhabens \neinen entsprechenden geringeren Wert hat. Infolgedessen ist es für sich genommen \nohne relevante Bedeutung und führt nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. \n1 GG zur (teilweisen) Unzulässigkeit bzw. Unanwendbarkeit der jeweiligen \npauschalierten Rohbauwerte, wenn es Bauwerkstypen gibt, deren tatsächliche \nRohbaukosten erheblich unter den pauschalierten Werten der für sie einschlägigen \nGruppe liegen. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2000 - 11 \nB 20.00 -, DÖV 2000, 821, nach dessen \nGrundsätzen für die gegenteiligen, ohnehin nicht \nweiter begründeten Erwägungen des OVG \nGreifswald in dessen Urteil vom 15. November 1995 \n- 6 L 36/95 -, NVwZ-RR 1997, 61 f., kein Raum \n(mehr) ist. \n\n10\n\nDementsprechend ist auch der von der Klägerin geltende gemachte Umstand, \ndie pauschalierte Rohbausumme überschreite die tatsächlichen Rohbaukosten um \nmehr als 150 %, für sich genommen nicht geeignet, eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 \nGG wegen unzulässiger Typisierung darzutun. Dass mit den geltend gemachten \ngeringeren tatsächlichen Rohbaukosten ggfs. ein, die Bildung der einheitlichen \nTypengruppe hindernder, grundsätzlich geringerer Wert der Baugenehmigung bzw. \nder übrigen hier streitigen Amtshandlungen verbunden sein könnte, als er ansonsten \nfür bauliche Anlagen im Sinne von Nr. 17 der Rohbaukostentabelle üblich ist, lässt \nsich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Darauf bezogene Einwände enthält \ndas Vorbringen der Klägerin nicht. Legt das Zulassungsvorbringen mithin schon \nkeine für das maßgebliche Kriterium „Wert der Amtshandlungen\" relevante \nUnterschiedlichkeit und mithin keine Ungleichbehandlung dar, so braucht der von ihm \nweiter geltend gemachten Erwägung der fehlenden Rechtfertigung einer solchen, \nnamentlich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, nicht weiter nachgegangen \nzu werden. \n\n11\n\nEbenso wenig verfängt der Hinweis der Klägerin auf die im besagten Senatsurteil \nvom 19. Dezember 1997 aufgestellten Grundsätze. Die insoweit angesprochenen \nErwägungen betreffen die generelle Zulässigkeit der Zugrundelegung pauschalierter \nRohbauwerte für einzelne Bauwerkstypen im Hinblick auf die von Art. 3 Abs. 1 GG \nverlangte relative Binnengerechtigkeit. In diesem Sinne ist in dem Urteil allein \nfestgestellt worden, dass eine unzulässige Gleichbehandlung ungleicher \nSachverhalte (nur) dann vorliegt, wenn die vorgegebene pauschalierte Ermittlung der \nRohbaukosten landesweit zu Werten führt, die für den jeweils streitigen Bauwerkstyp \nden strukturellen Bezug zum übergeordneten Bemessungskriterium der \n\"Rohbausumme\" vermissen lässt und damit im Binnenverhältnis zu Lasten jenes \nBauwerkstyps einen partiellen Differenzierungsausfall bedingt. Für das \nangesprochene landesweite, mithin generelle Fehlen eines solchen strukturellen \nBezugs, das erst bei einer (durchgängigen) signifikanten Überschreitung der dem \njeweiligen Bauwerkstyp immanenten Bandbreite des Anteils der Rohbausumme an \nden gesamten Herstellungskosten anzunehmen ist, kann eine entsprechende \nAbweichung im zu entscheidenden Einzelfall naturgemäß lediglich ein weitere \nErmittlungen nach sich ziehendes Indiz, nicht aber mehr sein. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - \n9 A 5943/96 -, S. 31,32 der Urteilsabschrift sowie \nBeschluss vom 20. Juli 2004 - 9 A 201/02 -.