{"status":"available","doknr":"OLD284047","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1028.8B1573.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-28","aktenzeichen":"8 B 1573/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2004 \nwird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf \n5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\nI.\nDie Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die \nBesetzung einer Referentenstelle in ihrer Geschäftsstelle durch \nden Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen. Die \nBesetzung weicht von ihrem Votum ab und folgt dem Vorschlag \neiner Auswahlkommission. Die Anträge, den Antragsgegner zu \nverpflichten, die Umsetzung der Beigeladenen zu 1. von der \nAntragstellerin zur T. des Landes Nordrhein-Westfalens \nund die Versetzung des Beigeladenen zu 2. zur Antragstellerin \neinschließlich der Übertragung des Dienstpostens eines \nReferenten vorläufig bis zur einer Entscheidung in der Hauptsache \nrückgängig zu machen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss \nvom 16. Juli 2004 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die am 22. Juli \n2004 eingelegte Beschwerde. \n\n2\n\nII.\n\n3\n\nDie statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat \nin der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf \ndessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nbeschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nnicht in Frage.\n\n4\n\nZu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass \neinstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO und nicht nach § 80 \nAbs. 5 VwGO in Betracht kommt. Auch soweit die Rücknahme der \ndurch Verwaltungsakt vorgenommenen Versetzung bzw. \nAbordnung des Beigeladenen zu 2. begehrt wird, handelt es sich \num ein nach § 123 VwGO zu beurteilendes \nRechtsschutzbegehren.\n\n5\n\nVgl. im Zusammenhang mit \nder Konkurrentensituation: \nBVerwG, Urteile vom 25. August \n1988 - 2 C 62.85 -, ZBR 1989, 280 \nund vom 21. August 2003 \n- 2 C 14/02 -, DVBl 2004, 472; \nOVG NRW, Beschluss vom \n17. Februar 2003 - 1 B 2499/02 -, \nIÖD 2003, 111; Schütz/Maiwald, \nBeamtenrecht des Bundes und der \nLänder, Stand: September 2004, \nTeil C, § 180 Rn. 73, 100. \n\n6\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine \neinstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands \nin Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese \nRegelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um \nwesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu \nverhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind \nsowohl die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs als auch \ndiejenigen des Anordnungsgrundes glaubhaft zu machen (vgl. \n§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). \n\n7\n\nDie Antragstellerin hat das Bestehen eines \nAnordnungsanspruchs auch im Beschwerdeverfahren nicht \nglaubhaft gemacht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin \nerwächst ihr ein Recht auf Auswahl bzw. entscheidende \nBeteiligung an der Auswahl der in ihrer Geschäftsstelle \nbeschäftigten Angestellten und Beamten nicht aus dem ihr \nverliehenen Körperschaftsstatus (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die \nNordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften vom \n16. Juli 1969 - GV NRW 1969, 531 - zuletzt geändert durch das \nDritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Nordrhein-\nWestfälische Akademie der Wissenschaften vom 16. März 2004 \n- GV NRW 2004, 142 - AkadG) und dem in § 1 Abs. 2 AkadG \nfestgeschriebenen Recht der Selbstverwaltung \"im Rahmen der \nnachfolgenden Bestimmungen\". \n\n8\n\nWesensmerkmale einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit \nSelbstverwaltungsrecht sind die Schaffung durch Hoheitsakt, eine \nmitgliedschaftlich verfasste und durch ihre Mitglieder gesteuerte \nOrganisation sowie die eigenverantwortliche Erledigung der \nzugewiesenen oder überlassenen öffentlichen Aufgaben, die nur \nder Rechtsaufsicht unterliegt. \n\n9\n\nVgl. Wolff/Bachhof/Stober, \nVerwaltungsrecht, Band 3, 5. \nAuflage 2004, § 83 II 3. b), § 87 I \n2., § 97 I; Maurer, Allgemeines \nVerwaltungsrecht, 12. Auflage \n1999, § 23 II 2.; Becker, \nÖffentliche Verwaltung, 1989, \n§ 15, 1.1.