{"status":"available","doknr":"OLD283978","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1103.2A4000.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-03","aktenzeichen":"2 A 4000/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in \ngleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat nach Anhörung der \nBeteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, mit dem Antrag,\n\n3\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen,\n\n4\n\nist begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten \nAufnahmebescheides.\n\n5\n\nAls Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 des Gesetzes über \ndie Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz \n- BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, \nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung \nund zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und \nAusländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I 1950, in Betracht. \nNach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit \nWohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die \nVoraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Hier besteht ein solcher Anspruch \nnicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger nach der Aufgabe seines \nWohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler erfüllt.\n\n6\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen \nSowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \nder Kläger nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG \ndeutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine \nentsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen \nVolkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das Bekenntnis \nzum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt \nwerden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur \nfestgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung \nzumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n7\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, weil es bei ihm jedenfalls an \neinem wirksamen Bekenntnis zum deutschen Volkstum fehlt. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG \nin der seit dem 7. September 2001 geltenden Fassung des \nSpätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 setzt für die Eigenschaft als \ndeutscher Volkszugehöriger voraus, dass sich der Betreffende nach Erreichen der \nBekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise \"nur\" zum deutschen Volkstum bekannt hat. \nDamit ist die nach früherem Recht maßgebliche, auf den Zeitpunkt des Verlassens \nder Aussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung \n(bzw. des Bekenntnisses auf andere Weise) bezogene Betrachtungsweise, nach der \nes ausreichte, dass die Erklärung zum deutschen Volkstum zu einem beliebigen \nZeitpunkt bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine \njedenfalls an der Bekenntnisfähigkeit ansetzende zeitraumbezogene Betrachtung \nabgelöst worden. Ein Bekenntnis \n\nzum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise \ngenügt den rechtlichen Anforderungen danach nicht. Bei Personen im \nbekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den gesamten Zeitraum \nzwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, also durch eine \nentsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise, feststellbar \nsein. Ein über einen längeren Zeitraum andauernder bekenntnisloser Zustand ist \nausgeschlossen.\n\n8\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. November 2003, - 5 C \n14.03 -, BVerwGE 119, 188, - 40.03 -, BVerwGE 119, 192, und - 41.03 -, NVwZ-RR \n2004, 541.\n\n9\n\nDanach erfüllt der Kläger selbst dann, wenn man zu seinen Gunsten nicht nur \nunterstellt, dass sein Vater sich bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen \nam 21. Juni 1941 gemäß § 6 Abs. 1 BVFG wirksam zum deutschen Volkstum \nbekannt hat und der Kläger deshalb von einem deutschen Volkszugehörigen \nabstammt, sondern darüber hinaus weiter davon ausgeht, dass er aufgrund einer \nfehlerhaften Eintragung der Nationalität seines Vaters in seiner Geburtsurkunde die \ndeutsche Nationalität bei der Ausstellung seines ersten Inlandspasses nicht wählen \nkonnte, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht.\n\n10\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss bei Personen \nim bekenntnisfähigen Alter grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt \nder Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG feststellbar sein. Reicht mithin für die \nZeit nach Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit das Fehlen eines \nGegenbekenntnisses nicht aus, um das Erfordernis eines ausschließlichen \nBekenntnisses nur zum deutschen Volkstum bis zum Zeitpunkt des Verlassens der \nAussiedlungsgebiete auszufüllen, schließt dies nach Eintritt der Bekenntnis- oder \nErklärungsfähigkeit und Abgabe der nach sowjetischem Recht erforderlichen \nErklärung zur Nationalität die Annahme eines gleichwohl fortbestehenden längeren \nZeitraumes eines „bekenntnislosen\" Zustandes aus. Ein Bekenntnis „nur\" zum \ndeutschen Volkstum kann allein derjenige ablegen, dessen nach außen tretende \nErklärungen und Handlungen von einem entsprechenden inneren \nVolkstumsbewusstsein getragen werden. Nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 Satz \n1 BVFG besteht die Notwendigkeit, dass auch derjenige, zu dessen Gunsten über \ndas Unterbleiben eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum und sogar über die \nAblegung eines Bekenntnisses zu einem anderen Volkstum für einen bestimmten \nZeitraum hinweggesehen wird, alsbald danach durch ein nach außen wirkendes \nVerhalten seinen Willen, nur dem deutschen Volkstum zuzugehören, zum Ausdruck \ngebracht haben muss. Die bloß innerlich gebliebene und erst im Zusammenhang mit \nder Ausreise auch nach außen manifestierte Identifikation mit dem deutschen \nVolkstum genügt dem Bekenntniserfordernis des Spätaussiedlerstatusgesetzes \nnicht.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188, \n- 40.03 -, BVerwGE 119, 192, und - 41.03 -, NVwZ-RR 2004, 541.\n\n12\n\nDanach liegt die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in diesen Fällen nur \nvor, wenn ein Bekenntnis „auf vergleichbare Weise\" zum deutschen Volkstum \nabgegeben worden ist.