\n\n13\n\nEinen danach gegebenen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zeigt der \nZulassungsantrag nicht auf. Es ist schon fraglich, ob die ausgeführten Grundsätze \nhier Anwendung finden, weil sie im Hinblick auf die Wahrung einer ausreichenden \nBinnengerechtigkeit zwischen den verschiedenen Bauwerksgruppen der Tabelle, \nnicht aber bezüglich der Einhaltung einer solchen zwischen verschiedenen \nGebäudetypen innerhalb einer Bauwerksgruppe, wie hier von der Klägerin in Abrede \ngestellt, entwickelt worden sind. Selbst wenn die Grundsätze auch darauf \nübertragbar sein sollten, fehlt es jedenfalls an der Darlegung des Vorliegens der \nentsprechenden Voraussetzungen. Die Klägerin hat lediglich behauptet, bei \nVorhaben wie dem vorliegenden überstiegen die pauschaliert ermittelten \nRohbaukosten landesweit und signifikant den Anteil der tatsächlichen Rohbaukosten \nan den Herstellungskosten und die tatsächlichen Rohbaukosten lägen mit 50,- bis 60 \n,- DM/m³ umbauten Raumes deutlich unter den vom Beklagten abgerechneten 129,- \nDM/m³. Abgesehen davon, dass die letztgenannte Angabe im Widerspruch zur \neigenen Mitteilung der Klägerin im Genehmigungsverfahren über voraussichtliche \nRohbaukosten von 73,- DM/m³ steht, liefert der Zulassungsantrag auch im übrigen \nkeine, den Darlegungserfordernissen genügenden Anhaltspunkte für eine \ndurchgängige Überhöhung der geltend gemachten Art. Aus dem Abstellen auf die \nVerhältnisse im vorliegenden Einzelfall ergibt sich noch nicht, dass die für den \nvorliegenden Bauwerkstyp nach Nr. 17 der maßgeblichen Tabelle festgelegten \npauschalierten Rohbauwerte im erläuterten Sinne generell, d.h. bei vergleichbaren \nVorhaben regelmäßig und landesweit, die für jenen Bauwerkstyp übliche Bandbreite \ndes Anteils der Rohbausumme an den gesamten Herstellungskosten deutlich \nüberschreiten. Dafür können die genannten, allein auf das Vorhaben der Klägerin \nbezogenen Daten entsprechend den dargestellten Grundsätzen allenfalls ein Hinweis \nsein. Folglich hätte es im Rahmen des Darlegungserfordernisses weiterer \nsubstantiierter Ausführungen zu jenem Aspekt bedurft. Das gilt um so mehr, als dem \nUmstand einer - gegenüber den sonstigen Gebäuden nach Nr. 17 der Tabelle - \ngünstigeren Errichtungsweise von in Hallenbauweise erstellten Verkaufsstätten der \nbetroffenen Art dadurch Rechnung getragen worden ist, dass für diese der auch hier \ngewährte Abschlag von 40 % vorgesehen ist. An entsprechenden substantiierten \nErwägungen, die die Behauptung einer generellen Überhöhung im aufgezeigten \nSinne stützen könnten, fehlt es indes im Zulassungsantrag. \n\n14\n\nEbenso wenig dringt der Einwand der Klägerin durch, die angefochtenen \nGebührenfestsetzungen verstießen gegen das Äquivalenzprinzip als spezielle \nAusformung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Abgabenrecht. Die Klägerin \nleitet einen solchen grundsätzlichen Verstoß daraus her, dass die \nBaugenehmigungs- und Kontrollgebühren bei tatsächlichen Rohbaukosten von \nknapp 10 Mio. DM einen Anteil von etwa 5,4 % an diesen Kosten ausmachten, mithin \nden im erwähnten Senatsurteil vom 19. Dezember 1997 für noch zulässig erachteten \nAnteil von 2,4 % - auf den in etwa auch der Verordnungsgeber selbst abstelle - um \nmehr als das Doppelte überstiegen. Bei dieser Höhe sei eine Einschränkung der \nnach Art 14 GG geschützten Baufreiheit anzunehmen. Die Rügen verfangen nicht. \nDas Äquivalenzprinzip ist verletzt, wenn zwischen Gebühr und Leistung bzw. \nAufwand der Behörde ein gröbliches Missverhältnis besteht. Folglich kann die \nPrüfung der Wahrung dieses Prinzips immer nur differenziert für die jeweilige \neinzelnen Leistung der Behörde, mithin für die einzelne Amtshandlung, durchgeführt \nwerden. Dementsprechend betrafen die o.g. - ohnehin nicht im Sinne