\n\n10\n\nDie nähere Ausgestaltung dieses organisationsrechtlichen \nRahmens bleibt den gesetzlichen Vorgaben für die konkrete \nKörperschaft und dem darauf basierenden, von der Körperschaft \nselbst gesetzten Organisationsrecht vorbehalten. \n\n11\n\nDas Akademiegesetz bietet, wie bereits das \nVerwaltungsgericht ausgeführt hat, keine Grundlage für die von der \nAntragstellerin geltend gemachte Befugnis zur Auswahl ihrer \nBeschäftigten. Denn es enthält neben der Bestimmung des \nAufgabenbereiches der Antragstellerin (§ 2 AkadG) nur \nRegelungen über deren Mitglieder (§ 4 AkadG) und die innere \nOrganisationsstruktur (§§ 5 - 10 AkadG), auf deren Grundlage die \nMitglieder sowohl ihre mitgliedschaftlichen Angelegenheiten regeln \nals auch die der Antragstellerin zugewiesenen Aufgaben erledigen. \nRegelungen über die im Unterstützungsbereich der Antragstellerin \nBeschäftigten treffen das Akademiegesetz und die nach §§ 2 \nAbs. 2, 6 Abs. 2 AkadG ergangene Satzung der Antragstellerin \ndemgegenüber nicht.\n\n12\n\nAllerdings weist der Antragsgegner der Antragstellerin \nentsprechend einer in § 2 des - zwischen den Beteiligten \ngeschlossenen - Zuwendungsvertrages vom 14./23. Mai 1979 \nübernommenen Verpflichtung und darauf basierenden jährlichen \nZuwendungsbescheiden Mitarbeiter zur Dienstleistung zu, für die \ner entsprechende Planstellen in den Landeshaushaltsplan einstellt \n(bisher im Einzelplan seiner T. , zukünftig in dem seines \nMinisteriums für Wissenschaft und Forschung). Die auf dieser \nGrundlage in der Geschäftsstelle der Antragstellerin Beschäftigen \nstehen damit unmittelbar im Landesdienst; auf die Beamten finden \ndie Vorschriften des Landesbeamtengesetzes Anwendung. Steht \ndemnach insbesondere das Ernennungsrecht im Sinne von § 5 \nAbs. 1 BRRG, § 8 Abs. 1 LBG auch für Beamte, die bei der \nAntragstellerin tätig werden, mangels Übertragung \nbeamtenrechtlicher Befugnisse auf die Antragstellerin dem \nAntragsgegner zu, schließt dies auch das Recht zur \nPersonalauswahl ein. Denn gemäß § 7 BRRG, §§ 8 Abs. 4, 7 LBG, \nwonach die Ernennung der Beamten nach Eignung, Befähigung \nund fachlicher Leistung vorzunehmen ist, bildet der formale Akt der \nAushändigung der Ernennungsurkunde mit der vorangehenden \nPersonalauswahl eine einheitliche Entscheidung.\n\n13\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluss \nvom 12. September 1995 - 1 TG \n2200/95 -, DÖD 1996, 215. \n\n14\n\nBeteiligungs- oder Mitwirkungsrechte bei der Auswahl dieses \nPersonals sind der Antragstellerin anders als etwa den \nHochschulen hinsichtlich ihres wissenschaftlichen Personals \n(Berufung von Professoren, § 47 Abs. 1 Satz 1 HG) sowie auch \nihres Verwaltungsapparats (Ernennung des Kanzlers, § 44 Abs. 3 \nSatz 1 HG) und anders als den Schulträgern hinsichtlich der \nSchulleiter (§ 21a SchVG) weder durch das \nAkademiegesetz ausdrücklich eingeräumt, noch in ihrer durch den \nMinisterpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigten \nSatzung vorgesehen. \n\n15\n\nEs kann offen bleiben, ob der Antragstellerin ungeachtet \ndessen aus ihrem Körperschaftsstatus, der nicht zwingend mit \neigener Personalhoheit verbunden ist, \n\n16\n\nvgl. Lecheler, Die \nPersonalgewalt öffentlicher \nDienstherrn, 1977, S. 71,\n\n17\n\noder aus dem ihr im Rahmen der Bestimmungen des \nAkademiegesetzes zustehenden Recht zur Selbstverwaltung \nzumindest ein Anspruch auf selbstverwaltungsfreundliches \nVerhalten im Sinne einer Rücksichtnahme auf die berechtigten \nInteressen der Antragstellerin auch hinsichtlich der personellen \nAusstattung des Unterstützungsbereiches zusteht. Denn die \nAntragstellerin hat nicht dargetan, dass ein solcher Anspruch durch \ndie streitbefangene Stellenbesetzung, der ein Auswahlverfahren \nunter Mitwirkung des Generalsekretärs der Antragstellerin \nvorausgegangen ist, verletzt sein könnte. \n\n18\n\nDurch die organisationsrechtlichen Regelungen in den §§ 4 - \n10 AkadG ist sichergestellt, dass die Erledigung der \nAngelegenheiten der Mitglieder der Antragstellerin und die \nWahrnehmung ihrer in § 2 AkadG umschriebenen Aufgaben \nausschließlich den Mitgliedern selbst in den jeweiligen Organen \n- im Kuratorium unter Beteiligung der in § 9 Abs. 1 AkadG \nbestimmten weiteren Personen - vorbehalten ist. Für die \nArgumentation der Antragstellerin, die Erfüllung der ihr \nzugewiesenen Aufgaben sei 'im Kern in Frage gestellt', wenn sie \nnicht über die Auswahl ihres ausschließlich dem \nUnterstützungsbereich zuzurechnenden Personals entscheiden \nkönne, ist demnach kein Raum.