{"status":"available","doknr":"OLD284027","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1029.15A3608.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-29","aktenzeichen":"15 A 3608/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.706,02 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben, weil es \nnicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der im Zulassungsverfahren vorgetragene \nAngriff gegen die vom Verwaltungsgericht für richtig erachtete Veranlagung des \nklägerischen Grundstücks im Berufungsverfahren erfolgreich wäre. Solche Zweifel \nbestehen nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht die Veranlagung des \nklägerischen Grundstücks bis zur satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung von 40 m \nvon der Straße an gebilligt hat, obwohl der hintere Teil dieser Fläche (nach dem vom \nKläger im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Plan zwischen 30 und 40 m von \nder Straße, nach dem vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni \n2004 vor dem Verwaltungsgericht eingereichten Plan zwischen 21 und 32 m von der \nStraße) in einem Landschaftsschutzgebiet liegt. Die sich daraus ergebenden \nbaulichen Beschränkungen für den hinteren Bereich des Grundstücks führen nicht \ndazu, dass dieser Teil aus der Veranlagung herauszunehmen wäre. \n\n4\n\nEs ist - wie der Kläger im Zulassungsverfahren auch einräumt - nicht erforderlich, \ndass die beitragsrechtlich zu veranlagende Fläche voll baulich ausgenutzt werden \nkann. Es ist sogar regelmäßig so, dass die überbaubare Fläche kleiner als die \nGrundstücksfläche ist. Welche beitragsrechtliche Bedeutung darüber hinaus \ngehende Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstückes haben, \nist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Danach wird die Entstehung des vollen \nBeitrags nur dann gehindert, wenn sich die baulichen Beschränkungen auf ein \nsatzungsrechtliches Verteilungskriterium auswirken. Darüber hinaus kann bei \nBaubeschränkungen, die das Maß der baulichen Nutzung tatsächlich so erheblich \neinschränken, dass die bebaubare Fläche auf einen kleinen Teil des Grundstücks \nbeschränkt wird, der wesentlich geringer als z.B. das durch die Grundflächenzahl \nzugelassene Nutzungsmaß ist, eine wirtschaftliche Einheit, soweit das Grundstück \nbaulich nutzbar ist, und ein nicht zu berücksichtigender Grundstücksteil zu bilden \nsein. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2001 \n- 15 A 3850/99 -, Gemhlt. 2004, 92 (94).\n\n6\n\nDie vom Kläger angeführten landschaftsschutzrechtlichen Beschränkungen \n(Verbot der Veränderung der Bodengestalt, des Anlegens von Zäunen, des \nAbstellens von Kraftfahrzeugen, des Anlegens von Stellplätzen, des Beseitigens von \nEinzelbäumen, des Umwandelns von Brachflächen, Feucht- und Nasswiesen in eine \nandere Nutzung) berühren erkennbar die hier maßgeblichen satzungsrechtlichen \nVerteilungskriterien (Grundfläche und tatsächlich vorhandene Geschossigkeit) nicht. \nAuch ist die Bildung einer eigenständigen wirtschaftlichen Einheit im Rahmen der \nveranlagten Fläche bis zur Tiefenbegrenzung von 40 m nicht angezeigt, da sich die \nin Rede stehenden Beschränkungen auf weniger als die Hälfte der in Rede \nstehenden Grundstücksflächen erstrecken. Selbst in Dorfgebieten ist nach dem \nallgemeinen Baurecht die bauliche Überdeckung der Grundstücksfläche allenfalls bis \nzu 60 % zulässig (vgl. § 17 Abs. 1der Baunutzungsverordnung). Von daher kann hier \nnach den dargestellten Maßstäben kein Zwang zur Bildung einer wirtschaftlichen \nEinheit angenommen werden. \n\n7\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wegen der Frage, welche \nbeitragsrechtlichen Auswirkungen die genannten landschaftsschutzrechtlichen \nBeschränkungen haben, liegt nicht vor. Wie oben dargelegt, ist die Bedeutung der \nBeschränkung der baulichen Ausnutzbarkeit für das Beitragsrecht in der \nRechtsprechung des Senats geklärt. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284027","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-29/15-a-3608-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284027","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284027","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-29/15-a-3608-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284027","retrieved":"2026-07-09 02:59:44.124942+00:00"}}