einer \nschematischen Obergrenze zu verstehenden - Feststellungen des Senats zur \nWahrung des Äquivalenzprinzips bei einem Gebührenanteil von 2,4% nur die \nBaugenehmigungsgebühr. Auf dieser Grundlage ist für einen Verstoß der streitigen \nGebührenfestsetzungen gegen das Äquivalenzprinzip nichts erkennbar. Die bloße \nBaugenehmigungsgebühr beträgt 322.283,- DM. Die relevanten Rohbaukosten sind \nmit den von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahrenszug mitgeteilten knapp 10 \nMio. DM, auf die der Zulassungsantrag Bezug nimmt, ersichtlich zu knapp \nbemessen. Denn in der hierzu überreichten Auflistung vom 26. März 1999 fehlen \ninsbesondere die Tiefbau- und Planungskosten sowie die auf Steuern entfallenden \nBeträge. \n\n15\n\nVgl. zur Einbeziehung auch jener Beträge in die \nRohbausumme: OVG NRW, Urteil vom 19. \nDezember 1997 - 9 A 5943/96 -.\n\n16\n\nBei überschlägiger Hinzurechnung jener Beträge ist von tatsächlichen \nRohbaukosten von mindestens ca. 12 Mio. DM auszugehen. Auf diesen Betrag \nbezogen macht die Baugenehmigungsgebühr lediglich einen Anteil von etwa 2,68% \naus und liegt damit im Bereich des im angesprochenen Urteil für zulässig Erachteten. \nEine andere Bewertung folgt auch nicht aus den Erwägungen der Klägerin, der \nAufwand der Beklagten im Genehmigungsverfahren sei durch die verlangte \nEinschaltung von Sachverständigen für die Bereiche Standsicherheit und \nBrandschutz deutlich reduziert worden. Für den im Hinblick auf die Wahrung des \nÄquivalenzprinzips besonders gewichtigen Wert der Leistung \"Baugenehmigung\" ist \nder besagte Umstand ohne Belang. Auch mit Blick auf den Aufwand des Beklagten \nist die vorgenommene Sachverständigeneinschaltung nicht geeignet, im konkreten \nFall zu einer Äquivalenzstörung zu führen. Sie entspricht auf der Grundlage der dazu \nerlassenen baurechtlichen Vorschriften bei Vorhaben der hier gegebenen \nGrößenordnung dem - von den gebührenrechtlichen Bestimmungen unterstellten - \nRegelfall und begründet daher keinen atypischen, nur geringere Gebühren \nrechtfertigenden Sonderfall. Ein sachverständig gefertigter Standsicherheitsnachweis \ngehörte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 der Verordnung über bautechnische \nPrüfungen in ihrer hier maßgeblichen Fassung vom 6. Dezember 1995 (GV.NRW. S. \n1241) - BauPrüfVO - zu den grundsätzlich vom Bauherrn im Genehmigungsverfahren \neinzureichenden Bauvorlagen. Entsprechendes gilt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 6 \nAbs. 2 BauPrüfVO bei Bauvorhaben der hier gegebenen Größenordnung mit \nbeträchtlichem Kundenverkehr für die Vorlage einer gutachterlichen \nbrandschutztechnischen Stellungnahme. Zudem entsteht auch hinsichtlich jener \nAspekte ein beachtlicher behördlicher Aufwand, weil zumindest die Plausibilität und \nVollständigkeit der eingereichten sachverständigen Stellungnahmen einschließlich \ndaraus zu ziehender Folgerungen für den Inhalt der Baugenehmigung (eventuelle \nAuflagen, Nebenbestimmungen) von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen sind. Im \nübrigen wirkt sich im Falle werthaltiger Amtshandlungen die nach § 3 GebG NRW \nlediglich vorgesehene Berücksichtigung des Aufwandes bei der \nGebührenbemessung ebenso wie das Äquivalenzprinzip nur insofern begrenzend \naus, als sich die Gebührenhöhe danach nicht vollständig von den Kosten des \nVerwaltungsaufwandes lösen darf. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 \n-sowie OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 9 A \n161/02 -.