\n\n19\n\nKonkrete Hinweise, dass die Besetzung der Referentenstelle \nmit dem Beigeladenen zu 2. ihre berechtigten Interessen \ninsbesondere an einer sachgerechten Erledigung ihrer \nAngelegenheiten nachhaltig beeinträchtigen könnten, sind dem \nBeschwerdevorbringen auch sonst nicht zu entnehmen. \nNamentlich der bloße Umstand, dass die Besetzung der \nReferentenstelle mit dem bisher im Geschäftsbereich der T. \ntätigen Beigeladenen zu 2. anstelle der bereits zuvor in der \nGeschäftsstelle der Antragstellerin beschäftigten Beigeladenen zu \n1. vermutlich während der Einarbeitungszeit mit gewissen \nReibungsverlusten verbunden sein wird, stellt keine nachhaltige \nBeeinträchtigung der Arbeit der Antragstellerin dar, sondern ist \ntypische und vorübergehende Folge jeden Personalwechsels. \nEbenso wenig ist ein die schutzwürdigen Interessen der \nAntragstellerin missachtendes Verhalten des Antragsgegners mit \nder Behauptung dargetan, die vorgenommene Stellenbesetzung \nberuhe auf einem wegen der Mitwirkung des \nPersonalratsvorsitzenden fehlerhaften Auswahlverfahren. Das von \nder Antragstellerin pauschal in Anspruch genommene Recht, \netwaige Rechtsverstöße im Personalauswahlverfahren mit der \nzwingenden Folge einer Wiederholung der Auswahlentscheidung \nrügen zu können, lässt sich aus dem hier in in Betracht \nkommenden Anspruch auf selbstverwaltungsfreundliches \nVerhalten nicht ableiten. Ebenso wenig ergiebig erweist sich der \nHinweis, dass das Stellenbesetzungsverfahren während des \nlaufenden Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des \nAkademiegesetzes (Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes \nüber die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften \nvom 16. März 2004, verkündet im Gesetz- und Verordnungsblatt \nfür das Land Nordrhein-Westfalen am 5. April 2004) durchgeführt \nworden sei mit der Folge, dass sich die Antragsgegnerin \nnachfolgend veranlasst sah, die Planstellen für das Personal der \nAntragstellerin in den Haushaltseinzelplan des N. für \nX. und G. umzusetzen und die Stelleninhaber in den \nGeschäftsbereich dieses N. zu versetzen (bzw. den \nBeigeladenen zu 2. vorerst dorthin abzuordnen). \n\n20\n\nBleibt die Beschwerde damit schon mangels \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs für die begehrte \neinstweilige Anordnung erfolglos, bedarf das Vorliegen eines \nAnordnungsgrundes keiner weiteren Erörterung. Es kann daher \noffen bleiben, ob auch die Antragstellerin - wie ein Mitbewerber im \nKonkurrentenstreit - die Notwendigkeit einer einstweiligen \nRegelung mit dem Hinweis begründen kann, mit der in Aussicht \ngenommenen Beförderung des Beigeladenen zu 2. auf der ihm \nzugewiesenen Referentenstelle werde die streitbefangene \nPersonalmaßnahme weiter verfestigt. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre \nmöglichen außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie keine \nAnträge gestellt und sich dadurch auch keinem eigenen \nKostenrisiko ausgesetzt haben.\n\n22\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 \nNr. 1, 72 Nr. 1, 2. Halbsatz GKG i.d. Fassung des KostModG vom \n5. Mai 2004. Sie berücksichtigt, dass der Antrag zu 1) und die \nAnträge zu 2) und 3) zwar zwei verschiedene Streitgegenstände \nbetreffen, diese aber nur gemeinsam für die Antragstellerin von \nBedeutung sind. Da der Sachverhalt für die Bemessung dieser \nBedeutung keine ausreichenden Anhaltspunkte bietet, erscheint \ndie Festsetzung des Regelstreitwerts als Gesamtstreitwert \nangemessen. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 \nAbs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG i.d. Fassung des KostModG \nvom 5. Mai 2004).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284047","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-28/8-b-1573-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284047","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284047","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-28/8-b-1573-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284047","retrieved":"2026-07-09 02:59:45.476990+00:00"}}