{"status":"available","doknr":"OLD284003","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1102.7B1768.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-11-02","aktenzeichen":"7 B 1768/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDer angefochtene Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \nunwirksam.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem die Antragsteller und der Antragsgegner das Verfahren \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, war der angefochtene Beschluss mit \nAusnahme der Streitwertfestsetzung für unwirksam zu erklären und gemäß § 161 \nAbs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung über die Kosten des Verfahrens nach \nbilligem Ermessen zu entscheiden.\n\n3\n\nEs entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO) den \nAntragstellern als Gesamtschuldnern (vgl. § 159 Satz 2 VwGO) aufzuerlegen, da sie \nbei streitiger Entscheidung voraussichtlich unterlegen wären.\n\n4\n\nWie das Verwaltungsgericht in dem mit der Beschwerde angefochtenen \nBeschluss zutreffend ausgeführt hat, ist eine Baugenehmigung rechtswidrig und auf \nAntrag des Nachbarn aufzuheben, wenn die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich \nnachbarrechtsrelevanter Merkmale des Vorhabens unbestimmt sind und deshalb \nnicht auszuschließen ist, dass die Verwirklichung des Vorhabens gegen \nnachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt. Zu den danach \nhier erforderlichen Angaben in der Baugenehmigung und den von ihr umfassten \nBauvorlagen gehören, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, Angaben \nzum vorhandenen und zum geplanten Geländeverlauf im Bereich der zum \nGrundstück der Beigeladenen gelegenen Grenzgarage. Soweit die Antragsteller \ndarauf abstellen, dass sich der Geländeverlauf aus dem \"Gestaltungsrahmen\" \nableiten lasse, zu dessen Einhaltung sie sich gemäß § 3 des mit der Stadt N. \ngeschlossenen Grundstückskaufvertrages verpflichtet hätten, war ihr Vorbringen \nbereits unerheblich. Welche öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Bauherr zu \nbeachten hat, bestimmt - vorbehaltlich aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher \nVorschriften bestehender Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, \nBewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen \n(vgl. § 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW) - die Baugenehmigung. Ihr anhaftende \nUnklarheiten können nicht durch Auslegung anderer Unterlagen ausgeräumt werden, \ndie nicht Bestandteil der Baugenehmigung geworden sind. Dementsprechend würde \neine Verletzung der aus dem Grundstückskaufvertrag etwaig hervorgehenden \nVerpflichtungen die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung und des auf ihrer \nGrundlage errichteten Baukörpers nicht in Frage stellen. \n\n5\n\nDie Antragsteller beziehen sich ergänzend auf die Angaben in dem von der \nBaugenehmigung umfassten Lageplan, der die Angabe \"FFB EG + - \n0.00 55.55 üNN\" enthält und für den vor dem Wohnhaus und den geplanten Garagen \ngelegenen Grundstücksbereich zwei Mal die Aufschrift - 0,20 trägt. Auch aus diesen \nAngaben lässt sich entgegen der Annahme der Antragsteller nichts Zwingendes über \nden Geländeverlauf im Bereich der zum Grundstück der Beigeladenen gelegenen \nGarage entnehmen. Namentlich ist unklar, wie sich der Geländeverlauf im \nrückwärtigen Grundstücksbereich darstellen soll. Sowohl die Geländehöhe vor als \nauch rückwärtig der Garage ist für die Bestimmung ihrer Wandhöhe maßgebend (vgl. \nzur Bestimmung der Wandhöhe bei geneigtem Geländeverlauf: § 6 Abs. 4 Satz 4 \nBauO NRW).\n\n6\n\nDie Antragsteller haben diese Problematik wohl auch erkannt und stellen \nwiederum auf den \"Gestaltungsrahmen\" ab, der eine \"Geländeoberfläche \nselbstverständlich auf das gesamte Baufenster (bezogen) festlege\". Abgesehen \ndavon, dass dem \"Gestaltungsrahmen\" - wie dargelegt - der von den Antragstellern \nfür die Baugenehmigung maßgebende Bezug nicht entnommen werden kann, sind \nsie offenbar selbst der Auffassung, dass sie nicht für das gesamte \"Baufenster\" eine \neinheitlich festgelegte Geländeoberfläche anlegen müssten. Wie sich aus den \ngenehmigten Bauvorlagen ergibt, ist vor der Gebäuderückwand auf einem Teilstück \neine Abgrabung vorgesehen, um dort ein Kellerfenster belichten zu können.\n\n7\n\nAus § 67 BauO NRW ergibt sich zu Gunsten der Antragsteller nichts. Ob für das \nWohngebäude ein Genehmigungsverfahren erforderlich war, ist ohne Belang. \nStreitgegenständlich war die von den Antragstellern eingeholte Baugenehmigung. \nOhnehin stellt § 67 BauO NRW zwar unter den dort genannten Voraussetzungen \nvom Erfordernis frei, eine Baugenehmigung einzuholen; die Genehmigungsfreiheit \nentbindet aber nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die sich \naus der Bauordnung ergeben (vgl. § 65 Abs. 4 BauO NRW). \n\n8\n\nOb die Grenzgarage tatsächlich lediglich eine Höhe von 2,80 m aufweisen wird, \nlässt noch keine abschließende Beurteilung darüber zu, ob die Garage bei diesem \nvon der neu angelegten Geländeoberfläche ab bestimmten Maß mit die Beigeladene \nschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts vereinbar ist. \n\n9\n\nAus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das von den \nAntragstellern bezweifelte Rechtsschutzbedürfnis der Beigeladenen an ihrem \nWiderspruch gegen die den Antragstellern erteilte Baugenehmigung nicht ernsthaft \nzweifelhaft gewesen ist. Auch insoweit leiten die Antragsteller ein der Beigeladenen \nvermeintlich fehlendes Rechtsschutzinteresse allein aus dem von der Beigeladenen \nmit der Stadt N. geschlossenen Grundstückskaufvertrag ab. Sie tragen allerdings \nselbst vor, dass sich die aus dem Kaufvertrag ergebende Verpflichtung zur Erhöhung \nder Geländeoberfläche der jeweils im Plangebiet gelegenen Grundstücke auf \nunterschiedliche Höhen erstrecke, nämlich Geländeanschüttungen von mindestens \n1,20 m bis - im Falle der Antragsteller - zu 1,70 m fordere. Ob sich aus einer solchen \nin diesem Zusammenhang einmal unterstellten Verpflichtung der Beigeladenen auch \ndie Verpflichtung ergibt, eine die Höhe des eigenen angeschütteten Grundstücks \nübersteigende Anschüttung des Nachbargrundstücks hinzunehmen, ist offen.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284003","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-02/7-b-1768-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284003","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284003","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-11-02/7-b-1768-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284003","retrieved":"2026-07-09 02:59:42.115984+00:00"}}