{"status":"available","doknr":"OLD284069","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1027.6B1099.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-27","aktenzeichen":"6 B 1099/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, sein Beamtenverhältnis auf Zeit um drei Jahre zu \nverlängern, wird in vollem Umfang abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf eine Wertstufe bis 13.000,- \nEuro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Die auf die dargelegten Gründe \nbeschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 \nund 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt zu einem Erfolg des \nRechtsmittels.\n\n3\n\nDer Antragsteller wurde mit Wirkung zum 00.00.00 unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Zeit zum wissenschaftlichen Assistenten an der ...Universität \nX ernannt. Da er zu diesem Zeitpunkt die hierfür maßgebliche Höchstaltersgrenze \nvon 32 Jahren bereits überschritten hatte, war diese Ernennung von seinem \nschriftlichen Einverständnis abhängig gemacht worden, dass sein Beamtenverhältnis \nlängstens auf drei Jahre angelegt sei und nicht gemäß § 56 Abs. 4 des Gesetzes \nüber die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) um drei Jahre \nverlängert werden könne. Eine entsprechende schriftliche Erklärung hatte der \nAntragsteller unter dem 00.00.00 abgegeben. Mit Schreiben vom 00.00.00 ersuchte \nder Antragsteller den Rektor der ...Universität X um Zustimmung zur Verlängerung \nseines Beamtenverhältnisses um weitere drei Jahre. Dies lehnte der Rektor der \n...Universität X mit Bescheid vom 00.00.00 ab und wies den hiergegen erhobenen \nWiderspruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.00, der den \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers am 00.00.00 zugestellt wurde, zurück. \nHiergegen hat der Kläger am 00.00.00 Klage erhoben. Mit dem vorliegenden \nVerfahren erstrebt der Antragsteller die Verlängerung seines Beamtenverhältnisses \nauf Zeit um weitere drei Jahre. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht insoweit \nstattgegeben, als es dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung \naufgegeben hat, das Beamtenverhältnis des Antragstellers auf Zeit um drei Jahre, \nbeginnend ab dem 00.00.00, zu verlängern. Zur Begründung ist ausgeführt: Der \nAntragsteller habe für sein Begehren neben einem Anordnungsgrund auch einen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser folge aus § 56 Abs. 4 Satz 2 HG \nNRW. Seien - wie vorliegend - die nach dieser Vorschrift maßgeblichen \nVoraussetzungen für die Verlängerung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit \ngegeben, sei das hinsichtlich der Verlängerungsentscheidung bestehende Ermessen \nregelmäßig auf Null reduziert. Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise nicht von \neiner derartigen Ermessensreduzierung auszugehen sei, seien vorliegend nicht \ngegeben. \n\n4\n\nDer Antragsgegner macht geltend: Die von dem Antragsteller unter dem 00.00.00 \nabgegebene Erklärung schließe die Verlängerung seines Beamtenverhältnisses auf \nZeit bereits tatbestandlich aus, weil er sich hiermit verpflichtet habe, seine \nZustimmung zu einer Verlängerung nicht zu geben. Selbst wenn man aber davon \nausginge, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Verlängerung vorlägen, \nfolge hieraus kein entsprechender Anspruch des Antragstellers. Nach dem \neindeutigen Wortlaut des Gesetzes sei insoweit eine Ermessensentscheidung des \nDienstherrn erforderlich. Zwar sei im Regelfall eine Verlängerung auszusprechen. In \nBezug auf den Antragsteller seien aber atypische, eine Verlängerung seines \nBeamtenverhältnisses ausschließende Umstände gegeben. Diese würden zum Einen \naus der von ihm