{"status":"available","doknr":"OLD283977","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1103.13A3937.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-03","aktenzeichen":"13 A 3937/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es fehlt an einer \nfristgerechten Darlegung etwaiger Zulassungsgründe. \n\n3\n\nGegen verwaltungsgerichtliche Urteile in asylrechtlichen Streitigkeiten ist, wenn \ndie Klage nicht als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet \nabgewiesen wurde, der Antrag auf Zulassung der Berufung das richtige Rechtsmittel \n(§ 78 Abs. 2 AsylVfG), der gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG innerhalb von zwei Wochen \nnach Zustellung des Urteils geltend zu machen ist und in dem die Gründe, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist, darzulegen sind. Eine derartige auf § 78 AsylVfG \nbezogene Rechtsmittelbelehrung enthält das Urteil des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 11. August 2004 nicht, sondern eine solche nach den \nallgemeinen, in Asylrechtsverfahren nicht anwendbaren Bestimmungen der §§ 124, \n124 a VwGO. \n\n4\n\nDie fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil führt an sich \ngemäß § 58 Abs. 2 VwGO dazu, dass für die Einlegung von Rechtsbehelfen eine \nJahresfrist gilt, wobei diese sowohl die Einlegung des Rechtsmittels als auch - wenn \neine solche erforderlich ist - die Begründung desselben betrifft. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1999 - 6 B 88/99 -, NVwZ-RR 2000, \n325.\n\n6\n\nGleichwohl ist es hier angesichts der konkreten Umstände nicht gerechtfertigt, \ndem Kläger für die Einlegung des Rechtsmittels und seine Begründung die \nJahresfrist zu Gute kommen zu lassen. Es ist anerkannt, dass die Berechtigung zum \nEinlegen von Rechtsmitteln auch schon vor dem Ablauf der Jahresfrist des § 58 \nAbs. 2 VwGO erlöschen kann. Beispielsweise wird dies angenommen bei einem \nnachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis für den Fall der Verwirkung des Rechts eines \nNachbarn auf Anfechtung einer erteilten Baugenehmigung;\n\n7\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1974 \n- IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294, und vom 16. Mai 1991 - 4 C 4/89 -, NVwZ 1991, \n1182; Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85. \n\n8\n\nGleiches muss nach Auffassung des Senats gelten für den - auch hier \nrelevanten - Fall, dass zwar eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung mit der Angabe \nunzutreffender Fristen erfolgt ist, der Betreffende sowohl für die Einlegung des \nRechtsmittels als auch für die Begründung desselben von diesen unzutreffenden \nFristen ausgeht, die Fristen aber dennoch nicht einhält. Auch in diesen Fällen ist es \nnach den auch im öffentlichen Recht anwendbaren und auch für die Frage der \nVerwirkung entscheidenden Grundsätzen von Treu und Glauben nicht gerechtfertigt, \ndem von einer falschen Rechtsmittelbelehrung Betroffenen den zeitlichen Vorteil des \n§ 58 Abs. 2 VwGO zukommen zu lassen, wenn er selbst davon ausgeht, die \nJahresfrist für die Einlegung und die Begründung von Rechtsmitteln nicht ausnutzen \nzu wollen/müssen. § 58 Abs. 2 VwGO ist Ausdruck der Erwägung, dass niemand \nwegen einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung Nachteile in der gerichtlichen \nVerfolgung seiner Rechte erleiden soll und begründet mit der Jahresfrist einen \nentsprechenden zeitlichen Schutz nach falschen Rechtsmittelbelehrungen. Dieser \nSchutzgedanke verliert seine Bedeutung, wenn zwar eine fehlerhafte \nRechtsmittelbelehrung erteilt wurde, der davon Betroffene aber den damit \nverbundenen Schutz der Jahresfrist nicht in Anspruch nehmen will und von sich aus \nauf kürzere Fristen für die Einlegung und die Begründung eines Rechtsmittels \nverweist. Das ist hier der Fall. \n\n9\n\nDer Kläger hat entsprechend der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im \nangefochtenen Urteil und in Anlehnung an die darin genannten falschen Fristen mit \nSchriftsatz vom 17. September 2004, am selben Tag per Fax eingegangen beim \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen, die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts vom 11. August 2004 gestellt, und ausgeführt, dass die \nBegründung \"innerhalb der gesetzten Frist bis zum 18.10.2004\" erfolge. Er hat damit \nzum Ausdruck gebracht, dass er die (falschen) Fristvorgaben in der \nRechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts als maßgebend ansieht und sich an \ndiese halten will und dass er der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zur Wahrung \nseiner Rechte nicht bedarf. Dementsprechend muss er sich an den von ihm selbst \nals verbindlich angesehenen Fristen festhalten lassen und wäre es mit den \nGrundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn ihm für die Begründung \ndes Zulassungsantrags eine über den 18. Oktober 2004 hinausgehende Frist \neingeräumt werden müsste. Bis zu dieser von ihm selbst angegebenen Frist ist aber \nein dem Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügender \nSchriftsatz bei Gericht nicht eingegangen. Eine jetzt noch eingehende Begründung \nwäre nicht mehr fristwahrend und daher nicht mehr verwertbar. Der Antrag des \nKlägers auf Zulassung der Berufung ist daher unzulässig. Dies gilt umso mehr, als \nder Bevollmächtigte des Klägers mit gerichtlicher Verfügung vom 28. September \n2004 darauf hingewiesen wurde, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 11. August 2004 eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalte und \ngegen das Urteil nicht ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach §§ 124,124a \nVwGO, sondern ein solcher nach § 78 AsylVfG gegeben sei. Dies musste wegen der \nkürzeren (Begründungs-)Fristen nach der asylrechtlichen Vorschrift dem \nBevollmächtigten des Klägers Veranlassung geben zu einer erneuten Überprüfung \nder Rechtsmittelmöglichkeiten und zu einer erhöhten Sorgfalt bei der Einhaltung von \nRechtsmittelfristen.\n\n10\n\nAngesichts des Vorstehenden kann dahinstehen, ob die Zurückweisung des \nAntrags auf Zulassung der Berufung auch deshalb gerechtfertigt ist, weil den Kläger, \ndem ein Verschulden seines Bevollmächtigten zuzurechnen ist, ein Verschulden in \nder Weise trifft, dass sein rechtskundiger und in Asylverfahren erfahrener \nBevollmächtigter die Rechtsmittelbelehrung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen hatte \nund hätte erkennen müssen, dass die dem verwaltungsgerichtlichen Urteil beigefügte \nRechtsmittelbelehrung fehlerhaft war, \n\n11\n\nvgl. Landessozialgericht für das Saarland, Beschluss vom 16. Dezember 2002 - L \n2 U 88/02 -, JURIS.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283977","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-03/13-a-3937-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283977","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283977","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-03/13-a-3937-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283977","retrieved":"2026-07-09 02:59:39.939368+00:00"}}