{"status":"available","doknr":"OLD284067","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1027.6B2026.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-27","aktenzeichen":"6 B 2026/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Be-schwerdeverfahrens mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese trägt der Beigeladene \nselbst.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte \nÜberprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des \nRechtsmittels.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, die dem Antragsgegner zum \n1. Juli 0000 zugewiesene Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO nicht mit \nKonkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung \ndes Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden \nworden ist, \n\n5\n\nmit der Begründung entsprochen, der Antragsteller habe sowohl einen \nAnordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der \nBeamte habe nach geltendem Dienstrecht einen Anspruch darauf, dass der \nDienstherr über seine Bewerbung eine ermessensfehlerfreie Entscheidung treffe. Die \ndurch den Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung erweise sich nicht als \nfehlerfrei, da sie nicht berücksichtige, dass der Antragsteller in der aktuellen \nBeurteilung im Hauptmerkmal Leistungsverhalten eine bessere Note als der \nBeigeladene erzielt habe. Daraus folge ein Qualifikationsvorsprung des \nAntragstellers, denn die Beförderungsstelle sei nicht an eine bestimmte Funktion \ngebunden und es liege auch kein besonderes Anforderungsprofil für sie vor. Das \nHauptmerkmal Leistungsverhalten sei deshalb für die vorliegende \nAuswahlentscheidung von allgemeiner Bedeutung und rechtfertige aus sich heraus \neinen Vorsprung des Antragstellers, der den Weg zur Berücksichtigung \nvorangegangener dienstlicher Beurteilungen nicht eröffne. Daran ändere auch das \nVorbringen des Antragsgegners nichts, die Beurteilungen stammten von \nunterschiedlichen Endbeurteilern. Die Beurteilungen seien auch bei Berücksichtigung \ndieses Umstandes im Hinblick auf die Qualifikation der Bewerber vergleichbar, da die \nnach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-\nWestfalen erfolgten Beurteilungen in der jeweiligen Vergleichsgruppe von ihrem \nAnspruch her nicht nur in Bezug auf denselben Endbeurteiler, sondern landesweit \nvergleichbar seien und dies aus Gründen der geregelten Personalauswahl auch sein \nmüssten.\n\n6\n\nMit seiner Beschwerde macht der Antragsgegner im Wesentlichen geltend: Bei \nder vorliegenden Auswahlentscheidung handele es sich um eine Auswahl unter 51 \nBeförderungsbewerbern. Die betreffenden Beamten seien überwiegend mit \n4 Punkten bewertet worden. In nur acht Fällen habe es unter einem Hauptmerkmal \neine um eine Note höhere bzw. eine um eine Note niedrigere Bewertung gegeben. \nIm Hinblick darauf, dass die in der Auswahl befindlichen Beförderungsbewerber von \ninsgesamt sieben unterschiedlichen Beurteilern endbeurteilt worden seien, sei die \nAbweichung von nur einer Notenstufe in einem Hauptmerkmal als nicht so \nausschlaggebend angesehen worden, dass darauf eine positive \nAuswahlentscheidung hätte gestützt werden können. Nach der Einrichtung des \nInstituts für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen, bei dem mehrere \nehemals selbständige Aus- bzw. Fortbildungseinrichtungen des Landes \nzusammengeführt worden seien, sei eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen der \nBeamtinnen und Beamten in dieser neu gebildeten Vergleichsgruppe nicht mehr \nuneingeschränkt gewährleistet. Im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der \nPersonalstrukturen der im IAF NRW zusammengeführten Dienststellen mit \nunterschiedlichen Aufgabenbereichen und unter Berücksichtigung unterschiedlicher \nEndbeurteiler und somit nicht hinreichend einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe sei \neine Abweichung nach oben oder unten von lediglich einer Prädikatsnote bei nur \neinem Hauptmerkmal als nicht hinreichend aussagekräftig hinsichtlich eines \nBeurteilungsvorsprungs angesehen worden. Eine generelle Vergleichbarkeit von \nBeurteilungen der ehemals selbständigen Aus- und Fortbildungseinrichtungen der \nPolizei NRW stehe in Frage, da die Vergleichsgruppen bei den personell \nschwächeren Polizeieinrichtungen zu klein gewesen seien. Zur Einhaltung einer \nindividuellen Beurteilungsgerechtigkeit sei in Fällen kleiner Vergleichsgruppen \nlediglich eine Anlehnung an den durch die BRL Pol festgelegten \nOrientierungsrahmen möglich gewesen. Ein einheitlicher Bewertungsmaßstab sei \ndemnach zwar angestrebt worden, er könne im Einzelfall jedoch durchaus kritisch zu \nbeurteilen sein. Darüber hinaus sei auch von einer nicht hinreichenden \nVergleichbarkeit von Hauptmerkmalen zwischen den Beurteilungen auszugehen.