{"status":"available","doknr":"OLD284028","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1029.6B2153.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-29","aktenzeichen":"6 B 2153/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der \nAntragstellerin zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf \nbis zu 3.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten \nGründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zu einem \nErfolg des Rechtsmittels.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist seit dem 1. Februar 2003 \nStudienreferendarin für das Lehramt für die Sekundarstufe II im \nBeamtenverhältnis auf Widerruf. Zur Zeit befindet sie sich in \nder Zweiten Staatsprüfung. Im vorliegenden Verfahren erstrebt \nsie vorläufigen Rechtsschutz dagegen, dass die Bezirksregierung \nE. sie mit Verfügung vom \n\n4\n\n4. August 2004, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom \n27. August 2004, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung \nmit Ablauf des 30. September 2004 aus dem Beamtenverhältnis \nauf Widerruf entlassen hat. In einem weiteren Eilverfahren (2 L \n2239/04 VG Düsseldorf / 6 B 2152/04 OVG NRW) hat sie \nvorläufigen Rechtsschutz dagegen beantragt, dass die \nBezirksregierung E. ihr mit Verfügung vom 26. Mai 2004 \nunter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung ihrer \nDienstgeschäfte verboten hat; der Senat hat ihre Beschwerde \ndagegen, dass das Verwaltungsgericht diesen Antrag abgelehnt \nhat, mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen. In dem \nhier zu entscheidenden Verfahren hat das Verwaltungsgericht \ndie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der beim \nVerwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 2 K \n6218/04 geführten Klage der Antragstellerin abgelehnt: Die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung aus dem \nBeamtenverhältnis auf Widerruf sei hinreichend begründet, und \ndie im Rahmen des\n\n5\n\n§ 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung \ngehe zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Ihre Entlassung aus \ndem Beamtenverhältnis auf Widerruf sei mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 35 \nAbs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (LBG NRW) könne ein Beamter auf Widerruf jeder \nZeit aus sachlichem Grund entlassen werden. Zwar solle nach § \n35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW einem Beamten auf Widerruf im \nVorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, den \nVorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. \nDamit sei jedoch das weite Entlassungsermessen lediglich \neingeschränkt worden. Die Entlassung sei nur aus Gründen \nstatthaft, die mit dem Sinn und Zweck des \nVorbereitungsdienstes im Einklang stünden. Da dieser hier auch \nVoraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des \nöffentlichen Dienstes sei, sei allerdings in erster Linie auf die \nAnforderungen des Vorbereitungsdienstes und auf die des \nangestrebten Berufs abzustellen. Danach sei die Entlassung aber \ngerechtfertigt, wenn der Beamte nicht die erforderlichen \nLeistungen erbringe, auf nicht absehbare Zeit - etwa aus \ngesundheitlichen Gründen - an der Ablegung der Prüfung \ngehindert sei oder - unabhängig von einem in Betracht \nkommenden Beamtenverhältnis - für den angestrebten Beruf \nungeeignet erscheine. Die Entlassung sei dabei nicht auf die Zeit \nvor der Zulassung zur Prüfung beschränkt. Diese \nVoraussetzungen seien hier gegeben. Zum einen seien ernstliche \nZweifel daran, dass die Antragstellerin die Zweite Staatsprüfung \nbestehen werde, nicht von der Hand zu weisen. Zum anderen \nspreche viel dafür, dass die Einschätzung des Dienstherrn, die \nAntragstellerin sei für den Lehrerberuf charakterlich ungeeignet, \nrechtlich nicht zu beanstanden sei. Unter diesen Umständen \ngehe die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus, \nobwohl ihr Interesse an einer Weiterführung des \nVorbereitungsdienstes und an einer Ablegung der Prüfung \nerhebliches Gewicht habe. \n\n6\n\nDie Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend: Die \nbeiden ersten Gutachten zu ihren Leistungen im \nVorbereitungsdienst (I. und W. ) seien nicht bei den \nAkten, und das Gutachten des Oberstudienrats G. vom April \n2004 sei das einzig derart negative Urteil eines ihrer Ausbilder. \nEine Beschneidung der Möglichkeit zur Absolvierung der \nZweiten Staatsprüfung verstoße gegen höherrangiges Recht. Sie \nhabe durchaus die Chance, die Zweite Staatsprüfung zu \nbestehen. Nicht alle 46 Lehrer ihrer Ausbildungsschule, sondern \nnur die 15 Lehrer der Fachschaft Deutsch - davon seien sieben \nihre Ausbilder - hätten die Zusammenarbeit mit ihr abgelehnt. \nDie Schulleitung habe Beschwerdeschreiben von Eltern und \nSchülern gegen sie \"bestellt\", und sie habe keine Gelegenheit \ngehabt, zu diesen Schreiben Stellung zu nehmen. Die \nBewertung, ihr fehle die fachliche Kompetenz, beruhe im \nWesentlichen auf Äußerungen der Oberstudienrätin I. \nDemgegenüber habe Studiendirektor O. ihr in seinen \nGutachten vom 18. Dezember 2003 und 9. Mai 2003 \"gute bis \nsehr gute fachliche Kenntnisse\" gerade in den Sekundarstufe II \nbescheinigt. Die Ausbildungsschule und das Studienseminar \nhätten sich nicht an die Ausbildungs- und Prüfungsordnung \ngehalten. Es sei nicht gerechtfertigt, ihr die charakterliche \nEignung für den Lehrerberuf abzusprechen. Bei entsprechender \nAnleitung sei sie durchaus in der Lage, hinsichtlich ihres Tons \nund ihrer Selbstbeherrschung Einsicht zu zeigen und ihr \nVerhalten entsprechend zu ändern. Die \"abschließenden \nBeurteilungen\" (die Berichte des Leiters des Studienseminars \nvom 19. Mai 2004 und der Schulleiterin vom 16. Mai 2004) \nberücksichtigten unter Verstoß gegen § 17 Abs. 3 OVP nicht \nhinreichend die Beurteilungen der Fachleiter und \nAusbildungslehrer. Die Noten seien nicht fristgerecht mitgeteilt \nworden, und das Prüfungsamt habe keine zusammenfassende \nNote festgelegt. Zudem befinde sie sich bereits seit dem 19. \nFebruar 2004 in der Zweiten Staatsprüfung. Demzufolge sei es \nunzulässig, die Entscheidung über ihre Eignung den Ausbildern \nund der Schulaufsichtsbehörde zu überlassen und auf deren \nVotum die Ausbildung vorzeitig abzubrechen. Als \nangemessenes milderes Mittel habe sich ihre Versetzung \nangeboten. Unter den gegebenen Umständen habe dies schon \nvon Amts wegen geschehen müssen. Das Argument, auch dann \nwäre ihre Ausbildung gescheitert, sei nicht stichhaltig. Da das \nVerwaltungsgericht ihrem Interesse an der Fortdauer des \nVorbereitungsdienstes und der Ablegung der Zweiten \nStaatsprüfung erhebliches Gewicht beigemessen habe, habe es \ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherstellen müssen \nund nicht ausschließlich negative Voten berücksichtigen dürfen. \nEs sei eine maßlose Übertreibung, dass sie durch ihr Verhalten \nden Schulfrieden und den ordnungsgemäßen Schulbetrieb \nbeeinträchtigt habe.\n\n7\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem \nAntrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte \nentsprechen, d.h. dem privaten Interesse der Antragstellerin \ndaran, vorläufig weiter im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu \nbleiben, den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse daran hätte \neinräumen müssen, dass die Antragstellerin seit dem 30. \nSeptember 2004 aus dem Beamtenverhältnis entlassen ist. Dass \ndiese auf § 35 Abs. 1 LBG NRW gestützte Maßnahme \noffensichtlich rechtswidrig sei, macht die Antragstellerin selbst \nnicht geltend. Ihr Beschwerdevorbringen reicht auch nicht aus, \nden die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts tragenden \nStandpunkt als unzutreffend erscheinen zu lassen, die \nEntlassung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Recht \nergangen, und das private Interesse der Antragstellerin habe \nauch unter sonstigen Gesichtspunkten zurückzutreten.\n\n8\n\nDer Dienstherr stützt die Maßnahme darauf, aufgrund einer \nAbwägung im Rahmen seines Ermessens nach § 35 Abs. 1 LBG \nNRW sei die Entlassung gerechtfertigt. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz \n1 LBG NRW solle dem Beamten im Vorbereitungsdienst zwar \nGelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst \nabzuleisten und die Prüfung abzulegen. Die Antragstellerin habe \nsich aber in den bisher 18 Monaten ihres Vorbereitungsdienstes \nkeine hinreichenden methodischen und didaktischen Fähigkeiten \nfür die Durchführung eines planvollen Unterrichts und \ninsbesondere kein angemessenes persönliches Verhalten \ngegenüber allen an ihrer Ausbildung Beteiligten angeeignet. \nWegen ihrer mangelnden Wahrnehmungsfähigkeit und des \nUmstandes, dass sie für angebotene Hilfestellungen kaum \nzugänglich sei, könne auch nicht davon ausgegangen werden, \ndass sie in Zukunft ihre unzureichenden Leistungen bzw. ihr \npersönliches Verhalten in absehbarer Zeit verbessern werde. \nDemnach sei - auch bei einer Versetzung - eine Fortsetzung des \nVorbereitungsdienstes sinnlos. Außer der mangelnden \nfachlichen Befähigung habe sie durch ihr Verhalten mehrfach \nmassive Konflikte im Rahmen ihrer Ausbildung verursacht. \nDiese Konflikte hätten ein solches Ausmaß angenommen, dass \nein ordnungsgemäßer Dienstbetrieb an ihrer Ausbildungsschule \nnicht mehr gewährleistet gewesen sei. Des weiteren hätten \nAusbildungslehrer mitgeteilt, sie seien nicht mehr bereit, an der \nAusbildung der Antragstellerin mitzuwirken, und die \nAntragstellerin habe versucht, Schüler zu einer \nUnterschriftenaktion für ihren erneuten Einsatz im Unterricht zu \nbewegen.