\n\n18\n\nDass diese unter Äquivalenzgesichtspunkten allein maßgebliche Grenze \nvorliegend überschritten sein könnte, legt das Zulassungsvorbringen - zumal unter \nBerücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zur Prüfungstätigkeit der Behörde \nauch im Falle der Vorlage sachverständiger Stellungnahmen - nicht dar. Den der \nKlägerin entstandenen Kosten für die Einschaltung der Sachverständigen im \nGenehmigungsverfahren kommt bezüglich der Wahrung des Äquivalenzprinzips \nkeine beachtliche eigenständige Bedeutung zu. Für die insofern aufgeworfene Frage, \nob zwischen dem Wert bzw. Aufwand der Amtshandlung „Baugenehmigung\" und der \nverlangten Gebühr ein gröbliches Missverhältnis besteht, ist die Höhe der besagten \nKosten bzw. ihr Anteil an den Rohbau- oder Herstellungskosten des Objekts ohne \nunmittelbare Aussagekraft. \n\n19\n\nWeiterhin zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, dass die angefochtenen \nÜberwachungsgebühren gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen könnten. Der \nEinwand, diese Gebühren stünden mit ihrer Höhe von 67 % der \nGenehmigungsgebühr in keinerlei Verhältnis zur Leistung der Verwaltung, die jeweils \nin „Spaziergängen und Besichtigungen der Baustelle\" bestanden habe, greift nicht \ndurch. Auch die bloße Augenscheinseinnahme zum Zwecke der Kontrolle, ob die \nBaugenehmigung und/oder das sonstige materielle Baurecht eingehalten wird, stellt \neine gebührenpflichtige Überwachungstätigkeit im Sinne der relevanten \ngebührenrechtlichen Bestimmungen dar. Der maßgebliche Nutzen der \nÜberwachungsmaßnahmen für den Bauherrn läßt bei Vorhaben der hier betroffenen \nGrößenordnung mit einem erheblichen wirtschaftlichen Wert Überwachungsgebühren \nin Höhe von ca. 215.000,- DM - mithin lediglich \nknapp 1,8 % der o.g. Rohbaukosten und weniger als 1% der gesamten \nHerstellungskosten - ohne weiteres angemessen erscheinen. Dieser Nutzen liegt \ndarin, dass eine Kontrolldienstleistung erbracht wird, die dem Bauherrn bei positivem \nwie negativem Ausgang einen für den weiteren Baufortgang bzw. die weitere \nPlanung bedeutsamen Aufschluss zur rechtlichen Ordnungsgemäßheit des \njeweiligen Prüfungsabschnitts verschafft. Diese Dienstleistung ermöglicht \ninsbesondere das frühzeitige Erkennen relevanter Baurechtsverstöße, was wiederum \nzur Vermeidung oder Verringerung ansonsten auftretender Fehlinvestitionen bzw. \nzeitlicher Verzögerungen des Nutzungsbeginns führt.\n\n20\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April \n2003 - 9 A 3382/01 - und vom 9. Juni 2004, - 9 A \n161/02 -.\n\n21\n\nAngesichts dessen kann keine Rede davon sein, ein angemessener Vorteil im \nSinne der - im Übrigen ohnehin nicht weiter erläuterten - Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts zu den baden-württembergischen Studiengebühren sei \nhinsichtlich der Überwachungstätigkeiten nicht erkennbar. Soweit die Klägerin auf \neine ihrer Ansicht nach nur geringe Intensität der einzelnen \nÜberwachungsmaßnahmen hinweist und insofern den dem Beklagten entstandenen \nAufwand ansprechen will, ist bereits oben ausgeführt worden, dass das \nÄquivalenzprinzip lediglich eine vollständige Loslösung von den der Behörde \nentstehenden Kosten bzw. sonstigem Aufwand der Amtshandlung untersagt. Dafür, \ndass ein solcher Fall hier gegeben sein könnte, liefert das Zulassungsvorbringen \nkeine substantiierten Anhaltspunkte.