\n\n7\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung hätte ablehnen müssen. Der Senat sieht auch unter \nWürdigung des Beschwerdevorbringens einen Anordnungsanspruch als gegeben an. \nNach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden \nsummarischen Prüfung hat der Antragsgegner bei der Entscheidung über die \nBesetzung der Beförderungsplanstelle sein Auswahlermessen fehlerhaft \nausgeübt.\n\n8\n\nDer Antragsgegner hat in Anwendung der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der \nPolizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1996 (BRL Pol), MBl. NRW. \n1996, 278, in der Fassung der einschlägigen Änderungen, den Antragsteller und den \nBeigeladenen als im Wesentlichen gleich gut qualifiziert eingestuft und die \nBeförderungsentscheidung auf die Hilfskriterien \"letzte Ernennung\", \"Zugehörigkeit \nzum Laufbahnabschnitt II\" und \"allgemeines Dienstalter\" gestützt. Bei der Annahme \neines Qualifikationsgleichstandes hat der Antragsgegner zum einen in Rechnung \ngestellt, dass der Antragsteller und der Beigeladene in ihren aktuellen \nRegelbeurteilungen vom 3. Juli 0000 (betreffend den Antragsteller) und vom \n8. August 0000 (betreffend den Beigeladenen) das gleiche Gesamturteil - \"Die \nLeistung und Befähigung des ... übertreffen die Anforderungen\" - erhalten haben und \nauch in den Hauptmerkmalen Leistungsergebnis und Sozialverhalten gleich beurteilt \nworden sind, nämlich jeweils mit 4 Punkten. Zum anderen hat der Antragsgegner \nberücksichtigt, dass der Antragsteller hinsichtlich eines Hauptmerkmals, nämlich des \nLeistungsverhaltens, mit 5 Punkten um einen Punkt besser beurteilt worden ist als \nder Beigeladene. Die vorgenannte Abweichung um eine Notenstufe in einem \nHauptmerkmal hat den Antragsgegner nicht veranlasst, darauf eine \nAuswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers zu stützen, da er sie insoweit als \nnicht ausschlaggebend angesehen hat. Maßgeblich für diese Bewertung war nach \nAngaben des Antragsgegners die Annahme, dass im Hinblick auf die \nUnterschiedlichkeit der Personalstrukturen der im IAF NRW zusammengeführten \nDienststellen mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen und unter Berücksichtigung \nunterschiedlicher Endbeurteiler keine hinreichend einheitlichen \nBeurteilungsmaßstäbe gewährleistet gewesen seien. Aus diesem Grunde sei eine \nAbweichung nach oben oder unten von lediglich einem Punktwert bei nur einem \nHauptmerkmal als nicht hinreichend aussagekräftig hinsichtlich eines \nBeurteilungsvorsprungs angesehen worden. Die nach diesen Maßgaben durch den \nAntragsgegner getroffene Auswahlentscheidung erweist sich nicht als \nrechtsfehlerfrei.\n\n9\n\nDer Senat geht in ständiger Rechtsprechung, \n\n10\n\nvgl. Beschlüsse vom 27. Februar 2004 \n- 6 B 2451/03 -, vom 4. Juni 2004 - 6 B 637/04 - und \nvom 25. August 2004 - 6 B 1649/04 -, \n\n11\n\ndavon aus, dass der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher \nBeurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest \nernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei gleichlautenden \nGesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen \ndienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im \nBeförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des \nQualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller \nBeurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem \nErgebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine \nMitbewerber, dann wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in \nden Hintergrund drängen.\n\n12\n\nBei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem \nDienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum \nzu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur \nBegründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine \nBedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn \nder in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, \nin dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt oder wenn von einem \nunrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe \nnicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse \neffektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine - u. U. erhöhte - \nBegründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder \nzumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der \njeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will.