{"status":"available","doknr":"OLD284026","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1029.15A4218.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-29","aktenzeichen":"15 A 4218/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 244,35 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben, weil es \nnicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der im Zulassungsverfahren vorgetragene \nAngriff gegen das vom Verwaltungsgericht bejahte Vorliegen einer beitragsfähigen \nAusbaumaßnahme im Berufungsverfahren erfolgreich wäre. Das Verwaltungsgericht \nhat die durch den Ausbau bewirkten Veränderungen des Lichtstroms und der \nBeleuchtungsstärke, die auf Seite 3 des angegriffenen Urteils dargestellt worden \nsind, auf den Seiten 5 ff. als beitragsfähige Verbesserung bewertet. Dagegen werden \nim Zulassungsverfahren substantiierte Einwände nicht erhoben. Im Kern wird alleine \nvorgebracht, die Tatsache, dass die Beleuchtungsanlage auf die mit Laubbäumen \nbestandene Seite verlegt worden sei, schließe eine Verbesserung aus. Es ist nicht \nüberwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin in einem Berufungsverfahren mit \ndiesem Einwand durchdränge. Die Art des Ausbaus liegt im weiten Ausbauermessen \nder Gemeinde. Erst dessen Überschreitung kann beitragsrechtlich von Bedeutung \nsein. Überschritten ist es erst, wenn sich die getroffene Ausbauentscheidung nicht \nmehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. Es ist nicht Aufgabe des \nGerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die \nsinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2002 - 15 A 737/02 -, S. 2 des amtl. \nUmdrucks; Urteil vom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, Gemhlt. 1997, 63 (64). \n\n5\n\nNach diesen Maßstäben kann die Verlegung der Straßenbeleuchtung auf die \nbaumbestandene Seite nicht als außerhalb des sachlich Vertretbaren bewertet \nwerden. \n\n6\n\nDer weiter geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von \nEntscheidungen des beschließenden Gerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht \nhinreichend dargelegt i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dazu hätte es der \nDarlegung bedurft, wodurch mit dem angegriffenen Urteil von welchem abstrakten \nRechtssatz der jeweils bezeichneten Entscheidung abgewichen worden sein soll. In \nWirklichkeit rügt der Kläger lediglich eine vermeintlich falsche Anwendung der vom \nbeschließenden Gericht aufgestellten Grundsätze. Auch der weiter angeführte \nZulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Dazu hätte es der Benennung der im \nBerufungsverfahren klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Frage bedurft. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284026","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-29/15-a-4218-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284026","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284026","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-29/15-a-4218-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284026","retrieved":"2026-07-09 02:59:44.050973+00:00"}}