unter dem 00.00.00 abgegebenen Erklärung folgen. Zum Anderen \nwürden insoweit auch strukturpolitische Überlegungen im Zusammenhang mit der \nEmeritierung von Prof. Dr. Y im Juli 0000 relevant, dem der Antragsteller gemäß § 56 \nAbs. 2 HG NRW zugeordnet sei. Insoweit bestehe ein berechtigtes Interesse der \nUniversität, dem Nachfolger von Prof. Dr. Y soweit wie möglich freie \nAssistentenstellen anbieten zu können, um so dem materiellen Auswahl- und \nBesetzungsrecht des Lehrstuhlinhabers genügen zu können. \n\n5\n\nMit diesem Vorbringen vermochte der Antragsgegner darzulegen, dass der \nAntragsteller einen Anordnungsanspruch für sein Begehren nicht glaubhaft gemacht \nhat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung).\n\n6\n\nDem Antragsteller steht kein Anspruch auf Verlängerung seines \nBeamtenverhältnisses auf Zeit für weitere drei Jahre gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 HG \nNRW zu. Nach dieser Vorschrift soll das Beamtenverhältnis einer wissenschaftlichen \nAssistentin oder eines wissenschaftlichen Assistenten mit deren oder dessen \nZustimmung spätestens vier Monate vor Ablauf um weitere drei Jahre verlängert \nwerden, wenn sie oder er die weitere wissenschaftliche Qualifikation nach Abs. 1 \nSatz 1 erworben hat oder zu erwarten ist, dass sie oder er diese Qualifikation in \ndieser Zeit erwerben wird. Der Antragsteller erfüllt zwar, wovon auch die Beteiligten \nübereinstimmend ausgehen, die zuletzt genannte Alternative und damit die \nVoraussetzungen für eine Verlängerung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach \n§ 56 Abs. 4 Satz 2 HG NRW. Hieraus folgt für ihn aber kein Anspruch auf eine \nentsprechende Verlängerung. Dabei kann offen bleiben, wie die von ihm unter dem \n00.00.00 abgegebene Erklärung rechtlich zu qualifizieren ist - etwa als Verzicht auf \neine Entscheidung über die Verlängerung seines Beamtenverhältnisses und damit \nauf einen etwaigen derartigen Anspruch - und ob eine derartige Erklärung überhaupt \nwirksam wäre.\n\n7\n\nVgl. hierzu Leuze/Epping, Hochschulgesetz \nNordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung, Stand: \nDezember 2003, § 56 HG NRW, Rdnr. 42.\n\n8\n\nFerner bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob diese Erklärung von dem \nAntragsteller wirksam widerrufen worden ist. Für diesen ist ein \nVerlängerungsanspruch schon deshalb nicht entstanden, weil sich das der Behörde \ndurch § 56 Abs. 4 Satz 2 HG NRW eingeräumte Ermessen nicht dahingehend \nreduziert hat, dass sein Beamtenverhältnis auf Zeit verlängert werden muss. Zwar \nsoll nach dieser Vorschrift das Beamtenverhältnis auf Zeit einer wissenschaftlichen \nAssistentin oder eines wissenschaftlichen Assistenten um drei Jahre verlängert \nwerden, wenn die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Hieraus folgt \njedoch nicht, dass in diesem Fall - bei gleichzeitigem Einverständnis des Betroffenen \n- eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses vorgenommen werden muss, sofern \nkein zwingender Grund entgegensteht. \n\n9\n\nAnderer Ansicht: Chantelau, Die Verlängerung \nder Dienstverhältnisse von wissenschaftlichen \nAssistenten nach § 48 Abs. 1 Satz 2 HRG, Zeitschrift \nfür Beamtenrecht (ZBR) 1992, 99.\n\n10\n\nEiner derartigen Annahme steht die Ausgestaltung des § 56 Abs. 4 Satz 2 HG NRW \nals Sollvorschrift entgegen. Hierdurch wird die Behörde zwar im Regelfall zu einer \nVerlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit um weitere drei Jahre verpflichtet. \nIn Ausnahmefällen, d.h. in atypischen Situationen kann sie hiervon aber auch \nabsehen. \n\n11\n\nVgl. Leuze/Epping § 56 HG NRW Rdnr. 42, wo \ninsoweit ausgeführt ist: \"Festzuhalten ist, ... sich das \nErmessen bei der Verlängerungsentscheidung \nzumindest regelmäßig (Hervorhebung durch den \nSenat) auf \"Null\" reduzieren dürfte.