\n\n13\n\nAusschlaggebend ist in diesem Zusammenhang, ob sich die Entscheidung, den \nEinzelfeststellungen im Rahmen des Qualifikationsvergleichs keine Bedeutung \nbeizumessen, im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums \nhält. Nur insoweit kommt dem Gesichtspunkt der sich aufdrängenden inhaltlichen \nAusschöpfung eine Bedeutung zu: Weisen die mit gleichem Gesamturteil \nabschließenden Beurteilungen in Einzelfeststellungen Unterschiede auf, deren \nBerücksichtigung im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nahe liegt oder sich gar \naufdrängt, trifft den Dienstherrn zumindest eine Begründungs- und \nSubstantiierungspflicht, wenn er den Unterschieden gleichwohl keine Bedeutung \nbeimessen will. \n\n14\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze drängt sich hier eine inhaltliche \nAusschöpfung der aktuellen Regelbeurteilungen des Antragstellers und des \nBeigeladenen mit Blick auf die Bewertung der Hauptmerkmale auf, denn der \nAntragsteller hat beim Hauptmerkmal Leistungsverhalten die Höchstnote von 5 \nPunkten erreicht, während der Beigeladene zu insoweit nur mit 4 Punkten beurteilt \nworden ist. Auch wenn die weiteren - in beiden Beurteilungen ausgewiesenen - \nHauptmerkmale (Leistungsergebnis und Sozialverhalten) übereinstimmend jeweils \nmit 4 Punkten beurteilt worden sind, so darf dies nicht dazu führen, die \nunterschiedliche Beurteilung des Hauptmerkmals Leistungsverhalten, welches nicht \nan eine bestimmte Funktion gebunden ist und daher Bedeutung für jedes \nBeförderungsamt haben kann, aus dem Qualifikationsvergleich auszublenden.\n\n15\n\nDie hiernach bestehende Pflicht zur inhaltlichen Ausschöpfung der \nRegelbeurteilungen im Rahmen der Auswahlentscheidung zwischen dem \nAntragsteller und dem Beigeladenen besagt nicht, dass die bessere Bewertung des \ngenannten Hauptmerkmals in der Beurteilung des Antragstellers von \nausschlaggebender Bedeutung sein müsste. Den Antragsgegners trifft bei dieser \nSachlage aber eine Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er dem \nUnterschied in den Beurteilungen keine Bedeutung beimessen will. Diesem \nErfordernis hat der Antragsgegner bislang nicht hinreichend entsprochen. Die von \nihm insoweit vorgenommenen Erwägungen erweisen sich als nicht ausreichend. \nDenn der vom Antragsgegner diesbezüglich geltend gemachte Gesichtspunkt \nmangelnder Vergleichbarkeit - letztere hat der Antragsgegner unter Hinweis darauf \nangenommen, dass die zu vergleichenden Beurteilungen von unterschiedlichen \nDienststellen und unterschiedlichen Endbeurteilern stammten - greift nicht durch.\n\n16\n\nDie aktuellen Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen sind \njeweils auf der Grundlage der BRL Pol erstellt worden. Die BRL Pol sehen ein stark \nschematisiertes Beurteilungsverfahren vor, dessen Ziel es gerade ist, eine \nVergleichbarkeit der auf ihrer Grundlage erstellten Beurteilungen sicherzustellen. \nAuch bei Beurteilungen, die von unterschiedlichen Dienststellen und von \nunterschiedlichen Endbeurteilern stammen, ist aufgrund der Übereinstimmung der \nangewandten Beurteilungsmaßstäbe gewährleistet, dass die Beurteilungen \nmiteinander vergleichbar sind. Die Vergleichbarkeit bezieht sich dabei wegen der \nSchematisierung des Beurteilungssystems nicht lediglich auf die Gesamturteile, \nsondern auch auf die Bewertung der Hauptmerkmale. \n\n17\n\nVgl. Beschluss des Senats vom \n10. September 2004 - 6 B 1585/04 -; zur \nVergleichbarkeit von nach den BRL Pol erstellten \nBeurteilungen und Beurteilungen aus einem anderen \nBundesland vgl. ferner Beschluss des Senats vom \n21. April 2004 \n- 6 B 71/04 -.\n\n18\n\nGemessen hieran erweist sich die Einschätzung des Antragsgegners, die hinsichtlich \ndes Hauptmerkmals \"Leistungsverhalten\" um einen Punkt bessere Beurteilung des \nAntragstellers könne nicht als so ausschlaggebend angesehen werden, dass sie dem \nAntragsteller zu einem Beurteilungsvorsprung verhelfe, weil es insoweit an einer \nhinreichenden Vergleichbarkeit der Beurteilungen fehle, als nicht sachgerecht.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG in der seit dem \n1. Juli 2004 geltenden Fassung. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284067","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-27/6-b-2026-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284067","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284067","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-27/6-b-2026-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284067","retrieved":"2026-07-09 02:59:47.171817+00:00"}}