{"status":"available","doknr":"OLD284029","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1029.15B1773.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-29","aktenzeichen":"15 B 1773/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 450,90 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat hat das Rubrum auf Seiten des Antragsgegners von der Körperschaft \nauf die Behörde umgestellt, da im Hauptsacheverfahren diese richtige Beklagte wäre \n(§ 78 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 5 Abs. 2 des \nnordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zur VwGO).\n\n3\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, \n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 17 K \n3447/04 vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen den \nVorausleistungsbescheid des Antragsgegners vom \n28. Januar 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 30. Juni 2004 \nanzuordnen, \n\n5\n\nzu Recht abgelehnt. Es bestehen wegen der im Beschwerdeverfahren \nvorgebrachten, allein maßgeblichen Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) unter \nAnlegung der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden Maßstäbe \nkeine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsaktes. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Rechtsbehelf in \nder Hauptsache deswegen Erfolg haben wird. \n\n6\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers kann im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes nicht festgestellt werden, dass die Satzung der Stadt C. I. über \ndie Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 12. \nNovember 1998 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 9. Dezember 2002 \n(SBS) unwirksam ist, weil die festgesetzten Anteilssätze für die Anlieger zu hoch \nwären. Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung \ndes Streitstoffes nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. \nAufwändige Tatsachenfeststellungen können nicht getroffen werden, schwierige \nRechtsfragen sind nicht abschließend zu klären. Soweit es dabei um die \nAnwendbarkeit der dem angegriffenen Bescheid zu Grunde liegenden gemeindlichen \nSatzung geht, ist in aller Regel von ihrer Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen; \netwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der \nSatzung bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 \n- 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 (338).\n\n8\n\nGemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes \nNordrhein-Westfalen (KAG NRW) bleibt, wenn die Einrichtungen oder Anlagen \nerfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von der Gemeinde selbst in \nAnspruch genommen werden, bei der Ermittlung des Aufwandes ein dem \nwirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde entsprechender Betrag \naußer Ansatz. Dass dieser Gemeindeanteil hinsichtlich der Fahrbahn hier mit 45 %, \nalso einer fast hälftigen Verteilung, bei Straßen, die der Erschließung von \nGrundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder \ninnerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen (§ 4 Abs. 6 Nr. 2 SBS \nals Definition der Haupterschließungsstraße), nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW \ngegenüber dem Anliegeranteil zu niedrig bemessen wäre, lässt sich nicht feststellen. \nAuch hinsichtlich des Anliegeranteils für die Oberflächenentwässerung kann ein \nGesetzesverstoß im vorliegenden Eilverfahren nicht festgestellt werden. Allerdings \nentspricht der angesetzte Gemeindeanteil von nur 25 % dem Gemeindeanteil für die \nGehwege. Es ist zwar unbedenklich, dass für Gehwege bei \nHaupterschließungsstraßen der wirtschaftliche Vorteil der Anlieger gegenüber dem \nder Allgemeinheit höher eingestuft wird als für die Fahrbahn, da die fußläufige \nErreichbarkeit insbesondere den Anliegergrundstücken und weniger dem \nDurchgangsverkehr zugute kommt. Ob jedoch der wirtschaftliche Vorteil, der durch \ndie Oberflächenentwässerung gewährt wird, mit demselben Anteil bewertet werden \nkann wie der durch die Gehwege bewirkte wirtschaftliche Vorteil, obwohl die \nOberflächenentwässerung allen flächigen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Parkstreifen, \nRadweg, Gehweg) dient, bedarf der Überprüfung im Hauptsacheverfahren. Gleiches \ngilt für die Frage, ob die Satzung hinsichtlich der Festsetzung der Gemeindeanteile \ndeshalb rechtswidrig ist, weil der Gemeindeanteil für die Oberflächenentwässerung \nfür alle Straßenarten gleich auf 25 % festgesetzt wurde und damit der Satzungsgeber \nzum Ausdruck bringt, dass der wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit, der durch die \nOberflächenentwässerung gewährt wird, unabhängig vom Straßentyp sei. \n\n9\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist unbedenklich, dass die Stadt C. \nI. die Anliegeranteile mit