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, NVwZ-RR 2004, \n541.\n\n14\n\nUm ein solches Bekenntnis anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der \nZugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und \nNachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über \ndas familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der \nNationalitätenerklärung nahe kommt. Es ist zu prüfen, ob Möglichkeiten bestanden, \nauf die Änderung der Nationalitätenerklärung hinzuwirken. Ist das nicht der Fall, sind \nvon den Klägern nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der \ndeutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der \nLebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten \nunzweifelhaft zu Tage treten ließen. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, NVwZ-RR 2004, \n541.\n\n16\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Kläger ein diese Anforderungen erfüllendes \nBekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat, sind im gesamten Verlaufe des \nAufnahme- und Klageverfahrens und auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen \nworden und auch nicht ersichtlich. Der diesbezügliche Vortrag im Widerspruch, seine \nLebensführung, die unter dem Einfluss seines Vaters gebildet worden sei, bleibe \nsowohl zur Zeit als auch vor zwanzig Jahren unabhängig von der Eintragung im Pass \ndie Lebensführung eines Russlanddeutschen in russischer Wirklichkeit Ende des \n20. Jahrhunderts, lässt nicht hinreichend substantiiert erkennen, mit welcher Art der \nbesonderen Lebensführung der Kläger seiner Umgebung zu erkennen gegeben hat, \ndeutscher Volkszugehörigkeit zu sein. Im Klageverfahren hat der Kläger über die \neinfache Behauptung, sein positives Verhalten eines deutschen Volkszugehörigen \nstamme aus der Familie und Kindheit und seine Lebensführung habe sowohl vor der \nNeuausstellung seines Inlandspasses als auch danach dem Willen entsprochen, nur \ndem deutschen Volk und keinem anderen anzugehören, ebenfalls keine näheren \nAngaben dazu gemacht, durch welche konkrete Erklärungen und Handlungen eine \nsolche Lebensführung nach außen tatsächlich erkennbar geworden ist. Sie lassen \nsich entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger im Berufungsverfahren \nvertretenen Auffassung auch nicht aus den vom Kläger eingereichten \nBescheinigungen bzw. Erklärungen der Frau J. L. , des Herrn W. E. , \ndes Herrn B. T. und der Frau W1. M. entnehmen. Die Erklärungen \nder Frau M. und des Herrn T. beziehen sich ausschließlich auf die Zeit von \n1959 bis 1968, in der der Kläger - nach seinen Angaben - in O. U. zur Schule \ngegangen ist. Angaben über seine \"Lebensführung\" insbesondere während seines \nStudiums in Moskau bis 1973 und für die Zeit nach der Rückkehr nach O. U. \nbis zur Änderung des Inlandspasses im Jahre 1995 sind darin nicht enthalten. Die \nvom Prozessbevollmächtigten weiter in Bezug genommenen Bescheinigungen der \nFrau L. und des Herrn E. sind nicht datiert und lassen schon deshalb nicht \nhinreichend deutlich erkennen, auf welchen Zeitraum sie sich beziehen sollen. Da es \nsich um Bescheinigungen des Bildungs- und Informationszentrums der \nRusslanddeutschen in O. U. handelt, ist jedoch davon auszugehen, dass sie \nsich inhaltlich auf Aktivitäten des Klägers aus der Zeit des Beginns der \nrusslanddeutschen Bewegung frühestens Anfang der 90er Jahre beziehen. Auch der \nHinweis des Prozessbevollmächtigten der Kläger auf die Angaben des Klägers bei \nseiner Anhörung kann nicht zu hinreichenden Anhaltspunkten für ein Bekenntnis des \nKlägers zum deutschen Volkstum führen, da er dort insoweit lediglich geschildert hat, \nZeugen hätten anlässlich der Änderung seines Passes bezeugt, dass er von seiner \nUmwelt als Deutscher angesehen worden sei, ohne dass im Einzelnen erläutert wird, \nwelche Umstände hierfür in welcher Zeit ausschlaggebend gewesen sein sollen.\n\n17\n\nNach alledem kann der Senat auch nach umfassender Würdigung des gesamten \nVorbringens der Kläger nicht feststellen, dass der Kläger ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BVFG abgegeben hat. Zwar \nspricht vieles dafür, dass der Kläger durch entsprechende Aktivitäten in der Schule \ndurchaus Anlass gegeben hatte, ihn der deutschen Volksgruppe zuzurechnen. \nMangels entsprechender Darlegungen steht zur Überzeugung des Senates jedoch \nfest, dass er sich nach dem Abschluss der Schule und damit schon kurz nach \nErreichen der Bekenntnisfähigkeit in der Zeit seines Studiums in Moskau und auch \nnach der Rückkehr nach O. U. 1973 nicht mehr in vergleichbarer Weise im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt hat und sich \nerst mit Beginn der 90er Jahre dem deutschen Volkstum wieder zugewandt hat, \nindem er sich an den Aktivitäten der deutschen Volksgruppe beteiligte und um die \n1995 erfolgte Änderung seiner Nationalitätseintragung im Inlandspass in \"Deutscher\" \nbemühte. Diese Lebensführung erfüllt jedoch nicht die oben dargelegten \nAnforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG an ein durchgängiges Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum.\n\n18\n\nHat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § \n27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, fehlt für eine Einbeziehung der Klägerin die nach § 27 Abs. \n1 Satz 2 BVFG erforderliche Grundlage.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. \n3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n20\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n21\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n22\n\nDie Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. den §§ 13 \nAbs. 1 und 14 Abs. 1 GKG a.F..\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283978","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-03/2-a-4000-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":13},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283978","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283978","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-03/2-a-4000-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283978","retrieved":"2026-07-09 02:59:40.018659+00:00"}}