\n\n22\n\nFerner lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen, dass bei einer \nGesamtschau der Gebühren und der Kosten für die durch öffentlich-rechtliche \nVorschriften vorgegebene Einschaltung Sachverständiger eine die Baufreiheit aus \nArt. 14 GG einschränkende prohibitive Wirkung anzunehmen sein könnte. Die \ngesamten in den angegriffenen Bescheiden festgesetzten Gebühren von knapp \n610.000,- DM betragen lediglich ca. 2,5 bis 3 % der Herstellungskosten für den \nMöbelmarkt. Jedenfalls für einen noch darüber liegenden Anteil an \nSachverständigenkosten gibt das Zulassungsvorbringen nichts her. Bei einem \nGesamtanteil der vorgenannten Gebühren und Kosten von somit maximal 5 bis 6 % \nder Herstellungskosten kann indes von einer prohibitiven, die Baufreiheit \nerdrückenden Wirkung keine Rede sein. \n\n23\n\nDie weiteren Erwägungen der Klägerin zur steuerrechtlichen Behandlung des \nMöbelmarktes auf der Grundlage der tatsächlichen Herstellungskosten sowie zu \neinem zumindest gebotenen Billigkeitserlass begründen ebenfalls keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dem erstgenannten Aspekt \nkommt vorliegend keinerlei Aussagekraft zu, da Steuern im Gegensatz zu den hier \nangefochtenen Verwaltungsgebühren nicht für eine erbrachte Leistung und mithin \nnach anderen Kriterien bzw. Voraussetzungen erhoben werden. Dies schließt eine \nVergleichbarkeit im geltend gemachten Sinne aus. Der Hinweis auf einen \nBilligkeitserlass führt schon deshalb nicht weiter, weil sich die angefochtenen \nBescheide auch in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu einem \nentsprechenden Erlassanspruch nicht verhalten und dieser auch nicht im Wege einer \ninsoweit ggfs. als Untätigkeitsklage erhobenen Verpflichtungsklage Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens geworden ist. Einen Verpflichtungsantrag auf \nBilligkeitserlass hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt; die \nseinerzeitige Antragstellung, die den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens \nbestimmt, erschöpfte sich vielmehr in einem bloßen Anfechtungsbegehren. Im \nÜbrigen lässt das Vorbringen der Klägerin auch - wie bereits vom Verwaltungsgericht \nim Sinne eines \"obiter dictums\" zu Recht angenommen - keine Anhaltspunkte für \neine sachliche Unbilligkeit der angefochtenen Gebührenfestsetzungen erkennen. \n\n24\n\nAus den vorstehend erörterten Rügen des Zulassungsvorbringens ergeben sich \nweiterhin keine besonderen, d.h. überdurchschnittlichen tatsächlichen und/oder \nrechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die von der Klägerin \naufgeworfenen Fragen und Problemstellungen gehen über das übliche \nSchwierigkeitsspektrum gebührenrechtlicher Streitverfahren nicht hinaus; dies wird \ninsbesondere daran deutlich, dass sie sich auf der Grundlage der angeführten \naktuellen Rechtsprechung ohne weiteres im oben erläuterten Sinne lösen lassen. \n\n25\n\nEbenso wenig zeigt das Zulassungsvorbringen eine grundsätzliche Bedeutung \nder Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die von der Klägerin zunächst \naufgeworfenen Fragen, \n\n26\n\nob die zuständigen Bauaufsichtsbehörden unter \nBerücksichtigung der mittlerweile allgemein \nbekannten tatsächlichen Rohbaukosten berechtigt \nsind, vergleichbare Vorhaben wie Hallenbauten zu \nbehandeln,\n\n27\n\nund\n\n28\n\nob in Ermangelung einer entsprechenden \nTypisierung die tatsächlichen Rohbaukosten \nzugrunde gelegt werden dürfen,\n\n29\n\nstellen sich schon nicht entscheidungserheblich. Im Hinblick auf die allein zu \nprüfende Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenfestsetzungen kommt es nicht \ndarauf an, ob die Bauaufsichtsbehörden zu dem angesprochenen Verhalten \nberechtigt wären bzw. auf die tatsächlichen Rohbaukosten abstellen dürften. Eine \nRechtswidrigkeit der Gebührenbescheide läge vielmehr nur dann vor, wenn \nentsprechende Verpflichtungen