\"; \nHailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschul-\nrahmengesetz, Loseblattsammlung, Stand: \nDezember 2003, § 48 des \nHochschulrahmengesetzes in der bis zum 22. \nFebruar 2002 geltenden Fassung (HRG a.F.), Rdnr. \n5; vgl. in diesem Zusammenhang auch \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n25. Juni 1975 - VIII C 77.74 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 49, 16; \nBVerwG, Urteil vom 14. Januar 1982 - 5 C 70/80 -, \nBVerwGE, 64, 318.\n\n12\n\nAnhaltspunkte dafür, dass das den Behörden nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 4 \nSatz 2 HG NRW ohnehin nur eingeschränkt zustehende Ermessen noch \nweitergehend reduziert ist, sind für den Senat nicht erkennbar. Eine derartige \nNotwendigkeit folgt zunächst nicht aus dem Regelungsgehalt des § 56 Abs. 4 Sätze \n1 und 2 HG NRW. Zwar hat der Gesetzgeber hiermit zum Ausdruck gebracht, dass \ndas Dienstverhältnis eines wissenschaftlichen Assistenten angesichts seiner \nZielrichtung (Erlangung einer weiteren Qualifikation) grundsätzlich auf sechs Jahre \nangelegt sein soll.\n\n13\n\nVgl. Leuze/Epping, § 56 HG NRW, Rdnr. 42; so \nauch für § 48 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes \nin der Fassung des fünften Gesetzes zur Änderung \ndes Hochschulrahmengesetzes und anderer \nVorschriften vom 16. Februar 2002 (HRG n.F.): \nReich, Hochschulrahmengesetz, 8. Auflage, § 48 \nHRG n.F., Rdnr. 1 f.\n \nDieser gesetzgeberischen Intention steht aber nicht entgegen, dass eine \nVerlängerung des Beamtenverhältnisses in - einzelnen - begründeten \nAusnahmefällen nicht zu erfolgen braucht. \n\n14\n\nGleiches wäre im Übrigen wohl auch für die in § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG \nn.F. erfolgte Regelung der dienstrechtlichen Stellung der Juniorprofessorinnen und \n-professoren anzunehmen gewesen, die allerdings vom Bundesverfassungsgericht \n(BVerfG) mit den Art. 70 und 75 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) für \nunvereinbar und damit für nichtig erklärt worden ist.\n\n15\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004 - 2 BvF \n2/02 -, Bundesgesetzblatt I 2004, 2316.\n\n16\n\nFür eine derartige Auslegung spricht schon der Wortlaut von § 48 Abs.1 Sätze 1 \nund 2 HRG n.F., wonach - ebenso wie bei § 56 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HG NRW - \nJuniorprofessorinnen und -professoren in ein zunächst auf drei Jahre angelegtes \nBeamtenverhältnis auf Zeit berufen werden (Satz 1), welches um drei Jahre \nverlängert werden soll (Satz 2).\n\n17\n\nAuch der den wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten zukommende \nGrundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 12 Abs. 1 GG erfordert keine \nandere Sichtweise.\n\n18\n\nAnderer Ansicht: Chantelau, ZBR 1992, 99.\n\n19\n\nSoweit deren wissenschaftliche Tätigkeit - wie hier - im Rahmen eines \nöffentlichen Dienstverhältnisses ausgeübt werden soll, eröffnet Art. 33 Absätze 4 und \n5 GG dem Gesetzgeber die Befugnis, Regelungen zur Ausgestaltung dieser \nDienstverhältnisse - auch in zeitlicher Hinsicht - zu erlassen. \n\n20\n\nVgl. in diesem Zusammenhang Jarass/Pieroth, \nGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, \n7. Auflage, Art. 12 GG, Rdnr. 59.\n\n21\n\nDabei begegnet es im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG keinen Bedenken, wenn \neine derartige Regelung diese Tätigkeit im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf \nZeit vorsieht und es in begründeten Ausnahmefällen zulässt, von einer an sich \nvorgesehenen Verlängerung dieses Beamtenverhältnisses abzusehen. Eine \nderartige Möglichkeit, die die Berufsausübung betrifft, ist schon angesichts der in \ndiesem Bereich bestehenden begrenzten Kapazitäten gerechtfertigt.