der 1. Änderung der Straßenbaubeitragssatzung \ndeutlich erhöht hat, ohne dass das zu Grunde liegende Kommunalabgabengesetz \ngeändert worden wäre. Die Festsetzung der Anliegeranteile steht im Ermessen des \nSatzungsgebers, der lediglich an die gesetzliche Vorgabe in § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG \nNRW gebunden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die vor der 1. \nÄnderungssatzung gültigen Anliegeranteile bereits die gesetzlich zulässige Höhe \nausgeschöpft hätten. \n\n10\n\nNach Aktenlage liegen beitragsfähige Ausbaumaßnahmen in Form nachmaliger \nHerstellung der Oberflächenentwässerung (möglicherweise verbunden mit einer \nVerbesserung durch Erhöhung des Kanalquerschnitts), \n\n11\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2002 \n- 15 A 2128/00 -, NVwZ-RR 2002, 871, \n\n12\n\nsowie eine Verbesserung der Fahrbahn durch erstmaligen Einbau einer \nFrostschutzschicht vor, \n\n13\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 11. März \n2003 - 15 B 485/03 -, S. 2 f. des amtl. Umdrucks; \nBeschluss vom 14. November 1997 - 15 A 529/95 -, \nOVGE 46, 220 (221 f.). \n\n14\n\nDem tritt das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegen. \n\n15\n\nDer angesetzte Aufwand ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insbesondere \nist es unbedenklich, dass der Antragsgegner den Aufwand geschätzt hat. Das liegt \nim Wesen der Vorausleistung, die nur vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht \nmöglich ist. \n\n16\n\nVgl. zur Schätzungsbefugnis Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 21 \nRn. 33 f. \n\n17\n\nNach § 8 Abs. 8 KAG NRW ist die Vorausleistung betragsmäßig auf die Höhe der \nkünftigen Beitragsschuld begrenzt, sodass die Festsetzung der Vorausleistung einer \nSchätzung des zu erwartenden umlagefähigen Aufwands im Zeitpunkt des Erlasses \ndes Vorausleistungsbescheides bedarf. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 \nA 4167/96 -, S. 11 des amtl. Umdrucks. \n\n19\n\nDas ist hier geschehen. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen \nenthaltenen Vermerke vom 10. Dezember und 21. Oktober 2003 sind für den \nFahrbahnausbau der etwa 263 m langen Straße N. (Ausschachtung des \nStraßenplanums, Einbau der Trag- und Deckschicht) 81.000,-- EUR sowie 10.500,-- \nEUR Ingenieurleistungen und für die Oberflächenentwässerung 10.500,-- EUR sowie \n1.300,-- EUR Ingenieurleistungen und für die Kanalverlegung 25 % von 160.000,-- \nEUR angesetzt worden. Einer weiteren Aufschlüsselung des zu erwartenden \nAufwandes bedurfte es nicht. Der Antragsteller zieht diese Schätzung auch nicht mit \nsubstantiierten Einwänden in Zweifel. \n\n20\n\nDer Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner behandele ihn gegenüber \nden Anliegern der ebenfalls von Ausbaumaßnahmen betroffenen Straßen G.------weg \nund M.-----straße ungleich, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Es ist schon nicht \nerkennbar, welcher im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes des Art. 3 des \nGrundgesetzes gleiche Sachverhalt vorliegen soll, der hier zu einer gleichen \nBehandlung zwänge. Im Übrigen wäre dem in tatsächlicher Hinsicht im Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes ohnehin nicht nachzugehen. \n\n21\n\nGleiches gilt für die Rüge des Antragstellers, das Abrechnungsgebiet sei falsch \ngebildet worden. Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen \nAbrechnungsplans für die Anlage N. gibt es gegen die Erfassung der \nerschlossenen Grundstücke nichts zu erinnern, zumal der Antragsteller substantiierte \nEinwände nicht erhebt. Einzelfragen der richtigen Erfassung einzelner Grundstücke \n(etwa am Ende der Anlage im Einmündungsgebiet des G.------weges ) sind dem \nHauptsacheverfahren vorzubehalten. \n\n22\n\nDie vom Verwaltungsgericht angesprochene Umdeutung des \nVorausleistungsbescheides in einen endgültigen Beitragsbescheid spielt hier keine \nRolle. Der Umstand, dass möglicherweise nach Erlass des \nVorausleistungsbescheides die sachliche Beitragspflicht entstanden ist (die \nBauabnahme soll nach Darstellung des Antragsgegners am 13. Februar 2004 erfolgt \nsein) macht den Vorausleistungsbescheid nicht rechtswidrig, sodass es einer \nUmdeutung nicht bedarf. \n\n23\n\nVgl. zur Bedeutung des Entstehens der \nsachlichen Beitragspflicht bei einer Vorausleistung \nDriehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. \nAufl., § 21 Rn. 27. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284029","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-29/15-b-1773-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284029","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284029","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-29/15-b-1773-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284029","retrieved":"2026-07-09 02:59:44.285675+00:00"}}