bestünden. Anhaltspunkte für derartige \nVerpflichtungen, die sodann einen damit verbundenen Klärungsbedarf für ein \nBerufungsverfahren begründen könnten, lassen sich dem Zulassungsantrag indes - \nwie bereits oben erläutert - nicht entnehmen. Ähnliches gilt für die weiteren \nFragen,\n\n30\n\nob die Überschreitung der der \nGebührenbemessung zugrunde gelegten fiktiven \nRohbaukosten von über 150 % im Verhältnis zu den \ntatsächlichen Rohbaukosten und die Überschreitung \neines Anteils von etwa 5,4 % der Gebühren an den \ntatsächlichen Rohbaukosten, insbesondere unter \nBerücksichtigung weiterer erheblicher Aufwendungen \nfür die die Verwaltung entlastende Vergabe von \nPrüfaufgaben an externe Sachverständige noch von \ndem Äquivalenzprinzip und dem \nVerhältnismäßigkeitsansatz gedeckt ist,\n\n31\n\nund\n\n32\n\nob in einer derartigen Gebührenbelastung eine \nEinschränkung der Baufreiheit i.S.d. Art. 14 GG zu \nsehen ist.\n \nDiese Fragen stellen sich vorliegend mit dem formulierten Inhalt deshalb nicht, weil \ndie ihnen zugrunde gelegten Zahlenwerte wegen des oben ausgeführten Abstellens \nder Klägerin auf eine zu geringe Summe tatsächlicher Rohbaukosten nicht zutreffend \nsind. Im Übrigen lassen sich die unter den besagten Aspekten von der Klägerin \nerhobenen Einwände - wie ebenfalls schon oben gezeigt - auf der Grundlage der \nbislang ergangenen, noch nicht überholten Rechtsprechung, insbesondere des \nSenats, ohne weiteres schon im Zulassungsverfahren dahin klären, dass bei den hier \ngegebenen Verhältnissen weder ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip noch eine \nunzulässige Einschränkung der Baufreiheit anzunehmen ist. \n\n33\n\nSchließlich legt das Zulassungsvorbringen auch keinen relevanten \nVerfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung \nberuhen kann. Die Klägerin rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 86 \nAbs. 1 VwGO wegen des Unterlassens der mit den drei Hilfsbeweisanträgen \nverlangten Ermittlungsmaßnahmen. Die Hilfsbeweisanträge verhielten sich zur Frage \nder Wesensmerkmale des Gebäudetyps nach Nr. 17 der Rohbauwerttabelle zum \nZeitpunkt der erstmaligen Erhebung der Rohbauwerte (1. Hilfsbeweisantrag) sowie \nzu geringeren Rohbaukosten für Baulichkeiten der hier zu beurteilenden Art als sie in \nder besagten Tabelle vorgesehen sind (2. und 3. Hilfsbeweisantrag). Eine relevanter \nAufklärungsfehler ist im Hinblick auf diese Umstände bereits deshalb \nausgeschlossen, weil es auf sie nach der - für die Beurteilung eines \nErmittlungsmangels allein maßgeblichen - Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht ankam. Das ergibt sich aus den entsprechenden, die \nHilfsbeweisanträge ablehnenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im \nangegriffenen Urteil, wonach für die Entscheidungsfindung sowohl die Fassung der \nRohbaukostentabelle im Jahre 1984 als auch die Differenz zwischen tatsächlichen \nund pauschalierten Rohbaukosten ohne Belang gewesen sei (S. 10, 11 u. 14 der \nUrteilsabschrift). \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG in der hier gemäß § 72 Nr. 1 GKG anzuwendenden, bis \nzum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.\n\n35\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283979","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-03/9-a-1688-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283979","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283979","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-03/9-a-1688-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283979","retrieved":"2026-07-09 02:59:40.102715+00:00"}}