{"status":"available","doknr":"OLD284025","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1029.15A3582.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-29","aktenzeichen":"15 A 3582/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.513,88 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht \nvorliegen oder schon nicht hinreichend dargelegt sind.\n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben, weil es \nnicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die im Zulassungsverfahren \nvorgetragenen Angriffe gegen das erstinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren \nerfolgreich wären. \n\n4\n\nSolche ernstlichen Zweifel bestehen nicht deshalb, weil der angegriffene \nBescheid nach Eintritt der Festsetzungsverjährung (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - i.V.m. \n§§ 169, 170 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -) ergangen wäre. Dies würde \nvoraussetzen, dass die Kanalanschlussbeitragspflicht für die veranlagte Fläche \nbereits in festsetzungsverjährter Zeit entstanden wäre. Das ist auf Grund des \nZulassungsvorbringens nicht überwiegend wahrscheinlich. \n\n5\n\nDie Beitragspflicht ist für das Flurstück Gemarkung W. , Flur 6, Flurstück 24, \nnicht allein schon durch die Verlegung des Kanals im T. Weg entstanden, weil \ndas Flurstück mit den Flurstücken 848, 849, 850, 851, 852, 999, 1000 und 1001 eine \nwirtschaftliche Einheit, die an die kanalisierte Straße angrenze, gebildet habe. Das ist \nvom Verwaltungsgericht verneint worden. Diese Bewertung wird durch das \nAntragsvorbringen nicht erschüttert. Der Umstand, dass nach dem Antragsvorbringen \ndie Flurstücke seit langem von einer Speditionsfirma genutzt würden, begründet \nkeine wirtschaftliche Einheit. Dazu ist vielmehr ein Mindestmaß rechtlicher \nZusammengehörigkeit erforderlich, die durch eine lediglich tatsächliche gemeinsame \nNutzung nicht begründet wird. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 1998 \n- 15 A 6852/95 -, NWVBl. 1999, 25. \n\n7\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind auch nicht \naus der vom Verwaltungsgericht angenommenen Bedeutung der Genehmigung vom \n11. April 2000 für das Entstehen der Beitragspflicht abzuleiten. Die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts steht mit der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts in \nEinklang. \n\n8\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar \n1996 - 15 B 1702/95 -, S. 2 ff. des amtl. Umdrucks; \nUrteil vom 18. Mai 1992 - 2 A 2024/89 -, NVwZ-RR \n1993, 48 (50).\n\n9\n\nDie Auffassung der Klägerin, diese Genehmigung sei unerheblich, weil sie nicht \nbeantragt worden sei, trifft nicht zu. Die beitragsrechtliche Bedeutung der \nGenehmigung liegt alleine darin, dass erst die entwässerungsrechtlich vorgesehene \nGenehmigung eines tatsächlichen Anschlusses die Möglichkeit der \nInanspruchnahme der Entwässerungsanlage auf Dauer sichert und damit die \nRechtfertigung für eine Beitragserhebung darstellt. Diese begünstigende Wirkung tritt \nauch dann ein, wenn der Anschlussnehmer nicht um eine Genehmigung nachsucht. \nEr würde sich, wollte er die Wirkung der Genehmigung mit dem Hinweis auf einen \nfehlenden Antrag in Abrede stellen wollen, zu seinem eigenen Handeln, nämlich der \ntatsächlichen Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung, in Widerspruch \nsetzen. Daher ist die Genehmigung nicht in der Form antragsgebunden, dass nur \neine auf Antrag hin ausgesprochene Genehmigung wirksam wäre. \n\n10\n\nErnstliche Zweifel kann auch nicht der Umstand begründen, dass der \nvorangegangene Bescheid vom 4. Mai 1992 vom Beklagten aufgehoben wurde. Mit \ndieser Aufhebung trug der Beklagte dem Umstand Rechnung, dass mangels \nGenehmigung des tatsächlichen Anschlusses eine Beitragspflicht noch nicht \nentstanden war. Weitergehende Bedeutung hatte diese Aufhebung nicht, \ninsbesondere bedurfte es entgegen der Auffassung der Klägerin für den hier \nangefochtenen erneuten Heranziehungsbescheid keiner Aufhebung dieser \nAufhebung, da in ihr keine Zusicherung enthalten war, keinen erneuten \nBeitragsbescheid zu erlassen. \n\n11\n\nDer Umstand, dass in dem neuen Bescheid ein höherer Beitragssatz zu Grunde \ngelegt wurde, führt nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht den neuen \nBeitragsbescheid hätte als rechtswidrig bewerten müssen. Da die Beitragspflicht erst \nspäter, nämlich mit der Genehmigung des tatsächlichen Anschlusses, entstanden ist, \nwar auch der erst zu diesem späteren Zeitpunkt gültige Beitragssatz zu Grunde zu \nlegen. \n\n12\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder \nrechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht \nvor, weil sich, wie sich aus Vorstehendem ergibt, die aufgeworfenen Fragen mit der \nfür das Zulassungsverfahren hinreichenden Sicherheit ohne Schwierigkeiten \nbeantworten lassen. \n\n13\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt i.S.d. § 124a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO. Dazu hätte es der Darlegung der in einem Berufungsverfahren \nklärungsfähigen und klärungsbedürftigen Frage bedurft. \n\n14\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von näher \nbezeichneten Entscheidungen des beschließenden Gerichts liegt nicht vor. Eine \nAbweichung liegt nicht darin, wie die Klägerin meint, dass in den genannten \nEntscheidungen des beschließenden Gerichts ausgeführt werde, für die Frage der \nVerjährung komme es nicht auf die Wirksamkeit der Beitragssatzung, sondern auf \nden Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses an, wenn in diesem Zeitpunkt eine \n- wirksame oder unwirksame - Satzung existiere. Zu einem solchen Satz hat sich das \nVerwaltungsgericht nicht in Widerspruch gesetzt. Vielmehr stellt es alleine darauf ab, \ndass ein beitragsrechtlich relevanter tatsächlicher Anschluss erst mit dem Zeitpunkt \nder Genehmigung dieses tatsächlichen Anschlusses existiere. \n\n15\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund eines der Beurteilung des \nBerufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in \nForm der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor. \nFür die Frage, ob aus den oben genannten Flurstücken eine wirtschaftliche Einheit \nzu bilden war, dränge sich nach Aktenlage die Notwendigkeit eines Ortstermins nicht \nauf. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284025","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-29/15-a-3582-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284025","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284025","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-29/15-a-3582-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284025","retrieved":"2026-07-09 02:59:43.971837+00:00"}}