\n\n22\n\nIm Falle des Antragstellers ist eine Situation gegeben, die es ausnahmsweise \nrechtfertigt, von einer Verlängerung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit \nabzusehen. Diese Ausnahmesituation resultiert aus den Umständen, unter denen \nseine Ernennung zum wissenschaftlichen Assistenten an der ...Universität X erfolgt \nist. Weil der Antragsteller seinerzeit die nach der in Nordrhein-Westfalen geltenden \nErlasslage für die Ernennung eines wissenschaftlichen Assistenten maßgebliche \nAltersgrenze von 32 Jahren \n\n23\n\nvgl. hierzu Leuze/Epping, § 56 HG NRW, Rdnr. \n30\n\n24\n\nüberschritten hatte, ist seine Ernennung von der Bedingung abhängig gemacht \nworden, dass er sich damit einverstanden erkläre, dass sein Beamtenverhältnis als \nwissenschaftlicher Assistent nur auf drei Jahre angelegt sei und nicht gemäß § 56 \nAbs. 4 Satz 2 HG NRW verlängert werden könne. Eine entsprechende schriftliche \nErklärung hat der Antragsteller - wie bereits ausgeführt - unter dem 00.00.00 \nabgegeben. Damit war er sich sowohl des Ausnahmecharakters seiner Ernennung \nals auch des Umstandes bewusst, dass sein Dienstverhältnis als wissenschaftlicher \nAssistent auf längstens drei Jahre angelegt ist und hat eine Ernennung unter diesen \nUmständen akzeptiert. Schon dadurch unterscheidet sich seine Situation von der \nanderer wissenschaftlicher Assistenten die - wie es dem Normalfall entspricht - vor \nErreichen der maßgeblichen Altersgrenze unter Berufung in ein Beamtenverhältnis \nauf Zeit zum wissenschaftlichen Assistenten ernannt werden. Soweit der \nAntragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, dass seine Erklärung vom \n00.00.00 \"de facto erzwungen\" worden sei und schon aus diesem Grund eine \natypische Situation nicht angenommen werden könne, kann dieser Sichtweise nicht \ngefolgt werden. Zwar mag der Antragsteller diese Erklärung seinerzeit unter \nSachzwängen abgegeben haben, dies macht sie aber nicht unbeachtlich. Der \nAntragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass seinerzeit für ihn eine \nAusnahme von der Höchstaltersgrenze hätte zugelassen werden müssen, und dass \ner sich auf seine Ernennung unter den vorgenannten Bedingungen nur eingelassen \nhabe, um einen weiteren Streit hierüber zu vermeiden. Auch insoweit hätte es ihm \nfreigestanden, eine entsprechende Klärung, gegebenenfalls im Wege eines \ngerichtlichen Verfahrens, herbeizuführen. \n\n25\n\nFolgt nach alledem eine die Ablehnung einer Verlängerung seines \nBeamtenverhältnisses auf Zeit rechtfertigende Ausnahmesituation schon durch die \nUmstände, unter denen seine Ernennung zum wissenschaftlichen Assistenten erfolgt \nist, kann vorliegend offen bleiben, ob auch die von dem Antragsgegner erstmals im \ngerichtlichen Verfahren geltend gemachten strukturpolitischen Erwägungen im \nZusammenhang mit der Emeritierung des Prof. Dr. Y im Juli 0000 geeignet sind, \neinen derartigen Ausnahmefall zu begründen.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht gemäß § 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der ab dem 1. Juli \n2004 geltenden Fassung auf §§ 13 Abs. 4 Satz 1 lit.b, 20 Abs. 3 GKG in der bis zum \n30. Juni 2004 geltenden Fassung.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284069","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-27/6-b-1099-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284069","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284069","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-27/6-b-1099-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284069","retrieved":"2026-07-09 02:59:47.368914+00:00"}}