{"status":"available","doknr":"OLD284030","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1029.9A3160.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-29","aktenzeichen":"9 A 3160/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird wegen Divergenz zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht \nder Klage gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren stattgegeben hat.\n\nDas Zulassungsverfahren wird insoweit als Berufungsverfahren fortgeführt; der \nEinlegung einer Berufung bedarf es nicht.\n\nDie Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt insoweit der \nKostenentscheidung der Hauptsache.\n\nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die \nim Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).\n\nIm Übrigen wird der Antrag auf Kosten des Beklagten abgelehnt. Insoweit wird der \nanteilige Streitwert auf 110.557,69 EUR (entspricht 216.232,05 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat nur zum Teil Erfolg. \n\n3\n\nI. Der Zulassungsantrag ist begründet, soweit er sich dagegen richtet, dass das \nVerwaltungsgericht der Klage gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren \nstattgegeben hat.\n\n4\n\nDer Beklagte hat dargelegt, dass das angegriffene Urteil von mehreren - in der \nZulassungsbegründung zitierten - Entscheidungen des Senats abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Entgegen der vom \nSenat in den zitierten Entscheidungen vertretenen Auffassung geht das Verwaltungsgericht \ndavon aus, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen wegen der innerhalb der Position \n„Pacht\" angesetzten kalkulatorischen Kosten (kalkulatorische Abschreibungen auf der \nGrundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten i.V.m. einer kalkulatorischen \nNominalverzinsung auf Anschaffungsrestwertbasis) gegen das Kostenüberschreitungsverbot \nverstößt. Das angefochtene Urteil beruht auch auf dieser Abweichung. Denn die weiteren vom \nVerwaltungsgericht beanstandeten Kostenüberschreitungen im Bereich der Personalkosten \n(Versorgungsleistungen) und der Verwaltungs- und Gemeinkosten (Dezernenten) liegen - wie \nder Beklagte zu Recht dargelegt hat - unterhalb der auch vom Verwaltungsgericht \nberücksichtigten Erheblichkeitsgrenze von 3 %.\n\n5\n\nII. Im Übrigen - soweit das Verwaltungsgericht der Klage gegen die Heranziehung zu \nAbfallbeseitigungsgebühren stattgegeben hat - hat der Zulassungsantrag keinen Erfolg. Beide \nvom Beklagten hierzu angeführten Zulassungsgründe greifen nicht durch. \n\n6\n\n1. Seine Darlegungen wecken zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der \nAnsatz des Verwaltungsgerichts, wonach in der maßgeblichen Abfallgebührensatzung wegen \ndes fehlenden Abschlags für Eigenkompostierer ein den gesetzlichen Vorgaben \nentsprechender Gebührenmaßstab nicht besteht, wird nicht durchgreifend erschüttert. \n\n7\n\nDer Einwand des Beklagten, dass die Höhe der Kosten der gemeinsamen Entsorgung von \nRest- und Biomüll wegen der vertraglich festgelegten Verbrennungskosten unabhängig vom \nAnteil der Eigenkompostierer und damit unabhängig von der Menge des Biomülls sei, führt \nnicht weiter. Daraus lässt sich nichts für eine Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen \nAnnahme herleiten, das Abschlagsgebot des § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG müsse auch in Fällen, \nin denen - wie hier - keine getrennte Bio-Abfallentsorgung stattfindet, beim Gebührenmaßstab \nberücksichtigt werden. Dies gilt umso mehr, als durch die Eigenkompostierer auch Transport- \nund Sammelkosten verringert werden können. Im Übrigen würde eine Einführung des in § 9 \nAbs. 2 Satz 7 LAbfG geforderten Gebührenabschlags für Eigenkompostierer, dessen Fehlen \ndas Verwaltungsgericht beanstandet hat, zwangsläufig zu einer Umverteilung der \nGesamtkosten zwischen Eigenkompostierern und anderen Nutzern der Abfallentsorgung \nführen.\n\n8\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist es für die vom Verwaltungsgericht \nvorgenommene Bewertung ferner unerheblich, dass die Klägerseite nicht zu den \nEigenkompostierern gehört. Denn die Wirksamkeit der Maßstabsregelung und damit der der \nHeranziehung zu Grunde liegenden Satzung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW) ist \nobjektivrechtlich zu klären; sie hängt nicht davon ab, ob der jeweilige Kläger von der \nMaßstabsregelung benachteiligt wird. Mangels Rechtsgrundlage hat das Verwaltungsgericht \nfolgerichtig den belastenden Gebührenbescheid insoweit aufgehoben.\n\n9\n\nSchließlich stellt auch der Hinweis des Beklagten auf § 5 Abs. 3 Buchstabe b) der \nAbfallentsorgungssatzung in der seit dem 5. Juni 1999 geltenden Fassung die Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Diese Satzungsregelung über die zu \nGrunde zu legenden Mindestabfallmengen pro Person und Woche sieht zwar erstmals ab dem \ngenannten Datum für Eigenkompostierer eine um 10 Liter pro Person und Woche reduzierte \nAbfallmindestmenge vor und ermöglicht damit Eigenkompostierern unter Umständen die \nWahl eines kleineren Müllgefäßes. Das Verwaltungsgericht hat aber - eigenständig tragend - \nentschieden, dass diese Satzungsregelung u.a. deshalb nicht den gesetzlichen Vorgaben \ngenügt, weil sie trotz Erhebung der Gebühr als Jahresgebühr nicht im gesamten \nVeranlagungszeitraum galt. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten; er hat die zeitliche \nEinschränkung der Satzungsregelung vielmehr eingeräumt. \n \n2. Die Darlegungen des Beklagten zeigen auch keine grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache auf (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die in der \nZulassungsbegründung aufgeworfene Frage, \n\n10\n\ninwiefern ein pauschalierter Abschlag für \nEigenkompostierer zulässig ist und ob dieser auch \ndann vorliegen kann, wenn er nur über den \nZusammenschluss mehrerer Grundstücksbenutzer \nzu Gemeinschaften vorliegen kann,\n\n11\n\nwürde sich vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Argumentation \nnicht stellen. Denn danach begründet § 5 Abs. 3 Buchstabe b) der \nAbfallentsorgungssatzung bereits wegen dessen eingeschränkter Geltungsdauer \nkeine zur Wirksamkeit des Gebührenmaßstabes und damit der Satzung führende \nAbschlagsregelung. Die Ausführungen des Beklagten, dass die ab dem 5. Juni 1999 \ngeltende Neuregelung der Mindestabfallmengen pro Person und Woche jedenfalls in \nVerbindung mit § 5 Abs. 9 der Satzung (gemeinsame Restmülltonnennutzung) die \nVoraussetzungen des geforderten Gebührenabschlags erfülle, kommen \ndementsprechend auch hinsichtlich der geltend gemachten grundsätzlichen \nBedeutung nicht zum Tragen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung hinsichtlich des ablehnenden Teils des Beschlusses folgt aus \n§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht insoweit auf § 13 Abs. 2 GKG in der \nbis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 \ngeltenden Fassung).\n\n13\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284030","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-29/9-a-3160-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284030","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284030","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-29/9-a-3160-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284030","retrieved":"2026-07-09 02:59:44.366865+00:00"}}