\n\n9\n\nNach der in Verfahren der vorliegenden Art \nvorzunehmenden summarischen Prüfung stellen die Argumente \nder Antragstellerin die Rechtmäßigkeit ihrer Entlassung aus dem \nBeamtenverhältnis auf Widerruf nicht in Frage.\n\n10\n\nDas dem Dienstherrn durch § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW \nin Bezug auf die Entlassung eines Beamten auf Widerruf \neingeräumte Ermessen wird allerdings durch § 35 Abs. 2 Satz 1 \nLBG NRW dahingehend eingeschränkt, dass eine Entlassung \nwährend des Vorbereitungsdienstes nur in begründeten \nAusnahmefällen möglich ist.\n\n11\n\nVgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der \nLänder, Stand: September 2004, Teil C § 35 Rdnr. 44.\n\n12\n\nNach dem Akteninhalt handelt es sich jedoch um einen \nderartigen Ausnahmefall. Das gilt unabhängig von der der \nAntragstellerin von ihrer Ausbildungsschule und von ihrem \nStudienseminar bescheinigten mangelnden Eignung in \nfachlicher Hinsicht. Der Dienstherr hat bei der Entlassung aus \ndem Beamtenverhältnis in den Vordergrund gestellt, die \nAntragstellerin habe mehrfach massive Konflikte an ihrer \nAusbildungsschule verursacht, deren Ausmaß dazu geführt \nhabe, dass ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb nicht mehr \ngewährleistet gewesen sei, und wegen ihrer \nPersönlichkeitsstruktur sei nicht davon auszugehen, dass sie ihr \nnicht hinnehmbares Verhalten - auch bei einer Versetzung - in \nabsehbarer Zeit ändern werde. Diese Gesichtspunkte \nrechtfertigen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt \nhat, ausnahmsweise die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis \nauf Widerruf trotz des Umstandes, dass der Vorbereitungsdienst \nals allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 \nSatz 1 des Grundgesetzes zu qualifizieren ist, \n\n13\n\nvgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juni \n1981 - 2 C 48.78 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts Band 62, 267, \n\n14\n\nund dass die Antragstellerin sich bereits in der Zweiten \nStaatsprüfung befindet. Dem Dienstherrn ist darin \nbeizupflichten, dass sie jedenfalls wegen ihrer \nPersönlichkeitsstruktur als für den Lehrerberuf ungeeignet \nerscheint. Hierzu wird auf den Beschluss des Senats vom \nheutigen Tage - 6 B 2152/04 - Bezug genommen. Dort wird \nausgeführt, das gegen die Antragstellerin ergangene Verbot der \nFührung der Dienstgeschäfte sei nach summarischer Prüfung \nrechtlich einwandfrei; der Dienstherr habe ihren vorläufig \nweiteren Verbleib im Dienst wegen der von ihr gezeigten \nVerhaltensweisen an ihrer Ausbildungsschule zu Recht als \nuntragbar angesehen. Auch wenn die Feststellung, ob ein \nLehramtsbewerber das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht \nhat, grundsätzlich der Zweiten Staatsprüfung vorbehalten ist, \nrechtfertigen jedenfalls Gründe, aus denen sich - wie hier - die \ncharakterliche Nichteignung für den Lehrerberuf ergibt, \nausnahmsweise die Entlassung, selbst wenn der \nLehramtsbewerber sich bereits in der Zweiten Staatsprüfung \nbefindet.\n\n15\n\nVgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom \n18. Oktober 2004 - 6 B 1073/04 -.\n\n16\n\nWeitere Aspekte, aus denen heraus dennoch dem privaten \nInteresse der Antragstellerin daran, vorläufig weiter im \nBeamtenverhältnis auf Widerruf zu bleiben, der Vorwand vor \ndem entgegenstehenden öffentlichen Interesse einzuräumen \nwäre, sind nicht ersichtlich.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 5 Satz 1 \nNr. 2 analog des Gerichtskostengesetzes in der seit dem 1. Juli \n2004 geltenden Fassung.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284028","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-29/6-b-2153-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284028","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284028","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-29/6-b-2153-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284028","retrieved":"2026-07-09 02:59:44.206008+00:00"}}